Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 0336 - vom 14. Januar 2009.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 18. Dezember 2008 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis der Haager Landkriegsordnung von 1907, der vier Genfer Konventionen von 1949 und ihrer Zusatzprotokolle I und II von 1977,
- - in Kenntnis der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948,
- - in Kenntnis aller Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen und der dazugehörigen Fakultativprotokolle,
- - in Kenntnis des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte von 1966 und der zwei dazugehörigen Fakultativprotokolle,
- - in Kenntnis der Charta der Vereinten Nationen von 1945 und insbesondere von Artikel 1 und Artikel 25 sowie von Kapitel VII, Artikel 39 und 41,
- - in Kenntnis der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 und der fünf dazugehörigen Protokolle,
- - unter Hinweis auf die UN-Millenniumserklärung vom 8. September 2000, in der die Millenniums-Entwicklungsziele als Kriterien dargelegt werden, die gemeinsam von der internationalen Gemeinschaft zur Beseitigung der Armut eingeführt wurden,
- - in Kenntnis der Resolution 60/1 der UNO-Generalversammlung vom 24. Oktober 2005 über das Ergebnis des Weltgipfels 2005 und insbesondere deren Ziffern 138-140 betreffend die Verantwortung für den Schutz der Bevölkerung vor Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischer Säuberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit,
- - in Kenntnis der friedenserhaltenden oder friedensstiftenden UN-Einsätze im Kongo (1962), in Namibia (1988), El Salvador (1992), Kambodscha (1992), Somalia (1992), Jugoslawien - Serbien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina (1992-2002), Haiti (1994), Ostslawonien (1995-1998), Kosovo (1999), Sierra Leone (1999), Osttimor (1999) sowie der Missionen in Irak unter amerikanischer/britischer Leitung (2003) und der Mission in Afghanistan unter Leitung der NATO/ISAF (2001),
- - gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet1 und zuletzt durch den Beschluss Nr. 1/2006 des AKP-EU-Ministerrats geändert wurde (das "Cotonou-Abkommen")2,
- - in Kenntnis der Gemeinsamen Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: "Der Europäische Konsens", unterzeichnet am 20. Dezember 20051, und zwar insbesondere der Querschnittsthemen in Teil II Abschnitt 3.3: Demokratie, verantwortungsvolle Staatsführung, Menschenrechte, Rechte von Kindern und indigenen Völkern, ökologische Nachhaltigkeit, Geschlechtergleichstellung und Bekämpfung von HIV/AIDS,
- - unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission: "Der Europäische Konsens zur humanitären Hilfe"2,
- - unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit3 (Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI)),
- - in Kenntnis der Strategischen Partnerschaft Afrika-EU: Eine gemeinsame Strategie Afrika-EU, angenommen auf dem EU-Afrika-Gipfel im Dezember 2007,
- - in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen zum westlichen Balkan vom 19. November 2007,
- - in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen (RAA) zu den Leitlinien der EU zu Kindern in bewaffneten Konflikten vom 16. Juni 2008,
- - in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen (RAA) zur Förderung und durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung von Männern und Frauen im Bereich des Krisenmanagements vom 13. November 2006,
- - in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen (RAA) zu der Afrika-Strategie der EU vom 21. und 22. November 2005,
- - in Kenntnis des Politikrahmens der Afrikanischen Union (AU) für Wiederaufbau und Entwicklung nach Konflikten (Policy Framework on Post Conflict Reconstruction and Development (PCRD)), gebilligt von den AU-Mitgliedern auf ihrem Gipfel in Banjul vom 25. Juni bis 2. Juli 2006,
- - in Kenntnis der zehn Prinzipien für ein Engagement in fragilen Staaten und Situationen, unterstützt von der Fragile States Group des OECD-Entwicklungshilfeausschusses (DAC) und gebilligt in der hochrangigen Sitzung des DAC vom 3.- 4. April 2007 in Paris,
- - in Kenntnis der Security Sector Reform and Governance, OECD/DAC-Leitlinien,
- - unter Hinweis auf die vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003 in Brüssel gebilligte Europäische Sicherheitsstrategie (ESS),
- - in Kenntnis der Definition von "Übergangsjustiz" gemäß dem Bericht des UN-Generalsekretärs von 2004 über die Rechtsstaatlichkeit und die Übergangsjustiz in Gesellschaften während und nach Konflikten1,
- - in Kenntnis der Finanzierungsfazilität von 12 Mio. Euro, die von der Kommission im Rahmen des Europäischen Stabilitätsinstruments mit dem Ziel geschaffen wurde, Adhoc-Gerichte und Initiativen für Übergangsjustiz in aller Welt zu unterstützen,
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 25. Oktober 2007 - "Überlegungen zur Vorgehensweise der EU in Situationen der Fragilität - Engagement für nachhaltige Entwicklung, Stabilität und Frieden in schwierigen Kontexten" (KOM (2007) 0643,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2007 zu der Vorgehensweise der EU in Situationen der Fragilität in Entwicklungsländern2,
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission (KOM (2001) 0211) zur Konfliktprävention sowie des EU-Programms zur Vorbeugung gewaltsamer Konflikte, angenommen auf der Tagung des Europäischen Rates in Göteborg vom 15 und 16. Juni 2001,
- - in Kenntnis der Erklärung des EU-Ratsvorsitzes gegenüber der UNO zu "Rechtsstaatlichkeit und Übergangsjustiz in Gesellschaften während und nach Konflikten" vom 6. Oktober 2004,
- - in Kenntnis des EU-Konzepts zur Unterstützung von Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung (Disarmament, Demobilisation and Reintegration (DDR)), das vom Rat der Europäischen Union am 11. Dezember 2006 gebilligt wurde,
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 23. April 2001"Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung - eine Bewertung" (KOM (2001) 0153),
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2007 zum Stand der Beziehungen EU-Afrika3,
- - in Kenntnis der Entschließung Nr. 3937/07 der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU und des Berichts ihres Politischen Ausschusses vom Juli 2007 über verantwortungsvolle Regierungsführung, Transparenz und Verantwortung in Bezug auf die Nutzung der natürlichen Ressourcen in den AKP-Ländern1,
- - in Kenntnis der Resolution 1325 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (UNSCR) zu Frauen, Frieden und Sicherheit und der UNSCR 1820 zu sexueller Gewalt gegen Zivilisten in Konfliktsituationen,
- - in Kenntnis der "Grundzüge der Gemeinsamen EU-Afrika-Strategie", die auf dem 8. Treffen der Ministertroika EU-Afrika am 15. Mai 2007 in Brüssel gebilligt wurden,
- - gestützt auf Artikel 177 bis 181 des EG-Vertrags,
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses und der Stellungnahmen des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0445/2008),
- 1 AB1. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
- 2 AB1. L 247 vom 9.9.2006, S. 22.
- 1 AB1. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.
- 2 AB1. C 25 vom 30.1.2008, S. 1.
- 3 AB1. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.
- 1 0(S/2004/616).
- 2 ABl C 282 E vom 6.11.2008, S. 460.
- 3 ABl C 263 E vom 16.10.2008, S. 633.
A. in der Erwägung, dass in der Hälfte aller Länder, in denen Konflikte stattgefunden haben, innerhalb von fünf Jahren wieder Konflikte entstehen, und dass Schätzungen zufolge 340 Millionen der ärmsten Menschen der Welt in Staaten in einer Situation der Fragilität leben, wobei das Einstellen von feindseligen Handlungen nicht automatisch zu einer tief verwurzelten und anhaltenden Stabilität und einer nachhaltigen Entwicklung führt,
B. in der Erwägung, dass die Millenniums-Entwicklungsziele kohärente und zeitlich gebundene Zielgrößen für die langfristige Beseitigung der Armut vorgeben, in der Erwägung, dass die Hälfte der Ärmsten auf der Welt bis zum Jahr 2010 in Staaten leben könnte, in denen gewalttätige Konflikte herrschen oder drohen2,
C. in der Erwägung, dass der Aufbau stabiler und dauerhafter Staaten die Schaffung eines auf Verdiensten basierenden und rechenschaftspflichtigen öffentlichen Dienstes erfordert, der frei von politischer Einmischung und Korruption ist,
D. in der Erwägung, dass ein transparenter, berechenbarer und professioneller Sicherheitssektor von grundlegender Bedeutung für die Schaffung der Voraussetzungen zur Stärkung von Frieden und Entwicklung ist,
E. in der Erwägung, dass sich die Reform des Sicherheitssektors (SSR) auf die Bereitstellung eines effektiven und legitimen öffentlichen Dienstes konzentrieren sollte, der transparent und rechenschaftspflichtig gegenüber der Zivilhoheit ist und auf die Erfordernisse der Öffentlichkeit eingeht,
F. in der Erwägung, dass die rasche Verbreitung von Klein- und Leichtwaffen Konflikte und Verbrechen schürt; in der Erwägung, dass im Jahre 2006 3/4 der gemeldeten Opfer von Landminen Zivilisten waren3,
G. in der Erwägung, dass gewalttätige Konflikte nicht nur tragische Auswirkungen für die Entwicklung und die Menschenrechte haben, sondern auch ausländische Investoren abschrecken und somit zu einer erheblichen Verringerung des Wachstums führen und Investoren von Investitionen in Wirtschafts- und Grundgüter abschrecken (einem jüngeren Bericht zufolge1 hat sich gezeigt, dass durch bewaffnete Konflikte die Volkswirtschaft eines afrikanischen Staates um 15% schrumpft), während ein gesunder Privatsektor schließlich die Grundlage für nachhaltige Einnahmen für eine legitime Regierung bieten kann,
H. in der Erwägung, dass langfristige Stabilität nur durch eine integrative Beteiligung aller interessierten Parteien, einschließlich Frauen und Minderheiten, an Friedensschaffung, nationaler Aussöhnung und am Aufbau von Nationen erreicht werden kann,
I. in der Erwägung, dass Wahrheits- und Versöhnungskommissionen Gesellschaften dabei unterstützen können, mit den Folgen von massivem Missbrauch umzugehen, den Dialog zwischen Gemeinschaften und früher feindlichen Konfliktparteien erleichtern und zu Gerechtigkeit, Wiedergutmachung und Reformen beitragen können, die die Wahrscheinlichkeit künftiger Konflikte verringern,
J. in der Erwägung, dass der institutionelle Rahmen, innerhalb dessen sich die Zivilgesellschaft entwickeln kann, durch Vereinigungs- und Meinungsfreiheit sowie die Entwicklung rechtlich geschützter freier Medien entsteht,
K. in der Erwägung, dass ein auf Dauer gut funktionierender Staat zum Schutz der Bevölkerung vor Machtmissbrauch auch eine starke Zivilgesellschaft braucht und dass eine freie Presse gegen Maßnahmen einer übermächtigen Exekutive mobil machen kann,
L. in der Erwägung, dass Staaten in Situationen der Fragilität ermutigt werden müssen, Nichtregierungsorganisationen (NRO) frei von unangemessenen bürokratischen Registrierungsvorschriften und -verfahren, die die Entwicklung einer wirklich effizienten Zivilgesellschaft verhindern, operieren zu lassen,
M. in der Erwägung, dass ein durchschnittliches Entwicklungsland pro Jahr 260 Besuche aus Geberländern verzeichnet und 2006 die Geberländer für sämtliche Entwicklungsländer 70.000 Hilfetransaktionen ausführten und das durchschnittliche Projektvolumen lediglich bei 1,7 Millionen Dollar lag,
N. in der Erwägung, dass die Evaluierung (Peer review) der EK-Politik der Entwicklungszusammenarbeit durch den OECD/DAC im Jahre 2007 besagt, dass die Europäische Union eine "systematischere Konfliktanalyse als Teil von länderspezifischen Programmen und Projekten" betreiben sollte, um deren "Wirkung zu verbessern und sicherzustellen, dass sie keinen Schaden anrichten",
O. in der Erwägung, dass die Kommission als Folgemaßnahme zu der Mitteilung über die EU-Vorgehensweise in Situationen der Fragilität und den anschließenden Schlussfolgerungen des Rates und der Entschließung des Parlaments im Jahr 2009 unter Berücksichtigung der in den "Pilotfällen" gewonnenen Erfahrungen und Informationen einen Umsetzungsplan als Mittel zur Bewertung der Wirksamkeit der verschiedenen EU-Instrumente in Bezug auf deren optimierte Nutzung im Bereich der Sicherheit und Entwicklung ausarbeiten muss,
P. in der Erwägung, dass die zwischen der Kommission, dem Rat, dem Europäischen Parlament und der Zivilgesellschaft im Rahmen der Folgemaßnahmen zu der vorgenannten Mitteilung der Kommission zu der Vorgehensweise der Europäischen Union in Situationen der Fragilität in Entwicklungsländern geführten Diskussionen außer der Bestimmung von sechs Pilotländern (Burundi, Guinea-Bissau, Haiti, Sierra Leone, Ost-Timor und Jemen) noch zu keinen konkreten Maßnahmen vor Ort geführt haben,
Q. in der Erwägung, dass europäische Unternehmen in Konfliktgebieten präsent sind und dort Interessen haben,
- 1 ABl C 254 vom 26.10.2007, S. 17.
- 2 laut Department for International Development, Berechnungen stützen sich auf Schätzungen der Weltbank in Global Economic Prospects 2006: Economic implications of Remittances and Migration, World Bank, Washington 14.11.2005.
- 3 Landmine Monitor Report 2007: Towards a Mine-Free World.
- 1. unterstützt die "Verantwortung für den Schutz der Bevölkerung", wie sie die Vereinten Nationen bekräftigt haben, um die Souveränität des Staates zu stärken und nicht zu untergraben, und betont, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sich an sie gebunden fühlen sollten; betont, dass die "Verantwortung für den Schutz der Bevölkerung" als Mittel zur Förderung der Sicherheit der Menschen betrachtet werden sollte; ist der Überzeugung, dass durch Betonung der Tatsache, dass die vorrangige Verantwortung zur Verhütung von Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischen Säuberungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gegenüber der Bevölkerung beim Staat selbst liegt, die Verantwortung jeder Regierung für den Schutz ihrer eigenen Bürgerinnen und Bürger verstärkt wird; vertritt indessen die Auffassung, dass in den Fällen, in denen Regierungen nicht in der Lage oder nicht bereit sind, einen derartigen Schutz zu gewährleisten, die Verantwortung für die Einleitung geeigneter Maßnahmen zur kollektiven Verantwortung der gesamten internationalen Gemeinschaft wird; stellt ferner fest, dass solche Maßnahmen sowohl präventiv als auch reaktiv sein sollten und militärische Zwangsmaßnahmen nur als absolut letztes Mittel angewandt werden sollten; betrachtet dies als eine wichtige neue Anwendung des Grundsatzes der menschlichen Sicherheit;
- 2. fordert die Umsetzung der Erklärung des früheren UN-Generalsekretärs Kofi Annan, abgegeben in seinem Bericht an die Vollversammlung 2000: "die staatliche Souveränität beinhaltet Verantwortung und die vorrangige Verantwortung für den Schutz der eigenen Bevölkerung obliegt dem Staat selbst; wenn eine Bevölkerung wegen eines Bürgerkriegs, Aufständen oder eines Scheiterns des Staates wirklich leiden muss und der betreffende Staat nichts dagegen tun kann oder will, hat die internationale Verantwortung für den Schutz der Bevölkerung Vorrang vor dem Prinzip der Nichteinmischung;"
- 3. glaubt, dass es bei der Friedensschaffung und Nationenbildung zwei Phasen gibt: die Stabilisierungsphase, in der der Schwerpunkt auf Sicherheit, Recht und Ordnung und Gewährleistung der Grundversorgung liegt; und die zweite Phase der Nationenbildung, in der der Schwerpunkt auf der verantwortungsvollen Staatsführung und den dafür zuständigen Institutionen liegt; mit der Maßgabe, dass:
- a) die zweite Phase nicht eingeleitet werden sollte, bevor sich das Land stabilisiert hat, da die Institutionen, die vor einer Stabilisierung geschaffen werden, den Konfliktcharakter widerspiegeln und nicht das, was ein Land für einen stabilen und dauerhaften Frieden braucht;
- b) in der Phase der Nationenbildung auf Kompromisse gesetzt wird, um den Normen und Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger der betroffenen Nation und nicht den Idealen der Akteure zu entsprechen;
- c) im Verlauf des Prozesses der Nationenbildung die Akteure nach und nach die einzelnen Institutionen den heimischen Behörden übergeben müssen; gerade zu diesem Zeitpunkt kann es zu potentiellen Rückschlägen kommen, die akzeptiert werden müssen, sofern sie die Fortschritte, die das Land macht, nicht entscheidend beeinträchtigen;
- 4. stellt heraus, wie wichtig es ist, im politischen Dialog zwischen der Europäischen Union und Drittländern und in den Programmen der Entwicklungszusammenarbeit die Konflikte an den Wurzeln anzugehen, um Frühwarnmechanismen für scheiternde Staaten zu entwickeln, mit denen mögliche Anzeichen oder Merkmale für zivile Gewalt ausfindig gemacht werden können, wie z.B. historische Teilungen, Feindschaften zwischen Volksgruppen und -stämmen, Religionskonflikte, Ungleichheit und Armut; unterstreicht in diesem Zusammenhang vor allem, dass neue Mittel für Anpassung und Umweltschutz bereitgestellt werden müssen, um so das Entstehen von klima- und umweltbezogenen Konflikten zu verhüten;
- 5. fordert die Kommission auf, Konfliktverhütung als Querschnittsthema in der Entwicklungszusammenarbeit zu benennen und Konfliktsensibilität und Konfliktanalyse in bestehende und neue Politikstrategien, in Länder- und regionale Strategiepapiere und sämtliche maßgeblichen Finanzinstrumente für die externe Zusammenarbeit einzubeziehen;
- 6. erinnert daran, dass Frieden nicht nur die Abwesenheit von Krieg bedeutet und dass es keinen Frieden ohne Gerechtigkeit gibt und darüber hinaus das Ende von Feindseligkeiten nicht notwendigerweise in Sicherheit für Männer und Frauen resultieren muss; erinnert außerdem an die wichtige Rolle der Frauen bei der Verhütung und Lösung von Konflikten und bei der Friedensstiftung und betont, wie wichtig es ist, dass sie gleichberechtigt und uneingeschränkt an allen Bemühungen zum Erhalt und zur Förderung von Frieden und Sicherheit beteiligt werden;
- 7. ist der festen Überzeugung, dass alle erdenklichen Schritte unternommen werden müssen, um eine Mindestgrundversorgung der von Konflikten betroffenen Bevölkerungen zu gewährleisten, insbesondere in Bezug auf Zugang zu Lebensmitteln, zu sauberem Wasser und Hygiene, zu Medikamenten, zur Gesundheitsfürsorge (einschließlich der reproduktiven Gesundheit) und auf die persönliche Sicherheit; in der ersten Zeit müssen Nachhaltigkeitserwägungen hinter der Gewährleistung der Grundversorgung zurückstehen;
- 8. glaubt, dass in Situationen nach Konflikten in Übereinstimmung mit der Strategie "Verknüpfung von Soforthilfe, Wiederaufbau und Entwicklung" und zur Gewährleistung der Kohärenz im Zusammenspiel von Sicherheit und Entwicklung eine Koordinierung zwischen Friedensschaffung, humanitärer Hilfe und Entwicklungshilfe stattfinden sollte;
- 9. hält es für notwendig, die Geschlechterdimension bei Maßnahmen zugunsten von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen sowie bei der Gestaltung von Flüchtlingslagern zu berücksichtigen;
- 10. betont die Notwendigkeit, die zivilmilitärische Koordinierung auszuweiten; ist der Auffassung, dass in Situationen nach Konflikten der Übergang von militärischer zu ziviler Sicherheit, sobald praktikabel, erfolgen muss und dass internationale Einsatzkräfte nach und nach durch nationale und regionale zivile, professionell ausgebildete Polizeikräfte ergänzt und ersetzt werden sollten, wobei sicherzustellen ist, dass eine einheitliche Anwendung der Rechtsstaatlichkeit und der Verwaltungsverfahren auf alle Konfliktparteien hohe Priorität genießt;
- 11. betont die Notwendigkeit, zwischen ziviler und militärischer Entwicklungshilfe eine Balance herzustellen, um das Funktionieren der Basisinfrastruktur und der Staatsdienste zu gewährleisten, ohne die Erfordernisse für Wiederaufbau, Rehabilitation und das Wiederanstoßen demokratischer und wirtschaftlicher Prozesse gering zu achten;
- 12. setzt sich für die Förderung der Menschenrechte ein durch Unterstützung der Ausbildung von Armee und Polizei in Fragen der Menschenrechte (einschließlich Kampagnen für Menschen- und Bürgerrechte für die betroffenen Teile der Bevölkerung), durch Beratung bei der Weiterbildung in Fragen der internationalen Standards für Polizei und Militärpolizei, die Einführung eines Verhaltenskodexes für Sicherheitspersonal zur Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche von Polizei und Armee, die Einsetzung von Menschenrechtsbeauftragten und Menschenrechtskommissionen sowie eine Ausbildung in Menschenrechtsfragen für Kreisbehörden und Beamte;
- 13. betont die grundlegende Bedeutung des Ausbaus der militärischen Kapazitäten der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP), damit die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten besser zur Stabilisierung und Entwicklung der Nach-Konflikt-Gesellschaften beitragen können;
- 14. hält es für äußerst wichtig, dass die Ursachen der Instabilität und die Probleme von Gesellschaften nach der Beilegung von Konflikten mit einer Mischung aus zivilen und militärischen Maßnahmen angegangen werden; weist darauf hin, dass ohne die Sicherheitsgarantien der Friedenstruppen vor Ort die grundlegende Voraussetzung für Stabilität in konfliktreichen Gesellschaften (z.B. die Sicherheit der Einzelnen und ihres Eigentums) im Allgemeinen nicht erfüllt werden kann;
- 15. betont die Bedeutung der Prozesse im Rahmen der Reformen des Sicherheitssektors (SSR) sowie der Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration (DDR) als Schlüsselfaktoren für dauerhaften Frieden und nachhaltige Entwicklung; fordert den Rat und die Kommission auf, die Durchführung der EU-Maßnahmen im Rahmen der Reformen des Sicherheitssektors sowie des Konzepts zur Unterstützung der Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration vor Ort zu beschleunigen, um die Relevanz, Kohärenz und Wirksamkeit der EU-Tätigkeit in diesen Bereichen zu erhöhen; fordert mehr Gemeinschaftsmittel für SSR/DDR mit einem Schwerpunkt auf den Ländern, in denen die Europäische Union bereits ESVP-Einsätze abgewickelt hat; fordert, dass alle aus Gemeinschaftsmitteln finanzierten SSR/DDR-Maßnahmen zur Unterstützung von ESVP-Einsätzen in einer Konflikt- oder Nach-Konflikt-Situation zum frühestmöglichen Zeitpunkt in der Planung einer Operation in Betracht gezogen werden, und zwar bereits in der Erkundungsphase oder während der Entwicklung von Krisenmanagementkonzepten bzw. Operationsplänen (CONOPS);
- 16. betont, dass Reformen des Sicherheitssektors (SSR) ein effizientes Instrument sein können, um die Diplomatie und die Verteidigung zu stärken und dabei die langfristigen Sicherheitsbedrohungen zu reduzieren, indem sie zur Entstehung von stabilen, wohlhabenden und friedlichen Gesellschaften beitragen; SSR müssen die Wiedereinsetzung oder Reformierung von Institutionen und ministeriellen Schlüsselpositionen einschließen, die die Sicherheit des Aufnahmelandes und seiner Bevölkerung aufrechterhalten und überwachen;
- 17. fordert die Europäische Union auf, bei der Unterstützung von Reformen des Sicherheitssektors im Anschluss an die Beilegung von Konflikten eine Geschlechterperspektive vorzusehen, indem sie Schulung und Fachwissen in Geschlechterfragen in den Bereichen Verfassung, Wahlen, Politik und Justiz bereitstellt;
- 18. ist der Ansicht, dass frühere Kriegsherren absolut auf Gewalt verzichten müssen, bevor sie in formale institutionelle Strukturen einbezogen werden, die die Teilung der Macht fördern, und gleichzeitig gewährleistet werden muss, dass die Öffentlichkeit und alle maßgeblichen Akteure aktiv informiert und in sämtliche Diskussionen über die Maßnahmen zur Teilung der Macht einbezogen werden;
- 19. betont, wie wichtig es ist, bei der Aushandlung und Umsetzung von Friedensabkommen die Geschlechterperspektive einzubeziehen, um die Verankerung des Schutzes von Frauenrechten in der Verfassung zu fördern;
- 20. fordert den Rat und die Kommission in Anbetracht der Tatsache, dass Opfer in Konfliktsituationen mehrheitlich mit Klein- und Leichtwaffen getötet werden, auf, der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Mai 2008 zur Zuständigkeit der Gemeinschaft in Bezug auf die Bekämpfung der Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW)1 umgehend Folge zu leisten und die Umsetzung der Europäischen Strategie zur Bekämpfung der illegalen Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und der dazugehörigen Munition zu beschleunigen sowie die insbesondere im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds und des Stabilitätsinstruments vorgesehenen Gemeinschaftsmittel zur Finanzierung von vor Ort durchgeführten SALW-bezogenen Programmen aufzustocken; fordert, dass multilaterale und regionale Finanzinstitute gegebenenfalls Maßnahmen zur Durchführung von SALW-Programmen im Rahmen von Wiederaufbau und Rehabilitation in Nach-Konflikt-Gebieten und im Rahmen der Konsolidierung der Staatsführung ergreifen, um Rechtsvorschriften zu verschärfen und die Leistungsfähigkeit der Strafverfolgungsbehörden in Bezug auf SALW zu verbessern; fordert den Rat und die Kommission auf, sich auf allen bilateralen und multilateralen Ebenen weiterhin für einen internationalen rechtsverbindlichen Waffenhandelsvertrag einzusetzen;
- 21. ist der Auffassung, dass die freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen hohen Vorrang genießen muss, wobei für ihre Sicherheit in einer lebensfähigen Existenz gesorgt werden muss, insbesondere durch Bereitstellung funktionaler Gesundheits- und Bildungseinrichtungen (einschließlich Alphabetisierungskampagnen für Frauen) und Arbeitsmöglichkeiten, und dass dies im Zuge von gruppenübergreifendem Dialog, Friedenserziehung, internationaler Begleitung, Abbau von Vorurteilen und Schulung im Umgang mit Unterschiedlichkeit, Engagement in Gemeinschaften von ehemaligen Kämpfern, Prozessen zur Regelung von Landansprüchen und Traumaheilung erfolgen muss; Binnenvertriebene sollten, sofern es ihr ethnisches oder religiöses Profil zulässt, über das Land verteilt und wieder in ihren Heimatorten angesiedelt und nicht in großen Gruppen zusammengefasst werden, da dies zu Konflikten und Gewalt führen kann;
- 22. betont die Notwendigkeit, dass die Frauen nach Beendigung des Konflikts ihre allgemeine und berufliche Bildung fortsetzen; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Wiederaufnahme des Schulbetriebs beim Aufbau eines Landes aktiv gefördert werden sollte;
- 23. betont nachdrücklich die Notwendigkeit, lokale Frauenorganisationen und internationale Frauennetzwerke für Frieden zu konsultieren und zu unterstützen; empfiehlt die Bereitstellung von politischer und finanzieller Unterstützung, Ausbildung, Kapazitätsaufbau und technischer Hilfe, auch mit Blick auf Friedensverhandlungen und gewaltlose Konfliktlösung;
- 24. vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten eine moralische Verpflichtung haben, Flüchtlingen aus Konfliktgebieten Schutz zu gewähren; glaubt, dass dieser Verpflichtung nur durch Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten nachgekommen werden kann; glaubt des Weiteren, dass die Mitgliedstaaten Flüchtlinge, die nach Beendigung eines gewaltsamen Konflikts in ihre Herkunftsländer zurückkehren wollen, aktiv unterstützen sollten;
- 25. weist auf die entscheidende Bedeutung einer fairen Migrationspolitik gegenüber den Entwicklungsländern hin; weist darauf hin, dass Migration zu einer positiven Kraft im Entwicklungsprozess werden kann, die vor allem in den Geldüberweisungen der in der Europäischen Union lebenden Migranten, in der Eindämmung des Braindrains, in der Erleichterung der Rückwanderung und in der Verhinderung des Menschenhandels zum Ausdruck kommt;
- 26. unterstreicht, dass Maßnahmen zur Förderung der Familienzusammenführung und Wiedereingliederung von Kindern, die durch bewaffnete Konflikte betroffen sind, ergriffen werden müssen und dass der Zugang zu Bildungsprogrammen, Berufsausbildung und psychologischer Unterstützung gewährleistet werden muss, wobei die besonderen Bedürfnisse von Mädchen zu berücksichtigen sind;
- 27. fordert die wirksame Umsetzung des Vorschlags der Kommission zur Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration (DDR) ehemaliger Kämpfer; dazu gehören: die Wiedereingliederung der Kämpfer in die Zivilgesellschaft durch die Versorgung mit Lebensmitteln, Zelten, Decken und Zivilkleidung sowie durch medizinische Versorgung; der Transport der Ex-Soldaten zu ihrem Heimatort oder einem Ort ihrer Wahl; Unterstützung von Ruhestandsregelungen für politische oder militärische Führungskräfte, Bereitstellung von Wohnungen für Ex-Soldaten und Lohnstützungsmaßnahmen; Unterweisung von Ex-Soldaten in Staatsbürgerkunde und psychologische Regenerierungsprogramme für ehemalige Kämpfer sowie gezielte Zuweisung zusätzlicher Mittel für Beschäftigungs- und Arbeitsbeschaffungsprogramme;
- 28. weist darauf hin, dass Programme für Abrüstung, Demobilisierung und Reintegration (DDR) spezifische Vorschriften für ehemalige weibliche Kriegsteilnehmer beinhalten sollten;
- 29. betont, dass die Bekämpfung des Einsatzes von Kindersoldaten sowie der Einberufung von Mädchen und ihres anschließenden sexuellen Missbrauchs Hand in Hand geht mit Maßnahmen zur Verbesserung des Alltags der Frauen in Regionen, die sich nach einem Konflikt in der Phase der Friedensschaffung und Nationenbildung befinden;
- 30. vertritt die Auffassung, dass Maßnahmen zur Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration (DDR) auch auf die soziale und wirtschaftliche Entwicklung abzielen und Finanzhilfeprogramme zur Befriedigung der unmittelbaren Bedürfnisse vorsehen sollten;
- 31. ist der Auffassung, dass die lokale Eigenverantwortung für den Frieden schaffenden Prozess von entscheidender Bedeutung für die langfristige Stabilität ist;
- 32. vertritt die Auffassung, dass die internationalen Geber bei der Gestaltung einer auf Stabilität und Demokratie ausgerichteten Politik des Wiederaufbaus, die auf den im Bereich der Förderung der Wirtschaftsentwicklung in Nach-Konflikt-Gesellschaften gewonnenen Erfahrungen basiert, die regionalen und lokalen Gegebenheiten berücksichtigen müssen;
- 33. weist darauf hin, dass eine geeignete Strategie der Versöhnung die Rolle, welche die Frauen im Prozess der Friedenskonsolidierung spielen, berücksichtigen muss; hebt hervor, dass die besonderen Bedürfnisse der von einem bewaffneten Konflikt betroffenen Kinder in die Versöhnungsprogramme einfließen müssen;
- 34. glaubt, dass die Legitimität eines Staates nur auf einer guten und erfolgreichen Staatsführung aufbauen kann; unterstreicht, dass Institutionen, Wahlprozesse, Wählereintragung und Wählerverzeichnisse, Mechanismen zur Identifizierung der Wähler und zur Korruptionsbekämpfung so transparent und nachvollziehbar wie möglich sein müssen, da sie eine unabdingbare Voraussetzung für die Verteidigung des Rechtsstaats, der Menschenrechte, demokratischer Institutionen sowie der Würde der Bevölkerung und für die wirtschaftliche Entwicklung, Investitionen und Handel darstellen;
- 35. ist der Auffassung, dass Faktoren wie Rechtsstaatlichkeit, solide Geldpolitik, ein freier Markt, eine effiziente und sachkundige öffentliche Verwaltung, unabhängige Justiz und von Korruption freie Gesetzgebungs- und Vollzugsorgane die Mittel beinhalten, mit denen Einzelne und Gemeinschaften durch Fleiß und Initiative den Reichtum ihrer Nationen steigern können;
- 36. fordert die Schaffung von Investitionsämtern, die alles unter einem Dach bieten (onestopshop), um vorrangige Sektoren zu stärken, in die ausländische Direktinvestitionen gelenkt werden können, wodurch Arbeitsplätze außerhalb der traditionellen Agrarsektoren geschaffen werden und die Entwicklung liberaler Investitionskodizes und steuerfreier Industriezonen unterstützt wird;
- 37. fordert die Kommission auf, ein Deregulierungsreferat zu schaffen, das Länder, in denen ein Konflikt stattgefunden hat, dabei beraten kann, wie die Wirtschaftsinfrastruktur gegliedert, wie bürokratische Kontrollen beseitigt werden können, die die Gründung von Kleinunternehmen, die Eröffnung von Bankkonten, die Eintragung von Land und Firmen stoppen oder verzögern können; ist der Auffassung, dass dabei die Risikokapitalinvestitionen, wo möglich, gebremst und Steueranreize für Unternehmensbildung, insbesondere durch Haushaltsstützungsprogramme, gewährt werden sollten;
- 38. hält es für absolut notwendig, in Gesellschaften nach Konflikten die Frauen in die Wirtschaftstätigkeit einzubinden, um ihre sozioökonomische Position und ihre unternehmerischen Fähigkeiten zu stärken, und betont die positive Rolle von Kleinstkrediten;
- 39. ist der festen Überzeugung, dass die örtliche Eigenverantwortung der EU-Entwicklungszusammenarbeit durch die Einbeziehung der nationalen Parlamente gestärkt werden kann, einschließlich wechselseitiger Interaktion und Kapazitätsaufbau zwischen dem Europäischen Parlament und den Parlamenten der Partnerländer; dies sollte auch Unterstützungssysteme in der Informations- und Kommunikationstechnologie, Technologiekapazitäten zur Erstellung von aktualisierten Wählerverzeichnissen und die Ausstellung von Personalausweisen, wenn keine Geburtseintragungen oder sonstigen Identitätsnachweise vorhanden sind, umfassen;
- 40. betont die Notwendigkeit, den lokalen Behörden durch angemessene Ausbildungsmaßnahmen und den Austausch von Erfahrungen zu helfen; erinnert in diesem Zusammenhang an das Engagement des Europäischen Parlaments für die Grundsätze und Verfahren der parlamentarischen Demokratie;
- 41. betont, dass bei der Abhaltung von Wahlen in Ländern nach Konflikten die Beteiligung von Frauen durch spezifische Programme und die Einführung von Quoten auf allen Ebenen unterstützt werden sollte;
- 42. unterstreicht, wie wichtig unabhängige Kontrollen der Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Ressourcennutzung sind, die eine bedeutsame Rolle in Situationen nach Konflikten spielen können, wenn sie in den Aufbau des Staates reinvestiert werden; unterstreicht ferner, wie wichtig die Bekämpfung sämtlicher Formen von Verschwendung, Betrug und Korruption durch geeignete Korruptionsbekämpfungsmechanismen mit der wachsamen Unterstützung der Zivilgesellschaft ist;
- 43. hebt hervor, dass die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption vorangebracht werden muss, damit illegale Finanzierungsquellen nicht Konflikte schüren und die Stabilisierung von Situationen nach Konflikten nicht gefährden, da Korruption Institutionen ineffizient macht, die soziale Ausgrenzung verstärkt, die Entscheidungsprozesse verzerrt und die Bereitstellung von Grundgütern beeinträchtigt;
- 44. unterstreicht, dass die Unterstützung von örtlichen Gemeinschaften, Familien, Organisationen der Zivilgesellschaft einschließlich Frauenorganisationen, von Kleinstkreditorganisationen und lokalen Netzwerken Voraussetzung für jede erfolgreiche Entwicklungspolitik ist; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, örtliche Friedens- und Menschenrechtsaktivisten auch in Krisenzeiten politisch und finanziell zu unterstützen, insbesondere durch das EU-Stabilitätsinstrument und seine Krisenreaktionskomponente;
- 45. unterstreicht, dass in Situationen nach Konflikten die Eintragung von Landrechten und die Regularisierung von Landbesitz im Einklang mit internationalem Menschenrecht erfolgen muss, damit nicht Regierungen, Privatunternehmen oder herrschende Eliten sich illegal Land aneignen, was häufig auf Kosten der ärmsten und am meisten gefährdeten Menschen, einschließlich Rückkehrer und intern Vertriebene, geschieht; unterstreicht ferner, dass Maßnahmen zur Stärkung der Gerichte erforderlich sind, damit sie Eigentums- und Handelsrecht besser durchsetzen können, insbesondere in Ländern, in denen Frauen eine niedrige rechtliche Stellung haben oder ihnen Grundeigentumsrechte verwehrt werden;
- 46. bekräftigt sein Engagement, die Rechte von Frauen und Kindern in Nach-Konflikt-Situationen zu schützen, mit dem letztendlichen Ziel, die für die Stärkung der Eigenverantwortung der Frauen erforderlichen Maßnahmen zu treffen - eine unabdingbare Voraussetzung für anhaltenden Frieden und Stabilität;
- 47. ist der Auffassung, dass viele Entwicklungsländer über die grundlegenden natürlichen Vorkommen verfügen, um ihre Entwicklung in die Hand zu nehmen, dass aber schlechte Bewirtschaftung und korrupte Verhaltensweisen in Bezug auf natürliche Vorkommen wie Öl, Wasser, Holz und Diamanten Länder zurück in die Konfliktspirale treiben können; bedauert die Verwicklung verschiedener (lokaler, regionaler, internationaler und transnationaler) Akteure in Missbrauch und Ausbeutung dieser Ressourcen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, eine verantwortungsvolle Bewirtschaftung sämtlicher natürlicher Vorkommen zu fördern und zu unterstützen und Maßnahmen gegen die Ausbeutung natürlicher Ressourcen und den unerlaubten Handel damit zu treffen, insbesondere dort, wo dies zum Ausbruch, zur Eskalation oder zur Fortsetzung bewaffneter Konflikte beiträgt;
- 48. anerkennt die Ergebnisse des Kimberley-Prozesses sowie der Initiativen über die Transparenz in der Bergbauindustrie und der Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (Forest, Law Enforcement, Governance and Trade) und fordert, dass diese verstärkt und wirksamer umgesetzt und durchgesetzt werden;
- 49. bekräftigt die in dem Papier über Klimawandel und internationale Sicherheit enthaltenen Schlussfolgerungen, das dem Europäischen Rat am 14. März 2008 von dem Hohen Vertreter der Europäischen Union und der Kommission1 vorgelegt wurde und in dem davor gewarnt wird, dass der Klimawandel die Staaten und Regionen in der Welt zu überfordern droht, die ohnehin fragil und konfliktreich sind, wodurch neue Migrationsströme entstehen und die Sicherheitsrisiken für die Europäische Union verschärft werden; fordert die Kommission auf, bei ihren Frieden stiftenden Bemühungen den Klimawandel in ihre Überlegungen mit einzubeziehen;
- 50. hält Gerechtigkeit für die Konfliktopfer für wesentlich und erachtet nationale Gerichte - solange das Justizsystem funktioniert, unabhängig und unparteiisch ist - als möglicherweise besser geeignet als internationale Kriegsverbrechertribunale, die Eigenverantwortung für nationale Gerichtsprozesse und die Bestrafung von Tätern zu gewährleisten; schlägt in diesem Zusammenhang vor, in Situationen nach Konflikten die Möglichkeit der Kartierung von während des Konflikts begangenen Menschenrechtsverletzungen zu prüfen;
- 51. fordert die Stärkung der Justizsysteme durch Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten, durch Vorträge über Justizreformen, durch unabhängige Systeme für Ernennungen von Richtern, angemessenes Entgelt für Justizpersonal, Bereitstellung von Ausrüstung für die Gerichte, bessere Justizverwaltung und Aktenhaltung, besseres Haushalts- und Personalmanagement sowie Erwerb moderner Technologie einschließlich Computern für die Fallermittlung;
- 52. fordert Prozesskostenhilfe für Risikogruppen, ethnische Minderheiten, Bauern ohne Land und sonstige Randgruppen, sowie von erfahrenen NROs durchgeführte parajuristische Schulung für besseren Zugang zum Justizsystem;
- 53. hält es für unabdingbar, der Straffreiheit von geschlechtsbedingter Gewalt ein Ende zu setzen und diese Verbrechen, sofern möglich, aus Amnestiebestimmungen auszuklammern und alle Opfer sexueller Gewalt, insbesondere Frauen und Mädchen, gleichermaßen durch Gesetze zu schützen und ihnen gleichen Zugang zur Justiz zu gewähren; hält in Anbetracht der Benachteiligung von Frauen und Kindern in vielen Gesellschaften in Bezug auf den Zugang zur Justiz besondere Maßnahmen - wann immer erforderlich - für angebracht;
- 54. betont die Notwendigkeit, Frauen, die Opfer sexueller Gewalt geworden sind, den vollen Zugang zu Gesundheitsdiensten für sexuelle und reproduktive Gesundheit zu gewährleisten sowie zu Sensibilisierungsprogrammen, die die Frauen unterstützen, die gegen sie betreffende Stigmen ankämpfen;
- 55. begrüßt die Annahme der Resolution 1820 des UN-Sicherheitsrats, in der insbesondere anerkannt wird, dass sexuelle Gewalt eine Bedrohung für den internationalen Frieden und die Sicherheit darstellt;
- 56. unterstreicht, wie wichtig es ist, die besonderen Bedürfnisse von Kindern und vor allem von Mädchen in Situationen nach Konflikten, insbesondere in Bezug auf Bildung, in Betracht zu ziehen;
- 57. begrüßt die Interaktion zwischen der Europäischen Union und dem Internationalen Strafgerichtshof (ICC); unterstreicht, dass die Unterstützung der Europäischen Union für die Durchführung des ICC-Mandats von wesentlicher Bedeutung ist; hält es für zwingend erforderlich, dass alle Staaten das Rom-Statut des ICC unterzeichnen und ratifizieren, damit das ICC-System funktionsfähiger, kohärenter und geschlossener wird; fordert die EU- und die AU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich mit der Ausführung sämtlicher vom ICC ausgestellter Haftbefehle kohärent und unverzüglich in allen Konfliktsituationen zu befassen;
- 58. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, weiterhin gegen die Straflosigkeit anzukämpfen, da dies das wirksamste Mittel ist, um künftige Menschenrechtsmissbräuche zu verhindern, auch durch Unterstützung der Tätigkeit international eingesetzter Gerichte;
- 59. unterstreicht, dass ein dauerhafter Frieden vielfach abhängig ist von gemeinschaftlicher Beteiligung und eigenverantwortlicher Mitwirkung am Friedensprozess - einem Prozess, der nur legitim sein kann und gelingt, wenn Frauen in ihrer wichtigen gesellschaftlichen Funktion, in ihrer entscheidenden Rolle bei der Nahrungsmittelproduktion und bei der Versorgung der Familie insbesondere in Entwicklungsländern gleichermaßen mit einbezogen werden; fordert unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Frauen zusammen mit Kindern 80 % der Flüchtlinge stellen, dass Frauen besonders unterstützt werden müssen und bei der Förderung von Frieden und Stabilität als sehr wichtige Akteure anerkannt werden, und unterstreicht, dass die Rolle der Völkergemeinschaft bei der Unterstützung von zivilgesellschaftlichen Netzen, die lokale, nationale und internationale Initiativen verbinden, für den Friedensprozess von entscheidender Bedeutung ist;
- 60. fordert die Schaffung von ständigen Friedenskommissionen, denen einflussreiche Mitglieder sämtlicher Konfliktparteien angehören, um dem Ausbruch von Gewalt großen Ausmaßes vorzubeugen;
- 61. ist der Auffassung, dass maßgebliche zivilgesellschaftliche Organisationen als Vermittler im Dialog zwischen Konfliktparteien eingesetzt werden können, wenn dies mit Schulung in gewaltfreier Konfliktlösung und Friedenserziehung einhergeht; unterstützt die Schaffung von Dialogmöglichkeiten durch Organisation von nationalen Konferenzen, Rundtisch-Diskussionen zwischen Konfliktparteien, Kontakttreffen zwischen kleinen Gruppen auf Basisebene, Schulung in Streitschlichtung für örtliche NRO und Gemeindeälteste und Leiter traditioneller Einrichtungen;
- 62. fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Durchführung von Entwicklungsprojekten zunächst unter sich einen federführenden Partner zur Vereinfachung der Rechnungslegungsmechanismen zu benennen (selbst wenn die Mittel für das Projekt aus einem anderen Mitgliedstaat kommen), um Koordination und Kohärenz zwischen den Gebern zu erzielen, einschließlich der Schaffung von Rechnungslegungsstandards für Offenlegungsverpflichtungen in Bezug auf nationale Parlamente, lokale Gebietskörperschaften und internationale Organisationen;
- 63. hält es für erforderlich, eine stärkere Beteiligung und Präsenz der Frauen in den Medien und in allen öffentlichen Foren zu fördern, damit Frauen ihre Meinung kundtun können;
- 64. verweist darauf, dass die Geburteneintragung ein grundlegendes Menschen- und Bürgerrecht ist; unterstreicht, dass die Geburteneintragung von entscheidender Bedeutung insbesondere während und nach bewaffneten Konflikten ist, da auf diese Weise Kinder vor Verletzungen ihrer Rechte geschützt werden können, und dass sie als Kernthema der Entwicklung betrachtet werden muss;
- 65. hält während des gesamten Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Bewertungszyklus von Entwicklungsprogrammen ein konfliktbewusstes Vorgehen für erforderlich, um deren positive Wirkungen zu optimieren und ihre negativen Auswirkungen auf die Konfliktdynamik zu minimieren; unterstreicht, dass systematische Konfliktanalyse und das Begreifen der Hauptursachen von Konflikten sehr wichtig sind; ist der Auffassung, dass die Einführung von Benchmarks ein nützliches Instrument bei der Bewertung der Auswirkungen von Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit darstellt;
- 66. fordert, dass die Staaten in der Nachbarschaft von Konfliktgebieten gemeinsam mit der Völkergemeinschaft aktiv in den Plan für die Entwicklung und den Wiederaufbau nach Konflikten einbezogen werden;
- 67. fordert den Rat und die Kommission auf, bei der Befassung mit der Lage einzelner Länder einen regionalen Ansatz zu verfolgen;
- 68. beabsichtigt, auch weiterhin aktiv an den Arbeiten der Kommission im Rahmen der Folgemaßnahmen zur vorgenannten Mitteilung zu der Vorgehensweise der Europäischen Union in Situationen der Fragilität mitzuwirken; verweist den Rat und die Kommission auf die Tatsache, dass diese schleppend verlaufenden Arbeiten unbedingt umgehend in konkrete Aktionen vor Ort in so wesentlichen Bereichen wie Gesundheit und Bildung münden müssen, und fordert die Kommission auf, das Europäische Parlament umfassend über weitere Schritte zu informieren, die mit Blick auf die Schlussfolgerungen von Länderfallstudien und insbesondere in Form der Nutzung dieser Erkenntnisse für die Ermittlung und Gestaltung nachfolgender Aktionen unternommen werden;
- 69. hält es für notwendig, dass allen Delegationen der Kommission in Drittländern eine für Gleichstellungsfragen verantwortliche Person mit angemessenem Mandat und entsprechenden Fähigkeiten und Ressourcen angehören sollte;
- 70. unterstreicht, dass es dringend erforderlich ist, dass die Bevölkerung der fragilen Länder eine positive Entwicklung ihrer Situation und der ihres Landes empfindet, und fordert den Rat und die Kommission daher auf, die Sichtbarkeit der vor Ort durchgeführten Aktionen nicht außer Acht zu lassen;
- 71. unterstützt das EU-Programm für die Verhütung gewaltsamer Konflikte und die im EU-Aktionsplan 2009 vorgesehenen Sicherheits- und Entwicklungsmaßnahmen und fordert die Kommission auf, der Durchführung von Frieden stiftenden Maßnahmen hohe Priorität einzuräumen;
- 72. unterstreicht, wie wichtig der Kapazitätsaufbau von EK-Personal zur Umsetzung der konfliktbezogenen Programmierung durch fachliche Anleitung ist, insbesondere durch Ausarbeitung eines kurzen und maßgeschneiderten Handbuchs für die betreffenden Mitarbeiter in Bezug auf Konfliktbewusstsein, das sich auf die Peace and Conflict Impact Assessment Systems und das Resource Pack on Conflict Sensitivity stützt;
- 73. ist der Auffassung, dass Interventionen, um tatsächlich den Herausforderungen von Übergangssituationen nach Konflikten begegnen zu können, rechtzeitig, flexibel und berechenbar erfolgen müssen;
- 74. betont, dass bei allen EU-Missionen (einschließlich Vermittlungs- und Verhandlungsteams, Polizeikräften und Friedenstruppen) Berater für Geschlechterfragen und Schulung in diesen Fragen und die Einbeziehung von mindestens 40 % Frauen auf allen Ebenen, einschließlich der höchsten Führungsebenen, garantiert sein sollten;
- 75. fordert die Kommission auf, Studien über Gender Mainstreaming in externen Missionen der Europäischen Union durchzuführen;
- 76. weist darauf hin, dass die Geschlechterdimension generell in alle Bereiche wie Friedensforschung, Konfliktprävention und -beilegung, friedenserhaltende Operationen, Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen nach der Beilegung von Konflikten, Finanzierungsmaßnahmen, Länder-/Regional-Strategiepapiere und in die Planung aller externen Interventionen einfließen muss;
- 77. unterstützt das Amt der EU-Sonderbeauftragten als Hauptinstrument der Europäischen Union bei der Vermittlung zur Herbeiführung politischer Lösungen und zur Förderung anhaltender politischer Stabilität in Nach-Konflikt-Gesellschaften;
- 78. ermutigt die Europäische Union, in Fragen der Konfliktverhütung, Vermittlung, Friedenskonsolidierung, Achtung der Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, humanitären Hilfe sowie des Wiederaufbaus und der Entwicklung auf lange Sicht, in denen eine breit angelegte Zusammenarbeit der politischen, militärischen, humanitären und Entwicklungsakteure erforderlich ist, verstärkt auf bewährte Verfahren zu setzen;
- 79. fordert die Entwicklung eines EU-Aktionsplans zur Umsetzung der Resolution 1325 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und ersucht die Kommission, die Partnerländer und die EU-Mitgliedstaaten zur Entwicklung nationaler Aktionspläne aufzufordern; schlägt vor, die EU-Leitlinien zur Verteidigung der Menschenrechte sowie die ESVP-Missionen zu überprüfen, um deren volle Übereinstimmung mit den Resolutionen 1325 und 1820 des Sicherheitsrats zu gewährleisten;
- 80. betont, dass die Kommission verpflichtet ist, die Maßnahmen von Partnerländern zur Entwicklung der Kapazitäten für eine demokratische inländische Rechenschaftspflicht (parlamentarische Kontroll- und Rechnungsprüfungsbefugnisse) zu unterstützen, sofern die Gemeinschaftshilfe mittels Budgethilfe geleistet wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, diese Verpflichtung energischer und konsequenter zu erfüllen; unterstreicht, dass befugte parlamentarische Kontrollgremien und Rechnungsprüfungsorgane ein wesentlicher Faktor dabei sind, dass die Unterstützung aus dem EU-Haushalt nachhaltig wirkt; fordert, dass Kontroll- und Aufsichtsmechanismen der Zivilgesellschaft entwickelt werden, damit diese ermächtigt werden, die Verwendung und Wirkung der Unterstützung aus dem EU-Haushalt zu überwachen;
- 81. fordert die Investitionsbanken, einschließlich der Europäischen Investitionsbank, auf, zu gewährleisten, dass ihre Darlehen und Investitionen in Ländern nach Konflikten, vor allem in rohstoffreichen Ländern, Menschenrechts- und Umweltnormen entsprechen und Spannungen nicht schüren;
- 82. bringt seine Wertschätzung für die Arbeit der neu eingesetzten Kommission der Vereinten Nationen für Friedensaufbau zum Ausdruck; verweist auf die Notwendigkeit, in Fragen der Entwicklungshilfe mit internationalen Partnern zusammenzuarbeiten, insbesondere mit den Vereinten Nationen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass das UN-System über angemessene Mittel verfügt und für die Unterstützung, die es für länderinterne Prozesse, einschließlich der UN-Friedensbildungskommission und sonstiger UN-Gremien, leistet, rechenschaftspflichtig ist;
- 83. betont, dass Entwicklungshilfe ein überaus wichtiges Element zur Friedenskonsolidierung und Konfliktprävention in fragilen Staaten ist, aber Entwicklungshilfe und Hilfe zur Konfliktbewältigung keine militärischen Mittel oder Elemente enthalten darf;
- 84. empfiehlt die Anwendung des Verhaltenskodexes auf in ehemaligen Konfliktgebieten tätiges UN-Personal und fordert Null-Toleranz gegenüber sexuellen Gewaltakten, die von Mitgliedern der Friedenstruppen oder NRO-Personal verübt werden;
- 85. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Bewerberländer, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der UN-Friedensbildungskommission, der AU-Kommission, dem AU-Exekutivrat, dem Panafrikanischen Parlament sowie der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.
- 1 Safer World, Oxfam, IANSA report Oct 2007- Africa's Missing Billions.
- 1 Rechtssache C-91/05, Kommission gegen Rat