Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 01.April 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 25. März 2009 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 26. März 2009 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 384/01 = AE-Nr.
Begründung
1. Kontext DES Vorschlags
- Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung
Sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern sind besonders schwere Verbrechen, da sie sich gegen Kinder richten, die Anspruch auf Schutz und Fürsorge haben.
Diese Vergehen verursachen langfristig körperliche, psychische und soziale Schäden bei den Opfern; die Tatsache, dass sie nach wie vor verübt werden, höhlt die Kernwerte einer modernen Gesellschaft in Bezug auf den besonderen Schutz von Kindern aus und untergräbt das Vertrauen in die zuständigen staatlichen Einrichtungen. Obwohl zu diesen Straftaten keine präzisen und zuverlässigen Statistiken vorliegen, hat es einschlägigen Studien zufolge den Anschein, dass eine nicht unerhebliche Minderheit von Kindern in Europa während ihrer Kindheit sexuellen Übergriffen ausgesetzt ist;
Forschungsarbeiten zu diesem Thema lassen zudem darauf schließen, dass das Phänomen nicht abnehmen wird, sondern dass bestimmte Formen sexueller Gewalt eher zunehmen werden.
Gemäß Artikel 29 des EU-Vertrags verfolgt die Union auf diesem Gebiet das übergeordnete politische Ziel, Straftaten gegen Kinder, worunter auch der sexuelle Missbrauch und die sexuelle Ausbeutung von Kindern fallen, zu verhindern und zu bekämpfen. Um diesem Ziel näherzukommen, sollte ein kohärenteres und wirksameres Rahmenwerk zur Bekämpfung dieser Straftaten im Rahmen der dritten Säule aufgebaut werden. Die spezifischen Ziele würden die wirksame Strafverfolgung umfassen sowie den Schutz der Opferrechte, die Prävention der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern und die Schaffung wirksamer Kontrollsysteme.
- Allgemeiner Kontext
Die Hauptursache von sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung ist die Verletzbarkeit von Kindern, die auf mehrere Faktoren zurückzuführen ist: Inadäquate Strafverfolgungsverfahren tragen zum Fortbestehen von Kindesmissbrauch und anderen Formen sexueller Gewalt gegen Kinder bei, und die Probleme werden dadurch verschärft, dass bestimmte Formen von Straftaten an den nationalen Grenzen nicht haltmachen. Die Opfer zögern häufig, den Missbrauch zu melden. Unterschiedliche Strafrechtsvorschriften der Mitgliedstaaten können unterschiedliche Ermittlungs- und Strafverfolgungsverfahren zur Folge haben, und rechtskräftig verurteilte Sexualstraftäter können nach Abbüßen ihrer Strafe weiterhin gefährlich sein. Die Entwicklungen im Bereich der Informationstechnologie haben diese Probleme weiter verschärft; es ist für die Straftäter leichter geworden, Bilder von Kindesmissbrauch zu produzieren und zu verbreiten und dabei ihre Anonymität der zu wahren und sich dank unterschiedlicher gerichtlicher Zuständigkeiten der Verantwortung zu entziehen. Billigflugtickets und Unterschiede in den sozialen Verhältnissen verstärken den sogenannten Kinder-Sex-Tourismus und führen dazu, dass die Käufer sexueller Dienstleistungen von Kindern im Ausland häufig unbestraft bleiben. Unter anderem dank der Schwierigkeiten bei der Strafverfolgung kann das organisierte Verbrechen relativ risikolos beträchtliche Gewinne erzielen.
Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften lösen einige dieser Probleme in unterschiedlichem Maße. Doch sie sind weder streng noch kohärent genug, als dass die Gesellschaft eindeutig und entschlossen auf diese schweren Straftaten reagieren könnte.
Das jüngste Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Sammlung der Europaratsverträge Nr. 201) stellt den derzeit höchsten internationalen Standard zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch dar. Auf internationaler Ebene ist das Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie aus dem Jahre 2000 die wichtigste Norm.
Allerdings sind noch nicht alle Mitgliedstaaten dem Übereinkommen beigetreten.
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Auf EU-Ebene trägt der Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates zu einer Mindestangleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bei und stellt sicher, dass die schwersten Formen von sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung von Kindern unter Strafe gestellt werden, die innerstaatliche gerichtliche Zuständigkeit erweitert und ein Mindestmaß an Operschutz gewährleistet wird. Nachdem die Verpflichtungen im Großen und Ganzen umgesetzt worden sind, zeigen sich die Defizite des Rahmenbeschlusses. Er sorgt nur bei einer begrenzten Anzahl von Straftaten für die Angleichung der Rechtsvorschriften; er erfasst nicht die neuen Formen des Missbrauchs und der Ausbeutung mittels neuer Informationstechnologien; er beseitigt nicht die Elemente, die die Strafverfolgung außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets behindern; er wird nicht allen besonderen Bedürfnissen der Opfer von Kindesmissbrauch gerecht und sieht keine adäquaten Maßnahmen zur Verhinderung von Sexualstraftaten vor.
Neben dem Rahmenbeschluss weisen unter anderem die folgenden bereits geltenden oder geplanten EU-Initiativen einen Bezug zur Problematik von Sexualstraftaten gegen Kinder auf:
Der Beschluss 2000/375/JI des Rates vom 29. Mai 2000 zur Bekämpfung der Kinderpornographie im Internet, der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, der Rahmenbeschluss 2005/222/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über Angriffe auf Informationssysteme, der Beschluss Nr. 854/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der sichereren Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien und der Rahmenbeschluss 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen.
- Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union
Die mit dem Rahmenbeschluss verfolgten Ziele sind mit der Politik der EU zur Förderung, zum Schutz und zur Wahrung der Kinderrechte in ihren internen und externen Politikbereichen uneingeschränkt vereinbar. Die EU hat die Kinderrechte ausdrücklich in der Europäischen Charta der Grundrechte, namentlich in Artikel 24, anerkannt. In ihrer Mitteilung zu einer EU-Kinderrechtsstrategie hat sich die Kommission das Ziel gesetzt, die vorhandenen Maßnahmen und Instrumente so weit wie möglich auszuschöpfen, um unter anderem Kinder vor Gewalt und sexueller Ausbeutung inner- und außerhalb der EU zu schützen. Die mit dem Rahmenbeschluss verfolgten Ziele stehen auch im Einklang mit dem Programm zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet und der neuen Online-Techniken, insbesondere durch Kinder, und zur Bekämpfung illegaler Inhalte.
Dieser Vorschlag ist gründlich daraufhin geprüft worden, dass seine Bestimmungen mit den Grundrechten und insbesondere der Würde des Menschen, dem Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Rechten des Kindes, dem Recht auf Freiheit und Sicherheit, der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, dem Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht sowie den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen in vollem Einklang stehen.
Besondere Aufmerksamkeit galt Artikel 24 der EU-Charta, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihr Handeln auf die Gewährleistung des nötigen Kinderschutzes auszurichten.
Laut Artikel 24 haben Kinder Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Darüber hinaus ist in dem Artikel in Anlehnung an das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes festgeschrieben, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss.
Die Bestimmungen, wonach neue Formen des Missbrauchs mittels Internet unter Strafe zu stellen sind, spezielle Ermittlungstechniken anzuerkennen sind, die Straftäter von bestimmten Aktivitäten auszuschließen sind und der Informationsaustausch zu erlauben ist, um die EU weite Durchführung zu gewährleisten, wurden daraufhin untersucht, ob sie mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und dem Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, Artikel 7 und 8 der EU-Charta) in Einklang stehen. Die Bestimmungen zur Verschärfung der Strafverfolgung bei Veröffentlichung und Verbreitung von kinderpornografischem Material, bei Werbung für Kinderpornografie oder der Ermunterung zu Kindesmissbrauch sowie die Einführung von Verfahren zur Sperrung des Zugangs zu Kinderpornografie-Webseiten wurden insbesondere auf ihre Vereinbarkeit mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention, Artikel 11 der EU-Charta) untersucht.
2. Anhörung von interessierten Kreisen UND
Folgenabschätzung
- Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden und allgemeines Profil der Befragten
Es fanden drei Treffen zu den Themen "Sexueller Missbrauch von Kindern und sexuelle Ausbeutung" und "Menschenhandel" statt, an denen Sachverständige unterschiedlicher Provenienz teilnahmen wie Regierungsvertreter der Mitgliedstaaten, Mitglieder der Sachverständigengruppe der Europäischen Kommission für Menschenhandel, Mitglieder von internationalen Organisationen, insbesondere Europarat und UNICEF, NRO, Vertreter von Hochschulen, Forschungszentren und anderen öffentlichen Einrichtungen. Eine Reihe von Sachverständigen und Organisationen haben im Anschluss an die Treffen Beiträge und einschlägige Informationen übermittelt.
Zusammenfassung der Beiträge und Erläuterung, wie sie im Vorschlag berücksichtigt wurden
Die wichtigsten Anliegen im Anschluss an die Anhörung waren:
- - die Notwendigkeit, Verbesserungen am Übereinkommen des Europarats vorzunehmen;
- - die Notwendigkeit, vom derzeitigen Rahmenbeschluss nicht erfasste Formen des Missbrauchs, insbesondere neue Formen von Straftaten mittels IT, unter Strafe zu stellen;
- - die Notwendigkeit, Hindernisse für die Ermittlung und Strafverfolgung in grenzübergreifenden Fällen zu beseitigen;
- - die Notwendigkeit, umfassenden Opferschutz zu gewährleisten, insbesondere in Ermittlungs- und Strafverfolgungsverfahren;
- - die Notwendigkeit, Straftaten durch Interventionsprogramme und Behandlung zu verhindern;
- - die Notwendigkeit sicherzustellen, dass gegen gefährliche Straftäter in einem Land verhängte Urteile und Sicherheitsmaßnahmen in allen Mitgliedstaaten gelten.
Die während der Anhörung eingegangenen Beiträge sind in die Folgenabschätzung eingeflossen. Die Vorschläge, die einige Interessengruppen im Rahmen des Konsultationsverfahrens unterbreitet haben, wurden aus unterschiedlichen Gründen (siehe Folgenabschätzung) nicht in den Vorschlag aufgenommen.
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.
- Folgenabschätzung
Es wurden verschiedene Optionen zur Verwirklichung der angestrebten Ziele geprüft.
- Option 1:
Keine neuen Maßnahmen auf EU-Ebene
Die EU würde keine neuen Maßnahmen (Rechtsvorschriften, nichtpolitische Instrumente, finanzielle Unterstützung) zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern ergreifen, und die Mitgliedstaaten könnten den Prozess der Unterzeichnung und Ratifizierung des Übereinkommens des Europarats fortsetzen.
- Option 2:
Ergänzung der bestehenden Rechtsvorschriften durch nichtlegislative Maßnahmen
Die bestehenden EU-Rechtsvorschriften, insbesondere der Rahmenbeschluss 68/2004/JI, würden nicht geändert. Stattdessen könnten nichtlegislative Maßnahmen ergriffen werden, um eine koordinierte Durchführung der nationalen Rechtsvorschriften zu fördern. Darunter würden der Austausch von Informationen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Strafverfolgung, des Operschutzes oder der Prävention gehören sowie Maßnahmen zur Bewusstseinsschärfung, die Kooperation mit dem privaten Sektor, die Förderung der Selbstregulierung oder die Entwicklung von Datenerhebungsverfahren.
- Option 3:
Neue Rechtsvorschriften zur Verfolgung von Straftätern, zum Opferschutz und zur Prävention von Straftaten
Es würde ein neuer Rahmenbeschluss erlassen, in den die Bestimmungen des bestehenden Rahmenbeschlusses und einige Bestimmungen des Übereinkommens des Europarats sowie weitere in diesen Rechtsinstrumenten nicht enthaltene Bestimmungen einfließen würden. Der neue Rahmenbeschluss würde Bestimmungen zur Verfolgung von Straftätern, dem Opferschutz und Präventivmaßnahmen enthalten.
- Option 4:
Neue umfassende Rechtsvorschriften zur Verschärfung der Verfolgung von Straftätern sowie einer Verbesserung des Opferschutzes und der Prävention von Straftaten (wie in Option 3) plus nichtlegislative Maßnahmen (wie in Option 2)
Die geltenden Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 68/2004/JI würden durch EU-Maßnahmen ergänzt, die das materielle Strafrecht und die Bestimmungen für Strafverfahren ändern, den Opferschutz ausbauen und auf die Prävention von Straftaten zielen würden (wie unter Option 3 plus die nichtlegislativen Maßnahmen unter Option 2 zur Verbesserung der Durchführung der nationalen Rechtsvorschriften).
Eine Analyse der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen sowie der Auswirkungen auf die Grundrechte ergab, dass sich die Probleme am wirkungsvollsten mit den Optionen 3 und 4 angehen lassen, die zur Verwirklichung der Ziele des Vorschlags führen dürften. Vorzuziehen wäre die Option 4, gefolgt von Option 3.
Die Kommission führte eine im Arbeitsprogramm vorgesehene Folgenabschätzung durch, die unter folgender Adresse abrufbar ist: http://ec.europa.eu/governance/impact/cia_2009_en.htm
3. Rechtliche Aspekte
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Der neue Rahmenbeschluss wird den Rahmenbeschluss 2004/68/JHA, dessen Bestimmungen er übernehmen wird, aufheben und neue Bestimmungen zu folgenden Teilgebieten enthalten:
- - Materielles Strafrecht im Allgemeinen Schwere Formen des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, die derzeit nicht von den EU-Rechtsvorschriften erfasst sind, würden unter Strafe gestellt. Dazu gehört beispielsweise die Organisation von Reisen, die mit dem Ziel der Begehung sexuellen Missbrauchs durchgeführt werden - ein insbesondere, aber nicht ausschließlich, im Sextourismus mit Kindesmissbrauch anzutreffendes Phänomen. Die Definition des Tatbestands der Kinderpornografie wird der im Übereinkommen des Europarats und im Fakultativprotokoll verwendeten Definition angenähert. Besonderes Augenmerk gilt Straftaten gegen Kinder in einer besonders schwachen Position, beispielsweise Kindern ohne Begleitung - Neue Straftaten mittels Informationstechnologien Neue Formen des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung, die durch Informationstechnologien erleichtert werden, würden unter Strafe gestellt. Darunter fällt der bewusste Zugriff auf Kinderpornografie, um Fälle zu erfassen, in denen das Anschauen von Kinderpornografie auf Webseiten, ohne die Bilder herunterzuladen oder zu speichern, nicht den Straftatbestand des "Besitzens" oder "Beschaffens" von Kinderpornografie erfüllt. Auch die neue Straftat des "Grooming" (Kontaktaufnahme zu Kindern zum Zwecke des sexuellen Missbrauchs) wird in enger Anlehnung an den Wortlaut des Übereinkommens des Europarats aufgenommen.
- - Strafermittlung und Einleitung von Strafverfahren Der Rahmenbeschluss würde um eine Reihe von Bestimmungen erweitert, die die Strafermittlung und Anklageerhebung erleichtern sollen. Ein Verfahren zur Koordinierung der Strafverfolgung bei Fällen unterschiedlicher gerichtlicher Zuständigkeiten ist zwar vorgesehen, kann aber ersetzt werden, sobald der Vorschlag für einen Rahmenbeschluss zu Kompetenzkonflikten in Strafverfahren1 angenommen ist.
- - Verfolgung von im Ausland begangenen Straftaten Die Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit würden geändert, um zu gewährleisten, dass Straftäter aus der EU, die Kinder missbrauchen oder ausbeuten, auch dann verfolgt würden, wenn sie die Straftat außerhalb der EU, im Rahmen des sogenannten Kinder-Sex-Tourismus, begangen hätten.
- - Opferschutz Es werden neue Bestimmungen in den Rahmenbeschluss aufgenommen, die gewährleisten, dass die Opfer leichten Zugang zu Rechtsbehelfen haben und ihnen ihre Teilnahme an Strafverfahren nicht zum Nachteil gerät.
- - Prävention von Straftaten Es würden Änderungen in den Rahmenbeschluss aufgenommen, die die Prävention von Straftaten wie sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung von Kindern durch ein Maßnahmenpaket fördern würden; die Maßnahmen würden sich auf frühere Straftäter konzentrieren, um Wiederholungstaten zu verhindern, und den Zugang zu Kinderpornografie im Internet beschränken. Durch die zunehmende Erschwerung des Zugangs zu öffentlichen Webseiten soll die Verbreitung von Kinderpornografie eingeschränkt werden. Allerdings ist diese Maßnahme kein Ersatz für die Entfernung der Inhalte an der Quelle oder für die Verfolgung der Straftäter.
Der Vorschlag würde in mehrfacher Hinsicht einen Mehrwert hinsichtlich des im Übereinkommen des Europarats festgelegten Schutzniveaus bewirken. Inhaltlich enthält der Vorschlag Elemente, die im Übereinkommen des Europarats nicht enthalten sind wie die Durchsetzung eines EU-weiten Verbots für Sexualstraftäter, Tätigkeiten im Kontakt mit Kindern auszuüben, die Sperrung des Zugangs zu Kinderpornografie im Internet, die strafrechtliche Verfolgung der Nötigung eines Kindes zu sexuellen Handlungen mit Dritten; der sexuelle Missbrauch von Kindern Online, und eine Klausel, wonach Opfer von Kindesmissbrauch nicht zu bestrafen sind. Der Vorschlag geht auch über die im Übereinkommen des Europarats enthaltenen Verpflichtungen in Bezug auf das Strafmaß, die unentgeltliche Rechtsberatung für Opfer von Kindesmissbrauch und die Bekämpfung von Missbrauch und Kinder-Sex-Tourismus fördernden Aktivitäten hinaus. Formal gesehen wird die Aufnahme von Bestimmungen des Übereinkommens des Europarats in EU-Recht die Verabschiedung einzelstaatlicher Maßnahmen im Vergleich zu nationalen Ratifizierungsverfahren beschleunigen und erleichtern und eine bessere Durchführungskontrolle gewährleisten.
- Rechtsgrundlage
Artikel 29, Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Europäische Union
- Subsidiaritätsprinzip
Das Tätigwerden der Europäischen Union unterliegt dem Subsidiaritätsprinzip.
Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen nicht von den Mitgliedstaaten allein ausreichend verwirklicht werden:
Die sexuelle Ausbeutung und der sexuelle Missbrauch von Kindern hat eine beträchtliche grenzübergreifende Dimension, die in der Kinderpornografie und dem Kinder-Sex-Tourismus am deutlichsten sichtbar, aber auch in der Notwendigkeit erkennbar ist, den Schutz von Kindern in allen Mitgliedstaaten vor Straftätern aus allen Mitgliedstaaten, die leicht von einem Land ins andere reisen können, zu gewährleisten. Dies erfordert Maßnahmen auf EUEbene; insbesondere sind Folgemaßnahmen zum Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates und zum Beschluss 2000/375/JI des Rates2 notwendig, da das Ziel des wirksamen Kinderschutzes von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann.
Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Europäischen Union erreicht werden:
Durch den Vorschlag werden das materielle Strafrecht und die Verfahrensvorschriften der Mitgliedstaaten stärker als durch den derzeitigen Rahmenbeschluss angenähert, was sich positiv auf die Bekämpfung dieser Straftaten auswirken wird. Zum einen wird auf diese Weise verhindert, dass sich Straftäter für die Begehung ihrer Taten Mitgliedstaaten mit weniger strengen Vorschriften aussuchen. Zum Zweiten wird durch eine gemeinsame Definition des Straftatbestands der Austausch sachdienlicher Daten und Erfahrungen sowie die Vergleichbarkeit der Daten gefördert, und zum Dritten wird auf diese Weise die internationale Zusammenarbeit erleichtert. Der Vorschlag würde zudem zu einem höheren Schutzniveau für die Opfer von Kindesmissbrauch und Kindesausbeutung beitragen. Das ist ein Gebot der Menschlichkeit und eine Voraussetzung dafür, dass die Opfer die zur Strafverfolgung notwendigen Beweise beibringen. Darüber hinaus würde der Vorschlag zu wirksameren Präventivmaßnahmen in der EU beitragen.
Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denn er beschränkt sich auf das zur Erreichung dieser Ziele auf europäischer Ebene erforderliche Mindestmaß und geht nicht über das dazu erforderliche Maß hinaus.
- Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Rahmenbeschluss.
Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:
Im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Straftaten wie sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern ermöglicht nur ein Rahmenbeschluss eine Annäherung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.
Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:
Nichtlegislative Maßnahmen und Selbstregulierung würden die Situation zwar in einigen Bereichen, in denen diese Maßnahmen dringend erforderlich sind, verbessern. In anderen Bereichen aber, in denen neue Rechtsvorschriften unabdingbar sind, wären die Vorteile nur gering. Dies gilt für die Strafverfolgung und für die Verurteilung wegen strafbarer Handlungen, welche verschiedene Formen des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern umfassen, die von Rechtsvorschriften ausdrücklich erfasst sein müssten (nulla poena sine lege, Artikel 7 der Menschenrechtskonvention, Artikel 49 der EU-Charta) sowie für einige Maßnahmen, die einen Eingriff in die Grundrechte bedeuten, die ebenfalls "im Einklang mit dem Gesetz" eingeleitet werden müssten (Artikel 8 und 10 der Menschenrechtskonvention und Artikel 52 Absatz 1 der EU-Charta).
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.
5. Weitere Angaben
- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften
Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben. 2009/xxxx (CNS)
Vorschlag für einen Rahmen-Beschluss des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates
Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments3 in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern, einschließlich Kinderpornografie, stellen schwere Verstöße gegen die Menschenrechte und das Grundrecht des Kindes auf eine harmonische Erziehung und Entwicklung dar.
- (2) Kinderpornographie, d.h. die Darstellung sexueller Handlungen von und an Kindern und andere Formen des schweren sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, nimmt zu und findet durch die neuen Technologien und das Internet weite Verbreitung.
- (3) Der Rahmenbeschluss 2004/68/JI zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie4 trägt zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bei, um die schwersten Formen des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern unter Strafe zu stellen, die nationale gerichtliche Zuständigkeit auszuweiten und ein Mindestmaß an Opferhilfe bereitzustellen.
- (4) Das Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie und insbesondere das Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch sind Meilensteine beim Ausbau der internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet.
- (5) Schweren Straftaten wie der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie ist durch ein umfassendes Konzept zu begegnen, das die Verfolgung der Straftäter, den Schutz der Opfer von Kindesmissbrauch und die Prävention umfasst. Jede Maßnahme zur Bekämpfung dieser Straftaten sollte das Wohl des Kindes im Blick haben und die Rechte des Kindes achten. Der Rahmenbeschluss 2004/68/JI muss durch ein neues Instrument ersetzt werden, das den zur Verwirklichung dieses Ziels erforderlichen umfassenden Rechtsrahmen bietet.
- (6) Schwere Formen des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sollten mit wirkungsvollen, der Schwere der Tat entsprechenden und abschreckenden Sanktionen geahndet werden. Dazu gehören insbesondere die neuen Formen des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung, die durch Informationstechnologien erleichtert werden. Die Definition der Kinderpornografie sollte präzisiert und stärker an die in internationalen Instrumenten verwendete Definition angeglichen werden.
- (7) Die Strafermittlung und Anklageerhebung bei Strafverfahren sollte erleichtert werden, um der Tatsache, dass es für die Opfer von Kindesmissbrauch schwierig ist, die Straftäter anzuzeigen, und der Anonymität der Straftäter im Cyberspace Rechnung zu tragen.
- (8) Die Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit sollten geändert werden, um zu gewährleisten, dass Straftäter aus der Europäischen Union, die Kinder missbrauchen oder ausbeuten, auch dann verfolgt würden, wenn sie die Straftat außerhalb der Europäischen Union, insbesondere im Rahmen des sogenannten Sextourismus mit Kindesmissbrauch, begangen hätten.
- (9) Die Opfer von Kindesmissbrauch sollten leichten Zugang zu Rechtsbehelfen haben, und es sollte gewährleistet sein, dass ihnen ihre Teilnahme an Strafverfahren nicht zum Nachteil gerät.
- (10) Um Wiederholungstaten zu verhindern oder möglichst gering zu halten, sollten die Straftäter sich einer Risikoabschätzung unterziehen, bei der die von ihnen ausgehende Gefahr und mögliche Risiken der Wiederholung von Sexualstraftaten gegen Kinder untersucht wird. Ferner sollten die Straftäter auf freiwilliger Basis an Interventionsprogrammen oder -maßnahmen teilnehmen können.
- (11) Sofern es aufgrund der vom Straftäter ausgehenden Gefahr und möglichen Risiken einer Wiederholung der Straftaten angemessen ist, sollten rechtskräftig verurteilte Straftäter vorübergehend oder dauerhaft keine Tätigkeiten ausüben dürfen, bei denen es zu regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt. Die EU-weite Umsetzung derartiger Verbote sollte erleichtert werden.
- (12) Im Rahmen der Bekämpfung der Kinderpornografie sollten Verfahren zur Sperrung des Zugangs vom Hoheitsgebiet der Union aus zu Webseiten, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten sollen, eingeführt werden. Dies ist umso dringlicher, wenn das Originalmaterial von einem Ort außerhalb der EU ins Netz gestellt wird.
- (13) Entsprechend den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit beschränkt sich dieser Rahmenbeschluss auf das zur Erreichung dieser Ziele auf europäischer Ebene erforderliche Mindestmaß und geht nicht über das dazu erforderliche Maß hinaus.
- (14) Dieser Rahmenbeschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, vor allem der Würde des Menschen, dem Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Rechten des Kindes, dem Recht auf Freiheit und Sicherheit, der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, dem Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht sowie den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen. Dieser Rahmenbeschluss zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung dieser Rechte und Grundsätze zu gewährleisten. Dieser Rahmenbeschluss soll nicht sexuelle Handlungen Minderjähriger, die auf gegenseitigem Einverständnis beruhen, regeln -
Hat folgenden Rahmenbeschluss erlassen:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
- Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck
- (a) "Kind" jede Person unter achtzehn Jahren;
- (b) "Kinderpornografie"
- (i) jegliches Material mit bildlichen Darstellungen eines Kindes oder einer anderen Person mit kindlichem Erscheinungsbild oder mit realistischen Darstellungen eines nicht echten Kindes, das an realen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, oder
- (ii) jegliche Darstellung der Geschlechtsorgane eines Kindes oder einer Person mit kindlichem Erscheinungsbild für primär sexuelle Zwecke oder jegliche realistische Darstellung eines nicht echten Kindes;
- (c) "Kinderprostitution" das Einbeziehen eines Kindes in sexuelle Handlungen, wenn Geld oder sonstige Vergütungen oder Gegenleistungen dafür geboten oder versprochen werden, dass sich das Kind an sexuellen Handlungen beteiligt; dabei ist es unwichtig, ob das Geld, das Versprechen oder die Gegenleistung dem Kind oder einem Dritten zugute kommt;
- (d) "pornografische Darbietung" die Zurschaustellung vor einem Live-Publikum
- (i) eines Kindes, das an realen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, oder
- (ii) der Geschlechtsorgane eines Kindes für primär sexuelle Zwecke;
- (e) "Informationssystem" eine Anlage oder eine Gruppe miteinander verbundener oder zusammenhängender Anlagen, von denen eine oder mehrere nach einem vorgegebenen Programm eine automatische Verarbeitung von Daten vornimmt bzw. vornehmen.
Artikel 2
Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch
- 1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzliche Handlungen unter Strafe gestellt werden:
- (a) sexuelle Handlungen an einem Kind, das nach den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat;
- (b) sexueller Handlungen an einem Kind, soweit
- (i) Nötigung, Gewalt oder Drohungen angewendet werden, oder
- (ii) eine anerkannte Stellung des Vertrauens, der Autorität oder des Einflusses auf das Kind missbraucht wird, oder
- (iii) ausgenutzt wird, dass das Kind aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung oder einer Abhängigkeit in einer besonders schwachen Position ist;
- (c) Nötigung eines Kindes zu sexuellen Handlungen mit Dritten;
- (d) Vorsätzliches Veranlassen für sexuelle Zwecke, dass ein Kind, das nach den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, Zeuge sexuellen Missbrauchs oder sexueller Handlungen wird, ohne dass es an den Handlungen teilnehmen muss;
- (e) Vorsätzliches Veranlassen für sexuelle Zwecke, dass ein Kind an realen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen oder der Zurschaustellung der Geschlechtsorgane beteiligt ist, unter anderem mittels Informations- und Kommunikationstechnologien
- 2. Die Bestimmungen in Absatz 1 Buchstaben a und e sollen nicht auf gegenseitigem Einverständnis beruhende sexuelle Handlungen von Kindern regeln.
Artikel 3
Straftaten im Zusammenhang mit sexueller Ausbeutung
- Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzliche Handlungen unter Strafe gestellt werden:
- (a) Anwerbung von Kindern zur Prostitution oder zur Mitwirkung an pornografischen Darbietungen;
- (b) Nötigung von Kindern zur Prostitution oder zur Mitwirkung an pornografischen Darbietungen oder Gewinnerzielung durch Kinder oder sonstige Ausbeutung von Kindern zu derartigen Zwecken;
- (c) Vornahme sexueller Handlungen an einem Kind, unter Rückgriff auf Kinderprostitution;
- (d) wissentliche Teilnahme an pornografischen Darbietungen, an denen Kinder beteiligt sind.
Artikel 4
Straftaten im Zusammenhang mit der Kinderpornografie
- Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzliche Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie ohne entsprechende Berechtigung vorgenommen werden; dabei spielt es keine Rolle, ob die Straftaten unter Verwendung eines Informationssystems begangen wurden:
- (a) Herstellung von Kinderpornografie;
- (b) Vertrieb, Verbreitung und Weitergabe von Kinderpornografie;
- (c) Anbieten, Liefern oder sonstiges Zugänglichmachen von Kinderpornografie;
- (d) Erwerb oder Besitz von Kinderpornografie;
- (e) bewusstes Zugänglichmachen von Kinderpornografie mittels eines Informationssystems.
Artikel 5
Kontaktaufnahmen zu Kindern zum Zweck des sexuellen Missbrauchs
- Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzliche Handlungen unter Strafe gestellt werden:
- Ein Erwachsener schlägt einem Kind, das nach den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts das dort vorgesehene Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, mittels eines Informationssystems ein Treffen vor, um eine Straftat nach Artikel 2 Absatz a und Artikel 4 Absatz a zu begehen, und die auf den Vorschlag folgenden Handlungen haben zu einem derartigen Treffen geführt.
Artikel 6
Anstiftung und Beihilfe zu, Versuch der Begehung und Vorbereitung von Straftaten
- 1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung und Beihilfe zur Begehung einer Straftat nach den Artikeln 2 bis 5 unter Strafe gestellt werden.
- 2. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat nach den Artikeln 2 bis 4 unter Strafe gestellt wird.
- 3. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzliche Handlungen unter Strafe gestellt werden:
- (a) Die Verbreitung von Schriften, in denen für die Gelegenheit, eine Straftat nach den Artikeln 2 bis 5 zu begehen, geworben wird;
- (b) die Organisation von Reisearrangements mit dem Zweck, eine Straftat nach den Artikeln 2 bis 5 zu begehen.
Artikel 7
Strafen und erschwerende Umstände
- 1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten nach den Artikeln 2 bis 6 mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens sechs Jahren geahndet werden.
- 2. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten nach den Artikeln 2 bis 6 mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren geahndet werden, wenn mindestens einer der nachstehenden Umstände vorliegt, sofern dieser nicht bereits ein Tatbestandsmerkmal der strafbaren Handlung ist.
- (a) Nach nationalem Recht hat das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht.
- (b) Das Opfer der Straftat ist ein Kind, das aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung oder einer Abhängigkeit in einer besonders schwachen Position ist.
- (c) Die Straftat wurde von einem Familienmitglied, einer mit dem Kind unter einem Dach lebenden Person oder einer Person, die ihre Autorität missbraucht hat, begangen.
- (d) Die Straftat wurde von mehreren Personen gemeinschaftlich begangen.
- (e) Die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/J15 begangen.
- (f) Der Täter war zuvor wegen ähnlicher Straftaten rechtskräftig verurteilt worden.
- 3. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftaten nach den Artikeln 2 bis 6 mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zwölf Jahren geahndet werden, wenn mindestens einer der nachstehenden Umstände vorliegt:
- (a) Durch die Straftat wurde das Leben des Kindes gefährdet.
- (b) Die Straftat wurde unter Anwendung schwerer Gewalt begangen oder dem Kind wurde durch die Straftat ein schwerer Schaden zugefügt.
- 4. Um die Gefahr einer Wiederholung der Straftaten nach den Artikeln 2 bis 6 zu verhindern oder möglichst gering zu halten, kann jeder Mitgliedstaat - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der besonderen Lebensumstände des Straftäters und insbesondere der Risikoabschätzung nach Artikel 16 - zusätzlich zu den Strafen nach den Absätzen 1, 2 und 3 andere Sanktionen oder Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht vorsehen, zu denen auch spezielle Interventionsprogramme oder -maßnahmen nach Artikel 17 gehören.
Artikel 8
Verbot der Ausübung bestimmter Tätigkeiten aufgrund von Verurteilungen wegen Sexualstraftaten
- 1. Wird auf der Grundlage der Risikoabschätzung nach Artikel 16 festgestellt, dass die betreffende Person eine Gefahr darstellt und ein Rückfallrisiko besteht, trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine natürliche Person, die wegen einer Straftat nach den Artikeln 2 bis 6 rechtskräftig verurteilt wurde, vorübergehend oder dauerhaft von Tätigkeiten, die regelmäßige Kontakte mit Kindern beinhalten, ausgeschlossen werden kann.
- 2. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das vorübergehende oder dauerhafte Verbot der Ausübung einer regelmäßige Kontakte mit Kindern beinhaltenden Tätigkeit, das einer wegen einer Straftat nach den Artikeln 2 bis 6 rechtskräftig verurteilten Person erteilt wurde, in das Strafregister des Mitgliedstaats, in dem der Straftäter rechtskräftig verurteilt wurde, eingetragen wird.
- 3. Damit die Maßnahme, eine Person vorübergehend oder dauerhaft von regelmäßige Kontakte mit Kindern beinhaltenden Tätigkeiten auszuschließen, wirksam umgesetzt werden kann, trifft jeder Mitgliedstaat - abweichend von Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses des Rates über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten6 - die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Informationen über das Verbot der Ausübung bestimmter Tätigkeiten aufgrund von Verurteilungen wegen einer Straftat nach den Artikeln 2 bis 6 des Rahmenbeschlusses auf Antrag nach Artikel 6 des Rahmenbeschlusses von der Zentralbehörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Straftäter hat, übermittelt werden und dass personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einem derartigen Verbot nach Artikel 7 Absätze 2 und 4 des Rahmenbeschlusses in jedem Fall für derartige Zwecke verwendet werden dürfen; dies trifft insbesondere zu, wenn der Informationen anfordernde Mitgliedstaat den Zugang zu bestimmten Tätigkeiten an Bedingungen knüpft, anhand deren er sicherstellen will, dass potenzielle Kandidaten nicht wegen einer Straftat nach den Artikeln 2 bis 6 dieses Rahmenbeschlusses rechtskräftig verurteilt wurden.
- 4. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das vorübergehende oder dauerhafte Verbot der Ausübung einer regelmäßige Kontakte mit Kindern beinhaltenden Tätigkeit, das einer wegen einer Straftat nach den Artikeln 2 bis 6 rechtskräftig verurteilten Person in einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, anerkannt und durchgesetzt wird.
Artikel 9
Verantwortlichkeit juristischer Personen
- 1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für eine Straftat nach den Artikeln 2 bis 6 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund
- (a) der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
- (b) der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
- (c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person innehat.
- 2. Jeder Mitgliedstaat trifft zudem die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer der in Absatz 1 genannten Personen die Begehung einer Straftat nach den Artikeln 2 bis 6 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.
- 3. Die Verantwortlichkeit der juristischen Personen nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter oder Gehilfen bei einer Straftat nach Artikel 2 bis 6 nicht aus.
- 4. Für die Zwecke dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Begriff "juristische Person" jedes Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem jeweils geltenden Recht besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Ausübung ihrer hoheitlichen Rechte und von öffentlichrechtlichen internationalen Organisationen.
Artikel 10
Sanktionen gegen juristische Personen
- 1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen Geldbußen oder Geldstrafen gehören und zu denen andere Sanktionen gehören können, beispielsweise:
- (a) Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen,
- (b) vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit,
- (c) richterliche Aufsicht,
- (d) richterlich angeordnete Auflösung;
- (e) vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.
- 2. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können.
Artikel 11
Keine Verhängung von Sanktionen gegen Opfer
- Jeder Mitgliedstaat sieht die Möglichkeit vor, Kinder, die Opfer von Straftaten nach Artikel 3 und Artikel 4 Buchstabe a geworden sind, wegen ihrer Beteiligung an rechtswidrigen Handlungen, die die unmittelbare Folge davon waren, dass sie diesen Straftaten ausgesetzt waren, nicht strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen.
Artikel 12
Ermittlung und Strafverfolgung
- 1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass strafrechtliche Ermittlungen oder die Strafverfolgung in Bezug auf Straftaten nach den Artikeln 2 bis 6 nicht von der Anzeige oder Anklage durch das Opfer abhängig sind und dass das Strafverfahren auch dann fortgesetzt werden kann, wenn das Opfer seine Aussage zurückgezogen hat.
- 2. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit Straftaten nach den Artikeln 2 bis 6 während eines hinlänglich langen Zeitraums nach Erreichen der Volljährigkeit durch das Opfer entsprechend der Schwere der betreffenden Straftat strafrechtlich verfolgt werden können.
- 3. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vertraulichkeitsbestimmungen, die die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die Angehörigen bestimmter Berufsgruppen vorsehen, die im Kontakt mit Kindern arbeiten, diese nicht daran hindern, den für Kinderschutz zuständigen Stellen die Fälle zu melden, bei denen sie berechtigte Gründe für die Annahme haben, dass ein Kind Opfer von Straftaten nach den Artikeln 2 bis 6 ist.
- 4. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede Person, die weiß oder einen begründeten Verdacht hat, dass gegen ein Kind eine Straftat nach den Artikeln 2 bis 6 begangen wird, diese den zuständigen Stellen meldet.
- 5. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um eine wirksame Ermittlung und Verfolgung der Straftaten nach den Artikeln 2 bis 6 zu gewährleisten, wobei verdeckte Operationen zumindest in den Fällen erlaubt sein sollten, in denen ein Informationssystem verwendet wird.
- 6. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Ermittlungsteams oder -dienste in der Lage sind, die Opfer von Straftaten nach den Artikeln 2 bis 6 zu identifizieren; dies sollte insbesondere durch die Analyse von übermitteltem oder mit Hilfe eines Informationssystems verfügbar gemachtem kinderpornografischen Material wie Photos und Bild-Ton-Aufzeichnungen erfolgen.
Artikel 13
Gerichtliche Zuständigkeit und Koordinierung der Strafverfolgung
- 1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf eine Straftat nach den Artikeln 2 bis 6 in den Fällen zu begründen, in denen
- (a) die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, oder
- (b) es sich bei dem Täter um einen seiner Staatsangehörigen handelt oder der Täter seinen gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet hat oder
- (c) einer seiner Staatsangehörigen oder eine Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet hat, Opfer der Straftat wurde oder
- (d) die Straftat zugunsten einer im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassenen juristischen Person begangen wurde.
- 2. Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass eine Straftat nach den Artikeln 4 und 5 und soweit relevant, nach den Artikeln 2 und 6, die mittels eines Informationssystems verübt wurde, auf das der Zugriff aus seinem Hoheitsgebiet erfolgte, unter seine gerichtliche Zuständigkeit fällt, unabhängig davon, ob sich das Informationssystem selbst in seinem Hoheitsgebiet befindet.
- 3. Für die Strafverfolgung im Falle einer Straftat nach den Artikeln 2 bis 6, die außerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Staates begangen wurde, trifft jeder Mitgliedstaat in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe b die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Begründung seiner gerichtlichen Zuständigkeit nicht an die Bedingung geknüpft wird, dass die Straftat an dem Ort, an dem sie begangen wurde, eine strafbare Handlung darstellt.
- 4. Für die Strafverfolgung im Falle einer Straftat nach den Artikeln 2 bis 6, die außerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Staates begangen wurde, trifft jeder Mitgliedstaat in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe b die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Begründung seiner gerichtlichen Zuständigkeit nicht an die Bedingung geknüpft wird, dass die Strafverfolgung nur nach einer Anzeige des Opfers an dem Ort, an dem die Straftat begangen wurde, oder einer Verurteilung durch den Staat, in dem sich der Ort der Begehung der Straftat befindet, eingeleitet werden kann.
- 5. Fällt eine Straftat nach den Artikeln 2 bis 6 in die gerichtliche Zuständigkeit von mehreren Mitgliedstaaten und kann jeder dieser Staaten auf der Grundlage desselben Sachverhalts die Strafverfolgung übernehmen, so entscheiden diese Mitgliedstaaten gemeinsam, welcher von ihnen die Strafverfolgung gegen den Täter vornimmt, um das Verfahren nach Möglichkeit auf einen Mitgliedstaat zu konzentrieren. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten auf Eurojust oder ein anderes Gremium oder einen Mechanismus auf Ebene der Europäischen Union zurückgreifen, um die Zusammenarbeit zwischen ihren Justizbehörden und die Koordinierung ihrer Maßnahmen zu erleichtern.
Bei der Entscheidung darüber, welcher Mitgliedstaat den Straftäter verfolgen wird, werden die folgenden Faktoren besonders berücksichtigt:
- (a) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen wurde;
- (b) der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Täter besitzt oder in dem er gebietsansässig ist;
- (c) der Mitgliedstaat, aus dem das Opfer stammt;
- (d) der Mitgliedstaat, in dem der Täter aufgegriffen wurde.
Artikel 14
Schutz und Unterstützung der Opfer
- 1. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass eine Person, die Opfer einer Straftat nach den Artikeln 2 bis 6 wurde, deren Alter aber nicht festgestellt werden konnte und bei der es Gründe für die Annahme gibt, dass es sich bei der Person um ein Kind handelt, als Kind eingestuft wird und unmittelbar Zugang zu Hilfeleistungen und Schutz nach diesem Artikel erhält.
- 2. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Justizbehörden in den Fällen, in denen die Träger der elterlichen Verantwortung nach einzelstaatlichem Recht das Kind aufgrund eines Interessenkonflikts zwischen ihnen und dem Opfer nicht in Strafverfahren vertreten dürfen oder in den Fällen, in denen das Kind ohne Begleitung ist, einen Vertreter des Opfers benennen.
- 3. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen, die die Opfer kurz- und langfristig schützen und bei ihrer körperlichen und psychischsozialen Rehabilitation unterstützen sollen, erst ergriffen werden, nachdem die besonderen Umstände jedes Opfers im Kindesalters untersucht und die Ansichten, Bedürfnisse und Sorgen des Kindes gebührend berücksichtigt wurden.
- 4. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Opfer einer Straftat nach den Artikeln 2 bis 6 gegebenenfalls Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung und kostenfreier rechtlicher Vertretung in Strafverfahren wegen der genannten Straftaten erhalten.
- 5. Die Opfer einer Straftat nach den Artikeln 2 bis 6, werden als besonders gefährdete Opfer im Sinne von Artikel 2 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren7 betrachtet.
- 6. Jeder Mitgliedstaat trifft alle Maßnahmen, die zur angemessenen Unterstützung der Familie des Opfers durchführbar sind. Insbesondere wendet jeder Mitgliedstaat -sofern angemessen und möglich - Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates auf die betroffene Familie an.
- 7. Die in diesem Rahmenbeschluss genannten Schutz- und Hilfsmaßnahmen werden zusätzlich zu den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses des Rates zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz von Opfern sowie zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI angewandt.
Artikel 15
Teilnahme von Opfern im Kindesalter an Strafermittlungen und Strafverfahren
- 1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei Strafermittlungen wegen einer Straftat nach den Artikeln 2 bis 6 Folgendes beachtet wird:
- (a) Befragungen des Opfers im Kindesalter finden statt, nachdem die Fakten den zuständigen Behörden gemeldet wurden; in diesem Zusammenhang sind ungerechtfertigte Verzögerungen zu vermeiden;
- (b) Befragungen des Opfers im Kindesalter finden - falls erforderlich - an Orten statt, die für diesen Zweck vorgesehen und entsprechend ausgestattet sind;
- (c) Befragungen des Opfers im Kindesalter werden von speziell ausgebildeten Fachleuten durchgeführt;
- (d) sofern dies möglich und angezeigt ist, führt die gleiche Person sämtliche Befragungen des Opfers im Kindesalter durch;
- (e) die Anzahl der Befragungen sollte möglichst gering gehalten werden; die Befragungen sollten nur durchgeführt werden, sofern dies für das Strafverfahren unabdingbar ist;
- (f) das Opfer im Kindesalter kann von seinem rechtlichen Vertreter oder gegebenenfalls einem Erwachsenen seiner Wahl begleitet werden, es sei denn, dass in Bezug auf diese Person eine begründete gegenteilige Entscheidung getroffen wurde.
- 2. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei Strafermittlungen wegen einer Straftat nach den Artikeln 2 bis 6 sämtliche Befragungen der Opfer im Kindesalter oder gegebenenfalls eines Kindes, das als Zeuge auftritt, auf einen Bild- und Tonträger aufgenommen und im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften als Beweismaterial in Gerichtsverhandlungen verwendet werden können.
- 3. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei Strafverfahren wegen einer Straftat nach den Artikeln 2 bis 6 Folgendes erfolgt:
- (a) der Richter kann anordnen, dass das Verhör unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet;
- (b) Mit Hilfe geeigneter Kommunikationstechnologien kann das Verhör des Opfers im Kindesalter im Gerichtssaal stattfinden, ohne dass das Opfer anwesend ist.
Artikel 16
Risikoabschätzung
- 1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei Personen, die wegen einer Straftat nach den Artikeln 2 bis 6 rechtskräftig verurteilt wurden, eine Einschätzung der Gefahr, die sie darstellen und des Risikos der Wiederholung einer Straftat nach den Artikeln 2 bis 6 vorgenommen wird;
Ziel der Risikoabschätzung ist es,
- (a) geeignete Interventionsprogramme oder -maßnahmen zu bestimmen und
- (b) festzulegen, ob der Straftäter vorübergehend oder dauerhaft von Tätigkeiten, die einen regelmäßigen Kontakt mit Kindern beinhalten, auszuschließen ist.
- 2. Die in Absatz 1 genannte Risikoabschätzung ist in regelmäßigen Abständen zu wiederholen, um Änderungen der Umstände, die sich auf die von der Person ausgehende Gefahr und das Risiko der Rückfälligkeit auswirken, zu berücksichtigen.
Artikel 17
Interventionsprogramme oder -maßnahmen
- 1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass wirksame Interventionsprogramme oder -maßnahmen bereitgestellt werden, die darauf zielen, die Gefahr einer Wiederholung von Sexualstraftaten gegen Kinder zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Der Täter soll während des Strafverfahrens jederzeit inner- und außerhalb des Gefängnisses unter den in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen Zugang zu den Programmen oder Maßnahmen haben.
Im Falle von noch nicht strafmündigen Kindern, die sexuelle Straftaten begehen, sind die Interventionsprogramme oder -maßnahmen an den spezifischen Entwicklungsbedarf dieser Kinder anzupassen.
- 2. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine Person, die wegen einer Straftat nach den Artikeln 2 bis 6 rechtskräftig verurteilt wurde und bei der die Gefahr eines Rückfalls besteht, gegebenenfalls
- (a) Zugang zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Programmen oder Maßnahmen haben kann oder ihr der Zugang zu diesen Programmen angeboten wird;
- (b) Zugang zu Spezialprogrammen oder Spezialmaßnahmen hat, die auf die Problematik der Gefahr einer Wiederholung einer der Straftaten nach den Artikeln 2 bis 6 ausgerichtet sind;
- (c) umfassend über die Gründe unterrichtet wird, aus denen ihr die Beteiligung an den Programmen oder Maßnahmen nahegelegt wird;
- (d) einer Teilnahme an dem speziellen Programm oder der Maßnahme in völliger Kenntnis der Sachlage zustimmt;
- (e) eine Teilnahme ablehnen kann und ihr die möglichen Konsequenzen einer Ablehnung vor Augen geführt werden.
- 3. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, gegen die ein Strafverfahren wegen einer der Straftaten nach den Artikeln 2 bis 6 eingeleitet wurde, Zugang zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Programmen oder Maßnahmen unter Bedingungen erhalten können, die sich weder negativ auf die Verteidigungsrechte und eine faire und unparteiische Gerichtsverhandlung auswirken noch ihnen zuwiderlaufen und die insbesondere den Regeln des Grundsatzes der Unschuldsvermutung entsprechen.
- 4. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, die befürchten, dass sie eine der Straftaten nach den Artikeln 2 bis 6 begehen könnten, gegebenenfalls Zugang zu Interventionsprogrammen oder Maßnahmen erhalten können, mit denen die Gefahr möglicher Straftaten eingeschätzt und verhindert werden kann.
Artikel 18
Sperrung des Zugangs zu Webseiten, die Kinderpornografie enthalten
- Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Justiz- oder Polizeibehörden vorbehaltlich angemessener Schutzvorschriften die Sperrung des Zugangs von Internet-Nutzern zu Webseiten, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten, anordnen oder auf ähnliche Weise erwirken können; insbesondere soll sichergestellt werden, dass die Sperrung auf das Nötige beschränkt wird, dass die Nutzer über die Gründe für die Sperrung informiert werden und dass Inhalteanbieter darüber unterrichtet werden, dass sie die Entscheidung anfechten können.
Artikel 19
Geografischer Anwendungsbereich
- Dieser Rahmenbeschluss findet auch auf Gibraltar Anwendung.
Artikel 20
Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI
- Der Rahmenbeschluss 2004/68/JI wird hiermit aufgehoben.
Artikel 21
Umsetzung
- 1. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss bis spätestens [Zwei Jahre nach seiner Annahme] nachzukommen.
- 2. Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission bis zum [Zwei Jahre nach Annahme des Rahmenbeschlusses] den Wortlaut der Vorschriften, mit denen ihre Verpflichtungen aus dem Rahmenbeschluss in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Der Rat prüft bis zum [Vier Jahre nach Annahme des Rahmenbeschlusses] anhand eines auf der Grundlage dieser Informationen erstellten Berichts und eines schriftlichen Berichts der Kommission, inwieweit die Mitgliedstaaten dem Rahmenbeschluss nachgekommen sind und ob Änderungsbedarf besteht.
Artikel 22
Inkrafttreten
- Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1 Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren, am 20. Januar 2009 von der Tschechischen Republik, Polen, Slowenien, der Slowakei und Schweden vorgelegt. Ratsdokument Nr. 5208/09.
- 2 Beschluss des Rates vom 29. Mai 2000 zur Bekämpfung der Kinderpornografie im Internet - ABl. L 138 vom 9.6.2000, S. 1.
- 3 ABl. C, , S. .
- 4 ABl. L 13 vom 20.1.2004, S. 14.
- 5 ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42.
- 6 Angenommen auf der Tagung des Rates für Justiz und Inneres vom 26./27. Februar 2009. Endgültige Referenzangaben bei Veröffentlichung.
- 7 ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 1.