A. Problem und Ziel
Das Beherbergungsstatistikgesetz (BeherbStatG) regelt die Auskunftspflichten der Inhaberinnen und Inhaber von Beherbergungsbetrieben für Zwecke der amtlichen Tourismusstatistik des Bundes. Es ist so gestaltet, dass das Statistische Bundesamt die auf einer EU-Richtlinie beruhende Verpflichtung zur Lieferung von Tourismusdaten an das Statistische Amt der Europäischen Union (EUROSTAT) erfüllen kann.
Im Jahr 2011 wird eine neue EU-Verordnung in Kraft treten, die alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union dazu verpflichtet, zusätzliche statistische Daten zum Tourismus ab dem Berichtsmonat Januar 2012 an EUROSTAT zu liefern. Außerdem werden gegenüber der bisherigen Richtlinie mit der Verordnung neue Rahmenbedingungen hinsichtlich des Kreises der zu Befragenden gesetzt. Daher muss das aktuelle Beherbergungsstatistikgesetz angepasst werden. Aus nationaler Sicht ist darüber hinaus in einigen Punkten eine geringfügige Modifizierung erforderlich, um Betriebe und statistische Ämter zu entlasten.
In der Handelsstatistik sollen, um die Wirtschaft von statistischen Berichtspflichten zu entlasten, in den Bereichen Kfz- und Großhandel bei den monatlichen Erhebungen so genannte Mixmodelle eingeführt werden, bei denen die benötigten Angaben aus zwei unterschiedlichen Quellen stammen: aus Primärerhebungen und aus Verwaltungsregistern. Diese Mixmodelle verbinden die Entlastung der Befragten mit einer Sicherung der notwendigen Qualität und Zuverlässigkeit der Ergebnisse für die Datennutzer. Im Kfz-Handel und Großhandel wird mit den vorgeschlagenen Mixmodellen der Umfang der Primärerhebung auf etwa die Hälfte reduziert, im Kfz-Handel von derzeit monatlich 5 700 Unternehmen auf etwa 2 800, im Großhandel von monatlich 11 000 auf etwa 5 500 Unternehmen. Bei kleinen und mittleren Unternehmen unterhalb der neuen Grenzen für die statistische Berichtspflicht haben die Mixmodelle eine vollständige Entlastung zur Folge, da die erforderlichen Angaben aus Verwaltungsdaten gewonnen werden.
Die Einführung der Mixmodelle macht eine Anpassung des Handelsstatistikgesetzes (HdlStatG) notwendig. Zum einen sind die Grenzen aufzunehmen, bis zu denen alle Unternehmen entlastet werden. Zum anderen schreibt das bestehende Gesetz Stichprobenverfahren als Methodik der monatlichen und jährlichen Bundesstatistiken im Handel und im Gastgewerbe vor. Bei den Mixmodellen handelt es sich aber nicht um ein Stichprobenverfahren, da alle Unternehmen zu befragen sind, die die Grenzen überschreiten. Nach der geltenden Rechtslage wäre daher eine Umsetzung der Mixmodelle nicht zulässig.
Daneben werden die Stichprobenobergrenzen nicht mehr absolut, sondern relativ als Anteile an der Grundgesamtheit der Unternehmen festgelegt. Dies entlastet bei gleicher Belastung der Wirtschaft den Gesetzgeber von der Notwendigkeit, bei Änderungen in der Grundgesamtheit die absoluten Grenzwerte anzupassen.
Schließlich wird auf die bislang bestehende Möglichkeit verzichtet, auf der Grundlage einer Verordnungsermächtigung Zählungen im Bereich Handel und Gastgewerbe anzuordnen. Diese Ermächtigung ist im Handel und Gastgewerbe nach dem erfolgreichen Übergang der Statistiken auf registergestützte Erhebungen nicht mehr notwendig.
B. Lösung
Mit dem Gesetzentwurf werden die notwendigen Anpassungen vorgenommen.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die Gesetzesänderungen führen zu Änderungen im Bereich der Statistik. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte, abgesehen vom Vollzugsaufwand, sind damit nicht verbunden.
2. Vollzugsaufwand
Durch die Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes entstehen dem Statistischen Bundesamt für konzeptionelle und technische Arbeiten einmalige Umstellungskosten in Höhe von 30 752 Euro. Für die statistischen Ämter der Länder ergeben sich einmalige Umstellungskosten von insgesamt 65 699 Euro. Laufende Mehrkosten fallen für die statistischen Ämter der Länder jährlich in Höhe von 276 539 Euro an.
Durch die Änderung des Handelsstatistikgesetzes entstehen dem Statistischen Bundesamt für konzeptionelle und technische Arbeiten einmalige Umstellungskosten in Höhe von 139 623 Euro. Den Umstellungskosten stehen jährliche Minderausgaben gegenüber, die beim Statistischen Bundesamt zur Deckung der einmaligen Mehrbedarfe beider Statistiken eingesetzt werden.
Für die statistischen Ämter der Länder ergeben sich einmalige Umstellungskosten von insgesamt 32 029 Euro. Laufende Minderausgaben fallen für die statistischen Ämter der Länder jährlich in Höhe von rund 34 267 Euro an.
E. Sonstige Kosten
Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen über die Bürokratiekosten (vgl. F ) / (vgl. III.3) hinaus keine zusätzlichen sonstigen Kosten. Geringe Einzelpreissenkungen sind auf Grund der zu erwartenden Nettoentlastungen bei den Bürokratiekosten möglich. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Mit der Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes werden keine neuen Informationspflichten eingeführt. Die bestehende Informationspflicht der Wirtschaft (0610131404481, Monatserhebung im Tourismus) gilt für eine geringere Anzahl von Unternehmen. Hierdurch verringern sich die jährlichen Bürokratiekosten um 89 000 Euro.
Durch die Lieferverpflichtungen des Statistischen Bundesamts gegenüber EUROSTAT, die auf einer EU-Verordnung beruhen, wird ein neues Merkmal in die Befragung aufgenommen. Die den befragten Unternehmen dadurch zusätzlich entstehenden Kosten werden auf maximal 40 000 Euro jährlich geschätzt.
Mit der Änderung des Handelsstatistikgesetzes werden ebenfalls keine neuen Informationspflichten eingeführt. Durch die Verwendung von Verwaltungsdaten wird die Zahl der Unternehmen, für die die Informationspflicht der Wirtschaft (0610060903381, Monatserhebung im Handel) gilt, um 8 400 reduziert. Hierdurch verringern sich die jährlichen Bürokratiekosten um 1,743 Millionen Euro.
Zur Vermeidung von Doppelerfassungen durch die Einführung der Mix-Modelle werden drei neue Hilfsmerkmale in die Erhebungen aufgenommen. Der daraus resultierende Mehraufwand ist jedoch vernachlässigbar gering.
Für die Bürgerinnen und Bürger werden Informationspflichten weder eingeführt noch vereinfacht oder abgeschafft.
Auch für die Verwaltung werden Informationspflichten weder eingeführt noch vereinfacht oder abgeschafft.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. Mai 2011
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 08.07.11
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes
Das Beherbergungsstatistikgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1642), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Erhebungen werden monatlich, beginnend für den Berichtsmonat Januar 2012, durchgeführt. Die Zahl der Gästezimmer nach § 4 Nummer 4 ist nur jährlich zu erheben."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "mehr als acht" werden durch die Wörter "mindestens zehn" ersetzt.
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Bei Campingplätzen müssen mindestens zehn Stellplätze vorhanden sein."
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf
- 1. folgende Gruppen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung:
- a) 55.1 Hotels, Gasthöfe und Pensionen,
- b) 55.2 Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten,
- c) 55.3 Campingplätze
- 2. Schulungsheime,
- 3. Vorsorge- und Rehabilitationskliniken."
- 1. folgende Gruppen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung:
3. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. Datum der vorübergehenden Schließung und Wiedereröffnung sowie der gewerberechtlichen Abmeldung,".
- b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
- c) In der neuen Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- d) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. bei den unter Nummer 4 genannten Beherbergungsbetrieben mit 25 und mehr Gästezimmern darüber hinaus die Zahl der belegten und angebotenen Zimmertage; für Letztere hilfsweise die Auslastung als Prozentangabe".
4. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "und des Vorjahres" gestrichen.
5. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:
" § 8 Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. die Erhebung einzelner Erhebungsmerkmale auszusetzen, die Periodizitäten zu verlängern sowie die Untergliederung von Erhebungsmerkmalen und den Kreis der zu Befragenden einzuschränken,
- 2. einzelne neue Erhebungsmerkmale einzuführen, wenn dies zum Zweck dieses Gesetzes erforderlich ist und es sich nicht um personenbezogene Daten handelt; werden Erhebungsmerkmale eingeführt, die nicht zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften erforderlich sind, so ist durch die gleichzeitige Aussetzung der Erhebung anderer Erhebungsmerkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs zu vermeiden."
6. Der bisherige § 8 wird § 9.
Artikel 2
Änderung des Handelsstatistikgesetzes
Das Handelsstatistikgesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3438), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt gefasst:
" § 5 Art und Umfang der Erhebungen
- (1) Die Erhebungen nach § 3 Absatz 1 werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt, soweit Absatz 4 nichts anderes bestimmt. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematischstatistischen Verfahren ausgewählt.
- (2) Die Erhebungen erstrecken sich
- 1. in Abteilung 47 bei den monatlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und in Abschnitt G bei den jährlichen und fünfjährlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 auf höchstens 8,5 Prozent aller Unternehmen;
- 2. in Abschnitt I bei den monatlichen und jährlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 auf höchstens 5 Prozent aller Unternehmen.
- (3) In die monatlichen Erhebungen nach Absatz 2 werden nur Unternehmen einbezogen, die folgende Jahresumsatzhöhen ohne Umsatzsteuer überschreiten:
- 1. 250 000 Euro in Abteilung 47;
- 2. 150 000 Euro in Abschnitt I.
- (4) Die monatlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 werden in den Abteilungen 45 und 46 als Vollerhebungen durchgeführt. Sie erstrecken sich auf alle Unternehmen
- 1. der Abteilung 45 mit mindestens 10 Millionen Euro Jahresumsatz ohne Umsatzsteuer oder mindestens 100 Beschäftigten;
- 2. der Abteilung 46 mit mindestens 20 Millionen Euro Jahresumsatz ohne Umsatzsteuer oder mindestens 100 Beschäftigten.
- (5) Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Unternehmen sind die Daten, die im Statistikregister nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind."
2. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird jeweils das Wort "Vollbeschäftigten" durch das Wort "Vollzeitbeschäftigten" ersetzt.
- b) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden jeweils die Wörter "sowie Zahl der Vollzeiteinheiten der Teilzeitbeschäftigten" gestrichen.
- c) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und im Satzteil nach Buchstabe d Doppelbuchstabe bb sowie in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und im Satzteil nach Buchstabe d werden jeweils die Wörter "Bruttolöhne und -gehälter" durch das Wort "Entgelte" ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. für die Erhebungen in den Abteilungen 45 und 46 zusätzlich Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens und des Organträgers, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer und/oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer."
4. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die Jahresumsatzhöhen und Beschäftigtenzahlen nach § 5 Absatz 3 und 4 anzuheben;"
- b) Nummer 3 wird aufgehoben.
- c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst:
"3. bei Vorliegen eines besonderen nationalen Interesses oder soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist den Auswahlsatz nach § 5 Absatz 2 für ein Jahr zu erhöhen oder den Katalog der Erhebungsmerkmale, soweit es sich nicht um personenbezogene Merkmale handelt, anzupassen."
5. Folgender § 12 wird angefügt:
" § 12 Übergangsregelung
Die monatlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 in den Abteilungen 45 und 46 werden bis einschließlich Berichtsmonat August 2012 als Stichprobenerhebungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Handelsstatistikgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung durchgeführt."
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut des Beherbergungsgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Inhalt
Das Beherbergungsstatistikgesetz (BeherbStatG) regelt die Auskunftspflichten der Inhaberinnen und Inhaber von Beherbergungsbetrieben für Zwecke der amtlichen Tourismusstatistik des Bundes. Es ist so gestaltet, dass das Statistische Bundesamt die auf einer EU-Richtlinie beruhende Verpflichtung zur Lieferung von Tourismusdaten an das Statistische Amt der Europäischen Union (EUROSTAT) erfüllen kann.
Im Jahr 2011 wird eine neue EU-Verordnung in Kraft treten, die alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union dazu verpflichtet, zusätzliche statistische Daten zum Tourismus ab dem Berichtsmonat Januar 2012 an EUROSTAT zu liefern. Außerdem werden gegenüber der bisher geltenden Richtlinie mit der Verordnung neue Rahmenbedingungen hinsichtlich des Kreises der zu Befragenden gesetzt. Daher muss das aktuelle Beherbergungsstatistikgesetz angepasst werden. Aus nationaler Sicht ist darüber hinaus in einigen Punkten eine geringfügige Modifizierung erforderlich, um Betriebe und statistische Ämter zu entlasten.
So wird die in der EU-Verordnung festgeschriebene Abschneidegrenze für Betriebe, zu denen die Mitgliedstaaten Kapazitäts- und Auslastungsangaben bereitstellen sollen, als neuer Schwellenwert für die Auskunftspflicht der Beherbergungsbetriebe in das Beherbergungsstatistikgesetz übernommen. Dies führt zur vollständigen Entbindung eines Teils der Beherbergungsbetriebe von der Auskunftspflicht zur Beherbergungsstatistik.
Ferner werden für Betriebe der Hotellerie mit 25 und mehr Zimmern zusätzlich Angaben zur Zimmerauslastung erhoben, um die entsprechenden aus der EU-Verordnung resultierenden Lieferverpflichtungen erfüllen zu können.
Zur korrekten Ermittlung der Auslastung der Betriebe sind in dem von starken saisonalen Schwankungen geprägten Beherbergungsgewerbe Angaben zum Datum der Öffnung und Schließung eines Betriebes erforderlich. Diese Information wird auch für das Erhebungsmanagement der statistischen Ämter benötigt, da saisonal geschlossene Betriebe in der Schließungszeit keine Auskünfte leisten müssen.
Schließlich soll die rückwirkende Auskunftspflicht neu gegründeter Betriebe auf das laufende Jahr begrenzt werden, um diese Betriebe zu entlasten. Zuvor musste auch das Vorjahr berücksichtigt werden.
Eine Verordnungsermächtigung eröffnet die Möglichkeit, den Katalog der zu übermittelnden Daten zu verändern, um auf neue Entwicklungen flexibel reagieren zu können.
Zur Entlastung der Wirtschaft von statistischen Berichtspflichten sollen in den Bereichen Kfz- und Großhandel bei den monatlichen Erhebungen so genannte Mixmodelle eingeführt werden, bei denen die benötigten Angaben aus zwei unterschiedlichen Quellen stammen: aus Primärerhebungen und aus Verwaltungsregistern. Diese Mixmodelle verbinden die Entlastung der Befragten mit einer Sicherung der notwendigen Qualität und Zuverlässigkeit der Ergebnisse für die Datennutzer. Im Kfz-Handel und Großhandel wird mit den vorgeschlagenen Mixmodellen der Erhebungsumfang der Primärerhebung auf etwa die Hälfte gesenkt, im Kfz-Handel von derzeit monatlich 5 700 Unternehmen auf etwa 2 800, im Großhandel von monatlich 11 000 auf etwa 5 500 Unternehmen. Bei kleinen und mittleren Unternehmen unterhalb der Abschneidegrenzen haben die Mixmodelle eine vollständige Entlastung zur Folge, da die erforderlichen Angaben aus Verwaltungsdaten gewonnen werden. Die Abschneidegrenzen liegen im Kfz-Handel bei 10 Mill. Euro Jahresumsatz (ohne Umsatzsteuer) oder 100 Beschäftigten und im Großhandel bei 20 Mill. Euro Jahresumsatz (ohne Umsatzsteuer) oder 100 Beschäftigten.
Die Einführung der Mixmodelle macht eine Anpassung des Handelsstatistikgesetzes (HdlStatG) notwendig. Zum einen sind die Grenzen aufzunehmen, bis zu denen alle Unternehmen von den monatlichen Erhebungen entlastet werden. Zum anderen schreibt das bestehende Gesetz als Methodik der monatlichen und jährlichen Bundesstatistiken im Handel und im Gastgewerbe Stichprobenverfahren vor. Bei den Mixmodellen handelt es sich aber nicht mehr länger um Stichprobenverfahren, da alle Unternehmen zu befragen sind, die die Grenzen überschreiten. Nach der geltenden Rechtslage wäre daher eine Umsetzung der Mixmodelle nicht zulässig.
Daneben werden die Stichprobenobergrenzen nicht mehr absolut, sondern relativ als Anteile an der Grundgesamtheit der Unternehmen festgelegt. Dieses Vorgehen entspricht dem beim Dienstleistungsstatistikgesetz. Dies hat den Vorteil, dass die Obergrenzen sich automatisch Veränderungen in der zu untersuchenden Grundgesamtheit anpassen. Wird diese kleiner, sinkt also die Zahl der Unternehmen im Handel und Gastgewerbe, dann sinkt auch die Zahl der Einheiten, die von der amtlichen Statistik befragt werden dürfen. Umgekehrt wird bei einer größer werdenden Grundgesamtheit gewährleistet, dass die Zahl der Unternehmen ansteigt, die befragt werden dürfen, was notwendig ist, um die Qualität der Ergebnisse sicher zu stellen. Die vorgesehenen relativen Grenzen von 8,5% im Bereich Handel und 5% im Bereich Gastgewerbe orientieren sich an den alten, absoluten Höchstwerten und den aktuellen Angaben aus dem statistischen Unternehmensregister. Die Einführung dieser relativen Grenzwerte bedeutet also keine Mehrbelastung für die Wirtschaft. Dafür entlastet es den Gesetzgeber von der Notwendigkeit, bei Änderungen in der Grundgesamtheit die absoluten Grenzwerte anzupassen.
Schließlich wird auf die bislang bestehende Möglichkeit verzichtet, auf der Grundlage einer Verordnungsermächtigung Zählungen im Bereich Handel und Gastgewerbe anzuordnen. Diese Ermächtigung ist nach dem erfolgreichen Übergang der Statistiken im Handel und Gastgewerbe auf registergestützte Erhebungen nicht mehr notwendig.
II. Gesetzgebungskompetenz
Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes.
III. Gesetzesfolgen
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1.1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die Gesetzesänderungen führen zu Änderungen im Bereich der Statistik. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte, abgesehen vom Vollzugsaufwand, sind damit nicht verbunden.
1.2. Vollzugsaufwand
Durch die Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes entstehen dem Statistischen Bundesamt durch konzeptionelle und technische Arbeiten einmalige Umstellungskosten in Höhe von 30 752 Euro. Für die statistischen Ämter der Länder ergeben sich einmalige Umstellungskosten von insgesamt 65 699 Euro. Laufende Mehrkosten fallen für die statistischen Ämter der Länder jährlich in Höhe von 276 539 Euro an.
Durch die Änderung des Handelsstatistikgesetzes entstehen dem Statistischen Bundesamt durch konzeptionelle und technische Arbeiten einmalige Umstellungskosten in Höhe von 139 623 Euro. Dem stehen jährliche Minderausgaben gegenüber, die beim Statistischen Bundesamt zur Deckung der einmaligen Mehrbedarfe beider Statistiken eingesetzt werden.
Für die statistischen Ämter der Länder ergeben sich einmalige Umstellungskosten von insgesamt 32 029 Euro. Laufende Minderausgaben fallen für die statistischen Ämter der Länder jährlich in Höhe von rund 34 267 Euro an.
2. Kosten- und Preiswirkungen
Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen über die Bürokratiekosten (vgl. F ) / (vgl. III.3) hinaus keine zusätzlichen sonstigen Kosten. Geringe Einzelpreissenkungen sind aufgrund der zu erwartenden Nettoentlastungen bei den Bürokratiekosten möglich. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.
3. Informationspflichten und Bürokratiekosten
Mit der Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes werden keine neuen Informationspflichten eingeführt. Für die bestehende Informationspflicht der Wirtschaft (0610131404481, Monatserhebung im Tourismus) wird die Anzahl der befragten Unternehmen reduziert. Hierdurch verringern sich die Bürokratiekosten um 89 000 Euro jährlich.
Durch die Lieferverpflichtungen des Statistischen Bundesamts gegenüber EUROSTAT, die auf einer EU-Verordnung beruhen, wird ein neues Merkmal in die Befragung aufgenommen. Die den befragten Unternehmen dadurch zusätzlich entstehenden Kosten werden auf maximal 40 000 Euro jährlich geschätzt.
Mit der Änderung des Handelsstatistikgesetzes werden ebenfalls keine neuen Informationspflichten eingeführt. Für die bestehende Informationspflicht der Wirtschaft (0610060903381, Monatserhebung im Handel) wird die Zahl der betroffenen Unternehmen durch die Verwendung von Verwaltungsdaten um 8 400 reduziert. Hierdurch verringern sich die Bürokratiekosten um 1,743 Millionen Euro jährlich.
Zur Vermeidung von Doppelerfassungen durch die Einführung des Mix-Modells werden drei neue Hilfsmerkmale in die Erhebungen aufgenommen. Der daraus resultierende Mehraufwand ist jedoch vernachlässigbar gering.
Für Bürgerinnen und Bürger werden Informationspflichten weder eingeführt noch vereinfacht oder abgeschafft.
Auch für die Verwaltung werden Informationspflichten weder eingeführt noch vereinfacht oder abgeschafft.
IV. Gleichstellungsspezifische Auswirkungen
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Frauen und Männer durch das Rechtsetzungsvorhaben unterschiedlich betroffen sein könnten.
V. Nachhaltigkeit
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Mit der Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes werden gemeinschaftsrechtliche Vorgaben erfüllt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes)
Durch Artikel 1 wird eine Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes veranlasst.
Zu Nummer 1 (Periodizität, Berichtszeitraum)
Die Anpassung des Satzes 1 dient der Klarstellung, dass die neuen Erhebungsmerkmale bzw. die neuen Abschneidegrenzen ab dem Berichtsmonat Januar 2012 zu berücksichtigen sind. Die Änderung des Satzes 2 ist eine Folgeänderung zu § 4.
Zu Nummer 2 (Erhebungsbereich)
Zu Buchstabe a
Die nationale Grenze für die Berichtspflicht in der Beherbergungsstatistik wird neu festgesetzt, um sie an die EU-einheitliche Vorgabe anzupassen. Damit wird die Vergleichbarkeit der nationalen Ergebnisse mit den EU-Ergebnissen sichergestellt. Demnach gilt, dass Beherbergungsstätten, die zum Stichtag 31. Juli zehn oder mehr Gäste gleichzeitig beherbergen können, zur Auskunft verpflichtet sind (bislang neun). Bei Campingplätzen wird die Anzahl der Stellplätze, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, auf zehn Stellplätze angehoben. Durch diese Änderung sind von den 56 100 in der Monatserhebung berücksichtigten Beherbergungsbetrieben etwa 1 600 Betriebe nicht mehr berichtspflichtig (alle Angaben zum Stand Juli 2009), so dass insgesamt betrachtet eine Entlastung der Beherbergungsbetriebe erreicht wird. Der damit verbundene Informationsverlust ist äußerst gering: Auf die 2,8% der Betriebe, die nicht mehr berichtspflichtig sind, entfallen lediglich 0,5% aller angebotenen Betten bzw. 0,6% der auf Campingplätzen angebotenen Stellplätze.
Würde die nationale Grenze nicht an die neue EU-weit geltende Grenze angepasst, hätte dies überdies zur Folge, dass die statistischen Ämter des Bundes und der Länder gezwungen wären, die Differenz zwischen den nationalen und den an EUROSTAT gelieferten Ergebnissen aufwändig auf mögliche Geheimhaltungsfälle zu überprüfen.
Zu Buchstabe b
Mit der neuen Formulierung wird klargestellt, dass sich die Erhebung auf die Gruppen "55.1 Hotels, Gasthöfe und Pensionen", "55.2 Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten" sowie "55.3 Campingplätze" der Klassifikation der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) beschränkt und die Gruppe "55.9 Sonstige Beherbergungsstätten" nicht mit umfasst. Aus der bisherigen Formulierung des Gesetzes ging letzteres nicht eindeutig hervor, weil die gesamte Abteilung 55 als Erhebungsbereich genannt wurde.
Wie schon bisher, werden auch weiterhin die Betriebsarten "Schulungsheime" sowie "Vorsorge- und Rehabilitationskliniken" berücksichtigt, da es sich hierbei um Betriebe handelt, die für den Tourismus in Deutschland relevant sind.
Zu Nummer 3 (Erhebungsmerkmale)
Zu Buchstabe a und b
Das Merkmal "Datum der vorübergehenden Schließung und Wiedereröffnung sowie der gewerberechtlichen Abmeldung" wird zum einen benötigt, um in dem von starken saisonalen Schwankungen geprägten Beherbergungsgewerbe die Zahl der geöffneten Tage zu ermitteln, die für die Berechnung der Auslastung der Schlafgelegenheiten notwendig ist. Zum anderen sind diese Angaben für das Erhebungsmanagement der statistischen Ämter wichtig, da saisonal geschlossene Betriebe in der Schließungszeit keine Auskünfte leisten müssen.
Zu Buchstabe c und d
Hier wird die Erhebung der angebotenen und belegten Zimmertage für Hotels, Gasthöfe und Pensionen mit 25 und mehr Gästezimmern geregelt. Aus diesen Angaben wird die von der Europäischen Union geforderte prozentuale Nettozimmerbelegung (Verhältnis der belegten zu angebotenen Zimmertagen) berechnet. Die Angaben dürften in der Regel in den Softwaresystemen der Hotelleriebetriebe bereitstehen, da es sich bei der Nettozimmerauslastung bzw. den belegten Zimmertagen ("roomnights") um eine klassische betriebswirtschaftliche Kennzahl des Hotelgewerbes handelt. Sofern einzelne Betriebe dennoch Schwierigkeiten haben sollten, Angaben zu den angebotenen Zimmertagen bereitzustellen, können sie alternativ auch die Auslastung als Prozentangabe liefern, aus der dann die angebotenen Zimmertage von den statistischen Ämtern berechnet werden.
Zu Nummer 4 (Auskunftspflicht)
Durch die Anpassung in Absatz 2 wird erreicht, dass sich die Auskunftspflicht eines Betriebes bei erstmaliger Heranziehung lediglich auf abgelaufene Berichtszeiträume des Kalenderjahres bezieht. Zuvor musste auch das Vorjahr berücksichtigt werden. Mit dieser Maßnahme, die nur einen marginalen Informationsverlust bewirkt, werden neu herangezogene Betriebe entlastet.
Zu Nummer 5 und 6 (Verordnungsermächtigung)
Diese Verordnungsermächtigung bietet der Bundesregierung die Möglichkeit, aufgrund einer Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Berichtspflichten zu reduzieren (Nummer 1) oder um einzelne neue Erhebungsmerkmale zu erweitern, sofern es sich nicht um personenbezogene Merkmale handelt (Nummer 2). Werden Erhebungsmerkmale ausschließlich aufgrund eines nationalen Bedarfs hinzugefügt, muss gleichzeitig die Erhebung anderer Merkmale ausgesetzt werden, damit der Erhebungsumfang gleich bleibt.
Mit dieser Regelung soll ein Instrument bereitgestellt werden, um auf Änderungen im Datenbedarf flexibel reagieren zu können. Ein Beispiel dafür sind Datenanforderungen der Europäischen Union, die sich zukünftig ändern können.
Zu Artikel 2 (Änderung des Handelsstatistikgesetzes)
Durch Artikel 2 wird eine Änderung des Handelsstatistikgesetzes veranlasst.
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1 (Stichprobenerhebungen und Vollerhebungen)
Die angeordneten Erhebungen sollen teilweise als Stichprobenerhebungen und teilweise als Vollerhebungen durchgeführt werden.
Zu Absatz 2 (Einführung relativer statt absoluter Obergrenzen bei der Zahl der einzubeziehenden Unternehmen)
Die Stichprobenobergrenzen werden nicht mehr absolut, sondern relativ als Anteile an der Grundgesamtheit der Unternehmen festgelegt. Dies entspricht dem Vorgehen beim Dienstleistungsstatistikgesetz. Es hat den Vorteil, dass die Obergrenzen sich automatisch Veränderungen in der zu untersuchenden Grundgesamtheit anpassen. Sinkt also die Zahl der Unternehmen im Handel und Gastgewerbe, dann sinkt auch die Zahl der Einheiten, die von der amtlichen Statistik befragt werden dürfen. Umgekehrt wird bei einer größer werdenden Grundgesamtheit gewährleistet, dass die Zahl der Unternehmen ansteigt, die befragt werden dürfen, was notwendig ist, um die Qualität der Ergebnisse sicher zu stellen. Die vorgesehenen relativen Grenzen von 8,5% im Bereich Handel und 5% im Bereich Gastgewerbe orientieren sich an den alten, absoluten Höchstwerten und den aktuellen Angaben aus dem Statistikregister. Letzteres soll auch in Zukunft Basis für die Ermittlung der Höchstzahl der Unternehmen sein. Die Einführung dieser relativen Grenzwerte bedeutet keine Mehrbelastung für die Wirtschaft. Dafür entlastet es den Gesetzgeber von der Notwendigkeit, bei Änderungen in der Grundgesamtheit die absoluten Grenzwerte anzupassen.
Zu Absatz 3 (Festlegung von Abschneidegrenzen für die Einbeziehung in die monatlichen Erhebungen)
Um kleine Unternehmen zu entlasten, sollen diese nicht in die monatlichen Erhebungen einbezogen werden. In die monatlichen Erhebungen werden daher nur diejenigen Unternehmen einbezogen, die die hier festgelegten Jahresumsatzhöhen überschreiten. Damit ist sicher gestellt, dass monatlich deutlich weniger Unternehmen melden müssen als 8,5% (Abschnitt G) bzw. 5% (Abschnitt I) der Unternehmen der Grundgesamtheit.
Zu Absatz 4 (Mixmodell)
Hier werden die Grenzwerte genannt (Jahresumsatzhöhe bzw. die Beschäftigtenzahl), bei deren Erreichen alle Unternehmen der Abteilungen 45 und 46 für die monatlichen Erhebungen auskunftspflichtig werden. Für Unternehmen, die die genannten Grenzwerte nicht erreichen, werden geeignete Verwaltungsdaten genutzt (Mixmodell).
Die amtliche Statistik hat untersucht, inwieweit im Bereich Handel und Gastgewerbe bei den monatlichen Erhebungen Verwaltungsdaten genutzt werden können, um die benötigten Informationen zur Entwicklung von Umsatz und Beschäftigtenzahlen zu gewinnen. Die Untersuchungen zeigten, dass es in den Bereichen Kfz- und Großhandel (Abteilungen 45 und 46 der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008) möglich ist, Verwaltungsdaten zu nutzen, wenn diese durch primär erhobene Angaben bei den größeren Unternehmen ergänzt werden. Diese so genannten Mixmodelle aus Primärerhebung und Verwaltungsdaten verbinden die Entlastung der Befragten mit einer Sicherung der notwendigen Qualität und Zuverlässigkeit der Ergebnisse für die Datennutzer. Im Kfz-Handel und Großhandel wird mit den vorgeschlagenen Mixmodellen der Erhebungsumfang der Primärerhebung auf etwa die Hälfte gesenkt. Bei kleinen und mittleren Unternehmen unterhalb der Abschneidegrenzen haben die Mixmodelle eine vollständige Entlastung zur Folge.
Aufgrund der hohen Umsatzanteile der primär befragten Unternehmen werden die in den Untersuchungen festgestellten Qualitätsschwächen der Verwaltungsdaten bei Organschaften und Mehrländerunternehmen für Länderergebnisse weitgehend kompensiert. Auch die Auswirkungen der unzureichenden Qualität der Wirtschaftszweigangaben bei den Verwaltungsdaten würden in einem hinreichenden Maße ausgeglichen. Mit dem Primärerhebungsteil kann sichergestellt werden, dass bei zumindest 50% der Umsätze im Kfz-Handel und 60% der Umsätze im Großhandel die Wirtschaftszweigangaben den statistischen Anforderungen entsprechen. Bei den Beschäftigten ist das auf Grund der geringeren Beschäftigtenabdeckung des Primärerhebungsteils (34% im Kfz-Handel, 45% im Großhandel) in deutlich geringerem Ausmaß der Fall. Mit den Mixmodellen erscheint daher zumindest der Nachweis der Zwei- und Dreisteller der Wirtschaftszweiggliederung beim Umsatz und der Nachweis der Zweisteller bei den Beschäftigten in Bund und Ländern in hinreichender Qualität möglich, für quantitativ wichtige Positionen für den Bund und größere Länder auch ein etwas tieferer Nachweis.
Ferner können auch die in den Untersuchungen festgestellten Qualitätsprobleme der Verwaltungsdaten bei Vorab-Auswertungen mit einer Aktualität von t+30 Tagen nach Ende des jeweiligen Berichtsmonats für Zwecke der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen erheblich reduziert werden. Für Länderergebnisse liefert die Berücksichtigung aller Unternehmen bei der Ermittlung der Konjunkturergebnisse zudem eine umfassende Datengrundlage. Der teilweise hohe Stichprobenfehler bei kleineren Ländern, der auf einem geringen Stichprobenumfang beruht, kommt in den Mixmodellen nicht zum Tragen.
Ein Übergang zu Mixmodellen ist bei den Monatserhebungen im Kfz-Handel und Großhandel im Vergleich zum Status Quo allerdings auch über die eingeschränkte Nachweistiefe hinaus mit zwei Verschlechterungen verbunden: Zum einen werden mit den Mixmodellen Ergebnisveröffentlichungen der Monatsberichte im Kfz-Handel und Großhandel erst 60 Tage nach Abschluss des Berichtsmonats erfolgen. Zum anderen ist ein getrennter Nachweis der Teilzeitbeschäftigten mit einer Aktualität von t+60 Tagen auch mit den vorgeschlagenen Mixmodellen auf Grund der geringen Abdeckung der geringfügig Beschäftigten durch den Primärerhebungsteil nicht möglich. Ergebnisse zu Teilzeitbeschäftigten werden angesichts des festgestellten hohen Revisionsbedarfs bei den Verwaltungsdaten daher zwar monatlich, aber nur mit einer Aktualität von t+180 Tagen zur Verfügung stehen.
Zu Nummer 2 (Anpassung der Erhebungsmerkmale)
Mit dem Wort "Vollzeitbeschäftigten" soll die korrekte Bezeichnung eingeführt werden.
Auf die Erfassung des Merkmals "Zahl der Vollzeiteinheiten der Teilzeitbeschäftigten" kann zukünftig verzichtet werden, da die amtliche Statistik Schätzverfahren entwickelt hat, mit deren Hilfe die an die EU zu liefernden Angaben ermittelt werden können. Dies entlastet die Unternehmen, denen eine Beantwortung dieser Frage sehr schwer fällt.
Nach der Aufhebung der Trennung von Arbeitern und Angestellten sind die Begriffe Löhne und Gehälter obsolet geworden. Sie werden durch das Wort "Entgelte" ersetzt.
Zu Nummer 3 (Anpassung der Hilfsmerkmale)
Die Hilfsmerkmale werden benötigt, um Unternehmen auch im Falle von Änderungen der Identifikationsnummern eindeutig identifizieren zu können. Kommt es bei einem Unternehmen zum Beispiel durch einen Wechsel der Rechtsform zu einer Änderung der Steuernummer, erscheinen die Daten dieses Unternehmens im Verwaltungsdatenmaterial als Neuzugang, der aufgrund der geänderten Steuernummer nicht mit dem bisherigen Datenbestand verknüpfbar ist. Ein solcher Neuzugang würde daher direkt über die Verwaltungsdaten in die Ergebnisse des Mixmodells einfließen. Handelt es sich um ein umsatzstarkes Unternehmen, das auch von der Primärerhebung erfasst wird, kommt es zu einer Doppelerfassung und damit zu fehlerhaften Ergebnissen. Werden hingegen die genannten Hilfsmerkmale in der Erhebung erfragt, besteht die Möglichkeit, das Unternehmen in den Verwaltungsdaten zu identifizieren und auszuschließen.
Zu Nummer 4 (Anpassung der Verordnungsermächtigung)
Zu Buchstabe a
Da die Grenzwerte bei den Mixmodellen sich teilweise auf den Jahresumsatz und die Zahl der Beschäftigten beziehen (§ 5 Absatz 4), muss die Ermächtigung zur Anpassung der Grenzwerte auf das Merkmal Beschäftigtenzahl ausgedehnt werden.
Zu Buchstabe b und c
Die bisherige Verordnungsermächtigung zur Durchführung von Zählungen (Nummer 3) ist überflüssig geworden, nachdem die Statistiken im Handel und Gastgewerbe erfolgreich auf registergestützte Verfahren umgestellt wurden. Deshalb kann sie entfallen.
Auf eine Ausweitung des Berichtskreises der monatlichen Erhebungen auf kleine Einheiten kann verzichtet werden. Stattdessen ist es sinnvoll, bei nationalem Bedarf oder bei entsprechenden Datenanforderungen der EU die Auswahlsätze für ein Jahr zu erhöhen und/oder den Katalog der Erhebungsmerkmale anzupassen. Insbesondere Letzteres erlaubt eine flexible Reaktion, falls Verordnungen der EU neue Liefermerkmale vorsehen.
Zu Nummer 5 (Übergangsregelung)
Die Einführung der Mixmodelle bei den monatlichen Erhebungen in den Abteilungen 45 und 46 erfordert größere Umstellungsarbeiten bei der Durchführung der Statistik. Der alte Berichtskreis muss durch den neuen ersetzt werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass es nicht zu einem Bruch in den Ergebnissen kommt. Der Umstieg auf die Mixmodelle wird daher erst mit dem Berichtsmonat September 2012 erfolgen. Die Übergangsregelung stellt sicher, dass die nach dem alten Verfahren ausgewählten Unternehmen bis dahin weiterhin monatlich melden müssen.
Zu Artikel 3 (Neufassung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes)
Mit dieser Gesetzesänderung wird das zum einen das Beherbergungsstatistikgesetz an EU-einheitliche Vorgaben und einzelne nationale Anforderungen angepasst. Die Regelungen des aus dem Jahr 2002 stammenden Beherbergungsstatistikgesetzes werden jedoch weitestgehend unverändert fortbestehen. Zum anderen wird das Handelsstatistikgesetz so angepasst, dass die Wirtschaft entlastende Verfahren bei den Monatserhebungen im Kfz- und Großhandel einsetzen kann. Die Regelungen des aus dem Jahr 2001 stammenden Handelsstatistikgesetzes werden jedoch weitestgehend unverändert fortbestehen.
Um diese Kontinuität in der Rechtslage zu dokumentieren, wird von der Möglichkeit eines Ablösungsgesetzes kein Gebrauch gemacht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie soll zur Bekanntmachung des Handelsstatistikgesetzes in der ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung ermächtigt werden.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes (NKR-Nr. : 1686)
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden zwei Informationspflichten der Wirtschaft geändert. Das Ressort hat die Informationspflichten und daraus resultierenden Bürokratiekosten nachvollziehbar dargestellt. Danach führt das Regelungsvorhaben zu einer Entlastung der Wirtschaft von rund 1,8 Mio. Euro pro Jahr.
Im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags begrüßt der NKR das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Vorsitzender