989. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2020
A
Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U), der Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat nimmt die Mitteilung der Kommission zum Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa als Investitionssäule des europäischen Grünen Deals zur Kenntnis.
- 2. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Mitteilung der Kommission zum Investitionsplan für ein zukünftiges Europa - Investitionsplan für den europäischen Grünen Deal.
- 3. Der Investitionsplan zeigt Finanzierungsmöglichkeiten zur Umsetzung des Grünen Deals der Kommission insbesondere im Bereich des Klimaschutzes auf.
- 4. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission das hohe Investitionserfordernis eines verstärkten Klimaschutzes anerkennt und als Ziel eine moderne, ressourceneffiziente und wettbewerbsfähige Wirtschaft ausgibt. Er betont die Bedeutung attraktiver und effizienter Anreize, um das beabsichtigte private Investitionsvolumen auszulösen.
- 5. Der Investitionsplan soll erklärtermaßen zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung beitragen. Er zielt jedoch wie der europäische Grüne Deal in erster Linie auf Klima- und Umweltinvestitionen ab und auf Sozialinvestitionen ausdrücklich nur, soweit diese einen Bezug zur klimapolitischen Nachhaltigkeitswende aufweisen. Der Bundesrat weist darauf hin, dass nachhaltige Entwicklung nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität gleichzusetzen ist, und hält daher nach wie vor die zeitnahe Festlegung einer umfassenden und kohärenten Umsetzungsstrategie zur VN-Agenda 2030 für dringend erforderlich.
Zu beachten sind dabei die ökologische, die soziale und die wirtschaftliche Dimension der Nachhaltigkeit gleichermaßen (vergleiche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. April 2019, BR-Drucksache 063/19(B) ). Der europäische Grüne Deal und der Investitionsplan sollten in diese Umsetzungsstrategie entsprechend eingebettet werden.
- 6. Das Europäische Semester soll nach Vorstellung der Kommission künftig den Rahmen auch für die Koordinierung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs) der VN-Agenda 2030 bieten. Der Bundesrat weist darauf hin, dass es hierfür einer kohärenten Umsetzungsstrategie auf EU-Ebene einschließlich entsprechender konkreter Zielvorgaben und Meilensteine zur Messung der Zielerreichung für die einzelnen SDGs bedarf. Der Aussagewert des aktuellen Formats (Anhang E zum Länderbericht Deutschland 2020) ist unzureichend. Insbesondere ist der EU-SDG-Indikatorensatz nicht mit Richt- bzw. Zielwerten verknüpft, die jedoch in der VN-Agenda 2030 zum Teil konkret vorgegeben sind. So wird nicht klar, wie groß jeweils der Abstand zur Zielerreichung noch ist und in welchen Bereichen gegebenenfalls dringender Handlungsbedarf besteht. Der Bundesrat weist darauf hin, dass noch nicht für alle Unterziele der SDGs entsprechende Eurostat-Indikatoren existieren.
- 7. Der Bundesrat ist darüber hinaus der Auffassung, dass neben der ökologischen auch die soziale Nachhaltigkeit als integraler Bestandteil in die Länderberichte des Europäischen Semesters aufzunehmen ist. Hierbei müssen nach Auffassung des Bundesrates die gemeinsamen Bemühungen der Kommission und der Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die notwendigen Rahmenbedingungen und die jeweiligen Bedarfe etwa an Investitionen in die nationalen Sozialschutz- und Grundsicherungssysteme sowie Möglichkeiten für deren Finanzierung ermittelt werden, um bis zum Jahr 2030 für alle Menschen in der EU einen Basisschutz und einen Zugang zu grundlegenden Gütern und Dienstleistungen zu gewährleisten und auch die übrigen sozialen Ziele für nachhaltige Entwicklung zu realisieren.
- 8. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates von Dezember 2019 regelmäßige Abschätzungen der ökologischen und sozioökonomischen Folgen des Übergangs zur Klimaneutralität entwickeln und vornehmen wird, in denen sie auch auf den Investitionsbedarf für die Bewältigung dieser Folgen eingeht. Bei allen im Rahmen des Investitionsplans angekündigten und darauf aufbauenden Maßnahmen sollten verpflichtend soziale Folgenabschätzungen erfolgen und es sollte auf soziale Fairness geachtet werden.
- 9. Der Bundesrat betont, dass der Übergang zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft ein wichtiges politisches Ziel ist und begrüßt, dass das Europäische Parlament am 15. Januar 2020 eine Entschließung (P9_TA-PROV (2020)0005) zum europäischen Grünen Deal mit großer Mehrheit angenommen hat. Der Bundesrat begrüßt, dass gleichzeitig ein ehrgeiziger Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft sowie Anreize für Innovationen, für nachhaltige Unternehmen und Märkte für klimaneutrale, kreislauforientierte schadstofffreie Produkte gefordert werden. Hierfür sollten beispielsweise auch Maßnahmen der öffentlichen Abfallentsorgung im Rahmen der Daseinsvorsorge förderfähig werden und die Mitgliedstaaten bei Beihilfen für die Kreislaufwirtschaft (unter anderem Maßnahmen zu Recycling, Wiederverwendung von Abwärme, Wiederverwendung von CO₂ oder getrennte Sammlung von Abfallströmen) einen größeren Spielraum erhalten.
- 10. Der Bundesrat merkt kritisch an, dass unter dem Punkt "Investitionsherausforderungen" die Sanierung von Altlasten nicht genannt wird. Deshalb wird eine Ergänzung dahin gehend vorgeschlagen, dass es auch erheblicher Investitionen zur Beseitigung der mit Altlasten verbundenen Umweltgefährdungen bedarf. Die Sanierung von Altlasten stellt anhaltend eine große ökologische Herausforderung dar. Die Sanierung von Altlasten sollte gerade wegen der Bedeutung des Bodens für die mit dem Klimawandel verbundenen Veränderungen eine prioritäre Rolle spielen. Deutschland und auch andere Mitgliedstaaten haben unverändert mit vielen und schweren Altlasten bzw. Schadstoffbelastungen aufgrund der historischen Standorte der (chemischen) Industrie und des Bergbau- und Hüttenwesens zu kämpfen.
- 11. Der Bundesrat fordert die Kommission auf, bei den ehrgeizigen Zielsetzungen beim EU-Haushalt und bei den damit verbundenen Programmen sicherzustellen, dass die vorgesehenen Mittel auch tatsächlich für effiziente Klimaschutzmaßnahmen eingesetzt werden. Zahlungen, die keinen oder nur einen marginalen Beitrag zum Klimaschutz beinhalten, dürfen nicht angerechnet werden, um die angestrebten Ziele mit den vorhandenen Mitteln auch zu erreichen.
- 12. Der Bundesrat ist besorgt, dass im nun vorliegenden Investitionsplan für den europäischen Grünen Deal die Kosten zum Erhalt und zur Wiederherstellung von Ökosystemen und der biologischen Vielfalt nicht berücksichtigt sind. Neben dem Klimaschutz stellt die Erhaltung der biologischen Vielfalt eine weitere große umweltpolitische Herausforderung dar.
- 13. Der Bundesrat verweist auf seine Stellungnahme vom 19. Oktober 2018 zu den Vorschlägen der Kommission für die zukünftige Gestaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und für die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der GAP (BR-Drucksache 246/18(B) ), in der er feststellt, dass es ein bundesweites Finanzierungsdefizit im Bereich des Naturschutzes gibt und der Bedarf die bisher verfügbaren Mittel mindestens um den Faktor drei übertrifft. Er fordert die Kommission deshalb auf, dafür Sorge zu tragen, dass zur Umsetzung des europäischen Grünen Deals auch die erforderlichen Mittel zum Erhalt und zur Wiederherstellung von Ökosystemen und der biologischen Vielfalt bereitgestellt werden. Dies ist bei den laufenden Verhandlungen zum Mehrjährigen Finanzrahmen der EU und zu den EU-Fonds entsprechend zu berücksichtigen.
- 14. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die angekündigte Entwicklung einer Methodik zur "Nachhaltigkeitsprüfung" im Rahmen des Programms InvestEU, wonach ab einer bestimmten Größe von Projekten deren Träger die ökologischen, klimabezogenen und sozialen Auswirkungen dieser Projekte bewerten müssen. Der Methodik sollten transparente, überprüfbare Kriterien zugrunde gelegt werden, die Mindestanforderungen an die Qualität entsprechender Nachhaltigkeitsprüfungen definieren. Ferner sollte die Projektdurchführung nicht nur unter Beachtung sozialer Mindeststandards gewährleistet sein, sondern es sollten zumindest perspektivisch weitergehende Anforderungen unter Berücksichtigung der europäischen Säule sozialer Rechte und der sozialen Ziele für nachhaltige Entwicklung entwickelt werden. Gleiches gilt für die angekündigte Entwicklung von Finanzprodukten, die im Rahmen von InvestEU zum Einsatz kommen sollen und die auf ökologische, klimabezogene und soziale Nachhaltigkeit ausgerichtet sein werden.
- 15. In der EU herrscht ein erheblicher Mangel an Investitionen in soziale Infrastruktur, in Sozialunternehmen sowie in soziale Dienste, Ideen und Qualifikationen. Mikrofinanzierung und Sozialunternehmen sind Teile eines aufkommenden Marktes, der noch nicht vollständig entwickelt ist. Soziale Startups leisten mit innovativen Lösungen für gesellschaftliche und ökologische Fragen einen wichtigen Beitrag für Wirtschaft und Gesellschaft. Im internationalen Vergleich ist der deutsche Wagniskapitalmarkt im Vergleich zur Wirtschaftskraft jedoch immer noch sehr klein. Der Bundesrat fordert daher die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass der Förderschwerpunkt "soziale Investitionen und Kompetenzen" im Rahmen von InvestEU im gebotenen Umfang tatsächlich zum Tragen kommt. Insbesondere dürfen für eine Förderung nicht Investitionsvolumina in für Infrastrukturprojekte üblichen Größenordnungen vorausgesetzt werden, die in diesem Bereich regelmäßig nicht erreicht werden. Zumindest müssen etwaige Schwellenwerte die deutlich geringere Höhe der EU-Haushaltsgarantie für diesen Förderschwerpunkt entsprechend berücksichtigen.
- 16. Der Bundesrat begrüßt die Unterstützung der Projektträger im Rahmen der InvestEU-Beratungsplattform und bittet die Kommission sicherzustellen, dass zur Förderung einer Gründungskultur und im Hinblick auf den besonderen Beratungsbedarf sozialer Startups ein besonderes Augenmerk auf Projekte und Maßnahmen im Bereich "soziale Investitionen und Kompetenzen" gerichtet wird.
- 17. Mit dem Investitionsplan wird der Mechanismus für einen gerechten Übergang vorgeschlagen und angekündigt, dass ein Teil der Mittelausstattung des Programms InvestEU auf die Ziele des gerechten Übergangs ausgerichtet sein soll. Im Investitionsplan wird angedeutet, dass das Ziel des gerechten Übergangs in die Investitionsleitlinien von InvestEU und in die Garantievereinbarungen mit den Durchführungspartnern aufgenommen werden soll. Nach Auffassung des Bundesrates sollte eine solche Erweiterung der Ziele des Programms InvestEU aus Gründen des Demokratieprinzips und der Transparenz in der vorgeschlagenen Verordnung selbst geregelt werden.
- 18. Der Bundesrat sieht wie die Kommission die Notwendigkeit, die Modernisierungsquote des Gebäudebestands [deutlich] zu steigern[, auch um das Risiko der Energiearmut einzudämmen].
- 20. Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass sich die EU und die Mitgliedstaaten an einer "Renovierungswelle" für öffentliche und private Gebäude beteiligen sollten. Dies muss in den Strukturfonds stärker verankert werden.
- 21. Etwa 11 Prozent der EU-Bevölkerung sind von Energiearmut betroffen, häufig hat dies Wohnungslosigkeit zur Folge. Die Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen und Investitionen in soziale Infrastrukturen durch Vorzugsdarlehen soll jedoch nur für Projekte in Regionen mit genehmigten Übergangsplänen gewährt werden bzw. für Projekte, die diesen zugutekommen. Der Bundesrat bittet die Kommission zu prüfen, ob entsprechende Vorzugsdarlehen für öffentliche Stellen auch in den übrigen Gebieten zur Verfügung gestellt werden könnten. Dies erscheint angesichts des erheblichen Umfangs der zu realisierenden Maßnahmen und des im europäischen Grünen Deal explizit genannten Ziels, Energiearmut zu bekämpfen, geboten. Der Bundesrat erwartet zudem die angekündigten Leitlinien der Kommission zur Bekämpfung der Energiearmut.
- 22. Der Bundesrat hält das Finanzierungsinstrument InvestEU für eine geeignete Maßnahme, um bei Investitionslücken oder Marktversagen die notwendige Investitionsbereitschaft herzustellen, sofern der bestehenden Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den sozialen Wohnungsbau Rechnung getragen wird. Er hält es für unabdingbar, dafür zu sorgen, dass Investitionen auf der Grundlage von InvestEU nicht zu einer Verdrängung und damit zur Wirkungslosigkeit bestehender Förderregime von Bund oder Land führen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, die derzeit im Rat und Europäischen Parlament zu beratenden Investitionsleitlinien (delegierter Rechtsakt) mit folgenden Maßgaben aktiv zu begleiten: Bei der Durchführung von Investitionen im sozialen Wohnungsbau haben die Bestimmungen regionaler, nationaler oder föderaler Förderregime zwingend zu gelten. Eine Benachteiligung der mitgliedstaatlichen Förderung, insbesondere auch durch die Geltung unterschiedlicher beihilferechtlicher Bestimmungen, muss vermieden werden. Im Übrigen dienen Investitionen auf der Grundlage von InvestEU lediglich der Refinanzierung bestehender Förderung von Wohnraum, auch für Studierende oder Menschen mit Behinderungen.
- 23. Die thematische Konzentration der EFRE-Unterstützung für die Förderperiode 2021 bis 2027 muss stärker auf das politische Ziel 5 ausgerichtet werden. Unter Berücksichtigung des europäischen Grünen Deals hält der Bundesrat die von der Kommission eingeforderte Zuweisung von mindestens sechs Prozent der EFRE-Mittel für nachhaltige Stadtentwicklung nicht für ausreichend. Eine Anhebung auf bis zu zehn Prozent würde der Bedeutung der Stadtentwicklung auch im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal eher Rechnung tragen. Damit die Städte die neuen Aufgaben und Herausforderungen besser bewältigen können, bedarf es insbesondere in städtischen Regionen einer darüber hinausgehenden Mittelzuteilung für nachhaltige Stadtentwicklung. Des Weiteren fordert der Bundesrat eine Flexibilisierung des Maßnahmenkatalogs zum politischen Ziel 2 für solche Maßnahmen.
- 24. Die Kommission weist im Zusammenhang mit einem nachhaltigen Finanzwesen als eine wesentliche Maßnahme auf die Ausarbeitung näherer Einzelheiten der EU-Taxonomie zu den Zielen des Klimaschutzes und zu anderen Umweltzielen in delegierten Rechtsakten hin. Wegen der weitreichenden Auswirkungen der Taxonomie auf die Produktions- und Lieferketten spricht sich der Bundesrat für eine angemessene Einbeziehung der Expertise von Vertretern sowohl der Finanzwirtschaft als auch der Realwirtschaft in voller Abdeckung aller relevanten Sektoren in der Plattform für nachhaltiges Finanzwesen sowie der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten aus.
- 25. Da sich mittelbar aus der Taxonomieverordnung auch Transparenzpflichten für kleine und mittelständische Unternehmen ergeben werden, zum Beispiel in ihrer Funktion als Zulieferer und Kreditnehmer für bzw. von Unternehmen, die zu einer nichtfinanziellen Berichterstattung und Einhaltung der Transparenzanforderungen nach den einschlägigen europäischen Regelwerken verpflichtet sind, sollten die technischen Evaluierungskriterien zudem möglichst schlank, klar und in der Praxis einfach anwendbar ausgestaltet werden. Nur auf diese Weise kann überbordender Bürokratie für den Mittelstand entgegengewirkt werden.
- 26. Der Bundesrat fordert die Kommission auf, den anstehenden Erarbeitungsprozess der technischen Evaluierungskriterien zur Taxonomieverordnung möglichst transparent auszugestalten, um die Voraussetzungen für ein effektives Monitoring durch das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
- 27. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Einrichtung eines "Fonds für einen gerechten Übergang", da die geplante Umstellung der Wirtschaft auf Klimaneutralität mit erheblichen sozioökonomischen Herausforderungen einhergeht. Er betont darüber hinaus, dass diese Umstellung nicht alleine den Energiesektor betrifft, sondern auch zahlreiche weitere Industriezweige. Er erachtet daher den von der Kommission angedachten Zuteilungsmechanismus als Schritt in die richtige Richtung.
- 28. Der Bundesrat weist allerdings darauf hin, dass die Finanzierung des "Fonds für einen gerechten Übergang" nicht zu Lasten der bewährten Instrumente der europäischen Kohäsionspolitik gehen darf. Diese dürfen durch den "Fonds für einen gerechten Übergang" weder in ihrem Volumen noch in ihren Zielen und Einsatzmöglichkeiten beeinträchtigt werden.
- 29. Der Bundesrat fordert rasche Klarheit über die finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen des "Fonds für einen gerechten Übergang". Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Planungen zur Programmierung in den Ländern bereits fortgeschritten sind und die Einrichtung eines neuen Fonds eine zeitgerechte Umsetzung nicht gefährden darf.
- 30. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
B
- 31. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, der Finanzausschuss, der Ausschuss für Kulturfragen und der Verkehrsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.