Punkt 54 der 974. Sitzung des Bundesrates am 15. Februar 2019
Der Bundesrat möge der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 2
In Artikel 2 sind die Wörter "Tag nach der Verkündung" durch die Angabe "1. März 2020" zu ersetzen.
Begründung:
Die Erweiterung des Personenkreises zur Erstellung von Gutachten nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bedingt eine Änderung der verwaltungsinternen Abläufe bei den zuständigen Behörden. Derzeit liegen den Ländern keine Informationen über das geplante Verwaltungshandeln des Kraftfahrtbundesamtes insbesondere im Hinblick auf die Aufsicht über die Technischen Dienste und die Qualitätssicherung der Gutachten vor. Da die Begutachtung der Fahrzeuge und die darauf basierende Erteilung von Betriebserlaubnissen durch die zuständigen Behörden (Straßenverkehrsbehörden) der Länder in einem engen Zusammenhang stehen, ist eine Abstimmung der Verwaltungsabläufe zur Qualitätssicherung notwendig.
Die Übergangszeit ist bedingt durch die notwendige Abstimmung der Länder mit den handelnden Behörden.