Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung hat mit Schreiben vom 11. Februar 2005 Folgendes mitgeteilt:
Der Bundesrat hat die Bundesregierung aufgefordert, das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) im Hinblick auf die Früherkennung und Frühförderung dahingehend zu ändern, dass
- - eine klare Abgrenzung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation und heilpädagogischen Leistungen erfolgt,
- - die im Rahmen der Früherkennung und Frühförderung zu erbringenden Leistungen den jeweiligen Kostenträgern eindeutig zugeordnet werden,
- - im Gesetz selbst klare Aussagen zur ausgewogenen Aufteilung der Kosten im Rahmen der - zu definierenden - Komplexleistung getroffen werden.
Hierzu nimmt die Bundesregierung wie folgt Stellung:
Die Bundesregierung hält die geforderten Änderungen des SGB IX nicht für erforderlich. Die in der Entschließung geforderten Regelungen wurden auf Grundlage der Ermächtigungsnorm (§ 32 SGB IX) mit der Frühförderungsverordnung geschaffen. Die Verordnung hat die aufgekommenen Rechtsunsicherheiten bezüglich der Leistungszuständigkeiten der beteiligten Rehabilitationsträger beendet. Erreicht wird dies durch die klare Zuordnung der medizinischen und der heilpädagogischen Leistungen zu den jeweiligen Leistungsträgern entsprechend den Vorgaben des SGB IX. Grundsätzlich sind die gesetzlichen Krankenkassen für alle medizinischen/medizinischtherapeutischen Leistungen zuständig, des Weiteren für heilpädagogische Leistungen im Rahmen der Früherkennung bis zur Aufstellung eines Förder- und/oder Behandlungsplans. Für heilpädagogische Leistungen zur Förderung und Behandlung sind grundsätzlich die Sozial- und Jugendhilfeträger zuständig.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Weiterentwicklung der interdisziplinären Frühförderung gegeben sind; sie betrachtet die mit der Verordnung gefundenen rechtlichen Lösungen als dauerhaft. Die Zukunft der Frühförderung hängt ganz wesentlich davon ab, dass in den Ländern von der auf Wunsch des Bundesrates in die Frühförderungsverordnung aufgenommenen Möglichkeit der Vereinbarung von Landesrahmenempfehlungen Gebrauch gemacht wird. Die Bundesregierung hält es für bedauerlich, dass die notwendige Konkretisierung der Anforderungen an interdisziplinäre Frühförderstellen und sozalpädiatrische Zentren in Landesrahmenempfehlungen bisher in keinem Land umgesetzt worden ist.