Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
(Personenstandsverordnung - PStV)

A.

Der Bundesrat hat in seiner 850. Sitzung am 7. November 2008 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

1. Zu § 10 Abs. 1 Satz 2 - neu -

In § 10 Abs. 1 ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:

Begründung

Angesichts der hohen Zahl der Normadressaten und der möglicherweise unterschiedlichen Organisationsformen der elektronischen Registerführung durch die Personenstandsbehörden soll die Schutzbedarfsdefinition in Anlehnung an die vom Bundesamt für Informations- und Sicherheitstechnik (BSI) eingeführte Begrifflichkeit durch den Verordnungsgeber selbst vorgenommen werden.

Darüber hinaus empfiehlt sich eine Festschreibung des Auftrags der Personenstandsdokumentation in Form einer Generalklausel, nach der sich sämtliche technischen und organisatorischen Vorgaben zu richten haben. Damit werden Entwicklungen antizipiert und mögliche Lücken in der detaillierten Anforderungsvorgabe vermieden.

2. Zu § 15 Abs. 1 Satz 2

In § 15 Abs. 1 Satz 2 sind nach dem Wort "angebrachten" die Wörter "Sperrvermerke nach § 64 des Gesetzes," einzufügen.

Begründung

Nach § 64 Abs. 1 PStG ist zu einem bestehendem Registereintrag ein Sperrvermerk einzutragen ohne dass dieser Bestandteil des Registereintrags im Sinne des § 3 Abs. 2 PStG wird. Dieser soll entsprechend klargestellt werden.

3. Zu §§ 19, 29 Abs. 3, § 30 Satz 3 und 4, § 34 Abs. 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 48 Abs. 1, § 65 Abs. 1 Satz 1 und 2

Begründung

Die Formulare für Registereinträge, Urkunden und Niederschriften sollen lediglich als Muster eingeführt werden. Dies erlaubt es der Praxis, die Formulare dem jeweiligen Beurkundungssachverhalt anzupassen und sie programmgerecht einzurichten ohne dass der Verordnungsgeber dafür jeweils besondere Formularvarianten, entsprechende Fußnoten in den Formularen oder textliche Anpassungsbefehle vorsehen muss. Dies gilt auch für Layoutvorgaben, wie zum Beispiel Rahmenlinien oder eine Festlegung auf eine bestimmte Zahl von Folgebeurkundungen, für die es keinen praktischen Bedarf gibt, die aber andererseits die technische Umsetzung der Vorgaben erheblich erschweren. Vereinfacht wird bei der Vorgabe als Muster in den Anlagen 10 bis 12 die Wiedergabe der Funktionsbezeichnung "Standesbeamte", die im Entwurf lediglich in männlicher Form vorgesehen ist. Schließlich können Besonderheiten, wie zum Beispiel die Hinweise, die nach § 48 Abs. 3 des Entwurfs nur auf Verlangen in beglaubigte Registerausdrucke der Anlagen 2 bis 5 aufzunehmen sind, oder die Mitwirkung eines Dolmetschers in den Niederschriften der Anlagen 10 und 11 berücksichtigt werden, ohne dass hierfür gesonderte Formulare oder explizite Abweichungsbefugnisse im Verordnungstext erforderlich wären.

Eine Notwendigkeit, die Formulare hinsichtlich Text und Layout als abschließend und verbindlich vorzusehen und Abweichungen in jedem Einzelfall ausdrücklich anzuordnen besteht nicht. Dies gilt auch für Personenstandsurkunden, die im Rechtsverkehr verwendet werden. Durch den einheitlichen und feststehenden personenstandsrechtlichen Gehalt der Urkunden, der auch in den Datenfeldern der Anlage 1 festgelegt ist, durch die Unterschrift des Standesbeamten und das Dienstsiegel ist der amtliche Charakter ohne weiteres erkennbar.

4. Zu § 33 Satz 1 Nr. 1

Zu den Anlagen 6, 7, 8 und 9 (Eheurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde, Geburtsurkunde, Sterbeurkunde)

Begründung

Zu Buchstabe a

Mit der Herausnahme der Hinweise der Geburt von Ehefrau und Ehemann aus Anlage 6 (Eheurkunde) müssen die für die Geburtsbeurkundung in soweit erforderlichen Angaben durch Geburtsurkunden oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister nachgewiesen werden.

Zu Buchstabe b

Das Layout aller Urkunden wird einheitlich gestaltet. Die Leittexte werden auf die Angaben in der Feldliste in Anlage 1 abgestimmt.

In der Eheurkunde werden keine Hinweise zur Geburt der Eheleute, in der Lebenspartnerschaftsurkunde keine Hinweise zur Geburt der Lebenspartner aufgenommen; hierfür gibt es weder im Gesetz noch im Textteil der Personenstandverordnung eine Rechtsgrundlage.

In allen Urkunden wird das Datenfeld "Urkundsperson" ergänzt.

In den Anlage 6, 7, 8 und 9 wird oberhalb der Angabe "Ort, Tag, Siegel" die Zwischenüberschrift "Weitere Angaben aus dem Register" eingefügt. Die zusätzliche Zwischenüberschrift dient der Klarstellung, dass im Einzelfall weitere Angaben in die Personenstandsurkunden aufzunehmen sind. Dabei handelt es sich im Wesentlichen

Um einen sinnvollen Einsatz der Ehe- und der Lebenspartnerschaftsurkunde zu ermöglichen (z.B. Nachweis der Namensführung nach der Eheschließung bzw. nach Begründung der Lebenspartnerschaft, bei einer später gewünschten Hinzufügung oder einer Erklärung über die Wiederannahme eines früheren Familiennamens), müssen in dieser die Namensführung der Ehegatten/Lebenspartner zum Zeitpunkt der Eheschließung bzw. der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie zum Zeitpunkt der Ausstellung der Urkunde getrennt ausgewiesen werden. Dies entspricht auch internationalem Standard. Die jetzige Formulierung in § 57 Satz 1 Nr. 1 PStG n.F. "und die Familiennamen der Ehegatten" bzw. in § 58 Satz 1 Nr. 1 PStG n.F. "und die Familiennamen der Lebenspartner" lassen eine solche Auslegung ohne Weiteres zu. Dem steht auch § 56 Abs. 2 PStG n.F. nicht entgehen, da sich die Namensführung der Ehegatten/ Lebenspartner zum Zeitpunkt der Eheschließung bzw. der Begründung der Lebenspartnerschaft als auch die Namensführung in der Ehe/Lebenspartnerschaft bereits aus dem Haupteintrag des Ehe- bzw. des Lebenspartnerschaftsregisters ergibt. Es handelt sich hier nicht um eine Folgebeurkundung, die nach § 56 Abs. 2 PStG n.F. in die Urkunde einzuarbeiten wäre.

5. Zu § 33 Satz 1 Nr. 4

In § 33 Satz 1 Nr. 4 sind die Wörter "eine von Ärztin oder Hebamme" durch die Wörter "eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger" zu ersetzen.

Begründung

Der Entwurf enthält aufgrund eines Redaktionsversehens nur die weiblichen Berufsbezeichnungen.

6. Zu § 54 Nr. 1

In § 54 Satz 1 Nr. 1 ist das Wort "Asylbewerber" durch das Wort "Asylberechtigter" zu ersetzen.

Begründung

Korrektur eines Redaktionsversehens.

7. Zu § 56 Abs. 3 Nr. 3

§ 56 Abs. 3 Nr. 3 ist wie folgt zu fassen:

"3. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind der Lebenspartner führt:

Begründung

Die Erteilung des Lebenspartnerschaftsnamens an ein unverheiratetes Kindes eines der Lebenspartner nach § 9 Abs. 5 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ist nach § 23 Abs. 1 LPartG weiterhin gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde abzugeben, wenn das Landesrecht diese abweichende Zuständigkeit vorsieht. Die Einbenennung ist danach dem Standesamt mitzuteilen, das das Geburtenregister des Kindes führt.

8. Zu § 56 Abs. 9

Im letzten Absatz ist die Absatzbezeichnung "(8)" durch die Absatzbezeichnung "(9)" zu ersetzen.

Begründung

Korrektur eines Redaktionsversehens.

9. Zu § 59 Abs. 1 Satz 1

In § 59 Abs. 1 Satz 1 ist die Angabe "Nummer 4" durch die Angabe "Nummer 5" zu ersetzen.

Begründung

Korrektur eines Redaktionsversehens.

10. Zu § 62 Abs. 5

§ 62 Abs. 5 ist zu streichen.

Begründung

§ 62 Abs. 5 der Verordnung sieht die Notwendigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur von standesamtlichen Mitteilungen vor, die beim Adressatenstandesamt zu einer Folgebeurkundung führen. Der hiermit verbundene erhebliche Zeit- und Kostenaufwand ist überflüssig, soweit die jeweils zu übermittelnden Daten ihrerseits aus Registern stammen und diese Daten bei ihrer Aufnahme in die jeweiligen Register bereits qualifiziert elektronisch signiert worden sind, wie es § 9 Abs. 2 der Verordnung vorschreibt.

11. Zu § 65 Abs. 2

§ 65 Abs. 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Änderung in § 65 ermöglicht es, bei den Papier-Übergangsregistern möglichst flexibel nach den Erfordernissen des jeweiligen Standesamtes beurkunden zu können, insbesondere wird auch die bisherige Verfahrensweise nicht ausgeschlossen Fortführungen auf derselben Seite anzubringen, die den Haupteintrag enthält.

12. Zu § 70 Abs. 1 Satz 3 - neu -In § 70 Abs. 1 ist nach Satz 2 folgender Satz anzufügen:

Begründung

Die ab dem 01.01.2009 als Heiratseinträge fortzuführenden bisherigen Familienbücher sind Personenstandsregister im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 PStG n.F.. Wie aus anderen Altregistern auch, können anstelle dieser Registerausdrucke beglaubigte Abschriften ausgestellt werden. Im Beglaubigungsvermerk ist auf die nichtbeweiskräftigen Abschnitte hinzuweisen (Spalten 4, 5, 7 und 9).

13. Zu Anlage 1 (Datenfelder in den Personenstandsregistern)

Anlage 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Auf Grund der rechtlichen Vorgaben ergeben sich in der Liste der Datenfelder (Anlage 1) Änderungen in folgenden Zeilen:

14. Zu den Anlagen 2 bis 5 (Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburten- und Sterberegister)

Die Anlagen 2 bis 5 sind wie folgt zu fassen:





Begründung

Das Layout aller Register wird einheitlich gestaltet. Die Leittexte werden den Vorgaben der Feldliste in Anlage 1 angepasst.

15. Zu den Anlagen 10 und 11 (Niederschriften über die Eheschließung und die Begründung der Lebenspartnerschaft)

Die Anlagen 10 und 11 sind wie folgt zu fassen:





Begründung

Die Niederschriften werden den Vorgaben der §§ 29 und 30 angepasst.

B.

Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst:

Der Bundesrat ist nach wie vor der Auffassung, dass mit der ersatzlosen Streichung des Verbots der religiösen Voraustrauung zum 1. Januar 2009 ein falsches Signal gesetzt wird.

Religiös geprägte Bevölkerungsschichten könnten sich verstärkt von der Zivilehe abwenden. Sie werden den Wegfall dieses Verbots als Einladung verstehen, Ehen nur noch nach den Vorgaben ihrer Religion und Tradition zu schließen.

Dies hätte fatale Auswirkungen. Vor allem die betroffenen Frauen wären schutz- und rechtlos da religiös geschlossene Ehen zivil- und familienrechtlich keinerlei Wirkungen entfalten. Es besteht daher die Gefahr, dass die Frauen keine Unterhaltsansprüche erwerben und nicht am Vermögen des Partners partizipieren. Besonders problematisch erweist sich dies im Falle einer Zwangsverheiratung.

Es mag zutreffen, dass der Wegfall des gegenwärtig in den §§ 67, 67a PStG zum Ausdruck gebrachten zeitlichen Vorrangs der obligatorischen Zivilehe gegenüber den beiden großen Kirchen im Land keine praktische Bedeutung erlangen wird.

Entsprechendes kann jedoch für die - tendenziell an Bedeutung gewinnenden - anderen in Deutschland verbreiteten Religionsgemeinschaften nicht festgestellt werden.

Dies hat auch die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren zur Reformierung des Personenstandsgesetzes auf den Vorschlag des Bundesrates zur Beibehaltung des in den §§ 67, 67a PStG geregelten zeitlichen Vorrangs der Zivilehe eingeräumt (BT-Drs. 016/1831, S. 76). Dennoch wurden die §§ 67, 67a PStG gestrichen. Dies war der falsche Weg, da die unerwünschte Heiratspraxis einiger Religionsgemeinschaften gefördert wird.

Der Vorrang der Zivilehe sollte daher gestärkt werden. Es sollten Anstrengungen unternommen werden, den vorhandenen Ordnungswidrigkeitentatbestand effektiver zu gestalten, etwa - wie vom Bundesrat bereits vorgeschlagen - durch die Einführung der Möglichkeit, bei Verstößen gegen das Verbot der religiösen Voraustrauung eine Geldbuße zu verhängen.

Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, dem Deutschen Bundestag einen Gesetzentwurf vorzulegen mit dem die im Zuge der Reformierung des Personenstandsgesetzes beschlossene Streichung des Verbots der religiösen Voraustrauung (§§ 67, 67a PStG) zurückgenommen wird.