Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze

A. Problem und Ziel

Die Bundesrepublik Deutschland hat sich seit 2017 gemeinsam mit Frankreich und Italien auf europäischer Ebene für eine Änderung der unionsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Überprüfung von Direktinvestitionen durch Unionsfremde eingesetzt: Die Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten im Bereich der Investitionsprüfung sollte verbessert und gleichzeitig sollten zusätzliche Handlungsspielräume für die nationalen Gesetzgeber erschlossen werden. Die aus dieser Initiative hervorgegangene Verordnung (EU) Nr. 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (EU-Screening-Verordnung) ist am 11. April 2019 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetzesentwurf wird das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) an die Vorgaben dieses neuen unionsrechtlichen Rahmens für die weiterhin allein in mitgliedstaatlicher Verantwortung liegende Investitionsprüfung angepasst. Darüber hinaus wird eine Regelungs- und Verfolgungslücke geschlossen, um die Effektivität der Investitionsprüfung im Hinblick auf rechtliche oder faktische Vollzugshandlungen während des Prüfverfahrens abzusichern. Abflüsse von Informationen oder Technologie, die gravierende Folgen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Deutschlands haben können, müssen auch während einer laufenden Erwerbsprüfung zuverlässig verhindert werden können. Hinzu kommen Änderungen, die sich aus den Erfahrungen der behördlichen Prüfpraxis der letzten Jahre ableiten.

Weitere Anpassungen und Änderungen im deutschen Investitionsprüfungsrecht werden - mit separaten Vorhaben der Bundesregierung - im Rahmen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) vorgenommen. Auch dabei wird es darum gehen, den bisherigen verordnungsrechtlichen Rahmen an die Vorgaben der EU-Screening-Verordnung anzupassen. Zudem sollen von der EU-Screening-Verordnung zugunsten der Mitgliedstaaten geschaffene erweiterte Handlungsspielräume genutzt werden. Hinzu kommen weitere Änderungen, die sich aus den Erfahrungen der Prüfpraxis ableiten. Ziel dieses Gesetzesentwurfs (wie auch der Vorhaben der Bundesregierung zur Änderung der AWV) ist es, im Falle von kritischen Unternehmenserwerben durch Unionsfremde künftig einen noch wirksameren Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gewährleisten zu können.

Die Stärkung des deutschen Investitionsprüfungsregimes erfolgt dabei mit Augenmaß und im Bewusstsein der Bedeutung ausländischer Direktinvestitionen für die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland. Die Attraktivität Deutschlands als Investitionsstandort wird dadurch nicht berührt.

Zudem sind die mit der Verordnung (EU) Nr. 2019/125 vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (Anti-Folter-Verordnung) verbundenen Neunummerierungen einzelner Verbotsvorschriften im nationalem Recht, konkret im AWG, nachzuvollziehen, um deren Strafbewehrung zu gewährleisten. Das AWG wird zudem an die Terminologie des Unionszollkodex aus dem Jahr 2013 angepasst.

Das Satellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiG) sah bisher zwar bereits die Möglichkeit vor, Erwerbe von Betreibern hochwertiger Erdfernerkundungssysteme im Sinne von § 2 Absatz 1 SatDSiG durch Unionsfremde einer Prüfung unterziehen zu können. Das SatDSiG blieb aber hinter dem durch AWG und AWV gewährleisteten Schutzniveau zurück. Erwerbe von Betreibern hochwertiger Erdfernerkundungssysteme werden stattdessen künftig anhand der Vorgaben von AWG und AWV geprüft. Soweit hierzu Änderungen der Vorschriften der AWV erforderlich sind, werden diese im separaten Vorhaben der Bundesregierung zur Änderung der AWV erfolgen.

B. Lösung

Änderung des AWG, des SatDSiG und der AWV.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Der durch zusätzlichen Personalbedarf ausgelöste saldierte jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung beträgt voraussichtlich 4,7 Mio. €. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Bürgerinnen und Bürger sind von dem Gesetz nicht betroffen.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die mit diesem Gesetzesentwurf und mit der anschließenden Überarbeitung der AWV vorgesehenen Maßnahmen werden, jede für sich und in ihrer Gesamtwirkung, eine größere Anzahl von Prüffällen zur Folge haben. Zudem werden aller Voraussicht nach mehr Fälle als bisher einer intensiven, personal- und zeitaufwendigen Prüfung unterzogen werden müssen. Meldepflichtiger bzw. Antragsteller ist allerdings - bis auf wenige Ausnahmefälle - jeweils der ausländische Erwerber. Insofern entsteht für die deutsche Wirtschaft kein neuer Erfüllungsaufwand.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Im Regelfall keine, da grundsätzlich der ausländische Erwerber der Meldepflicht unterliegt.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

In Umsetzung verpflichtender Vorgaben der EU-Screening-Verordnung wird

Weitere Vorgaben der EU-Screening-Verordnung werden im Anschluss an die Novellierung des AWG separat in den §§ 4, 5 AWG konkretisierenden Vorschriften der AWV (§§ 55 ff.) vorgenommen. Dabei kann insbesondere die Übernahme von in Artikel 4 Absatz 1 und 2 EU-Screening-VO genannten Faktoren zu einem erhöhten Melde- und damit Prüfaufkommen führen.

Diese Maßnahmen werden, jede für sich und in ihrer Gesamtwirkung, eine größere Anzahl von Prüffällen zur Folge haben. Zudem werden aller Voraussicht nach mehr Fälle als bisher einer intensiven, personal- und zeitaufwendigen Prüfung unterzogen werden müssen. Dies führt zu zusätzlichen Kosten in den Ressorts, die maßgeblich für die effektive und fristgerechte Durchführung der Investitionsprüfung in Deutschland verantwortlich sind.

Unabhängig von dem durch die EU-Screening-Verordnung ausgelösten künftigen Mehraufwand haben sich die Fallzahlen der Investitionsprüfung im Vergleich zu 2017 nahezu verdoppelt. Von 2018 auf 2019 stieg die Anzahl der Prüffälle von 78 auf 106. Die Komplexität der Prüfungen hat ebenfalls erheblich zugenommen. Dieser Trend wird sich aller Voraussicht nach weiter fortsetzen. Für die kommenden Jahre ist mit einem jährlichen Anstieg von schätzungsweise 20 Fällen zu rechnen.

Berücksichtigt man zudem die Folgen der avisierten regulatorischen Änderungen in AWG und AWV, insbesondere die im Rahmen der Änderung der AWV zu erwartende Aufnahme weiterer Fallgruppen besonders sicherheitsrelevanter Unternehmen, ist schätzungsweise davon auszugehen, dass - über die 20 oben genannten Neufälle hinaus - in der sektorübergreifenden Prüfung etwa 20 zusätzliche Meldungen pro Jahr eingehen werden. Bei einer signifikanten Zahl dieser Fälle ist von der Durchführung eines umfassenden Prüfverfahrens auszugehen.

In vielen dieser Fälle werden künftig im Rahmen des neuen EU-weiten Kooperationsmechanismus diverse Stellungnahmen anderer EU-Mitgliedstaaten bzw. der EU-Kommission zu berücksichtigen sein.

Im Rahmen des neuen EU-weiten Kooperationsmechanismus wird ein anfängliches Meldungsaufkommen von 130 Fällen pro Jahr durch die anderen EU-Mitgliedstaaten erwartet. Sämtliche Meldungen müssen durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Abstimmung mit den weiteren im Einzelfall sachlich zuständigen Ressorts, allen voran dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Verteidigung sowie dem Bundesministerium der Finanzen analysiert werden. Bei einem signifikanten Teil dieser Fälle ist zu erwarten, dass die Bundesregierung eine schriftliche Stellungnahme abgeben wird.

Zudem soll das Gesetzesvorhaben eine effektivere Überwachung der durch Vertrag eingegangenen oder durch Anordnung auferlegten Pflichten gewährleisten. Mit steigender Anzahl der geschlossenen Verträge erfordert das Nachhalten der einzelnen Vertragspflichten in zunehmenden Maße Personalressourcen in den zuständigen Bundesministerien, insbesondere im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und im Bundesministerium der Verteidigung.

Insgesamt wird der Mehraufwand aller Änderungen voraussichtlich zu zusätzlichem Personalbedarf in den Ressorts führen. Der durch zusätzlichen Personalbedarf ausgelöste saldierte jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung beträgt ca. 4,7 Mio. €.

Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf sonstige Kosten der Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 9. April 2020 Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze mit Begründung und Vorblatt.

Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um die Erweiterung der schwebenden Unwirksamkeit des Vollzugs auf alle meldepflichtigen Erwerbe, die mit spezifischen, strafbewehrten Handlungsverboten während laufender Prüfungen flankiert wird, schnellstmöglich umzusetzen.

Fristablauf: 21.05.20
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

Das Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 28 folgende Angabe angefügt:

" § 29 Verkündung von Rechtsverordnungen".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 11 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:

"Werden Waren aus Drittländern in ein Verfahren der Freizone, des externen Versands, des Zolllagers, der vorübergehenden Verwendung oder der aktiven Veredelung übergeführt, so liegt eine Einfuhr erst dann vor, wenn die Waren

Satz 2 gilt nicht für Güter, die Einfuhrverboten auf Grundlage der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder vollziehbaren Anordnungen unterliegen."

b) In Absatz 25 werden die Wörter "Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12 Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1)" durch die Wörter "Zollgebiet der Union nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287 vom 29.10.2013, S. 90, L 267 vom 30.09.2016, S. 2, die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

3. § 4 Absatz 1 Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 4a ersetzt:

4. In § 5 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

(2) Beschränkungen oder Handlungspflichten nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 können insbesondere angeordnet werden in Bezug auf den Erwerb inländischer Unternehmen oder von Anteilen an solchen Unternehmen durch unionsfremde Erwerber, wenn infolge des Erwerbs die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 voraussichtlich beeinträchtigt wird. Satz 1 gilt im Fall des § 4 Absatz 1 Nummer 4a entsprechend. Unionsfremde Erwerber aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation stehen unionsansässigen Erwerbern gleich.

(3) Beschränkungen oder Handlungspflichten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 können insbesondere angeordnet werden in Bezug auf den Erwerb inländischer Unternehmen oder von Anteilen an solchen Unternehmen durch Ausländer, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten, wenn die inländischen Unternehmen

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Buchstaben c und d durch die folgenden Buchstaben c, d und e ersetzt:

b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:

(3) Im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe c bedarf eine Untersagung der Zustimmung der Bundesregierung. Anordnungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Verteidigung sowie des Benehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(4) Im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe d bedürfen Untersagungen oder Anordnungen des Einvernehmens mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Verteidigung."

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 5 und 6.

6. In § 15 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Absätze 2 bis 4 ersetzt:

(2) Besteht für ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft über den Erwerb eines inländischen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem inländischen Unternehmen ein Prüfrecht auf Grund des § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a und § 5 Absatz 2 oder des § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 5 Absatz 3 jeweils in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnung so steht der Eintritt der Rechtswirkungen des Rechtsgeschäfts bis zum Abschluss des Prüfverfahrens unter der auflösenden Bedingung, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Erwerb nach den vorstehend genannten Vorschriften innerhalb der dort geregelten Fristen untersagt.

(3) Ein Rechtsgeschäft, das dem Vollzug des Erwerbs eines inländischen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem inländischen Unternehmen dient, ist schwebend unwirksam, wenn auf Grund des § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a und § 5 Absatz 2 oder des § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 5 Absatz 3 jeweils in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnung

Das Rechtsgeschäft wird vom Zeitpunkt seiner Vornahme an wirksam, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach den in Satz 1 genannten Vorschriften den Erwerb freigibt oder nicht innerhalb der dort geregelten Fristen untersagt oder die Freigabe des Erwerbs als erteilt gilt. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen, in denen ein Rechtsgeschäft nach Absatz 3 schwebend unwirksam ist, ist es, bis das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach den in Absatz 2 Satz 1 genannten Vorschriften den Erwerb freigibt oder nicht innerhalb der dort geregelten Fristen untersagt oder die Freigabe des Erwerbs als erteilt gilt, verboten,

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann anordnen, dass über Satz 1 Nummer 3 hinaus bestimmte unternehmensbezogene Informationen, einschließlich elektronisch oder auf sonstige Weise gespeicherte Daten, des inländischen Unternehmens als bedeutsam für die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland oder für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gelten, soweit dies erforderlich ist, um einen vorzeitigen Vollzug eines Rechtsgeschäftes im Sinne des Absatzes 2 zu verhindern."

7. § 18 wird wie folgt geändert:

8. § 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in

9. In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 17 bis 19 dieses Gesetzes" durch die Wörter "bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 17 und 18, mit Ausnahme des § 18 Absatz 1b und Absatz 2 Nummer 8, sowie nach § 19, mit Ausnahme des § 19 Absatz 1 Nummer 2, dieses Gesetzes" ersetzt.

10. § 22 wird wie folgt geändert:

11. In § 23 werden nach Absatz 6 folgende Absätze 6a und 6b eingefügt:

(6a) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4 stehen auch dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung von Beschränkungen oder Handlungspflichten auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 sowie auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a jeweils in Verbindung mit § 5 Absatz 2 zu überwachen. Zum Zweck des Satzes 1 dürfen Bedienstete des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie die Geschäftsräume der Verpflichteten betreten. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(6b) Zur Erfüllung der in Absatz 6a genannten Aufgaben kann sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Dienste des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder beauftragter Dritter bedienen, denen insoweit auch die in Absatz 6a genannten Befugnisse zustehen. Die näheren Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich der an die zu beauftragenden Dritten zu stellenden Anforderungen und deren Aufgabenwahrnehmung, können in Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 und § 4 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 geregelt werden."

12. In § 25 Absatz 2 werden die Wörter " § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter "den datenschutzrechtlichen Vorschriften" ersetzt und werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

13. Nach § 28 wird der folgende § 29 angefügt:

" § 29 Verkündung von Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden."

Artikel 2
Änderung des Satellitendatensicherheitsgesetzes

Das Satellitendatensicherheitsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590), das zuletzt durch Artikel 92 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 10 die Wörter "Erwerb von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen;" gestrichen.

2. § 10 wird wie folgt geändert:

3. § 24 Absatz 3 wird aufgehoben.

4. § 25 wird wie folgt geändert:

5. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

6. In § 29 Absatz 1 wird die Angabe " § 28 Abs. 1 Nr. 1 bis 6" durch die Angabe " § 28

Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5 oder 6" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

In § 81 Absatz 1 Nummer 6 der Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch die Verordnung vom ... (BGBl. I S. ... oder BAnz ...) geändert worden ist, werden nach der Angabe " § 44 Absatz 3" das Komma und die Wörter " § 59 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 oder § 62" gestrichen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Der Gesetzesentwurf dient der Anpassung der rechtlichen Grundlagen der nationalen Investitionsprüfung im AWG an die Vorgaben der EU-Verordnung 2019/452 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (sogenannte EU-Screening-Verordnung), die am 11. April 2019 in Kraft getreten ist.

Darüber hinaus wird eine Regelungs- und Verfolgungslücke geschlossen, um die Effektivität der Investitionsprüfung im Hinblick auf rechtliche oder faktische Vollzugshandlungen während des Prüfverfahrens abzusichern. Abflüsse von Informationen oder Technologie während einer Erwerbsprüfung können gravierende Folgen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Deutschlands haben, die es zu verhindern gilt. Hinzu kommen Änderungen, die sich aus den Erfahrungen der behördlichen Prüfpraxis der letzten Jahre ableiten.

Weitere Anpassungen und Änderungen im deutschen Investitionsprüfungsrecht werden - mit separaten Vorhaben der Bundesregierung - im Rahmen der AWV vorgenommen.

Ziel des Gesetzesentwurfs (wie auch der Vorhaben der Bundesregierung zur Änderung der AWV) ist es, künftig einen noch wirksameren Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Falle von kritischen Unternehmenserwerben durch Unionsfremde bzw. durch Ausländer gewährleisten zu können. Die Stärkung des deutschen Investitionsprüfungsregimes erfolgt dabei mit Augenmaß. Die Attraktivität Deutschlands als Investitionsstandort wird dadurch nicht berührt.

Die mit der Verordnung (EU) Nr. 2019/125 vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (sogenannte Anti-Folter-Verordnung) verbundenen Neunummerierungen einzelner Verbotsvorschriften werden mit dem Gesetzesentwurf im AWG nachvollzogen. Das AWG wird zudem an die Terminologie des Unionszollkodex aus dem Jahr 2013 angepasst.

Das SatDSiG sah zwar bereits die Möglichkeit vor, Erwerbe von Betreibern hochwertiger Erdfernerkundungssysteme im Sinne von § 2 Absatz 1 SatDSiG durch Unionsfremde einer Prüfung unterziehen zu können; es blieb dabei aber hinter dem durch die AWV gewährleisteten Schutzniveau zurück. Erwerbe von Betreibern hochwertiger Erdfernerkundungssysteme werden stattdessen künftig anhand der Vorgaben von AWG und AWV geprüft. Soweit hierzu Änderungen der Vorschriften der AWV erforderlich sind, werden diese im separaten Vorhaben der Bundesregierung zur Änderung der AWV erfolgen.

Die Änderung in der AWV (Artikel 3) folgt notwendigerweise auf die neu formulierten Bewehrungsvorschriften des AWG.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Das AWG wird an die Vorgaben der EU-Screening-Verordnung angepasst: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird Nationale Kontaktstelle im Sinne der Verordnung (Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a). Bei der nationalen Investitionsprüfung können künftig neben der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland auch mögliche Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne von Artikel 8 der EU-Screening-Verordnung berücksichtigt werden (Artikel 1 Nummer 3). Der bisherige Gefährdungsbegriff wird entsprechend angepasst ("voraussichtliche Beeinträchtigung", Artikel 1 Nummer 4).

Parallel zur Ausweitung der schwebenden Unwirksamkeit des Erwerbsgeschäfts auf alle meldepflichtigen Erwerbe (einschließlich der sektorübergreifenden Investitionsprüfung), werden spezifische straf- bzw. ordnungswidrigkeitsrechtlich bewehrte Verbote bestimmter Handlungen eingeführt, die dazu geeignet sind, die effektive Durchsetzung einer Untersagung oder erwerbsbeschränkenden Anordnung zu vereiteln. Damit werden bestehende Regelungs- und Verfolgungslücken geschlossen. Diese Maßnahmen tragen dazu bei, die Effektivität der Investitionsprüfung in Deutschland abzusichern und das Risiko zu reduzieren, dass bis zum Abschluss des Prüfverfahrens genau die Maßnahmen bereits vorgenommen und durchgeführt werden, deren sicherheitsrelevante Wirkungen durch eine eventuelle künftige Untersagung verhindert werden sollen (Artikel 1 Nummer 6 und Nummer 7 Buchstabe a).

Das AWG wird an die neunummerierte Anti-Folter-Verordnung angepasst (Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c und d).

Mit Artikel 2 wird die bislang im SatDSiG enthaltene Möglichkeit gestrichen, Erwerbe von Betreibern hochwertiger Erdfernerkundungssysteme im Sinne von § 2 Absatz 1 SatDSiG durch Unionsfremde einer Prüfung unterziehen. Erwerbe von Betreibern hochwertiger Erdfernerkundungssysteme werden stattdessen künftig anhand der Vorgaben von AWG und AWV geprüft. Soweit hierzu Änderungen der Vorschriften der AWV erforderlich sind, werden diese im separaten Vorhaben der Bundesregierung zur Änderung der AWV erfolgen.

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Für die Anpassungen im Außenwirtschaftsrecht bzw. nationalen Investitionsprüfungsrecht (Artikel 1 Nummern 1 bis 6, Artikel 2 Nummern 1 und 2), besteht eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft).

Die Regelungen in Artikel 1 Nummern 1 bis 6 sind im Sinne des Artikel 72 Absatz 2 Grundgesetz erforderlich: Bundeseinheitliche Regelungen zur Prüfung und etwaigen Untersagung von Erwerben inländischer Unternehmen durch unionsfremde bzw. ausländische Investoren sind zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit der Bundesrepublik Deutschland erforderlich. Würden entsprechende Regelungen auf Landesebene getroffen, wäre nicht sichergestellt, dass die Voraussetzungen für den Erlass von Anordnungen oder einer Untersagung einheitlich in der Bundesrepublik Deutschland beurteilt werden. Dies würde sich nachteilig auf die Attraktivität des Investitionsstandorts Deutschland auswirken. Zudem bestünde die Gefahr, dass unionsfremde bzw. ausländische Investoren gezielt ein zwischen den Ländern unterschiedliches Schutzniveau ausnutzten und vorrangig in die Länder mit dem niedrigsten Schutzniveau investierten. Ein Wettlauf der Länder um die Regelungen mit dem niedrigsten Schutzniveau würde das Ziel des Gesetzes, kritische Erwerbe effektiv prüfen und im Einzelfall untersagen zu können, unterlaufen. Durch die bundeseinheitliche Regelung wird die Funktionseinheit des Wirtschaftsraums bei sicherheitsrelevanten Direktinvestitionen gewährleistet.

Die nach Artikel 72 Absatz 2 Grundgesetz gebotene Erforderlichkeit für Artikel 2 Nummern 1 und 2 folgt ebenfalls aus der Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit der Bundesrepublik Deutschland: Die Tätigkeit von Satellitenbetreibern und Datenanbietern stellt im gesamten Bundesgebiet einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar. Es ist nicht denkbar, dass regionale Unterschiede zu einer unterschiedlichen Beurteilung dieser Tätigkeiten führen und damit eine unterschiedliche Regelung erfordern. Eine rechtliche Ungleichbehandlung der Satellitenbetreiber und Datenanbieter auf Länderebene würde zu Rechtsunsicherheit und damit zu unzumutbaren Behinderungen für den länderübergreifenden Rechtsverkehr führen, da deren Tätigkeit ihrer Natur nach die Grenzen der einzelnen Bundesländer überschreitet.

Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Anpassung des AWG an die neunummerierte Anti-Folter-Verordnung (Artikel 1 Nummer 7 Buchstaben c und d) ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 5 des Grundgesetzes.

Für die Vorschriften zur Bußgeld- und Strafbewehrung in Artikel 1 Nummer 7 Buchstaben a und b, Artikel 2 Nummern 3 bis 5 sowie Artikel 3 besteht eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Regelungen stehen mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, im Einklang.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Regelungen zielen darauf ab, das deutsche Außenwirtschafts- und Investitionsprüfungsrecht an die Vorgaben der EU-Verordnungen 2019/452 und 2019/125 anzupassen. Zudem soll das nationale Investitionsprüfungsrecht gestärkt werden, um einen wirksamen Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Falle von kritischen Unternehmenserwerben durch Unionsfremde bzw. durch Ausländer gewährleisten zu können. Eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ist damit nicht verbunden, wird allerdings mit weiteren Änderungen, die klarstellend wirken oder strukturelle Angleichungen bzw. Vereinfachungen an den bereits bestehenden Regelungen vornehmen, angestrebt. So werden die bislang bei der sektorübergreifenden und sektorspezifischen Investitionsprüfung unterschiedlich ausgestalteten Zuständigkeiten innerhalb der Bundesregierung (Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b) und Rechtsfolgen für meldepflichtige Rechtsgeschäfte (Artikel 1 Nummer 6) weiter vereinheitlicht.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Das Regelungsvorhaben hat voraussichtlich Auswirkungen auf Investitionsvorhaben (Sustainable Development Goal, SDG, 8 - Wirtschaftswachstum), da künftig Investitionen von Ausländern in inländische Industriebereiche, die besonders sicherheitsrelevant sind, verstärkt geprüft werden können. Allerdings erfolgen diese Prüfungen ausschließlich mit dem Ziel, einen noch wirksameren Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Falle von kritischen Unternehmenserwerben durch Ausländer zu gewährleisten.

Gerade die mit dem Regelungsvorhaben angestrebte Verbesserung der Prüfmöglichkeiten im Falle von ausländischen Anteilerwerben an deutschen Unternehmen, die aufgrund der Herstellung oder Nutzung kritischer Technologien besonders sicherheitsrelevant sind, steht im Einklang mit dem Prinzip 2 der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, da die Bundesregierung durch gezielte, dabei aber auch maßvolle, Investitionsprüfungen die Sicherheit Deutschlands gewährleistet.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Der durch zusätzlichen Personalbedarf ausgelöste saldierte jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung beträgt voraussichtlich 4,7 Mio. €. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.

4. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger sind von dem Gesetzesentwurf nicht betroffen.

In Umsetzung verpflichtender Vorgaben der EU-Screening-Verordnung wird

Die Nationale Kontaktstelle hat, in Abstimmung mit den weiteren im Einzelfall sachlich zuständigen Ressorts, allen voran dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen folgende Aufgaben:

Weitere Vorgaben der EU-Screening-Verordnung werden im Anschluss an die Novellierung des AWG separat in den §§ 4, 5 AWG konkretisierenden Vorschriften der AWV (§§ 55 ff.) vorgenommen. Dabei kann insbesondere die Übernahme von in Artikel 4 Absatz 1 und 2 EU-Screening-VO genannten Faktoren zu einem erhöhten Melde- und damit Prüfaufkommen führen.

Zudem wird mit diesem Gesetzesentwurf der Anwendungsbereich der sektorspezifischen Prüfung erweitert.

Diese Maßnahmen werden, jede für sich und in ihrer Gesamtwirkung, eine größere Anzahl von Prüffällen zur Folge haben. Zudem werden aller Voraussicht nach mehr Fälle als bisher einer intensiven, personal- und zeitaufwendigen Prüfung unterzogen werden müssen. Dies führt zu zusätzlichen Kosten in den Ressorts, die maßgeblich für die effektive und fristgerechte Durchführung der Investitionsprüfung in Deutschland verantwortlich sind.

Unabhängig von dem durch die EU-Screening-Verordnung ausgelösten künftigen Mehraufwand haben sich die Fallzahlen der Investitionsprüfung im Vergleich zu 2017 nahezu verdoppelt. Von 2018 auf 2019 stieg die Anzahl der Prüffälle von 78 auf 106. Die Komplexität der Prüfungen hat ebenfalls erheblich zugenommen. Dieser Trend wird sich aller Voraussicht nach weiter fortsetzen. Für die kommenden Jahre ist mit einem jährlichen Anstieg von schätzungsweise 20 Fällen zu rechnen.

Berücksichtigt man zudem die Folgen der avisierten regulatorischen Änderungen in AWG und AWV, insbesondere die im Rahmen der Änderung der AWV zu erwartende Aufnahme weiterer Fallgruppen besonders sicherheitsrelevanter Unternehmen, ist schätzungsweise davon auszugehen, dass - über die 20 oben genannten Neufälle hinaus - in der sektorübergreifenden Prüfung etwa 20 zusätzliche Meldungen pro Jahr eingehen werden. Bei einer signifikanten Zahl dieser Fälle ist von der Durchführung eines umfassenden Prüfverfahrens auszugehen.

In vielen dieser Fälle werden künftig im Rahmen des neuen EU-weiten Kooperationsmechanismus diverse Stellungnahmen anderer EU-Mitgliedstaaten bzw. der EU-Kommission zu berücksichtigen sein.

Im Rahmen des neuen EU-weiten Kooperationsmechanismus wird ein anfängliches Meldungsaufkommen von 130 Fällen pro Jahr durch die anderen EU-Mitgliedstaaten erwartet. Sämtliche Meldungen müssen durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Abstimmung mit den weiteren im Einzelfall sachlich zuständigen Ressorts, allen voran dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen, analysiert werden. Bei einem signifikanten Teil dieser Fälle ist zu erwarten, dass die Bundesregierung eine schriftliche Stellungnahme abgeben wird.

Zudem soll das Gesetzvorhaben eine effektivere Überwachung der durch Vertrag eingegangenen oder durch Anordnung auferlegten Pflichten gewährleisten. Mit steigender Anzahl der geschlossenen Verträge erfordert das Nachhalten der einzelnen Vertragspflichten in zunehmendem Maße Personalressourcen in den zuständigen Bundesministerien, insbesondere im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und im Bundesministerium der Verteidigung.

Insgesamt wird der Mehraufwand aller Änderungen voraussichtlich zu folgendem zusätzlichen Personalbedarf in den Ressorts führen:

Im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird mit zusätzlichem Personalbedarf von sechs Stellen im höheren Dienst, acht Stellen im gehobenen Dienst und einer Stelle im mittleren Dienst gerechnet. Dies entspricht einem Mehrbedarf an Personalmitteln in Höhe von 1.421 T€.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird aufgrund der stetig wachsenden technischen Komplexität der Prüfverfahren in immer stärkerem Maß durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in die Einzelfallprüfung einbezogen. Die Expertise des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist insbesondere relevant für die technische und exportkontrollrechtliche Beurteilung bestimmter Güter, Dienstleistungen und Technologien. Die Inanspruchnahme der Expertise des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird durch die gesetzlichen Änderungen, insbesondere auch im Hinblick auf den künftig stärkeren Technologiefokus der AWV, weiter zunehmen. Im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird daher mit einem zusätzlichen Personalbedarf von drei Stellen im höheren Dienst (A14) gerechnet. Dies entspricht einem Mehrbedarf von Personaleinzel- und Personalnebenkosten in Höhe von 330 T€.

Im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat werden die Änderungen zu einem zusätzlichen Personalbedarf von einer Stelle im gehobenen Dienst und einer Stelle im mittleren Dienst sowie im Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu einem zusätzlichen Personalbedarf von sieben Stellen im höheren Dienst, vier Stellen im gehobenen Dienst und einer Stelle im mittleren Dienst führen. Speziell betreffend das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ist zu beachten, dass das Ministerium durch die Änderung in § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d zukünftig in allen Fällen der Untersagung und des Erlasses von Anordnungen zwingend zu beteiligen ist. Dies entspricht im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat einem Mehrbedarf an Personalmitteln in Höhe von 147 T€ und an personalnahen Sachmitteln in Höhe von 45 T€ sowie im Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik an Personalmitteln in Höhe von 1.093 T€ und personalnahen Sachmitteln in Höhe von 271 T€.

Im Auswärtigen Amt werden die Änderungen zu einem zusätzlichen Personalbedarf von drei Stellen im höheren Dienst (A13/A14) führen. Dies entspricht einem Mehrbedarf an Personalmitteln in Höhe von 300 T€ und an personalnahen Sachmitteln in Höhe von 96 T€.

Im Bundesministerium der Verteidigung wird, einschließlich des nachgeordneten Geschäftsbereichs, mit einem zusätzlichen Personalbedarf von insgesamt 10 Stellen gerechnet: Auf das Bundesministerium der Verteidigung entfallen davon vier Stellen im höheren Dienst (A14/15) und drei Stellen im gehobenen Dienst (A12/A13g) sowie auf das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr und Bundeswehr-Dienststellen eine Stelle im höheren Dienst (A15) und zwei Stellen im gehobenen Dienst (A13g). Daraus ergibt sich ein Gesamtbedarf an Personaleinzelkosten in Höhe von 763 T€.

Im Bundesministerium der Finanzen werden die Änderungen zu einem zusätzlichen Personalbedarf von einer Stelle im gehobenen Dienst führen. Dies entspricht einem Mehrbedarf an Personalmitteln in Höhe von ca. 70 T€.

Im Bundesministerium für Gesundheit wird mit einem zusätzlichen Personalbedarf von insgesamt zwei Stellen im höheren Dienst (A13/A14) gerechnet. Dies entspricht einem Mehrbedarf an Personalmitteln in Höhe von 190 T€.

Die aufgeführten Änderungen führen zu einem erweiterten Prüfungsaufwand im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramts. Das hat einen entsprechenden personellen Mehrbedarf zur Folge.

Der durch zusätzlichen Personalbedarf ausgelöste saldierte jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung beträgt damit insgesamt voraussichtlich beträgt 4,7 Mio. €.

Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.

5. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch den Gesetzesentwurf keine sonstigen direkten Kostenbelastungen oder -entlastungen.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Der Gesetzesentwurf hat keine Relevanz für Verbraucherinnen und Verbraucher. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer oder demografischer Bedeutung sind nicht ersichtlich.

VII. Befristung; Evaluierung

Die Regelungen sollen dauerhaft wirken, sodass eine Befristung nicht in Betracht kommt.

Die Anwendung der §§ 4, 5, 13 und 15 AWG ist durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Hinblick auf die Wirksamkeit und den Aufwand der Regelungen zu evaluieren. Der Evaluierungszeitraum beginnt mit dem ersten Tag nach Verkündung dieses Gesetzes und beträgt 24 Monate.

Zu beachten ist, dass die Änderungen in §§ 4 und 5 AWG auf verpflichtenden Vorgaben aus der EU-Screening-Verordnung beruhen. Funktionsweise und Wirksamkeit dieser Verordnung werden nach Artikel 15 EU-Screening-VO bis zum 12. Oktober 2023 und danach alle fünf Jahre durch die Kommission bewertet. Der nationale Evaluierungszeitraum ist so kalkuliert, dass er rechtzeitig vor der Evaluierung auf EU-Ebene endet. Dies ermöglicht, eventuelle Erkenntnisse aus der nationalen Anwendung in die europäische Evaluierung einzubringen.

Hinsichtlich der zuständigkeitsbezogenen Änderungen in § 13 AWG wird insbesondere zu prüfen sein, ob das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Aufgaben und Befugnisse einer Nationalen Kontaktstelle im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 EU-Screening-Verordnung ausfüllen kann, ohne dass weitere nationale Umsetzungsmaßnahmen betreffend den neuen EU-weiten Kooperationsmechanismus erforderlich sind.

Die Effektivität und Wirkungen der weiteren Änderungen in § 13 AWG sowie der Änderungen in §§ 4, 5 und 15 AWG werden sich unmittelbar in den konkreten Verwaltungsverfahren des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie abzeichnen. Die in diesem Gesetzesentwurf vorgesehenen Änderungen sollen, gemeinsam mit vorgesehenen Anpassungen in den §§ 55 ff. AWV künftig einen noch wirksameren Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Falle von kritischen Unternehmenserwerben durch Unionsfremde bzw. durch Ausländer gewährleisten. Insbesondere sollte in den kommenden Jahren ein spürbarer Anstieg an meldepflichtigen Erwerben und an eingeleiteten Prüfverfahren zu verzeichnen sein.

Zu beachten ist allerdings, dass die Zahl der meldepflichtigen Erwerbe und der durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eingeleiteten Prüfverfahren insbesondere auch von der allgemeinen Entwicklung des Volumens und des inhaltlichen Fokus der Direktinvestitionen durch Unionsfremde bzw. durch Ausländer in Deutschland abhängig sein wird. Kein belastbarer Indikator für die Zielerreichung der angestrebten gesetzlichen Änderungen ist dagegen, ob die Änderungen eventuell einen Anstieg in der Zahl der durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verfügten Untersagungen oder Anordnungen bzw. der mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie geschlossenen öffentlichrechtlichen Verträge auslösen könnte. Nach Prüfeintritt hängt der weitere Verfahrensverlauf und ein möglicher Verfahrensabschluss von zu vielen wirtschaftlichen, rechtlichen und sicherheitspolitischen Variablen ab.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes)

Zu Nummer 1

Mit der Ergänzung der Inhaltsübersicht wird eine Vorschrift zur Regelung der Verkündung von nach dem AWG erlassener Rechtsverordnungen angefügt.

Zu Nummer 2 Buchstabe a

Mit der Änderung von § 2 Absatz 11 Satz 2 erfolgt eine Anpassung an die Terminologie der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S.1), die die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ersetzt.

Mit der Ergänzung des Satzes 3 wird klargestellt, dass ein Einfuhrverbot, das aufgrund einer nach dem AWG erlassenen Rechtsverordnung oder einer vollziehbaren Anordnung besteht, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware aus dem Drittland in das Inland greift und nicht erst nach Beendigung eines besonderen Zollverfahrens.

Zu Nummer 2 Buchstabe b

Mit der Änderung von § 2 Absatz 25 erfolgt eine Anpassung der Verweisung auf die aktuelle Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union.

Zu Nummer 3

Mit der Änderung von § 4 Absatz 1 Nummer 4 und der Einführung von Nummer 4a erfolgt eine Anpassung an den durch Artikel 6 ff. der EU-Screening-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.3.2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union, ABl. L I 79 vom 21.3.2019, S. 1) neu geschaffenen EU-weiten Konsultationsmechanismus. Der eine Investitionsprüfung durchführende Mitgliedstaat hat Kommentare bzw. Stellungnahmen, die andere Mitgliedstaaten bzw. die Kommission im Rahmen des Konsultationsmechanismus gegenüber dem prüfenden Mitgliedstaat abgeben, in angemessener Weise zu berücksichtigen. Da sich Kommentare eines Mitgliedstaates jeweils nur auf eine Beeinträchtigung seiner eigenen öffentlichen Ordnung oder Sicherheit und die Stellungnahmen der Kommission sich nur auf eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit in mehreren Mitgliedstaaten oder im Hinblick auf die, im Anhang der EU-Screening-Verordnung abschließend aufgezählten, Projekte oder Programme von Unionsinteresse beziehen dürfen, muss die in § 4 Absatz 1 Nummer 5 enthaltene Anordnungsermächtigung entsprechend erweitert und um Nummer 5a ergänzt werden. Der bisherige direkte Verweis auf Vorschriften des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist aufgrund des nunmehr in Gestalt der EU-Screening-Verordnung existierenden EU-Sekundärrechtsaktes obsolet geworden und kann gestrichen werden.

Zu Nummer 4

Mit der Neufassung von § 5 Absatz 2 wird der bisherige Gefährdungsbegriff an die Vorgaben angepasst, die die EU-Screening-Verordnung an den Prüfmaßstab für erwerbsbeschränkende Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit anlegt. Statt der "tatsächlichen Gefährdung" genügt künftig eine "voraussichtliche Beeinträchtigung" der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit. Damit wird insbesondere die erforderliche vorausschauende Betrachtungsweise betont, die in der Investitionsprüfung ohnehin inhärent angelegt ist: Eine noch nicht eingetretene, aber durch einen kritischen Erwerbsfall künftig mögliche Beeinträchtigung soll verhindert werden. Der vom Unionsgesetzgeber gewählte Begriff der "Beeinträchtigung" macht zudem deutlich, dass in punkto Schwere zukünftig ein geringerer Gefährdungsgrad genügt, um erwerbsbeschränkende Maßnahmen anzuordnen.

Die Änderungen lassen zwar das eigentliche Prüfkriterium - die öffentliche Ordnung oder Sicherheit - unverändert. Auch künftig bleibt also die bisherige, auf Grundinteressen der Gesellschaft wie Sicherheit und Versorgung des Gemeinwesens fokussierte Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe durch den Europäischen Gerichtshof grundsätzlich relevant. Mit der EU-Screening-Verordnung besteht nun allerdings ein zeitgemäßer, vom gemeinsamen politischen Willen der EU-Mitgliedstaaten und des EU-Parlaments getragener Sekundärrechtsakt, der Maßstab, Anforderungen und Inhalte einer prüfrelevanten Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit konkretisiert. Dies gilt umso mehr, als der Gerichtshof selbst zugesteht, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dynamisch, an zeitliche Entwicklungen angepasst, auszulegen ist (vgl. bspw. EuGH, Rs. 030/77 Regina/Bouchereau, Rn. 33 ff; C-36/02 Omega, Rn. 31). Insbesondere Artikel 4 EU-Screening-Verordnung macht deutlich, dass die Relevanz der Investitionsprüfung über (Landes-)Sicherheit, öffentliche Versorgung und kritische Infrastrukturen hinausgehen kann. Eine zentrale Rolle kommt hierbei den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b EU-Screening-Verordnung genannten "kritischen Technologien" zu. Dem "Prüfprogramm" des Unionsgesetzgebers folgend, können auch Erwerbsfälle mit Bezug zu solchen kritischen Technologien im Einzelfall eine untersagungsrelevante Beeinträchtigung des Gemeinwesens darstellen, ohne dass zwingend ein ausgeprägter Bezug zu den o.g. Grundinteressen der Gemeinschaft vorliegen muss. Ferner gilt es, entsprechend Artikel 4 Absatz 2 EU-Screening-Verordnung, auch den konkreten Investor und dessen Hintergrund im Blick zu behalten. Dem wird das separate Vorhaben der Bundesregierung zur Änderung der AWV

Rechnung tragen. Im Übrigen siehe die Begründung zu Nummer 3.

Mit der Neufassung von § 5 Absatz 3 werden Regelungslücken geschlossen. Der Erwerb von Unternehmen, die Güter im Sinne von § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2, modifizieren oder nutzen, kann in gleichem Maße wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland berühren, wie der Erwerb eines diese Güter herstellenden oder entwickelnden Unternehmens. Das gleiche gilt für alle Erwerbskonstellationen, bei denen die Herstellung, Entwicklung, Modifikation oder Nutzung von Gütern im Sinne der Nummern 1 oder 2 zwar in der Vergangenheit liegen, aber das Zielunternehmen noch über Kenntnisse oder Zugang zu der sicherheitskritischen Technologie verfügt. Die sprachlichen Anpassungen ("in der Vergangenheit", "Kenntnisse oder sonstiger Zugang") stellen den Anwendungsbereich der vergangenheitsbezogenen Betrachtung klar. "Kenntnisse" können insbesondere bei einzelnen Mitarbeitern vorliegen. Ein "sonstiger Zugang" kann dann vorliegen, wenn zwar alle Mitarbeiter mit einschlägigen Kenntnissen das Unternehmen zwischenzeitlich verlassen haben, Informationen aber noch in Form von Unterlagen, Speichermedien etc. vorhanden sind.

In § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erfolgt zudem eine sprachliche Anpassung, um die Vorschrift übersichtlicher zu gestalten.

Zu Nummer 5 Buchstabe a

Folgeänderungen zu Artikel 1 Nummer 3 und Nummer 4.

Zu Nummer 5 Buchstabe b

Mit der Neufassung von § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c und d werden die bislang bei der sektorübergreifenden und sektorspezifischen Investitionsprüfung unterschiedlich ausgestalteten Zuständigkeiten weiter vereinheitlicht. Künftig entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stets im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Verteidigung über den Erlass einer Anordnung. Das gleiche gilt für eine Untersagung im Rahmen der sektorspezifischen Investitionsprüfung. Im Rahmen der sektorübergreifenden Investitionsprüfung bleibt es dabei, dass eine Untersagung die Zustimmung der Bundesregierung voraussetzt. Vor dem Erlass von Anordnungen in der sektorübergreifenden Prüfung hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zudem das Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen. Auch wenn nur mit drei bzw. vier Bundesministerien ausdrückliches Einvernehmen erzielt bzw. Benehmen hergestellt werden muss, ist über die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien gewährleistet, dass alle Bundesministerien, deren Zuständigkeiten von einem konkreten Erwerbsfall berührt werden, in angemessener Weise beteiligt sind.

Mit der Ergänzung von § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e wird der Verpflichtung gemäß Artikel 11 Absatz 1 der EU-Screening-Verordnung nachgekommen. Weitere prozedurale Vorgaben der EU-Screening-Verordnung betreffend den neuen EU-weiten Kooperationsmechanismus müssen nicht in das nationale Investitionsprüfungsecht übertragen werden. Die Vorgaben der Verordnung sind insoweit umfassend und hinreichend detailliert.

Zu Nummer 6

Bei den Ergänzungen in § 15 Absatz 2 handelt es sich um eine Folgeänderung zu Nummer 3. Weiter wird ausdrücklich klargestellt, dass das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft stets, also auch im Anwendungsbereich der sektorspezifischen Investitionsprüfung (§ 60 ff. AWV), bis zur Beendigung des Prüfverfahrens unter der auflösenden Bedingung einer Untersagung steht.

Durch die Ergänzung in § 15 Absatz 3 sind künftig sämtliche Rechtsgeschäfte zum Vollzug von nach den Vorschriften der AWV meldepflichtigen schuldrechtlichen Rechtsgeschäften vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an bis zum Abschluss des Prüfverfahrens schwebend unwirksam. Die Meldepflicht entsteht ipso facto mit dem Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages (siehe § 55 Absatz 4 AWV). Auch bei der sektorübergreifenden Investitionsprüfung ist damit - wie bislang ausschließlich im sektorspezifischen Bereich - der rechtliche Vollzug des Rechtsgeschäfts während eines laufenden Prüfverfahrens nicht mehr möglich, wenn es sich um besonders sicherheitsrelevante Unternehmen im Sinne der AWV handelt. Damit wird eine Regelungslücke geschlossen. Die Meldepflicht ist Ergebnis einer grundsätzlichen Wertungsabwägung des Verordnungsgebers: Bei Erwerbsfällen, die der Meldepflicht unterfallen, ist das inhärente, potentielle Risiko einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dergestalt erhöht, dass diese Erwerbsfälle zwingend den zuständigen staatlichen Stellen präventiv zur Kenntnis gebracht werden müssen. Ohne paralleles Vollzugsverbot bestünde dabei die Gefahr, dass bis zum Abschluss des Prüfverfahrens vom Erwerber genau die Maßnahmen bereits vorgenommen und durchgeführt werden, deren sicherheitsrelevante Wirkungen durch die Meldepflicht und - daran anknüpfend - eine eventuelle künftige Untersagung oder Anordnung verhindert werden sollen.

Zu denken ist hier beispielsweise an den Zugriff auf sicherheitsrelevante Technologien oder auf technische oder digitale Knotenpunkte mit großem Missbrauchspotential sowie an den Abfluss sicherheitsrelevanter Informationen. Das grundsätzlich höhere Risiko einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit von meldepflichtigen Erwerben rechtfertigt daher die Einführung eines auf zivilrechtlicher Ebene wirkenden Vollzugsverbots. Für Erwerbsgeschäfte, die keine Meldepflicht auslösen, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage.

Bei der Streichung des Wortes "schriftlich" handelt es sich um eine Klarstellung der geltenden Rechtslage. Ein Rechtsgeschäft wird auch mit dem Eintritt einer Freigabefiktion im Sinne der AWV vom Zeitpunkt seiner Vornahme an wirksam.

Die zivilrechtlich wirkende schwebende Unwirksamkeit meldepflichtiger Erwerbe wird im neuen § 15 Absatz 4 mit spezifischen Verbotstatbeständen flankiert. Auch diese Verbote gelten vom Zeitpunkt der Vornahme des schuldrechtlichen Erwerbsgeschäfts an (siehe § 55 Absatz 4 AWV) bis zum Abschluss des Investitionsprüfverfahrens. Damit soll ein faktischer Vollzug, soweit er Sinn und Zweck der Investitionsprüfung unterläuft, präventiv verhindert werden.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Erwerber bereits wie ein Eigentümer geriert bzw. dem Erwerber die Möglichkeit gewährt wird, sich wie ein Eigentümer zu verhalten (Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 und 2).

Zudem können Abflüsse von Informationen oder Technologie während einer Erwerbsprüfung gravierende Folgen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Deutschlands haben. Dem tragen Absatz 4 Satz 1 Nummern 3 und 4 in Verbindung mit der Nummer 3 ergänzenden Anordnungsermächtigung zugunsten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach Absatz 4 Satz 2 Rechnung.

Nummern 3 und 4 erfassen dabei ausdrücklich nur diejenigen Informationen, die mit Blick auf eine mögliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung von besonderer Relevanz sind. Dies ist zum Beispiel bei Informationen der Fall, deren Herausgabe an Unionsfremde durch eine mit einer Untersagung oder erwerbsbeschränkenden Anordnung endenden Investitionsprüfung gerade verhindert werden sollen. In aller Regel werden dies ohnehin Informationen sein, in die ein Investor erst nach rechtlich wirksamem Vertragsvollzug Einblick erhält. Von Nummern 3 und 4 werden also üblicherweise rein kaufmännische oder sonstige unternehmensbezogene Informationen nicht erfasst, die die Erwerbsbeteiligen im Rahmen von Vertragsverhandlungen bzw. eines Vertragsvollzugs austauschen, damit der Investor die mit dem Investment verbundenen ökonomischen Chancen und Risiken belastbar beurteilen kann. Dadurch wird sichergestellt, dass Vertragsanbahnung und Vertragsvollzug zwischen den Erwerbsbeteiligten zielgerichtet nur insoweit eingeschränkt wird, wie dies notwendig ist, um sicherzustellen, dass die Zwecke der Investitionsprüfung nicht unterlaufen werden.

Sanktionsrechtlich werden die neuen Verbotstatbestände durch die neue Strafandrohung in § 18 Absatz 1b AWG flankiert (siehe Begründung zu Nummer 7 Buchstabe a).

Mit diesen Maßnahmen wird eine Regelungs- und Verfolgungslücke geschlossen. Bisher bot das Investitionsprüfungsrecht (außerhalb des Rüstungssektors) während der noch laufenden Prüfung keine Handhabe, den (rechtlichen oder faktischen) Vollzug eines Erwerbs - und den damit womöglich verbundenen Abfluss von Informationen oder Technologie - zu verhindern.

Zu Nummer 7 Buchstabe a

Um die Beachtung des neuen § 15 Absatz 4 sicher zu stellen, sollen die Straf- und Bußgeldbewehrungen nach §§ 18 und 19 auch für Zuwiderhandlungen gegen die neuen Verbotstatbestände Anwendung finden.

§ 18 wird entsprechend für Vorsatztaten durch den neuen Absatz 1b ergänzt. Mit Blick auf die bereits bestehenden Straf- und Bußgeldtatbestände in §§ 18, 19 entspricht der Unrechtsgehalt einer Zuwiderhandlung gegen die Verbote der Nummern 1 bis 4 des neuen § 15 Absatz 4 Satz 1 demjenigen der in § 19 Absatz 2 statuierten Straftatbestände. Der mögliche Strafrahmen wurde daher entsprechend festgesetzt. Eine Zuwiderhandlung gegen die Verbote führt zu einem Unterlaufen der Investitionsprüfung und kann im Ergebnis die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen. Da eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit in jedem Fall verhindert werden soll, kommt es alleine darauf an, dass eine Beeinträchtigung durch die verbotene Handlung zum Zeitpunkt der Tat möglich ist. Im Falle von fahrlässigem Handeln findet der neue § 19 Absatz 1 Nummer 2 Anwendung (siehe die Begründung zu Nummer 8).

Zu Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb

Bei der Änderung von § 18 Absatz 2 Nummer 2 handelt es sich um eine redaktionelle Korrektur.

Zu Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee und zu Artikel 3

Die bislang in § 81 Absatz 1 Nummer 6 AWV vorgesehene Bußgeldbewehrung einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 59 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 oder § 62 Absatz 1 wird gestrichen und künftig als Straftat mit dem gleichen Strafrahmen wie eine Zuwiderhandlung gegen den neuen § 15 Absatz 4 sanktioniert. Ebenso wie ein Verstoß gegen die Verbote des § 15 Absatz 4 kann auch die Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 59 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 oder § 62 Absatz 1 die öffentliche Ordnung oder Sicherheit beeinträchtigen. Aus dem sich deckenden Unrechtsgehalt der Taten folgt, dass der gleiche Strafrahmen angemessen ist (siehe die Begründung zu Nummer 7 Buchstabe a).

Zu Nummer 7 Buchstabe c und Buchstabe d

Mit der Verordnung (EU) Nr. 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1) wurde die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU , die mehrfach geändert worden ist, aufgehoben. Angesichts des Umfangs der bisherigen Änderungen wurden sämtliche Maßnahmen in der Verordnung (EU) Nr. 2019/125 konsolidiert und neu gegliedert. Mit der Änderung von § 18 Absatz 4 und Absatz 5a werden die im AWG bestehenden Regelungen zur Strafbewehrung an die Neugliederung der Verbotsvorschriften in der Verordnung (EU) Nr. 2019/125 angepasst. Inhaltliche Änderungen ergeben sich dadurch nicht.

Zu Nummer 7 Buchstabe e

Die Änderungen stellen klar, dass die Qualifizierungstatbestände in § 18 Absatz 7 Nummer 2 und Absatz 8 keine Anwendung auf den neuen § 18 Absatz 1b finden sollen.

Zu Nummer 8

Bei der Änderung von § 19 Absatz 1 Nummer 1 ("Absatz 5a") handelt es sich um eine redaktionelle Korrektur. In Nummer 2 erfolgt eine Folgeänderung zu Nummer 7 Buchstabe a: Im Falle von fahrlässigem Zuwiderhandeln gegen den neuen § 15 Absatz 4 greift § 19 Absatz 1 Nummer 2. Dies gilt auch bei fahrlässigen Verstößen gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 59 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 oder § 62 Absatz 1.

Zu Nummer 9

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in § 22 Absatz 3.

Zu Nummer 10 Buchstabe a

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird zuständige Stelle für die Verfolgung der fahrlässigen Begehung der in § 18 Absatz 1b und Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Handlungen.

Zu Nummer 10 Buchstabe b

Mit der Änderung von § 22 Absatz 4 Satz 1 wird ein Fehler korrigiert. Die bisherige Nennung des Absatzes 2 des § 19 ist unzutreffend, da dieser nicht auf Fahrlässigkeit abstellt.

Zu Nummer 11

Mit der ausdrücklichen Kompetenzzuweisung zur umfassenden Überwachung der Einhaltung von aus Anordnungen oder öffentlichrechtlichen Verträgen hervorgehenden Verpflichtungen auf Seiten der Erwerbsbeteiligten im neuen Absatz 6a wird eine Regelungslücke geschlossen. Bislang war eine effektive Überwachung nicht möglich.

Überwachungsbehörde ist grundsätzlich das für die Investitionsprüfung innerhalb der Bundesregierung federführend zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Die je nach Einzelfall notwendige fachlichtechnische Expertise für eine effektive Überwachung kann es erforderlich machen, nachgeordnete Behörden anderer zuständiger Bundesministerien im Wege der Amtshilfe einzubinden.

Mit steigender Anzahl der geschlossenen Verträge wird das Nachhalten der einzelnen Vertragspflichten zunehmend zur Belastung für die beteiligten Bundesministerien und ihrer nachgeordneten Behörden. Die mit Absatz 6b geschaffene Möglichkeit, Dritte mit der Kontrolle der durch Vertrag eingegangen oder durch Anordnung auferlegten Pflichten zu beauftragen, gewährleistet eine effektive Überwachung des Erwerbers und erlaubt es den zuständigen Bundesministerien, ihre jeweiligen Personalressourcen für die eigentliche Prüftätigkeit zu nutzen. Die oftmals sehr technischen Pflichten können aufgrund der Vielfalt der Fallkonstellationen zudem eine einzelfallspezifische Expertise erfordern, über die die zuständigen Bundesministerien und ihre jeweils nachgeordneten Behörden nicht oder nicht in ausreichendem Maße verfügen. Bei der Beauftragung Dritter wird grundsätzlich Vergaberecht zur Anwendung gelangen. Es ist vorgesehen, dass die Anforderungen an die vergaberechtliche Eignung der Dritten in der AWV näher konkretisiert werden.

Zu Nummer 12

Das bisherige Schriftformerfordernis wird durch eine technikoffene Formulierung ersetzt. Außerdem wird die Bezugnahme auf § 9 des inzwischen aufgehobenen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) durch einen allgemeinen Verweis auf die datenschutzrechtlichen Vorschriften ersetzt. Die Regelungen in § 9 BDSG(alt) wurden durch § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S 2097), mit der Artikel 29 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 umgesetzt wurde, abgelöst.

Zu Nummer 13

Die Vorschrift ermöglicht, dass Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz ohne das Vorliegen besonderer Voraussetzungen zur Beschleunigung im Bundesanzeiger verkündet werden können.

Zu Artikel 2 (Änderung des Satellitendatensicherheitsgesetzes)

Neben dem Außenwirtschaftsrecht enthält das Satellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiG) spezielle Investitionsprüfungsvorschriften betreffend den Erwerb von inländischen Betreibern hochwertiger Erdfernerkundungssysteme durch ausländische Investoren. Die entsprechenden Vorschriften weichen zwischenzeitlich deutlich von den in den Jahren 2017 und 2018 novellierten Regelungen in der AWV ab. In einem einschlägigen Erwerbsfall wären die Regelungen des SatDSiG aber trotzdem vorrangig gegenüber der AWV. Um unterschiedliche Regelungen zur Investitionsprüfung zu vermeiden und ein gleichwertiges Schutzniveau herzustellen, werden alle einschlägigen Regelungen im SatDSiG aufgehoben.

Die Betreiber hochwertiger Erdfernerkundungssysteme werden - mittels separatem Vorhaben der Bundesregierung - in den Katalog der besonders sicherheitsrelevanten Unternehmen im Sinne der AWV aufgenommen, soweit sie nicht ohnehin bereits der sektorspezifischen Investitionsprüfung nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AWV unterfallen (Güter der Listenposition 0011 aus Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste).

Zu Artikel 3 (Außenwirtschaftsverordnung)

Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Um möglichst ein Inkrafttreten dieses Gesetzesentwurfs vor oder zeitgleich mit dem Wirksamwerden der EU-Screening-VO am 11. Oktober 2020 sicher zu stellen, kommt - in Ausnahme zu der im Arbeitsprogramm Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau 2018 der Bundesregierung vorgesehenen Regelvorgabe - ein Inkrafttreten zum 1. Tag eines Quartals nicht in Betracht.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5122, BMWi Erstes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und BürgerKeine Auswirkungen
WirtschaftKeine Auswirkungen
Verwaltung (Bund)
Jährlicher Erfüllungsaufwand:4,7 Mio. Euro
Umsetzung von EU-RechtMit dem Regelungsvorhaben wird das Außenwirtschaftsgesetz an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2019/452 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (EU-Screening-Verordnung) angepasst. Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit dem Vorhaben über eine 1:1 Umsetzung hinausgegangen wird.
EvaluierungDas Regelungsvorhaben wird zwei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert. Die Funktionsweise und Wirksamkeit der EU-Screening-Verordnung wird zusätzlich bis zum 12. Oktober 2023 und danach alle fünf Jahre durch die EU Kommission bewertet. Der nationale Evaluierungszeitraum ermöglicht damit, eventuelle Erkenntnisse aus der nationalen Anwendung in die europäische Evaluierung einzubringen.
Ziele:Im Falle von kritischen Unternehmenserwerben durch Unionsfremde künftig einen noch wirksameren Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten.
Kriterien/Indikatoren:Anzahl der meldepflichtigen Erwerbe und eingeleiteten Prüfverfahren.
Datengrundlage:Daten zu meldepflichtigen Erwerben und Prüfverfahren die bereits durch die betroffenen Ressorts und nachgeordnete Behörden erhoben werden.
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale
Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände
gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.

II.1. Erfüllungsaufwand

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Wirtschaft

Die Erweiterung des Anwendungsbereiches der Prüfungen und die Aufnahme von zusätzlichen Kriterien wird voraussichtlich zu einer größeren Gesamtanzahl von Prüffällen sowie zu intensiveren Prüfungen führen. Daraus entsteht zusätzlicher Aufwand für die Meldepflichtigen bzw. Antragsteller. Da es sich allerdings um ausländische Erwerber handelt, entsteht für die deutsche Wirtschaft kein neuer Erfüllungsaufwand.

Verwaltung (Bund)

Für die Bundesverwaltung entsteht zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand für den Betrieb der Nationale Kontaktstelle sowie für die Bearbeitung der zusätzlichen Prüffälle von insgesamt rund 4,7 Mio. Euro.

Das Ressort geht davon aus, dass pro Jahr die Änderungen zu voraussichtlich 20 zusätzlichen Meldungen im Rahmen der sektorübergreifenden Prüfung sowie zu 130 Meldungen anderer EU-Mitgliedstaaten bzw. der EU-Kommission im Rahmen des neuen EU-weiten Kooperationsmechanismus führen werden.

Im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird für den Betrieb der Nationalen Kontaktstelle sowie für die Bearbeitung der zusätzlichen Prüffälle ein zusätzlicher Personalbedarf von sechs Stellen im höheren Dienst (65,10/Std.), acht Stellen im gehobenen Dienst (46,30/Std.) und einer Stelle im mittleren Dienst (36,30/Std.) erwartet. Daraus entsteht zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von 1,42 Mio. Euro. Bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle entsteht zusätzlicher Personalbedarf von drei Stellen im höheren Dienst. Daraus ergibt sich jährlicher Erfüllungsaufwand von 330.000 Euro.

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ist in allen Fällen der Untersagung und des Erlasses von Anordnungen zwingend zu beteiligen. Dafür wird von einem zusätzlichen Personalbedarf von einer Stelle im gehobenen Dienst und einer Stelle im mittleren Dienst sowie im Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik von sieben Stellen im höheren Dienst, vier Stellen im gehobenen Dienst und einer Stelle im mittleren Dienst ausgegangen. Daraus entsteht zusätzlicher Erfüllungsaufwand von insgesamt 1,56 Mio. Euro pro Jahr.

Im Auswärtigen Amt werden die Änderungen zu einem zusätzlichen Personalbedarf von drei Stellen im höheren Dienst führen. Dies entspricht einem jährlichen Erfüllungsaufwand von 396.000 Euro. Im Bundesministerium der Verteidigung wird ein Personalaufwand von vier Stellen im höheren Dienst und drei Stellen im gehobenen Dienst erwartet. Bei dem Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr und Bundeswehr-Dienststellen wird zusätzlicher Personalaufwand von einer Stelle im höheren Dienst und zwei Stellen im gehobenen Dienst entstehen. Daraus ergibt sich Erfüllungsaufwand von 763.000 Euro pro Jahr.

Im Bundesministerium der Finanzen werden die Änderungen zu einem zusätzlichen Personalbedarf von einer Stelle im gehobenen Dienst führen. Daraus entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 70.000 Euro. Im Bundesministerium für Gesundheit wird mit einem zusätzlichen Personalbedarf von insgesamt zwei Stellen im höheren Dienst gerechnet, woraus sich zusätzlicher Erfüllungsaufwand von 190.000 Euro pro Jahr ergibt.

II.2. Umsetzung von EU-Recht

Mit dem Regelungsvorhaben wird das Außenwirtschaftsgesetz an die Vorgaben der EU-Screening-Verordnung angepasst. Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit dem Vorhaben über eine 1:1 Umsetzung hinausgegangen wird.

II.3. Evaluierung

Das Regelungsvorhaben wird zwei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert. Die Funktionsweise und Wirksamkeit der EU-Screening-Verordnung wird zusätzlich bis zum 12. Oktober 2023 und danach alle fünf Jahre durch die EU Kommission bewertet. Der nationale Evaluierungszeitraum ermöglicht damit, eventuelle Erkenntnisse aus der nationalen Anwendung in die europäische Evaluierung einzubringen.

Das Ressort wird anhand der Daten zu meldepflichtigen Erwerben und eingeleiteten Prüfverfahren bewerten, inwiefern die Änderungen zu einem wirksamen Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beigetragen haben.

III. Ergebnis

Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Mayer-Bonde
Vorsitzender Berichterstatterin