Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energieregulierung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energieregulierung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 15. Juni 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energieregulierung Vom ...

Auf Grund des § 21a Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und 3 bis 10, § 24 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 4, 5 und 6 und § 29 Abs. 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (Anreizregulierungsverordnung - ARegV)

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Beginn des Verfahrens

Teil 2
Allgemeine Vorschriften zur Anreizregulierung

Abschnitt 1
Regulierungsperioden

§ 3 Beginn und Dauer der Regulierungsperioden

Abschnitt 2
Allgemeine Vorgaben zur Bestimmung der Erlösobergrenzen

§ 4 Erlösobergrenzen

§ 5 Regulierungskonto

§ 6 Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze

§ 7 Regulierungsformel

§ 8 Allgemeine Geldwertentwicklung

§ 9 Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor

§ 10 Erweiterungsfaktor

§ 11 Beeinflussbare und nicht beeinflussbare Kostenanteile

§ 12 Effizienzvergleich

§ 13 Parameter für den Effizienzvergleich

§ 14 Bestimmung der Kosten zur Durchführung des Effizienzvergleichs

§ 15 Ermittlung der Ineffizienzen

§ 16 Effizienzvorgaben

Abschnitt 3
Ermittlung der Netzentgelte

§ 17 Netzentgelte

Abschnitt 4
Qualitätsvorgaben

§ 18 Qualitätsvorgaben

§ 19 Qualitätselement in der Regulierungsformel

§ 20 Bestimmung des Qualitätselements

§ 21 Bericht zum Investitionsverhalten

Teil 3
Besondere Vorschriften zur Anreizregulierung

Abschnitt 1
Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen

§ 22 Sondervorschriften für den Effizienzvergleich

§ 23 Investitionsbudgets

Abschnitt 2
Besondere Vorschriften für kleine Netzbetreiber

§ 24 Vereinfachtes Verfahren

Abschnitt 3
Pauschalierter Investitionszuschlag

§ 25 Pauschalierter Investitionszuschlag

Abschnitt 4
Übergang von Netzen, Netzzusammenschlüsse und -aufspaltungen

§ 26 Übergang von Netzen, Netzzusammenschlüsse und -aufspaltungen

Teil 4
Sonstige Bestimmungen

§ 27 Datenerhebung

§ 28 Mitteilungspflichten

§ 29 Übermittlung von Daten

§ 30 Fehlende oder unzureichende Daten

§ 31 Veröffentlichung von Daten

§ 32 Festlegungen oder Genehmigungen der Regulierungsbehörde

§ 33 Evaluierung und Berichte der Bundesnetzagentur

Teil 5
Schlussvorschriften

§ 34 Übergangsregelungen

Anlage 1 (zu § 7)

Die Festsetzung der Erlösobergrenze nach §§ 4 bis 16 erfolgt nach der folgenden Formel:

Dabei ist:

Das Basisjahr bestimmt sich jeweils nach Maßgabe des § 6 Abs. 1.

Anlage 2 (zu § 10)

Die Ermittlung eines Erweiterungsfaktors nach § 10 erfolgt nach der folgenden Formel:

Für die Spannungsebenen Hochspannung, Mittelspannung und Niederspannung (Strom) oder die Ebene der Gesamtheit aller Leitungsnetze unabhängig von Druckstufen (Gas) ist:

Für die Umspannebenen Hochspannung / Mittelspannung und Mittelspannung / Niederspannung (Strom) oder die Ebene der Gesamtheit aller Regelanlagen unabhängig von der Druckstufe (Gas) ist:

Dabei ist:

Der Erweiterungsfaktor für das gesamte Netz ist der gewichtete Mittelwert über alle Netzebenen.

Anlage 3 (zu § 12)

Ausreißer werden mit einem Effizienzwert von 100 Prozent festgesetzt.

Bei der nichtparametrischen Methode gilt ein Wert dann als Ausreißer, wenn er für einen überwiegenden Teil des Datensatzes als Effizienzmaßstab gelten würde.

Zur Ermittlung von Ausreißern sind statistische Tests durchzuführen. Dabei ist die mittlere Effizienz aller Netzbetreiber einschließlich der potenziellen Ausreißer mit der mittleren Effizienz der Netzbetreiber zu vergleichen, die sich bei Ausschluss der potenziellen Ausreißer ergeben würde. Der dabei festgestellte Unterschied ist mit einer Vertrauenswahrscheinlichkeit von mindestens 95 Prozent zu identifizieren.

Die auf diese Weise festgestellten Ausreißer sind aus dem Datensatz zu entfernen.

Ergänzend ist eine Analyse der Supereffizienzwerte durchzuführen. Dabei sind diejenigen Ausreißer aus dem Datensatz zu entfernen, deren Effizienzwert den oberen Quartilswert um mehr als den 1,5-fachen Quartilsabstand übersteigen.

Der Quartilsabstand ist dabei definiert als die Spannweite der zentralen 50 Prozent eines Datensatzes.

Bei der parametrischen Methode gilt ein Wert dann als Ausreißer, wenn er die Lage der ermittelten Regressionsgerade zu einem erheblichen Maß beeinflusst.

Zur Ermittlung des erheblichen Einflusses sind statistische Tests durchzuführen, mit denen ein numerisches Wert für den Einfluss zu ermitteln ist. Liegt der ermittelte Wert über einem methodisch angemessenen kritischen Wert, so ist der Ausreißer aus dem Datensatz zu entfernen. Methoden, die zur Anwendung kommen können sind insbesondere Cooks-Distance, DFBETAS, DFFITS, Covariance-Ratio oder Robuste Regression.

Artikel 2
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. November 2006 (BGBl. I S. 2550), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Gasnetzentgeltverordnung

Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197) wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

Zu Art. 1 Anreizregulierungsverordnung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Gegenstand der Verordnung

Die Verordnung beruht auf § 21a Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 bis 10 und § 29 Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970).

Mit der Verordnung wird eine Rechtsgrundlage für die Arbeit der Regulierungsbehörden im Bereich der Anreizregulierung zur Bestimmung der Netzentgelte geschaffen.

Im Rahmen der Anreizregulierung sollen nach § 21a Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes die Netzzugangsentgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen abweichend von § 21 Abs. 2 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes durch eine Methode bestimmt werden, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung setzt. Die Verordnung regelt, in welcher Art und Weise, nach welchen Methoden und nach welchem Verfahren Anreize für eine effiziente Leistungserbringung durch die Netzbetreiber gesetzt werden.

Die Verordnung sieht vor, dass für die Netzbetreiber vor Beginn einer Regulierungsperiode Obergrenzen für die Gesamterlöse der jeweiligen Regulierungsperiode festzulegen sind. Im Rahmen der Festlegung der Erlösobergrenzen werden den Netzbetreibern Effizienzvorgaben gesetzt die sich aus ihren in einem Effizienzvergleich ermittelten individuellen Effizienzwerten ergeben.

Die Netzbetreiber werden im Verlauf der vorgegebenen Zeiträume an die durch einen Effizienzvergleich ermittelte Effizienzgrenze herangeführt. Der Anpassungszeitraum zur Erreichung der Effizienzgrenze beträgt zu Beginn der Anreizregulierung zwei Regulierungsperioden, anschließend jeweils eine Regulierungsperiode. Eine Regulierungsperiode dauert fünf Jahre.

Teil 2 der Verordnung zu den allgemeinen Vorschriften zur Anreizregulierung enthält ausführliche Vorgaben zur Bestimmung und Anpassung der Erlösobergrenzen der Netzbetreiber, insbesondere zur Abgrenzung von beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kostenanteilen, zur Ermittlung individueller Effizienzwerte mittels eines Effizienzvergleichs, zur Ermittlung eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors sowie zu Qualitätsvorgaben. Weitere Einzelheiten sind in den Anlagen 1 bis 3 geregelt.

Teil 3 der Verordnung enthält besondere Vorschriften zur Anreizregulierung bei Betreibern von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen, insbesondere zur Genehmigung von Investitionsbudgets.

Weiterhin enthält er besondere Vorschriften für kleine Netzbetreiber, sowie Regelungen zu pauschalierten Investitionszuschlägen und zum Übergang von Netzen, Netzzusammenschlüssen und -aufspaltungen.

Teil 4 enthält sonstige Bestimmungen zu Datenerhebungen und -veröffentlichungen sowie zu Festlegungskompetenzen der Regulierungsbehörden, zu Mitteilungspflichten der Netzbetreiber sowie zu Evaluierungs- und Berichtspflichten der Bundesnetzagentur.

Teil 5 enthält die Schlussvorschriften.

II. Finanzielle Auswirkungen

Für die Aufgaben der Energieregulierung (Strom und Gas) wurden in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 entsprechende Planstellen im Bundeshaushalt ausgebracht. Zur Durchführung der Anreizregulierung und die vorangehende Kostenprüfung wird bei der Bundesnetzagentur ab 2008

Personal benötigt, das soweit wie möglich durch Umschichtungen und Vakanzen wegen Wegfalls der Entgeltgenehmigungsverfahren beim ganz überwiegenden Teil der Netzbetreiber gewonnen werden soll.

Weitergehende Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden ergeben sich, soweit ersichtlich, durch diese Verordnung nicht.

Betreiber von Energieversorgungsnetzen werden insoweit durch diese Verordnung belastet, als sie Gebühren und Beiträge für die Amtshandlungen der Regulierungsbehörden nach §§ 91, 92 des Energiewirtschaftsgesetzes zu entrichten haben.

Durch die Vorschriften dieser Verordnung wird es voraussichtlich zu einer Absenkung der Einzelpreise im Strom- und Gasmarkt kommen. Über den Umfang möglicher Veränderungen von Einzelpreisen können jedoch keine quantitativen Aussagen gemacht werden.

Der durch diese Verordnung intensivierte Wettbewerb auf den Strom- und Gasmärkten wirkt sich wahrscheinlich absenkend auf das Verbraucherpreisniveau und mit leicht geschmälertem Einfluss auf das allgemeine Preisniveau aus.

Bürokratiekosten Der vorliegende Verordnungsentwurf enthält 17 neue Informationspflichten, die sich an unterschiedliche Adressaten und an eine unterschiedliche Anzahl von Netzbetreibern richten.

Von den Informationspflichten berücksichtigen 7 ein bestimmtes Interesse der Netzbetreiber.

Informationspflichten beziehen sich auf eine Regulierungsperiode, d. h. auf einen Zeitraum von 4 Jahren. Jährlich werden 3 Informationspflichten von den Netzbetreibern erwartet. Für einen Zeitraum von 7 bzw. 8 Jahren gilt jeweils 1 Informationspflicht.

Im Rahmen der Exante-Schätzung ist durch den vorliegenden Entwurf unter Berücksichtigung der vorgenannten Zeiträume, der unterschiedlichen Anzahl betroffener Unternehmen sowie einer möglicherweise nicht entstehenden Informationspflicht eine Mehrkostenbelastung von 15.343.550 € zu erwarten.

Daneben bestehen aus der Stromnetzentgeltverordnung und der Gasnetzentgeltverordnung Informationspflichten, die bereits erfasst wurden. Andererseits fallen Informationspflichten aufgrund der Stromnetzentgeltverordnung und der Gasnetzentgeltverordnung weg. Im Rahmen der Exante-Schätzung ist mit dem vorliegenden Entwurf unter Berücksichtigung einer unterschiedlichen Anzahl betroffener Unternehmen eine Entlastung von 4.104.300 € zu erwarten.

Die Bürokratiekosten der Informationspflicht in § 24 Abs. 3 wurden mit einem geschätzten Zeitaufwand von 11 Stunden, einem Zeitraum von 8 Jahren und einer Fallzahl von 750 mit 43.617 € angenommen. Die Informationspflicht entsteht einmal für die Dauer von zwei Regulierungsperioden.

Die Bürokratiekosten der Informationspflicht in § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i. V. m. § 9 wurden mit einem geschätzten Zeitaufwand von 50 Stunden, einem Zeitraum von 4 Jahren und einer Fallzahl von 350 mit 175.455 € angenommen.

Die Bürokratiekosten der Informationspflicht in § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 wurden mit einem geschätzten Zeitaufwand von 2882 Stunden, einem Zeitraum von 4 Jahren und einer Fallzahl von 350 mit 10.107.370 € angenommen. Die Kosten dieser Informationspflicht entstehen voraussichtlich im 3. und 4. Jahr der ersten Regulierungsperiode, da die Informationspflicht ab der zweiten Regulierungsperiode die Datenbasis für den Effizienzvergleich liefern soll. Kommt der nach § 33 Abs. 3 zu erstellende Bericht zu dem Ergebnis, dass kein technischwirtschaftliches Anlagenregister benötigt wird, entfällt die Informationspflicht mit der entsprechenden Kostenannahme.

Die Bürokratiekosten der sonstigen Informationspflichten nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wurden mit einem geschätzten Zeitaufwand von 220 Stunden, einem Zeitraum von 4 Jahren und einer Fallzahl von 725 mit 1.597.356 € angenommen.

Die Bürokratiekosten der Informationspflicht in § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und § 28 Nr. 5 i. V. m. §§ 19 und 20 wurden mit einem geschätzten Zeitaufwand von 50 Stunden, einem Zeitraum von 1 Jahr und einer Fallzahl von 350 mit 707.245 € angenommen.

Die Bürokratiekosten der Informationspflicht in § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 i. V. m. § 22 wurden mit einem geschätzten Zeitaufwand von 220 Stunden, einem Zeitraum von 4 Jahren und einer Fallzahl von 26 mit 58.163 € angenommen.

Die Bürokratiekosten der Informationspflicht in § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 i. V. m. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie in § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 i. V. m. § 10, wurden mit einem geschätzten Zeitaufwand von 33 Stunden, einem Zeitraum von 1 Jahr und einer Fallzahl von 65 mit 35.863 € angenommen.

Die Bürokratiekosten der Informationspflicht in § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 i. V. m. § 15 Abs. 2 wurden mit einem geschätzten Zeitaufwand von 51 Stunden, einem Zeitraum von 4 Jahren und einer Fallzahl von 350 mit 179.730 € angenommen.

Die Bürokratiekosten der Informationspflicht in § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 Abs. 2 wurden mit einem geschätzten Zeitaufwand von 13 Stunden, einem Zeitraum von 4 Jahren und einer Fallzahl von 70 mit 10.060 € angenommen.

Die Bürokratiekosten der Informationspflicht in § 21 und § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 wurden mit einem geschätzten Zeitaufwand von 25 Stunden, einem Zeitraum von 4 Jahren und einer Fallzahl von 70 mit 19.420 € angenommen. Diese Informationspflicht entsteht ab der zweiten Regulierungsperiode.

Die Bürokratiekosten der Informationspflichten in § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und § 28 Nr. 6 i. V. m. § 23 Abs. 1 und 3 wurden mit einem geschätzten Zeitaufwand von 50 Stunden, einem Zeitraum von 4 Jahren und einer Fallzahl von 26 mit 13.196 € angenommen.

Die Bürokratiekosten der Informationspflichten in § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und § 28 Nr. 6 i. V. m. § 23 Abs. 6 wurden mit einem geschätzten Zeitaufwand von 30 Stunden, einem Zeitraum von 4 Jahren und einer Fallzahl von 35 mit 10.751 € angenommen.

Die Bürokratiekosten der Informationspflicht in § 27 Abs. 2 i. V. m. § 33 wurden mit einem geschätzten Zeitaufwand von 50 Stunden, einem Zeitraum von 7 Jahren und einer Fallzahl von 1100 mit 305.643 € angenommen.

Die Bürokratiekosten der Informationspflicht in § 28 Nr. 1 und 2 wurden mit einem geschätzten Zeitaufwand von 27 Stunden, einem Zeitraum von 1 Jahr und einer Fallzahl von 1100 mit 1.194.380 € angenommen.

Die Bürokratiekosten der Informationspflicht in § 28 Nr. 4 wurden mit einem geschätzten Zeitaufwand von 20 Stunden, einem Zeitraum von 1 Jahr und einer Fallzahl von 1100 mit 864.600 € angenommen.

Die Bürokratiekosten der Informationspflicht in § 28 Nr. 7 i. V. m. § 25 wurden mit einem geschätzten Zeitaufwand von 11 Stunden, einem Zeitraum von 4 Jahren und einer Fallzahl von 175 mit 19.572 € angenommen.

Die Bürokratiekosten der Informationspflicht in § 28 Nr. 8 i. V. m. § 26 Abs. 2 wurden mit einem geschätzten Zeitaufwand von 10 Stunden, einem Zeitraum von 4 Jahren und einer Fallzahl von 11 mit 1.124 € angenommen.

Die Bürokratiekosten der Informationspflichten in § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 und § 28 Nr. 3 i. V. m. § 17 Abs. 1 sind im Rahmen der bereits erfolgten Erfassung der Stromnetzentgeltverordnung und der Gasnetzentgeltverordung durch das Statistische Bundesamt erfasst. Insoweit wird hier keine erneute Erfassung vorgenommen.

Die Entlastung von Bürokratiekosten durch den Wegfall von Informationspflichten nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 wurde mit einem geschätzten Zeitaufwand von 55 Stunden, einem Zeitraum von 1 Jahr und einer Fallzahl von 1100 mit 1.847.175 € angenommen.

Die Entlastung von Bürokratiekosten durch den Wegfall von Informationspflichten nach § 34 Abs. 3 i. V. m. Teil 2 Abschnitt 1 und § 28 der Stromnetzentgeltverordnung und i.V.m. Teil 2 Abschnitt 1 und § 28 der Gasnetzentgeltverordung wurde mit einem geschätzten Zeitaufwand von 150 Stunden, einem Zeitraum von 1 Jahr und einer Fallzahl von 375 auf 2.257.125 € angenommen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Teil 1 Allgemeine Vorschriften

Zu § 1 Anwendungsbereich

Die Vorschrift definiert den Anwendungsbereich der Verordnung. Danach werden die Netzentgelte ab dem 1. Januar 2009 im Wege der Anreizregulierung bestimmt.

Zu § 2 Beginn des Verfahrens

Die Vorschrift sieht vor, dass das Verfahren zur Bestimmung der Erlösobergrenze von Amts wegen durch die Regulierungsbehörde eingeleitet wird. Es bedarf keines Antrags des Netzbetreibers. Das Verfahren wird von der Regulierungsbehörde so rechtzeitig eingeleitet, dass zum 1. Januar 2009 Erlösobergrenzen festgelegt sind und die Netzentgelte darauf basierend bestimmt werden können.

Zu Teil 2 Allgemeine Vorschriften zur Anreizregulierung

Zu Abschnitt 1 Regulierungsperioden

Zu § 3 Beginn und Dauer der Regulierungsperioden

Die Vorschrift regelt den Beginn und die Dauer der Regulierungsperioden. Die erste Regulierungsperiode beginnt am 1. Januar 2009. Eine Regulierungsperiode dauert jeweils fünf Jahre.

Zu Abschnitt 2 Allgemeine Vorgaben zur Bestimmung der Erlösobergrenzen

Zu § 4 Erlösobergrenzen

Die Vorschrift legt fest, dass im Rahmen der Anreizregulierung Erlösobergrenzen bestimmt werden.

Absatz 1 definiert den Begriff der Erlösobergrenze und regelt, nach welchen Vorschriften die Erlösobergrenze zu bestimmen ist. Bei der Ermittlung der Gesamterlöse sind alle nach § 27 der Stromnetzentgeltverordnung und § 27 der Gasnetzentgeltverordnung zu veröffentlichenden Entgelte sowie Entgelte mit Preisnachlässen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Konzessionsabgabenverordnung umfasst.

Die Bestimmung der Erlösobergrenzen erfolgt durch Festlegung der Regulierungsbehörde nach § 32 Abs. 1 Nr. 1. Der Festlegungsbescheid bildet den Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Bestimmung der Erlösobergrenzen und Ermittlung der Effizienzvorgaben für die Netzbetreiber, welches nach § 2 von Amts wegen eingeleitet wird.

Der Festlegungsbescheid soll enthalten

Absatz 2 legt fest, dass die Erlösobergrenze für die Netzbetreiber für jedes Kalenderjahr der gesamten Regulierungsperiode zu bestimmen ist und stellt klar, dass eine Änderung der Erlösobergrenze ausschließlich nach Maßgabe des Absatzes 3 bis 5 erfolgt.

Absatz 3 sieht eine eine Anpassung der Erlösobergrenze während der Regulierungsperiode durch den Netzbetreiber bei einer Änderung des Verbraucherpreisindexes oder bei der Änderung von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen (z.B. Steuern oder Konzessionsabgaben) nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 10 vor. Abzustellen ist auf die Kostensituation des vorletzten Kalenderjahres, außer bei den Kostenanteilen vorgelagerter Netze (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4); hier gilt die Kostensituation des laufenden Jahres, auf das die Erlösobergrenze Anwendung findet. Die Änderung darf nur einmal jährlich zum 1. Januar des Kalenderjahres erfolgen. Die entsprechende Verpflichtung des Netzbetreibers zur Anpassung der Erlösobergrenzen ist im Festlegungsbescheid aufzunehmen. Einer erneuten Festlegung der Erlösobergrenze durch die Regulierungsbehörde bedarf es laut Satz 2 nicht.

Absatz 4 sieht vor, dass eine Anpassung der Erlösobergrenze auch auf Antrag des Netzbetreibers erfolgt. Der Netzbetreiber kann einen solchen Antrag nach Nummer 1 stellen bei einer nachhaltigen Änderung seiner Versorgungsaufgabe, die nach § 10 zur Bestimmung eines Erweiterungsfaktors führt. Bei Vorliegen eines Antrags des Netzbetreibers und der Voraussetzungen des § 10 hat eine entsprechende Anpassung der Erlösobergrenze zu erfolgen.

Nummer 2 enthält eine Härtefallregelung, die zum Tragen kommt, wenn wegen des Eintritts eines unvorhersehbaren Ereignisses bei einer Beibehaltung der Erlösobergrenze eine unzumutbare Härte für den Netzbetreiber entstehen würde, z.B. bei Naturkatastrophen oder Terroranschlägen.

Absatz 5 sieht vor, dass eine Anpassung auch zu erfolgen hat, wenn Zu- oder Abschläge wegen Abweichungen von Kennzahlenvorgaben zur Netzzuverlässigkeit bestimmt werden (Qualitätselement). Die Anpassung nach Absatz 5 erfolgt von Amts wegen durch die Regulierungsbehörde.

Zu § 5 Regulierungskonto

Die Vorschrift sieht zur Erfassung und zum Abgleich der tatsächlichen Erlöse und der nach § 4 zulässigen Erlöse die Einrichtung eines Regulierungskontos für jeden Netzbetreiber bei der Regulierungsbehörde vor.

Die Vorgabe von Erlösobergrenzen über eine mehrjährige Regulierungsperiode ist mit Prognoseunsicherheiten behaftet, die z.B. in der Natur der Prognosemodelle oder in möglichen kurzfristigen Änderung der Versorgungsaufgabe (z.B. aufgrund von Temperaturschwankungen und dadurch bedingten Mehr- oder Minderverbräuchen) begründet sein können. Um zu verhindern dass diese Änderungen zu übermäßigen Preisschwankungen führen und um nicht prognostizierbare oder nicht beeinflussbare Abweichungen adäquat berücksichtigen zu können, werden die Abweichungen von den zulässigen Erlösen über den Zeitraum einer Regulierungsperiode auf einem Regulierungskonto verbucht und im Verlauf der nächsten Regulierungsperiode abgebaut.

Absatz 1 sieht vor, dass die Differenzbeträge zwischen den nach § 4 zulässigen und den tatsächlich erzielten Erlösen auf ein Regulierungskonto zu verbuchen sind. Bei der Bestimmung der zulässigen Erlöse sind die Anpassungen der Erlösobergrenzen nach § 4 Abs. 3 bis 5 (z.B. die zeitliche Entwicklung des Verbraucherpreisindexes oder Anpassungen aufgrund des Erweiterungsfaktors) zu berücksichtigen. Diese Anpassungen werden nicht erlösmindernd oder - erhöhend auf dem Regulierungskonto verbucht. Die verbleibenden Abweichungen der tatsächlichen von den prognostizierten Erlösen sind auf dem Regulierungskonto zu berücksichtigen. § 28 Nr. 2 verpflichtet die Netzbetreiber zur Meldung der zulässigen und tatsächlichen Erlöse an die Regulierungsbehörde zum 30. Juni des darauf folgenden Kalenderjahres.

Absatz 2 regelt die Verzinsung von Differenzbeträgen auf dem Regulierungskonto. Diese sind marktüblich zu verzinsen. Der Zinssatz richtet sich analog zu § 7 Abs. 4 der Stromnetzentgeltverordnung und § 7 Abs. 4 der Gasnetzentgeltverordnung nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten.

Absatz 3 legt fest, dass der Netzbetreiber bei Abweichungen, die einen bestimmten Schwellenwert übersteigen, verpflichtet ist, sein Preisblatt unverzüglich anzupassen. Dies ist eine Ausnahme vom Regelfall, wonach der Ausgleich der Abweichungen über das Regulierungskonto am Ende der alten Regulierungsperiode im Rahmen der Festlegung der Erlösobergrenzen für die neue Regulierungsperiode erfolgt. Bei erheblichen Abweichungen soll auch während der Regulierungsperiode eine Netzentgeltanpassung stattfinden. Dies wird bei Gasversorgungsnetzen bei 10 Prozent und bei Stromversorgungsnetzen bei 5 Prozent angenommen. Die Zehn-Prozent-Grenze für Gas findet sich auch in der Gasnetzzugangsverordnung wieder (z.B. in § 30 Abs. 1).

Der niedrigere Schwellenwert für Stromversorgungsnetze ergibt sich aus der höheren Unsicherheit der Prognosen im Gasbereich aufgrund von Temperaturschwankungen.

Absatz 4 regelt den Ausgleich des innerhalb einer Regulierungsperiode auf dem Regulierungskonto aufgebauten Saldos. Der Saldo wird jeweils im letzten Jahr der Regulierungsperiode für die vorangegangenen fünf Kalenderjahre ermittelt. In der ersten Regulierungsperiode wird er lediglich für die ersten vier Kalenderjahre ermittelt (§ 34 Abs. 2).

Der Ausgleich erfolgt in der jeweils folgenden Regulierungsperiode. Hierzu werden Zu- oder Abschläge auf die zulässigen Erlösobergrenzen gleichmäßig über die folgende Regulierungsperiode verteilt. Der zu berücksichtigende Betrag wirkt sich erlösmindernd oder - erhöhend auf die vor Beginn der folgenden Regulierungsperiode festzulegenden Erlösobergrenzen aus. Soweit es sich hierbei um Abschläge handelt, sind diese entsprechend Absatz 3 zu verzinsen, da es sich insoweit um einen vom Netzkunden ohne eine Möglichkeit der Beeinflussung gewährten Kredit an den Netzbetreiber handelt. Die Beträge nach Absatz 4 fließen als nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Abs. 2 im Rahmen der Festlegung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 in die Erlösobergrenzen für die folgende Regulierungsperiode ein. Eine Anpassung während der Regulierungsperiode nach § 4 Abs. 3 findet nicht statt.

Zu § 6 Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze

Die Vorschrift verweist zur Ermittlung des Ausgangsniveaus für die Bestimmung der Erlösobergrenzen auf die Vorschriften der Strom- und Gasnetzentgeltverordnung.

Absatz 1 sieht vor, dass die für die Ermittlung notwendige Kostenprüfung im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn der Regulierungsperiode auf der Basis der Daten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu erfolgen hat. Das Kalenderjahr, in welchem das der Kostenprüfung zugrundeliegende Geschäftsjahr abgeschlossen wurde, gilt nach der Legaldefinition in Absatz 1 Satz 4 das Basisjahr im Sinne dieser Verordnung.

Absatz 2 enthält eine Übergangsregelung für die erste Kostenprüfung vor Beginn der ersten Regulierungsperiode. Danach ist als Ausgangsniveau für die erste Regulierungsperiode das Ergebnis der Kostenprüfung im Rahmen der letzten Genehmigung der Netzentgelte nach § 23a des Energiewirtschaftsgesetzes vor Beginn der Anreizregulierung heranzuziehen.

Für kleine Netzbetreiber, die die Teilnahme das vereinfachten Verfahren nach § 24 wählen, gilt die Übergangsregelung in § 34 Abs. 3. Danach findet § 6 vor der ersten Regulierungsperiode keine Anwendung, wenn der betreffende Netzbetreiber in der der Anreizregulierung vorangehenden Netzentgeltgenehmigungsrunde keine Erhöhung der Netzentgelte beantragt hat.

In diesem Fall ergibt sich das Ausgangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen aus den Ergebnissen der letzten abgeschlossenen Genehmigung der Netzentgelte nach § 23a des Energiewirtschaftsgesetzes zuzüglich eines jährlichen Inflationsausgleichs für die Jahre 2005 und 2006.

Zu § 7 Regulierungsformel

Die Vorschrift regelt in Verbindung mit Anlage 1 die Regulierungsformel, die von der Regulierungsbehörde zur Bestimmung der Erlösobergrenze anzuwenden ist. Die einzelnen Elemente der Formel sind in Anlage 1 benannt.

Zu § 8 Allgemeine Geldwertentwicklung

Die Vorschrift legt fest, dass der in der Regulierungsformel vorgesehene Wert für die allgemeine Geldwertentwicklung sich aus dem durch das Statistische Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex (VPI) ergibt. Die Veröffentlichung erfolgt unter www.destatis.de.

Zu § 9 Faktor für den generellen sektoralen Produktivitätsfortschritt

Die Vorschrift regelt die Bestimmung des in der Regulierungsformel vorgesehenen generellen sektoralen Produktivitätsfaktors.

Internationale Erfahrungen mit Anreizregulierungsystemen zeigen, dass in monopolistisch strukturierten Wirtschaftsbereichen wie den Strom- und Gasnetzen bei der Simulation von Wettbewerb durch Einführung einer Anreizregulierung höhere Produktivitätssteigerungen zu realisieren sind als in wettbewerblich organisierten Märkten. In funktionsfähigen Wettbewerbsmärkten zwingen die Marktkräfte die Marktteilnehmer dazu, Produktivitätsfortschritte zu realisieren und die daraus resultierenden Zugewinne in Form niedrigerer Preise an die Kunden weiterzugeben. Die allgemeine Inflationsrate drückt in diesen Märkten die Differenz zwischen der Wachstumsrate der Inputpreise und der Rate des generellen Produktivitätswachstums aus. Im Rahmen der Anreizregulierung der Strom- und Gasnetze ist bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen nicht nur zu berücksichtigen, wie ein Netzbetreiber seine individuelle Effizienz gegenüber anderen Netzbetreibern verbessern kann (individuelle Effizienzvorgabe) sondern auch, wie sich die Produktivität der gesamten Branche abweichend von der Gesamtwirtschaft entwickelt. Dies erfolgt durch den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor.

Absatz 1 legt fest, wie der generelle sektorale Produktivitätsfaktor zu ermitteln ist.

Absatz 2 legt den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor für die erste Regulierungsperiode mit 1,25 Prozent und für die zweite Regulierungsperiode mit 1,5 % fest. Ab der dritten Regulierungsperiode ist der Faktor nach Maßgabe des Absatz 3 durch die Regulierungsbehörde zu berechnen.

Absatz 3 legt fest, dass der generelle sektorale Produktivitätsfaktor vor Beginn der dritten Regulierungsperiode nach Maßgabe anerkannter Methoden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen müssen, zu ermitteln ist. Zur Berechung des Faktors stehen der Regulierungsbehörde unterschiedliche international anerkannte Methoden zur Verfügung. Hierzu zählen insbesondere Methoden, die auf Indexzahlen beruhen (z.B. der Törnquist-Index) sowie der Malmquist-Index. Die Ermittlung des Faktors hat unter Einbeziehung von Netzbetreibern aus dem gesamten Bundesgebiet zu erfolgen. Zur Gewährleistung der Belastbarkeit der Berechnung sollen Datenreihen für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren verwendet werden. Abhängig von der Datenlage ist es auch möglich, jeweils einen Wert für Stromversorgungsnetze und für Gasversorgungsnetze zu ermitteln. Der von der Regulierungsbehörde ermittelte Wert gilt jeweils für die gesamte Regulierungsperiode.

Absatz 4 sieht vor, dass die Landesregulierungsbehörden bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen auf den von der Bundesnetzagentur nach Absatz 3 ermittelten Wert zurückgreifen können.

Zu § 10 Erweiterungsfaktor

Die Vorschrift soll sicherstellen, dass Kosten für Erweiterungsinvestitionen, die sich bei einer nachhaltigen Änderung der Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers im Laufe der Regulierungsperiode ergeben, bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen berücksichtigt werden.

Dies erfolgt durch einen Erweiterungsfaktor (EF) in der Regulierungsformel nach Anlage 1.

Nicht umfasst sind hiervon Übernahmen von anderen Netzen. Hier ergeben sich die neuen Erlösobergrenzen ausschließlich nach § 26.

Absatz 1 Satz 1 sieht vor, dass eine nachhaltige Änderung der Versorgungsaufgabe durch den Erweiterungsfaktor zu berücksichtigen ist. In einem solchen Fall kann der Netzbetreiber einen Antrag auf Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 stellen. Der Antrag auf Anpassung kann einmal jährlich zum 30. Juni gestellt werden. Die gegebenenfalls notwendige Anpassung der Erlösobergrenze erfolgt nach § 4 Abs. 4 Satz 2 zeitgleich mit den Anpassungen der Netzentgelte aufgrund sonstiger Änderungen zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres (§ 17 Abs. 3). Satz 2 verweist für Einzelheiten der Bestimmung des Erweiterungsfaktors auf die Anlage 2.

Absatz 2 Satz 1 enthält eine Definition des Begriffs der Versorgungsaufgabe. Dabei sind unter den von den Netzkunden bestimmten Anforderungen an die Versorgung mit Strom und Gas solche Anforderungen zu verstehen, wie sie sich z.B. aus der Anzahl der Anschlusspunkte, dem Leistungs- und Energiebedarf oder der Energieeinspeisung im versorgten Gebiet ergeben (z.B. beim Anschluss eines neuen Gewerbegebiets an das Stromnetz oder eines Wohngebiets an das Gasnetz).

Satz 2 nennt die für die Annahme einer Änderung der Versorgungsaufgabe relevanten Parameter.

Von einer nachhaltigen Änderung ist nur auszugehen, wenn sich diese Parameter dauerhaft und in erheblichem Umfang ändern. Satz 3 sieht vor, dass von einer Änderung im erheblichen Umfang in der Regel nur auszugehen ist, wenn sich dadurch die Gesamtkosten des Netzbetreibers nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile um ein halbes Prozent erhöhen. Damit soll vermieden werden, dass auch bei geringfügigen Änderungen eine Anpassung der Erlösobergrenze notwendig wird.

Absatz 3 enthält Vorgaben zur Bestimmungen von weiteren Parametern nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 4. Diese Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, bei der Ermittlung des Erweiterungsfaktors insbesondere zu berücksichtigen, dass in Gasversorgungsnetzen Gebietserschließung und Kundenanschluss in der Regel sukzessive über einen längeren Zeitraum erfolgt. Hinsichtlich ihrer Aussagekraft zur Änderung der Versorgungsaufgaben müssen die festgelegten Parameter mit den Parametern nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 vergleichbar sein. Zudem ist bei der Auswahl der Parameter § 13 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

Absatz 4 regelt, dass bei Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern kein Erweiterungsfaktor Anwendung findet. Deren Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen werden durch Investitionsbudgets nach § 23 berücksichtigt.

Zu § 11 Beeinflussbare und nicht beeinflussbare Kostenanteile

Die Vorschrift regelt die nach § 21a Abs. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehene Unterscheidung zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten. Effizienzvorgaben sind nach § 21a Abs. 4 Satz 5 EnWG lediglich auf die beeinflussbaren Kostenanteile zu beziehen.

Absatz 1 legt fest, dass als nicht beeinflussbare Kostenanteile dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile und vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten.

Absatz 2 gibt in einer abschließenden Aufzählung die als dauerhaft nicht beeinflussbar geltenden Kostenanteile an; in den einzelnen Positionen können sowohl Kosten als auch Erlöse anfallen.

Soweit es sich um Erlöse handelt, sind diese bei den nicht beeinflussbaren Kostenanteilen kostenmindernd anzusetzen. Im Einzelnen umfassen die in Satz 1 aufgeführten Kostenanteile:

Satz 2 und 3 regeln, dass auch Kosten und Erlöse, die sich aus Maßnahmen der Netzbetreiber ergeben die einer wirksamen Verfahrensregulierung der Strom- oder Gasversorgungsnetze unterfallen als dauerhaft nicht beeinflussbar gelten.

Von einer wirksamen Verfahrensregulierung ist nach Satz 4 in der Regel auszugehen, wenn in dem betreffenden Bereich eine Regulierung durch eine vollziehbare Entscheidung der Regulierungsbehörde, die gegebenenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bestätigt worden ist, oder eine freiwillige Selbstverpflichtung der Netzbetreiber vorliegt. Die Entscheidung oder Selbstverpflichtung muss den betreffenden Bereich umfassend regeln, d. h. sie darf den Netzbetreibern keine oder nur geringfügige Möglichkeiten einer eigenständigen Kostenbeeinflussung lassen. Voraussetzung der Annahme einer wirksamen Verfahrensregulierung ist weiterhin, dass die Regulierungsbehörde nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 eine entsprechende Festlegung getroffen hat. Die Festlegung erfolgt vor Beginn der Regulierungsperiode für die Dauer der gesamten Regulierungsperiode. Hiermit soll vermieden werden werden, dass im Verlauf einer Regulierungsperiode Unklarheiten entstehen, ob für bestimmte Bereiche eine wirksame Verfahrensregulierung anzunehmen ist.

Satz 2 nennt in den Nr. 1 bis 3 Regelbeispiele für Bereiche, die - bei Vorliegen der o. g. Voraussetzungen nach Satz 4 - einer Verfahrensregulierung der Stromversorgungsnetze unterfallen können. Die unter Nr. 3 aufgeführten Kosten für die Beschaffung von Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen ergeben sich auf Grundlage der Definition von Ausgleichsleistungen in § 3 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie umfassen z.B. die Kosten für die Bereitstellung von Regelleistung und Regelenergie, für die Ausgleichsenergie zur Glättung stochastischer Einspeisungen aus erneuerbaren Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und für die Beschaffung von Verlustenergie nach § 10 der Stromnetzentgeltverordnung. Erfasst werden können auch Kosten für die Beschaffung von Ausgleichsleistungen aus Erneuerbaren Energien, soweit hierfür eine wirksame Verfahrensregulierung existiert.

Satz 3 nennt die Bereiche, die einer Verfahrensregulierung der Gasversorgungsnetze unterfallen können.

Im Rahmen der Evaluierung nach § 112a Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 33 ist auch eine Bewertung vorzunehmen, inwieweit Kosten nach Satz 2 und 3 als nicht beeinflussbar einzuordnen sind.

Absatz 3 regelt, welche Kostenanteile als vorübergehend nicht beeinflussbar gelten. In diesen Kostenanteilen sind die auf nicht zurechenbaren strukturellen Unterschieden der Versorgungsgebiete beruhenden Kostenanteile enthalten. Die auf nicht zurechenbaren strukturellen Unterschieden der Versorgungsgebiete beruhenden Kostenanteile können nicht den einzelnen Kostenarten oder Kostenpositionen der internen oder externen Kostenrechnung zugeordnet werden, sondern sind in der Regel anteilig in allen Kostenarten oder Kostenpositionen enthalten. Sie können ermittelt werden, indem die Kosten eines Netzbetreibers ins Verhältnis gesetzt zu den Kosten eines - strukturell vergleichbaren - effizienten Netzbetreibers. Dies geschieht durch die Regulierungsbehörde im Rahmen des Effizienzvergleichs und der Bestimmung der Effizienzwerte nach §§ 12 bis § 15. Die so ermittelten Kostenanteile gelten als vorübergehend nicht beeinflussbar, da sie sich in ihrer Höhe im Zeitablauf verändern können. Zur rechnerischen Ermittlung dieser Kostenanteile werden von den nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 ermittelten Gesamtkosten die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile nach § 11 Abs. 2 abgezogen. Der verbleibende Wert wird mit dem nach § 15 ermittelten bereinigten Effizienzwert multipliziert.

Absatz 4 regelt, dass als beeinflussbare Kostenanteile alle Kostenanteile gelten, die nicht dauerhaft oder vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile sind.

Zu § 12 Effizienzvergleich

Die §§ 12 bis 14 regeln die Durchführung des Effizienzvergleichs durch die Regulierungsbehörde. Durch den Effizienzvergleich werden die unternehmensindividuellen Effizienzwerte der Netzbetreiber ermittelt. Diese bilden die Grundlage für die bei der Festlegung der Erlösobergrenzen einzubeziehenden Effizienzvorgaben.

Absatz 1 regelt, dass die Bundesnetzagentur einen bundesweiten Effizienzvergleich mit den in Anlage 3 aufgeführten Methoden und unter Berücksichtigung der in Anlage 3 genannten Vorgaben durchführt. Mit der bundesweiten Durchführung soll sichergestellt werden, dass der Effizienzvergleich auf einer breiten und damit hinreichend belastbaren Datengrundlage erfolgt.

Nicht einbezogen werden in den Effizienzvergleich diejenigen Netzbetreiber, die die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 wählen, ebenso die Unternehmen in Länderzuständigkeit, für die bei der Bundesnetzagentur Kostendaten nicht rechtzeitig nach § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 vorliegen.

Die Robustheit des Effizienzvergleichs wird durch die komplementäre Nutzung zweier Vergleichsmethoden gewährleistet, der Dateneinhüllungsanalyse (Data Envelopment Analysis - DEA) und der Stochastischen-Effizienzgrenzen-Analyse (Stochastic Frontier Analysis - SFA).

Es handelt sich hierbei um international anerkannte ökonometrische Vergleichsmethoden.

Nähere Ausführungen enthält die Anlage 3.

Der Effizienzvergleich ist jeweils getrennt für Strom- und Gasverteilernetze durchzuführen. Für Übertragungsnetze und Fernleitungsnetze werden die Effizienzwerte nach Maßgabe des § 22 ermittelt.

Maßstab für die Bestimmung der Effizienzwerte sind die im Effizienzvergleich ermittelten effizienten Unternehmen (Frontier-Unternehmen). Dies sind nach Anlage 3 die Netzbetreiber mit dem besten Verhältnis zwischen netzwirtschaftlicher Leistungserbringung und Aufwand. An ihnen orientiert sich die Ermittlung der Effizienzwerte und darauf basierend der abzubauenden Ineffizienzen für die nicht effizienten Netzbetreiber. Vorher ist eine Ausreißeranalyse nach Anlage 3 Nr. 5 durchzuführen. Ermittelte Ausreißer erhalten einen Effizienzwert von 100 Prozent.

Die Zumutbarkeit, Erreichbarkeit und Übertreffbarkeit der individuellen Effizienzvorgaben (§ 21a Abs. 5 Satz 4 EnWG) wird u. a. dadurch gewährleistet, dass den Netzbetreibern ein angemessener mehrjähriger Zeitraum zur Erreichung der Effizienzgrenze eingeräumt wird. Zudem findet nach Absatz 4 eine Deckelung der Effizienzwerte statt. Nach § 15 Abs. 1 sind strukturelle Besonderheiten der Netzbetreiber gegebenenfalls gesondert zu berücksichtigen. Soweit notwendig, kann darüber hinaus in Härtefällen eine individuelle Anpassung der Effizienzvorgaben des jeweiligen Netzbetreibers erfolgen (§ 16 Abs. 2), z.B. durch Einräumung eines längeren Zeitraums zum Abbau der ermittelten Ineffizienzen. Diese aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip resultierenden Erleichterungen ändern nichts an dem gesetzlich vorgegebenen Effizienzmaßstab, der sich nach den im Effizienzvergleich ermittelten effizienten Unternehmen bestimmt.

Absatz 2 sieht vor, dass der im Effizienzvergleich zu ermittelnde individuelle Effizienzwert in Prozent, bezogen auf die Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten nach § 11 Abs. 2 anzugeben ist. Ein als effizient ausgewiesener Netzbetreiber hat nach Anlage 3 einen Effizienzwert von 100 Prozent, alle übrigen Netzbetreiber einen entsprechend niedrigeren Wert.

Absatz 3 sieht vor, dass bei Abweichung der mit den nach Anlage 3 zulässigen Methoden ermittelten Effizienzwerte der höhere Wert zu verwenden ist. Grundsätzlich muss der Effizienzvergleich auf einer breiten Datengrundlage erstellt werden und die zahlreichen strukturelle Besonderheiten der Netzbetreiber einbeziehen. Angesichts der heterogenen Struktur der über eintausend Netzbetreiber in Deutschland wird jedoch das günstigere Ergebniss aus zwei Vergleichsmethoden als Sicherheitselement zugunsten der Netzbetreiber verwendet. Dies steigert die Belastbarkeit des Effizienzvergleichs und gewährleistet gemeinsam mit anderen Elementen die Erreichbarkeit und Übertreffbarkeit der Effizienzvorgaben.

Absatz 4 sieht für den Effizienzwert einen Mindestwert von 60 Prozent der Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten vor. Dies ist ein weiteres Sicherungselement zur Gewährleistung der Robustheit des Effizienzvergleichs sowie der Erreichbarkeit und Übertreffbarkeit der Effizienzvorgaben. Der Effizienzwert von 60 Prozent gilt auch, wenn für einen Netzbetreiber kein Effizienzwert ermittelt werden konnten, weil er seinen Mitwirkungspflichten bei der Datenermittlung und Datenmitteilung nicht nachgekommen ist.

Nach Absatz 5 sind die von der Bundesnetzagentur ermittelten Effizienzwerte an die für die betreffenden Netzbetreiber nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes jeweils zuständigen Landesregulierungsbehörden zu übermitteln.

Absatz 6 legt fest, dass die Landesregulierungsbehörden für die in ihre Zuständigkeit nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes fallenden Unternehmen einen Effizienzvergleich nach Absatz 1 durchführen können, soweit sie nicht auf die Ergebnisse des bundesweiten Effizienzvergleichs der Bundesnetzagentur zurückgreifen. Dabei sind zur Sicherstellung der Robustheit des Vergleichs, insbesondere zur Gewährleistung einer ausreichend breiten Datenbasis, auch Netzbetreiber, die nicht in die jeweilige Landeszzuständigkeit fallen, in den Effizienzvergleich einbeziehen. Die notwendigen Daten sind von den zuständigen Regulierungsbehörden nach § 29 zu übermitteln.

Zu § 13 Parameter für den Effizienzvergleich

Die Vorschrift legt fest, welche Parameter von der Regulierungsbehörde bei der Durchführung des Effizienzvergleichs zu verwenden und wie diese Parameter zu ermitteln sind.

Absatz 1 regelt, dass im Effizienzvergleich zwischen Aufwandsparametern und Vergleichsparametern zu unterscheiden ist.

Absatz 2 legt fest, dass Aufwandsparameter die nach § 14 ermittelten Kosten sind. § 14 Abs. 1 Nr. 3 und 4 regelt, wie die die Vergleichbarkeit der in den Effizienz einzubeziehenden Kapitalkosten gewährleistet werden soll.

Absatz 3 legt die Anforderungen an die Ermittlung von Vergleichsparametern fest. Dies sind Parameter zur Bestimmung der Versorgungsaufgabe und der Gebietseigenschaften. Die Versorgungsaufgabe ist in § 10 Abs. 2 Satz 1 definiert. Die Gebietseigenschaften umfassen die sonstigen Merkmale des Versorgungsgebiets, die von der Versorgungsaufgabe nicht umfasst, für die Netzgestaltung aber relevant und vom Netzbetreiber nicht beeinflussbar sind. Hierzu gehören z.B. die Zersiedelung des Versorgungsgebiets (Unterscheidung zwischen Stadt und Land) oder bestehende Beschränkungen (z.B. aufgrund einschränkender naturschutz- oder sonstiger rechtlicher Vorschriften) für die Errichtung von Leitungstrassen oder für Standorte für andere Netzanlagen, etwa von Umspannanlagen oder Gasdruckregelanlagen. Umfasst sind insbesondere auch geographische (z.B. Ausdehnung), geologische (Beschaffenheit des Untergrunds) oder topographische (z.B. Relief, Hangneigung) Merkmale des versorgten Gebiets. Satz 2 bis 4 nennt Anforderungen an die Robustheit der Auswahl und 5 Regelbeispiele für Vergleichsparameter, u. a. die Anzahl der Anschlusspunkte in Stromversorgungsnetzen und der Ausspeisepunkte in Gasversorgungsnetzen, die Fläche des versorgten Gebietes, die Leitungslänge oder die dezentralen Erzeugungsanlagen in Stromversorgungsnetzen; bei letzteren kann zwischen fluktierend einspeisenden und anderen dezentralen Erzeugungsanlagen differenziert werden.

Satz 6 sieht vor, dass Parameter bezogen auf verschiedene Netzebenen verwendet werden können wobei der Begriff der Netzebene die Spannungsebenen und Druckstufen in den Strom- und Gasversorgungsnetzen umfasst.

Nach Satz 7 hat die Auswahl der Parameter mit qualitativen, analytischen oder statistischen Methoden zu erfolgen, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen müssen. Durch eine Kombination dieser sich wechselseitig ergänzenden Ansätze soll gewährleist werden, dass die Anforderungen an die Vergleichsparameter nach § 13 Abs. 3 Satz 2 und 3 erfüllt werden.

Im Rahmen einer Auswahl von Vergleichsparametern anhand qualitativer Methoden können insbesondere Expertenwissen (z.B. durch Expertenbefragungen) und internationale Regulierungserfahrungen berücksichtigt werden.

Analytische Untersuchungen zur Auswahl von Vergleichsparametern können im Wesentlichen auf analytischen Kostenmodellen basieren. Mit diesen Modellen können grundsätzliche Wirkungszusammenhänge zwischen Netz und Kosten aufgezeigt und quantifiziert werden.

Analytische Kostenmodelle umfassen zum einen den abstrahierenden Ansatz der Modellnetzanlayse, die auf der Annahme homogener Versorgungsgebiete basiert, und zum anderen die Referenznetzanalyse, mit der konkrete und realisierbare Netze für gegebene Versorgungsgebiete entworfen werden können. Näheres zur Referenznetzanalyse regelt § 22 Abs. 2.

Die Auswahl der Vergleichsparameter mittels statistischer Analysen erfolgt auf Basis von Unternehmensdaten und durch die Verwendung von Verfahren, die geeignet sind, die Bedeutung der Parameter empirisch zu belegen. Dazu können verschiedene Verfahren verwendet werden.

Insbesondere erfolgt die Auswahl der Parameter unter Berücksichtigung der statistischen Signifikanz einzelner Parameter, der Korrelation der Parameter sowie des gemeinsamen Einflusses mehrerer Parameter. Es können darüber hinaus weitere, adäquate und anerkannte statistische Verfahren berücksichtigt werden.

Satz 8 sieht vor, dass durch die Auswahl der Parameter eine möglichst weitgehende Annäherung der Ergebnisse der beiden Vergleichsmethoden nach Anlage 3 erreicht werden soll. Für eine sachgerechte Auswahl der Parameter sind somit Proberechnungen mit verschiedenen Parametern durchzuführen um ungeeignete Parameter auszuschließen.

Satz 9 sieht vor, dass der unterschiedliche Erschließungs- und Anschlussgrad von Gasversorgungsnetzen der besonderen Berücksichtigung bedarf. Dies bedeutet insbesondere, dass die Aussagekraft des Parameters "Fläche des versorgten Gebiets" zu prüfen und der Parameter gegebenenfalls durch einen geeigneteren Parameter, insbesondere die Leitungslänge zu ersetzen ist.

Absatz 4 legt verbindlich drei Vergleichsparameter (Anzahl der Anschlusspunkte, Fläche des versorgten Gebietes oder Leitungslänge sowie zeitgleiche Jahreshöchstlast) fest, die von der Regulierungsbehörde im Effizienzvergleich für die ersten beiden Regulierungsperioden zwingend zu verwenden sind. Alternativ zur Fläche des versorgten Gebiets kann die Leitungslänge verwendet werden. Satz 2 stellt klar, dass die Aufzählung der zwingend in den ersten beiden Regulierungsperioden zu verwendenden Parameter nicht abschließend ist, sondern dass darüber hinaus auch weitere Parameter nach Maßgabe des Absatz 3 verwendet werden können.

Zu § 14 Bestimmung der Kosten zur Durchführung des Effizienzvergleichs

Absatz 1 der Vorschrift legt fest, wie die Kosten zur Durchführung des Effizienzvergleichs ermittelt werden. Nr. 1 verweist zur Ermittlung der Gesamtkosten auf die Kostenprüfung nach § 6. Nr. 2 legt fest, dass von den Gesamtkosten die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile abzuziehen sind. Diese werden somit nicht in den Effizienzvergleich einbezogen. Nr. 3 sieht vor dass die Vergleichbarkeit der Kapitalkosten für den Effizienzvergleich möglichst gewährleistet werden soll und Verzerrungen zu berücksichtigen sind, wie sie insbesondere durch unterschiedliche Altersstruktur der Anlagen, Abschreibungs- und Aktivierungspraktiken entstehen können. Hierzu ist eine Vergleichbarkeitsrechnung durchzuführen, um eine Kapitalkostenannuität zu ermitteln. Mit der Standardisierung der Kapitalkosten soll zur Vermeidung von Investitionshemmnissen sichergestellt werden, dass die Durchführung effizienter Ersatzinvestitionen nicht zu einer verschlechterten Effizienzbewertung des betreffenden Netzbetreibers führt. Nr. 4 sieht vor, dass zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Kapitalkosten in Bezug auf unterschiedliche Aktivierungspraktiken der Netzbetreiber durch Festlegung nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 eine Vergleichbarkeitsrechnung auf der Basis eines technischwirtschaftlichen Anlagenregisters eingeführt werden kann. Um einen angemessenen zeitlichen Vorlauf zur Erstellung eines technischwirtschaftlichen Anlagenregisters zu gewährleisten, kann dies nicht vor der zweiten Regulierungsperiode erfolgen.

Absatz 2 regelt Einzelheiten der Vergleichbarkeitsrechnung nach Abs. 1 Nr. 3. Aus Vereinheitlichungsgründen wird die Art und Weise der Standardisierung der Kapitalkosten vorgegeben. Die vorgegebenen Quoten zur Eigenkapital- und Fremdkapitalverzinsung entsprechen Erfahrungswerten aus der bisherigen Regulierungspraxis oder lehnen sich an die Regelungen der Netzentgeltverordnungen an.

Soweit die Regulierungsbehörde eine Vergleichbarkeitsrechnung auf der Grundlage eines technisch wirtschaftlichen Anlagenregisters nach Absatz 3 durchführt und die Datengrundlage unvollständig ist, können nach Satz 8 und 9 bei der Berechnung Ersatz- und Standardwerte verwendet werden. Diese können sich insbesondere auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten und die technischphysikalische Dimensionierung der betriebsnotwendigen Anlagegüter des Netzbetreibers beziehen. Die Ersatz- und Standardwerte sind aus Durchschnittswerten zu bilden oder durch Schätzung zu ermitteln.

Absatz 3 enthält nähere Regelungen zum technischwirtschaftlichen Anlagenregister. Satz 2 enthält die Mindestanforderungen an ein solches Register. Nach Satz 3 können Anlagengruppen, z.B. nach den Vorgaben Strom- und Gasnetzentgeltverordnung gebildet werden. Die Regulierungsbehörde kann näheres zum Anlagenregister durch Festlegung nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 bestimmen.

Zu § 15 Ermittlung der Ineffizienzen

Die Vorschrift regelt die Ermittlung der im Rahmen der Effizienzvorgaben abzubauenden Ineffizienzen.

Absatz 1 sieht vor, dass aus den im Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 oder den nach § 22 für Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber ermittelten Effizienzwerten bereinigte Effizienzwerte zu bestimmen sind. Er stellt sicher, dass strukturelle oder sonstige Besonderheiten des Versorgungsgebietes oder der Versorgungsaufgabe des jeweiligen Netzbetreibers, die im Effizienzvergleich nicht hinreichend berücksichtigt wurden, Eingang in die Bestimmung seines bereinigten Effizienzwertes und damit seiner Ineffizienzen finden. Damit wird die Erreichbarkeit und Übertreffbarkeit der auf der Grundlage der Effizienzwerte zu bestimmenden Effizienzvorgaben gewährleistet.

Wenn solche individuellen Besonderheiten der Netzbetreiber Kosten in erheblichem Ausmaß verursachen müssen sie im Wege einer individuellen Betrachtung bewertet werden. Hierzu kann ein angemessener Aufschlag auf die Effizienzwerte festgesetzt werden. Der Netzbetreiber muss diese Besonderheiten darlegen und durch geeignete Beweismittel nachweisen. Strukturelle Besonderheiten können sich auch aus notwendigen Rückbaumaßnahmen im Netz ergeben, z.B. beim Wegfall von Großabnehmern oder im Rahmen von Stadtumbaumaßnahmen aufgrund von Bevölkerungsrückgang im Versorgungsgebiet. Erheblich und damit von der Regulierungsbehörde aufzugreifen ist das Vorbringen des Netzbetreibers nur, wenn sich aufgrund der strukturellen Besonderheiten die nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ermittelten Kosten um mindestens einen Prozent erhöhen. Damit wird gewährleistet, dass die Prüfung struktureller Besonderheiten grundsätzlich nur in wirtschaftlich bedeutsamen Einzelfällen den allgemeinen Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ergänzt. Satz 2 legt fest, dass der Netzbetreiber, wenn sein Effizienzwert nach § 12 Absatz 3 auf 60 Prozent festgesetzt worden ist, die erforderlichen Nachweise zu erbringen hat, dass die Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe zusätzliche Aufschläge rechtfertigen.

Absatz 2 gibt den Landesregulierungsbehörden die Möglichkeit, bei der Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte für die in ihre Zuständigkeit fallenden Netzbetreiber auf die von der Bundesnetzagentur im bundesweiten Effizienzvergleich ermittelten Effizienzwerte zurück zu greifen.

Absatz 3 sieht vor, dass aus den nach §§ 12 bis 14, 22 oder 24 ermittelten Effizienzwert oder aus den bereinigten Effizienzwerten die im Rahmen der individuellen Effizienzvorgaben abzubauenden Ineffizienzen ermittelt werden. Ist z.B. für einen Netzbetreiber ein bereinigter Effizienzwert von 90 Prozent ermittelt worden, so betragen seine Ineffizienzen 10 Prozent der Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile. Die Ineffizienz wird somit nicht als Prozentwert sondern als Geldwert angegeben.

Zu § 16 Effizienzvorgaben

Die Vorschrift regelt, in welcher Weise die ermittelten Ineffizienzen mittels Effizienzvorgaben abzubauen sind.

Absatz 1 sieht vor, dass der Abbau der nach § 15 ermittelten Ineffizienzen (beeinflussbarer Kostenanteil, KAb,0) über einen bestimmten Zeitraum im Rahmen der Festlegung der Erlösobergrenzen des Netzbetreibers erfolgt. Für die erste Regulierungsperiode sind die Erlösobergrenzen auf der Grundlage der Regulierungsformel nach Anlage 1 so festzulegen, dass die ermittelten Ineffizienzen rechnerisch innerhalb von zwei Regulierungsperioden, d. h. bei einer Länge von jeweils fünf Jahren pro Regulierungsperiode in zehn Jahren abgebaut werden.

Die sich hieraus ergebende Streckung des Abbaus der Ineffizienzen über einen Zeitraum von mehreren Jahren vermeidet, dass die Netzbetreiber ihre Kosten sofort auf ein effizientes Niveau senken müssen und gewährleistet somit die Zumutbarkeit der Vorgaben.

Der Verteilungsfaktor (Vt) in der Regulierungsformel ist so zu bestimmen, dass ein gleichmäßiger Abbau über den vorgegebenen Zeitraum gewährleistet ist. Zum Verteilungsfaktor i . H. von ein Zehntel im ersten Jahr der ersten Regulierungsperiode ist somit in jedem folgenden Jahr der ersten Regulierungsperiode jeweils ein Zehntel hinzu zu addieren. In den darauf folgenden Regulierungsperioden hat der Abbau der Ineffizienzen innerhalb von jeweils einer Regulierungsperiode, d. h. innerhalb von fünf Jahren zu erfolgen. Zum Verteilungsfaktor i. H. von ein Fünftel im ersten Jahr der Regulierungsperiode ist somit in jedem folgenden Jahr der Regulierungsperiode jeweils ein Fünftel hinzu zu addieren.

Absatz 2 stellt sicher, dass die Zumutbarkeit der vom Netzbetreiber zu ergreifenden Maßnahmen auch im Einzelfall geprüft werden kann. Unzumutbar kann es z.B. sein, wenn es wegen übermäßigen Personalabbaus oder nicht mehr möglicher Wartung oder Instandhaltung von Anlagen zu Gefährdungen für die Allgemeinheit kommen oder die Versorgung der Bevölkerung mit leitungsgebundener Energie nicht mehr gewährleistet ist. Ebenso unzumutbar ist es, wenn der Netzbetreiber Maßnahmen ergreifen muss, durch die die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im nach dem Energiewirtschaftsgesetz regulierten Bereich üblich sind, erheblich unterschritten werden, wobei die Vorschrift insoweit § 6 Abs § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PostG nachgebildet ist. Der Netzbetreiber muss nachweisen, dass er vorher alle Rationalisierungsreserven ausgeschöpft hat. Es handelt sich somit um eine Ausnahmeregelung.

Liegt ein Fall der Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit vor, so kann die Regulierungsbehörde die Effizienzvorgaben entsprechend anpassen, insbesondere durch Verwendung eines von Abs. 1 abweichenden Verteilungsfaktors (z.B. Vorgabe zum Abbau der Ineffizienzen über mehr als 10 Jahre).

Zu Abschnitt 3 Ermittlung der Netzentgelte

Zu § 17 Netzentgelte

Absatz 1 regelt die Umsetzung der nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 festgelegten Erlösobergrenzen in Netzentgelte entsprechend der Vorschriften der Strom- und Gasnetzentgeltverordnung. Satz 2 sieht vor, dass die §§ 16, 27 und 28 der Gasnetzentgeltverordnung und §§ 16, 27 und 28 der Stromnetzentgeltverordnung entsprechend gelten. Die Netzbetreiber sind nach § 28 Nr. 3 u. a. verpflichtet die vollständige Verprobungsrechnung an die Regulierungsbehörde zu übermitteln.

Absatz 2 regelt, dass im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenzen während der Regulierungsperiode nach § 4 Abs. 3 und 5 eine entsprechende Anpassung der Netzentgelte stattzufinden hat, wenn dies zu einer Absenkung der Netzentgelte führt. Bei sonstigen Anpassungen der Erlösobergrenze während der Regulierungsperiode ist der Netzbetreiber berechtigt die Netzentgelte entsprechend zu erhöhen.

Absatz 3 sieht vor, dass die aus Anpassungen der Erlösobergrenze resultierenden Anpassungen der Netzentgelte höchstens einmal im Kalenderjahr zum 1. Januar des Jahres zu erfolgen haben.

Damit sollen häufige Schwankungen der Netzentgelte und insbesondere auch die daraus resultierenden Nachteile für Netznutzer (z.B. Notwendigkeit einer jährlich mehrfachen Anpassung der Preise) vermieden werden. Vorgelagerte Netzbetreiber haben ihre geplante Anpassung nachgelagerten Netzbetreibern rechtzeitig mitzuteilen, damit diese dies bis zum 1. Januar des Folgejahres berücksichtigen können.

Zu Abschnitt 4 Qualitätsvorgaben

Zu § 18 Qualitätsvorgaben

Die Vorschrift beschreibt den Zweck von Qualitätsvorgaben in der Anreizregulierung. Die zur Erreichung dieses Ziels anzuwendenden Regulierungsinstrumente sind das Qualitätselement nach den §§ 19 und 20 und die Berichte zum Investitionsverhalten nach § 21.

Zu § 19 Qualitätselement in der Regulierungsformel

Die Vorschrift regelt i. V. m. § 20 den Inhalt und die Bestimmung des in die Erlösobergrenze integrierten Qualitätselements (Qt).

Das Qualitätselement kann im Rahmen der Festlegung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 vor Beginn der Regulierungsperiode für die gesamte Regulierungsperiode bestimmt werden. Es kann aber auch während der laufenden Regulierungsperiode bestimmt oder verändert werden; in diesem Fall erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 5 von Amts wegen.

Absatz 1 definiert den Begriff des Qualitätselements. Er legt fest, dass auf die Erlösobergrenzen Zu- oder Abschläge vorgenommen werden können, wenn der Netzbetreiber hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit oder der Netzleistungsfähigkeit von Kennzahlenvorgaben der Regulierungsbehörde abweicht (Qualitätselement Qt). Satz 2 sieht vor, dass die Kennzahlenvorgaben unter Heranziehung der Daten von Netzbetreibern aus dem gesamten Bundesgebiet zu ermitteln sind, um eine möglichst breite Datenbasis und damit eine höhere Belastbarkeit der Ergebnisse zu gewährleisten. Teilnehmer am vereinfachten Verfahren nach § 24 sind nicht einzubeziehen.

Absatz 2 sieht vor, dass die Anwendung von Qualitätselementen im Strombereich zur zweiten Regulierungsperiode zu erfolgen hat und zur oder im Laufe der ersten Regulierungsperiode erfolgen soll. Im Gasbereich soll die Qualitätsregulierung zur oder im Laufe der zweiten Regulierungsperiode erfolgen, soweit belastbare Datenreihen vorliegen. Die Einschränkungen sind aufgrund der zu Beginn der Anreizregulierung vorerst zu erwartenden lückenhaften Datenlage erforderlich. Die Unterschiede in der Datenlage bei Strom- und Gasnetzen begründen die insoweit erfolgende Differenzierung.

Absatz 3 definiert die Begriffe der Netzzuverlässigkeit und der Netzleistungsfähigkeit. Findet ein unterbrechungsfreier Transport von Energie unter Einhaltung der Produktqualität statt, so liegt die Netzzuverlässigkeit bei 100 Prozent. Dabei ist unter Produktqualität die technische Qualität des Produktes Strom oder Gas zu verstehen, im Strombereich z.B. die Spannungshaltung, im Gasbereich z.B. die chemische Zusammensetzung des Gases unter Einhaltung eines bestimmten Druckniveaus. Die Netzleistungsfähigkeit liegt bei 100 Prozent, soweit die Nachfrage nach Übertragung von Energie vollständig befriedigt wird.

Zu § 20 Bestimmung des Qualitätselements

Die Vorschrift legt fest, wie das Qualitätselement zu bestimmen ist.

Absatz 1 benennt in Regelbeispielen die für die Bewertung der Netzzuverlässigkeit zulässigen Kennzahlen. Dies sind die Dauer der Unterbrechung der Energieversorgung, die Häufigkeit der Unterbrechung der Energieversorgung, die Menge der nicht gelieferten Energie und die Höhe der nicht gedeckten Last. International in diesem Zusammenhang verwendete Kennzahlen, die auch für die Kennzahlenermittlung nach Absatz 1 in Betracht kommen, sind insbesondere SAIFI, CAIFI, SAIDI, CAIDI, VOLL, ENS.

SAIFI (System Average Interruption Frequency Index) ist eine Kenngröße für die durchschnittliche kumulierte Unterbrechungshäufigkeit pro angeschlossenem Kunden. Sie gibt an wie oft die Versorgung eines Kunden im Durchschnitt innerhalb eines Jahres unterbrochen wird.

CAIFI (Customer Average Interruption Frequency Index) ist eine Kenngröße für die durchschnittliche Unterbrechungshäufigkeit pro betroffenem Kunden. Sie gibt an, wie häufig die Versorgung eines von einem Ausfall betroffenen Kunden im Durchschnitt innerhalb eines Jahres unterbrochen wird.

SAIDI (System Average Interruption Duration Index) ist eine Kenngröße für die durchschnittliche kumulierte Unterbrechungsdauer pro Jahr pro angeschlossenem Kunden. Sie gibt an, wie lange bei einem Kunden im Durchschnitt die Versorgung im Jahr unterbrochen ist.

CAIDI (Customer Average Interruption Duration Index) ist eine Kenngröße für die durchschnittliche Unterbrechungsdauer. Sie gibt an, wie lange eine Unterbrechung pro von der Unterbrechung betroffenen Kunden durchschnittlich dauert.

Zusätzlich können als Kenngrößen nicht gelieferte Energie (Energy Not Supplied, ENS) und nicht gedeckte Last (Volume of Lost Load, VOLL) herangezogen werden.

Die Kennzahlen nach Satz 1 berücksichtigen geplante und ungeplante Unterbrechungen. Nach Satz 2 ist eine Kombination und Gewichtung der Kennzahlen möglich.

Nach Satz 3 werden für die ausgewählten Kennzahlen die individuellen Kennzahlenwerte der einzelnen Netzbetreiber ermittelt. Die Ermittlung kann durch die Regulierungsbehörde nach Erhebung der notwendigen Daten bei den Netzbetreibern erfolgen. Sie kann aber auch durch die Netzbetreiber selbst erfolgen, die die ermittelten Werte dann der Regulierungsbehörde mitteilen.

Näheres kann die Regulierungsbehörde durch Festlegung bestimmen.

Absatz 2 regelt die Ermittlung konkreter Kennzahlenvorgaben für die Netzbetreiber aus den Kennzahlenwerten. Diese bilden den Maßstab für die Ermittlung von Abweichungen nach Absatz 3. Dabei sind gebietsstrukturelle Unterschiede der Netzbetreiber, insbesondere durch Gruppenbildung zu berücksichtigen. Eine zulässige Gruppenbildung für die Ermittlung der Kennzahlenvorgaben kann z.B. die Unterscheidung nach Stadt oder Land oder nach neuen oder alten Bundesländern sein.

Absatz 3 regelt, wie die Gewichtung der Kennzahlenvorgaben erfolgen kann und wie die Bewertung der Abweichungen von den Vorgaben in Geld zu ermitteln ist, um die Zu- oder Abschläge auf die Erlösobergrenzen bestimmen zu können. Hierzu können Kundenumfragen nach wissenschaftlich begründeten Methoden durchgeführt werden. Mit diesen soll die Bereitschaft der Kunden ermittelt werden, abhängig vom Niveau der Netzzuverlässigkeit niedrigere oder höhere Entgelte zu zahlen. Weiterhin können analytische Kostenmodelle verwendet werden (siehe hierzu Begründung zu § 13 Abs. 3) oder eine Kombination von beiden Methoden.

Absatz 4 regelt, dass die Landesregulierungsbehörden bei der Bestimmung von Qualitätselementen auf die von der Bundesnetzagentur ermittelten Kennzahlenvorgaben, deren Kombination, Gewichtung oder monetäre Bewertung zurückgreifen können. Die Landesregulierungsbehörden können für alle genannten Punkte auch eigene Vorgaben setzen.

Eine regionale Differenzierung der Qualitätsvorgaben ist damit möglich.

Absatz 5 ermächtigt die Regulierungsbehörde, für die Berücksichtigung der Netzleistungsfähigkeit ebenfalls Kennzahlen anzuwenden, soweit hierfür hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen. Als Regelbeispiele werden die Häufigkeit und Dauer der Anwendung des Einspeisemanagements nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und der Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Engpässen im Netz genannt.

Zu § 21 Bericht zum Investitionsverhalten

Die Vorschrift legt fest, dass eine Beobachtung des Investitionsverhaltens der Netzbetreiber durch die Regulierungsbehörde erfolgt. Dies dient insbesondere dazu zu ermitteln, ob und inwieweit sich die Anreizregulierung mit Blick auf die Ziele des Energiewirtschaftsgesetzes nachteilig auf das Investitionsverhalten der Netzbetreiber auswirkt. Die Netzbetreiber haben auf Anforderung der Regulierungsbehörde einen entsprechenden Bericht zu erstellen. Dieser Bericht basiert auf den Angaben im technischwirtschaftlichen Anlagenregister, soweit ein solches nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 zu erstellen ist. Näheres kann die Regulierungsbehörde durch Festlegung bestimmen.

Zu Teil 3 Besondere Vorschriften zur Anreizregulierung

Zu Abschnitt 1 Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen

Zu § 22 Sondervorschriften für den Effizienzvergleich

Die Vorschrift regelt die Ermittlung der Effizienzwerte für Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen.

Absatz 1 sieht vor, dass bei Betreibern von Übertragungsnetzen ein internationaler Effizienzvergleich durchzuführen ist. Durch die Einbeziehung weiterer Übertragungsnetzbetreiber aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union soll die Vergleichsbasis erweitert und damit der Effizienzvergleich belastbarer gestaltet werden. Hierbei sind die in Anlage 3 genannten Methoden anzuwenden. Die internationale Vergleichbarkeit der Kosten sowie die strukturelle Vergleichbarkeit der zum Vergleich herangezogenen Netzbetreiber ist zu gewährleisten z.B. im Hinblick auf gegebenenfalls unterschiedliche Lohnniveaus.

Absatz 2 gibt der Regulierungsbehörde die Möglichkeit, für einzelne oder alle Übertragungsnetzbetreiber eine relative Referenznetzanalyse durchzuführen, soweit der internationale Effizienzvergleich keine belastbaren Ergebnisse erbracht hat. Dies gilt auch für den Fall, dass ein belastbarer internationaler Effizienzvergleich nicht durchgeführt werden konnte. Die relative Referenznetzanalyse kann auch ergänzend zum internationalen Effizienzvergleich durchgeführt werden, um dessen Belastbarkeit zu erhöhen. Bei relativen Referenznetzanalysen werden für mehrere Unternehmen Referenznetzanalysen durchgeführt und damit die relativen Abweichungen zwischen den realen und den durch ein modellhaftes Referenznetz ermittelten Anlagenmengen ermittelt. Die Unternehmen mit der geringsten Abweichung vom Referenznetz bilden anschließend den Effizienzmaßstab.

Absatz 3 sieht vor, dass bei Fernleitungsnetzbetreibern ein Effizienzvergleich mit den Methoden nach Anlage 3 auf nationaler Ebene durchzuführen ist. Aufgrund der gegenüber Übertragungsnetzbetreibern größeren Anzahl von Fernleitungsnetzbetreibern wird den Regulierungsbehörden die Möglichkeit eines nationalen Effizienzvergleichs eingeräumt. Ist für einen nationalen Effizienzvergleich auf der Grundlage der stochastischen Effizienzgrenzenanalyse die Vergleichsbasis nicht breit genug, kann ausschließlich das nichtparametrische Effizienzvergleichsverfahren der Dateneinhüllungsanalyse Anwendung finden.

Steht für einen nationalen Effizienzvergleich keine hinreichende Zahl an Netzbetreibern zur Verfügung, ist statt dessen ein internationaler Effizienzvergleich nach Maßgabe des Absatz 1 durchzuführen.

Absatz 4 sieht vor, dass auch für Fernleitungsnetzbetreiber eine relative Referenznetzanalyse durchzuführen ist, wenn die Belastbarkeit des internationalen Effizienzvergleichs nicht hinreichend gewährleistet ist.

Zu § 23 Investitionsbudgets

Die Vorschrift regelt die Genehmigung von Investitionsbudgets für Übertragungs- und Fernleitungsnetze. Übertragungs- und Fernleitungsnetze nehmen aufgrund technischer Gegebenheiten und gesetzlicher Vorgaben eine Sonderrolle im Rahmen der Anreizregulierung ein. Auf sie kommen durch gesetzliche Anforderungen in erheblichem Umfang zusätzliche Aufgaben zu, die erhöhte Kosten verursachen. Für die aufgrund dieser Anforderungen notwendigen Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Übertragungs- und Fernleitungsnetze können Investitionsbudgets beantragt und genehmigt werden. Für Ersatzinvestitionen werden keine Investitionsbudgets genehmigt. Die Abgrenzung zwischen Ersatzinvestitionen und Erweiterungs- oder Umstrukturierungsinvestitionen kann anhand einer prozentualen Aufteilung des jeweiligen Investitionsvorhabens erfolgen.

Absatz 1 regelt die Voraussetzungen für Genehmigung von Investitionsbudgets und nennt in den Nummern 1 bis 8 die wichtigsten Regelbeispiele, z.B. Netzausbaumaßnahmen für den Anschluss von Stromerzeugungsanlagen, die Integration von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder bei Gasnetzen bestimmte Maßnahmen zum Ausbau der Transportkapazitäten zwischen Marktgebieten. Die in Nummer 8 genannten Maßnahmen betreffen derzeit bekannte technische Möglichkeiten zur Netzoptimierung in Stromversorgungsnetzen; sofern zukünftig vergleichbare Techniken zur Netzoptimierung entwickelt werden, können auch sie Gegenstand von Investitionsbudgets sein, soweit dadurch andere Erweiterungsmaßnahmen vorübergehend oder dauerhaft vermieden werden.

Absatz 2 stellt sicher, dass Erlöse aus dem Engpassmanagement nach der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (EG-Stromhandelsverordnung) und nach § 15 der Stromnetzzugangsverordnung bei der Ermittlung der Investitionsbudgets kostenmindernd angesetzt werden. Dies gilt entsprechend für Erlöse aus dem Engpassmanagement nach der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005.

Absatz 3 regelt Mindestanforderungen an den Antrag auf Genehmigung von Investitionsbudgets.

Weitere Anforderungen kann die Bundesnetzagentur durch Festlegung nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 bestimmen z.B. dass im Rahmen der Antragstellung die der Planung von Investitionen zugrunde liegenden Szenarien vorzulegen und von den Netzbetreibern mit der Bundesnetzagentur abzustimmen sind, Einzelinvestitionen zu Maßnahmenpaketen zusammen zu fassen sind oder dass die Investitionspläne und Kostenschätzungen für einen sachkundigen Dritten ohne weitere Informationen vollständig nachvollziehbar sein müssen. Der Antrag hat auch Angaben zur Kostenwirksamkeit der Investition zu enthalten.

Absatz 4 sieht vor, dass zur Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 einschließlich der Höhe der angesetzten Kosten Referenznetzanalysen angewendet werden sollen. Diese müssen dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Die Beschreibung der Referenznetzanalyse ergibt sich aus § 22 Abs. 2 Satz 3. Im Unterschied zu § 22 Abs. 2 erfolgt die Erstellung der Referenznetze nach § 23 Abs. 4 auf der Grundlage der bestehenden Netze. Es erfolgt somit keine Erstellung eines optimierten Modellnetzes für das gesamte Netz sondern lediglich - auf dem tatsächlich bestehenden Netz aufbauend - für die geplanten Erweiterungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen.

Absatz 5 legt fest, dass die Genehmigung mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall zu versehen dass die Investition nicht der Genehmigung entsprechend durchgeführt wird. Die Widerrufsmöglichkeit dient dem Zweck zu vermeiden, dass Investitionen, die nicht durchgeführt worden sind, in die Erlösobergrenzen einfließen. Nach Satz 2 kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen werden. Satz 3 stellt sicher, dass auch im Rahmen von Investitionsbudgets finanzielle Anreize für effiziente Investitionen, d. h. für eine Unterschreitung der genehmigten Investitionsbudgets gesetzt werden können.

Absatz 6 eröffnet in Ausnahmefällen die Möglichkeit zur Genehmigung von Investitionsbudgets auch in Verteilernetzen. Im Falle der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder in Kraft-Wärme-Kopplung in das Netz befinden sich Verteilernetzbetreiber in einer vergleichbaren Rolle wie Übertragungsnetzbetreiber. Dies gilt auch hinsichtlich der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 6 bis 8. Da in Verteilernetzen Erweiterungsinvestitionen grundsätzlich durch den Erweiterungsfaktor nach § 10 berücksichtigt werden, finden Investitionsbudgets nur in den Fällen Anwendung, in denen der Erweiterungsfaktor nicht greift. Im Übrigen ist auch hier der Grundsatz zu beachten, dass lediglich Umstrukturierungsmaßnahmen, jedoch keine Ersatzinvestitionen genehmigungsfähig nach § 23 sind.

Zu Abschnitt 2 Besondere Vorschriften für kleine Netzbetreiber

Zu § 24 Vereinfachtes Verfahren

Die Vorschrift regelt ein vereinfachtes Verfahren für kleine Netzbetreiber. Diese können durch den regulatorischen Aufwand im Rahmen eines umfassenden Anreizregulierungssystems überproportional belastet sein. Zudem fällt es ihnen wesentlich schwerer als größeren Netzbetreibern, die regulatorischen Entscheidungen der Regulierungsbehörden im Einzelnen nachzuvollziehen.

Absatz 1 legt fest, dass kleine Netzbetreiber die Wahl haben zwischen der Bestimmung der Effizienzwerte mittels eines umfassenden Effizienzvergleichs nach §§ 12 bis 14 oder an einem vereinfachten Verfahren nach Maßgabe des Absatz 2. Das Wahlrecht haben ausschließlich Netzbetreiber, an deren Gasverteilernetz weniger als 15 000 Kunden oder an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 30 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind bezüglich des jeweiligen Netzes. Maßgebliches Kriterium für die Zahl der angeschlossenen Kunden ist die Zahl der physischen Anschlüsse im Sinne von Netzanschlusspunkten. Neben den unmittelbar angeschlossenen Kunden werden auch mittelbare Kunden für die Ermittlung der Kundenzahl hinzugezogen.

Absatz 2 legt fest, dass im vereinfachten Verfahren für alle Teilnehmer ein einheitlicher Effizienzwert ermittelt, der als gewichteter durchschnittlicher Wert aller in dem bundesweiten Effizienzvergleich nach §§ 12 bis 14 ermittelten und nach § 15 bereinigten Effizienzwerte der vorangegangenen Regulierungsperiode (gemittelter Effizienzwert) gebildet wird. Die Gewichtung kann z.B. mit Mengen, Erlösen, Zahl der Zählpunkte oder Kunden erfolgen. Für die erste Regulierungsperiode wird der Effizienzwert einheitlich mit 87,5 Prozent festgelegt. Es gelten 45 Prozent der Gesamtkosten als nicht beeinflussbare Kostenanteile nach § 11 Abs. 2. Die Netzbetreiber, die am vereinfachten Verfahren teilnehmen, sind nicht in den bundesweiten Effizienzvergleich nach § 12 bis 14 einzubeziehen. Durch die Bildung eines gemittelten Effizienzwerts werden die Teilnehmer am vereinfachten Verfahren insbesondere von der Lieferung von Strukturdaten nach § 13 Abs. 3 und 4 an die Regulierungsbehörde und im Falle seiner Einführung von der Erstellung eines technischwirtschaftlichen Anlagenregisters nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 befreit.

Absatz 3 regelt weitere Erleichterungen im Regulierungsverfahren. Keine Anwendung findet das Qualitätselement nach §§ 19 und 20. Dadurch werden die kleinen Netzbetreiber von den hierfür notwendigen Datenlieferungen befreit. Zudem wird dadurch das besonders in kleineren Netzen bestehende Risiko von stochastischen Schwankungen in den Datenreihen zur Ermittlung des Qualitätselements vermieden. Keine Anwendung finden auch die Regelungen zu Investitionsbudgets für Verteilnetzbetreiber nach § 23 Abs. 6. Soweit bei kleinen Netzbetreibern Erweiterungsinvestitionen während der Regulierungsperiode erforderlich werden, kann dies durch einen Erweiterungsfaktor berücksichtigt werden.

Zusätzlich entfällt für kleine Netzbetreiber nach § 34 Abs. 3 vor Beginn der ersten Regulierungsperiode die Kostenprüfung nach § 6, soweit sie keine Erhöhung der Netzentgelte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 23a des Energiewirtschaftsgesetzes beantragt haben.

Absatz 3 regelt die Vorgehensweise bei Feststellung der Voraussetzungen für die Teilnahme eines Netzbetreibers an dem vereinfachten Verfahren.

Zu Abschnitt 3 Pauschalierter Investitionszuschlag

Zu § 25 Pauschalierter Investitionszuschlag

Die Vorschrift regelt die Einbeziehung eines pauschalierten Investitionszuschlags in die Erlösobergrenze. Um notwendige Investitionen in die Energieversorgungsnetze in der Startphase der Anreizregulierung nicht zu behindern, wird den Netzbetreibern übergangsweise für die erste Regulierungsperiode ein pauschalierter Investitionszuschlag gewährt. Die Bundesnetzagentur nimmt nach § 33 in diesem Zeitraum eine Evaluierung des Investitionsverhaltens vor und macht gegebenenfalls weitergehende Vorschläge.

Absatz 1 sieht vor, dass die Einbeziehung eines pauschalierten Investitionszuschlags auf Verlangen des Netzbetreibers im Rahmen der Festlegung der Erlösobergrenzen nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 vor Beginn der ersten Regulierungsperiode erfolgt. Der Investitionszuschlag ist dauerhaft nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11. Macht der Netzbetreiber mangels Investitionsbedarfs keinen Investitionszuschlag geltend, fließt die Pauschale nicht in die Erlösobergrenze ein; damit entfallen auch die nachträglichen Mitteilungspflichten über Umfang und Durchführung der tatsächlichen Investitionen nach § 28 Nr. 7.

Absatz 2 begrenzt den pauschalierten Investitionszuschlag im Kalenderjahr auf ein Prozent der nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 auf Basis der Anschaffungs- und Herstellungskosten unter Zugrundelegung vereinheitlichter Nutzungsdauern bestimmten Kapitalkosten.

Absatz 3 legt fest, dass in der folgenden Regulierungsperiode ein Ausgleich der Differenz stattfindet wenn die Kapitalkosten aus den tatsächlich erfolgten Investitionen des Netzbetreibers in der Regulierungsperiode unter dem Wert nach Absatz 2 lagen. Die §§ 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4 und 34 Abs. 2 gelten für den Ausgleich entsprechend, d. h. die Differenz ist durch Abschläge auf die Erlösobergrenzen in der folgenden Regulierungsperiode zur berücksichtigen und zu verzinsen. Liegen die Kapitalkosten aus den tatsächlich erfolgten Investitionen des Netzbetreibers in der Regulierungsperiode über dem Wert nach Absatz 2, findet kein Ausgleich statt.

Absatz 4 regelt den Zeitpunkt, zu dem das Verlangen nach Absatz 1 bei der Regulierungsbehörde anzubringen ist. Eine inhaltliche Einzelprüfung des tatsächlichen Investitionsbedarfs durch die Regulierungsbehörde erfolgt nicht. Der Netzbetreiber hat der Regulierungsbehörde jedoch die für die Durchführung des Ausgleichs nach Absatz 3 und Einbeziehung in die Erlösobergrenzen notwendigen Daten in einer für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbaren Weise nach § 28 Nr. 7 mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde kann die Angaben stichprobenartig überprüfen und gegebenfalls die notwendigen Aufsichtsmaßnahmen nach dem Energiewirtschaftsgesetz einleiten.

Absatz 5 regelt, dass Investitionszuschläge bei Betreibern von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen keine Anwendung finden, da diese Investitionsbudgets nach § 23 beantragen können.

Zu Abschnitt 4 Übergang von Netzen, Netzzusammenschlüsse und -aufspaltungen

Zu § 26 Übergang von Netzen, Netzzusammenschlüsse und -aufspaltungen

Die Vorschrift regelt die Vorgehensweise bei einem Übergang von Netzen sowie bei Netzzusammenschlüsse und -aufspaltungen Absatz 1 sieht vor, dass bei einem vollständigen Übergang eines Netzes von einem Netzbetreiber auf einen anderen Netzbetreiber, die Erlösobergrenze oder die Erlösobergrenzen insgesamt auf den übernehmenden Netzbetreiber übergehen. Entsprechendes gilt bei Netzzusammenschlüssen.

Dies bedeutet, dass die festgelegten Erlösobergrenzen bis zum Ende der Regulierungsperiode bestehen bleiben und weiterhin separat anzuwenden sind.

Absatz 2 sieht vor, dass bei einem teilweisen Übergang eines Energieversorgungsnetzes auf einen anderen Netzbetreiber und bei Netzaufspaltungen die Erlösobergrenzen nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 neu festgelegt werden müssen. Hierzu ist bei der Regulierungsbehörde ein Antrag zu stellen in dem darzulegen ist, welcher Erlösteil welchem Netz zugerechnet werden soll.

Zu Teil 4 Sonstige Bestimmungen

Zu § 27 Datenerhebung

Die Vorschrift regelt die Datenerhebung durch die Regulierungsbehörden.

Absatz 1 regelt, dass die Regulierungsbehörde die zur Bestimmung der Erlösobergrenzen notwendigen Tatsachen ermittelt. Satz 2 nennt von der Regulierungsbehörde zu erhebende Daten, für die eine Auskunftspflicht der Netzbetreiber gegenüber der Regulierungsbehörde besteht die gegebenenfalls auch vollstreckbar ist. Satz 3 nennt weitere Regelbeispiele für Datenerhebungen. Bei Datenerhebungen, die zum Zwecke einer sachgerechten Auswahl der Parameter nach § 13 Abs. 3 erfolgen, ist zu beachten, dass auch Proberechnungen mit verschiedenen Parametern durchgeführt werden müssen, um ungeeignete Parameter ausschließen zu können.

Absatz 2 enthält eine Regelung zur Datenerhebung durch die Bundesnetzagentur zum Zwecke der Evaluierung nach § 33.

Zu § 28 Mitteilungspflichten

Die Vorschrift regelt die Mitteilungspflichten der Netzbetreiber gegenüber der Regulierungsbehörde.

Zu § 29 Übermittlung von Daten

Absatz 1 regelt die Übermittlung von Daten zwischen Bundesnetzagentur und Landesregulierungsbehörden.

Absatz 2 sieht die Einrichtung einer bundesweiten Datenbank durch die Bundesnetzagentur vor, auf die die Landesregulierungsbehörden Zugriff haben, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer regulatorischen Aufgaben erforderlich ist.

Zu § 30 Fehlende oder unzureichende Daten

Die Vorschrift trifft eine Regelung für den Fall, dass die zur Anwendung der Regulierungsformel nach § 7 oder zur Durchführung des Effizienzvergleichs nach §§ 12 bis 14 notwendigen Daten nicht rechtzeitig vorliegen. In diesem Fall können die Erlösobergrenzen auf der Grundlage der Daten des letzten verfügbaren Jahres bestimmt werden. Liegen der Regulierungsbehörde überhaupt keine Daten vor oder sind die vorliegenden Daten offensichtlich unzutreffend, kann die Regulierungsbehörde die fehlenden Daten durch Schätzung oder durch eine Referenznetzanalyse ermitteln. Dies kann unter Verwendung von Daten erfolgen, die bei der Regulierungsbehörde vorhanden oder ihr bekannt sind. Die Regelungen in §§ 12 Abs. 4 Satz 2 und 14 Abs. 2 Satz 4 und 5 bleiben unberührt.

Zu § 31 Veröffentlichung von Daten

Absatz 1 regelt die Veröffentlichungen u. a. der Effizienzwerte durch die Regulierungsbehörde.

Die Veröffentlichung erfolgt netzbetreiberbezogen und in nicht anonymisierter Form, d. h. unter Angabe der Firma des jeweiligen Netzbetreibers. Mit der Veröffentlichung soll für die Netznutzer Transparenz über den Stand der Effizienz der Leistungserbringung bei den einzelnen Netzbetreibern geschaffen werden. Die Veröffentlichung soll darüber hinaus einen zusätzlichen Anreiz für die Netzbetreiber zur Steigerung ihrer Effizienz schaffen und die Nachprüfbarkeit des jeweils eigenen Effizienzwertes für den betreffenden Netzbetreiber erleichtern.

Absatz 2 regelt die Veröffentlichung der nach § 22 ermittelten Effizienzwerte durch die Bundesnetzagentur (zur Zielsetzung dieser Regelung vgl. Begründung zu Absatz 1).

Absatz 3 stellt klar, dass eine Veröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht erfolgt die in Absatz 1 genannten Daten betreffen keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse.

Zu § 32 Festlegungen der Regulierungsbehörde

Absatz 1 regelt die Festlegungkompetenzen der Regulierungsbehörden.

Absatz 2 regelt weitere Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur.

Zu § 33 Evaluierung und Berichte der Bundesnetzagentur

Die Vorschrift regelt die Evaluierungs- und Berichtspflichten der Bundesnetzagentur.

Absatz 1 sieht vor, dass die Bundesnetzagentur dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zum 1. Januar 2016 einen umfassenden Bericht mit einer Evaluierung und Vorschlägen zur weiteren Ausgestaltung der Anreizregulierung vorlegt. In diesem Bericht hat sie insbesondere Vorschläge zu machen zur weiteren Ausgestaltung der Anreizregulierung.

Absatz 2 sieht vor, dass der Bericht der Bundesnetzagentur nach Absatz 1 unter Beteiligung der Länder, der Wissenschaft und der betroffenen Wirtschaftskreise zu erstellen ist sowie internationale Erfahrungen mit Anreizregulierungssystemen zu berücksichtigen sind. Die betroffenen Wirtschaftskreise müssen Gelegenheit zur Stellungnahme haben.

Absatz 3 Satz 1 sieht vor, dass die Bundesnetzagentur zwei Jahre vor Beginn der zweiten Regulierungsperiode einen Bericht zu Notwendigkeit, Zweckdienlichkeit, Inhalt und Umfang eines solchen Registers vorlegen soll. Dabei hat sie zu berücksichtigen, ob und inwieweit Aufwand und Umfang eines solchen Registers in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Zweck stehen. Nach Satz 2 legt die Bundesnetzagentur ein Jahr vor Beginn der zweiten Regulierungsperiode einen Bericht zu den Kennzahlen für die Netzleistungsfähigkeit in der Qualitätsregulierung nach § 20 Abs. 5 vor. In diesem Bericht ist auch die mögliche Einführung zusätzlicher Kennzahlen zur Berücksichtigung von Maßnahmen des Netzbetreibers, die der Vorsorge der langfristigen Aufrechterhaltung der Netzqualität dienen, zu bewerten. Nach Satz 3 sind Vertreter von Wirtschaft und Verbrauchern zu hören und internationale Erfahrungen zu berücksichtigen.

Absatz 4 sieht mit Blick auf das Auslaufen der Regelung des § 25 vor, dass die Bundesnetzagentur zum 30. Juni 2013 einen Bericht zur Entwicklung des Investitionsverhaltens der Netzbetreiber und zur Notwendigkeit weiterer Maßnahmen gegen Investitionshemmnisse vorzulegen hat.

Zu Teil 5 Schlussvorschriften

Zu § 34 Übergangsregelungen

Absatz 1 enthält eine Übergangsvorschrift für die mit Beginn der Anreizregulierung nicht mehr anzuwendende periodenübergreifende Saldierung nach § 10 der Gasnetzentgeltverordnung und § 11 der Stromnetzentgeltverordnung.

Absatz 2 enthält eine Übergangsvorschrift für den Ausgleich des Regulierungkontos für die erste Regulierungsperiode. Dieser erfolgt abweichend von § 5 Abs. 4 lediglich für die ersten vier Jahre der ersten Regulierungsperiode.

Absatz 3 enthält eine Übergangsvorschrift für die Kostenprüfung bei kleinen Netzbetreibern nach § 24 vor Beginn der ersten Regulierungsperiode. Bei diesen Netzbetreibern kann das Ausgangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen in der ersten Regulierungsperiode ohne weitere Kostenprüfung auf der Basis der vorletzten Genehmigung der Netzentgelte nach § 23a des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgen, wenn im Rahmen der letzten Genehmigung der Netzentgelte vor Beginn der Anreizregulierung keine Netzentgelterhöhung beantragt worden ist.

Damit werden die kleinen Netzbetreiber zusätzlich von den umfassenden Datenlieferungspflichten im Rahmen der Kostenprüfung entlastet. Die Ausgangsbasis ist um einen jährlichen Inflationsausgleich für die Jahre 2005 und 2006 in Höhe von 1,7 Prozent anzupassen.

Absatz 4 regelt die zeitliche Befristung des § 25 bis zum 31. Dezember 2013. Bis zu diesem Zeitpunkt soll eine Evaluierung stattfinden, wie sich das Investitionsverhalten seit dem Start der Anreizregulierung entwickelt hat und ob nach Auslaufen der Regelung weitere Maßnahmen zur Investitionssicherung notwendig sind.

Absatz 5 enthält eine Übergangsregelung für Betreiber von überregionalen Fernleitungsnetzen.

Zu Artikel 2

Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

Zu Nr. 1

Die Vorschrift passt die Regelung zur Festlegung der Eigenkapitalzinssätze an das neue System der Anreizregulierung an. Die Festlegung durch die Regulierungsbehörde soll vor Beginn der Regulierungsperiode für die Dauer der gesamten Regulierungsperiode erfolgen. Die erstmalige Festlegung im neuen Regulierungssystem erfolgt zum 1. Januar 2009.

Zu Nr. 2

Die Vorschrift enthält eine Übergangsregelung für Teilnehmer am vereinfachten Verfahren nach § 24 der Anreizregulierungsverordnung.

Zu Artikel 3

Änderung der Gasnetzentgeltverordnung

Zu Nr. 1

Die Vorschrift passt die Regelung zur Feststellung von wirksamen bestehendem oder potenziellem Leitungswettbewerb an das neue System der Anreizregulierung an. Die Feststellung erfolgt zwei Jahre vor Beginn der Regulierungsperiode für die Dauer der gesamten Regulierungsperiode.

Zu Nr. 2

Die Vorschrift passt die Regelung zur Festlegung der Eigenkapitalzinssätze an das neue System der Anreizregulierung an. Die Festlegung durch die Regulierungsbehörde soll vor Beginn der Regulierungsperiode für die Dauer der gesamten Regulierungsperiode erfolgen. Die erstmalige Festlegung im neuen Regulierungssystem erfolgt zum 1. Januar 2009.

Zu Nr. 3

Die Vorschrift passt den § 13 Abs. 2 Satz 1 der Gasnetzentgeltverordnung an die im Gasbereich übliche Praxis an, Entgelte auch in Kilowatt pro Zeiteinheit auszudrücken.

Zu Nr. 4

Die Vorschrift passt den Wortlaut des § 21 der Gasnetzentgeltverordnung an die inhaltlich entsprechende Vorschrift in der Stromnetzentgeltverordnung an.

Zu Nr. 5

Die Vorschrift passt die Regelung des § 27 Abs. 2 an die inhaltlich entsprechende Vorschrift in § 27 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung an.

Zu Nr. 6

Die Vorschrift enthält eine Übergangsregelung für Teilnehmer am vereinfachten Verfahren nach § 24 der Anreizregulierungsverordnung.

Zu Artikel 4 Inkrafttreten

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 30. April 2007: Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energieregulierung

Im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung hat der Nationale Normenkontrollrat den Verordnungsentwurf dahingehend geprüft, inwieweit Informationspflichten und daraus resultierende Bürokratiekosten nachvollziehbar dargestellt worden sind.

Die im vorliegenden Verordnungsentwurf enthaltenen Informationspflichten und daraus resultierende Belastungs- und Entlastungswirkungen für die Wirtschaft wurden ausführlich und nachvollziehbar dargestellt. Der Rat geht davon aus, dass der Verordnungsgeber die für die Verfahrensabwicklung geringstmögliche bürokratische Belastung gewählt hat.

Da die mögliche Einführung eines technischwirtschaftlichen Anlageregisters eine erhebliche bürokratische Belastung der Netzbetreiber zur Folge hätte, wurde dem Rat zugesichert den Rat vor einer Festlegung nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 rechtzeitig in den Entscheidungsprozess einzubeziehen.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter