A. Problem und Ziel
Anpassung der Versorgungsbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) für die Versorgungsberechtigten nach Maßgabe des § 56 BVG entsprechend dem Vomhundertsatz, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern.
B. Lösung
Anhebung der in § 56 BVG näher bestimmten Leistungen um 2,18 vom Hundert und des Bemessungsbetrages um 2,95 vom Hundert.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Anpassung der Versorgungsbezüge ergeben sich im Haushaltsjahr 2012 Mehraufwendungen zu Lasten des Bundes in Höhe von rund 11,4 Millionen Euro. Die Auswirkungen dieses Entwurfs auf die Folgejahre 2013 bis 2016 betragen (in Millionen Euro):
2013 | 2014 | 2015 | 2016 |
---|---|---|---|
19,9 | 17,3 | 15 | 13. |
Diese Mehraufwendungen werden im Bundeshaushalt 2012 und in der mittelfristigen Finanzplanung bis 2016 im Rahmen der entsprechenden Ansätze des Einzelplans 11 finanziert.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Neue Informationspflichten werden durch diese Verordnung nicht eingeführt, somit entstehen auch keine Kosten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bei der jetzigen Anpassung dürfte bei etwa 270 000 Versorgungsberechtigten mit rund 0,8 Millionen Euro Erfüllungsaufwand (alle Länder insgesamt) zu rechnen sein.
F. Weitere Kosten
Die Wirtschaft, insbesondere auch die mittelständischen Unternehmen, wird durch die Regelungen nicht berührt. Durch die vorgeschlagene Anpassung wird das verfügbare Einkommen der Versorgungsberechtigten erhöht. Dies fördert die Konsumnachfrage. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten. Dies schließt mittelbare Einzelpreisänderungen aufgrund sich verändernden Nachfrageverhaltens nicht aus.
Verordnung der Bundesregierung
Achtzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Achtzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2012 - 18. KOV-AnpV 2012)
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 25. April 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Achtzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Achtzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2012 - 18. KOV-AnpV 2012) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Achtzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Achtzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2012 -18. KOV-AnpV 2012)
Vom ...
Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Absatz zuletzt durch Artikel 21 Nummer 45 Buchstabe b des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 wird die Angabe "148" durch die Angabe "151" ersetzt.
2. § 15 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird die Angabe "121" durch die Angabe "124" ersetzt.
- b) In Satz 2 wird die Angabe "1,861" durch die Angabe "1,902" ersetzt.
3. § 31 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 30 in Höhe von 127 Euro, von 40 in Höhe von 174 Euro, von 50 in Höhe von 233 Euro, von 60 in Höhe von 295 Euro, von 70 in Höhe von 409 Euro, von 80 in Höhe von 495 Euro, von 90 in Höhe von 595 Euro, von 100 in Höhe von 666 Euro.
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 und 60 um 26 Euro, von 70 und 80 um 32 Euro, von mindestens 90 um 39 Euro."
- b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I 77 Euro, Stufe II 159 Euro, Stufe III 236 Euro, Stufe IV 316 Euro, Stufe V 394 Euro, Stufe VI 475 Euro."
4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 oder 60 | 409 Euro, |
von 70 oder 80 | 495 Euro, |
von 90 | 595 Euro, |
von 100 | 666 Euro." |
5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe "27 721" durch die Angabe "28 539" ersetzt.
6. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "72" durch die Angabe "74" ersetzt.
7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird die Angabe "275" durch die Angabe "281" ersetzt.
- b) In Satz 4 wird die Angabe "471, 668, 857, 1 115 oder 1 370" durch die Angabe "481, 683, 876, 1 139 oder 1 400" ersetzt.
8. § 36 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "1 575" durch die Angabe "1 609" und die Angabe "789" durch die Angabe "806" ersetzt.
- b) In Absatz 3 wird die Angabe durch die Angabe "1 575" "1 609" ersetzt.
9. In § 40 wird die Angabe "391" durch die Angabe "400" ersetzt.
10. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe "433" durch die Angabe "442" ersetzt.
11. In § 46 wird die Angabe "111" durch die Angabe "113" und die Angabe "206" durch die Angabe "210" ersetzt.
12. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe "194" durch die Angabe "198" und die Angabe "269" durch die Angabe "275" ersetzt.
13. § 51 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "530" durch die Angabe "542" und die Angabe "370" durch die Angabe "378" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "97" durch die Angabe "99" und die Angabe "72" durch die Angabe "74" ersetzt.
- c) In Absatz 3 Satz 1 die Angabe wird "300" durch die Angabe "307" und die Angabe "217" durch die Angabe "222" ersetzt.
14. In § 53 Satz 2 wird die Angabe "1 575" durch die Angabe "1 609" und die Angabe "789" durch die Angabe "806" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Nach § 56 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sind die laufenden Rentenleistungen zum 1. Juli 2012 durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates entsprechend dem Vomhundertsatz anzupassen, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern.
Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sollen nach dem Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2012 um 2,18 vom Hundert angepasst werden.
2. Der Anpassung unterliegen
- - die Leistungen für Blinde (§ 14 BVG), - die Pauschbeträge als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 15 BVG),
- - die Grundrenten der Beschädigten, Witwen und Waisen (§ 31 Absatz 1, §§ 40 und 46 BVG, - die Schwerstbeschädigtenzulagen (§ 31 Absatz 4 BVG), - die Ausgleichsrenten der Beschädigten, Witwen und Waisen (§§ 32, 41, 57 BVG), - der Ehegattenzuschlag für Schwerbeschädigte (§ 33a BVG),
- - die Elternrenten (§ 51 BVG),
- - die Pflegezulagen (§ 35 BVG),
- - das Bestattungsgeld (§§ 36 und 53 BVG).
Der Entwurf sieht eine Erhöhung der Leistungen um 2,18 vom Hundert vor.
Der Bemessungsbetrag nach § 33 Absatz 1 Buchstabe a BVG wird nach § 56 Absatz 1 Satz 2 BVG um 2,95 vom Hundert erhöht.
3. Auf Grund des § 56 Absatz 2 Satz 3 sind die sich bei der Festsetzung nach Anwendung des Steigerungssatzes ergebenden neuen Beträge unter 0,50 Euro auf volle Euro nach unten und von 0,50 Euro an auf volle Euro nach oben zu runden; für die in § 15 Satz 1 BVG genannten Rahmenbeträge (Kostenersatz bei außergewöhnlichem Kleider- und Wäscheverschleiß) sind dabei Ausgangspunkt die Beträge, die sich bei Multiplikation der zu Grunde liegenden Bewertungszahl mit dem in § 15 Satz 2 BVG genannten neuen Multiplikator ergeben. Dieser seit Jahren anzuwendende Berechnungsmodus gewährleistet, dass auf längere Sicht Abrundungen nach unten und Aufrundungen nach oben einander ausgleichen.
Erfüllungsaufwand fällt nur in der Verwaltung der Länder an, da diese für die Durchführung des sozialen Entschädigungsrechts und damit auch für die Durchführung der Anpassung zuständig sind. Bei den nachfolgenden Angaben sind Berechnungen eines Landes zu Grunde gelegt worden. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch bei den übrigen Ländern Kosten in vergleichbarer Größenordnung anfallen werden.
Zu unterscheiden sind bei dem Erfüllungsaufwand die Kosten für die Umstellung zur Vorbereitung der Anpassung und die Kosten für die Anpassung der laufenden Zahlfälle.
Der Aufwand für die Umstellung und Anpassung der IT-Programme mit anfallenden Nebenarbeiten ist für alle Länder mit insgesamt rd. 47 000 Euro zu veranschlagen. Die Anpassung der laufenden Fälle ist in maschinell und von Hand anzupassende zu unterscheiden. Der weitaus überwiegende Teil kann maschinell angepasst werden und verursacht daher lediglich Kosten von etwa 0,50 Euro je Anpassungsfall. Für die übrigen Fälle sind jeweils rd. 50 Euro zu veranschlagen.
Danach dürfte bei der jetzigen Anpassung mit etwa 270 000 Versorgungsberechtigten mit rund 0,8 Millionen Euro Erfüllungsaufwand für alle Länder zu rechnen sein.
Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen nicht; Frauen und Männer sind nicht unterschiedlich betroffen.
Die Verordnung steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Durch Leistungsverbesserungen für Kriegsopfer und gleichgestellte Personengruppen nach dem Bundesversorgungsgesetz wird ein Beitrag zur Verhinderung von Armut und Ausgrenzung geleistet und der soziale Zusammenhalt gestärkt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesversorgungsgesetzes):
Zu Nummer 1 bis Nummer 14:
Anpassung.
Zu Artikel 2
Inkrafttreten.
C. Finanzieller Teil
1. Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
Die nachfolgend aufgeführte Kostenrechnung bezieht sich auf alle Bundesländer.
1.1 Auswirkungen der Leistungserhöhungen im Jahr 2012
Durch die Anpassung der oben genannten Leistungen zum 1. Juli 2012 ergeben sich in dem Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 Mehraufwendungen von rund 11,4 Millionen Euro.
1.2 Auswirkungen der Leistungserhöhungen auf die Folgejahre in Mio. Euro
2013 | 2014 | 2015 | 2016 |
---|---|---|---|
19,9 | 17,3 | 15 | 13. |
2. Auswirkungen auf die Länderhaushalte
Die finanziellen Belange der Länder werden auch geringfügig dadurch berührt, dass sich die Leistungserhöhungen auf Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz, dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz auswirken; die Kosten dieser Gesetze werden überwiegend von den Ländern getragen.
3. Sonstige Auswirkungen
Durch die Verknüpfung anderer Leistungen mit der Höhe der Leistungen nach dem BVG ergeben sich auch mittelbare Auswirkungen auf die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden, die wegen des Fehlens statistischer Unterlagen nicht beziffert werden können.
D. Weitere Kosten
Die Wirtschaft, insbesondere auch die mittelständischen Unternehmen, wird durch die Regelungen nicht berührt. Durch die vorgeschlagene Anpassung wird das verfügbare Einkommen der Versorgungsberechtigten erhöht. Dies fördert die Konsumnachfrage. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten. Dies schließt mittelbare Einzelpreisänderungen aufgrund sich verändernden Nachfrageverhaltens nicht aus.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2121:
Entwurf einer Achtzehnten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
Für die Verwaltung der Länder wird aus dem Regelungsvorhaben Erfüllungsaufwand resultieren. Dieser entsteht aufgrund der erforderlichen IT-Anpassung und der Umstellung der laufenden Zahlfälle:
- - Der Aufwand für die Anpassung der IT ist mit knapp 50.000 Euro zu veranschlagen.
- - Die Umstellung der laufenden Fälle wird größtenteils maschinell, in manchen Fällen von Hand erfolgen. Insgesamt ist für die Anpassung der laufenden Fälle mit Kosten in Höhe von rund 800.000 Euro zu rechnen.
Das Ressort hat den mit dem Regelungsvorhaben verbundenen Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt.
Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Dr. Dückert
Vorsitzender Berichterstatterin