A. Problem und Ziel
Nach § 305b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ist die ab dem Jahr 2014 geltende Veröffentlichungspflicht der Rechnungsergebnisse der gesetzlichen Krankenkassen zu regeln.
Die gesetzlichen Krankenkassen, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse, haben im Bundesanzeiger sowie auf der eigenen Internetpräsenz zum 30. November des dem Berichtsjahr folgenden Jahres die wesentlichen Ergebnisse ihrer Rechnungslegung in einer für die Versicherten verständlichen Weise zu veröffentlichen. Die Satzung hat weitere Arten der Veröffentlichung zu regeln, die sicherstellen, dass alle Versicherten der Krankenkasse davon Kenntnis erlangen können.
Zu veröffentlichen sind insbesondere Angaben zur Entwicklung der Zahl der Mitglieder und Versicherten, zur Höhe und Struktur der Einnahmen, zur Höhe und Struktur der Ausgaben sowie zur Vermögenssituation. Ausgaben für Prävention und Gesundheitsförderung sowie Verwaltungsausgaben sind gesondert auszuweisen. Der neue § 305b SGB V über die Veröffentlichung der Jahresrechnungsergebnisse durch die Krankenkassen gilt ab dem Jahr 2014 und damit erstmals für die Jahresrechnungsergebnisse 2013. Bis zur Neuregelung gelten die Regelungen des bisherigen § 305b SGB V, die bereits eine Veröffentlichungspflicht der Krankenkassen bezüglich der Verwendung ihrer Mittel in jährlichem Abstand in den Mitgliederzeitschriften vorsehen.
B. Lösung
Näheres zu den zu veröffentlichenden Angaben der gesetzlichen Krankenkassen wird mit dieser Verwaltungsvorschrift präzisiert.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mehrkosten für Bund, Länder und Kommunen sind durch die Verordnung nicht zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es wird kein Erfüllungsaufwand verursacht oder verändert.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es wird kein Erfüllungsaufwand verursacht oder verändert. Entsprechend werden auch keine Bürokratiekosten verursacht oder verändert.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten:
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Mit der Verwaltungsvorschrift wird kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Sozialversicherungsträger verursacht.
F. Weitere Kosten
Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, und die sozialen Sicherungssysteme werden nicht zusätzlich belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Achte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 18. September 2013
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Achte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Achte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung
Vom ...
Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Artikel 1
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vom 15. Juli 1999 (BAnz. Nr. 145a S. 13126 vom 6. August 1999), die zuletzt durch die Siebte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vom 13. März 2012 (BAnz. S. 1104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 25 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. der landwirtschaftlichen Alterskasse der "Kontenrahmen für die landwirtschaftliche Alterskasse" (Anlage 5a) und der "Kontenrahmen der landwirtschaftlichen Alterskasse für die sozialen Maßnahmen zur Strukturverbesserung" (Anlage 5b),".
2. § 28 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird das Wort "Alterskassen" durch das Wort "Alterskasse" ersetzt.
- b) In Absatz 1 werden die Wörter "landwirtschaftlichen Alterskassen haben" durch die Wörter "landwirtschaftliche Alterskasse hat" ersetzt.
3. Dem § 38 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Die gesetzlichen Krankenkassen, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse, veröffentlichen im Bundesanzeiger sowie auf der eigenen Internetpräsenz zum 30. November des dem Berichtsjahr folgenden Jahres die wesentlichen Ergebnisse ihrer Rechnungslegung in einer für die Versicherten verständlichen Weise. In die Veröffentlichung gehören mindestens
- 1. die Mitglieder- und Versichertenentwicklung (absolute Werte für das Berichtsjahr und Veränderungsraten gegenüber dem Vorjahr in Prozent),
- 2. die Einnahmen, da von die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds, die Zusatzbeiträge und die sonstigen Einnahmen (absolute Werte, je Versicherten und je Versicherten gegenüber Vorjahr in Prozent),
- 3. die Ausg aben, davon die wesentlichen Leistungsausgaben nach den Kontengruppen der Kontenklasse 4/5 "Leistungsaufwand der Krankenversicherung" des Kontenrahmens nach § 25 Absatz 2 Nummer 1 (Anlage 1), die Prämienauszahlungen, die Verwaltungsausgaben und die sonstigen Ausgaben (absolute Werte, je Versicherten und je Versicherten gegenüber Vorjahr in Prozent),
- 4. das Ver mögen, darunter die Betriebsmittel, die Rücklagen, das Verwaltungsvermögen."
4. § 42a wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
- (1) Diese Verwaltungsvorschrift tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- (2) Artikel 1 Nummer 3 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die nach § 305b des Fünften Buches Sozialge setzbuch (SGB V) ab dem Jahr 2014 geltende Veröffentlichungspflicht der Rechnungsergebnisse der gesetzlichen Krankenkassen ist in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung zu regeln.
Durch die Neufassung der Vorschrift werden die bisher schon bestehenden Rechenschaftspflichten der Krankenkassen über die Verwendung ihrer Mittel erweitert und differenziert.
Mit der Publikation ihrer Geschäftsergebnisse legen die Krankenkassen Rechenschaft gegenüber ihren Mitgliedern und Versicherten ab und schaffen gleichzeitig die notwendige Transparenz, damit sich Versicherte bei der Wahl ihrer Krankenkasse umfassend über deren wirtschaftliche Lage informieren können.
Zu diesem Zweck werden die Krankenkassen verpflichtet, öffentlich zugängliche Publikationen im Internet vorzunehmen, die die wesentlichen Inhalte der Rechnungslegung für die Versicherten verständlich zusammenfassen. Das Nähere zu den zu veröffentlichenden Angaben ist in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung zu regeln. Durch die verbindliche Vorgabe in der Verwaltungsvorsch rift wird die Vergleichbarkeit der Rechnungsergebnisse gewährleistet. In die Veröffentlichung gehören mindestens
- 1. die Mitglieder- und Versichertenentwicklung,
- 2. die Einna hmen, darunter die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds, die Zusatzbeiträge, die sonstigen Einnahmen,
- 3. die Ausgaben, darunter die Leistungsausgaben für Ärztliche Behandlung, Zahnärztliche Behandlung ohne Zahnersatz, Zahnersatz, Arzneimittel, Hilfsmittel, Heilmittel, Krankenhausbehandlung, Krankengeld, Fahrkosten, Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen, Soziale Dienste, Prävention und Selbsthilfe, Früherkennungsmaßnahmen, Schwangerschaft und Mutterschaft, Behandlungspflege und Häusliche Krankenpflege, die Leistungsausgaben insgesamt, die Netto-Verwaltungskosten, die Prämienauszahlungen, die sonstigen Ausgaben,
- 4. das Vermögen, darunter die Betriebsmittel, die Rücklagen und das Verwaltungsvermögen. Die verbindliche Vorgabe eines Vordrucks ist hierbei unerlässlich, da es bei der Berechnung als auch bei der inhaltlichen Bewertung der genannten Bestandteile zu Fehl- und Missinterpretationen kommen kann. Der von den Krankenkassen anzuwendende Vordruck soll die Einheitlichkeit und die Vergleichbarkeit der veröffentlichten Ergebnisse sicherstellen. Den Kassen bleibt es unbenommen, die nach einheitlicher Struktur berichteten Rechnungsergebnisse aus ihrer Sicht zu kommentieren. Die Krankenkassen haben in ihrer Satzung weitere Arten der Veröffentlichung festzulegen, die sicherstellen, dass die entsprechenden Informationen allen Versicherten zugänglich sind (zum Beispiel in der Mitgliederzeitschrift oder zur Einsicht in den Geschäftsstellen). Des Weiteren regeln die Krankenkassen in ihrer Satzung, wie lange die auf der eigenen Internetpräsenz veröffentlichten Jahresberichte zur Rechnungslegung der Öffentlichkeit zugänglich sind. Diese Berichte sollen nach dem 30. November mindestens 12 Monate der Öffentlichkeit zugänglich sein.
Die Berichte sollen zum 30. November des dem Berichtsjahr folgenden Jahres veröffentlicht werden.
Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen nicht. Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung sind durch das Vorhaben nicht berührt.
Sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die Wirtschaft wird kein Erfüllungsaufwand verursacht oder verändert. Entsprechend werden auch keine Bürokratiekosten verursacht oder verändert. Mit der Verwaltungsvorschrift wird kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Sozialversicherungsträger und somit für die Verwaltung verursacht.
Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, und die sozialen Sicherungssysteme werden nicht zusätzlich belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 und 2
Redaktionelle Änderung auf Grund des LSV-Neuordnungsgesetzes.
Zu Nummer 3
Mit dem neu angefügten Absatz 3 in § 38 wird geregelt, welche Angaben die Krankenkassen im Rahmen ihrer Veröffentlichungspflicht nach § 305b SGB V zu machen haben.
Zu Nummer 4
Da der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zum 1. Januar 2013 in die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau eingegliedert wurde, wird § 42a aufgehoben.
Zu Artikel 2
Das Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift wird geregelt.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2675:
Entwurf einer Achten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | |
Erfüllungsaufwand: | Keine Änderung des Erfüllungsaufwands |
Wirtschaft | |
Erfüllungsaufwand: | Keine Änderung des Erfüllungsaufwands |
Verwaltung | |
Erfüllungsaufwand: | Keine Änderung des Erfüllungsaufwands |
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. |
II. Im Einzelnen
Mit der vorliegenden Verwaltungsvorschrift soll in erster Linie die Regelung des § 305b SGB V konkretisiert werden. Diese regelt die wesentlichen Anforderungen an die Veröffentlichung der Rechnungsergebnisse durch die gesetzlichen Krankenkassen. Aus der konkretisierenden Verwaltungsvorschrift resultiert für die Krankenkassen keine Änderung des Erfüllungsaufwands.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Dr. Dückert
Vorsitzender Berichterstatterin