A. Problem und Ziel
Das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30. Juli 2009 (BGBI. I. S. 2495) hat für pflegebedürftige Menschen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuches (SGB XI I) im sogenannten Arbeitgebermodell sicherstellen, die Möglichkeit der Assistenzpflege bei stationärer Krankenhausbehandlung verankert. Die Praxis nach Inkrafttreten der Gesetzes hat gezeigt, dass auch in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen für den betroffenen Personenkreis ein Bedarf an Assistenzpflege besteht.
B. Lösung
Ausweitung des Assistenzpflegeanspruchs für den leistungsberechtigten Personenkreis auf stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen.
Für die Assistenzpflege bei stationärer Vorsorge- oder Rehabilitationsbehandlung von pflegebedürftigen Menschen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte nach den Vorschriften des SGB XII sicherstellen, sind mit dem Gesetzentwurf folgende Maßnahmen vorgesehen:
- - Mitaufnahme von Pflegekräften in die stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung für Versicherte mit einem besonderen pflegerischen Bedarf, den sie durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen;
- - Weiterzahlung des Pflegegeldes der sozialen Pflegeversicherung auch für die gesamte Dauer von stationären Vorsorgeaufenthalten;
- - Weiterleistung der Hilfe zur Pflege durch die Sozialhilfe auch für die Dauer des stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsaufenthaltes.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
a) Bund, Länder und Gemeinden
Mehrausgaben der Länder und Kommunen als Träger der Sozialhilfe entstehen durch die Weiterleistung der Hilfe zur Pflege auch für die Dauer der stationären Aufnahme und Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen. Nach Angaben der Sozialhilfestatistik haben 685 Personen im Jahr 2009 Leistungen der Hilfe zur Pflege zur Finanzierung der von ihnen beschäftigten besonderen Pflegekräfte erhalten. Der Umfang der finanziellen Auswirkungen auf die Sozialhilfe kann jedoch aufgrund der zahlreichen unbekannten Faktoren (Fallkosten sowie Verweildauer der betroffenen Personen in den stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen) nicht beziffert werden. Für den Bund und die Länder als Träger der Kriegsopferfürsorge entstehen Kosten in geringer, nicht bezifferbarer Höhe. Die auf den Bund entfallenden Mehrausgaben werden insoweit in den jeweils betroffenen Einzelplänen finanz- und stellenmäßig gegenfinanziert.
b) Gesetzliche Krankenversicherung
Mehraufwendungen der gesetzlichen Krankenversicherung infolge der Mitaufnahme von Pflegekräften für Versicherte mit einem besonderen pflegerischen Bedarf in die stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung können aufgrund der unbekannten Zahl und der nicht bekannten Verweildauer der betroffenen Personen nicht beziffert werden.
c) Soziale Pflegeversicherung
Der sozialen Pflegeversicherung entstehen geringfügige Mehrausgaben durch die unbegrenzte Weiterzahlung des Pflegegeldes bei Mitaufnahme von Pflegekräften für Versicherte mit einem besonderen pflegerischen Bedarf in die stationären Vorsorgeeinrichtung. Diese Mehrausgaben können wegen den unbekannten Fallzahl nicht genau beziffert werden.
E. Erfüllungsaufwand
Über den unter D. 2. dargestellten Vollzugsaufwand hinaus entsteht kein weiterer Erfüllungsaufwand für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung.
F. Weitere Kosten
Die mit diesem Gesetzentwurf verbundenen Mehrausgaben führen für die Unternehmen als Arbeitgeber zu keinen Mehrbelastungen. Wegen des im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt überaus geringen Umfangs der finanziellen Auswirkungen der Reformmaßnahmen ergeben sich keine bezifferbaren Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 10. August 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Dr. Philipp Rösler
Fristablauf: 21.09.12
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
In § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBI. I S. 579) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "in einem Krankenhaus nach § 108" die Wörter "oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2" eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
In § 34 Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBI. I. S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 27 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBI. I S. 579) geändert worden ist, werden die Wörter "einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation" durch die Wörter "einer Aufnahme in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 des Fünften Buches" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
In § 63 Satz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe- (Artikel 1 de Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBI. I. S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 28 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBI. I S. 579) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "in einem Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches" die Wörter "oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2 des Fünften Buches " eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Inhalt des Gesetzes
Das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30. Juli 2009 (BGBI. I. S. 2495) hat für pflegebedürftige Menschen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) im sogenannten Arbeitgebermodell sicherstellen, die Möglichkeit der Assistenzpflege bei stationärer Krankenhausbehandlung verankert. Die Assistenz von pflegebedürftigen Personen umfasst die speziell wegen einer Behinderung notwendige und auf diese ausgerichtete besondere pflegerische und persönliche Betreuung/Hilfe/Assistenz. Die Praxis hat gezeigt, dass die besondere pflegerische Versorgung der Pflegebedürftigen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen, auch während eines Aufenthalts in einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nicht ausreichend sichergestellt ist. Dies ist auch das Ergebnis eines Expertengesprächs des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages mit der Bundesärztekammer, der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, dem Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen, dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Heilbäderverband. Eine Ausweitung der Assistenzpflege auf stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen - über die Reichweite des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30. Juli 2009 hinaus - ist daher geboten.
Das Gesetz regelt die Erweiterung der Assistenzpflege auf Einrichtungen der stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen. Dabei sind die Änderungen nach Artikel 1 ( § 11 Absatz 3 SGB V), Artikel 2 ( § 34 SGB XI) und Artikel 3 ( § 63 SGB XII) als ein "Maßnahmenpaket" zu sehen.
Die Regelungen zum Assistenzpflegebedarf in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen gelten auch im Bereich der Hilfe zur Pflege der Kriegsopferfürsorge (§ 26c Absatz 7 Satz 4 und § 26c Absatz 10 Satz 7 Bundesversorgungsgesetz).
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes stützt sich im Hinblick auf die in Artikel 1 und 2 enthaltenen Änderungen auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes - GG - (Sozialversicherung) sowie im Hinblick auf die in Artikel 3 enthaltene Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG (öffentliche Fürsorge) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG.
Die Regelung in Artikel 3 soll geltendes einheitliches Bundesrecht ändern und eine möglichst einheitliche Leistungserbringung aller Träger der Sozialhilfe für das gesamte Bundesgebiet gewährleisten, um Ungleichbehandlungen der Betroffenen zu vermeiden. Damit ist zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet sowie zur Wahrung der Rechtseinheit eine bundesgesetzliche Regelung im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.
III. Vereinbarkeit mit EU-Recht
Der Gesetzentwurf hat keinen Bezug zum Recht der Europäischen Union.
IV. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Gesetzliche Krankenversicherung
Mehraufwendungen der gesetzlichen Krankenversicherung infolge der Mitaufnahme von Pflegekräften für Versicherte mit einem besonderen pflegerischen Bedarf in die stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung können aufgrund der unbekannten Zahl und der nicht bekannten Verweildauer der betroffenen Personen nicht beziffert werden. Die Vereinbarung von Zuschlägen für die Aufnahme von Begleitpersonen nach § 17b Absatz 1 Satz 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) sehen für die Aufnahme einer Begleitperson eine Vergütung von 45 Euro pro Berechnungstag vor. Für 100 aufgenommene Begleitpersonen ergäben sich bei Unterstellung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer von 23 Tagen pro stationärem Rehabilitationsfall Mehrausgaben für die gesetzliche Krankenversicherung von rd. 100 Tds. Euro pro Jahr.
2. Soziale Pflegeversicherung
Statistische Angaben über die Zahl der Aufenthalte von Pflegebedürftigen in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen gibt es nicht. Deshalb kann die Größenordnung der Mehrausgaben der Pflegeversicherung nur grob geschätzt werden.
Nach Angaben der Sozialhilfestatistik haben 685 Personen im Jahr 2009 Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten, um die von ihnen beschäftigten besonderen Pflegekräfte zu finanzieren. Für die unbegrenzte Weiterzahlung des Pflegegeldes ergäben sich auf dieser Basis Ausgaben von rd. 70.000 € jährlich bezogen auf die Annahmen zum Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30. Juli 2009 (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages vom 17. Juni 2009, Bundestagsdrucksache 16/13417). Bei der nunmehr vorgesehenen Erweiterung auf alle Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ist aufgrund der sehr geringen zusätzlichen Fallzahl nicht mit nennenswerten Mehrausgaben zu rechnen.
3. Öffentliche Haushalte
Die Weiterleistung der Hilfe zur Pflege auch für die Dauer der stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsbehandlung führt zu Mehrausgaben für die Länder und Kommunen als Träger der Sozialhilfe. Die finanziellen Auswirkungen auf die Sozialhilfe können hingegen aufgrund der zahlreichen unbekannten Faktoren (Fallkosten sowie Verweildauer der betroffenen Personen in den stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen) nicht beziffert werden. Für den Bund und die Länder als Träger der Kriegsopferfürsorge entstehen Kosten in geringer, nicht bezifferbarer Höhe. Die auf den Bund entfallenden Mehrausgaben werden insoweit in den jeweils betroffenen Einzelplänen finanz- und stellenmäßig gegenfinanziert. Darüber hinaus entstehen für Bund, Länder und Gemeinden durch dieses Gesetz keine finanziellen Belastungen.
V. Sonstige Kosten
Die mit diesem Gesetz verbundenen Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung führen für die Unternehmen als Arbeitgeber zu keinen Mehrbelastungen. Gesetzlich Krankenversicherte und Pflegeversicherte sind von Mehrausgaben aufgrund dieses Gesetzes nicht betroffen. Wegen des im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt überaus geringen Umfangs der finanziellen Auswirkungen der Reformmaßnahmen ergeben sich keine bezifferbaren Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau.
VI. Nachhaltigkeit
Der Gesetzentwurf erweitert die Assistenzpflege pflegebedürftiger behinderter Menschen, die mit dem Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus für den akutstationären Bereich im Jahr 2009 verankert wurde, auf stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen. Hierdurch wird die Situation pflegebedürftiger behinderte Menschen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch im sogenannten Arbeitgebermodell sicherstellen, weiter verbessert. Damit fördert der Gesetzentwurf die Erreichung der Ziele, Gesundheit und Risiken für die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts frühzeitig Anpassungen an den demographischen Wandel vorzunehmen (Managementregeln 4 und 9 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie).
VII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.
VIII. Bürokratiekosten
Das Gesetz begründet keine neuen Informationspflichten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Pflegebedürftige Menschen, die von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte nach dem Zwölften Buch beschäftigen, haben für die Dauer von stationären Krankenhausaufenthalten Anspruch auf Mitaufnahme der Assistenzpflegekraft in das Krankenhaus. Mit der Änderung gilt dieser Leistungsanspruch auch für Aufenthalte in stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen erstreckt, da auch in diesen Einrichtungen ein gleichgelagerter Assistenzpflegebedarf besteht.
Damit wird in Verbindung mit den Änderungen in § 34 Absatz 2 des Elften und in § 63 des Zwölften Buches sichergestellt, dass pflegebedürftige Menschen ihre nach dem "Arbeitgebermodell" beschäftigten Assistenzkräfte auch in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen mitnehmen können.
Zu Artikel 2 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
Pflegebedürftige Menschen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftige besondere Pflegekräfte nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sicherstellen, haben Anspruch auf Weiterzahlung des Pflegegeldes für die gesamte Dauer von stationären Krankenhausaufenthalten zur Akutbehandlung, von häuslicher Krankenpflege und von stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Dieser Leistungsanspruch wird auch auf die gesamte Dauer der Aufenthalte in stationären Vorsorgeeinrichtungen erstreckt, da nur so gewährleistet werden kann, dass dieser Berechtigtenkreis auch dort die notwendigen Assistenzleistungen erhält.
Zu Artikel 3 (Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)
Bei pflegebedürftigen Menschen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen, besteht - wie bei stationären Krankenhausaufenthalten - auch bei der stationären Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2 SGB V ein Pflegebedarf, der durch die von ihnen beschäftigten besonderen Pflegekräfte sichergestellt wird. Durch die Änderung wird die Möglichkeit eröffnet, dass die betroffenen pflegebedürftigen Personen auch während des Aufenthaltes in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen Leistungen der Hilfe zur Pflege durch den Träger der Sozialhilfe erhalten.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2214:
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes geprüft.
Das Regelungsvorhaben hat geringfügige Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Pflegebedürftigen und der Verwaltung zur Bearbeitung der Leistungsansprüche.
Der NKR hat daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Dr. Dückert
Vorsitzender stellv. Berichterstatterin