Der Bayerische Ministerpräsident München, 3. August 2018
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung wird die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrate "Transparenzgebot bei der Auslandsfinanzierung von gemeinnützigen Körperschaften" mit dem Antrag übermittelt, dass der Bundesrat diese fassen möge.
Es wird gebeten, den Entschließungsantrag unter Wahrung der Rechte aus § 23 Absatz 3 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates gemäß § 36 Absatz 2 GOBR auf die Tagesordnung der 970. Sitzung am 21. September 2018 zu setzen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Markus Söder
Entschließung des Bundesrates "Transparenzgebot bei der Auslandsfinanzierung von gemeinnützigen Körperschaften"
Der Bundesrat möge beschließen:
- 1. Der Bundesrat hält die gemeinnützige Tätigkeit von Vereinen und anderen Körperschaften für eine tragende Säule unserer Gesellschaft. Auch z.B. Moscheevereine, also im Inland gegründete nichtrechtsfähige Vereine oder eingetragene Vereine des privaten Rechts, die in Deutschland eine Moschee betreiben, können als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie satzungsgemäß und tatsächlich der Förderung der Religion dienen. Die Förderung der Religion stellt einen gemeinnützigen Zweck gem. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) dar. Als Rechtsfolge der Gemeinnützigkeit sind der jeweiligen Körperschaft grundsätzlich die gesetzlichen Steuervergünstigungen zu gewähren, jedoch nur dann, wenn die Körperschaft nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen i.S.d. § 4 BVerfSchG verfolgt (§ 51 Abs. 3 S. 1 AO) .
- 2. Um verfassungsfeindliche Motive zu entdecken und bei deren Vorliegen gegebenenfalls die an den Gemeinnützigkeitsstatus geknüpften Steuervergünstigungen zu verwehren, sieht der Bundesrat die Einführung einer umfassenden Nachweispflicht für Körperschaften, die sich in erheblichem Umfang aus ausländischen Geldquellen finanzieren, als geeignetes Instrument an.
- 3. Der Bundesrat hält deshalb eine gesetzliche Erweiterung der Voraussetzungen für die Anerkennung und Beibehaltung des Gemeinnützigkeitsstatus für erforderlich. Körperschaften, die aus ausländischen Finanzquellen außerhalb des EU/EWR-Raums mehr als ein Drittel ihres jährlichen Finanzbedarfs decken, sollen künftig jede unmittelbare und mittelbare Finanzquelle gegenüber dem Finanzamt offenlegen und nachweisen müssen.
- 4. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, eine entsprechende - im Hinblick auf die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) europarechtskonform ausgestaltete - Gesetzesänderung auf den Weg zu bringen.