Der Bundesrat hat in seiner 899. Sitzung am 6. Juli 2012 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Der Bundesrat begrüßt den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes, mit dem die am 9. November 2010 in Kraft getretene europäische Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere in nationales Recht umgesetzt werden soll. Das Ziel, eine konsequente Umsetzung des sogenannten 3R-Prinzips (Replacement, Reduction, Refinement) bzw. des 3V-Prinzips (Vermeidung, Verminderung, Verbesserung) bei der Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken, wird von den Universitäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen in Deutschland konsequent verfolgt.
Umso wichtiger ist es sicherzustellen, dass die Mensch und Tier dienende wissenschaftliche Forschung nicht mehr als zur Umsetzung dieser Ziele unabweisbar erforderlich beeinträchtigt wird.
2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - (§ 1)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie der Intention der Zweckbestimmung des § 1 Tierschutzgesetz bei der Tötung von Wirbeltieren zur Schädlingsbekämpfung Rechnung getragen und entsprechend geregelt werden kann, dass eine Tötung von Wirbeltieren zur Schädlingsbekämpfung nur zulässig ist, soweit es zur Abwehr konkreter, von den Tieren ausgehender Gefahren für bedeutende Rechtsgüter erforderlich und unter Berücksichtigung von Art und Ausmaß des drohenden Schadens verhältnismäßig ist.
Begründung:
Angesichts des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, Az.: 8 A 396/10, wonach verwilderte Stadttauben bereits dann als Schädlinge einzustufen sind, wenn sie ab einer Größenordnung von etwa zehn Tieren pro 100 Quadratmeter Grundfläche auftreten und wonach das Vorliegen rein abstrakter Gesundheitsgefährdungen als vernünftiger Grund im Sinne des § 1 Satz 2 Tierschutzgesetz die Tötung der Tiere rechtfertigt, sind die Regelungen im Tierschutzgesetz so anzupassen, dass der Intention des Tierschutzes Rechnung getragen wird. Dies ist insbesondere von Bedeutung, weil auch andere Tierarten wie z.B. Hunde, Katzen und Ziervögel der theoretischen Einstufung als Schädling unterliegen können und angesichts der Rechtsprechung auf Grund rein abstrakter Gesundheitsgefährdungen getötet werden dürften. Vor diesem Hintergrund sollte im Sinne der gesetzlichen Zielbestimmung des § 1 Tierschutzgesetz klargestellt werden, dass Tötungen von Wirbeltieren zur Schädlingsbekämpfung nur zulässig sind, wenn es kein milderes Mittel gibt, um konkrete, von den Tieren ausgehende Gefahren für bedeutende Rechtsgüter abzuwenden und wenn der drohende Schaden nach Art und Ausmaß schwerer wiegt als die Eingriffe in das Leben, das Wohlbefinden und die Unversehrtheit der Tiere.
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe 0a - neu - (§ 2a Absatz 1 Nummer 6 - neu -)
In Artikel 1 Nummer 1 ist vor Buchstabe a folgender Buchstabe 0a einzufügen:
'0a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. an Sicherheitsvorkehrungen und Krisenpläne für Havarien und Brände in Tierhaltungen." '
Begründung:
Mehrere Zwischenfälle haben gezeigt, dass für Havarien, insbesondere hinsichtlich der raumlufttechnischen Anlagen, und Brände keine ausreichenden Notfallmaßnahmen bei der Konzipierung von Tierhaltungen eingeplant werden. Mit Hilfe der vorgeschlagenen Ermächtigung könnten entsprechende Anforderungen in die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung aufgenommen werden.
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a1 - neu - (§ 2a Absatz 1c - neu -), Nummer 2 Buchstabe b (§ 3 Nummer 11)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 1 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe a1 einzufügen:
'a1) Nach Absatz 1b wird folgender Absatz 1c eingefügt:
- (1c) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Verwendung von Geräten, deren Anwendung mit einer Einwirkung elektrischen Stromes auf die betroffenen Tiere verbunden ist, zu verbieten, die Anwendung näher zu regeln oder von einer Genehmigung abhängig zu machen." '
- b) Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
'2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) ... wie Vorlage
- bb) ... wie Vorlage
- b) In Nummer 11 werden die Wörter "nicht unerhebliche" gestrichen.' Begründung:
- a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Zu Buchstabe a:
Die Ermächtigung ermöglicht die Aufnahme der notwendigen, auch für Tierhalter eindeutigen und für die Behörden vollziehbaren Verbots- bzw. Verfahrensregelungen, z.B. in die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung oder in die Tierschutz-Hundeverordnung.
Damit wird auch eine eindeutige Ermächtigung für bereits bestehende Regelungen geschaffen (vgl. § 4b TierSchG i. V.m. § 5 Absatz 2 Satz 2 bis 4 der Tierschutz-Schlachtverordnung: Grundsätzliches Verbot der Anwendung elektrischer Treibgeräte mit Ausnahmen).
Zu Buchstabe b:
Die Formulierung "nicht unerhebliche" entspricht nicht der Systematik des Gesetzes (vgl. §§ 17, 18). Sie ist ohne eine eigene Definition nicht anwendbar und nicht auf die bestehenden Vollzugs- und Strafvorschriften übertragbar.
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 2a Absatz 4 - neu -, 5 - neu -)
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
'b) Folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt:
- (3) ... wie Vorlage
- (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Tierschutzindikatoren zur Beurteilung der Tiergesundheit und des Tierverhaltens festzulegen.
- (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Maßnahmen zu erlassen, die Gegenstand einer Anordnung nach § 16a sein können, wenn dies auf Grund der Untersuchungsbefunde in Bezug auf die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 festgelegten Tierschutzindikatoren geboten erscheint." '
Begründung:
Tierbezogene Indikatoren erlauben eine objektive und messbare Erfassung des tatsächlichen Zustands von Tieren sowie des Managements, d.h. der Betreuung durch den Tierhalter. Tierschutzindikatoren können beispielsweise die Mortalitätsrate und Befunde der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sein.
Ebenso sind die näheren Einzelheiten auch für das weitere Verfahren bzw. die zu treffenden Maßnahmen jeweils in einer Rechtsverordnung festzulegen; dazu bedarf es entsprechender Verordnungsermächtigung im Tierschutzgesetz.
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 2a)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren im Tierschutzgesetz eine Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung zu schaffen, in der die Kennzeichnung von Lebensmitteln tierischer Herkunft hinsichtlich des bei der Haltung, beim Transport und beim Schlachten von Tieren eingehaltenen Tierschutzstandards geregelt wird, sowie die Bundesregierung um Vorlage eines entsprechenden Verordnungsentwurfs.
7. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 2a)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um Vorlage eines Verordnungsentwurfes zu § 2a Absatz 1 Nummer 5 Tierschutzgesetz, mit dem Sachkundenachweise für die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren gefordert und die im Bereich der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ansatzweise vorhandenen Anforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzt werden.
8. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 2a)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um Vorlage eines Verordnungsentwurfes zu § 2a Absatz 1b Tierschutzgesetz, mit dem die Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Katzen und deren Durchführung geregelt wird.
9. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 2a)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren im Tierschutzgesetz eine Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung zu schaffen, in der 1. für Tierbörsen und 2. für Zirkusunternehmen geregelt werden kann, welche Tiere
- a) ohne Genehmigung,
- b) mit Genehmigung und
- c) ausnahmslos nicht gehalten, verbracht, aus- oder zur Schau gestellt und abgegeben werden dürfen, sowie die Bundesregierung um Vorlage eines entsprechenden Verordnungsentwurfs.
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b (§ 3 Nummer 6)
Artikel 1 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
'2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) ... wie Vorlage
- bb) ... wie Vorlage
- b) In Nummer 6 wird nach dem Wort "Werbung" ein Komma und das Wort "Rodeo-" eingefügt.'
Begründung:
Bei Rodeo-Veranstaltungen und anderen Veranstaltungen mit Tieren zur Volksbelustigung kann es zu tierschutzwidrigen Handlungen kommen. Dies gilt insbesondere für Praktiken wie "Wild Horse Race" und "Bullenreiten". Auch der Einsatz von Hilfsmitteln wie Flankengurt und Sporen etwa beim "Bare Back Riding" und "Saddle Bronc Riding" und vergleichbaren Übungen ist für das Tier mit vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden und daher gesetzlich zu verbieten.
11. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b (§ 3 Nummer 10)
Artikel 1 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
'2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) ... wie Vorlage
- bb) ... wie Vorlage
- b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
"10. einem Tier Futter darzureichen, das hinsichtlich Art, Beschaffenheit, Qualität und Menge der Tierart, dem Alter und den physiologischen und ethologischen Bedürfnissen des Tieres nicht entspricht und diesem dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet," '
Begründung:
Untersuchungen bei Masttieren haben gezeigt, dass fütterungsbedingt entzündliche Veränderungen im Magen-/Darmtrakt auftreten können. Exemplarisch muss aktuellen Untersuchungen zufolge bei etwa drei von vier Mastschweinen mit entsprechenden, schmerzhaften Veränderungen gerechnet werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Fütterungsregime stehen.
Die bisherige Fassung der Nummer 10 reicht insofern nicht aus, diesen Sachverhalt im Sinne des Tierschutzes zu regeln, weil diese Fassung nur auf die Beschaffenheit des Futters selbst und nicht auf das gesamte Fütterungsregime abstellt.
12. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b (§ 3 Nummer 12 - neu -)
In Artikel 1 ist Nummer 2 wie folgt zu fassen:
'2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) ... wie Vorlage
- bb) ... wie Vorlage
- b) In Nummer 11 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:
"12. Pelztiere zur Pelzgewinnung zu halten," '
Folgeänderung:
Für bestehende Haltungen ist in § 21 eine Übergangsfrist von zehn Jahren vorzusehen.
Begründung:
Es besteht kein vernünftiger Grund, Pelztiere zur Pelzgewinnung zu halten und zu töten. Es gibt hinreichend preiswertere Alternativen, um sich wirksam gegen Kälte zu schützen. Dafür auf Pelze von aus diesem Grund getöteten Tieren zurückzugreifen, ist nicht mit Artikel 20a GG zu vereinbaren. Die Tötung der Tiere erfolgt nicht aus Gründen der Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse des Menschen; vielmehr werden aus den Tierpelzen Luxusgüter hergestellt, die keinen weiteren Zweck erfüllen als Kleidungsstücke aus künstlich hergestelltem Pelz.
13. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b (§ 3 Nummer 13 - neu -)
In Artikel 1 ist Nummer 2 wie folgt zu fassen:
'2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) ... wie Vorlage
- bb) ... wie Vorlage
- b) Nach Nummer 12 - neu - wird folgende Nummer 13 angefügt:
"13. ein Tier als Preis oder Belohnung bei einem Wettbewerb, einer Verlosung, einem Preisausschreiben oder einer ähnlichen Veranstaltung auszuloben," '
Begründung:
Die Haltung von Tieren erfordert besondere Kenntnisse und Fähigkeiten. Der Begünstigte bei einem Wettbewerb, einer Verlosung, einem Preisausschreiben oder einer ähnlichen Veranstaltung läuft Gefahr, angebrachte Überlegungen zu seinen Kenntnissen und Fähigkeiten und Möglichkeiten zur Haltung eines Tieres angesichts eines unerwarteten Gewinns hintanzustellen. Bei einer solchen unüberlegten Annahme eines Tieres fehlt es nicht selten an der erforderlichen Sachkunde, geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten, der notwendigen Zeit und auch den finanziellen Mitteln für die Haltung. Eine unsachgemäße Haltung und Pflege kann bei den Tieren zu vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden führen.
14. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b (§ 3 Nummer 14 - neu -)
In Artikel 1 ist Nummer 2 wie folgt zu fassen:
'2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) ... wie Vorlage
- bb) ... wie Vorlage
- b) Nach Nummer 13 - neu - wird folgende Nummer 14 angefügt:
"14. Tiere für landwirtschaftliche Zwecke zu klonen sowie ihre Nachkommen zu verwenden und einzuführen," '
Begründung:
Es ist ethisch nicht vertretbar, Tiere zu klonen. Dieses gilt auch für die Verwendung und Einfuhr von deren Nachkommen. Zum Klonen von Tieren liegt eine Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. September 2008 zum Klonen von Tieren vor (2009/C 295 E/12). Demnach weisen Klonverfahren niedrige Überlebensraten für übertragene Embryonen und geklonte Tiere aus und viele geklonte Tiere sterben in frühen Lebensphasen auf Grund von Herzversagen, Immunschwäche, Leberversagen, Atemproblemen oder Nieren- bzw. Muskel-Skelett-Anomalien. Abgänge und Störungen in einem späten Trächtigkeitsstadium können das Wohlergehen der Leihmütter beeinträchtigen.
Überzeugende Argumente für diese Techniken fehlen. Angesichts der bekannten nachteiligen gesundheitlichen Folgen der Hochleistungszucht stellt sich die Frage nach dem vernünftigen Grund für das Klonen verstärkt. Die Richtlinie des Rates 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere sieht im Anhang in Nummer 20 vor, dass "natürliche oder künstliche Zuchtmethoden, die den Tieren Leiden oder Schäden zufügen oder zufügen können, nicht angewendet werden dürfen."
15. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b (§ 3 Nummer 15 - neu -)
In Artikel 1 ist Nummer 2 wie folgt zu fassen:
'2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) ... wie Vorlage
- bb) ... wie Vorlage
- b) Nach Nummer 14 - neu - wird folgende Nummer 15 angefügt:
"15. lebende Tiere zum Zwecke der Schlachtung an Personen abzugeben, die nicht über die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten oder nicht über den nach § 4 Absatz 1a erforderlichen Sachkundenachweis verfügen," '
Begründung:
Beim Schlachten von Tieren entstehen diesen unstreitig Schmerzen, Leiden und Schäden. Diese Schmerzen, Leiden und Schäden gilt es - nach der tierschutzrechtlichen Generalklausel - möglichst gering zu halten. Es ist deshalb angebracht und angemessen sicherzustellen, dass die o.g. lebenden Tiere zum Zwecke der Schlachtung nur an Personen abgegeben werden dürfen, die über für eine vorschriftsmäßige Schlachtung notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen bzw. nachweislich sachkundig sind. Schulungsangebote, die den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ermöglichen, sind vorhanden.
16. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu - (§ 4 Absatz 1a Satz 1)
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:
'a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "berufs-" ein Komma und das Wort "geschäfts-" eingefügt.
- bb) Folgender Satz wird angefügt:... wie Vorlage...'
Begründung:
Das Betäuben und Töten von Tieren erfordert besondere Kenntnisse und Fähigkeiten. Bislang ist ein Sachkundenachweis nur für das regelmäßige berufsoder gewerbsmäßige Betäuben und Töten vorgesehen. Diese Regelung trägt nicht dem Umstand Rechnung, dass zum Beispiel das Töten von Wirbeltieren im Rahmen der Schädlingsbekämpfung, das zum Beispiel regelmäßig in lebensmittelverarbeitenden Betrieben erforderlich sein kann, von betriebseigenem Personal durchgeführt werden kann und diese Personen keine Sachkunde nachweisen müssen. Entsprechende Schulungsangebote sind vorhanden.
17. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - (§ 4a Absatz 2 Nummer 2), Nummer 40a - neu - (§ 21b1 - neu -)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nach Nummer 3 ist folgende Nummer 3a einzufügen:
'3a. § 4a Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur erteilen, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat,
- a) dass sie nach Art und Umfang erforderlich ist, um den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen, und
- b) dass vor, während und nach dem Schächtschnitt bei dem Tier im Vergleich zu dem Schlachten mit der vorgeschriebenen vorherigen Betäubung keine zusätzlichen erheblichen Schmerzen oder Leiden auftreten oder"'
- b) Nach Nummer 40 ist folgende Nummer 40a einzufügen:
'40a. Nach § 21b wird folgender § 21b1 eingefügt:
" § 21b1
Von den in § 4a Absatz 2 Nummer 2 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden." '
Begründung:
Der Vorschlag greift den Beschluss des Bundesrates vom 12. Februar 2010 (BR-Drucksache 901/09(B) ) auf, mit dem der Bundesrat beschlossen hat, den Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen. Der Gesetzentwurf ist bislang im Bundestag nicht beraten worden.
Zu Nummer 3a (§ 4a Absatz 2 Nummer 2):
Durch die Änderung des § 4a Absatz 2 Nummer 2 TierSchG wird dem Staatsziel Tierschutz entsprochen; gleichzeitig wird diese gesetzliche Änderung Klarheit für alle Beteiligten schaffen, da eine Orientierung an einer objektivierbaren wissenschaftlichen und ethischen Fragestellung erfolgt.
Des Weiteren wird durch die geänderte Fassung des § 4a Absatz 2 Nummer 2 TierSchG (Buchstabe a - neu -) dem Antragsteller die Beweislast für den Ausnahmetatbestand auferlegt, wie dies für die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen üblich ist. Die Behörde muss also auf Grund der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise die volle Überzeugung gewonnen haben, dass die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Mit dieser Klarstellung wird die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Januar 2002 gemachte Vorgabe unter Beachtung der durch Artikel 20a des Grundgesetzes veränderten Verfassungslage umgesetzt. Das in dem Vorschlag formulierte Nachweiserfordernis wird durch die Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 24.11.2004: 'Es kann nicht ausreichen, dass der Antragsteller "plausibel behauptet", sein Glaube verpflichte ihn, zu schächten. Es ist vielmehr unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit als erforderlich anzusehen, dass der jeweilige Antragsteller nachweist, dass das Gebot nur des Verzehrs von Fleisch geschächteter Tiere für ihn religiös bindend ist') und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.11.2006) zu dem Thema gestützt.
Neu ist dabei, die behördliche Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auch davon abhängig zu machen, dass nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse sicher ist, dass den Tieren dadurch keine größeren Schmerzen oder Leiden zugefügt werden als bei vorheriger Betäubung (Buchstabe b - neu -).
Die Erheblichkeitsschwelle für Leid und Schmerzen kann nur objektiv, das heißt anhand fachwissenschaftlicher Maßstäbe beurteilt werden. Es ist davon auszugehen, dass durch die Anlegung dieser Maßstäbe namentlich für bestimmte (großrahmige) Rinderrassen eine deutliche Veränderung der Genehmigungspraxis verbunden sein wird, während andererseits etwa bei Schafen hinsichtlich der Auswirkungen im Einzelnen offenbar noch Forschungsbedarf gesehen wird. Auch die damit verbundene prognostische Unsicherheit stellt eine Beurteilung der Regelung als zumutbare Einschränkung der Religionsfreiheit nicht in Frage. Denn selbst wenn sich künftig durch naturwissenschaftliche Erkenntnisse ergeben sollte, dass nur bei kleinen Tieren und in engen Grenzen eine Vermeidung zusätzlicher erheblicher Schmerzen und Leiden möglich ist, eröffnen jedenfalls die Methoden der so genannten reversiblen Elektrokurzzeitbetäubungen, wie sie anscheinend in anderen Ländern bereits umfänglich praktiziert (und von den betroffenen Kreisen auch akzeptiert) werden, breite und hinreichende Möglichkeiten einer Schächtung ohne zusätzliche Beeinträchtigung im Vergleich zu im Übrigen praktizierten Schlachtmethoden. In jedem Falle und also auch angesichts weiter fortschreitender Erkenntnis über das Ausmaß von Leid und Schmerz bei der Schächtung verschiedener Tierarten bleibt daher die Möglichkeit des Schächtens von Tieren aus religiösen Gründen erhalten.
Zu Nummer 40a (§ 21b1 - neu -)
Die im § 4a Absatz 2 Nummer 2 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens müssen bundeseinheitlich gelten. Insoweit werden Änderungsbefugnisse der Länder nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes ausgeschlossen.
Die Regelungen stellen an sich zwar materiellrechtliche Regeln für das Erlangen der Ausnahmegenehmigung auf, darüber hinaus wird aber auch das "Wie" des Verwaltungshandelns bestimmt (Doppelgesichtigkeit einer Norm). Eine Verfahrensregelung ist nach der Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn eine hinreichend konkrete Festlegung des Verwaltungshandelns bewirkt wird (BVerfGE 55, 274 (322)). Vorliegend handelt es sich bei § 4a Absatz 2 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes insoweit auch um eine Regelung des Verwaltungsverfahrens, als dass neben der Aufstellung des Nachweiserfordernisses auch geregelt wird, wie die Behörde mit dem vorgelegten Nachweis umzugehen hat, indem der Untersuchungsgrundsatz beschränkt wird und eine Beweislastverteilung für den Fall des nicht erfolgreichen Nachweises aufgestellt wird.
Das besondere Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung im Sinne des Artikels 84 Absatz 1 Satz 5 des Grundgesetzes besteht, um dem hohen Gewicht des Staatsziels Tierschutz Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass das häufig auch bundesweit vertriebene Fleisch geschächteter Tiere auch nach bundeseinheitlichen Standards erzeugt wird. Damit wird zudem ein einheitliches Tierschutzniveau gewährleistet.
18. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 5), Nummer 6 (§ 6)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen und dem Bundesrat darüber zu berichten, wie die Ausnahmen vom Betäubungsgebot des § 5 Tierschutzgesetz und die Ausnahmen von den Verboten des § 6 Tierschutzgesetz weiter eingeschränkt werden können.
19. Zu Artikel 1 Nummer 5, 6 (§ 5 Absatz 3 Nummer 7, § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Vorschriften des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 i.V.m. § 5 Absatz 3 Nummer 7 zur Kennzeichnung von Tieren so zu ändern, dass
- a) der derzeit bestehende, zwingende Bezug der Vorgaben zur Kennzeichnung von Tieren im Sinne konkreter Ausnahmen vom Amputationsverbot des § 6 Absatz 1 Satz 1 aufgehoben wird,
- b) die Regelungen praxisgerecht und flexibel gestaltet werden,
- c) eine Ermächtigung zur Regelung bestimmter Kennzeichnungsmethoden in Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates in das Tierschutzgesetz aufgenommen wird, und dass
- d) Kennzeichnungsvorschriften aus anderen Rechtsbereichen berücksichtigt werden.
Begründung:
Der Vorschlag berücksichtigt Erfahrungen aus dem Vollzug und insbesondere auch andere Rechtsvorschriften, die Bezug zu den genannten Regelungen haben: Tiergesundheitsrecht (Tierseuchenrecht, Viehverkehrsverordnung; Regelungen zum Reiseverkehr mit Heimtieren), Artenschutzrecht, Regelungen zur Gefahrenabwehr bei Hunden.
Ziel der Änderung ist eine fachlich korrekte, praxisgerechte und übersichtliche Regelung der Anforderungen an die Kennzeichnung von Tieren.
Der problematische Bezug zum Amputationsverbot in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist zu korrigieren, da diese Verbindung dazu führt, dass bislang alle nicht konkret in § 5 Absatz 3 Nummer 7 genannten Kenzeichnungsmethoden faktisch verboten sind. Zumindest bei einigen Kennzeichnungsmethoden steht außerdem in Frage, ob diese überhaupt als Eingriffe im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 (= "Amputationen") einzustufen sind.
Abgesehen von diesem Verbot anderer Methoden ist es auch nicht sachgerecht, alle in § 5 Absatz 3 Nummer 7 nicht genannten Methoden generell dem Betäubungsgebot des § 5 zu unterstellen.
Die abschließende Aufzählung des § 5 Absatz 3 Nummer 7 enthält z.B. nach wie vor nicht den Transponder als Kennzeichnungsmethode für Hunde sowie auch für Katzen und Frettchen, obwohl diese Methode inzwischen Standard und in anderen Rechtsvorgaben vorgeschrieben ist.
Auch Kennzeichnungsmethoden, die z.B. bei Versuchstieren oder nach Artenschutzrecht bei geschützten Wildtieren angewandt werden, sind nicht erfasst.
Auf Grund dieser Sachverhalte, z.B. aber auch auf Grund der derzeitigen Überlegungen zu Kennzeichnungspflichten für Hunde und Freigängerkatzen, bietet sich auch die Aufnahme einer Ermächtigung zur Regelung konkreter Kennzeichnungsmethoden in geeigneten Verordnungen sowie insbesondere eine Bezugnahme auf bestehende rechtliche Regelungen zur Kennzeichnung von Tieren an.
20. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 6)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung,
- a) für Ausnahmemöglichkeiten vom Amputationsverbot nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3 und Absatz 3 zu prüfen, ob und bei welchen Eingriffen bereits jetzt nach aktuellem Stand der Tiermedizin die Durchführung einer Betäubung möglich ist und schnellstmöglich entsprechende Rechtsänderungen für den Tierschutz vorzunehmen;
- b) die Ausnahmemöglichkeiten vom Amputationsverbot nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3 und Absatz 3 unter Einbeziehung der in den Ländern derzeit laufenden Projekte, Maßnahmen und Vorgehensweise auf ihre Unerlässlichkeit zu prüfen und entsprechende Rechtsänderungen für den Tierschutz vorzunehmen; für Eingriffe, für die eine Unerlässlichkeit festgestellt wird, sind auch Festlegungen insbesondere zur Betäubung, Durchführung und zum Sachkundenachweis zu treffen;
- c) im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob Folgeänderungen zu der in Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a vorgesehenen Regelung, insbesondere in § 6 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes, notwendig sind, um eine chirurgische Ferkelkastration - unter Narkose - durchführen zu können. Dabei sind ggf. die Bedingungen für die Durchführung des Eingriffs festzulegen.
Begründung:
Zu Buchstaben a und b:
Bei den genannten Eingriffen handelt es sich um Maßnahmen, die überwiegend der Anpassung von Tieren an Haltungsbedingungen dienen. Ein Verzicht auf diese Eingriffe wird nur möglich, wenn zusätzlich die Haltungsbedingungen weiterentwickelt und die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung entsprechend angepasst wird. Im Sinne eines effektiven Verwaltungshandelns ist ein Erlaubnisvorbehalt für bestimmte Eingriffe nicht zielführend, es bedarf einer umfassenden Betrachtung, die nicht im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens bearbeitet werden kann.
Zu Buchstabe c:
Hinsichtlich der Ferkelkastration sind weitere Prüfungen erforderlich, um ggf. auch nach 2017 den Eingriff vornehmen zu dürfen.
21. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a (§ 5 Absatz 3 Nummer 1a), Nummer 39 (§ 21 Absatz 1)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene für ein zeitgleiches und EU-weites Verbot der betäubungslosen Kastration einzusetzen.
Begründung:
Ein nationales Verbot der betäubungslosen Ferkelkastration würde zu nicht akzeptablen Wettbewerbsverzerrungen und einer stärkeren Verlagerung der Ferkelproduktion in solche Mitgliedstaaten führen, in denen die betäubungslose Kastration weiterhin möglich ist. Zudem kann das Verbot nicht die Vermarktung betäubungslos kastrierter Ferkel bzw. von Fleisch solcher Tiere aus anderen Mitgliedstaaten in Deutschland verhindern. Damit wäre weder dem Tierschutz noch den wachsenden Ansprüchen der Verbraucher an eine tiergerechte Schweinefleischerzeugung gedient.
22. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 TierSchG-E nach den Wörtern "oder Zellen zu untersuchen" die Wörter "oder den Genotyp eines Versuchstieres zu bestimmen" eingefügt werden können.
Begründung:
§ 6 Absatz 1 Satz 1 des geltenden und auch des künftigen Tierschutzgesetzes verbietet u.a. das teilweise Entnehmen von Geweben eines Wirbeltieres. Teilweise wird unter diese Verbotsnorm auch das Entnehmen einer Gewebeprobe, z.B. aus der Schwanz- oder Ohrenspitze einer Maus, zur Genotypisierung eines Versuchstieres subsumiert. Da diese Gewebeentnahmen keinerlei Eingriffsqualität haben, lediglich der Identifizierung eines Tieres dienen und wissenschaftlich unabdingbar sind, soll klargestellt werden, dass sie von dem Verbot nicht betroffen sind.
23. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c - neu -, d - neu - (§ 6 Absatz 3 Satz 3 - neu - Absatz 5), Nummer 29 Buchstabe a (§ 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 - neu -)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Der Nummer 6 sind folgende Buchstaben c und d anzufügen:
- 'c) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Die Glaubhaftmachung kann auch von demjenigen verlangt werden, der die Tiere künftig hält."
- d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Der zuständigen Behörde ist im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 vom Verantwortlichen auf Verlangen glaubhaft darzulegen, dass der Eingriff für die vorgesehene Nutzung unerlässlich ist. Verantwortlicher ist auch derjenige, der die Nutzung ausübt."'
- 'c) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
- b) Nummer 29 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:
- 'a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 mit der Maßgabe, dass in Satz 2 Nummer 4 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt wird und folgende Nummer 5 angefügt wird:
"5. im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 den Eingriff oder in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 die Haltung von Tieren, an denen der Eingriff erfolgt ist, untersagen." '
- 'a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 mit der Maßgabe, dass in Satz 2 Nummer 4 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt wird und folgende Nummer 5 angefügt wird:
Begründung:
Nach der bisherigen Regelung war nicht eindeutig festgelegt, dass auch derjenige, der Tiere hält, an denen abweichend vom Amputationsverbot Eingriffe nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 vorgenommen wurden, die Unerlässlichkeit des Eingriffs für die Haltung glaubhaft darzulegen hat. Die Vornahme des Eingriffs, z.B. das Schnabelkürzen bei Legehennen oder das Schwanzkupieren bei Ferkeln, erfolgt jeweils in der Kükenaufzucht bzw. im Sauenbetrieb. Die Betriebe geben die Tiere, an denen Amputationen vorgenommen wurden, an andere Halter ab, deren Haltungsbedingungen maßgeblich zu dem Auftreten von Verhaltensstörungen, z.B. Kannibalismus, beitragen können. Auf die Haltungsbedingungen ihrer Abnehmer haben jedoch die den Eingriff durchführenden Betriebe keinen Einfluss.
Als Konsequenz hieraus muss auch der Legehennen- bzw. Mastschweinehalter in die Pflicht genommen werden, um Haltungsbedingungen zu schaffen, die geeignet sind, bekannte haltungsbedingte Ursachen für das Auftreten von Verhaltensstörungen, etwa den Kannibalismus, belegbar auszuschließen bzw. zu minimieren.
Die glaubhafte Darlegung erfordert mindestens die Beibringung tierärztlicher Befunde über aufgetretene Verletzungen und sonstige Schäden an anderen Tieren, die auch bei Einhaltung von über die Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung hinausgehenden Haltungsbedingungen und sonstiger Maßnahmen der guten landwirtschaftlichen Praxis nicht vermieden werden konnten.
24. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 6)
Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass nach nationalem Recht tierschutzwidrig amputierte Wirbeltiere (z.B. Hunde mit kupierten Ohren, Nutzgeflügel mit gekürzter Schnabelspitze oder Schweine mit gekürztem Schwanz, ohne dass die Unerlässlichkeit dargelegt werden kann) weder aus anderen Mitgliedstaaten verbracht oder aus Drittländern eingeführt noch im Geltungsbereich des Tierschutzgesetzes gehalten werden dürfen.
Nach geltendem Recht ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen eines Wirbeltieres grundsätzlich verboten. Zum Erreichen eines einheitlichen Tierschutzes bedarf es einer Rechtsänderung im vorgenannten Sinn. Dies dient auch gleichen Wettbewerbsbedingungen in der Nutztierhaltung.
25. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a (§ 7a Absatz 1 Satz 3 - neu -, 4 - neu -)
In Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a sind dem § 7a Absatz 1 folgende Sätze anzufügen:
"Sie dürfen nur vorgenommen werden, soweit ihr Zweck nicht auf andere Weise, insbesondere durch filmische Darstellungen, erreicht werden kann. Der zuständigen Behörde ist zu begründen, warum der Zweck der Eingriffe oder Behandlungen nicht auf andere Weise erreicht werden kann."
Begründung:
Die eingefügten Sätze entsprechen dem bisherigen Wortlaut des § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 Tierschutzgesetz und dienen der Klarstellung, dass Tierversuche in der Aus-, Fort- oder Weiterbildung, wo immer dies möglich ist, durch filmische Darstellungen, Computersimulationen, Modelle oder Ähnliches ersetzt werden.
Zugleich wird auch dem Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2010/63/EU Rechnung getragen, wonach die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass wo immer dies möglich ist, anstelle eines Verfahrens eine wissenschaftlich zufrieden stellende Methode oder Versuchsstrategie angewendet wird, bei der keine lebenden Tiere verwendet werden.
26. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b (§ 7a Absatz 3)
Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
- 'b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Versuche an Wirbeltieren, die zu länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden." '
Folgeänderungen:
Artikel 1 Nummer 9 ist wie folgt zu ändern:
- a) Buchstabe c ist zu streichen.
- b) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c mit der Maßgabe, dass die neu eingefügten Absätze 5 und 6 in Absätze 6 und 7 umzunummerieren sind.
Begründung:
Klarstellung, dass eine Verschlechterung des Schutzniveaus nicht gewollt sein kann. Der faktische Wegfall des Satzes 2 in § 7 Absatz 3 des geltenden Tierschutzgesetzes stellt eine Verschlechterung gegenüber dem geltenden Recht dar. § 7 Absatz 3 Satz 1 des geltenden Tierschutzgesetzes lässt Tierversuche nur zu, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind und konkretisiert dies in Satz 2 der Regelung. Dort wird ausgeführt, unter welchen strengen Anforderungen Tierversuche trotz länger anhaltender oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden durchgeführt werden dürfen.
Während die Regelung des § 7 Absatz 3 Satz 1 des geltenden Tierschutzgesetzes in § 7a Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzentwurfs getroffen wurde, ist die Regelung des § 7 Absatz 3 Satz 2 des geltenden Tierschutzgesetzes entfallen. So fordert § 7a Absatz 2 des Gesetzentwurfs die ethische Vertretbarkeit als zu beachtenden Grundsatz bei der Prüfung auf Unerlässlichkeit, stellt aber nicht - wie das geltende Tierschutzgesetz - darauf ab, dass für das Zufügen länger anhaltender oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden besonders hohe Maßstäbe anzulegen sind. Diese Formulierung zu streichen kann dem Tierschutz jedoch nicht dienlich sein.
27. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d (§ 7a Absatz 7 - neu -)
Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d ist wie folgt zu ändern:
- a) Der einleitende Satz ist wie folgt zu fassen:
"d) Folgende Absätze 5 bis 7 werden angefügt:
- "b) Folgender Absatz 7 ist anzufügen:
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über die Förderung der Entwicklung, Validierung und des Einsatzes von Alternativen zum Tierversuch."
Begründung:
Die Entwicklung, Validierung und der Einsatz von Alternativen zum Tierversuch sind unverzichtbar, um Zahl und Belastung von Versuchstieren einzuschränken. Es bedarf nicht nur einer Willensbekundung, sondern auch konkret nachweisbaren Handelns, um der Forderung und dem Anspruch genüge zu leisten. In einer Verordnung können beispielsweise Pflichten der Tierschutzbeauftragten, Beiräte und sonstiger Personen präzisiert werden.
28. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 7), Nummer 9 (§ 7a)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren im Hinblick auf die §§ 7 und 7a TierSchG-E klarzustellen, dass alle in Artikel 5 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Zwecke der Forschung und Ausbildung auch unter der Geltung des zukünftigen Tierschutzgesetzes Tierversuche legitimieren.
Begründung:
Der Wegfall einzelner Zwecke wie die Verhütung oder Behandlung von Krankheiten oder Anomalien von Pflanzen darf nicht zu dem Missverständnis führen, die Wissenschaft in Deutschland werde mehr beschränkt als durch die EU-Richtlinie, die EU-weit gleiche Rahmenbedingungen schaffen will, geboten ist.
29. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 8 Absatz 5)
In Artikel 1 Nummer 10 sind in § 8 Absatz 5 nach den Wörtern "zuständige Behörde" die Wörter "oder einer von ihr beauftragten Stelle" einzufügen.
Begründung:
Die gemäß Artikel 39 der neuen EU-Tierversuchsrichtlinie (2010/63/EU) durchzuführende rückblickende Bewertung belastender Experimente und insbesondere die Veröffentlichung ihrer Ergebnisse (Artikel 43 Absatz 2) hat das Ziel, mehr Transparenz in die in der EU durchgeführten Tierversuche zu bringen und ist somit eine zentrale tierschutzpolitische Maßnahme. Die Möglichkeit, diese rückblickende Bewertung nicht nur von der zuständigen Behörde, sondern optional von einer eigens hierzu beauftragten Stelle vornehmen zu lassen, eröffnet den Ländern mehr Spielraum, den Tierschutz stärker in diese Maßnahme einzubeziehen. Hierdurch würde auch die Möglichkeit eröffnet, analog zur Projektbeurteilung gemäß Artikel 38 Absatz 3, auf entsprechendes Fachwissen zurückzugreifen. Die damit verbundene Stärkung des Tierschutzes ist vor allem bei stark belastenden Tierversuchen sowie bei Versuchen mit hochentwickelten Wirbeltieren (Primaten) von Bedeutung.
Die Option, für eine bestimmte Aufgabe anstelle einer zuständigen Behörde alternativ einen Dritten zu beauftragen, findet sich bereits im Tiergesundheitsbereich; sie hat sich dort sehr bewährt.
30. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 8 Absatz 5 Satz 2 - neu -)
In Artikel 1 Nummer 10 ist dem § 8 Absatz 5 folgender Satz 2 anzufügen:
"Es kann dabei vorsehen, dass die rückblickende Bewertung zur Aktualisierung der Zusammenfassungen nach Absatz 6 verwendet und diese aktualisierte Zusammenfassung veröffentlicht wird."
Begründung:
Nach Artikel 43 Absatz 2 und 3 der EU-Tierversuchsrichtlinie (2010/63/EU) können die Mitgliedstaaten regeln, dass die Zusammenfassungen zu genehmigten Tierversuchsvorhaben durch Angaben der rückblickenden Bewertung aktualisiert und mit diesen Aktualisierungen veröffentlicht werden. Die rückblickende Bewertung belastender Experimente sowie von Tierversuchen mit Primaten und insbesondere die Veröffentlichung ihrer Ergebnisse erhöht die von der Öffentlichkeit seit langem eingeforderte Transparenz der unter Verwendung von Tieren durchgeführten Forschung. Die Veröffentlichung der durch die rückblickende Bewertung aktualisierten Zusammenfassungen von Tierversuchsvorhaben bietet die Möglichkeit zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit und ethischen Vertretbarkeit von besonders belastenden Tierversuchen. Der Zugang zu den Informationen aus den rückblickenden Bewertungen von Tierexperimenten schafft eine weitere Voraussetzung dafür, dass die genehmigenden Behörden und die Tierversuchskommissionen die Unerlässlichkeit und ethische Vertretbarkeit von neu beantragten Tierversuchen prospektiv fundiert und basierend auf empirischen Erkenntnissen bewerten können. Die Verwendung der Ergebnisse aus den rückblickenden Bewertungen, die in wesentlichen Teilen nicht Gegenstand wissenschaftlicher Publikationen sind, durch die Genehmigungsbehörden und die sie beratenden Kommissionen bei der Beurteilung beantragter Versuchsvorhaben kann somit als ein wesentliches Element zur Leidensminimierung und der Vermeidung von unnötigen Doppelversuchen angesehen werden.
31. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 8 Absatz 6)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die in § 8 Absatz 6 TierSchG-E vorgesehene Verordnungsermächtigung um das Ziel "Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und vertraulicher Informationen" zu ergänzen.
Begründung:
Dies entspricht Artikel 43 der Richtlinie 2010/63/EU.
32. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 8a Absatz 5)
Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich das in § 8a TierSchG-E vorgesehene vereinfachte Verfahren. Er fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren und bei Erlass einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 5 TierSchG-E sicherzustellen, dass dieses vereinfachte Verfahren auch tatsächlich einfacher gestaltet wird als das normale Genehmigungsverfahren und sich an das bisherige Anzeigeverfahren mit kurzen Bearbeitungszeiten anlehnt.
Begründung:
Nur so ist die Wettbewerbsfähigkeit der biomedizinischen Forschung in Deutschland zu erhalten.
33. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 9 Absatz 3 Satz 2 - neu -)
In Artikel 1 Nummer 12 ist dem § 9 Absatz 3 folgender Satz 2 anzufügen:
"Versuche an Menschenaffen sind verboten, soweit diese nicht der Erhaltung dieser Arten oder den Menschenaffen selbst dienen."
Begründung:
Mit ihrer genetischen Nähe sind Menschenaffen die dem Menschen am ähnlichsten Tiere. Sie haben hochentwickelte kognitive Fähigkeiten, zeigen ein ausgeprägtes, komplexes Sozialverhalten und besitzen ein eigenständiges Bewusstsein.
Auf Grund ihrer hochentwickelten sozialen Fähigkeiten bestehen bei der Verwendung von Menschenaffen in Versuchen nicht nur ethische Fragen, sondern auch Probleme, den verhaltens- und umweltbedingten sowie den sozialen Bedürfnissen unter Laborbedingungen gerecht zu werden, so dass deren besonderer Schutz und das grundsätzliche Verbot ihrer Verwendung für Experimente gerechtfertigt sind.
In der EU wurden Menschenaffen zum letzten Mal im Jahr 1999 eingesetzt, in Deutschland wurden seit 1992 keine Tierversuche mit Menschenaffen mehr durchgeführt, ohne dass sich Auswirkungen auf die wissenschaftliche Forschung ergeben haben.
34. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)
In Artikel 1 Nummer 18 sind in § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die Wörter "für andere" zu streichen.
Begründung:
Der Änderungsvorschlag dient der Klarstellung, dass die Einrichtungen, welche Tiere aufnehmen und weitervermitteln, der Erlaubnispflicht unterliegen.
35. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a - neu -)
In Artikel 1 Nummer 18 ist in § 11 Absatz 1 Satz 1 nach Nummer 4 folgende Nummer 4a einzufügen:
"4a. Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe an Dritte verbringen, einführen oder vermitteln,"
Begründung:
Das Verbringen oder Einführen von Wirbeltieren, insbesondere von Hunden und Katzen, in das Inland zum Zweck der Abgabe an Dritte einschließlich der Vermittlung findet seit einigen Jahren vermehrt statt. Viele dieser Tiere werden über Tierschutzvereine, in der Regel über Pflegestellen, oder direkt auf Bestellung an einen neuen Halter vermittelt. Bei den Tieren handelt es sich vielfach um leicht vermittelbare Welpen. Es kann davon ausgegangen werden, dass ein großer Teil dieser Tiere gezielt für den deutschen Markt gezüchtet und auf dem Luftweg nach Deutschland von so genannten Flugpaten begleitet wird. Dabei handelt es sich oft um Touristen, die sich auf dem Rückweg nach Deutschland befinden und durchaus gezielt angesprochen werden.
Oftmals werden Hunde von Tierschutzvereinen als "Hunde im Reiseverkehr" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 verbracht. In diesen Fällen handelt es sich jedoch nicht um einen privaten Transport im Sinne der Verordnung, da bei dem Verbringen bzw. der Einfuhr der Tiere durch die Tierschutzvereine ein Besitzerwechsel gegen Entgelt stattfindet, so dass die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 in diesen Fällen nicht zum Tragen kommt. Um somit eine klare Rechtslage, verbunden mit einer einheitlichen Anwendung, zu schaffen, die die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Voraussetzungen gewährleistet, ist die Tätigkeit der Verbringung, Einführung oder Vermittlung von Wirbeltieren zum Zweck der Abgabe an Dritte unter Erlaubnisvorbehalt zu stellen.
36. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe d)
In Artikel 1 Nummer 18 sind in § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe d vor dem Wort "Tiere" die Wörter "Rodeo- oder ähnliche Veranstaltungen durchführen," einzufügen.
Begründung:
Eine Klarstellung hinsichtlich der Einordnung von Betrieben mit Pferden, die an wechselnden Orten auftreten (insbesondere in Form von Rodeo-Veranstaltungen, aber auch Ponyreitbahnen), ist erforderlich, da bislang unklar war, ob solche Veranstaltungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c ("einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten" oder Buchstabe d ("Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung zu stellen") einzuordnen sind. Mit der nun vorgenommenen Ergänzung der neuen Nummer 7 Buchstabe d können diese Veranstaltungen künftig eindeutig zugeordnet werden. Als Folge werden solche Betriebe mit Pferden, die an wechselnden Orten auftreten, auch von der Regelung zur Datenerhebung und -verwendung in § 16 Absatz 6 erfasst.
37. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe f - neu -)
In Artikel 1 Nummer 18 ist § 11 Absatz 1 Nummer 7 wie folgt zu ändern:
- a) In Buchstabe d ist das Wort "oder" durch ein Komma zu ersetzen.
- b) In Buchstabe e ist nach dem Wort "bekämpfen" das Wort "oder" einzufügen.
- c) Folgender Buchstabe f ist anzufügen:
"f) für Dritte Hunde ausbilden, die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten oder hierfür Einrichtungen unterhalten"
Begründung:
Hundeschulen haben einen wesentlichen Einfluss auf die Ausbildung von Hunden und geben Kenntnisse an Hundehalter weiter. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass alle gewerbsmäßig betriebenen Hundeschulen der Erlaubnispflicht unterliegen, um insbesondere ein Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen.
38. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
In Artikel 1 Nummer 18 sind in § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nach dem Wort "Erlaubnis" die Wörter "und das Verfahren" einzufügen.
Begründung:
Es ist weiterhin für den Vollzug der Erlaubnisse erforderlich, dass sie, wie bisher in § 11 Absatz 2a - alt - geregelt, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden können. Es muss zudem die Möglichkeit bestehen, auch die bisherigen Regelbeispiele für Befristungen, Bedingungen und Auflagen in die Verordnung aufzunehmen.
39. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 11 Absatz 4)
In Artikel 1 Nummer 18 ist § 11 Absatz 4 wie folgt zu fassen:
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nicht gemäß § 2 Nummer 1 und 2 gehalten oder zu den wechselnden Orten nicht ohne Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier befördert werden können. Die Verordnung kann für Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, Übergangsfristen für ein Haltungsverbot regeln, soweit die Tiere nicht unter Schmerzen, Leiden und Schäden gehalten werden."
Begründung:
Der Vorschlag der Bundesregierung zu dem § 11 Absatz 4 - neu - stellt einen Wertungswiderspruch zu dem bestehenden § 3 Nummer 6 dar, indem bereits geregelt ist, dass sämtlichen Tieren im Zusammenhang mit ihrer Zurschaustellung keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden dürfen. Bei einer ethischen Abwägung zwischen einer reinen "Zurschaustellung" und "erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden für das Tier" ist die "Zurschaustellung" von Tieren nachrangig. Diese Abwägung wurde im bestehenden Gesetz bereits vor vielen Jahren getroffen und gilt auch für Wildtiere.
Welche Anforderungen durch § 2 Nummer 1 an eine artgerechte Haltung von Tieren wildlebender Arten zu stellen ist, ist u.a. vom Oberverwaltungsgericht Schleswig mit Urteil vom 28. Juni 1994 konkretisiert worden: Danach hat sich die Haltung solcher Tiere daran zu orientieren, wie sich Tiere der jeweiligen Art unter ihren natürlichen Lebensbedingungen verhalten, und nicht daran, ob das Tier sich auch an andere Lebensbedingungen (unter Aufgabe vieler der ihm in Freiheit eigenen Gewohnheiten und Verhaltensmuster) anzupassen vermöge. Verhaltensgerecht sei eine Unterbringung auch dann nicht, wenn das Tier zwar unter den ihm angebotenen Bedingungen überleben könne und auch keine Leiden, Schmerzen und andere Schäden davontrage, das Tier aber seine angeborenen Verhaltensmuster so weit ändern und an seine Haltungsbedingungen anpassen müsse, dass es praktisch mit seinen wildlebenden Artgenossen nicht mehr viel gemeinsam habe (OVG Schleswig, Zeitschrift Natur und Recht 1995, 480, 481).
Für Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, soll die Verordnung Übergangsfristen vorsehen, allerdings nicht für die Tiere, die zu diesem Zeitpunkt unter Schmerzen, Leiden und Schäden gehalten werden.
40. Hauptvorschlag zu Ziffer 50*
Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 11 Absatz 5 Satz 2 bis 5)
In Artikel 1 Nummer 18 sind in § 11 Absatz 5 die Sätze 2 bis 5 zu streichen.
Begründung:
Um die Richtlinie 2006/123/EG umzusetzen ist es ausreichend, wenn der Bundesgesetzgeber allein materiellrechtliche Regelungen zur Genehmigung trifft. Nach Erwägungsgrund 40 und Artikel 4 Nummer 8 der Richtlinie 2006/123/EG zählt die Richtlinie in Anlehnung an die ständige EuGH-Rechtsprechung auch den Tierschutz zu den "zwingenden Gründen des Allgemeininteresses", hinsichtlich derer Artikel 13 Absatz 4 Satz 2 "andere Regelungen" als die Genehmigungsfiktion zulässt. Es ist daher zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG nicht notwendig, in § 11 eine Genehmigungsfiktion vorzusehen.
Auch unter Berücksichtigung der primären Zuständigkeit der Länder zur Regelung von Verfahrensfragen (Artikel 84 Absatz 1 Satz 1 GG) wird die vorgeschlagene Regelung zur Genehmigungsfiktion nach Ablauf einer Frist von drei Monaten trotz der Verlängerungsmöglichkeiten weder für erforderlich noch für zweckmäßig gehalten. Da die Erlaubnis im Falle des Eintritts der Genehmigungsfiktion mit dem Inhalt des Antrags fingiert wird, entstehen erhebliche Probleme im Vollzug. Durch die Genehmigungsfiktion könnten Tierhaltungen eine Erlaubnis bekommen, die Tieren ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Es kann nicht einmal sichergestellt werden, dass die Behörde erforderlichenfalls nachträgliche Auflagen erlassen bzw. die fingierte Erlaubnis zumindest teilweise widerrufen kann, denn die allgemeinen Regelungen der §§ 48 und 49 VwVfG lassen eine Rücknahme bzw. einen Widerruf nur in beschränktem Maße zu.
- *. gerichtet an den Deutschen Bundestag
41. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 11 Absatz 8 - neu -)
In Artikel 1 Nummer 18 ist dem § 11 folgender Absatz 8 anzufügen:
(8) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:
- 1. Art, Zahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere,
- 2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
- 3. Angaben über Größe und Ausgestaltung des zu errichtenden Geheges,
- 4. Angaben über die Sachkunde der verantwortlichen Person.
Die zuständige Behörde hat die Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einhaltung der Vorschriften des § 2 nicht sichergestellt ist, und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist. Die Ausübung der nach Satz 3 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden."
Folgeänderung:
Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe a Doppelbuchstabe jj ist wie folgt zu fassen:
- 'jj) In Nummer 20b wird die Angabe " § 11 Abs. 6" durch die Angabe " § 11 Absatz 8" ersetzt und Nummer 21 wird aufgehoben.'
Begründung:
Klarstellung des Gewollten. Die Neufassung des § 11 enthält - im Gegensatz zu § 11 Absatz 6 des geltenden Tierschutzgesetzes - keine Anzeigepflicht für das Halten von Gehegewild mehr. Die nunmehr vorgesehene Verordnungsermächtigung des § 11 Absatz 2 bezieht sich auf § 11 Absatz 1. § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 nimmt aber Gehegewild ausdrücklich von der Erlaubnispflicht aus. Die bislang bestehende Anzeigepflicht für die Gehegewildhaltung kann nicht in eine Verordnung nach § 11 Absatz 2 aufgenommen werden. Gemäß der Neufassung des § 21 Absatz 5 (Übergangsregelung) entfallen mit Erlass einer Rechtsverordnung weite Teile des derzeit geltenden § 11, so auch die Regelung der Anzeigepflicht für Gehegewild nach Absatz 6. Aus Tierschutzgründen ist die Beibehaltung der Anzeigepflicht jedoch erforderlich. Denn die Haltung von Gehegewild erfordert die Einhaltung von überprüfbaren Anforderungen, besonders bezüglich der Haltung sowie der Sachkunde der verantwortlichen Person.
Folgeänderung: Im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens soll weiterhin verfolgbar bleiben, wer entgegen § 11 Absatz 8 - neu - (§ 11 Absatz 6 - alt -) die Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt.
42. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a - neu - (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
In Artikel 1 ist Nummer 21 wie folgt zu fassen:
'21. § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- a) Die Wörter "zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale" werden durch die Wörter "nach diesem Gesetz" ersetzt.
- b) ... wie Vorlage
- c) ... wie Vorlage...'
Begründung:
Durch dieser Änderungsvorschlag wird die Voraussetzung dafür geschaffen, bei einer nachfolgenden Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung das bisherige Ausstellungsverbot für kupierte Hunde auf verbrachte oder importierte Hunde auszudehnen und damit dem eigentlich Gewollten zu entsprechen. Der Begriff der Ausstellung in der Tierschutz-Hundeverordnung sollte dann auch weiter gefasst werden, um weitere Veranstaltungsarten (z.B. Sportveranstaltungen) sowie das Anbieten im Internet in das Ausstellungsverbot einzubeziehen.
43. Zu Artikel 1 Nummer 22a - neu - (§ 13 Absatz 1a - neu -)
In Artikel 1 ist nach Nummer 22 folgende Nummer 22a einzufügen:
'22a. In § 13 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
- (1a) Tierbörsen und andere Verkaufsveranstaltungen mit Tieren nicht domestizierter, wild lebender Arten sind verboten. Satz 1 gilt nicht, wenn der Veranstalter gegenüber der zuständigen Behörde im Einzelfall vor der Veranstaltung glaubhaft darlegt, dass die für die Börse oder sonstige Verkaufsveranstaltung vorgesehenen Tiere auf Grund ihrer Domestikation an den Umgang mit Menschen gewöhnt und an die Bedingungen der Veranstaltung angepasst sind und keine Schmerzen, Schäden oder Leiden zugefügt werden." '
Begründung:
Auf Tierbörsen und vergleichbaren Verkaufsveranstaltungen werden oftmals Tiere bestimmter wild lebender Arten zum Verkauf angeboten, die bei fehlender Domestikation einem erheblichen Stress ausgesetzt sind, weil sie nicht vertraut sind mit der damit verbundenen unmittelbare Nähe zum Publikumsverkehr, des Handlings zum Verkauf, der Geräuschkulisse sowie der sonstigen Unruhe. Mit dem Prozess der Domestikation ist auch eine größere Toleranz gegenüber den oft spezifischen Klima- und Temperaturansprüchen verbunden, was insbesondere bei Tierbörsen von Belang ist, weil hier unter einheitlichen, spezifischen Anforderungen nicht Rechnung tragenden Rahmenbedingungen Tiere mit unterschiedlichem Artenspektrum und mit jeweils unterschiedlichen Bedürfnissen gehandelt werden. Deshalb ist zum Schutz dieser nicht domestizierten Tiere ein grundsätzliches Verbot entsprechender Veranstaltungen erforderlich.
Nur wenn im Einzelfall vom Veranstalter glaubhaft dargelegt werden kann, dass bei den für die Börse oder sonstige Verkaufsveranstaltung vorgesehenen Tieren auf Grund des hinreichenden Domestikationsgrades (z.B. bei bestimmten Ziervogelarten) kein übermäßiger Stress zu erwarten ist, kann eine derartige Veranstaltung im Einklang mit dem Tierschutz durchgeführt werden. In diesem Fall sind die besonderen Bestimmungen für Tierbörsen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2c Tierschutzgesetz (Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Gesetzentwurfs) anwendbar.
44. Zu Artikel 1 Nummer 22 (§ 13 Absatz 2)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Ermächtigung des § 13 Absatz 2 Tierschutzgesetz auszuschöpfen und eine Verordnung zu erlassen, in der Maßnahmen angeordnet werden, die das Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Schäden durch land- und forstwirtschaftliche Arbeiten schützen.
45. Zu Artikel 1 Nummer 22 (§ 13 Absatz 3)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um Vorlage eines Verordnungsentwurfes zu § 13 Absatz 3 Tierschutzgesetz, mit dem die Haltung sowie der Erwerb und die Abgabe von Wildtieren hier nicht heimischer Arten im Sinne eines tierschutzgerechteren Umganges geregelt werden.
46. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 15)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie der Stellungnahme der nach § 15 berufenen Tierschutzkommissionen ein höheres Gewicht zukommen kann, damit sie im Genehmigungsverfahren maßgeblich zu berücksichtigen ist, soweit die Stellungnahme einstimmig ergangen ist.
Begründung:
Die Tierschutzkommissionen nach § 15 wurden im Jahre 1986 ins Leben gerufen. Nach 26 Jahren scheint es notwendig, auch vor dem Hintergrund nicht zurückgehender Tierversuchszahlen (vgl. Bericht der Bundesregierung über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes 2011) ihrem sachkundigen Votum ein höheres Gewicht und eine höhere Verbindlichkeit zuzumessen.
Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder dieser Kommissionen sind die einzige Institution außer den Genehmigungsbehörden, die die Anträge prüfen und bewerten können. Da die Genehmigung von Tierversuchen bislang nur auf Veranlassung des Antragstellers gerichtlich überprüft werden kann, ist es notwendig, die Genehmigung mit höchster Sorgfalt unter maßgeblicher Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission nach § 15 Tierschutzgesetz zu gestalten.
47. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc (§ 16 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 bis 6 - neu -), Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe 0aaa - neu - (§ 16 Absatz 3 Satz 1), Dreifachbuchstabe aaa und Dreifachbuchstabe bbb (§ 16 Absatz 3 Satz 1)
Artikel 1 Nummer 28 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Buchstabe a sind die Doppelbuchstaben bb und cc wie folgt zu fassen:
- 'bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 9 mit der Maßgabe, dass dem Wort "Betriebe" die Wörter "Einrichtungen und" vorangestellt werden.
- cc) Der Nummer 9 werden folgende Sätze angefügt:
"Die zuständige Behörde führt in Einrichtungen und Betrieben nach Satz 1 Nummer 3 und § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 regelmäßig Inspektionen durch.
Die zuständige Behörde passt die Häufigkeit der Inspektionen auf der Grundlage einer Risikoanalyse für jede Einrichtung an, unter Berücksichtigung folgender Aspekte:
- a) Anzahl und Art der untergebrachten Tiere,
- b) Vorgeschichte der Einrichtung oder des Betriebs hinsichtlich der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften,
- c) Anzahl und Art der durchgeführten Projekte und
- d) alle Hinweise, die auf eine Nichteinhaltung hinweisen könnten.
Auf der Grundlage der Risikoanalyse werden jährlich bei mindestens einem Drittel der Betriebe und Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 Inspektionen durchgeführt. In Einrichtungen und Betrieben nach Satz 1 Nummer 3 und § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, in denen Primaten gezüchtet, gehalten oder verwendet werden, werden jedoch mindestens einmal jährlich Inspektionen durchgeführt.
Ein angemessener Teil der Inspektionen erfolgt ohne Vorankündigung. Die Aufzeichnungen über alle Inspektionen und deren Ergebnisse werden ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufbewahrt." '
- b) Buchstabe c Doppelbuchstabe aa ist wie folgt zu ändern:
- aa) Vor Dreifachbuchstabe aaa ist folgender Dreifachbuchstabe 0aaa einzufügen:
- '0aaa) Die Angabe "Absatzes 2" wird durch die Angabe "Absatzes 1" ersetzt.'
- bb) In Dreifachbuchstabe aaa und Dreifachbuchstabe bbb sind jeweils die Wörter ", mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen," zu streichen.
- aa) Vor Dreifachbuchstabe aaa ist folgender Dreifachbuchstabe 0aaa einzufügen:
Begründung:
Artikel 34 der Richtlinie 2010/63/EU schreibt verbindliche "Inspektionen" vor. Der im Entwurf verwendete Begriff "Besichtigung" ist für amtliche Kontrollen nicht anwendbar - vgl. hierzu die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Sofern eine wörtliche Übersetzung von "Inspektion" im Sinne von "Besichtigung" beabsichtigt ist, müsste dieser Begriff zwingend definiert werden im Sinne einer Gleichwertigkeit mit einer Inspektion im Sinne der Richtlinie und der genannten Verordnung.
Die Richtlinie schreibt weiterhin konkret eine Risikoanalyse in Verbindung mit verbindlichen Mindestkontrollfrequenzen vor.
Der vorliegende Vorschlag dient der korrekten Umsetzung dieser Vorgaben.
Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie regelt eine Kontrollbefugnis der Kommission mit dem Ziel, die korrekte Umsetzung und Durchführung der Inspektionsverpflichtungen in den Mitgliedstaaten zu kontrollieren:
(1) Wenn ein hinreichender Grund zur Besorgnis besteht, kontrolliert die Kommission in den Mitgliedstaaten die Infrastruktur und Durchführung der nationalen Inspektionen, wobei sie unter anderem den Anteil an Inspektionen ohne Vorankündigung berücksichtigt."
Die Kontrollbehörden benötigen eine eindeutige und umsetzbare Rechtsgrundlage zur Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen. Diese ist auch auf Grund der damit verbundenen Duldungs- und Mitwirkungspflichten der Einrichtungen und Betriebe unverzichtbar.
Vor diesem Hintergrund erscheint eine Umsetzung der Richtlinienvorgabe wie im Vorschlag formuliert unerlässlich.
Die örtliche Umstellung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 hat sprachlichsystematische Gründe: Die Einführung von Zwischensätzen in § 16 Absatz 1 ist nicht möglich, da dadurch der Bezug der nachfolgenden Nummern zur ersten Zeile zerstört wird. Weitere Sätze können deshalb nur am Ende des Absatzes angefügt werden.
Die Regelung in § 16 Absatz 3 bezieht sich auf die Durchführung der Aufsicht nach § 16 Absatz 1, nicht auf die in Absatz 2 geregelte Vorlage von Aufzeichnungen durch Vertreter der kontrollierten Einrichtung (redaktionelle Korrektur).
Die Notwendigkeit der Verschlechterung der Befugnisse der Behörde im Hinblick auf Bildaufzeichnungen von Personen ist nicht nachvollziehbar und wird in der Begründung des Entwurfs nicht belegt. Im Rahmen von Verstößen, insbesondere gegen die Strafvorschriften des § 17 oder § 18 des Tierschutzgesetzes oder der einschlägigen Verordnungen kann zur Beweissicherung auch die Dokumentation des Vorgehens eines "Täters" erforderlich und damit im Rahmen der Beweissicherung begründet sein.
Da dies z.B. auch im Rahmen der Überwachung des Straßenverkehrsrecht im Bereich von Ordnungswidrigkeiten, und hier sogar automatisiert, erfolgt, ist diese Einschränkung, zumal sie nicht begründet wird, nicht akzeptabel.
48. Zu Artikel 1 Nummer 33a - neu - (§ 17 Nummer 2 Buchstabe a und b)
In Artikel 1 ist nach Nummer 33 folgende Nummer 33a einzufügen:
- '33a. In § 17 Nummer 2 Buchstabe a und b werden jeweils die Wörter "Schmerzen oder Leiden" durch die Wörter "Schmerzen, Leiden oder Schäden" ersetzt.'
Begründung:
Die Aufnahme von erheblichen Schäden in die Strafvorschriften des § 17 ist aus Vollzugsgründen zielführend, da viele Strafverfahren trotz offensichtlicher Schwere der tierschutzfachlichen Verstöße eingestellt werden müssen, da zweifelsohne vorhandene erhebliche bzw. länger anhaltende Schmerzen oder Leiden nicht eindeutig nachgewiesen werden konnten. Der häufig damit einhergehende erhebliche Schaden ist jedoch über entsprechende pathologischanatomische Untersuchungen einfacher und eindeutiger nachzuweisen.
49. Zu Artikel 1 Nummer 39 (§ 21 Absatz 1)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bis spätestens 31. Dezember 2014 zu berichten, ob und wie Alternativen zur betäubungslosen Kastration von unter acht Tage alten männlichen Schweinen bis zum Auslaufen der Übergangsregelung in die Praxis umsetzbar sind. Dabei sind auch Lösungswege für kleinere Betriebe und Vermarktungsstrukturen sowie für besondere Haltungsverfahren wie dem ökologischen Landbau aufzuzeigen.
Begründung:
Die Begründung des vorliegenden Gesetzentwurfs zu Nummer 5 Buchstabe a (§ 5 Absatz 3 Nummer 1a) führt zwar aus, dass verschiedene Alternativen zur betäubungslosen Kastration zur Verfügung stehen, die auch die Praktikabilität und den Verbraucherschutz berücksichtigen. Allerdings ist dies bei den derzeitigen Alternativen nicht umfassend gewährleistet.
So wird die Mast von unkastrierten männlichen Tieren (Jungebermast) als Alternative zur betäubungslosen chirurgischen Kastration mit den besten Aussichten diskutiert. Um auf diesem Gebiet weiter Erfahrungen zu sammeln, schlachten eine Reihe von Unternehmen in geringerem Umfang Jungeber. Erste Ergebnisse zeigen jedoch die Notwendigkeit weiterer umfangreicher Forschungs- und Entwicklungsarbeiten entlang der gesamten Produktionskette (Fütterung, Haltung und Vermarktung) sowie zur Geruchserkennung und -reduktion. Bei der weiteren Alternative der immunokastrierten Tiere ist in absehbarer Zeit an eine breite Anwendung schwer zu denken, da von Seiten der Tierhalter und Schlachtbetriebe mit erheblichen Vorbehalten bei den Verbrauchern gerechnet wird.
Damit vor dem Auslaufen der Übergangsregelung sichergestellt wird, dass in der Breite anwendbare und praxisgerechte Alternativen zur betäubungslosen chirurgischen Kastration vorliegen, wird die Bundesregierung um einen entsprechenden Bericht zwei Jahre vor Auslaufen der Übergangsregelung gebeten. Der Bericht schafft eine Entscheidungsgrundlage, ob und in welchem Umfang von der Verordnungsermächtigung nach § 5 Absatz 4 Nummer 1 TierschG Gebrauch gemacht werden muss.
50. Hilfsvorschlag zu Ziffer 40*
Zu Artikel 1 Nummer 39 (§ 21 Absatz 5 Satz 2)
In Artikel 1 Nummer 39 ist in § 21 Absatz 5 Satz 2 nach der Angabe " § 11 Absatz 1 Satz 2" die Angabe " und 3" einzufügen.
- *. Für den Fall, dass der Deutsche Bundestag dem Hauptvorschlag unter Ziffer 40 nicht folgt.
Begründung:
Im Rahmen der Antragstellung einer Erlaubnis nach § 11 hat die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Antrag zu entscheiden. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher Aufforderung der Behörde Angaben zur betroffenen Tierart, der verantwortlichen Person und den Räumlichkeiten (§ 11 Absatz 1 Satz 2) nicht vorlegt. Unberücksichtigt bei der Berechnung der Frist müssen auch Zeiten bleiben, in denen der Antragsteller Angaben zur Sachkunde der verantwortlichen Person nicht vorlegt (§ 11 Absatz 1 Satz 3). Erfahrungsgemäß bestehen gerade beim Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten Probleme, was zum Teil zu erheblichen Verzögerungen im Ablauf des Verfahrens führt.
51. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren klarzustellen, dass der Übergang von Tierversuchen im Sinne des Gesetzes zur nicht vom Gesetz betroffenen Weiterzucht transgener Tierlinien nach der F2-Generation erfolgt.
Begründung:
Die Weiterzucht nach der F2-Generation ist kein Tierversuch.
52. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie ein Verbot der Sodomie im Tierschutzgesetz verankert werden kann.
53. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch den Erfüllungsaufwand für die Universitäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen darzulegen.
Begründung:
Dieser Erfüllungsaufwand belastet insbesondere Bund und Länder; er umfasst u.a. für Universitäten und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen neue Stellen für Tierschutzbeauftragte und für die Erweiterung und Intensivierung der Forschung und Weiterbildung im Tierschutz (ca. 35 Mio. Euro pro Jahr) und für die Arbeitszeit von Forschungspersonal, um künftig ca. 2 000 zusätzlich erforderliche Anträge zu stellen (ca. 10 Mio. Euro pro Jahr).