Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein starkes soziales Europa für einen gerechten Übergang - COM (2020) 14 final

992. Sitzung des Bundesrates am 3. Juli 2020

A

Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Begründung zu Ziffer 9 (nur gegenüber dem Plenum):

Die Befugnis der EU in Bezug auf die Beschäftigungspolitik in Titel IX AEUV umfasst auch Maßgaben zur Lohnpolitik bzw. Tarifpolitik und zur Lohnentwicklung, etwa in den beschäftigungspolitischen Leitlinien gemäß Artikel 148 Absatz 2 AEUV. Diese waren bislang in diesem Bereich nur vage formuliert und boten aufgrund der Heterogenität der mitgliedstaatlichen Mindestlohnniveaus und Mindestlohnregime kein allgemeinverbindliches Lösungsmodell. Grundsätzlich bietet auch Artikel 292 AEUV eine geeignete Rechtsgrundlage für eine Empfehlung des Rates auf Vorschlag der Kommission im Bereich der Beschäftigungspolitik.

Begründung zu Ziffer 14 (nur gegenüber dem Plenum):

Eine entsprechende Richtlinie, die Mindestvorschriften vorgibt, die schrittweise anzuwenden sind, wäre kompetenzrechtlich gemäß Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Unterabsatz 3 AEUV ausdrücklich zulässig, soweit sie sich auf den Bereich der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bezieht. Gemäß Artikel 292 AEUV kommt insoweit auch eine Empfehlung in Betracht.

Auch was darüber hinaus die Existenzsicherung des Einzelnen im Sinne von allgemeinen Leistungen zum Lebensunterhalt anbetrifft, ist die weitere Koordinierung auf EU-Ebene bis hin zur allmählichen Angleichung dem Bundesverfassungsgericht zufolge nicht ausgeschlossen (vergleiche Urteil vom 30. Juni 2009 (Aktenzeichen 2 BvE 2/08, RN 259)). Um diesen Prozess zu unterstützen, ist mit Blick auf das Ziel eines angemessenen sozialen Schutzes im Sinne der Artikel 3 EUV sowie 9 und 151 Absatz 1 AEUV eine einstimmige Empfehlung des Rates auf Vorschlag der Kommission auf der Basis des Artikels 352 AEUV rechtlich zulässig und nötig. In diesem Fall ist ein einstimmiges Handeln des Rates erforderlich und angemessen. Dies wäre ein wesentlicher Beitrag für die Umsetzung des Kapitels III der sozialen Säule sowie der VN-Agenda 2030, im Speziellen des SDG 1 "Keine Armut". EU und Mitgliedstaaten haben sich zur Umsetzung der VN-Agenda 2030 verpflichtet.

B