Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 20. Februar 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Fristablauf: 03.04.09

Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 IS. 1061), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender § 23 angefügt:"

§ 23 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen

Artikel 3
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 4
Änderung der Kostenordnung

§ 89 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung des Umwandlungsgesetzes

Artikel 6
Änderung der Vereinsregisterverordnung

Die Vereinsregisterverordnung vom 10. Februar 1999 (BGBl. I S. 147), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Inhalt des Entwurfs

Vereinsregister können in Papierform, aber auch in maschineller Form geführt werden.

Die Länder können bereits nach geltendem Recht anordnen, dass zum Register einzureichende Dokumente auch dem Gericht elektronisch übermittelt oder vom Gericht elektronisch aufbewahrt werden können. Mit dem Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes werden einheitliche Voraussetzungen für den elektronischen Rechtsverkehr für alle Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geschaffen. Die Vorschriften gelten auch für Vereinsregistersachen.

Anders als beim Handelsregister werden Vereinsregister nicht ausschließlich elektronisch geführt. Die Länder sollen Vereinsregister und alle Registerakten weiterhin auch in Papierform führen können. Unabhängig davon, ob das Vereinsregister in Papierform oder in maschineller Form geführt wird, sollen alle Anmeldungen zum Register und Erklärungen gegenüber dem Registergericht weiterhin auch in Papierform möglich sein. Für viele kleine Vereine wird diese Art der Anmeldung noch lange Zeit einfacher sein als eine elektronische Anmeldung, für die sie nicht über die notwendigen technischen Mittel verfügen. Allerdings können, vor allem wenn Notare von den Vereinen mit Anmeldungen beauftragt werden, elektronische Anmeldungen einfacher, schneller und effizienter sein als Anmeldungen in Papierform. Dies gilt vor allem für die Registergerichte, die das Vereinsregister und die Registerakten in elektronischer Form führen. Das Gericht kann elektronisch eingereichte Unterlagen unmittelbar verarbeiten und muss nicht Schriftstücke erst in elektronische Dokumente umwandeln. Deshalb sollen die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um alle Anmeldungen zum Vereinsregister auch elektronisch zu ermöglichen. Noch bestehende rechtliche Hindernisse für elektronische Anmeldungen sollen ausgeräumt werden.

Nach dem neuen § 14 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) können die Länder durch Rechtsverordnung bestimmen, dass auch bei den Vereinsregistern die Anmeldungen nebst den erforderlichen Eintragungsunterlagen elektronisch beim Registergericht eingereicht werden können. Sie können nach § 14 Abs. 1 und 4 FamFG auch anordnen, dass die Registerakten ganz oder teilweise elektronisch geführt werden. Wenn § 14 FamFG in Kraft tritt, sind bestehende spezielle registerrechtliche Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch und der Vereinsregisterverordnung, die besondere Regelungen für die elektronische Einreichung von Eintragungsunterlagen und die elektronische Aufbewahrung von Registerakten enthalten, nicht mehr erforderlich. Sie sind daher aufzuheben. Auch der elektronische Rechtsverkehr in Vereinsregistersachen, mit Ausnahme der Bestimmungen über das elektronische Register selbst, soll dann einheitlich durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des neuen § 14 FamFG geregelt werden.

Das Registerrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch soll so ausgestaltet werden, dass alle Anmeldungen auch durch elektronische Erklärungen möglich sind und die notwendigen Eintragungsunterlagen auch als elektronische Dokumente übermittelt werden können. An § 77 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der bestimmt, dass Anmeldungen zum Vereinsregister öffentlich zu beglaubigen sind, wird festgehalten. Die öffentliche Beglaubigung setzt nach § 129 BGB voraus, dass die Anmeldung schriftlich abgefasst ist und die Unterschrift des Erklärenden vom Notar oder einer anderen nach § 63 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) ermächtigten Stelle beglaubigt wird. Dieses Formerfordernis gilt auch für die Anmeldungen zu den anderen von den Gerichten geführten Registern nach § 374 FamFG, insbesondere auch für die schon vollständig elektronisch geführten Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister. Es entlastet die Registergerichte, da diese die Identität der Anmeldenden nicht mehr überprüfen müssen. Für die Vereine ist der Weg zum Notar oder einer anderen Stelle, die nach Landesrecht befugt ist, Beglaubigungen vorzunehmen, oft kürzer als zum Registergericht. Der Notar, der die Anmeldung beglaubigt, kann sie nach § 378 FamFG auch für den Verein beim Registergericht einreichen.

Das Formerfordernis nach § 77 BGB hindert eine elektronische Anmeldung nicht, da diese nach herrschender Meinung entweder in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift eingereicht werden kann. Von einer öffentlich beglaubigten Urschrift der Anmeldung kann nach § 39a BeurkG eine beglaubigte elektronische Abschrift errichtet werden. Um eine sichere rechtliche Grundlage auch für die elektronische Anmeldung zu schaffen, soll nun aber ausdrücklich gesetzlich geregelt werden, dass im Vereinsregisterverfahren die beglaubigte Abschrift der Urschrift der Anmeldung gleichsteht.

Die Erstanmeldung des Vereins und die Anmeldung von Änderungen der Vereinssatzung können die Länder auch nach Einführung des § 14 FamFG noch nicht vollständig elektronisch ermöglichen. Bei der Erstanmeldung ist nach § 59 BGB die Vorlage der Urschrift der Satzung, bei der Anmeldung der Satzungsänderung ist nach § 71 BGB die Urschrift des Beschlusses beizufügen, der die Satzungsänderung enthält. Dies ist elektronisch nicht möglich. Künftig soll deshalb auch bei diesen Anmeldungen nur noch verlangt werden, dass die Abschrift der Satzung oder des satzungsändernden Beschlusses beim Registergericht einzureichen ist. Dies entspricht der Regelung für das Handelsregister. Dort wurde durch § 12 des Handelsgesetzbuchs (HGB) angeordnet, dass bei der elektronischen Anmeldung an Stelle der Urschrift eines Dokuments eine elektronische Aufzeichnung eingereicht werden kann.

Bei allen anderen im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen Anmeldungen können die zum Vereinsregister einzureichenden Dokumente, wenn die Länder dies zulassen, auch elektronisch übermittelt werden. Für diese Anmeldungen sind keine Anforderungen für die einzureichenden Unterlagen festgelegt, die im elektronischen Rechtsverkehr nicht auch erfüllt werden können. Für die Anmeldungen von Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechseln nach dem Umwandlungsgesetz, an denen eingetragene Vereine beteiligt sind, gibt es nach den §§ 17 und 193 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) zwar besondere Formerfordernisse für die mit der Anmeldung beim Vereinsregister einzureichenden Unterlagen. Danach sind die Eintragungsunterlagen, die der notariellen Beurkundung bedürfen, wie z.B. die Verschmelzungs- und Spaltungsverträge oder die Niederschriften der Verschmelzungs-, Spaltungs- und Umwandlungsbeschlüsse in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift vorzulegen. Eine öffentlich beglaubigte Abschrift im Sinne dieser Bestimmungen ist aber auch ein von einem Notar elektronisch beglaubigtes Dokument.

Dieses elektronisch beglaubigte Dokument stellt § 39a BeurkG der beglaubigten Abschrift in Papierform gleich.

Neben den registerrechtlichen Änderungen zur Erleichterung von elektronischen Anmeldungen enthält der Entwurf noch einige überwiegend klarstellende Änderungen und Bereinigungen des für Vereine geltenden Rechts.

2. Gesetzgebungszuständigkeit

Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.

3. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

4. Kosten

Das Gesetz führt zu keinen Mehrbelastungen für die Haushalte des Bundes und der Länder.

Die Änderungen im materiellen Vereinsrecht verursachen für Bund und Länder keine Kosten. Die registerrechtlichen Änderungen eröffnen den Ländern die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister oder die elektronische Führung der Registerakten zuzulassen. Soweit sich daraus Kosten ergeben können, werden diese nicht durch die gesetzlichen Öffnungsregelungen, sondern durch die landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen verursacht.

Außerhalb der öffentlichen Haushalte, insbesondere auch für die Vereine, ergeben sich keine Mehrbelastungen. Wenn die Länder aufgrund der Änderungen durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und dieses Gesetzes ihre Vereinsregister auch für elektronische Anmeldungen öffnen, erhalten die Vereine nur eine weitere Möglichkeit, ihre Registerpflichten zu erfüllen.

Auch Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht.

5. Informationspflichten

Mit dem Gesetz soll § 23 BGB aufgehoben werden, der vorsieht, dass ausländischen Vereinen und Stiftungen auf Antrag im Inland Rechtsfähigkeit verliehen werden kann. Damit entfällt eine Informationspflicht. Informationspflichten werden durch das Gesetz nicht eingeführt oder geändert. Die Pflicht zur Anmeldung der Liquidation, die nun eindeutig in § 76 BGB geregelt werden soll, wird auch nach dem geltenden Recht schon überwiegend angenommen. Vereinzelt werden bestehende Regelungen zu Informationspflichten klargestellt, ohne dass dies Auswirkungen auf die mit diesen verbundenen bürokratischen Belastungen hat.

Das Gesetz schafft rechtliche Voraussetzungen für die landesrechtliche Zulassung des elektronischen Rechtsverkehrs bei Anmeldungen zum Vereinsregister. Wenn die Länder die technischen und landesrechtlichen Voraussetzungen für den elektronischen Rechtsverkehr bei den Registergerichten schaffen, können Vereine ihre Anmeldepflichten beim zuständigen Registergericht auch elektronisch erfüllen. Durch die elektronische Anmeldung kann Vereinen, die über die notwendige Technik verfügen, die Erfüllung der Registerpflichten erleichtert werden. In welchem Umfang Vereine dadurch entlastet werden können, hängt davon ab, wie viele Länder die Möglichkeit elektronischer Anmeldungen eröffnen.

6. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)

Die Änderungen bei den §§ 23, 66, 75 und 76 BGB erstrecken sich auch auf die amtlichen Überschriften der Vorschriften. Diese Änderungen der Überschriften müssen im Inhaltsverzeichnis nachvollzogen werden.

Zu Nummer 2 ( § 22 BGB)

Die Terminologie der Vorschrift, die noch reichsrechtliche Begriffe enthält, wird aktualisiert.

Zu Nummer 3 ( § 23 BGB)

Ausländische Vereine mit Sitz im Ausland, die nach ihrem Heimatrecht rechtsfähig sind, sind auch in Deutschland nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts rechtsfähig.

§ 23 BGB ermöglicht es darüber hinaus, ausländischen Vereinen mit Sitz im Ausland, die nach ihrem Heimatrecht nicht rechtsfähig sind, innerhalb Deutschlands die Rechtsfähigkeit zu verleihen. Dasselbe gilt für Stiftungen, für die § 86 BGB auf § 23 BGB verweist. Für andere juristische Personen gibt es keine vergleichbaren Regelungen. Auch für Vereine und Stiftungen hat die Möglichkeit, ausländischen Vereinen und Stiftungen im Inland Rechtsfähigkeit zu verleihen, nur geringe praktische Bedeutung. Da eine partielle Rechtsfähigkeit in Deutschland für ausländische Vereine und Stiftungen zu Wertungswidersprüchen mit deren Heimatrecht führen kann, soll § 23 BGB aufgehoben werden.

Die Vereine und Stiftungen, denen nach § 23 BGB Rechtsfähigkeit verliehen wurde, bleiben rechtsfähig. Dies wird durch die in Artikel 2 enthaltene Übergangsvorschrift ausdrücklich klargestellt.

Zu Nummer 4 ( § 32 BGB)

Die Änderung stellt klar, dass auch in der Mitgliederversammlung für die Beschlussfassung nur die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich ist und nicht die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder. Dies entspricht der Auslegung des § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB durch die Rechtsprechung (BGHZ 82, 83, 85). Begründet wird dies damit, dass Stimmenthaltungen nicht als Nein-Stimmen gewertet werden sollten.

Mit der Stimmenthaltung bekundet das Mitglied seine Unentschiedenheit hinsichtlich des Beschlussgegenstandes, was nicht einer Ablehnung gleichzusetzen sei. Dieser Auslegung des § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB wurde auch in der Rechtswissenschaft zugestimmt.

Durch die Änderung soll auch im Wortlaut der Vorschrift deutlich zum Ausdruck kommen, dass die Mehrheit aufgrund der abgegebenen gültigen Stimmen, nicht der anwesenden Stimmen berechnet wird. Der neue Wortlaut entspricht den Regelungen in § 133 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG), § 47 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) und § 43 Abs. 2 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes (GenG); auch hier kommt es nach allgemeiner Meinung auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Ungültige Stimmen werden dort ebenso wie Stimmenthaltungen für die Feststellung der Mehrheit nicht berücksichtigt.

Zu Nummer 5 ( § 33 BGB)

Zu Buchstabe a

Auch für die Berechnung der qualifizierten Mehrheit kommt es nach der Rechtsprechung - wie in der Begründung zur Änderung des § 32 BGB näher ausgeführt - auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Dies soll künftig auch deutlich im Wortlaut des § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Ausdruck kommen.

Zu Buchstabe b

Die Änderung des § 33 Abs. 2 BGB ist eine Folgeänderung zur Aufhebung des § 23 BGB.

Eine besondere Regelung für Satzungsänderungen bei Vereinen, denen nach § 23 BGB Rechtsfähigkeit verliehen wurde, ist nur noch für Altfälle erforderlich. Für die bestehenden Vereine, denen nach § 23 BGB Rechtsfähigkeit verliehen wurde, soll dies künftig in der in Artikel 2 vorgesehenen Übergangsvorschrift im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche geregelt werden.

Zu Nummer 6 ( § 41 BGB)

Auch für den Beschluss über die Auflösung des Vereins soll klargestellt werden, dass bei der Berechnung der qualifizierten Mehrheit nach der Rechtsprechung - wie in der Begründung zur Änderung des § 32 BGB näher ausgeführt - nur die abgegebenen gültigen Stimmen zu berücksichtigen sind.

Zu Nummer 7 ( § 42 BGB)

§ 42 Abs. 1 Satz 1 BGB ordnet nur im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Auflösung des Vereins an. Für Vereine fehlt eine Regelung - wie sie für juristische Personen des Handelsrechts besteht (vgl. insbesondere § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG, § 262 Abs. 1 Nr. 4, § 289 Abs. 2 Nr. 1 AktG, § 131 Abs. 2 Nr. 1 und § 161 Abs. 2 HGB) - nach der auch die rechtskräftige Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse zur Auflösung führt. Dies hat zur Folge, dass ein zahlungsunfähiger bzw. überschuldeter Verein, dessen Restvermögen voraussichtlich nicht einmal zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht, nicht aufgelöst wird und somit als werbender Verein fortbestehen kann. Verfügt der Verein hingegen noch über genügend Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten, wird im Gegensatz zum vermögenslosen Verein nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BGB das Insolvenzverfahren eröffnet und der Verein aufgelöst. Durch die vorgeschlagene Erweiterung der Auflösungsgründe des § 42 BGB wird dieser Wertungswiderspruch beseitigt und zugleich ein Gleichlauf mit den juristischen Personen des Handelsrechts hergestellt. Die gesetzliche Anordnung der Auflösung des Vereins im Falle einer Ablehnung des Eröffnungsantrags mangels Masse hat gleichzeitig zur Folge, dass die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts nach § 31 Nr. 2 der Insolvenzordnung (InsO) dem Registergericht eine Ausfertigung des Beschlusses zu übermitteln hat, wozu sie bislang nicht verpflichtet ist.

Zu Nummer 8 (§§ 43 und 44 BGB)

Die Möglichkeit, Ideal- oder Wirtschaftsvereinen die Rechtsfähigkeit auch dann zu entziehen, wenn sie durch einen gesetzwidrigen Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstands das Gemeinwohl gefährden, soll nicht mehr vorgesehen werden. Die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist kein geeignetes Mittel, um Gemeinwohlgefährdungen durch Vereine wirksam entgegenzutreten. Auch nach Entziehung der Rechtsfähigkeit können die Vereine ihr Gemeinwohl gefährdendes Handeln fortsetzen, wenn die Vereinsmitglieder beschließen, den Verein als nichtrechtsfähigen Verein fortzuführen. Gegen den Willen der Mitglieder kann eine das Gemeinwohl gefährdende Tätigkeit von Vereinen nur mit den Mitteln des öffentlichen Vereinsrechts wirksam unterbunden werden.

Die Verwaltungsbehörden sollen Idealvereinen die Rechtsfähigkeit nur noch entziehen können, wenn sie sich unerlaubt wirtschaftlich betätigen. Bei Wirtschaftsvereinen soll die Entziehung der Rechtsfähigkeit dann möglich sein, wenn sie andere als die in der Satzung bestimmten Zwecke verfolgen.

Mit der Aufhebung des § 23 BGB soll auch die besondere Zuständigkeitsregelung für die Maßnahmen nach § 43 BGB gegen diese Vereine in § 44 Abs. 2 BGB aufgehoben werden.

Für die bestehenden Vereine soll die in Artikel 2 vorgesehene Übergangsregelung im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche die Fortgeltung des bisherigen § 44 Abs. 2 BGB anordnen.

Zu Nummer 9 ( § 45 BGB)

Mit der Änderung wird die Terminologie der Vorschrift, die noch reichsrechtliche Begriffe enthält, aktualisiert.

Zu Nummer 10 ( § 55a BGB)

Mit den Änderungen wird § 55a BGB insbesondere an § 14 FamFG angepasst.

Zu Buchstabe a

Eine Verpflichtung zur Führung eines Namensverzeichnisses für das Vereinsregister soll künftig nur noch in der Vereinsregisterverordnung geregelt werden. Nach den Änderungen der Vereinsregisterverordnung durch Artikel 5 Abs. 5 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) soll sie auch nur noch für das in Papierform geführte Vereinsregister obligatorisch sein. Deswegen soll die gesetzliche Verpflichtung zur Führung des Namensregisters auch für das elektronische Vereinsregister in § 55 Abs. 2 BGB aufgehoben werden.

Zu Buchstabe b

Mit der Aufhebung des § 55a Abs. 2 BGB soll auch die Gliederung der Vorschrift entsprechend angepasst werden.

Zu Buchstabe c

Mit dem Inkrafttreten des § 14 FamFG, der die elektronische Führung von Akten der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch der Akten der Registergerichte regelt, kann die Sonderregelung über Aufbewahrung der Schriftstücke, die die Vereine zum Register eingereicht haben, aufgehoben werden. Neben der generellen Verordnungsermächtigung zur elektronischen Aktenführung in § 14 Abs. 4 FamFG besteht kein Bedarf mehr für eine Sonderregelung über die elektronische Aufbewahrung von Teilen der Registerakten.

Diese soll künftig wie alle anderen Fragen der elektronischen Aktenführung durch Verordnung nach § 14 Abs. 4 FamFG geregelt werden.

§ 55a Abs. 6 und 7 BGB wird mit Inkrafttreten von Artikel 50 Nr. 3 des FGG-Reformgesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) zum 1. September 2009 durch § 387 Abs. 1, 4 und 5 FamFG ersetzt.

Zu Nummer 11 ( § 59 BGB)

Damit bei elektronischen Anmeldungen zum Vereinsregister auch die einzureichenden Dokumente elektronisch übermittelt werden können, soll bei der Anmeldung eines Vereins darauf verzichtet werden, die Satzung auch in Urschrift vorzulegen. Die Vorlage der Urschrift wird insbesondere mit Blick auf § 66 Abs. 2 Satz 1 BGB angeordnet, der auch aufgehoben werden soll.

Es soll künftig sowohl bei Anmeldungen in Papierform als auch bei elektronischen Anmeldungen nur noch eine Abschrift der Satzung beigefügt werden, die zu den Registerakten genommen wird. Die Abschrift muss so beschaffen sein, dass alle Eintragungsvoraussetzungen, die sich auf die Satzung beziehen, vom Gericht überprüft werden können. Insbesondere muss das Gericht aufgrund der Abschrift auch feststellen können, ob die Satzung den Anforderungen des § 59 Abs. 3 BGB genügt. Aus der Abschrift muss ersichtlich sein, wann die Satzung errichtet und von wem sie unterzeichnet wurde. Eine notarielle Beglaubigung der Abschrift soll nicht vorgesehen werden. Dies würde die Anmeldung für die Vereine unnötig erschweren und verteuern, ohne dem Registergericht die Prüfung wesentlich zu erleichtern. Auch bei den Anmeldungen zum Handels- und Genossenschaftsregister können Dokumente, die in Urschrift einzureichen waren nach § 12 Abs. 2 HGB als einfache elektronische Aufzeichnung eingereicht werden.

Zu Nummer 12 ( § 60 BGB)

Da § 60 BGB nur noch einen Absatz hat, wird die überflüssige Absatzbezeichnung gestrichen.

Zu Nummer 13 ( § 66 BGB)

Die Überschrift der Vorschrift wird erweitert, um den Inhalt besser zum Ausdruck zu bringen.

Im Übrigen wird § 66 BGB an die Änderung in § 59 BGB angepasst. Wenn bei der Anmeldung auf die Vorlage der Urschrift der Satzung verzichtet wird, weil dies bei elektronischen Anmeldungen nicht möglich ist, verliert § 66 Abs. 2 Satz 1 BGB seine Grundlage.

Er ist deshalb aufzuheben. Die Bescheinigung der Eintragung auf der Urschrift ist neben der Bekanntgabe der Eintragung an die Beteiligten nach § 383 FamFG und der Veröffentlichung nach § 66 BGB verzichtbar.

In § 66 Abs. 2 BGB soll weiterhin die Pflicht zur Führung der Registerakten geregelt werden.

Künftig soll allgemein bestimmt werden, dass die eingereichten Dokumente aufzubewahren sind, die sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form eingehen können.

Die Registerakten können weiterhin in Papierform geführt werden. Werden Anmeldungen und Anmeldeunterlagen elektronisch eingereicht, können davon nach § 14 FamFG i. V. mit § 298 der Zivilprozessordnung (ZPO) Ausdrucke für die Akten gefertigt werden.

Die Länder können durch Rechtsverordnung nach § 14 FamFG auch die elektronische Führung der Registerakten anordnen. Anmeldungen und die Anmeldeunterlagen, die auch in Papierform eingereicht werden, können dann nach § 14 Abs. 1 FamFG i. V. mit § 298a Abs. 2 ZPO in die elektronisch geführten Registerakten übernommen werden.

Zu Nummer 14 ( § 71 BGB)

Ebenso wie bei der Anmeldung des Vereins soll auch bei der Anmeldung von Satzungsänderungen auf die Vorlage der Urschrift des Änderungsbeschlusses verzichtet werden, um auch in diesen Fällen die elektronische Einreichung der Unterlagen zu ermöglichen, die mit der Anmeldung vorzulegen sind. Auch in diesen Fällen kann aus den unter Nummer 11 dargelegten Gründen bei der Anmeldung des Vereins auf die Vorlage der Urschrift verzichtet werden.

Damit dem Registergericht immer auch der vollständige aktuelle Wortlaut der Satzung vorliegt, soll bei der Anmeldung von Satzungsänderungen zusätzlich zu der Abschrift des Änderungsbeschlusses künftig immer auch der vollständige Wortlaut der geänderten Satzung eingereicht werden. Vereine werden dadurch nicht zusätzlich belastet, da sie den aktuellen Satzungswortlaut regelmäßig auch für eigene Zwecke erstellen. Schon nach geltendem Recht kann sie das Registergericht nach § 9 Abs. 4 der Vereinsregisterverordnung (VRV) verpflichten, einen vollständigen Satzungswortlaut vorzulegen, wenn sich der Inhalt der Satzung aufgrund der Änderungsbeschlüsse nicht mehr sicher feststellen lässt.

Wenn bei Satzungsänderungen immer auch ein vollständiger aktueller Satzungstext einzureichen ist, erleichtert dies dem Registergericht die Prüfung der Anmeldungen von Satzungsänderungen.

Außerdem wird dadurch die Einsicht in die Satzung erheblich erleichtert.

Der aktuelle Satzungswortlaut ergibt sich dann für denjenigen, der das Register einsieht, immer aus einem Dokument. Er muss sich den aktuellen Satzungswortlaut nicht mehr mühsam aus der ursprünglich eingereichten Satzung und den angemeldeten Änderungsbeschlüssen erschließen. Vergleichbare Regelungen sind für Aktiengesellschaften in § 181 AktG, für die GmbH in § 54 GmbHG enthalten. Im Unterschied zu den Regelungen für die Aktiengesellschaft und die GmbH soll bei Vereinen aber auf eine Mitwirkung des Notars verzichtet werden. Deshalb wird nur die Pflicht begründet, den Wortlaut Satzung einzureichen, und geregelt, welche Anforderung an den einzureichenden Satzungswortlaut zu stellen sind.

Zu Nummer 15 ( § 72 BGB)

Durch die Änderung soll ermöglicht werden, dass auch die Bescheinigungen über die Vereinsmitglieder nach § 72 BGB elektronisch beim Registergericht eingereicht werden können. Um eindeutig zu regeln, welche Anforderungen an die elektronisch einzureichenden Bescheinigungen zu stellen sind, wird statt einer vom Vorstand vollzogenen, d. h. unterschriebenen Bescheinigung eine schriftliche Bescheinigung verlangt. Damit wird klargestellt, dass auch insoweit § 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG anwendbar ist. Die elektronische Bescheinigung muss die Voraussetzungen des § 130a Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO erfüllen.

Zu Nummer 16 ( § 73 BGB)

Da § 73 BGB nur noch einen Absatz hat, wird die überflüssige Absatzbezeichnung gestrichen.

Zu Nummer 17 ( § 74 BGB)

Bisher wurde bei der Auflösung eines Vereins durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur der Auflösungsgrund ins Vereinsregister eingetragen, nicht aber die daraus folgende Auflösung. Bei der Auflösung eines Vereins durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann zwar die Auflösung aus der Eintragung des Insolvenzgrundes geschlossen werden.

Aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergibt sich als gesetzliche Folge nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BGB die Auflösung des Vereins. Dies kann aber nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Um den Informationsgehalt des Vereinsregisters weiter zu verbessern, soll deshalb künftig nicht nur die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern auch die daraus folgende Auflösung eingetragen werden. § 74 Abs. 1 Satz 2 BGB, der die Eintragung der Auflösung in diesen Fällen bisher ausschließt, soll aufgehoben werden.

Zu Nummer 18 ( § 75 BGB)

Mit der Änderung werden die Regelungen über die Eintragungen im Falle einer Insolvenz des Vereins an die Änderungen in den §§ 42 und 74 BGB angepasst.

Zu Buchstabe a

Die Regelung passt die Überschrift des § 75 BGB an den geänderten Inhalt der Vorschrift an.

Zu Buchstabe b

Die Eintragungspflichten bei Insolvenz des Vereins nach § 75 BGB werden auf die Fälle erweitert, in denen ein Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist. Die Änderung steht im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Erweiterung des § 42 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach die Ablehnung des Insolvenzantrags mangels Masse ebenso wie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Auflösung des Vereins führen soll (vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 7). Auch bei Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse gebietet der Schutz des Rechtsverkehrs eine Eintragung des entsprechenden Beschlusses im Vereinsregister. Das Registergericht kann eine solche Eintragung auch tatsächlich vornehmen, da die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts dem Registergericht eine Ausfertigung des abweisenden Beschlusses gemäß § 31 Nr. 2 InsO zu übermitteln hat. Zusätzlich soll künftig auch die Auflösung von Amts wegen eingetragen werden. Als Folge der Aufhebung des § 74 Abs. 1 Satz 2 BGB wird dies in § 75 Abs. 1 Satz 1 BGB nun auch ausdrücklich geregelt.

Zu Buchstabe c

Die in § 75 Abs. 2 BGB vorgeschlagene Erweiterung der im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erforderlichen Eintragungen soll eine weitere Lücke bei den registerrechtlichen Eintragungspflichten in der Insolvenz eines Vereins schließen. Im Falle der Aufhebung oder Einstellung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Vereins sieht § 42 Abs. 1 Satz 2 BGB die Möglichkeit vor, dass die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen kann. Dies ist nach geltendem Recht nicht eintragungspflichtig, so dass für den Rechtsverkehr anhand des Registers nicht erkennbar ist, ob die Mitgliederversammlung von der Fortsetzungsmöglichkeit des § 42 Abs. 1 Satz 2 BGB Gebrauch gemacht hat.

Zu Nummer 19 ( § 76 BGB)

Mit der Änderung des § 76 BGB sollen die Eintragungen im Zusammenhang mit der Liquidation eines Vereins eindeutiger geregelt werden.

Zu Buchstabe a

Mit der Regelung wird die Überschrift des § 76 BGB angepasst.

Zu Buchstabe b

§ 76 Abs. 1 BGB soll dahingehend ergänzt werden, dass im Falle einer Liquidation des Vereins auch das Erlöschen des Vereins infolge der Beendigung der Liquidation in das Vereinsregister einzutragen ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird die Vorschrift redaktionell neu gefasst. Im Gegensatz zu anderen Rechtsformen (GmbH, Aktiengesellschaft, Genossenschaft) sind die Liquidatoren eines Vereins bisher nicht eindeutig gesetzlich verpflichtet, die Beendigung der Liquidation oder das sich daraus ergebende Erlöschen des Vereins zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Die Eintragung einer der beiden Tatsachen ist jedoch erforderlich, da anderenfalls aus dem Register nicht ersichtlich wäre, ob sich der Verein noch im Liquidationsstadium befindet oder dieses beendet wurde. Die Beendigung der Liquidation ist für den Rechtsverkehr von großer Bedeutung, da damit zugleich der Verein als Rechtssubjekt erlischt. In der Registerpraxis ist wegen der fehlenden Rechtsgrundlage im Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs Unklarheit darüber entstanden, ob in analoger Anwendung der § 273 Abs. 1 AktG, § 131 Abs. 2 Satz 1, § 157 Abs. 1 HGB auch bei Vereinen eine Eintragungspflicht besteht und ob diese mit Zwangsmitteln durchsetzbar ist. Vor diesem Hintergrund schlägt der Entwurf vor, die Liquidatoren eindeutig gesetzlich dazu zu verpflichten, das Erlöschen des Vereins infolge der Beendigung der Liquidation zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.

Weiterhin können die Registergerichte das Registerblatt eines aufgelösten Vereins auch nach § 4 Abs. 2 Satz 3 VRV schließen.

Zu Buchstabe c

Mit der Änderung in § 76 Abs. 2 BGB wird klargestellt, dass das eintragungspflichtige Erlöschen des Vereins in Folge der Beendigung des Vereins von den Liquidatoren zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden ist.

Zu Nummer 20 ( § 77 BGB)

Mit der Neufassung des § 77 BGB sollen die Anmeldungen zum Vereinsregister eindeutiger geregelt werden.

Aus den bestehenden Regelungen über die Anmeldungen zum Vereinsregister geht nicht eindeutig hervor, welche Anforderungen an eine Anmeldung durch den Vorstand und die Liquidatoren zu stellen sind. Zu der Frage, wer die Anmeldung erklären muss, gibt es in der Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Meinungen. Nach einer Auffassung müssen alle Anmeldungen zum Vereinsregister immer von allen Vorstandsmitgliedern erklärt werden (OLG Hamm Rpfleger 1983, 487 ff.). Nach einer anderen Auffassung handeln der Vorstand und die Liquidatoren bei allen Anmeldungen als Vertreter des Vereins.

Inwieweit Vorstandsmitglieder oder Liquidatoren bei der Anmeldung wirksam für den Verein handeln können, bestimmt sich nach den geltenden Vertretungsregelungen (BayObLG NJW-RR 1991, 958 ff.). Diese Auffassung ist vorzugswürdig. Für die Anmeldungen sollten die gleichen Regelungen gelten wie für andere Rechtsgeschäfte und Verfahrenshandlungen, die der Vorstand oder die Liquidatoren für den Verein vornehmen. Mit der Neufassung des § 77 Satz 1 BGB soll deshalb eindeutig geregelt werden, dass der Vorstand bei den Anmeldungen als das vertretungsberechtigte Organ für den Verein tätig wird. Welche Vorstandsmitglieder den Verein wirksam anmelden können, bestimmt sich dann nach den für den Vorstand geltenden Vertretungsregelungen. Gilt für den Vorstand oder die Liquidatoren das Prinzip der Gesamtvertretung, können nur alle Vorstandsmitglieder oder Liquidatoren gemeinsam die dem Verein obliegenden Anmeldungen erklären. Haben Vorstandsmitglieder oder Liquidatoren umfassende Einzelvertretungsmacht, so kann jedes Vorstandsmitglied oder jeder Liquidator die Anmeldungen auch alleine wirksam für den Verein vornehmen. Dies gilt auch für die Erstanmeldung des Vereins. Anders als bei den Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht beim Verein kein Bedürfnis, dafür die Erstanmeldung durch alle Vorstandsmitglieder vorzusehen.

Schon nach geltendem Recht sind die Anmeldungen zum Vereinsregister trotz des Formerfordernisses in § 77 BGB auch durch elektronische Erklärungen möglich. Mit einer elektronischen Erklärung können zwar die Anforderungen, die der geltende § 129 BGB für die öffentliche Beglaubigung aufstellt, nicht erfüllt werden. § 129 BGB verlangt bisher eine schriftlich abgefasste Erklärung, bei der die Unterschrift durch einen Notar oder durch andere dafür zuständige Stellen (§ 63 des BeurkG) beglaubigt ist. Allerdings muss die öffentlich beglaubigte Anmeldung dem Registergericht nicht zwingend in Urschrift vorgelegt werden. Es reicht aus, wenn dem Registergericht eine vom Notar beglaubigte Abschrift der öffentlich beglaubigten Anmeldung vorgelegt wird. Dies kann auch eine elektronische Abschrift sein, die nach § 39a BeurkG elektronisch beglaubigt wurde. Um jeden Zweifel auszuschließen, soll nun ausdrücklich geregelt werden, dass die Anmeldung auch in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden kann. Soweit für Anmeldungen zum Vereinsregister auch Anlagen in öffentlich beglaubigter Form vorzulegen sind, wie z.B. bei Anmeldungen von Umwandlungen nach § 17 UmwG, kann dies auch durch elektronische Abschriften geschehen, die nach § 39a BeurkG elektronisch beglaubigt werden. Einer besonderen Regelung im Vereinsregisterrecht bedarf es dafür nicht.

Zu Nummer 21 ( § 78 BGB)

Als Folgeänderung zu dem neuen § 75 Abs. 2 BGB sollen auch in diesem Fall die anmeldepflichtigen Personen durch Festsetzung von Zwangsgeld zur Befolgung der Anmeldung zur Registereintragung angehalten werden.

Zu Nummer 22 ( § 79 BGB)

Mit den Änderungen wird die Vorschrift an den neuen § 14 FamFG angepasst.

Zu Buchstabe a

Künftig soll auch in § 79 Abs. 1 Satz 1 BGB der Begriff "Dokument" den Begriff des "Schriftstücks" ersetzen, um auch die elektronisch geführten Akten zu erfassen.

In § 79 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB soll nur noch das Recht auf die Registerabschriften geregelt werden. Abschriften von den Registerakten können nach der allgemeinen Regelung in § 13 Abs. 3 FamFG verlangt werden. § 13 Abs. 3 Satz 2 FamFG bestimmt auch, dass die Abschriften auf Verlangen zu beglaubigen sind. Außerdem soll die Regelung aus § 32 Abs. 1 VRV, soweit sie die Ausdrucke aus den maschinell geführten Registern den Abschriften aus den in Papierform geführten Registern gleichstellt, künftig in § 79 Abs. 1 Satz 2 BGB eingestellt werden. Einer besonderen Regelung für Abschriften aus von den Vereinen eingereichten Dokumenten, die elektronisch aufbewahrt werden, bedarf es nicht mehr. Hierfür enthält § 14 Abs. 5 FamFG schon eine allgemeine Regelung. Dasselbe gilt für die Einsicht in die Registerakten, die elektronisch geführt werden. Sie richtet sich künftig nach der allgemeinen Regelung in § 13 Abs. 5 FamFG. Nach dieser Regelung ist eine Einsichtnahme in die Originaldokumente, die auch nur eine begrenzte Zeit aufbewahrt werden müssen, nicht mehr vorgesehen. Deshalb kann § 79 Abs. 1 Satz 4 und 5 BGB aufgehoben werden.

Zu Buchstabe b

Mit der Änderung wird der Inhalt des § 79 Abs. 5 Satz 2 BGB klargestellt. Die Vorschrift soll bestimmen, welche Landesjustizverwaltung örtlich zuständig ist.

Zu Nummer 23 ( § 86 BGB)

§ 23 BGB gilt aufgrund der Verweisung in § 86 BGB auch für ausländische Stiftungen.

Auch diesen konnte im Inland Rechtsfähigkeit nach § 23 BGB verliehen werden. Mit Aufhebung des § 23 BGB muss auch die Verweisung in § 86 BGB aufgehoben werden. Ausländische Stiftungen, denen Rechtsfähigkeit im Inland verliehen wurde, bleiben rechtsfähig.

Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)

Die Übergangsregelung zur Aufhebung des § 23 BGB stellt klar, dass die ausländischen Vereine und Stiftungen, denen im Inland Rechtsfähigkeit verliehen wurde, rechtsfähig bleiben. Für diese Vereine sind § 33 Abs. 2 und § 44 BGB weiterhin in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen anzuwenden. Änderungen der Satzung dieser Vereine bedürfen auch weiterhin der Genehmigung durch die Behörde, die die Rechtsfähigkeit verliehen hat. Die Rechtsfähigkeit kann den Vereinen auch nach § 43 Abs. 2 BGB von der Verleihungsbehörde entzogen werden.

Zu Artikel 3 (Änderung der Zivilprozessordnung)

Den nichtrechtsfähigen Vereinen soll durch die Änderung des § 50 Abs. 2 ZPO die aktive Parteifähigkeit im Zivilprozess nun auch ausdrücklich gesetzlich eingeräumt werden. Nach dem Wortlaut des geltenden § 50 Abs. 2 ZPO kann ein nichtrechtsfähiger Verein nur verklagt werden, nicht jedoch selbst klagen. Dies hatte in der Vergangenheit zur Folge, dass in der Vereinspraxis oft "umwegartige" (Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., 2000, § 54 Rn. 33) und rechtlich nicht unproblematische Konstruktionen gewählt werden mussten, um Ansprüche des nichtrechtsfähigen Vereins gerichtlich geltend machen zu können. Der Bundesgerichtshof hat, nachdem er zunächst nur den in Form von nichtrechtsfähigen Vereinen organisierten Gewerkschaften (BGHZ 42, 210, 216 f.) die aktive Parteifähigkeit zuerkannt hatte, diese Rechtsprechung auf alle nichtrechtsfähigen Vereine ausgedehnt (BGH NJW 2008, 69, 74). Damit ist er der Literatur gefolgt, die unter Hinweis auf die der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 146, 341) zuerkannte Rechtsfähigkeit die Ansicht vertreten hat, dass auch alle nichtrechtsfähigen Vereine bereits nach geltendem Recht aktiv parteifähig seien (Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 10. Aufl., 2005, Randnummer 4669; K. Schmidt, NJW 2001, 993, 1003; Kempfler, NZG 2002, 411, 413 m. w. N.). Mit der Ergänzung, dass nichtrechtsfähige Vereine auch klagen können, wird dies nun auch im Gesetz klargestellt.

Zu Artikel 4 (Änderung der Kostenordnung)

§ 89 Abs. 3 KostO trifft eine Sonderregelung für die Bescheinigungen über die Eintragung des Vereins auf der Urschrift der Satzung nach § 66 Abs. 2 Satz 1 BGB, die mit der Anmeldung einzureichen ist. Das Erfordernis der Einreichung der Satzung in Urschrift soll künftig entfallen, um auch elektronische Erstanmeldungen von Vereinen zu ermöglichen (siehe insoweit die Begründung zu Artikel 1 Nr. 13). Als Folgeänderung ist auch § 89 Abs. 3 KostO aufzuheben.

Zu Artikel 5 (Änderung des Umwandlungsgesetzes)

Die Änderung steht im Zusammenhang mit den Änderungen der §§ 32, 33 und 41 BGB.

Durch die Änderungen wird auch für die Umwandlungsbeschlüsse nach den §§ 103 und 275 UmwG klargestellt, dass bei der Feststellung der erforderlichen Mehrheit auf die abgegebenen Stimmen abzustellen ist. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.

Zu Artikel 6 (Änderung der Vereinsregisterverordnung)

Zu Nummer 1 (§ 1 VRV)

Das Namensverzeichnis soll künftig nur noch in der Vereinsregisterverordnung geregelt werden. Die Vorschrift über die Führung des Namensregisters, die sich bisher in § 2 Abs. 3 VRV findet, soll künftig schon in § 1 VRV eingestellt werden. Durch die geänderte Formulierung soll die Rechtsnatur des Namensverzeichnisses als Hilfsverzeichnis zum Vereinsregister besser zum Ausdruck gebracht werden. Das Namensverzeichnis kann auch elektronisch geführt werden. Dies ergibt sich aus § 8 Satz 1 VRV.

Die Änderung in § 1 Abs. 3 VRV stellt klar, dass auch das Namensverzeichnis, wenn die Zuständigkeit für die Führung des gesamten Vereinsregisters wechselt, von dem bisher zuständigen Registergericht an das künftig zuständige Registergericht abzugeben ist.

Zu Nummer 2 (§ 2 VRV)

Die Änderung ist eine Folgeänderung zur Änderung des § 1 VRV.

Zu Nummer 3 (§ 3 VRV)

Mit der Änderung wird § 3 Satz 3 Nr. 4 Buchstabe b VRV an die Änderungen in § 75 Abs. 1 BGB angepasst und übersichtlicher gegliedert. Künftig ist in der Spalte 4 des Vereinsregisters auch die rechtskräftige Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse zu vermerken.

Zu Nummer 4 (§ 4 VRV)

Mit den Änderungen wird die Vorschrift an die übliche Terminologie betreffend die Aufbewahrung elektronischer Dokumente angepasst.

Zu Nummer 5 (§ 7 VRV)

Mit den Änderungen wird die Vorschrift so gefasst, dass sie auch die künftig mögliche elektronische Führung der Registerakten berücksichtigt.

Zu Buchstabe a

An Stelle des Begriffs des "Schriftstücks" soll auch in der Vereinsregisterverordnung der Begriff des "Dokuments" verwendet werden, um auch die elektronische Aktenführung zu erfassen.

Zu Buchstabe b

Die Sonderregelungen für die elektronische Einreichung von Schriftstücken zum Vereinsregister und für die elektronische Aufbewahrung von zum Register eingereichten Dokumenten sollen aufgehoben werden. Künftig werden auch für Vereinsregistersachen die allgemeinen Regelungen in § 14 FamFG gelten. Die Einreichung elektronischer Dokumente und die Führung elektronischer Akten soll dann von den Ländern einheitlich durch Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 4 FamFG geregelt werden.

Zu Buchstabe c

§ 7 Abs. 3 Satz 2 VRV wird an die elektronische Aktenführung angepasst. Außerdem wird klargestellt, dass die Vorschrift für alle Fälle gilt, in denen Dokumente in anderen Akten des Amtsgerichts für die Führung des Vereinsregisters bedeutsam sind.

In § 7 Abs. 3 Satz 3 VRV wird so formuliert, dass unmittelbar auch die Abschriften aus elektronisch geführten Akten des Amtsgerichts erfasst werden.

Da die Führung des Vereinsregisters nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Rechtspflegergesetzes (RPflG) in vollem Umfang dem Rechtspfleger übertragen ist, soll auch in § 7 Abs. 3 Satz 4 VRV der funktionell zuständige Rechtspfleger genannt werden.

Zu Buchstabe d

In § 26 VRV soll künftig ausdrücklich geregelt werden, dass für das maschinell geführte Vereinsregister kein Handblatt geführt werden muss. Deswegen kann in § 7 Abs. 4 VRV der ausdrückliche Hinweis entfallen, dass die Vorschrift nur für das in Papierform geführte Register gilt.

Zu Nummer 6 (§ 8 VRV)

In § 8 Satz 1 VRV wird ausdrücklich geregelt, dass das Namensregister immer auch elektronisch geführt werden kann. Das entspricht der bisherigen Bestimmung in § 2 Abs. 3 Satz 2 VRV. Im Übrigen richtet sich die Führung des Namensregisters nach der allgemeinen Regelung über die Aktenführung. Dass das Namensregister alphabetisch zu führen ist, ergibt sich künftig schon aus dem neu gefassten § 1 Abs. 2 VRV.

Zu Nummer 7 (§ 9 VRV)

Da nach § 71 Abs. 1 BGB künftig bei der Anmeldung von Satzungsänderungen immer auch der vollständige Wortlaut der Satzung eingereicht werden soll, ist § 9 Abs. 4 VRV aufzuheben nach dem in bestimmten Fällen die Eintragung von Satzungsänderungen von der Einreichung einer vollständigen Satzung abhängig gemacht werden kann. Dieser Sonderregelung bedarf es dann nicht mehr.

Zu Nummer 8 (§ 10 VRV)

Die Sonderregelung für Eintragungen im Zusammenhang mit der Insolvenz von Vereinen wird um die Eintragung des Beschlusses ergänzt, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgelehnt wurde.

Zu Nummer 9 (§ 16 VRV)

Die Regelung über die Einsicht in das Register und in die Registerakten kann einfacher gestaltet werden.

In § 16 VRV wird künftig nur noch die Art der Einsichtnahme in das Register, die vom Verein zum Register eingereichten Dokumente und in das Namensverzeichnis geregelt.

Das Einsichtsrecht und die Art der Einsichtnahme in die sonstigen Registerakten ist gesetzlich in § 13 FamFG geregelt. § 13 Abs. 4 FamFG enthält insoweit auch eine besondere Einsichtsregelung für Behörden und Notare.

Die Regelung in § 16 Abs. 2 VRV passt nicht mehr zu den neuen Vorschriften über die Führung der Registerakten. Werden die Registerakten in elektronischer Form geführt, sind die elektronischen Akten die Originalakten. Die elektronischen Dokumente ersetzen nach § 298a Abs. 2 ZPO die in Papierform eingereichten Urschriften. Es besteht deshalb grundsätzlich kein Bedürfnis, Einsicht in die eingereichten Papierdokumente zu nehmen.

Diese müssen künftig nach § 14 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 298a Abs. 2 ZPO nur noch bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt werden. Die Art der Einsichtnahme in die vom Verein eingereichten Dokumente, die elektronisch geführt oder aufbewahrt werden, ein elektronisch geführtes Namensregister oder elektronisch aufbewahrte geschlossene Registerblätter bestimmt sich nach § 31 Satz 2 VRV.

Zu Nummer 10 (§ 17 VRV)

Mit der Änderung sollen die Regelungen über die technische Ausgestaltung der Abschriften von den Registerakten an die Regelungen in § 14 FamFG und die Änderungen in § 55a BGB und § 7 VRV angepasst werden. Eine besondere Regelung für beglaubigte Abschriften von Urschriften, die auf Bildträger oder andere Datenträger übertragen werden, ist aufgrund der allgemeinen Regelung in § 14 Abs. 5 FamFG künftig nicht mehr erforderlich.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FamFG i. V. m. § 298a Abs. 3 ZPO muss ein elektronisches Dokument, das die Urschrift ersetzen soll, einen Vermerk enthalten, wann und durch wen die Urschrift in ein elektronisches Dokument übertragen wurde. Die bisherige Regelung soll aber für die aufgrund von § 55a Abs. 5 BGB erstellten Bildträger und anderen Datenträger fortbestehen.

Zu Nummer 11 (§ 26 VRV)

Die Änderung ist eine Folgeänderung zur Aufhebung des § 55a Abs. 2 BGB und den Änderungen in den §§ 2 und 7 VRV. Durch die Neufassung des § 26 VRV soll eindeutig klargestellt werden, dass zu dem maschinell geführten Register kein Namensverzeichnis geführt werden muss. Die Funktion des Namensverzeichnisses für die Suche von Vereinen, insbesondere auch für die namensrechtliche Prüfung nach § 57 Abs. 2 BGB, wird von dem Programm für die Registerführung miterfüllt.

Gestrichen wurde die Regelung, dass die Aussonderung und Vernichtung der Handblätter in den Akten zu vermerken ist. Befindet sich ein geschlossenes Handblatt nicht in den Registerakten, ist auch ohne Aktenvermerk davon auszugehen, dass es ausgesondert und vernichtet wurde.

Zu Nummer 12 (§ 27 VRV)

Zu Buchstabe a

§ 27 VRV wird an die Parallelregelung des § 27 Handelsregisterverordnung (HRV) angepasst.

Auch beim maschinell geführten Vereinsregister soll auf eine Eintragungsverfügung nur verzichtet werden können, wenn der für die Entscheidung über die Eintragung funktionell zuständige Rechtspfleger diese auch selbst im Register ausführt.

Zu Buchstabe b

Da die Überprüfung der Wirksamkeitsvoraussetzungen der Eintragung ins maschinell geführte Vereinsregister durch Bestätigungsanzeige oder auf andere geeignete Weise bereits in § 55a Abs. 3 BGB geregelt ist, kann sich § 27 Abs. 2 VRV insoweit auf einen Verweis auf § 55a Abs. 3 BGB beschränken. Es soll in § 27 Abs. 2 VRV aber weiterhin geregelt werden, dass zusammen mit der Überprüfung der Wirksamkeitsvoraussetzungen auch geprüft werden soll, dass die Eintragung richtig, vollständig und verständlich ist und dass sie, wenn ihr eine Eintragungsverfügung zugrunde liegt, mit dieser übereinstimmt.

Zu Nummer 13 (§ 30 VRV)

Durch die Änderung soll die Vorschrift einfacher und verständlicher gefasst werden.

Zu Nummer 14 (§ 31 VRV)

Die Vorschrift wird an die neue Begrifflichkeit angepasst und auf die Einsicht in das elektronisch geführte Register, elektronisch aufbewahrte geschlossene Registerblätter und das elektronisch geführte Namensverzeichnis beschränkt. Die Einsicht in elektronisch geführte Registerakten soll sich künftig nach der allgemeinen Bestimmung über die Akteneinsicht in § 13 FamFG richten.

Zu Nummer 15 (§ 32 VRV)

Der Grundsatz, dass beim maschinell geführten Vereinsregister an die Stelle der Abschrift ein Ausdruck tritt, soll künftig schon in § 79 Abs. 1 Satz 3 BGB gesetzlich geregelt werden.

Deshalb kann § 32 Abs. 1 Satz 1 VRV aufgehoben werden.

Zu Nummer 16 (§ 33 VRV)

Da zum maschinell geführten Vereinsregister kein Namensregister mehr geführt werden soll, kann die Regelung, die das automatisierte Abrufverfahren auf die Namensregister erstreckt, aufgehoben werden. Der Abruf ist auch ohne Namensregister wirksam möglich, da die Programme, mit denen die Register geführt werden, Suchfunktionen für den Abruf bereit stellen, die funktionell dem Namensregister entsprechen.

Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:

NKR-Nr. 757:
Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldung zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetzentwurf werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Entwurf schafft rechtliche Voraussetzungen für die landesrechtliche Zulassung des elektronischen Rechtsverkehrs bei Anmeldungen zum Vereinsregister. Wenn die Länder die technischen und landesrechtlichen Voraussetzungen für den elektronischen Rechtsverkehr bei den Vereinsregistergerichten schaffen, können Vereine ihre Anmeldepflichten beim zuständigen Registergericht auch elektronisch erfüllen. Dies kann zu Entlastungen der Vereine und damit der Wirtschaft führen. Der Rat bedauert, dass das Ressort den Umfang der möglichen Entlastungswirkung nicht quantifiziert hat.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

gez. gez.
Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter