Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 384/01 = AE-Nr. 011621
Europäische Kommission
Brüssel, den 29.3.2010
KOM (2010) 95 endgültig
2010/0065 (COD)
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhütung und Bekämpfung von Menschenhandel und zum Opferschutz sowie zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung
Der Menschenhandel gilt als eine der schwersten Straftaten weltweit, als schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte, moderne Form der Sklaverei und äußerst gewinnbringendes Geschäft der organisierten Kriminalität. Er umfasst die Anwerbung, Verbringung oder Aufnahme von Personen durch Nötigung, Täuschung oder Missbrauch von Macht zum Zwecke der Ausbeutung, einschließlich sexueller Ausbeutung und Ausbeutung der Arbeitskraft, zum Zwecke der Zwangsarbeit, der Leibeigenschaft oder anderer Formen der Ausbeutung wie der Organentnahme.
Daher erfordert der Menschenhandel eine entschlossene Reaktion, deren Ziel es sein muss, die Straftaten zu verhindern und zu verfolgen sowie deren Opfer zu schützen.
1.2. Allgemeiner Kontext
Mehrere EU-Mitgliedstaaten sind wichtige Zielländer eines von Drittländern ausgehenden Menschenhandels. Außerdem gibt es Anhaltspunkte, dass auch innerhalb der EU Menschenhandel betrieben wird. Die vorliegenden Zahlenangaben lassen darauf schließen, dass jährlich Hunderttausende von Personen durch Menschenhandel in die EU verbracht oder innerhalb der EU verschleppt werden.
Die Verletzbarkeit der Opfer ist wohl die Hauptursache des Menschenhandels. Sie hat ihren Ursprung in wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Faktoren wie Armut, geschlechtsbedingter Diskriminierung, bewaffneten Konflikten, häuslicher Gewalt, familiären Problemen und in persönlichen Faktoren wie Alter, Gesundheitszustand oder Behinderungen.
Diese Verletzbarkeit machen sich Netze der internationalen organisierten Kriminalität zunutze um die Migration zu erleichtern und anschließend die betreffenden Personen durch Anwendung oder Androhung von Gewalt, Nötigung oder verschiedene Formen des Missbrauchs wie Schuldknechtschaft stark auszubeuten. Der enorme Profit, der erzielt wird, ist dabei eine wichtige treibende Kraft. Die Nachfrage nach sexuellen Dienstleistungen und billigen Arbeitskräften begünstigt den Menschenhandel ebenfalls.
1.3. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Ziel des 1989 angenommenen UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes ist der Schutz von Kindern vor jeglicher Form von sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch.
Diese Verpflichtung gilt auch für sexuelle Ausbeutung und sexuellen Missbrauch von Kindern im Kontext des Menschenhandels.
Im Jahr 2000 verabschiedeten die UN ein Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, in Ergänzung des UN-Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. Das Protokoll war das erste umfassende internationale Instrument, das sich mit dem Menschenhandel befasst. Im März 2009 hatten 24 EU-Mitgliedstaaten das Protokoll ratifiziert die restlichen 3 Mitgliedstaaten hatten es unterzeichnet. Die Europäische Gemeinschaft hat das Protokoll unterzeichnet und genehmigt.
Das Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels sieht einen umfassenden und kohärenten Rahmen für folgende Aspekte vor: Prävention, Zusammenarbeit verschiedener Akteure, Schutz und Unterstützung von Opfern und Verpflichtung, Menschenhandel unter Strafe zu stellen. Die Umsetzung solcher Maßnahmen hätte erhebliche positive Auswirkungen. Das Übereinkommen wurde bislang von 16 EU-Mitgliedstaaten ratifiziert 10 Mitgliedstaaten haben es unterzeichnet und befinden sich im Ratifizierungsprozess.
Der Rahmenbeschluss zur Bekämpfung des Menschenhandels wurde am 19. Juli 2002 als Reaktion auf das allseits empfundene Erfordernis, dem schweren Straftatbestand Menschenhandel auf EU-Ebene zu begegnen, erlassen. Im Mai 2006 nahm die Kommission einen Bericht über die Durchführung des Rahmenbeschlusses an.
Die Richtlinie 2004/81/EG sieht die Unterstützung von Drittstaatsangehörigen, die Opfer von Menschenhandel sind, und die Erteilung von Aufenthaltstiteln für diese Personen vor. Im Laufe des Jahres 2010 wird die Kommission über die Durchführung der Richtlinie 2004/81/EG Bericht erstatten und prüfen, welche Maßnahmen im Hinblick auf einen weiteren Ausbau des Schutzes, den die Mitgliedstaaten den Opfern gewähren, angemessen sind.
1.4. Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union
Der Kampf gegen jegliche Form geschlechtsbezogener Gewalt, einschließlich des Menschenhandels, ist fester Bestandteil der Verpflichtung, die die Kommission im "Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern"1 eingegangen ist. Die Bekämpfung des Kinderhandels ist auch in der EU-Kinderrechtsstrategie2 erfasst. Das Ziel der Bekämpfung des Menschenhandels und der Unterstützung der Opfer steht im Einklang mit der Regelung im Rahmenbeschluss 2001/220/JI des Rates über die Stellung des Opfers im Strafverfahren3 und in der Richtlinie 2004/81/EG des Rates über die Erteilung von Aufenthaltstiteln4, die sich mit Einwanderungsfragen befasst und ausschließlich auf Drittstaatsangehörige Anwendung findet. Alle Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie finden insoweit Anwendung, als die Aspekte, die sie betreffen, nicht unter die erwähnte Richtlinie fallen. Das Ziel der Bekämpfung des Menschenhandels steht auch im Einklang mit der Richtlinie 2004/80/EG des Rates zur Entschädigung der Opfer von Straftaten, der zufolge solche Opfer in grenzüberschreitenden Fällen leichter Zugang zur Entschädigung erhalten sollen5, und mit dem Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität6. Der Menschenhandel wurde außerdem in die Liste der Straftaten aufgenommen bei denen im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates über den Europäischen Haftbefehl7 eine Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls erfolgt. Die oben genannten Ziele sind in vollem Umfang vereinbar mit diesen Rechtsakten sowie mit dem Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels und mit den Mandaten von Europol und Eurojust.
Jede Maßnahme der EU in diesem Bereich muss im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen stehen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Charta) und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) anerkannt wurden. Bei der Durchführung des Rechts der Union müssen die Mitgliedstaaten diese Rechte achten und sich an diese Grundsätze halten.
Der vorliegende Vorschlag ist gründlich daraufhin geprüft worden, dass seine Bestimmungen mit den Grundrechten und insbesondere der Würde des Menschen, dem Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, dem Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit, den Rechten des Kindes, dem Recht auf Freiheit und Sicherheit, der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, dem Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht sowie den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen in vollem Einklang stehen.
Besondere Aufmerksamkeit galt Artikel 5 Absatz 3 der EU-Charta, der den Menschenhandel ausdrücklich verbietet. Außerdem ist Artikel 24 der EU-Charta von Belang, da viele Opfer von Menschenhandel Kinder sind. Die Bestimmungen zum Schutz und zur Unterstützung von Opfern wirken sich positiv auf die Grundrechte aus. Das Recht auf Schutz vor Sklaverei, Zwangsarbeit und Leibeigenschaft ist vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anerkannt worden. Das Recht des Opfers auf eine sorgfältige, unparteiische, wirksame und rasche Untersuchung ist in diesem Zusammenhang ebenfalls von Bedeutung. Diesem Recht würde durch eine bessere Anerkennung der Rolle des Opfers im Strafverfahren Wirkung verschafft.
Negativ auswirken könnte sich eine Stärkung der Rolle des Opfers im Strafverfahren, wenn dadurch die Verfahrensrechte des Beklagten in Mitleidenschaft gezogen würden, insbesondere das Recht auf ein unparteiisches Gericht (Artikel 47 der EU-Charta) und die Verteidigungsrechte (Artikel 48 der EU-Charta). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat jedoch eindeutige Grundsätze dafür festgelegt, wie die jeweiligen Rechte des Beklagten und des Opfers miteinander in Einklang zu bringen sind. Die uneingeschränkte Vereinbarkeit mit den Verteidigungsrechten gewährleistet ein sorgfältig ausgearbeiteter Rechtstext, der die Grundlage für eine ordnungsgemäße Umsetzung durch die Mitgliedstaaten darstellt.
Die auf Ebene der Europäischen Union verfügbaren Finanzierungsmöglichkeiten zur Unterstützung der Anstrengungen der Mitgliedstaaten, um den Vorgaben dieser Richtlinie nachzukommen können gegebenenfalls genutzt werden.
2. Konsultation der interessierten Kreise und Folgenabschätzung
2.1. Konsultation der interessierten Kreise
2.1.1. Konsultationsmethoden und allgemeines Profil der Befragten
Nachdem der Rat um eine Evaluierung der Umsetzung des EU-Plans8 ersucht hatte, übermittelte die Kommission im Dezember 2007 den Mitgliedstaaten einen Fragebogen, den 23 Mitgliedstaaten und Norwegen beantworteten. Die Ergebnisse flossen in die Arbeitsunterlage der Kommission vom 17. Oktober 20089 ein.
Im Hinblick auf die Ausarbeitung der Folgenabschätzung fanden drei Konsultationstreffen statt. Die Sachverständigengruppe für Menschenhandel kam am 2. und 3. Oktober 2008 zusammen und gab nach eingehenden Diskussionen eine schriftliche Stellungnahme ab. Ein Konsultationstreffen mit Sachverständigen unterschiedlicher Provenienz, einschließlich Vertretern der Regierungen, von Strafverfolgungsbehörden, Nichtregierungsorganisationen, internationalen Organisationen und Hochschulen, fand am 7. Oktober 2008 statt. Nachdem die Teilnehmer anschließend gebeten worden waren, sich schriftlich zu äußern, gaben mehrere Sachverständige eine schriftliche Stellungnahme ab. Am 17. Oktober 2008 fand ein Treffen mit Vertretern der Mitgliedstaaten statt.
2.1.2. Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
- - Die Sachverständigengruppe der Europäischen Kommission für Menschenhandel wies in ihrer schriftlichen Stellungnahme auf folgende Erfordernisse als grundlegende Prinzipien hin: Jedes Land müsse über einen angemessenen Rechtsrahmen verfügen, die Menschenrechte müssten zu einem vorrangigen Anliegen gemacht werden, und es bedürfe eines ganzheitlichen, koordinierten und integrierten Vorgehens, damit die staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels mit der Migrationspolitik verknüpft, die Rechte des Kindes gewahrt, einschlägige Forschungsmaßnahmen gefördert und die Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels überwacht werden.
- - Viele Akteure stimmten darin überein, dass besondere Bestimmungen zur Stärkung von Ermittlung und Strafverfolgung vonnöten seien. Außerdem wurde allgemein hervorgehoben, dass Unterstützungsmaßnahmen von entscheidender Bedeutung sind.
- - Hinsichtlich der Einführung einer speziellen Verpflichtung zur strafrechtlichen Verfolgung von Kunden, die wissentlich sexuelle Dienstleistungen von Opfern von Menschenhandel in Anspruch nehmen, waren die Akteure unterschiedlicher Auffassung. Mehrere Mitgliedstaaten betonten, dass eine solche Bestimmung auf keinen Fall verbindlich sein sollte.
2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.
2.3. Folgenabschätzung SEK(2009) 358 und Zusammenfassung der
Folgenabschätzung SEK(2009) 359
Im Zusammenhang mit dem vorherigen Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates vom 25. März 2009 wurden verschiedene Optionen zur Verwirklichung der Ziele einer wirksameren Verhütung und Bekämpfung von Menschenhandel und eines besseren Opferschutzes geprüft.
- Option 1: Keine neuen Maßnahmen auf EU-Ebene Die EU würde keine Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels ergreifen, und die Mitgliedstaaten könnten den Prozess der Unterzeichnung und Ratifizierung des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels fortsetzen.
- Option 2: Nichtlegislative Maßnahmen Der Rahmenbeschluss 2004/629/JI würde nicht geändert. In Bezug auf Opferunterstützungsregelungen, Kontrolle, Präventivmaßnahmen in Ziel- und Herkunftsländern, Schulungen und die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden könnten nichtlegislative Maßnahmen getroffen werden.
- Option 3: Neue Rechtsvorschriften betreffend die Strafverfolgung, die Unterstützung der Opfer, die Prävention und die Kontrolle Ein neuer Rechtsakt würde erlassen, der die Bestimmungen des bestehenden RB sowie einige Bestimmungen des Übereinkommens des Europarats und weitere Elemente enthält. Insbesondere würde der neue RB Bestimmungen zu folgenden Aspekten enthalten: materielles Strafrecht, gerichtliche Zuständigkeit und Strafverfolgung, Opferrechte im Strafverfahren, Unterstützung der Opfer, besondere Schutzmaßnahmen für Kinder, Prävention und Kontrolle.
- Option 4: Neue Rechtsvorschriften (wie in Option 3) plus nichtlegislative Maßnahmen (wie in Option 2)
- - Ein neuer Rechtsakt würde erlassen, der den bestehenden RB und neue Bestimmungen umfassen würde. Der neue Rechtsakt würde durch nichtlegislative Maßnahmen, insbesondere die in Option 2 genannten Maßnahmen, ergänzt.
- - Eine Analyse der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen sowie der Auswirkungen auf die Grundrechte ergab, dass sich das Problem am wirkungsvollsten mit den Optionen 3 und 4 angehen lässt, die zur vollständigen Verwirklichung der festgelegten Ziele führen dürften. Vorzuziehen wäre die Option 4.
- - Zu dem vorhergehenden Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz von Opfern (vom 25. März 2009) erstellte die Kommission eine Folgenabschätzung, die mutatis mutandis für den vorliegenden Richtlinienvorschlag gilt. Da der Richtlinienvorschlag, auf den in dieser Mitteilung Bezug genommen wird, inhaltlich fast identisch mit dem vorherigen Vorschlag für einen Rahmenbeschluss ist, behält die bestehende Folgenabschätzung auch für den neuen Vorschlag ihre Gültigkeit. Die Folgenabschätzung der Kommission ist abrufbar unter: http://ec.europa.eu/governance/impact/ia_carried_out/cia_2009_en.htm#jls .
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Die neue Richtlinie würde zusätzlich zu den Bestimmungen des derzeitigen RB folgende neue Elemente enthalten:
3.1.1. Bestimmungen des materiellen Strafrechts
- - Definition des Straftatbestands
- - Erschwerende Umstände und Strafen
- - Straffreiheit der Opfer
3.1.2. Gerichtliche Zuständigkeit und Strafverfolgung
- - Umfassendere und verbindlichere Regelung der extraterritorialen gerichtlichen Zuständigkeit
- - Ermittlungsinstrumente
3.1.3. Unterstützung und Betreuung der Opfer
- - Einführung von Verfahren zur frühzeitigen Erkennung und Unterstützung von Opfern
- - Unterstützungsmaßnahmen, einschließlich des Zugangs zu notwendigen medizinischen Behandlungen, zu Beratung oder psychologischer Hilfe
- - besondere Maßnahmen für Kinder
3.1.4. Schutz der Opfer bei Strafverfahren
- - Besondere Behandlung zur Verhinderung sekundärer Viktimisierung
- - Schutz auf der Grundlage einer Risikoabschätzung
- - Zugang zu Rechtsberatung und rechtlicher Vertretung, auch zum Zweck der Beantragung einer Entschädigung
3.1.5. Prävention
- - Maßnahmen, die der Nachfrage nach sexuellen Dienstleistungen und billigen Arbeitskräften entgegenwirken sollen
- - Schulung
- - strafrechtliche Verfolgung von Personen, die unter Zwang erbrachte Dienste nutzen, obwohl sie wissen, dass der Betreffende Opfer von Menschenhandel ist
3.1.6. Kontrolle
- - Einsetzung nationaler Berichterstatter oder Einführung gleichwertiger Mechanismen
3.2. Mehrwert des Vorschlags gegenüber dem Übereinkommen des Europarats zur
Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2005
Der Vorschlag stützt sich auf das Übereinkommen des Europarats und übernimmt denselben ganzheitlichen Ansatz, einschließlich der Aspekte Prävention, Strafverfolgung, Opferschutz und Kontrolle. Außerdem enthält er die folgenden Hauptkomponenten, die einen Mehrwert bewirken:
- - Genau festgelegtes, der Schwere der Straftaten angemessenes Strafmaß (Artikel 4)
- - Umfassendere und verbindlichere Regelung der extraterritorialen gerichtlichen Zuständigkeit, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, eigene Staatsangehörige und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat, die eine mit Menschenhandel in Zusammenhang stehende Straftat außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats begangen haben, strafrechtlich zu verfolgen (Artikel 9)
- - Weiter gefasster Anwendungsbereich der Bestimmung, wonach keine Strafen gegen Opfer wegen deren Beteiligung an rechtswidrigen Handlungen zu verhängen sind, ganz gleich auf welche illegalen Maßnahmen die Menschenhändler zurückgegriffen haben (Artikel 6)
- - Höherer Standard der Opferunterstützung, insbesondere was medizinische Behandlungen anbelangt (Artikel 10)
- - Spezielle Schutzmaßnahmen für Kinder, die Opfer von Kinderhandel sind (Artikel 12 bis 14)
- - Darüber hinaus ist die Einbeziehung inhaltlich ähnlicher Bestimmungen in den Besitzstand der EU insofern von Vorteil, als diese Bestimmungen, sobald sie Teil der EU-Rechtsordnung sind unmittelbar in Kraft treten können und ihre Umsetzung kontrolliert werden kann.
3.3. Rechtsgrundlage
Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
4. Subsidiaritätsprinzip
Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen nicht von den Mitgliedstaaten allein ausreichend verwirklicht werden:
Der Kampf gegen den Menschenhandel erfordert ein abgestimmtes Vorgehen der Mitgliedstaaten sowie eine Zusammenarbeit auf internationaler Ebene, damit die angestrebten Ziele erreicht werden können. Unterschiede in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten erschweren sowohl ein abgestimmtes Vorgehen als auch die internationale Zusammenarbeit der Strafverfolgungs- und Justizbehörden.
Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Europäischen Union erreicht werden:
Durch den Vorschlag werden das materielle Strafrecht und die Verfahrensvorschriften der Mitgliedstaaten stärker als durch den derzeitigen Rahmenbeschluss einander angenähert. Dies wird sich positiv auf die internationale Zusammenarbeit der Strafverfolgungs- und Justizbehörden auswirken und zu einem größeren Schutzniveau und besserer Unterstützung der Opfer beitragen. Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.
5. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denn er beschränkt sich auf das zur Erreichung der genannten Ziele auf europäischer Ebene erforderliches Minimum und geht nicht über das dazu erforderliche Maß hinaus.
6. Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie Im Rahmen der Bekämpfung des Menschenhandels ist die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten erforderlich, um die Zusammenarbeit in Strafsachen zu verbessern. Zu diesem besonderen Zweck sieht der Vertrag nur die Annahme von Richtlinien vor.
7. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.
8. Weitere Angaben
8.1. Aufhebung geltender Rechtsvorschriften
Durch die Annahme des Vorschlags werden die bestehenden Rechtsvorschriften aufgehoben.
8.2. Geografischer Anwendungsbereich
Der Richtlinienvorschlag ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Die Anwendung dieser Richtlinie auf das Vereinigte Königreich, Irland und Dänemark richtet sich nach den Bestimmungen der Protokolle (Nr. 21 und Nr. 22) im Anhang zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhütung und Bekämpfung von Menschenhandel und zum Opferschutz sowie zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses10, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen11, nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Menschenhandel ist eine schwere Straftat, die häufig im Kontext der organisierten Kriminalität begangen wird und bei der es sich um einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Grundrechte handelt, der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich verboten ist.
- (2) Die Europäische Union hat sich der Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels sowie dem Schutz der Opfer von Menschenhandel verpflichtet. Zu diesem Zweck wurden der Beschluss 2002/629/JI des Rates vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels12 und ein EU-Plan über bewährte Vorgehensweisen, Normen und Verfahren zur Bekämpfung und Verhütung des Menschenhandels (2005/C 311/01)13 angenommen. Parallel dazu verfolgt die EU in den Herkunfts- und Transferländern der Opfer, die in der Regel EU-Drittstaaten sind, insbesondere Maßnahmen zur Aufklärung und Stärkung der Bevölkerung, zur Unterstützung und Betreuung der Opfer, zur Bekämpfung der Ursachen des Menschenhandels sowie zur Unterstützung der betroffenen Länder bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Menschenhandel. Darüber hinaus wird der Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren14 die Koordinierung der Strafverfolgung von Menschenhandelsdelikten erleichtern.
- (3) Die vorliegende Richtlinie sieht ein integriertes ganzheitliches Vorgehen bei der Bekämpfung des Menschenhandels vor. Eine rigorosere Prävention und Strafverfolgung sowie der Schutz der Rechte der Opfer sind vorrangige Ziele der Richtlinie. Kinder sind aufgrund ihrer größeren Schutzbedürftigkeit stärker gefährdet, Opfer von Menschenhandel zu werden. Bei der Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie muss das Wohl des Kindes entsprechend der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes15 eine vorrangige Erwägung sein.
- (4) Das Protokoll der Vereinten Nationen von 2000 zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität16 und das Übereinkommen des Europarats von 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels17 haben die internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen den Menschenhandel entscheidend vorangebracht.
- (5) Damit jüngsten Entwicklungen des Menschenhandels Rechnung getragen wird, ist in dieser Richtlinie das Konzept dafür, was unter Menschenhandel zu verstehen ist, weiter gefasst als im Rahmenbeschluss 2002/629/JI des Rates; die Richtlinie erfasst daher zusätzliche Formen der Ausbeutung. Im Rahmen der Richtlinie sind Betteltätigkeiten als eine Form der Zwangsarbeit oder der erzwungenen Dienstleistung im Sinne des Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) vom 29. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verstehen. Die Ausbeutung von Betteltätigkeiten erfüllt daher nur dann die Definition von Menschenhandel, wenn alle Merkmale der Zwangsarbeit oder der erzwungenen Dienstleistung vorhanden sind. Vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung sollte die Gültigkeit einer etwaigen Zustimmung zur Leistung eines solchen Dienstes in jedem Einzelfall geprüft werden. Geht es jedoch um ein Kind, so sollte die etwaige Zustimmung in keinem Fall als gültig betrachtet werden. Der Ausdruck "Ausnutzung strafbarer Handlungen" sollte als Ausnutzung einer Person zur Begehung unter anderem von Taschendiebstahl, Ladendiebstahl und sonstigen ähnlichen Handlungen verstanden werden, die unter Strafe stehen und der Erzielung eines finanziellen Gewinns dienen. Die Definition umfasst auch den Menschenhandel zum Zwecke der Organentnahme, der mit dem Organhandel in Zusammenhang steht und eine schwere Verletzung der Menschenwürde und körperlichen Unversehrtheit darstellt.
- (6) An der Höhe der Strafen in dieser Richtlinie lässt sich die zunehmende Sorge der Mitgliedstaaten angesichts der Zunahme des Menschenhandels erkennen. Unter Berücksichtigung der Schwere der Straftat zielt die Richtlinie auf eine stärkere Angleichung der Strafen der Mitgliedstaaten und EU-weit auf ein höheres Strafmaß. Ist das Opfer der Straftat beispielsweise besonders schutzwürdig und wurde die Straftat unter bestimmten Umständen begangen, sollte eine strenge Strafe verhängt werden. Im Kontext dieser Richtlinie sollten besonders schutzbedürftige Personen zumindest alle Kinder und die Erwachsenen umfassen, die aufgrund einer Schwangerschaft, ihres Gesundheitszustands oder einer Behinderung zum Zeitpunkt der Straftat besonders schutzbedürftig waren. Wenn es sich um eine besonders schwere Straftat handelt, beispielsweise wenn das Leben des Opfers gefährdet wurde oder die Straftat unter Anwendung schwerer Gewalt begangen wurde oder dem Opfer ein besonders schwerer Schaden zugefügt wurde, sollte sich dies in einer besonders strengen Strafe niederschlagen. Wird nach dieser Richtlinie auf die Übergabe verwiesen so sollte dieser Verweis im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten18 ausgelegt werden.
- (7) Die Opfer von Menschenhandel sollten im Einklang mit den Grundprinzipien der Rechtsordnung der betreffenden Mitgliedstaaten vor strafrechtlicher Verfolgung oder Bestrafung wegen strafbarer Handlungen wie der Verwendung falscher Dokumente oder Verstößen gegen die Prostitutions- oder Einwanderungsgesetze geschützt werden, zu denen sie als unmittelbare Folge dessen gezwungen wurden, dass sie dem Menschenhandel ausgesetzt waren. Mit diesem Schutz wird das Ziel verfolgt, die Menschenrechte der Opfer zu schützen, ihre weitere Viktimisierung zu vermeiden und sie dazu zu ermutigen, in Strafverfahren als Zeugen gegen die Täter auszusagen. Dieser Schutz schließt eine strafrechtliche Verfolgung oder Bestrafung wegen Straftaten nicht aus, die eine Person absichtlich begangen hat oder an denen sie absichtlich teilgenommen hat.
- (8) Damit die Ermittlung und die Strafverfolgung von Menschenhandelsdelikten erfolgreich durchgeführt werden können, sollte deren Einleitung nicht von der Anzeige oder Anklage durch das Opfer abhängig gemacht werden. Straftaten des Menschenhandels sollten während eines hinlänglich langen Zeitraums nach Erreichen der Volljährigkeit durch das Opfer verfolgt werden können. Strafverfolgungsbeamte und Staatsanwälte sollten Schulungen erhalten, die auch zu einer besseren internationalen Zusammenarbeit der Strafverfolgungs- und Justizbehörden betragen sollten. Den für strafrechtliche Ermittlungen oder die Strafverfolgung zuständigen Stellen sollten die Ermittlungsinstrumente zur Verfügung gestellt werden, die bei organisierter Kriminalität oder sonstiger schwerer Kriminalität verwendet werden, wozu unter anderem die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs, die verdeckte Überwachung einschließlich elektronischer Überwachung, die Überwachung von Kontobewegungen oder sonstige Finanzermittlungen gehören können.
- (9) Zur Gewährleistung einer effizienten Strafverfolgung international organisierter krimineller Gruppen, deren kriminelle Aktivitäten schwerpunktmäßig in einem Mitgliedstaat liegen und die Menschenhandel in Drittstaaten betreiben, sollte der betreffende Mitgliedstaat seine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf Menschenhandelsdelikte begründen, bei denen der Täter die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt oder seinen gewöhnlichen Wohnsitz in dessen Hoheitsgebiet hat und die Straftat außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats begangen wird. Ähnlich sollte die gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf Straftaten begründet werden, bei denen das Opfer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt oder seinen gewöhnlichen Wohnsitz in dessen Hoheitsgebiet hat oder die Straftat zugunsten einer im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ansässigen juristischen Person außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats begangen wird.
- (10) Während die Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer von Menschenhandel sind, oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren19 die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer von Menschenhandel sind, vorsieht, und die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Ausübung des Rechts der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten20, die Ausübung des Rechts der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, einschließlich des Schutzes vor Ausweisung, regelt, legt diese Richtlinie spezifische Schutzmaßnahmen für die Opfer von Menschenhandel fest. Diese Richtlinie geht daher nicht auf die Bedingungen für ihren Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein.
- (11) Die Opfer von Menschenhandel müssen in der Lage sein, ihre Rechte in Anspruch zu nehmen. Daher sollte den Opfern vor, während und für einen angemessenen Zeitraum nach dem Strafverfahren Unterstützung und Betreuung zuteil werden. Damit die Unterstützungs- und Betreuungsmaßnahmen erfolgreich sein können, müssen die Opfer aufgeklärt werden und ihre Zustimmung beispielsweise zur Durchführung von Maßnahmen zur Ermittlung von Krankheiten oder anderen wichtigen Maßnahmen geben. Die den Opfern gewährte Unterstützung und Betreuung sollte ein Mindestpaket von Maßnahmen umfassen, die notwendig sind, damit das Opfer sich erholen und dem Einfluss der Menschenhändler entziehen kann. Bei der praktischen Umsetzung dieser Maßnahmen sollte auf der Grundlage einer gemäß den nationalen Verfahren durchgeführten Einzelbewertung den Bedingungen und Bedürfnissen der betreffenden Person Rechnung getragen werden. Einer Person sollte Unterstützung und Betreuung zuteil werden, sobald berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass sie möglicherweise dem Menschenhandel ausgesetzt war, unabhängig davon, ob sie bereit ist als Zeuge aufzutreten. Die Unterstützung sollte ohne Vorbedingung zumindest solange gewährt werden, bis die zuständigen Behörden eine endgültige Entscheidung über die Bedenkzeit und die Erteilung eines Aufenthaltstitels getroffen haben oder auf andere Weise anerkennen, dass die Person ein Opfer von Menschenhandel ist. Falls die Person nach Abschluss der Identifizierung oder nach Ablauf der Bedenkzeit nicht für einen Aufenthaltstitel in Frage kommt und auch ansonsten keinen rechtmäßigen Aufenthalt in dem Land hat, ist der betreffende Mitgliedstaat nicht verpflichtet, dieser Person auf der Grundlage dieser Richtlinie weiterhin Unterstützung und Betreuung zu gewähren. Erforderlichenfalls sollten in Anbetracht der Umstände wie etwa des Umstands, dass das Opfer zur Zeit wegen der ernsten körperlichen oder psychischen Folgen der Straftat medizinisch behandelt wird oder dass seine Sicherheit aufgrund seiner Aussagen im Strafverfahren gefährdet ist, die Unterstützung und Betreuung für einen angemessenen Zeitraum nach dem Strafverfahren fortgesetzt werden.
- (12) Mit dem Rahmenbeschluss 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren21 sind eine Reihe von Opferrechten im Strafverfahren, einschließlich des Rechtes auf Schutz und Entschädigung, festgelegt worden. Darüber hinaus sollten Opfer des Menschenhandels Zugang zu Rechtsberatung und zu rechtlicher Vertretung, auch zum Zweck der Beantragung einer Entschädigung, erhalten. Zweck der Rechtsberatung ist es, den Opfern zu ermöglichen sich über die verschiedenen ihnen offenstehenden Möglichkeiten informieren und beraten zu lassen. Die Rechtsberatung und die rechtliche Vertretung sollten zumindest dann, wenn das Opfer nicht über ausreichende Mittel verfügt, unentgeltlich und in einer Weise zur Verfügung gestellt werden, die mit den internen Verfahren der Mitgliedstaaten im Einklang steht. Da insbesondere Opfer im Kindesalter wahrscheinlich über keine solchen finanziellen Mittel verfügen, würden für sie die Rechtsberatung und rechtliche Vertretung praktisch unentgeltlich erfolgen. Darüber hinaus sollten die Opfer auf der Grundlage einer gemäß den nationalen Verfahren durchgeführten individuellen Risikobewertung vor Vergeltung, Einschüchterung und der Gefahr, erneut Opfer von Menschenhandel zu werden, geschützt werden.
- (13) Opfer von Menschenhandel, die die Folgen von Missbrauch und erniedrigender Behandlung wie sexuelle Ausbeutung, Vergewaltigung, sklavereiähnliche Praktiken oder die Organentnahme, die gewöhnlich mit der Straftat des Menschenhandels einhergehen zu tragen haben, sollten vor sekundärer Viktimisierung und einem weiteren Trauma während des Strafverfahrens geschützt werden. Opfer von Menschenhandel sollten daher während der strafrechtlichen Ermittlungen und Verfahren eine geeignete Betreuung erhalten, bei der jeweils ihre individuellen Bedürfnisse zugrunde gelegt werden. Bei der individuellen Bedarfseinschätzung sollten Umstände wie das Alter, eine Schwangerschaft, der Gesundheitszustand, eine Behinderung oder sonstige persönliche Gegebenheiten sowie die körperlichen und psychischen Folgen der strafbaren Handlung, der das Opfer ausgesetzt war, berücksichtigt werden. Ob und wie die Behandlung erfolgt, ist von Fall zu Fall im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und dem Ermessensspielraum, den Gepflogenheiten oder Leitlinien der Gerichte zu entscheiden.
- (14) Jeder Mitgliedstaat sollte dafür Sorge tragen, dass neben den für alle Opfer von Menschenhandel vorgesehenen Maßnahmen besondere Hilfs-, Betreuungs- und Schutzmaßnahmen für Opfer im Kindesalter zur Verfügung stehen. Diese Maßnahmen sollten dem Wohl des Kindes Rechnung tragen und im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes stehen. Kann das Alter einer dem Menschenhandel ausgesetzten Person nicht festgestellt werden und besteht Grund zu der Annahme, dass diese Person unter 18 Jahre alt ist, so sollte sie als Kind eingestuft werden und unmittelbar Unterstützung, Betreuung und Schutz erhalten. Die Unterstützungs- und Betreuungsmaßnahmen für Opfer im Kindesalter sollten auf deren körperliche und psychischsoziale Rehabilitation und auf eine dauerhafte Lösung für die betreffende Person abzielen. Da Opfer im Kindesalter schnellstmöglich wieder in die Gesellschaft integriert werden sollten, muss in ihrem Fall das Recht auf Zugang zur Bildung vorgesehen werden. Angesichts der besonderen Gefährdung von Kindern, die Opfer von Menschenhandel sind, sollten für sie zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Verfügung stehen, um sie bei Vernehmungen im Laufe strafrechtlicher Ermittlungen und Verfahren zu schützen.
- (15) Jeder Mitgliedstaat sollte Verfahren zur Verhütung von Menschenhandel einführen und/oder stärken, einschließlich Maßnahmen, um der Nachfrage, die jegliche Form von Ausbeutung begünstigt, entgegenzuwirken; des weiteren sollten Forschungs-, Aufklärungs-, Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Gefahr, dass Menschen Opfer von Menschenhandel werden, zu verringern. Bei solchen Initiativen sollte jeder Mitgliedstaat der Geschlechterproblematik und den Rechten des Kindes Rechnung tragen. Beamte, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht dass sie mit Opfern oder potenziellen Opfern in Kontakt kommen werden, sollten Schulungen erhalten, damit sie wissen, wie Opfer und potenzielle Opfer von Menschenhandel zu erkennen sind und wie mit ihnen umzugehen ist. Diese vorgeschriebenen Schulungen würden in erster Linie Polizei- und Grenzschutzbeamte, Arbeitsaufsichtsbeamte, Fachkräfte im Gesundheitswesen und Konsularbedienstete betreffen könnten aber je nach den örtlichen Umständen auch für andere Gruppen von Beamten, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie im Rahmen ihrer Arbeit mit Menschenhandelsopfern zu tun haben werden, durchgeführt werden.
- (16) Die Richtlinie 2009/52/EG vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Personen, die Drittstaatsangehörige ohne legalen Aufenthalt beschäftigen22 sieht Strafen für Personen vor, die Drittstaatsangehörige ohne legalen Aufenthalt beschäftigen, die zwar nicht des Menschenhandels beschuldigt und nicht dafür verurteilt wurden, die aber erbrachte Arbeiten oder Dienste nutzen, obwohl sie wissen dass der Betreffende Opfer von Menschenhandel ist. Auch die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit in Betracht ziehen, Sanktionen gegen Personen zu verhängen, die erbrachte Dienste nutzen, obwohl sie wissen, dass der Betreffende Opfer von Menschenhandel ist. Diese weitergehende strafrechtliche Verfolgung könnte sich auch auf Personen erstrecken, die Drittstaatsangehörige mit legalem Aufenthalt und EU-Bürger beschäftigen sowie auf Personen, die sexuelle Dienstleistungen von einem Opfer von Menschenhandel, ungeachtet dessen Staatsangehörigkeit, erwerben.
- (17) Nationale Kontrollsysteme wie nationale Berichterstatter oder gleichwertige Mechanismen sollten von den Mitgliedstaaten in der ihnen nach ihrer internen Organisation geeignet erscheinenden Weise und unter Berücksichtigung des Erfordernisses einer Mindeststruktur mit festgelegten Aufgaben eingeführt werden, um Tendenzen im Menschenhandel zu bewerten, die Ergebnisse der Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels zu beurteilen und den zuständigen nationalen Behörden regelmäßig Bericht zu erstatten.
- (18) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Bekämpfung des Menschenhandels, von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 3 und Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nach dem letztgenannten Artikel geht die vorliegende Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
- (19) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden dazu gehören vor allem die Achtung der Würde des Menschen, das Verbot der Sklaverei, der Zwangsarbeit und des Menschenhandels, das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, die Rechte des Kindes, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, der Schutz personenbezogener Daten, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht sowie die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen. Die Richtlinie, die insbesondere darauf abzielt, die uneingeschränkte Wahrung dieser Rechte und Grundsätze zu gewährleisten, ist entsprechend umzusetzen.
- (20) [Gemäß den Artikeln 1, 2, 3 und 4 des Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union haben das Vereinigte Königreich und Irland mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen wollen] ODER [Unbeschadet des Artikels 4 des Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die für sie nicht bindend oder anwendbar ist] . Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist durch die Richtlinie weder gebunden, noch zu ihrer Anwendung verpflichtet -
Haben folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1
Gegenstand
Ziel der Richtlinie ist die Festlegung von Mindestvorschriften zur Definition von Straftaten und Strafen im Bereich Menschenhandel. Des Weiteren sollen gemeinsame Bestimmungen zur Stärkung der Prävention und des Opferschutzes eingeführt werden.
Artikel 2
Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel
- 1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die nachstehenden vorsätzlich begangenen Handlungen unter Strafe gestellt werden: Die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung und Aufnahme von Personen, einschließlich der Übergabe und Übernahme der Kontrolle über diese Personen, durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zwecke der Ausbeutung.
- 2. Eine besondere Schutzbedürftigkeit liegt vor, wenn die Person keine wirkliche oder für sie annehmbare andere Möglichkeit hat, als sich dem Missbrauch zu beugen.
- 3. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder erzwungene Dienstleistungen, einschließlich Betteltätigkeiten, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Ausnutzung strafbarer Handlungen oder die Organentnahme.
- 4. Das Einverständnis eines Opfers von Menschenhandel zur beabsichtigten oder tatsächlich vorliegenden Ausbeutung ist unerheblich, wenn eine der in Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen gegeben ist.
- 5. Betrifft die Handlung nach Absatz 1 ein Kind, so ist sie auch dann als Menschenhandel unter Strafe zu stellen, wenn keine der in Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen gegeben ist.
- 6. Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff "Kind" Personen im Alter von unter 18 Jahren.
Artikel 3
Anstiftung, Beihilfe und Versuch
- Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung oder Beihilfe zur Begehung einer Straftat nach Artikel 2 sowie die versuchte Begehung einer Straftat nach Artikel 2 unter Strafe gestellt werden.
Artikel 4
Strafen
- 1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine Straftat nach Artikel 2 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist.
- 2. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine Straftat nach Artikel 2 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren bedroht ist, wenn sie unter einem der folgenden Umstände begangen wurde:
- (a) Die Straftat wurde von einem Beamten in Ausübung seines Amtes begangen.
- (b) Opfer der Straftat wurde eine Person, die besonders schutzbedürftig war; dazu gehören im Kontext dieser Richtlinie zumindest alle Opfer im Kindesalter und alle Erwachsenen, die aufgrund einer Schwangerschaft, ihres Gesundheitszustands oder einer Behinderung besonders schutzbedürftig waren.
- (c) Die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/J123 begangen.
- (d) Durch die Straftat wurde das Leben des Opfers vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.
- (e) Die Straftat wurde unter Anwendung schwerer Gewalt begangen oder dem Opfer wurde durch die Straftat ein besonders schwerer Schaden zugefügt.
- 3. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten nach Artikel 3 mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen bedroht sind, die mit einer Übergabe verbunden sein können.
Artikel 5
Verantwortlichkeit juristischer Personen
- 1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für eine Straftat nach den Artikeln 2 und 3 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund
- (a) der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder
- (b) der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
- (c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
- 2. Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer Person gemäß Absatz 1 die Begehung von Straftaten nach den Artikeln 2 und 3 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.
- 3. Die Verantwortlichkeit einer juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei Straftaten nach den Artikeln 2 und 3 nicht aus.
- 4. Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff "juristische Person" jedes Rechtssubjekt, das nach dem jeweils geltenden Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Ausübung ihrer hoheitlichen Rechte und von öffentlichrechtlichen internationalen Organisationen.
Artikel 6
Sanktionen gegen juristische Personen
- 1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 5 Absätze 1 und 2 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können zu denen Geldbußen oder Geldstrafen gehören und zu denen andere Sanktionen gehören können, beispielsweise:
- (a) Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen
- (b) vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit
- (c) richterliche Aufsicht
- (d) richterlich angeordnete Auflösung
- (e) vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.
Artikel 7
Verzicht auf Strafverfolgung oder Straffreiheit der Opfer
- Jeder Mitgliedstaat sieht im Einklang mit den Grundsätzen seines Rechtssystems die Möglichkeit vor, Opfer von Menschenhandel wegen ihrer Beteiligung an strafbaren Handlungen, zu der sie sich als unmittelbare Folge davon, dass sie Straftaten im Sinne des Artikels 2 ausgesetzt waren, gezwungen sahen, nicht strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen.
Artikel 8
Ermittlung und Strafverfolgung
- 1. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass strafrechtliche Ermittlungen oder die Strafverfolgung in Bezug auf Straftaten nach den Artikeln 2 und 3 nicht von der Anzeige oder Anklage durch das Opfer abhängig gemacht werden und dass das Strafverfahren auch dann fortgesetzt werden kann, wenn das Opfer seine Aussage zurückgezogen hat.
- 2. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit Straftaten nach den Artikeln 2 und 3 während eines hinlänglich langen Zeitraums, nachdem das Opfer die Volljährigkeit erreicht hat, strafrechtlich verfolgt werden können.
- 3. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die für strafrechtliche Ermittlungen oder die Strafverfolgung in Bezug auf Straftaten nach den Artikeln 2 und 3 zuständigen Personen, Stellen oder Dienste die geeigneten Schulungen erhalten.
- 4. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung von Straftaten nach den Artikeln 2 und 3 zuständigen Personen, Stellen oder Diensten effiziente Ermittlungsinstrumente, wie sie beispielsweise bei organisierter Kriminalität oder anderen schweren Straftaten verwendet werden, zur Verfügung stehen.
Artikel 9
Gerichtliche Zuständigkeit
- 1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf eine Straftat nach den Artikeln 2 und 3 in den Fällen zu begründen in denen
- (a) die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wird oder
- (b) es sich bei dem Straftäter um einen seiner Staatsangehörigen handelt oder der Straftäter seinen gewöhnlichen Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet hat oder
- (c) es sich bei dem Opfer der Straftat um einen seiner Staatsangehörigen handelt oder das Opfer seinen gewöhnlichen Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet hat oder
- (d) die Straftat zugunsten einer im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassenen juristischen Person begangen wird.
- 2. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass er die Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit nach Absatz 1 Buchstaben c und d bei Straftaten, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen werden, nicht oder nur in bestimmten Fällen oder nur unter bestimmten Umständen anwendet.
- 3. Jeder Mitgliedstaat trifft für den Fall der strafrechtlichen Verfolgung einer Straftat im Sinne der Artikel 2 und 3, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wird, hinsichtlich Absatz 1 Buchstabe b die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen dass die Begründung seiner gerichtlichen Zuständigkeit nicht an die Bedingung geknüpft wird,
- (a) dass die Straftat an dem Ort, an dem sie begangen wird, strafbar ist oder
- (b) dass die Strafverfolgung nur nach einer Anzeige des Opfers an dem Ort, an dem die Straftat begangen wurde, oder einer Verurteilung durch den Staat, in dem sich der Ort der Begehung der Straftat befindet, eingeleitet werden kann.
- 4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, in welchen Fällen sie Absatz 2 anwenden wobei sie gegebenenfalls angeben, für welche Fälle und Umstände dies gilt.
Artikel 10
Unterstützung und Betreuung von Opfern des Menschenhandels
- 1. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Opfern vor, während sowie für einen angemessenen Zeitraum nach dem Strafverfahren Unterstützung und Betreuung erhalten damit sie in der Lage sind, die in dem Rahmenbeschluss 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren und in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Rechte in Anspruch zu nehmen.
- 2. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine Person Unterstützung und Betreuung erhält, sobald den zuständigen Behörden berechtigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass gegen diese Person eine Straftat im Sinne der Artikel 2 und 3 verübt worden sein könnte.
- 3. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Unterstützung und Betreuung eines Opfers nicht von dessen Bereitschaft, als Zeuge auszusagen, abhängig gemacht wird.
- 4. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Opferbetreuungsorganisationen geeignete Verfahren für die frühzeitige Erkennung, Unterstützung und Betreuung von Opfern festzulegen.
- 5. Die Unterstützungs- und Betreuungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 2, über die die Opfer aufgeklärt wurden und zu denen sie ihr Einverständnis gegeben haben, umfassen mindestens die Mittel zur Sicherstellung des Lebensunterhalts der Opfer durch Maßnahmen wie eine geeignete und sichere Unterbringung und materielle Unterstützung sowie die notwendigen medizinischen Behandlungen einschließlich psychologischer Hilfe, Beratung und Information sowie bei Bedarf Übersetzungs- und Dolmetschleistungen und für die Kinder Zugang zur Bildung. Dabei schenken die Mitgliedstaaten Opfern mit speziellen Bedürfnissen besondere Beachtung.
Artikel 11
Schutz der Opfer von Menschenhandel bei Strafermittlungen und Strafverfahren
- 1. Die in diesem Artikel genannten Schutzmaßnahmen werden zusätzlich zu den im Rahmenbeschluss 2001/220/JI festgelegten Rechten angewandt.
- 2. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Opfer von Menschenhandel Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung sowie zu rechtlicher Vertretung, auch zum Zweck der Beantragung einer Entschädigung, haben. Die rechtliche Vertretung sollte unentgeltlich sein, wenn das Opfer nicht über ausreichende Mittel verfügt. Handelt es sich bei dem Opfer um ein Kind, so lässt dieser Absatz Artikel 14 Absatz 2 unberührt.
- 3. Unbeschadet der Verteidigungsrechte gestattet jeder Mitgliedstaat gegebenenfalls, dass die Identität eines Opfers von Menschenhandel, das als Zeuge aussagt, geheim gehalten wird, sofern dies mit den Grundsätzen seiner Rechtsordnung im Einklang steht.
- 4. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Opfer von Menschenhandel auf der Grundlage einer individuellen Risikoabschätzung angemessen geschützt werden, unter anderem indem sie gegebenenfalls und im Einklang mit den nationalen Rechts- und Verfahrensvorschriften Zugang zu Zeugenschutzprogrammen oder vergleichbaren Maßnahmen erhalten.
- 5. Unbeschadet der Verteidigungsrechte stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass Opfer von Menschenhandel entsprechend einer von den zuständigen Behörden vorgenommenen Einschätzung ihrer persönlichen Umstände eine spezielle Behandlung zur Verhinderung sekundärer Viktimisierung erhalten, wobei im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und dem Ermessensspielraum, den Gepflogenheiten oder Leitlinien der Gerichte Folgendes so weit wie möglich zu vermeiden ist:
- (a) unnötige Wiederholungen von Vernehmungen während der Ermittlungen, der Strafverfolgung und des Gerichtsverfahrens
- (b) Blickkontakt zwischen Opfer und Täter, auch während der Beweisaufnahme, zum Beispiel bei Gesprächen und kontradiktorischen Befragungen, durch geeignete Mittel, einschließlich Kommunikationstechnologie
- (c) Zeugenaussagen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen
- (d) unnötige Fragen zum Privatleben
Artikel 12
Allgemeine Bestimmungen über Unterstützungs-, Betreuungs- und Schutzmaßnahmen für Kinder, die Opfer von Menschenhandel sind
- 1. Kinder, die Opfer von Menschenhandel sind, erhalten Unterstützung, Betreuung und Schutz, wobei dem Wohl des Kindes stets Rechnung zu tragen ist.
- 2. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass eine Person, die Opfer von Menschenhandel ist, deren Alter aber nicht festgestellt werden konnte und bei der es Gründe für die Annahme gibt, dass es sich bei der Person um ein Kind handelt, als Kind eingestuft wird und unmittelbar Zugang zu Unterstützung, Betreuung und Schutz nach den Artikeln 13 und 14 erhält.
Artikel 13
Unterstützung und Betreuung von Kindern, die Opfer von Menschenhandel sind
- 1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die besonderen Maßnahmen, mit denen Kinder, die Opfer von Menschenhandel sind, kurz- und langfristig bei ihrer körperlichen und psychischsozialen Rehabilitation unterstützt und betreut werden sollen, erst ergriffen werden, nachdem die besonderen Umstände des Kindes unter gebührender Berücksichtigung seiner Ansichten, Bedürfnisse und Sorgen geprüft worden sind.
- 2. Jeder Mitgliedstaat trifft gegebenenfalls im Rahmen des Möglichen Maßnahmen zur Unterstützung und Betreuung der Familie des Kindes, das Opfer von Menschenhandel ist, sofern sich diese in seinem Hoheitsgebiet aufhält. Insbesondere wendet jeder Mitgliedstaat Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates auf die Familie an, sofern dies angemessen und möglich ist.
- 3. Dieser Artikel wird zusätzlich zu Artikel 10 angewandt.
Artikel 14
Schutz von Kindern, die Opfer von Menschenhandel sind, bei Strafermittlungen und Strafverfahren
- 1. Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Justizbehörden in den Fällen, in denen die Träger der elterlichen Verantwortung nach einzelstaatlichem Recht das Kind aufgrund eines Interessenkonflikts zwischen ihnen und dem Opfer nicht in Strafverfahren vertreten dürfen oder in den Fällen, in denen das Kind ohne Begleitung oder von seiner Familie getrennt ist, für die strafrechtlichen Ermittlungen und Verfahren einen Vertreter des Kindes, das Opfer von Menschenhandel ist, benennen.
- 2. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Opfer von Menschenhandel im Kindesalter Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung sowie zu rechtlicher Vertretung, auch zum Zweck der Beantragung einer Entschädigung, haben.
- 3. Unbeschadet der Verteidigungsrechte trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei strafrechtlichen Ermittlungen wegen einer Straftat im Sinne der Artikel 2 und 3 Folgendes beachtet wird:
- (a) Die Vernehmung des Opfers im Kindesalter findet statt, sobald die Fakten den zuständigen Behörden gemeldet wurden, wobei ungerechtfertigte Verzögerungen vermieden werden.
- (b) Die Vernehmung des Opfers im Kindesalter findet erforderlichenfalls in Räumen statt, die für diesen Zweck ausgestattet sind oder entsprechend angepasst wurden.
- (c) Die Vernehmung des Opfers im Kindesalter wird erforderlichenfalls von oder unter Einschaltung von speziell ausgebildeten Fachleuten durchgeführt.
- (d) Sofern dies möglich und angezeigt ist, werden sämtliche Vernehmungen des Opfers im Kindesalter von denselben Personen durchgeführt.
- (e) Es sollten möglichst wenige Vernehmungen durchgeführt werden; zudem sollten Vernehmungen nur dann durchgeführt werden, wenn sie für das Strafverfahren unabdingbar sind.
- (f) Das Opfer im Kindesalter kann von seinem rechtlichen Vertreter oder gegebenenfalls einem Erwachsenen seiner Wahl begleitet werden, es sei denn, dass in Bezug auf diese Person eine begründete gegenteilige Entscheidung getroffen wurde.
- 4. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei strafrechtlichen Ermittlungen wegen einer Straftat im Sinne der Artikel 2 und 3 sämtliche Vernehmungen des Opfers im Kindesalter oder gegebenenfalls eines Zeugen im Kindesalter auf Videoband aufgenommen und diese Aufnahmen im Einklang mit seinen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften als Beweismaterial in Gerichtsverhandlungen verwendet werden können.
- 5. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei Strafverfahren wegen einer Straftat nach den Artikeln 2 und 3 Folgendes angeordnet werden kann:
- (a) Die Anhörung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
- (b) Durch Einsatz geeigneter Kommunikationstechnologie im Gerichtssaal kann die Anhörung des Opfers im Kindesalter im Gerichtssaal stattfinden, ohne dass das Opfer anwesend ist.
- 6. Die Absätze 1, 3, 4 und 5 werden zusätzlich zu Artikel 11 angewandt.
Artikel 15
Prävention
- 1. Jeder Mitgliedstaat trifft die geeigneten Maßnahmen, um der Nachfrage, die jegliche Form von Ausbeutung im Zusammenhang mit Menschenhandel begünstigt, entgegenzuwirken.
- 2. Jeder Mitgliedstaat unternimmt gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Organisationen der Zivilgesellschaft geeignete Initiativen, wie beispielsweise Informations- und Aufklärungskampagnen, Forschungs- und Schulungsprogramme, um Menschen, insbesondere Kinder, zu sensibilisieren und die Gefahr, dass sie Opfer des Menschenhandels werden, zu verringern.
- 3. Jeder Mitgliedstaat fördert die regelmäßige Schulung von Beamten, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit Opfern und potenziellen Opfern in Kontakt kommen insbesondere der an vorderster Front tätigen Polizeibeamten, Grenzschutzbeamten, Arbeitsaufsichtsbeamten, Fachkräfte im Gesundheitswesen und Konsularbedienstete, damit sie wissen, wie Opfer und potenzielle Opfer von Menschenhandel zu erkennen sind und wie mit ihnen umzugehen ist.
- 4. Jeder Mitgliedstaat erwägt die Einleitung von Maßnahmen, mit denen die Inanspruchnahme von Diensten, die eine Ausbeutung im Sinne des Artikels 2 darstellen in dem Wissen, dass die betreffende Person Opfer einer Straftat nach Artikel 2 ist, als strafbare Handlung eingestuft wird.
Artikel 16
Nationale Berichterstatter oder gleichwertige Mechanismen
- Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um nationale Berichterstatter einzusetzen oder gleichwertige Mechanismen einzuführen. Diese Mechanismen haben unter anderem die Aufgabe, die Entwicklungen beim Menschenhandel zu bewerten, die Ergebnisse der Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels zu messen und den zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten darüber Bericht zu erstatten.
Artikel 17
Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI
- Der Rahmenbeschluss 2002/629/JI zur Bekämpfung des Menschenhandels wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.
- Verweise auf den aufgehobenen Rahmenbeschluss gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie.
Artikel 18
Umsetzung
- 1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens bis [Zwei Jahre nach Annahme der Richtlinie] nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.
- 2. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
- 3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 19
Berichterstattung
- 1. Bis [vier Jahre nach Annahme der Richtlinie] und danach jeweils alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie, einschließlich gegebenenfalls erforderlicher Änderungsvorschläge, vor.
- 2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Angaben, die für die Erstellung des in Absatz 1 genannten Berichts dienlich sind. Dazu gehört unter anderem die ausführliche Beschreibung der gemäß Artikel 8 und Artikel 10 bis 16 angewandten Maßnahmen sowie eine Beschreibung der Erwägungen zu möglichen Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 4.
Artikel 20
Inkrafttreten
- Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 21
Adressaten
- Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1 Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Ein Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2006-2010, SEK(2006) 275, KOM (2006) 92.
- 2 Mitteilung der Kommission im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie SEK(2006) 888, SEK(2006) 889, KOM (2006) 367 endg.
- 3 Rahmenbeschluss des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren (2001/220/JI), ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 1.
- 4 Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 85.
- 5 Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten, ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 15.
- 6 Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität; ABl. L 300 vom 11.11.2008, S.42.
- 7 Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. L 190 vom 18.7.2002.
- 8 EU-Plan des Rates über bewährte Vorgehensweisen, Normen und Verfahren zur Bekämpfung und Verhütung des Menschenhandels, ABl. C 311 vom 9.12.2005, S.1.
- 9 Evaluierung und Überwachung der Umsetzung des EU-Plans über bewährte Vorgehensweisen, Normen und Verfahren zur Bekämpfung und Verhütung des Menschenhandels, KOM (2008) 657.
- 10 ABl. C [...] vom [...], S. .
- 11 ABl. C [...] vom [...], S. .
- 12 ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 1.
- 13 ABl. C 311 vom 9.12.2005, S. 1.
- 14 ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 42.
- 15 Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, mit der Resolution Nr. 044/25 der Generalversammlung vom 20. November 1989 angenommen und zur Unterzeichnung, zur Ratifizierung und zum Beitritt aufgelegt.
- 16 Protokoll der Vereinten Nationalen zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, geschlossen im Jahr 2000 in Palermo.
- 17 Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels, geschlossen am 16.5.2005 in Warschau, Sammlung der Europaratsverträge Nr. 197.
- 18 ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.
- 19 ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 19.
- 20 ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.
- 21 ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 1.
- 22 ABl. L 126 vom 30.6.2009, S. 24.
- 23 ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42.