A. Problem und Ziel
Nichtehelichen Kindern steht seit einigen Jahren wie ehelichen Kindern ein gesetzliches Erbrecht zu. Dasselbe gilt für adoptierte Kinder. Im Standesamt wurde jedoch bei der Eintragung der Geburt eines Kindes bis Ende 2008 zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern differenziert. Während eheliche Kinder in das anlässlich der Eheschließung angelegte Familienbuch der Eltern eingetragen wurden, legten die Standesämter für nichteheliche oder einzeladoptierte Kinder sogenannte "weiße Karteikarten" an, die mit dem Geburtsregistereintrag der Eltern verknüpft wurden.
Bis 2009 informierte das Geburtsstandesamt nach dem Tod eines Elternteils von Amts wegen das Nachlassgericht über die Existenz des Kindes, wenn eine "weiße Karteikarte" vorlag. Rechtsgrundlage war eine allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundes ("Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden").
Durch Aufhebung dieser Dienstanweisung im März 2010 wurde dem funktionierenden Benachrichtigungswesen jedoch die Grundlage entzogen. Heute fehlt eine eindeutige Rechtsgrundlage für das Vorhalten und die automatische Weitergabe der Informationen an das Nachlassgericht, obwohl die Nachlassgerichte auf diese Informationen dringend angewiesen sind.
Die betroffenen nichtehelichen und einzeladoptierten Kinder sowie ihre Mütter und Väter vertrauen darauf, dass die Nachlassgerichte die vom Staat auf "weißen Karteikarten" gesammelten Informationen auch künftig ihrem Zweck entsprechend von Amts wegen erhalten. Dieses Vertrauen ist schutzwürdig.
B. Lösung
Die "weißen Karteikarten" sollen ab Sommer 2012 zusammen mit den bei den Standesämtern befindlichen Verwahrungsnachrichten über Testamente und Erbverträge (sog. "gelbe Karteikarten") sukzessive in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer überführt werden. Dabei kann auf bereits bestehende Regelungen zur Überführung der Verwahrungsnachrichten aufgebaut werden. Der Inhalt der "weißen Karteikarten" soll nach elektronischer Erfassung gespeichert werden. Stirbt ein Elternteil des Kindes, benachrichtigt die Registerbehörde das zuständige Nachlassgericht.
Die Zeit zur gesetzgeberischen Umsetzung drängt. Denn schon heute droht mangels Informationsweitergabe die Erteilung unrichtiger Erbscheine. Außerdem beginnt die Bundesnotarkammer im Sommer 2012 mit der Übernahme der Verwahrungsnachrichten. Tritt das vorliegende Gesetz nicht rechtzeitig in Kraft, wäre eine einmalige Chance vertan, kostengünstig und in einem Arbeitsschritt auch die "weißen Karteikarten" in das Zentrale Testamentsregister zu überführen.
C. Alternativen
Keine. Insbesondere stellt die Vernichtung der "weißen Karteikarten" wegen des schutzwürdigen Vertrauens der betroffenen Kinder und ihrer Eltern in den Weiterbetrieb des Benachrichtigungswesens keine vertretbare Alternative dar. Die Kosten, die bei manueller Weiterbearbeitung der "weißen Karteikarten" durch rund 5.000 Standesämter und für individuelle Auskunftsersuchen der Nachlassgerichte entstünden, wären im Vergleich zur Überführung in das Zentrale Testamentsregister deutlich höher.
D. Kosten (Kosten der öffentlichen Haushalte / sonstige Kosten)
Durch die zusätzliche Überführung und Aufnahme der "weißen Karteikarten" in das Zentrale Testamentsregister entstehen Mehrkosten von schätzungsweise rund 1.420.000 Euro, die nicht über Gebühren finanziert werden können. Der Betrag kann im Zeitraum der Überführung auf mehrere Haushaltsjahre verteilt werden. Er fällt gemäß Artikel 104a des Grundgesetzes beim Bund an.
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Hessen
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren
Staatsministerium Baden-Württemberg Stuttgart, den 29. Februar 2012
Staatssekretär und Chef der Staatskanzlei
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Regierungen der Länder Baden-Württemberg und Hessen haben beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren mit dem Ziel zuzuleiten, die Einbringung gemäß Artikel 76 Absatz 1 Grundgesetz beim Deutschen Bundestag zu beschließen.
Ich bitte Sie, gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates die Beratung des Gesetzentwurfs in den Ausschüssen zu veranlassen. Ziel ist die Befassung des Bundesrates in dessen Sitzung am 30. März 2012.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus-Peter Murawski
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und adoptierter Kinder im Nachlassverfahren
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes (TVÜG)
Das Gesetz zur Überführung der Testamentsverzeichnisse und der Hauptkartei beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer (Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz - TVÜG) vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2258) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:
" § 9 Weiße Karteikarten
- (1) Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über Verwahrungsnachrichten entsprechend für beim Übergeber vorhandene Mitteilungen über Kinder des Erblassers, mit deren anderem Elternteil der Erblasser nicht verheiratet war oder die er als Einzelperson angenommen hat (weiße Karteikarten).
- (2) Bis zur Überführung bewahrt das Standesamt die weißen Karteikarten auf. Das Standesamt prüft bei der Eintragung eines Hinweises über den Tod (§ 27 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 des Personenstandsgesetzes), über die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit, ob für den Verstorbenen eine weiße Karteikarte vorliegt. Ist das der Fall, hat es die auf der weißen Karteikarte verzeichneten Angaben über das Kind und den Erblasser sowie die auf der weißen Karteikarte verzeichneten behördlichen oder gerichtlichen Angaben unverzüglich dem zuständigen Nachlassgericht mitzuteilen. Die weiße Karteikarte ist anschließend mit einem Absendevermerk zu versehen und zu den Sammelakten zu nehmen. Die Verpflichtungen nach Satz 2 und 3 enden, soweit die Registerbehörde die Mitteilungen über Sterbefälle nach § 4 Absatz 1 bearbeitet.
- (3) Ist eine Mitteilung über ein Kind des Erblassers nach Absatz 1 vorhanden, nimmt die Registerbehörde die Daten des Erblassers sowie die Bilddaten der entsprechenden Mitteilung in das Zentrale Testamentsregister auf.
- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in der Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin über Kinder vorgehaltenen Daten."
2. Der bisherige § 9 wird § 10.
Artikel 2
Änderung der Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Urkunden" die Wörter "und die nach § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes überführten Mitteilungen über Kinder des Erblassers" eingefügt.
2. § 78b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"In das Zentrale Testamentsregister werden aufgenommen:
- 1. von Notaren (§ 34a Absatz 1 Satz 1 des Beurkundungsgesetzes) oder Gerichten (Absatz 4 sowie § 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ab 1. Januar 2012 übermittelte Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkunden sowie
- 2. Verwahrangaben und sonstige Mitteilungen, die nach §§ 1 und 9 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes zu überführen sind."
3. § 78c wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Verwahrangaben" die Wörter "oder Angaben über Kinder des Erblassers" eingefügt.
- b) In Satz 3 werden die Wörter "über den Sterbefall und etwaige Verwahrangaben" durch die Wörter "über den Sterbefall und etwaige Verwahrangaben, das Nachlassgericht auch über Angaben zu Kindern des Erblassers" ersetzt.
4. § 78d Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Testamentsregister" die Wörter "über Verwahrangaben" eingefügt.
- b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Urkunden" die Wörter "oder von Kindern des Erblassers" eingefügt.
5. In § 78e Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
"Die durch die Aufnahme von Mitteilungen nach § 9 Absatz 1 und 3 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes entstehenden Kosten bleiben außer Betracht."
Artikel 3
Änderungen der Testamentsregister-Verordnung
Die Verordnung zur Einrichtung und Führung des Zentralen Testamentsregisters (Testamentsregister-Verordnung - ZTRV) vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1386) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 und 2 werden zu Absatz 1 Satz 1 und 2.
- b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"Ist eine Mitteilung über ein Kind des Erblassers nach § 9 Absatz 1 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes vorhanden, werden die in der Mitteilung enthaltenen Daten des Erblassers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie die Bilddaten der entsprechenden Mitteilung in das Zentrale Testamentsregister aufgenommen."
2. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Verwahrangaben" die Wörter "und Angaben über Kinder des Erblassers" eingefügt.
- b) In Satz 2 werden die Wörter "keine Verwahrangaben" durch die Wörter "weder Verwahrangaben noch Angaben über Kinder des Erblassers" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf
Das materielle Erbrecht und die Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher Kinder im nachlassgerichtlichen Verfahren bedürfen - wie die Rechte ehelicher Kinder und sonstiger Erben - eines angemessenen Schutzes durch den Staat. Die Wahrnehmung der Rechte nichtehelicher Kinder in Bezug auf den Nachlass ihrer Eltern ist jedoch akut gefährdet.
Nichteheliche Kinder hatten von Gesetzes wegen lange Zeit kein Erbrecht nach dem Tod des Vaters. Erst seit 1998 sind nichteheliche Kinder im gesamten Bundesgebiet auch in der Erbfolge nach ihrem Vater ehelichen Kindern voll gleichgestellt, und erst 2011 wurde eine bis dahin geltende Ausnahmeregelung für vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder aufgehoben.
Mit dem am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen neuen Personenstandsgesetz wurde auch das standesamtliche Mitteilungsverfahren bei Geburt eines Kindes geändert. Früher führte das Wohnortstandesamt für Ehegatten ein Familienbuch, in das die gemeinsamen Kinder eingetragen wurden. Das 1958 eingeführte Familienbuch (eine Karteikarte im DIN A4-Format) hatte den Zweck, der Familie am Wohnort einen Personenstandseintrag zur Verfügung zu stellen, der Angaben über die Ehegatten und ihre Eheschließung, die Namen der Eltern der Ehegatten sowie Namen, Geburtsdaten und -orte gemeinsamer Kinder enthielt. Für nicht miteinander verheiratete Personen wurde kein Familienbuch geführt, in das gemeinsame Kinder hätten eingetragen werden können.
Zunächst hatten nichteheliche Kinder kein Erbrecht nach ihrem Vater, weil sie mit diesem nicht als verwandt galten ( § 1589 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - a. F.). Kindern einer nicht verheirateten Frau wurde erstmals mit dem am 1. Juli 1970 in Kraft getretenen Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder (Nichtehelichengesetz) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243) ein Erbrecht nach dem Tod des Vaters eingeräumt. Trafen sie bei der Erbfolge allerdings mit ehelichen Abkömmlingen ihres Vaters oder mit dessen überlebendem Ehegatten zusammen, erhielten sie anstelle des gesetzlichen Erbteils einen (später wieder abgeschafften) Erbersatzanspruch und einen Anspruch auf vorzeitigen Erbausgleich. Diese Ansprüche wurden allerdings nicht automatisch, sondern nur bei Geltendmachung durch das Kind berücksichtigt. Von dieser Neuregelung wurden solche Kinder ausgenommen, die vor dem 1. Juli 1949 geboren waren; ihnen stand weiterhin kein Erbrecht und kein Erbersatzanspruch zu. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Ausnahme seinerzeit für verfassungsgemäß erachtet (Beschluss vom 8. Dezember 1976, BVerfGE 44, 1 ff.). Seit 1976 in der DDR (vgl. Artikel 235 § 1 Abs. 2 EGBGB a. F.) und erst seit dem 1. April 1998 auch in den alten Bundesländern sind nichteheliche Kinder in der Erbfolge nach ihrem Vater ehelichen Kindern voll gleichgestellt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied am 28. Mai 2009, dass die bis dahin vom Gesetzgeber beibehaltene Stichtagsregelung eine konventionswidrige Diskriminierung nichtehelicher Kinder darstellt. Erst diese Entscheidung führte zur erbrechtlichen Gleichstellung aller Kinder durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12. April 2011 (BGBl. Teil I 2011, Seite 615 ff.) für künftige Erbfälle.
Um die - 1970 eingeräumte, damals noch schwächere - erbrechtliche Position des nichtehelichen Kindes zu sichern, sah die Personenstandsverordnung mit Wirkung vom 1. Juli 1970 vor, dass die Geburt eines nichtehelichen Kindes dem Geburtseintrag der Mutter und dem Geburtseintrag des Vaters mitzuteilen war. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA - vom 27. Juli 2000, Bundesanzeiger Nummer 154a vom 17. August 2000, aufgehoben durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz - PStG-VwV - vom 29. März 2010, BAnz. Nr. 57a vom 15. April 2010, nachfolgend "Dienstanweisung") regelte ergänzend das Verfahren, um im Falle des Todes des Elternteils das zuständige Nachlassgericht vom Vorhandensein eines nichtehelichen Kindes zu informieren: Für die Mitteilung an den Geburtseintrag der Eltern des Kindes war eine Karteikarte im Format DIN A 5 quer zu verwenden ("weiße Karteikarte"). Sie wurde in die bereits bei den Standesämtern bestehende Testamentskartei integriert, die bislang nur Mitteilungen über das Vorliegen von Verwahrungsnachrichten (sog. "gelbe Karteikarten") enthielt. Um die "weiße Karteikarte" für die im Falle des Todes des Elternteils ebenfalls mit der Dienstanweisung vorgegebene Mitteilung an die eine Verfügung von Todes wegen des Verstorbenen verwahrende Stelle oder an das zuständige Nachlassgericht wieder auffinden zu können, wurde im Geburtseintrag der Eltern lediglich eine Nummer vermerkt; genauso verfuhr man bei einem von einer Einzelperson adoptierten Kind. Seit Inkrafttreten des neuen Personenstandsgesetzes zum 1. Januar 2009 werden keine neuen "weißen Karteikarten" mehr angelegt.
Durch das am 1. April 1998 in Kraft getretene Erbrechtsgleichstellungsgesetz erhielten auch Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet waren, einen gesetzlich verbürgten Erbanspruch gegenüber ihrem Vater, der dem Erbanspruch gleichzeitig vorhandener, während bestehender Ehe des Vaters geborener Kinder nicht nachstand. Allerdings wird erst seit 1. Januar 2009 die Geburt jedes Kindes beim Geburtseintrag jedes Elternteils vermerkt, unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht. Damit besteht erst für nach dem 31. Dezember 2008 geborene Kinder eine Verknüpfung der Personenstandseinträge von Eltern und Kindern.
Trotz erbrechtlicher Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder konnte und kann man im Unterschied zu ehelichen Kindern bei nichtehelichen Kindern auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass sie Kontakt zu beiden Elternteilen haben, vom Tod der Eltern erfahren und sich von sich aus beim Nachlassgericht melden. Das ist empirisch belegt durch die Ergebnisse einer Umfrage, die die von der Justizministerkonferenz eingesetzte Arbeitsgruppe "Zentrales Testamentsregister" bei Nachlassgerichten in 12 Ländern durchgeführt hat. An dieser Umfrage haben über 100 Nachlassgerichte teilgenommen (zu den Ergebnissen vgl. unten III.). Trotz gewandelter gesellschaftlicher Verhältnisse ist festzustellen, dass ein nichteheliches Kind auch heute noch häufig zu Lebzeiten keinen Kontakt zu beiden Elternteilen hat. Der Vater ist dem Kind in manchen Fällen nicht einmal bekannt.
Mit den Vorgaben der Dienstanweisung war bis zu ihrer Aufhebung im Jahr 2010 sichergestellt, dass das zuständige Nachlassgericht nach dem Tod eines Elternteils automatisch (auch ohne Nachfrage bei Angehörigen oder Miterben) von der Existenz des betroffenen nichtehelichen oder einzeladoptierten Kindes erfuhr. In das Benachrichtigungswesen waren die Standesämter, das Amtsgericht Schöneberg (wenn die Geburt des Elternteils nicht in einem deutschen Personenstandsbuch beurkundet worden ist) und die Nachlassgerichte eingebunden.
Über die Dokumentation auf den "weißen Karteikarten" und das Benachrichtigungswesen eröffnete der Staat den Betroffenen die Möglichkeit, ihre Rechte effektiv wahrzunehmen. Der Staat sah sich den betroffenen Kindern gegenüber zu dieser besonderen verfahrenstechnischen Absicherung verpflichtet.
Dieser verfahrenstechnische Schutz wurde allerdings 2010 beseitigt. Die Dienstanweisung ist durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV) außer Kraft getreten. In die PStG-VwV konnten vergleichbare Regelungen nicht aufgenommen werden. Denn das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthält nur Regelungen zum Mitteilungswesen für Verwahrungsnachrichten. Eine gesetzliche Rechtsgrundlage für die Benachrichtigung in Bezug auf die "weißen Karteikarten" ist nicht vorhanden. Als Konsequenz werden die Nachlassgerichte nicht mehr flächendeckend von Amts wegen informiert.
In der Bevölkerung sind die Aufhebung der Dienstanweisung und das damit verbundene Ende des Benachrichtigungswesens sowie die Einzelheiten des früheren Benachrichtigungswesens nicht bekannt. Gleichwohl verlassen sich die betroffenen Kinder, ihre Mütter und Väter auch heute noch darauf, dass das Kind spätestens nach dem Tod der Eltern durch das Nachlassgericht informiert wird, um gegebenenfalls erbrechtliche Ansprüche geltend machen zu können.
Die effektive Wahrung der Rechte nichtehelicher Kinder durch den Staat ist immer wieder Gegenstand von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf eine zweckentsprechende Verwendung der mit den "weißen Karteikarten" gesammelten Informationen kommt auch vor diesem Hintergrund besondere Bedeutung zu.
Die 81. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 23. und
24.Juni 2010 hat die Arbeitsgruppe "Zentrales Testamentsregister" deshalb beauftragt, in enger Zusammenarbeit mit den Innenressorts Vorschläge für das weitere Vorgehen zu entwickeln. Die Arbeitsgruppe "Zentrales Testamentsregister", in der die Bundesministerien der Justiz und des Innern sowie die Bundesnotarkammer und 12 Landesjustizverwaltungen unter der Federführung des Justizministeriums Baden-Württemberg zusammenarbeiten, hat am 26. Oktober 2011 einen umfangreichen Bericht vorgelegt. Die Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 9. November 2011 hat aufgrund dieses Berichts einen dringenden Handlungsbedarf des Gesetzgebers festgestellt und - einstimmig - beschlossen, dass die auf den "weißen Karteikarten" festgehaltenen Informationen erhalten und insoweit ein bundesweit funktionierendes Benachrichtigungswesen auf eine rechtlich gesicherte Grundlage gestellt werden soll. Die Justizministerkonferenz hat als konkrete Lösung die von der Arbeitsgruppe "Zentrales Testamentsregister" vorgeschlagene Überführung der "weißen Karteikarten" in das Zentrale Testamentsregister befürwortet. Dieser Beschluss soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf umgesetzt werden.
Die Bundesnotarkammer wird im Sommer 2012 mit der Überführung der Verwahrungsnachrichten ("gelbe Karteikarten") in das Zentrale Testamentsregister beginnen. Gesetzliche Grundlage ist das bereits in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung vom 22. Dezember 2010, BGBl. 2010 I Nummer 67 vom 27. Dezember 2010, Seite 2255. Die Bundesnotarkammer hat angeboten, bei entsprechender gesetzlicher Regelung auch die "weißen Karteikarten" zu übernehmen und weiter zu bearbeiten.
In Bezug auf die "weißen Karteikarten" besteht in mehrfacher Hinsicht dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf:
- - Schon seit 2010 besteht die Gefahr, dass die betroffenen Kinder im Nachlassverfahren unberücksichtigt bleiben, weil die benötigten Informationen nicht von Amts wegen übermittelt werden. Es droht die Erteilung unrichtiger Erbscheine.
- - Schon heute nehmen manche Standesämter "weiße Karteikarten" - mangels Rechtsgrundlage ohne Benachrichtigung des Nachlassgerichts - zu den Sammelakten, wenn der betreffende Elternteil verstirbt. Die Wahrnehmung der Rechte durch die betroffenen Kinder im nachlassgerichtlichen Verfahren, die mit dem System der "weißen Karteikarten" bezweckt war, ist damit akut gefährdet, wenn sie über das anhängige Nachlassverfahren nicht informiert werden.
- - Mit der Einführung des Zentralen Testamentsregisters wurde das Benachrichtigungswesen für amtlich verwahrte Testamente und Erbverträge modernisiert. Die bereits gesetzlich geregelte Überführung der Verwahrungsnachrichten wird im Sommer 2012 beginnen und soll innerhalb von sechs Jahren (gerechnet ab 2010) abgeschlossen sein. Die "weißen Karteikarten" und Verwahrungsnachrichten, die denselben Erblasser betreffen, sind aufgrund von § 323 Absatz 3 i.V.m. Absatz 7 der Dienstanweisung körperlich durch Heftung miteinander verbunden. Es ist daher zweckmäßig und ökonomisch sinnvoll, in einem Arbeitsgang auch die "weißen Karteikarten" in das Zentrale Testamentsregister zu überführen, dort elektronisch zu erfassen und weiter zu bearbeiten. Auf diese Weise können Synergieeffekte genutzt werden.
- - Ohne gesetzgeberisches Handeln droht die Vernichtung der Informationen auf den "weißen Karteikarten". Die Gefahr der Vernichtung steigt, wenn die Standesämter im Sommer 2012 beginnen, die Verwahrungsnachrichten für die Überführung in das Zentrale Testamentsregister bereitzustellen und alle sonstigen Dokumente - insbesondere die "weißen Karteikarten" - gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes (TVÜG) auszusortieren.
- - Trifft der Bundesgesetzgeber nicht rechtzeitig vor dem Beginn der Überführungsphase (Sommer 2012) eine gesetzliche Regelung zur Überführung der "weißen Karteikarten" in das Zentrale Testamentsregister, bliebe die Chance für eine Integration der Daten in das modernisierte Benachrichtigungswesen ungenutzt. Eine nachträgliche Integration der "weißen Karteikarten" in das Zentrale Testamentsregister ist nicht möglich.
II. Die personenstandsrechtliche Behandlung von Kindern im historischen Überblick
Einen Überblick über die personenstandsrechtliche Behandlung von Kindern im historischen Überblick bietet folgende Übersicht mit Erläuterungen, deren Nummern sich jeweils auf die Eintragungen in der Grafik beziehen:
Erläuterungen zur Grafik:
1) Vor 01.07.1938
Das PStG vor 01.07.1938 kannte keine Verbindungen zwischen einzelnen Beurkundungen. Erst mit Verordnung vom 14.02.1935 über standesamtliche Hinweise wurden ab 01.03.1935 erstmals Verknüpfungen hergestellt. Unter anderem wurde zu ehelichen Kindern ein Hinweis am Heiratsregister der Eltern angebracht. Auf Antrag konnten die Hinweise auch für Personenstandsfälle vor dem 01.03.1935 nachgetragen werden.
Wie Stichproben dokumentieren, finden sich in Einzelfällen aber auch Hinweise zu nichtehelich geborenen Kindern an den Geburtseinträgen ihrer Eltern (Vater und/oder Mutter).
Ausnahme: In Württemberg wurden bereits vor Inkrafttreten des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung zum 01.01.1876 neben den Kirchenregistern Familienregister geführt, in denen Eheschließungen, Geburten, Sterbefälle u.a. der Angehörigen einer Familie über Generationen hinweg verzeichnet wurden. Hier wurden neben den ehelichen Kindern von Ehegatten auch nichteheliche Kinder der Frau aufgenommen. Dieses Register wurde im württembergischen Landesteil Baden-Württembergs bis 31.12.1958 als Familienregister, nach dessen Umwidmung zum 01.01.1958 als Familienbuch bis 31.12.2008 geführt.
2) 01.07.1938
Mit dem PStG vom 03.11.1937 (in Kraft getreten am 01.07.1938) wurde aus NS-ideologischem Antrieb (Sippenforschung; Stärkung des Familien- und Volksbewusstseins) eine weitaus stärkere Verknüpfung von Registereinträgen eingeführt:
Die Eheschließung wurde im ersten Teil des bei der Eheschließung neuanzulegenden Familienbuches eingetragen (Familienbuch alter Art, nicht zu verwechseln mit dem Familienbuch, das mit der PStG-Novelle 1958 eingeführt wurde). In den zweiten Teil, der ständig fortzuführen war, waren auch Vornamen sowie Ort und Tag der Geburt der gemeinsamen Kinder der Ehegatten sowie von unehelichen Kindern weiblicher Abkömmlinge einzutragen ( § 15 Absatz 1 PStG 1938). War kein Familienbuch angelegt, wurden gemeinsame Kinder am unteren Rand der Heiratseintragung eingetragen, uneheliche Kinder am unteren Rand der Geburtseintragung der Mutter (§ 514 der damaligen Dienstanweisung für Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA -). Gemäß § 61 Absatz 4 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 19.05.1938 sowie § 213 Absatz 3 der damaligen DA wurde auch am unteren Rand der Geburtseintragung des Mannes ein Hinweis auf die Geburt des Kindes und das Vaterschaftsanerkenntnis eingetragen.
3) 1944/45 und unmittelbare Nachkriegszeit
Nach den besonderen Kriegsbestimmungen in Art. IV der Vierten Verordnung vom 27.09.1944 wurden die Eröffnung und die Fortführung des zweiten Teils des Blattes im Familienbuch ab 01.10.1944 sowie u.a. auch der Versand von Mitteilungen zu unehelichen Kindern und die Eintragung von Hinweisen auf Eintragungen in anderen Personenstandsbüchern für die Dauer von zwei Jahren - bis einschl. 30.09.1946 - zurückgestellt. Nach Kriegsende blieb das Verfahren in den Besatzungszonen und danach in den Ländern uneinheitlich (vgl. z.B. Ernst Peters "Personenstandsrecht" 1949:
"Der zweite Teil des Familienbuches wird außerhalb der britischen Zone mehr oder weniger nicht mehr geführt." bzw. "...erfolgt außerhalb der britischen Zone durchwegs nicht mehr...") In Bayern beispielsweise sind diese Tätigkeiten nicht wieder aufgenommen bzw. die Eintragungen auch nicht wieder vorgenommen worden (Erlass des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 12.11.1946 und vom 21.10.1947). Belastbare Informationen, wie in den anderen Ländern verfahren wurde, liegen derzeit nicht vor.
4) Regelungen in der ehem. DDR
Mit den Regelungen der DA 1946, die an die Vorkriegsrechtslage anknüpfte, wurde zunächst wie in den alten Ländern verfahren. Auf der Grundlage der die DA ablösenden Ordnung (Verwaltungsvorschrift) zur Gewährleistung eines einheitlichen Verfahrens in Personenstandsangelegenheiten wurden Hinweise zu nichtehelichen Kindern noch bis Ende 1966 in den Geburtseinträgen beider Elternteile eingetragen. Am 01.04.1966 trat das FGB der DDR in Kraft. Es wurde nun nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden.
Auch die Eintragung der ehelichen Kinder am Heiratseintrag der Eltern war in der Verwaltungsvorschrift grundsätzlich noch vorgesehen. Ob diese Eintragungen allerdings flächendeckend erfolgt sind, lässt sich gegenwärtig nicht sagen, zumal zum 01.01.1952 in der DDR mit der Einführung neuer Vordrucke u.a. auch das aus zwei Teilen bestehende Familienbuch alter Art (s. o.) abgeschafft wurde. Das PStG 1938 wurde dann schließlich mit dem Personenstandsgesetz der DDR zum 01.03.1957 förmlich aufgehoben. Eintragungen an den Heiratseinträgen der Eltern finden sich aber noch bis 1966 (Inkrafttreten des FGB).
5) PStG 1958
Mit der Novellierung des PStG zum 01.01.1958 (PStG vom 08.08.1957) wurde in den alten Bundesländern das Hinweis- und Mitteilungswesen erheblich beschränkt. Bei nichtehelichen Kindern wurde am Geburtseintrag des Kindes lediglich auf den Geburtseintrag der Mutter hingewiesen. An den Geburtseinträgen der Mutter und des Vaters wurden keine Hinweise auf das Kind aufgenommen (vgl. § 34 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 12.08.1957 und § 200 DA 1958).
Eheliche Kinder wurden in das neugeschaffene Familienbuch eingetragen, das bei der Eheschließung der Eltern angelegt wurde. In den neuen Ländern wurde das Familienbuch zum 03.10.1990 eingeführt; für Altfälle konnte auf Antrag ein Familienbuch angelegt werden. War kein Familienbuch angelegt, wurde das Kind am Heiratseintrag der Eltern vermerkt.
6) Testamentskartei
Ab 01.07.1970 in den alten Bundesländern und ab 03.10.1990 in den neuen Bundesländern wurden nichteheliche und einzeladoptierte Kinder in eine gesonderte Testamentskartei eingetragen. In den neuen Ländern konnte auf Antrag für vor dem 03.10.1990 geborene Kinder nachträglich eine Testamentskarte angelegt werden.
7) 01.01.2009
Personenstandsrechtlich werden seit 01.01.2009 unterschiedslos alle Kinder in einem Hinweis an den Geburtseinträgen beider Elternteile vermerkt. Eine Aufnahme in die Testamentskartei erfolgt in der Regel nicht mehr. Aus den personenstandsrechtlichen Hinweisen ist nicht erkennbar, ob es sich um ein nichteheliches, einzeladoptiertes oder ein eheliches Kind handelt.
III. Beurteilung der Situation aus Sicht der Praxis
Die Arbeitsgruppe "Zentrales Testamentsregister" hat von Oktober 2010 bis Januar 2011 eine Umfrage bei Nachlassgerichten durchgeführt. Beteiligt haben sich 119 Nachlassgerichte bzw. nachlassgerichtliche Referate aus 12 Bundesländern. Die Angaben der Nachlassgerichte beziehen sich auf insgesamt rund 250.000 eingeleitete nachlassgerichtliche Verfahren, davon rund 90.000 eingeleitete Erbscheinverfahren. Folgende Kernergebnisse lassen sich ablesen:
- 1. Im Durchschnitt betreffen rund 36 % der nachlassgerichtlichen Verfahren die Erteilung von Erbscheinen, wobei es hier starke Streuungen gibt.
- 2. Durchschnittlich werden in rund 10 % der Erbscheinverfahren ein oder mehrere nichteheliche oder adoptierte Kinder des Erblassers bekannt. Allerdings gibt es hinsichtlich des Anteils erhebliche Unterschiede zwischen den Ländern und eine Streuung zwischen rund 4 % und rund 27 %.
- 3. Trotz gewandelter gesellschaftlicher Verhältnisse ist derzeit noch nicht regelmäßig davon auszugehen, dass sich nichteheliche oder von Einzelpersonen adoptierte Kinder nach dem Tod eines Elternteils von sich aus an das Nachlassgericht wenden. Nach wie vor bedarf es in vielen Fällen einer Mitteilung des Standesamts oder weiterer Ermittlungen des Nachlassgerichts. Nur in durchschnittlich rund 67 % der Fälle meldet sich das Kind selbst bzw. ergeben sich Hinweise auf seine Existenz durch Angaben von Angehörigen des Erblassers gegenüber dem Nachlassgericht.
Zu berücksichtigen ist auch hier die erhebliche Streubreite der Schätzungen (zwischen rund 37 % und rund 97 %).
- 4. Die derzeitige Benachrichtigungspraxis der Standesämter ist aufgrund der Aufhebung der früheren Dienstanweisung durch den Bund uneinheitlich. Letztlich hängt es zur Zeit vom Geburtsort des Erblassers ab, ob das zuständige Nachlassgericht von Amts wegen durch das Geburtsstandesamt des Erblassers über die Existenz nichtehelicher Kinder informiert wird.
- 5. Über 90 % der Nachlassgerichte wünschen sich eine Mitteilung der Daten zu nichtehelichen bzw. adoptierten Kindern des Erblassers von Amts wegen. Das gilt auch in Ländern, in denen die Nachlassgerichte nicht zur Erbenermittlung von Amts wegen verpflichtet sind. Die nachlassgerichtliche Praxis spricht sich also mehrheitlich für eine standardisierte Informationsweitergabe nach dem Tod des Erblassers aus, um zu vermeiden, dass in jedem konkreten Einzelfall zur Ermittlung der nichtehelichen Kinder Nachfragen an die zuständigen Standesämter gerichtet werden müssen.
Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit beim Umgang mit den "weißen Karteikarten", insbesondere der Schaffung einer gesicherten rechtlichen Grundlage für die Wiederherstellung des bisherigen Benachrichtigungssystems.
IV. Gründe für die Übertragung der "weißen Karteikarten" in das Zentrale Testamentsregister
Für die Integration der Daten, die sich derzeit noch auf den "weißen Karteikarten" bei den Standesämtern befinden, in das Zentrale Testamentsregister sprechen folgende Gründe:
- - Schon beim bisherigen Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen waren Informationen über amtlich verwahrte Testamente und Erbverträge (Verwahrungsnachrichten, "gelbe Karteikarten") mit Informationen über nichteheliche oder adoptierte Kinder ("weiße Karteikarten") verknüpft und wurden bei derselben Stelle, nämlich beim jeweiligen Geburtsstandesamt des Erblassers bzw. beim Amtsgericht Schöneberg aufbewahrt. Gingen bezogen auf einen Erblasser mehrere Verwahrungsnachrichten oder "weiße Karteikarten" ein, so wurden sie unter derselben Nummer abgelegt und durch Heftung miteinander verbunden (§ 323 Absatz 7 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 der Dienstanweisung). Die bewährte Verknüpfung zwischen Verwahrungsnachrichten und "weißen Karteikarten" bleibt erhalten, wenn die "weißen Karteikarten" in das Zentrale Testamentsregister überführt werden.
- - Benachrichtigungswege, die ohnehin zum Betrieb des Zentralen Testamentsregisters eingerichtet werden müssen, und technische Einrichtungen, die ohnehin für den Betrieb des Zentralen Testamentsregisters benötigt werden, können genutzt werden, um das Nachlassgericht auch über die Existenz der betroffenen nichtehelichen oder einzeladoptierten Kinder des Erblassers zu informieren. Bei der Weiterbearbeitung der "weißen Karteikarten" kann die Registerbehörde auf Daten zurückgreifen, die für den Betrieb des Zentralen Testamentsregisters ohnehin benötigt werden (z.B. auf eingehende Sterbefallmitteilungen gemäß § 78c Satz 1 BNotO). Nicht nur bei der gleichzeitigen Übernahme und elektronischen Erfassung von Verwahrungsnachrichten und "weißen Karteikarten", sondern auch beim späteren Betrieb können sich Synergieeffekte ergeben. Der öffentlichen Hand fallen lediglich die für die Überführung, Erfassung und künftige Weiterbearbeitung bei der Registerbehörde anfallenden Mehrkosten zur Last.
- - Die in § 2 Absatz 2 Satz 2 TVÜG vorgesehene körperliche Trennung der zusammengehefteten erblasserbezogenen Verwahrungsnachrichten und "weißen Karteikarten" durch die Standesämter kann entfallen. Insoweit entfällt für die Standesämter ein sonst notwendiger Sortier- und Trennungsvorgang. § 2 Absatz 2 Satz 2 TVÜG bleibt nur für sonstige noch in den Testamentskarteien vorhandenen Dokumente relevant.
- - Werden entsprechende Daten auf den "weißen Karteikarten" in das elektronische Zentrale Testamentsregister überführt, übernimmt die Registerbehörde die Benachrichtigung der zuständigen Gerichte über die auf den "weißen Karteikarten" dokumentierten Kinder. Dadurch werden die Standesämter nach Abschluss der Überführungsphase von einer arbeitsintensiven Aufgabe entlastet.
- - Die Bundesnotarkammer ist bereit, bei gleichzeitiger Überführung der Verwahrungsnachrichten und der "weißen Karteikarten" auch letztere elektronisch zu erfassen. Sie hat bereits Erfahrung beim Aufbau elektronischer Register (Zentrales Vorsorgeregister, Zentrales Testamentsregister) und trifft derzeit intensive Vorbereitungsmaßnahmen zur Erfassung der Verwahrungsnachrichten ("gelbe Karteikarten"). Bei der Erfassung der "weißen Karteikarten" stellen sich ähnliche technische Fragen wie bei der Erfassung der Verwahrungsnachrichten.
- - In das Zentrale Testamentsregister werden im Falle der "weißen Karteikarten" nur deren Bilddaten aufgenommen und den personenbezogenen Daten des Erblassers zugeordnet. Abgesehen von den personenbezogenen Daten des Erblassers müssen anders als bei Überführung der papiergebundenen Verwahrungsnachrichten keine weiteren Daten extrahiert und in strukturierter Form erfasst werden. Die Kosten für die Überführung der "weißen Karteikarten" in das Zentrale Testamentsregister sind daher wesentlich geringer als die Kosten für die elektronische Erfassung der existierenden Verwahrungsnachrichten.
- - Durch die gleichzeitige Überführung und Integration der Daten können die Kosten für die Erfassung der "weißen Karteikarten" gering gehalten werden. Ein Kostenvergleich belegt, dass eine dauerhafte manuelle Weiterbearbeitung der "weißen Karteikarten" durch die Standesämter und durch das Amtsgericht Schöneberg für die öffentliche Hand insgesamt teurer wäre.
- - Die Weiterführung der "weißen Karteikarten" in Papierform ist nicht zeitgemäß. Auch im geltenden Personenstandsrecht ist vorgesehen, dass Personenstandsregister elektronisch geführt werden (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Personenstandsgesetz - PStG -). Eine Übergangsregelung ermöglicht Standesämtern noch bis 31. Dezember 2013 die Führung der Personenstandsbücher in einem Papierregister ( § 75 PStG). Die im Sommer 2012 beginnende Überführung der Verwahrungsnachrichten in elektronische Form und deren Integration in das Zentrale Testamentsregister bieten eine gute Gelegenheit, in einem Arbeitsgang auch die Informationen auf den "weißen Karteikarten" kostengünstig in elektronischer Form aufzubereiten und für die Zukunft weiterhin nutzbar zu machen.
Bis zur Überführung der "weißen Karteikarten" bleiben die Standesämter zur Benachrichtigung des Nachlassgerichts verpflichtet. Hierzu wird eine gesetzliche Benachrichtigungspflicht geschaffen, die sich insoweit inhaltlich an § 324 Absatz 5 der früheren Dienstanweisung orientiert.
V. Gründe für die Benachrichtigung von Amts wegen
Die Nachlassgerichte sollen über Daten zu nichtehelichen oder einzeladoptierten Kindern nach dem Tod des Erblassers stets von Amts wegen informiert werden, unabhängig davon, ob nach jeweiligem Landesrecht eine Pflicht zur amtlichen Erbenermittlung von Amts wegen besteht. Hierfür sind folgende Gründe ausschlaggebend:
- - § 324 Absatz 5 der Dienstanweisung sah - unabhängig vom Bestehen einer amtlichen Erbenermittlungspflicht des zuständigen Nachlassgerichts - eine Benachrichtigung durch das Standesamt von Amts wegen vor. Wenn aufgrund der Dienstanweisung für das Kind beim Geburtsstandesamt eine "weiße Karteikarte" angelegt wurde mit dem Zweck der späteren Benachrichtigung des Nachlassgerichts, durften die Eltern darauf vertrauen, dass der Staat für eine zweckentsprechende Weitergabe der amtlich gesammelten Daten nach den Vorgaben der Dienstanweisung sorgen würde. Dieses Vertrauen der Eltern auf den Fortbestand des Benachrichtigungswesens ist gerade nach der in der Öffentlichkeit nicht bekannt gewordenen Aufhebung der Dienstanweisung schutzwürdig.
- - Nach § 323 Absatz 7 der Dienstanweisung waren "weiße Karteikarten" vom Standesamt wie Verwahrungsnachrichten über amtlich verwahrte Testamente und Erbverträge zu behandeln. Lag neben einer Verwahrungsnachricht auch eine "weiße Karteikarte" vor, so wurde zusammen mit dem Hinweis auf die erbfolgerelevante Urkunde auch die Information über die Existenz des Kindes über den Absender der Verwahrungsnachricht an das zuständige Nachlassgericht weitergegeben. In Bezug auf Verwahrungsnachrichten hat der Gesetzgeber nach der Einführung des Zentralen Testamentsregisters daran festgehalten, dass das zuständige Nachlassgericht von Amts wegen informiert wird (nunmehr seitens der Registerbehörde). Dementsprechend sieht § 78c Satz 3 BNotO bereits in der derzeit geltenden Fassung vor, dass das Nachlassgericht automatisch über registrierte Verwahrangaben benachrichtigt wird. Es gab und gibt keinen sachlichen Grund, dieses bewährte Benachrichtigungssystem umzustellen auf ein System, bei dem das Nachlassgericht in jedem Nachlassverfahren gegebenenfalls Nachforschungen im Register und bei Standesämtern anstellen müsste. Auch in Bezug auf die "weißen Karteikarten" sollte an dem bewährten System der Benachrichtigung von Amts wegen festgehalten und dieses auf eine sichere gesetzliche Grundlage gestellt werden.
- - Ein Verzicht auf die Benachrichtigung von Amts wegen würde die betroffenen nichtehelichen Kinder gegenüber dem bisherigen, bis zur Aufhebung der Dienstanweisung geltenden Rechtszustand benachteiligen. Melden sie sich nicht selbst beim Nachlassgericht, beispielsweise weil sie keinen Kontakt zu ihrem verstorbenen Vater hatten und nicht von seinem Tod erfahren, sind ohne Benachrichtigung von Amts wegen ihre Rechte gefährdet. Macht ein Miterbe (beispielsweise ein eheliches Kind) im Erbscheinverfahren nach § 2354 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bewusst oder unbewusst unvollständige Angaben (weil der antragstellende Miterben die Existenz des nichtehelichen Kindes verschweigt oder ihm dessen Existenz nicht bekannt ist), hängt es ohne automatische Benachrichtigung davon ab, ob es weitere Verfahrensbeteiligte gibt, die die Existenz des erbberechtigten nichtehelichen Kindes offenlegen. Ist das nicht der Fall, käme es - ohne automatische Benachrichtigung durch das Standesamt - letztlich darauf an, ob der zuständige Nachlassrichter im konkreten Fall hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte sieht, von sich aus im Rahmen des § 26 FamFG zu ermitteln und beim zuständigen Geburtsstandesamt des Erblassers gezielt nach der Existenz nichtehelicher Kinder zu fragen. Eine solche Schlechterstellung nichtehelicher Kinder gegenüber der früheren Situation unter Geltung der Dienstanweisung sollte vermieden werden.
- - Die Ergebnisse der Praxisumfrage zeigen, wie wichtig es ist, sicherzustellen, dass vorhandene amtliche Informationsquellen zur Existenz nichtehelicher oder einzeladoptierter Kinder des Erblassers (also insbesondere "weiße Karteikarten") nicht ungenutzt bleiben. Das Bedürfnis der nachlassgerichtlichen Praxis, dass Informationen auf den "weißen Karteikarten" weiterhin von Amts wegen übermittelt werden, ist empirisch belegt. Das gilt auch für Länder ohne amtliche Erbenermittlungspflicht (vgl. oben III.).
- - Eine Differenzierung danach, ob das zuständige Nachlassgericht kraft Landesrecht zur Erbenermittlung von Amts wegen verpflichtet ist, wäre nicht sinnvoll und wurde auch bei Vorhandensein von Verwahrangaben im Zentralen Testamentsregister bewusst nicht vorgenommen. Die Registerbehörde informiert das zuständige Nachlassgericht in jedem Fall über vorhandene Verwahrangaben (§ 78c Satz 3 BNotO). Dasselbe gilt für die "weißen Karteikarten". In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass sich beispielsweise die "weißen Karteikarten" zu Kindern eines in Baden-Württemberg verstorbenen Erblassers nicht bei einem badenwürttembergischen Standesamt befinden müssen. Denn die "weißen Karteikarten" wurden stets beim Geburtsstandesamt des Erblassers, unter Umständen also in einem anderen Land, abgelegt. Bei Erblassern, die im Ausland geboren sind, ist das Amtsgericht Schöneberg zuständig.
VI. Weiterhin bestehende Verfahrensunterschiede
Die Unterschiede bei der Dokumentation von Kindern durch die Standesämter im historischen Verlauf (vgl. oben II.) lassen sich rückwirkend nicht beseitigen. Aus der Perspektive des nachlassgerichtlichen Verfahrensrechts ist die vorgefundene personenstandsrechtliche Entwicklung zu akzeptieren und bei der gesetzgeberischen Gestaltung des Informationsflusses zwischen Standesämtern und Nachlassgerichten zur Aufgabenerfüllung zu berücksichtigen. Auf das durch die frühere Dienstanweisung begründete besondere Vertrauen derjenigen Eltern, für deren Kinder vor dem 1. Januar 2009 "weiße Karteikarten" angelegt wurden, muss der Gesetzgeber angemessen Rücksicht nehmen.
Die Änderung des Personenstandsrechts zum 1. Januar 2009 brachte zwar die personenstandsrechtliche Verknüpfung der Geburtseinträge von Eltern und Kindern, gleich ob diese nichtehelich oder ehelich geboren sind. Allerdings gilt dies nur für die seit diesem Zeitpunkt geborenen Kinder, auf deren Geburt nun in den Geburtenregistereinträgen beider Eltern hingewiesen wird.
Seit 2009 werden keine "weißen Karteikarten" mehr neu angelegt, die §§ 33 Absatz 2, 38 PStV in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung wurden aufgehoben, Es ist davon auszugehen, dass Gesetz- und Verordnungsgeber bei den seit 2009 geborenen nichtehelichen oder einzeladoptierten Kindern es in erbrechtlicher Hinsicht als ausreichend ansahen, auf den Hinweis auf ihre Existenz im Geburtenregistereintrag der Eltern abzustellen, ohne zugleich nach dem Tod der Eltern eine Benachrichtigung an das Nachlassgericht vorzusehen. Diese Entscheidung könnte ihre Erklärung auch darin finden, dass die Rechte von nach 2008 geborenen nichtehelichen Kindern im nachlassgerichtlichen Verfahren aufgrund geänderter gesellschaftlicher Verhältnisse vom Normgeber als nicht mehr in demselben Maße durch verfahrenstechnische Regelungen schutzbedürftig angesehen wurden wie die Rechte früher geborener nichtehelicher Kinder. Wird heute ein Kind geboren, so ergibt sich ein Hinweis auf seine Existenz aus dem Geburtenregisterauszug der Eltern, den das Nachlassgericht gegebenenfalls anfordern kann. Dieser Hinweis sorgt bei heute geborenen Kindern für die Verbindung zwischen den Einträgen der Eltern und des Kindes. Die auf "weißen Karteikarten" verzeichneten Kinder ergeben sich dagegen auch künftig nicht aus Geburtenregisterauszügen.
Die dargestellte, durch das Personenstandsrecht bereits vorgeprägte historische Differenzierung rechtfertigt, die auf "weißen Karteikarten" dokumentierten Daten - wie früher aufgrund der Dienstanweisung - nach dem Tod des Erblassers von Amts wegen weiterzugeben.
VII. Kosten
Die Bundesnotarkammer hat eine Schätzung des gesamten Mehraufwandes für den Abtransport der "weißen Karteikarten", für die elektronische Erfassung und für die Weiterbearbeitung einschließlich der Benachrichtigung der zuständigen Gerichte nach Eingang von Sterbefallmitteilungen vorgelegt. Die Kosten für die elektronische Erfassung der "weißen Karteikarten" sind danach wesentlich geringer als die Kosten für die Erfassung existierender Verwahrungsnachrichten nach dem Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz (TVÜG), weil es bei den "weißen Karteikarten" für Registerzwecke ausreicht, den elektronischen Bilddaten die Daten des Erblassers (Elternteils) zuzuordnen. Es ist nicht erforderlich und nicht vorgesehen, sämtliche auf den "weißen Karteikarten" angegebene Informationen strukturiert elektronisch zu erfassen.
Zum Stichtag der Kostenschätzung (31. August 2011) hatten noch nicht alle
Standesämter Angaben zur Anzahl der "weißen Karteikarten" in ihren Beständen gemacht. Legt man die hochgerechnete Gesamtzahl von 4.324.596 "weißen Karteikarten" und weitere 935.514 beim Amtsgericht Schöneberg befindliche Datensätze (insgesamt also 5.260.110 Karten) zugrunde, fallen insgesamt 1.419.106,00 Euro Mehrkosten an. Das entspräche rund 0,27 Euro pro überführter "weißer Karteikarte".
Die zu erstattenden Mehrkosten sollen im Überführungszeitraum auf mehrere Haushaltsjahre verteilt pauschal abgegolten werden. Die Pauschale umfasst auch den erst in Zukunft anfallenden Aufwand für die Bearbeitung der "weißen Karteikarten".
Nach Artikel 104a Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) tragen der Bund und die Länder gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschrift enthält ein Verbot für Bund und Länder, Aufgaben der anderen Seite zu finanzieren (Henneke, in: Schmidt-Bleitreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 12. Auflage 2011, Artikel 104a Rn. 19). Der Gesetzgeber hat der Bundesnotarkammer durch § 78 Absatz 2 Nummer 2 BNotO die Aufgabe übertragen, das Zentrale Testamentsregister zu errichten. Die Führung des Testamentsregisters ist somit eine Aufgabe des Bundes geworden, die die Bundesnotarkammer als Registerbehörde in bundeseigener Verwaltung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 GG erfüllt. Zur Aufgabe des Bundes gehört die Integration der vorhandenen Verwahrungsnachrichten in das Zentrale Testamentsregister durch Überführung nach dem Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz.
Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 GG verleiht dem Bund nicht nur die Kompetenz, Verwaltungsbehörden für bestimmte Aufgaben zu haben, sondern zugleich die materielle Verwaltungskompetenz für die diesen Behörden zukommenden Aufgaben (Sachs, in: ders. GG, 6. Auflage 2011, Artikel 87 Rn. 11). Die Führung des Zentralen Testamentsregisters ist somit eine Aufgabe des Bundes. Nachdem der Registerzweck durch die vorgesehene Überführung der "weißen Karteikarten" erweitert wird und die Überführung und Weiterbearbeitung der "weißen Karteikarten" kraft Gesetzes zur weiteren Aufgabe der Bundesnotarkammer wird, trägt der Bund gemäß Artikel 104a Absatz 1 GG die damit verbundenen, nicht über Gebühren zu finanzierenden Mehrkosten.
VIII. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 (Bürgerliches Recht, gerichtliches Verfahren, Notariat) und Nummer 2 (Personenstandswesen) des Grundgesetzes.
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1
1. § 9 TVÜG
Die §§ 1 bis 8 TVÜG sollen gemäß § 9 Absatz 1 für die Überführung und elektronische Erfassung der "weißen Karteikarten" entsprechend gelten.
§ 9 (neu) nimmt Bezug auf Daten, die zuletzt aufgrund von §§ 33 Absatz 2 und 38 der Personenstandsverordnung (PStV) in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung übermittelt wurden. Beim jeweiligen Standesamt wurden aufgrund dieser Mitteilungen "weiße Karteikarten" angelegt. Diese Karteikarten enthielten Daten zu Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, und zu Kindern, die von einer Einzelperson angenommen wurden. Regelungen zur weiteren Verwaltung der "weißen Karteikarten" enthielten die §§ 323 Absatz 7, 324 der früheren Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA -) vom 27. Juli 2000 (Bundesanzeiger Nummer 154a vom 17. August 2000), die durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV) vom 29. März 2010 (BAnz. Nr. 57a vom 15. April 2010) aufgehoben wurde. Die "weißen Karteikarten" wurden gemäß § 323 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 der Dienstanweisung zusammen mit Verwahrungsnachrichten aufbewahrt. Da für die Sammlung der Daten der Begriff der "weißen Karteikarten" gebräuchlich ist, wurde dieser Begriff in der Überschrift, im Klammerzusatz des Absatzes 1 als Legaldefinition und in Absatz 2 verwendet.
Nicht betroffen sind insbesondere Daten aufgrund von Mitteilungen, die seit dem 1. Januar 2009 nach § 5 Absatz 4 PStG vom Geburtsstandesamt des Kindes an die Geburtsstandesämter der Eltern gerichtet werden, damit dort ein Hinweis nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 PStG in das Geburtenregister eingetragen wird. Das wird durch die Begrenzung der Regelung auf "weiße Karteikarten" deutlich.
Die Absätze 1 und 2 gelten für diejenigen "weißen Karteikarten", die sich noch in der Testamentskartei befinden oder die noch zusammen mit Verwahrungsnachrichten aufbewahrt werden (auch wenn die "weißen Karteikarten" angesichts der Vorgaben der früheren Dienstanweisung und abhängig von landesrechtlichen Besonderheiten teilweise nicht als Bestandteil der eigentlichen "Testamentskartei" im Sinne des § 323 Absatz 2 Satz 1 der früheren Dienstanweisung angesehen werden). Insbesondere soll keine Pflicht zur Nachholung einer Benachrichtigung begründet werden, wenn eine "weiße Karteikarte" nach Aufhebung der Dienstanweisung in die Sammelakte genommen wurde, ohne das Nachlassgericht oder den Absender einer ebenfalls vorhandenen Verwahrungsnachricht zu benachrichtigen. Gleichwohl bleibt in diesem Fall eine Nachholung der Benachrichtigung nach Absatz 2 Satz 3 möglich.
Die Formulierung der Benachrichtigungspflicht der Standesämter in Absatz 2 ist der entsprechenden Regelung in § 324 der früheren Dienstanweisung nachempfunden. Abweichend von § 324 der früheren Dienstanweisung wurde jedoch im Interesse der sparsamen Datenweitergabe in Bezug auf die "weißen Karteikarten" von einer Benachrichtigung der Verwahrstelle bei gleichzeitigem Vorhandensein von Verwahrungsnachrichten abgesehen: Soweit es sich um einen notariell verwahrten Erbvertrag handelt, bedarf es für den Notar zur Weiterleitung des Erbvertrags an das zuständige Gericht nach dem Tod des Erblassers nicht der Information, dass ein nichteheliches oder von einer Einzelperson adoptiertes Kind vorhanden ist. Nachdem in Bezug auf die Testamentseröffnung ohnehin in der überwiegenden Zahl von Fällen eine "stille Eröffnung" stattfindet, sollen die Informationen auf der "weißen Karteikarte" nach dem Tod des Erblassers vom Standesamt direkt an das zuständige Nachlassgericht weitergegeben werden.
Zu übermitteln sind sämtliche Angaben, die sich aus der Mitteilung ergeben. Auf "weißen Karteikarten" wurden vor dem 1. Januar 2009 insbesondere folgende Angaben dokumentiert: Personalien des Elternteils (Familienname, ggf. Geburtsname, Vornamen, Geburtstag und -ort, Standesamt, Nummer des Geburtseintrags); Personalien des Kindes (Details wie beim Elternteil); weitere behördliche oder gerichtliche Informationen (Tag der Beurkundung oder gerichtlichen Feststellung der Mutterschaft oder Vaterschaft, Bezeichnung der Urkundsstelle oder des Gerichts, Datum des Annahmebeschlusses, außerdem die Angabe, ob es sich um eine nichteheliche Mutterschaft, eine nichteheliche Vaterschaft oder die Annahme als Kind durch eine Einzelperson handelte). Informationen über das Kind und den Erblasser, die weder aus der vorliegenden "weißen Karteikarte" noch aus dem entsprechenden Geburtenregistereintrag des Erblassers ersichtlich sind, brauchen nicht von Amts wegen übermittelt zu werden.
Beim Amtsgericht Schöneberg werden in der "Hauptkartei für Testamente" ebenfalls Daten zu bestimmten nichtehelichen oder von Einzelpersonen adoptierten Kindern aufbewahrt, liegen dort allerdings bereits in elektronischer Form vor. Auch diese Daten sollen wie die "weißen Karteikarten" in das Zentrale Testamentsregister überführt werden. Soweit in Absatz 1 und 2 von "weißen Karteikarten" die Rede ist, gelten diese Bestimmungen gemäß Absatz 4 auch für die entsprechenden, beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin in elektronischer Form vorliegenden Mitteilungen.
Belangen des Datenschutzes wird auch in Bezug auf die "weißen Karteikarten" durch die entsprechende Anwendbarkeit des § 8 TVÜG Rechnung getragen. Die "weißen Karteikarten" können wie die Verwahrungsnachrichten in Karteikartenform nach elektronischer Erfassung nach Maßgabe des § 5 TVÜG vernichtet werden.
2. § 10 TVÜG
Der bisherige § 9 TVÜG wird nun § 10 TVÜG. Inhaltliche Änderungen sind nicht erforderlich.
II. Zu Artikel 2
1. § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BNotO
Nachdem § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bislang knapp den Inhalt des Zentralen Testamentsregisters umschreibt und in dieses auch die auf "weißen Karteikarten" befindlichen Angaben zu bestimmten nichtehelichen oder einzeladoptierten Kindern des Erblassers aufgenommen werden sollen, muss der Wortlaut entsprechend angepasst werden.
2. § 78b Absatz 1 Satz 1 BNotO
Die Ergänzung des bisherigen Satzes 1 der Vorschrift verdeutlicht die Erweiterung des Registerinhalts um die gemäß § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes aufzunehmenden Mitteilungen über bestimmte Kinder des Erblassers.
3. § 78c BNotO
Durch die Ergänzung des § 78c Satz 2 wird die Benachrichtigung des Nachlassgerichts durch die Registerbehörde inhaltlich um die im Register gespeicherten Angaben zu Kindern des Erblassers erweitert. Diese Angaben rühren aus den überführten und nach Maßgabe des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes elektronisch erfassten "weißen Karteikarten" her.
Aus den im Allgemeinen Teil der Begründung dargelegten Gründen (vgl. A. V.) durften die betroffenen Eltern vor 2009 geborener nichtehelicher und von Einzelpersonen adoptierter Kinder, diejenigen Personen, die als Einzelperson ein Kind adoptiert hatten sowie die betroffenen Kinder selbst auf die Fortführung der automatischen Benachrichtigungen (wie in der früheren Dienstanweisung vorgesehen) vertrauen. Die automatische Weitergabe der Informationen auf den "weißen Karteikarten" ist der einzige Weg, den berechtigten Erwartungen des betroffenen Personenkreises angemessen Rechnung zu tragen. Mit Blick auf das durch die frühere Dienstanweisung begründete Vertrauen ist die Sicherstellung der automatischen Weitergabe der Informationen auf den "weißen Karteikarten" geeignet, erforderlich und verhältnismäßig.
Aus den bereits zu Artikel 1 Nummer 1 ausgeführten Gründen werden die im Register gespeicherten Angaben über Kinder des Erblassers jedoch aufgrund des ergänzten Satz 3 nur an das Nachlassgericht und - insoweit abweichend von § 324 der früheren Dienstanweisung - nicht an die Verwahrstellen weitergegeben.
4. § 78d Absatz 1 BNotO
Die Angaben auf "weißen Karteikarten" sind Notaren nicht zugänglich. Diese Angaben wurden vom Standesamt nach dem Tod des Erblassers bislang aufgrund von § 324 der Dienstanweisung an die Verwahrstelle bzw. das zuständige Nachlassgericht weitergeleitet. Durch die Ergänzung des Satz 1 Nummer 2 wird gesetzlich klargestellt, dass Notare auch nach der Überführung der "weißen Karteikarten" in das Zentrale Testamentsregister keine Auskunft über im Register gespeicherte Angaben über nichteheliche oder einzeladoptierte Kinder des Erblassers erhalten. Notare sind nach dem Tod des Erblassers zur Ablieferung der erbfolgerelevanten Urkunde verpflichtet und in diesem Zusammenhang nicht auf Angaben über Kinder des Erblassers angewiesen. Auskunft erhält insoweit nach dem Tod des Erblassers allein das zuständige Nachlassgericht.
5. § 78e Absatz 3 Satz 3 BNotO
Die Mehrkosten, die der Bundesnotarkammer als Registerbehörde durch die zusätzliche Aufnahme der "weißen Karteikarten" in das Zentrale Testamentsregister entstehen, können nicht durch Gebühren finanziert werden. Das wird durch § 78e Absatz 3 Satz 3 klargestellt.
Bei der Berechnung der Mehrkosten sind die im Allgemeinen Teil der Begründung erörterten Synergieeffekte und die Möglichkeit der Mitnutzung entsprechender technischer Einrichtungen, die für Errichtung und Betrieb des Zentralen Testamentsregisters sowieso erforderlich wären, angemessen zu berücksichtigen.
Zu berücksichtigen ist auch, dass der Aufwand für die Erfassung der "weißen Karteikarten" deutlich geringer ist als derjenige, der bei der Erfassung und Speicherung der Verwahrdatensätze entsteht (vgl. A. IV. der Begründung und die in Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vorgesehene Sonderregelung in § 9 Absatz 3 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes).
Die unter A. VII. genannten Mehrkosten von insgesamt geschätzt rund 1.420.000 Euro umfassen auch sämtliche künftigen Aufwendungen der Registerbehörde. Entsprechende Erstattungen des Bundes, die nur innerhalb des Überführungszeitraums anfallen und auf mehrere Haushaltsjahre verteilt werden können, sind damit planbar. Eine dauerhafte Belastung des Bundeshaushalts wird vermieden.
III. Zu Artikel 3
Es handelt sich um Folgeänderungen in der Testamentsregister-Verordnung.
1. § 1 Absatz 2 ZTRV
Die Daten auf den "weißen Karteikarten", die gemäß § 9 Absatz 1, 3 in Verbindung mit § 1 TVÜG in elektronischer Form in das Zentrale Testamentsregister aufzunehmen sind, werden bezüglich der Daten zur Person des Erblassers durch Bezugnahme auf § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung konkretisiert.
2. § 7 Absatz 3 ZTRV
§ 7 Absatz 3 der Verordnung in der derzeit geltenden Fassung regelt die Einzelheiten der Benachrichtigung des zuständigen Nachlassgerichts durch die Registerbehörde im Sterbefall. Die Benachrichtigung erstreckt sich nach § 7 Absatz 3 Satz 1 künftig auch auf im Register gespeicherte, gemäß § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes überführte Mitteilungen über ein Kind des Erblassers. Auf "Negativmitteilungen" (also die Übermittlung der Sterbefallmitteilung verbunden mit dem Hinweis, dass ansonsten keine Angaben über den Erblasser im Zentralen Testamentsregister gespeichert sind) können die Landesjustizverwaltungen nach Satz 2 auch künftig verzichten.
IV. Zu Artikel 4
Das Gesetz soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Kraft treten, um möglichst bald die gleichzeitige Überführung von Verwahrungsnachrichten und "weißen Karteikarten" zu ermöglichen. Da die Bundesnotarkammer als Registerbehörde im Sommer mit der Übernahme der Verwahrungsnachrichten nach § 2 TVÜG beginnt, sollte das vorliegende Gesetz spätestens im Sommer 2012 in Kraft treten. Aus den unter A. I. der Begründung ausgeführten Umständen besteht dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf.