Der Bundesrat hat in seiner 820. Sitzung am 10. März 2006 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 2 (Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung)
Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 2
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
In der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), zuletzt geändert durch ... wird die Anlage wie folgt geändert:
- 1. Nach Nummer 159.2.1 werden folgende Nummern eingefügt: (weiter wie Regierungsvorlage)
- 2. In Nummer 189.2 werden die Spalten Lfd. Nr. , Tatbestand und StVZO wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. Tatbestand StVZO "189.2 das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war, § 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen § 31 Abs. 2, jeweils i.V.m. § 38 § 41 Abs. 1 bis 12, 15 bis 17 § 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3 § 69a Abs. 5 Nr. 3" - 3. In Nummer 214 werden die Spalten Lfd. Nr. , Tatbestand und StVZO wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. Tatbestand StVZO "214 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt, § 30 Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen § 38 § 41 Abs. 1 bis 12, 15 Satz 1, 3, 4 Abs. 16, 17 § 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3 § 69a Abs. 3 Nr. 3, 9, 13"
Begründung
Zu Ziffer 1:
Siehe Regierungsvorlage
Zu Ziffer 2:
Die Aufnahme des § 31 Abs. 2 in die StVZO-Spalte stellt klar, dass der Tatbestand auch für Fälle gilt, in denen ein Fahrzeugmangel vorliegt, der zwar nicht eines der Regelbeispiele erfüllt, aber die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt. Neben der Verletzung konkreter Bauvorschriften der StVZO kommen insoweit insbesondere Verschleißmängel in Betracht, die gegen § 30 Abs. 1 Nr. 1 StVZO verstoßen und sich dadurch als "vorschriftswidrig" im Sinne des § 31 Abs. 2 StVZO erweisen. Die Feststellung der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit" muss im Einzelfall unter Würdigung der konkreten Ausprägung des jeweiligen Fahrzeugmangels erfolgen. Die Bewertung der jeweiligen Mängel durch die Richtlinie zur Einstufung von Fahrzeugmängeln nach § 29 StVZO (HU-Richtlinie) sollte bei der konkreten Entscheidung berücksichtigt werden.
Zu Ziffer 3:
Die Aufnahme des § 30 Abs. 1 in die StVZO-Spalte stellt klar, dass der Tatbestand auch für Fälle gilt, in denen der Fahrer ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen hat, bei dem ein Fahrzeugmangel vorliegt, der zwar nicht eines der Regelbeispiele erfüllt, aber die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt. In Betracht kommen insbesondere Verschleißmängel, die häufig nicht gegen eine konkrete Bauvorschrift der StVZO verstoßen, sondern eine Zuwiderhandlung gegen die allgemeine Vorschrift des § 30 Abs. 1 Nr. 1 StVZO darstellen. Die Feststellung der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit" muss im Einzelfall unter Würdigung der konkreten Ausprägung des jeweiligen Fahrzeugmangels erfolgen. Die Bewertung der jeweiligen Mängel durch die Richtlinie zur Einstufung von Fahrzeugmängeln nach § 29 StVZO (HU-Richtlinie) sollte bei der konkreten Entscheidung berücksichtigt werden.