901. Sitzung des Bundesrates am 12. Oktober 2012
A
- 1. Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen zu fassen:
Zur Begründung Absatz 9 Satz 2 bis 5, Absatz 10 Satz 1, 2, 4 bis 8, Absatz 11
Die Begründung ist wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 9 Satz 2 bis 5 ist zu streichen.
- b) Absatz 10 Satz 1, 2 und 4 bis 8 ist zu streichen.
- c) In Absatz 11 ist das Wort "daher" zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
In den zu streichenden Passagen in den Absätzen 9 und 10 der Begründung der Entschließung wird herausgestellt, dass die angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts "von Anfang an" unhaltbar gewesen sei. Eine solch harsche Kritik eines Verfassungsorgans an einem anderen aus dem Blickwinkel der Gegenwart erscheint nicht angemessen. Die Ausführungen lassen außer Betracht, dass Rechtsfindung nie ganz losgelöst von den Moralvorstellungen in einer Gesellschaft zu einer bestimmten Zeit stattfinden kann.
Bei der Streichung in Absatz 11 handelt es sich um eine Folgeänderung.
B
- 2. Der Ausschuss für Familie und Senioren empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.