Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

Der Bundesrat hat in seiner 845. Sitzung am 13. Juni 2008 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung kostenrechtlicher Vorschriften

Artikel 4
Änderung anderer Rechtsvorschriften

Artikel 5
Übergangsbestimmungen

Dem Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird folgender § 37 angefügt:

" § 37

Für das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom ... (einsetzen: Datum der Ausfertigung dieses Gesetzes) gelten folgende Übergangsvorschriften:

Artikel 6
Inkrafttreten

Artikel 1 Nr. 2 sowie in Artikel 1 Nr. 7 der § 802k Abs. 3 und 4, in Artikel 1 Nr. 17 § 882g Abs. 8 und § 882h Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes treten am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar des vierten auf die Verkündung folgenden Jahres in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeines

1. Ausgangslage

Die zivilrechtliche Zwangsvollstreckung überlässt dem Gläubiger einer Geldforderung die Entscheidung, ob und in welchem Umfang er sein Recht im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen will. Für die Erteilung eines Vollstreckungsauftrags benötigt er allerdings konkrete Anhaltspunkte über verwertbares Vermögen des Schuldners. Nach geltendem Recht kann der Gläubiger erst nach einem fruchtlosen Fahrnispfändungsversuch die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, in deren Rahmen der Schuldner ein Verzeichnis seines gesamten Vermögens vorzulegen hat, verlangen.

Dieses Regelungskonzept folgt der Vorstellung, primäres Vollstreckungsziel sei die Pfändung und Verwertung beweglicher Sachen (Fahrnisvollstreckung). Dieser Ansatz erklärt sich historisch daraus, dass noch im 19. Jahrhundert bei weiten Bevölkerungskreisen werthaltiger Besitz ganz überwiegend aus beweglicher Habe bestand.

Demgegenüber bietet die Fahrnisvollstreckung mittlerweile praktisch keine Aussichten mehr auf eine Befriedigung. Heute verspricht Ertrag im Wesentlichen nur noch die Vollstreckung in Forderungen (insbesondere aus Arbeitsverhältnissen und Bankkonten) sowie Immobilien. Das geltende Recht, das für eine Vermögensauskunft des Schuldners stets einen Fahrnispfändungsversuch verlangt, zwingt deshalb den Gläubiger zu einer Vorgehensweise, die ihm lediglich eine weitere Verzögerung der Rechtsdurchsetzung sowie zusätzliche Kosten einbringt.

Das herkömmliche Verfahren der eidesstattlichen Versicherung kann auch deshalb nicht zufrieden stellen, weil es die Informationsmöglichkeiten des Gläubigers auf Eigenangaben des Schuldners beschränkt. Dieser muss zwar Auskunft über sein Vermögen geben und diese eidesstattlich bekräftigen; das Gesetz sieht insoweit auch Zwangsmittel vor. Die praktische Erfahrung zeigt allerdings, dass auf die Richtigkeit und Vollständigkeit derartiger Selbstauskünfte gleichwohl wenig Verlass ist. Andere seriöse, zuverlässige und ergiebige Erkenntnisquellen stellt das geltende Recht dem privaten Gläubiger nicht zur Verfügung, was dessen Rechtsdurchsetzungschancen von vornherein schmälert und im Übrigen die Bereitschaft des Schuldners zu wahrheitsgemäßen Eigenangaben nicht fördert.

Die Effektivität der Geldvollstreckung wird ferner dadurch behindert, dass die einschlägigen Justizmaßnahmen bislang örtlich (auf den jeweiligen Amtsgerichtsbezirk) beschränkt sind. Das gilt insbesondere für die Verwaltung von Vermögensverzeichnissen, aber auch für die Führung des Schuldnerverzeichnisses, von dessen Zentralisierungsmöglichkeit bislang nur wenige Länder Gebrauch gemacht haben. Die derzeit erhobenen Daten besitzen nur Aussagekraft für den jeweiligen Gerichtsbezirk und haben daher im Zeitalter moderner Schuldnermobilität für Gläubiger nur dann noch eine gewisse Aussagekraft, wenn sie flächendeckend bei einer Vielzahl von Gerichten abgefragt werden.

Hinzu tritt der Umstand, dass die genannten Verfahren bis heute grundsätzlich in Papierform geführt werden. Angesichts der hohen Zahl einschlägiger Auskunftsbegehren ist damit für die Vollstreckungsgerichte ein massenhafter Aufwand verbunden der sich durch flächendeckende Gläubigeranfragen noch vervielfacht.

Die dargestellten Mängel beeinträchtigen die Wirksamkeit der Zwangsvollstreckung insgesamt. Die Informationsdefizite des Gläubigers führen in einer Vielzahl von Fällen dazu, dass eine Vollstreckung mangels Erfolgsaussichten gar nicht erst eingeleitet wird oder aber ergebnislos bleibt. Überflüssiger und vergeblicher Vollstreckungsaufwand belastet Verfahrensbeteiligte und Justiz. Die erschwerte Durchsetzbarkeit von Forderungen ist ein wirtschaftlicher Standortnachteil und schadet zudem der Zahlungsmoral. Die individuellen, volkswirtschaftlichen und fiskalischen Kosten dieses Zustands sind erheblich; er ist auch geeignet die Bemühungen der Justiz um eine Optimierung des Erkenntnisverfahrens zu entwerten.

2. Zielsetzung des Gesetzentwurfs

Der vorliegende Gesetzentwurf nimmt eine klare Unterscheidung zwischen der Sachaufklärung als wichtigem Hilfsmittel der Vollstreckung und der Frage angemessener Rechtsfolgen einer ergebnislosen Vollstreckung vor. Die Möglichkeiten der Informationsbeschaffung für den Gläubiger im einzelnen Vollstreckungsverfahren sollen schon zu Vollstreckungsbeginn einsetzen und durch ergänzende Fremdauskünfte wirkungsvoll gestärkt werden. Außerdem werden die durch die moderne Informationstechnologie eröffneten Möglichkeiten zur Modernisierung des Verfahrens und zu einer Neugestaltung des Schuldnerverzeichnisses unter Wahrung datenschutzrechtlicher Belange ausgeschöpft, um die Justiz zu entlasten und den Schutz des Rechtsverkehrs weiter zu verbessern.

Im Übrigen werden überfällige Anliegen des allgemeinen Vollstreckungsrechts umgesetzt.

3. Die wesentlichen Änderungen im Überblick

a) Informationsbeschaffung des Gläubigers bei Vollstreckungsbeginn

Der Gläubiger erhält die Möglichkeit, schon vor Einleitung von Beitreibungsmaßnahmen Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu erlangen, und zwar entweder vom Schuldner selbst (§ 802c ZPO-E) oder - falls dies unergiebig bleibt - von dritter Seite (§ 802l ZPO-E). Für die Einholung der Schuldner- wie Fremdauskünfte ist der örtliche Gerichtsvollzieher (§ 802e ZPO-E) zuständig. Die Befugnis des Gerichtsvollziehers zur Einholung dieser Auskünfte ist künftig vom Vollstreckungsauftrag des Gläubigers mit umfasst (§ 802a Abs. 2 ZPO-E). Die Möglichkeit sofortiger Sachpfändung bleibt unberührt (§ 807 ZPO-E).

Das Verfahren des Gerichtsvollziehers zur Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners ist im Einzelnen in § 802f ZPO-E geregelt; auch zukünftig soll notfalls die Erzwingungshaft statthaft sein (§§ 802g ff. ZPO-E).

Die Befugnisse des Gerichtsvollziehers zur Einholung von Fremdauskünften (§ 802l ZPO-E) orientieren sich an der Regelung des § 643 Abs. 2 ZPO.

In der Sache streben sie eine Harmonisierung des zivilen Zwangsvollstreckungsrechts mit dem Verwaltungsvollstreckungsrecht an und schließen damit eine Rechtsschutzlücke für private Gläubiger, die das deutsche Recht bislang im Vergleich zu den Vollstreckungsordnungen anderer EUMitgliedstaaten aufweist.

Dabei wird insbesondere das Grundrecht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung gewahrt. Dazu sieht der Entwurf Schutzmechanismen vor welche die Interessen von Gläubigern und Schuldnern aber auch das allgemeine Interesse an effizienten Geschäftsabläufen angesichts der knappen Ressourcen der Justiz ausgewogen berücksichtigen. Angesichts der in sich geschlossenen und eigenständigen Regelungen ist für eine ergänzende Anwendung der allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen kein Raum, sofern auf sie nicht ausdrücklich verwiesen wird (vgl. § 882g Abs. 7 ZPO-E).

b) Modernisierung des Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft

Das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft wird durch die Elektronisierung und Zentralisierung der Verwaltung der Vermögensverzeichnisse (§ 802k ZPO-E) erheblich modernisiert.

Das Ergebnis der Vermögensauskunft des Schuldners, das inhaltlich dem bisherigen Vermögensverzeichnis nach § 807 ZPO entspricht, wird vom Gerichtsvollzieher als elektronisches Dokument aufgenommen und in die Justizdatenbank eines zentralen Vollstreckungsgerichts eingestellt (§ 802f Abs. 5 ZPO-E). Auf deren Inhalt haben alle Gerichtsvollzieher Zugriff, die damit deren Inhalt weiteren Titelgläubigern zu Vollstreckungszwecken zugänglich machen können (§ 802k Abs. 2 Satz 1 ZPO-E). Daneben sind bestimmte staatliche Stellen, die schon heute auf die Vermögensverzeichnisse zugreifen können, im Rahmen ihrer Aufgaben einsichtsbefugt (§ 802k Abs. 2 Satz 2 ZPO-E). Das einzelne Vermögensverzeichnis wird für die Dauer von drei Jahren abrufbar sein (§ 802k Abs. 1 ZPO-E); bei unveränderten Vermögensverhältnissen muss der Schuldner erst danach auf Antrag erneut eine Vermögensauskunft abgeben.

Mit der Einrichtung dieser zentralen Datenbank werden die Vollstreckungsgerichte von ihrer bisherigen Aufgabe der Verwaltung der Vermögensverzeichnisse entlastet. Zugleich erhalten Gläubiger auf diesem Wege mit geringst möglichem Aufwand landesweit gültige und aktuelle Informationen.

Eine bundesweite Vernetzung dieser Datenbanken erscheint sinnvoll und technisch möglich.

c) Neukonzeption des Schuldnerverzeichnisses

Der Gesetzentwurf sieht anstelle der bislang örtlichen Führung des Schuldnerverzeichnisses die Einrichtung eines Zentralverzeichnisses und dessen Führung durch ein zentrales Vollstreckungsgericht vor. Das Zentralverzeichnis wird als landesweites Internet-Register ausgestaltet (§ 882h Abs. 1 ZPO-E).

Anknüpfungspunkt für eine Eintragung in dieses Register sollen zukünftig nicht mehr formale Tatbestände wie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder die Anordnung der Erzwingungshaft sein (vgl. derzeit § 915 Abs. 1 ZPO). Vielmehr wird - unbeschadet weiterer Eintragungstatbestände - in Zukunft nur noch derjenige Schuldner mit einer Eintragung zu rechnen haben der seinen vollstreckungsrechtlichen Auskunftspflichten nicht nachkommt oder gegen den die Vollstreckung erfolglos geblieben ist (vgl. im Einzelnen die §§ 882b, 882c ZPO-E). Über eine Eintragung entscheidet der zuständige Gerichtsvollzieher (§ 882c ZPO-E), im Fall von § 26 Abs. 2 InsO und § 882b Abs. 1 Nr. 3 ZPO-E das Insolvenzgericht.

In das Internet-Register wird zukünftig jeder Einsicht nehmen können, der darlegt diese Information zu einem legitimen Zweck zu benötigen (§ 882f ZPO-E). Aus Gründen des Datenschutzes sind detaillierte Vorkehrungen vorgesehen um eine missbräuchliche Nutzung auszuschließen. Der Zugang zu den einzelnen Landesregistern könnte zukünftig - vergleichbar der Handhabung bei Insolvenzbekanntmachungen - über ein gemeinsames Portal stattfinden.

d) Förderung der gütlichen Einigung

An der Spitze des Abschnitts "Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen" steht der Grundsatz der effektiven Vollstreckung (§ 802a Abs. 1 ZPO-E). § 802a Abs. 2 ZPO-E bestimmt den Standardumfang der Vollstreckungsbefugnisse des Gerichtsvollziehers, der jedoch im Einzelfall durch den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers beschränkt werden kann.

Die bisher verstreuten Einzelvorschriften zur gütlichen Erledigung des Vollstreckungsauftrages werden zu einer Vorschrift zusammengefasst (vgl. § 802b ZPO-E).

e) Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden

Zur Vereinfachung und Beschleunigung der Zwangsvollstreckung wird im Falle eines elektronischen Auftrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid bei Pfändung und Überweisung einer Geldforderung auf die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides verzichtet (§ 829a ZPO-E).

f) Verwaltungsvollstreckung

Um die bewährte gemeinsame Nutzung des Schuldnerverzeichnisses durch zivile Zwangsvollstreckung und Verwaltungsvollstreckung fortführen zu können wird die Anknüpfung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an den Inhalt der abgegeben Vermögensauskunft sowie die Vorschriften über deren Inhalt und Errichtung auf die Verwaltungsvollstreckung übertragen (vgl. Artikel 2).

4. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

a) Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes und der Länder

Im Bereich der Verwaltungsvollstreckungsbehörden ist durch die vorgeschlagenen Änderungen keine personelle Mehrbelastung zu erwarten, da die Behörde schon jetzt eine der Prüfung der Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vergleichbare Ermessensprüfung bezüglich der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durchzuführen hat.

Gleiches gilt hinsichtlich der sächlichen Ausstattung der Gerichtsvollzieher, der zentralen Vollstreckungsgerichte und der Verwaltungsvollstreckungsbehörden.

Insoweit kann die nötige technische Ausstattung im Wesentlichen bereits vorausgesetzt oder aber durch die ohnehin aufzuwendenden Mittel für die Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher bzw. für die Ausstattung der Justiz- und Verwaltungsbehörden mit modernen Arbeitsplätzen im Zuge der Einführung des e-Governments und anderer Projekte in naher Zukunft sichergestellt werden.

Im Bereich der Serviceeinheiten der Vollstreckungsgerichte ermöglichen die vorgeschlagenen Änderungen eine rechnerische Entlastung von bis zu einem Drittel. Selbst wenn man berücksichtigt, dass sich dieser Wert vollständig erst nach Ablauf der Übergangsphase und angesichts der Personalstrukturen der Gerichte voraussichtlich nicht sofort und nicht in vollem Umfang realisieren lässt, dürfte dennoch im Ergebnis eine spürbare Erleichterung zu erwarten sein.

Die Entlastung ist allerdings mit einem Mehraufwand in sächlicher Hinsicht zu erkaufen. Die Zentralisierung und Automatisierung wichtiger Tätigkeiten der Vollstreckungsgerichte, welche die personelle Entlastung ermöglicht, dürfte einmalige Kosten für die Entwicklung und Programmierung eines entsprechenden Fachverfahrens in Höhe von 0,5 bis 1,8 Mio. Euro sowie laufende Kosten von 3,5 bis 4,5 Mio. Euro jährlich für die Hardware-Ausstattung einer länderübergreifenden Einrichtung verursachen, die bestimmte Aufgaben (Datenbearbeitung, Internetportal, Nutzerregistrierung und Einzug der Kosten für Internetauskünfte) bündelt. Diese Kosten werden von den Ländern anteilig zu tragen sein. Sofern die Datenbearbeitung von den Ländern nicht an einem technischen Standort gebündelt, sondern jeweils im eigenen technischen und organisatorischen Umfeld betrieben wird, können durch den Verlust von Synergieeffekten Mehrkosten für die Ausstattung der einzelnen zentralen Vollstreckungsgerichte anfallen.

Hinzu kommt ein Mehraufwand in personeller Hinsicht, der im Wesentlichen durch die den Gerichtsvollziehern zusätzlich übertragenen Aufgaben verursacht wird. In diesem Bereich ist ein Belastungsanstieg von 21 Prozentpunkten nach dem Bad Nauheimer Schlüssel zu erwarten. Dabei ist neben der Entlastung im Bereich der Vollstreckungsgerichte allerdings zu bedenken, dass auf den Belastungsanstieg im Gerichtsvollzieherdienst angesichts der in den letzten Jahren allgemein rückläufigen Belastung nicht zwingend und umfassend durch die Schaffung neuer Stellen zu reagieren ist. Stattdessen dürfte sich der Belastungsanstieg in gewissem Umfang auch ohne einen Ausbau des Personalkörpers bewältigen lassen.

Selbst wenn man annimmt, die Mehrbelastungen im Bereich des Gerichtsvollzieherdienstes würden umfassend durch die Schaffung von etwa 1 000 neuen Stellen bundesweit ausgeglichen, beliefe sich die daraus folgende jährliche Mehrbelastung der Länderhaushalte nur auf 57 Mio. Euro. Setzt man umgekehrt das Entlastungspotenzial des Gesetzentwurfs beim mittleren Dienst der Vollstreckungsgerichte nicht bei einem Drittel, sondern nur bei 15 Prozent an, könnten dort immer noch 180 Stellen bundesweit oder jährlich knapp 11 Mio. Euro für die Länder gespart werden. Berücksichtigt man dazu den jährlichen sächlichen Mehraufwand für den Betrieb der Vollstreckungsgerichte mit höchstens 4,5 Mio. Euro und die einmaligen Kosten für Entwicklung und Programmierung eines Fachverfahrens mit bis zu 1,8 Mio. Euro, überschreiten die jährlichen Mehrbelastungen der Länder eine Größenordnung von 60 Mio. Euro nicht.

Die Gegenüberstellung des vom Entwurf verursachten Mehraufwands und der im Entwurf vorgesehenen Gebührenmehreinnahmen zeigt allerdings, dass eine Mehrbelastung der Haushalte der Länder im Ergebnis nicht zu befürchten ist.

Die im Entwurf enthaltenen kostenrechtlichen Bestimmungen lassen für die Länder nämlich bezifferbare Gebührenmehreinnahmen in der Größenordnung von mindestens 60 Mio. Euro jährlich erwarten. Diese Gebührenmehreinnahmen resultieren insbesondere aus der neuen Gebühr für die Einholung der Fremdauskünfte durch den Gerichtsvollzieher. Geht man wie bei der Aufwandsermittlung von jährlich etwa 9 Mio. Anträgen nach den §§ 755, 802l ZPO-E aus, ergeben sich bei der vorgeschlagenen Gebühr von 10 Euro je Auskunftseinholung Mehreinnahmen von 90 Mio. Euro. Hinzu kommen Mehreinnahmen der Gerichtsvollzieher von bis zu 36 Mio. Euro durch die Erhöhung der Gebühren für die Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners um 10 Euro bei derzeit etwa 3,6 Mio. Verfahren jährlich. Zu beachten ist allerdings, dass ein Teil der Gebührenmehreinnahmen von insgesamt 126 Mio. Euro nicht den Ländern zufließt, sondern den Gerichtsvollziehern zur Deckung ihres sächlichen Aufwands und der Anstellung von Hilfskräften zu belassen ist. Selbst wenn man annähme, dass der Gebührenanteil der Gerichtsvollzieher entsprechend der gegenwärtigen Regelung in den meisten Ländern bei 50 Prozent läge, würden den Ländern aber noch Gebührenmehreinnahmen von mindestens 60 Mio. Euro verbleiben.

Hinzu kommen Mehreinnahmen durch die Änderung der Gebühren für die Weiterleitung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses an Folgegläubiger durch den Gerichtsvollzieher; letztere können allerdings mangels genauer Erkenntnisse über den entsprechenden Geschäftsanfall nicht beziffert werden. Gleiches gilt für die den Gerichten zustehenden Gebühren für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls und den Widerspruch des Schuldners gegen die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis.

Unabhängig davon eröffnet der Entwurf den Ländern die Möglichkeit, künftig den Aufwand für den Betrieb der Schuldnerverzeichnisse durch die Erhebung einer Gebühr für die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis abzudecken indem er klarstellt, dass es sich insoweit um eine Justizverwaltungsangelegenheit handelt. Bei der Gebührengestaltung steht es den Ländern frei ob sie eine geringer bemessene Gebühr für jede Suchanfrage oder eine höher bemessene Gebühr festlegen, die nur bei tatsächlicher Auskunftserteilung nach erfolgreicher Individualisierung des Schuldners anfällt.

Rechnet man auf der Basis der gegenwärtigen Anfragen beim zentralen Schuldnerverzeichnis in Nordrhein-Westfalen bundesweit künftig mit etwa 14 Mio. Anfragen jährlich, könnten die Länder bei einer Recherchegebühr von 2,50 Euro etwa 35 Mio. Euro an Gebühreneinnahmen erzielen. Unterstellt man dass nur zwei Drittel der Recherchen zu einem individualisierbaren Schuldner führen, könnte eine auskunftsbezogene Gebühr zwischen 4 und 5 Euro jährliche Einnahmen von 37 bis 47 Mio. Euro erbringen.

Soweit Verwaltungsbehörden künftig auf Ersuchen des Gerichtsvollziehers im Rahmen der Einholung von Fremdauskünften Daten des Schuldners zu übermitteln haben, wird ihr Aufwand durch die Schaffung eines Kostenerstattungsanspruchs in Höhe von 5 Euro je Auskunft kompensiert.

b) Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau

Die verbesserten Informationsmöglichkeiten für Gläubiger werden die Zwangsvollstreckung schneller, effizienter und billiger machen und damit den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken. Durch die Gebühren für die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis sowie die neu vorgesehenen Fremdauskünfte werden zwar geringfügige Mehrkosten für den Gläubiger entstehen. Diesen Gebühren stehen aber neue bzw. deutlich verbesserte Leistungen der Justiz sowie die zu erwartenden höheren Vollstreckungserlöse gegenüber.

5. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.

6. Zustimmungsbedürftigkeit

Das Gesetz ist wegen der Änderung der Abgabenordnung in Artikel 2 nach Artikel 108 Abs. 5 Satz 2 GG zustimmungsbedürftig.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht zu Buch 8 wird entsprechend den neu gestalteten Abschnitten 2 und 4 angepasst.

Zu Nummer 2 (§ 753 Abs. 3 - neu - )

Der an § 829 Abs. 4 ZPO angelehnte Formularzwang im neuen Absatz 3 soll eine Standardisierung des Vollstreckungsauftrags ermöglichen. Derzeit können die Vollstreckungsanträge formlos - auch mündlich - erteilt werden. Die schriftlichen Anträge sind sehr unterschiedlich gestaltet. Zwar verwenden viele Gläubiger Textbausteine; ihr unterschiedlicher Umfang und Aufbau erschweren aber die Erfassung ihres Inhalts durch den Gerichtsvollzieher. Dies gilt insbesondere für die Aufschlüsselung von Haupt- und Nebenforderungen sowie der Kosten. Die Strukturierung des Auftragsinhalts durch einen Formularzwang bietet daher erhebliche Rationalisierungspotenziale.

Die Regelung ermöglicht außerdem die Bestimmung einheitlicher Formulare für elektronisch übermittelte Vollstreckungsaufträge. Die allgemeine Befugnis der Landesregierungen, nach § 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO eine für die Bearbeitung elektronischer Dokumente, einschließlich des elektronischen Vollstreckungsauftrags, geeignete Form zu bestimmen, erstreckt sich auch auf diesen Fall.

Zu Nummer 3 (§ 754)

Die Neufassung des § 754 stellt klar, dass die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung an den Gerichtsvollzieher diesem auch bestimmte materiellrechtliche Befugnisse gegenüber dem Schuldner und Dritten verleiht. Der Gläubiger muss die entsprechenden Handlungen des Gerichtsvollziehers gegen sich gelten lassen; auf einen materiellrechtlichen Mangel kann er sich dem Schuldner oder Dritten gegenüber nicht berufen (so schon bisher § 755 Satz 2 ZPO).

Zu Nummer 4 (§ 755)

Die Regelung überträgt dem Gerichtsvollzieher die Aufgabe, erforderlichenfalls den Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln (was bislang Sache des Gläubigers war), und stellt hierfür die Rechtsgrundlagen zur Verfügung. Die Aufgabenübertragung dient der Zeitersparnis. Die Befugnis steht dem Gerichtsvollzieher nicht von Amts wegen zu, sondern nur auf Grund eines entsprechenden Antrags des Gläubigers; ein Ermessen ist ihm nicht eröffnet.

Anknüpfungspunkt für die Aufenthaltsermittlung wird regelmäßig die letzte bekannte Anschrift des Schuldners sein; nach dieser bestimmt sich auch die örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers. Besitzt der Gläubiger keinerlei Informationen über den Verbleib des Schuldners, so wird im Rahmen der Gerichtsvollzieherordnung eine besondere Regelung zur örtlichen Zuständigkeit zu treffen sein. Ergibt sich aus der Aufenthaltsermittlung die Zuständigkeit eines anderen Gerichtsvollziehers, ist der Vollstreckungsvorgang an diesen von Amts wegen abzugeben.

Die Ermittlungsbefugnisse des Gerichtsvollziehers stützen sich vorrangig auf die Melderegister sowie bei Ausländern auf das Ausländerzentralregister. Da im Ausländerzentralregister selbst keine Anschriften gespeichert werden, muss die Auskunft hier allerdings in zwei Schritten eingeholt werden. Durch Anfrage beim Ausländerzentralregister kann der Gerichtsvollzieher die Bezeichnung und das Geschäftszeichen der zuständigen Ausländerbehörde ermitteln (§ 3 Nr. 1 des Ausländerzentralregistergesetzes), bei der er anschließend den Aufenthaltsort des Schuldners ermitteln kann.

Kann der Aufenthaltsort des Schuldners weder über das Melderegister noch über das Ausländerzentralregister bzw. dort gespeicherte Ausländerbehörden ermittelt werden so kann sich der Gerichtsvollzieher an die in § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO-E genannten Stellen wenden, um zu prüfen, ob bei der sozialversicherungsrechtlichen Einzugsstelle, einem Kreditinstitut oder beim Zentralen Fahrzeugregister Informationen über den Aufenthaltsort des Schuldners vorliegen. Zwar ist die Fremdauskunft nach § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO-E grundsätzlich nur subsidiär gegenüber einer Selbstauskunft des Schuldners möglich. Dieser Vorrang kann jedoch nicht gelten, wenn sich der Schuldner seiner Erklärungspflicht entzieht, indem er seine melderechtlichen Obliegenheiten nicht erfüllt. Die im Rahmen des § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO-E vorgesehene Bagatellgrenze ist auch bei Anfragen zur Ermittlung des Aufenthaltsorts zu beachten.

Entsprechend der allgemeinen Regelung in § 802a Abs. 2 Satz 2 ZPO-E kann der Gerichtsvollzieher allerdings nicht nach eigenem Ermessen Ermittlungen anstellen, sondern bedarf - schon im Hinblick auf die durch die Auskunftseinholung entstehenden Kosten - jeweils eines konkreten Auftrags des Gläubigers.

Für Tätigkeiten des Gerichtsvollziehers nach § 755 ZPO-E ist in Nummer 703 des Kostenverzeichnisses zum GvKostG ein entsprechender Kostentatbestand vorgesehen.

Zu Nummer 5 (§ 758a Abs. 2)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, da die Erzwingungshaft nunmehr in § 802g geregelt ist.

Zu Nummer 6 (§ 788 Abs. 4)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des § 813b ZPO.

Zu Nummer 7 (Titel 1: Allgemeine Vorschriften)

In einem neu gefassten Ersten Titel werden einige Grundsätze zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen vorab festgelegt. Auch das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners wird hier geregelt, da es keiner vorherigen Durchführung eines Fahrnispfändungsversuchs mehr bedarf.

Zu § 802a

Zu Absatz 1

Der Grundsatz effizienter Vollstreckung, der insbesondere für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gilt, ist bislang in der ZPO nicht ausdrücklich niedergelegt.

Er wird - auch im Hinblick auf die weitgehenden Gestaltungsbefugnisse, die § 802b ZPO-E dem Gerichtsvollzieher eröffnet - in Absatz 1 vorangestellt. Richtschnur der Vorgehensweise des Gerichtsvollziehers ist danach die möglichst zeitnahe und vollständige Befriedigung des Gläubigers, bei der jeder überflüssige Aufwand vermieden werden soll. Aus dem geltenden Recht nimmt die Vorschrift den Gedanken der zügigen Erledigung auf (vgl. derzeit § 806b Satz 1 ZPO).

Die Regelung versteht sich als programmatische Leitlinie und zugleich als Maßstab für die Rechtsanwendung des Gerichtsvollziehers im Einzelfall. Konkrete Rechtsfolgen sind aus ihr allein jedoch nicht abzuleiten.

Zu Absatz 2

Absatz 2 bezeichnet in Satz 1 Nr. 1 bis 5 bestimmte vollstreckungsrechtliche Standardbefugnisse bei der Geldvollstreckung, die dem Gerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungsauftrags des Gläubigers zustehen. Die Aufzählung folgt dem regelmäßigen Vollstreckungsablauf. Art und Umfang des Vollstreckungszugriffs bestimmt jedoch der Gläubiger, der seinen Vollstreckungsauftrag auf einzelne Maßnahmen nach Satz 1 beschränken kann. Insbesondere muss er nicht - wie bisher -zunächst einen Pfändungsversuch durchführen lassen. Vielmehr kann er sich zunächst Informationen über die aktuelle Vermögenssituation des Schuldners verschaffen und anschließend über die Einleitung gezielter Vollstreckungsmaßnahmen entscheiden. Ein sofortiger Pfändungsversuch im Sinne des § 807 Abs. 1 ZPO-E wird dadurch ebenso wenig ausgeschlossen wie ein kombinierter Auftrag auf Sachaufklärung und gegebenenfalls anschließende Vollstreckung.

Der Auftrag und die vollstreckbare Ausfertigung bilden gemeinsam die verfahrensrechtliche Legitimationsgrundlage für die Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers.

Eine Ausnahme bildet insoweit der Fall der Vorpfändung nach Nummer 5. Die Regelung in Nummer 5 Halbsatz 2 entspricht dem bisherigen § 845 Abs. 1 Satz 3 ZPO.

Die Befugnisse der Nummern 2 und 3 machen - wie bereits die Befugnis zur Aufenthaltsermittlung gemäß § 755 ZPO-E - deutlich, dass die für eine erfolgreiche Durchführung der Zwangsvollstreckung erforderlichen Sachaufklärungsmaßnahmen zukünftig beim Gerichtsvollzieher gebündelt werden, um einen zügigen Vollstreckungsablauf zu gewährleisten (vgl. im Einzelnen §§ 802c, 802l ZPO-E).

Satz 2 stellt klar, dass der Gläubiger wie schon jetzt die begehrten Maßnahmen im Vollstreckungsauftrag konkret bezeichnen muss. Für die gütliche Erledigung gilt dies aber nur, wenn sie isoliert beantragt wird.

Zu § 802b

Zu Absatz 1

Entsprechend der großen praktischen Bedeutung gütlicher Erledigungsformen in der Mobiliarvollstreckung fasst Absatz 1 die bisherigen Regelungen in § 806b, § 813a und § 900 Abs. 3 ZPO zusammen und stellt diesen Gedanken als Leitlinie voran (vgl. auch § 278 Abs. 1 ZPO für das Erkenntnisverfahren). Die Vorschrift gilt für alle Abschnitte der Zwangsvollstreckung, mithin von der Beantragung der Abnahme der Vermögensauskunft bis zur Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis.

Zu Absatz 2

Absatz 2 Satz 1 bestimmt die Voraussetzungen für eine Stundungsbewilligung. Die Fassung der Vorschrift soll deutlich machen, dass zwischen zwei Varianten der materiellrechtlichen Stundungsbewilligung (Einräumung einer Zahlungsfrist oder Ratenzahlung) und deren verfahrensrechtlichen Folgen (Vollstreckungsaufschub) zu unterscheiden ist.

Die Stundungsbewilligung setzt das Einverständnis des Gläubigers voraus, das nach § 802a Abs. 2 Satz 1 ZPO-E vermutet wird. Der Gerichtsvollzieher ist daher auf Grund des Vollstreckungsauftrages zur Stundungsbewilligung befugt, wenn der Gläubiger in seinem Antrag derartige Maßnahmen nicht ausdrücklich ausschließt.

Insbesondere kann er sein Einverständnis auf Mindestraten und Höchstfristen beschränken; der Gerichtsvollzieher ist daran gebunden. Erforderlich ist zudem eine glaubhafte Darlegung des Schuldners, die Forderung innerhalb von zwölf Monaten zu begleichen (vgl. § 806b Satz 3 ZPO). Er muss seine Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft nachvollziehbar vortragen und gegebenenfalls belegen, was der Gerichtsvollzieher frei zu würdigen hat. Die förmlichen Beweisregeln des § 294 ZPO sind nicht anzuwenden. Satz 1 letzter Halbsatz sieht vor, dass der Gerichtsvollzieher einen Zahlungsplan festsetzt, in dem er den Zahlungszeitpunkt und bei Ratenzahlung auch die Höhe und Anzahl der Teilleistungen bestimmt.

Satz 2 bestimmt die verfahrensrechtliche Folge der Stundungsbewilligung, den Vollstreckungsaufschub. Solange der Aufschub gilt, darf die Vollstreckung nicht fortgesetzt werden. Einen bereits bestimmten Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft oder zur Verwertung gepfändeter Sachen soll der Gerichtsvollzieher auf einen Zeitpunkt nach dem nächsten Zahlungstermin verlegen.

Als Tilgungsfrist werden in Satz 3 entsprechend der Regelung in § 813a Abs. 1 Satz 1 ZPO zwölf Monate festgesetzt. Die Tilgungsfristen von sechs Monaten in § 806b Satz 3 und § 900 Abs. 3 ZPO wurden in der Vollstreckungspraxis als zu kurz bezeichnet. Auf Grund der Ausgestaltung als Sollvorschrift kann der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen in Ausnahmefällen auch eine längere Tilgungsfrist gewähren.

Zu Absatz 3

Satz 1 verpflichtet den Gerichtsvollzieher, den Gläubiger unverzüglich über den Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub zu unterrichten. Der Gläubiger soll damit die Möglichkeit erlangen, einem vom Gerichtsvollzieher bewilligten Vollstreckungsaufschub zu widersprechen. Den nicht formgebundenen Widerspruch muss der Gläubiger gegenüber dem Gerichtsvollzieher unverzüglich (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) erklären, um alsbald Rechtsklarheit zu schaffen. Die Widerrufsobliegenheit des Gläubigers besteht vor diesem Hintergrund auch in den Fällen, in denen der Gerichtsvollzieher abweichend von § 802b Abs. 2 Satz 3 ZPO-E eine zwölf Monate übersteigende Tilgungsfrist einräumt. Mit dem Zugang der nach Satz 2 Halbsatz 1 erforderlichen Unterrichtung des Schuldners vom Widerspruch endet der Vollstreckungsaufschub.

Gemäß Satz 3 endet der Vollstreckungsaufschub ebenso, wenn der Schuldner mit einer nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Teilleistung länger als zwei Wochen in Rückstand gerät. Für den Schuldner wird regelmäßig schon vor Fälligkeit einer Rate absehbar sein, ob er seine Zahlungspflicht einhalten kann. Ist das nicht der Fall, so obliegt es ihm, mit dem Gläubiger Kontakt aufzunehmen, um eine Modifizierung der Ratenzahlungsvereinbarung zu erreichen. Die vorgesehene Frist soll es den Parteien ermöglichen gegebenenfalls ihre Zahlungsvereinbarung zu ändern und damit den Vollstreckungsaufschub zu erhalten. Im Interesse einer klaren und leicht nachprüfbaren Rechtslage ersetzt Satz 3 das bisherige materiellrechtliche Erfordernis des Schuldnerverzugs durch den schlichten Zahlungsrückstand. Die Beendigung des Aufschubs tritt damit auch bei unverschuldeten Leistungshindernissen ein.

Zu § 802c

Zu Absatz 1

Entgegen der bisherigen Regelung in § 807 Abs. 1 ZPO soll eine Auskunftspflicht des Schuldners über seine Vermögensverhältnisse zukünftig nicht mehr einen fruchtlosen Fahrnispfändungsversuch bzw. dessen Surrogat voraussetzen. Vielmehr soll der Gerichtsvollzieher diese Informationen bereits zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens anfordern und auf dieser Grundlage gemeinsam mit dem Gläubiger über das weitere Vorgehen entscheiden können. Absatz 1 formuliert damit eine zentrale vollstreckungsrechtliche Mitwirkungspflicht des Schuldners. Die Erklärungspflicht des Schuldners zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass er trotz Verwirklichung der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht leistet.

Voraussetzungen der Auskunftspflicht sind ein entsprechender Antrag des Gläubigers (vgl. insoweit § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO-E) und das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Der Schuldner wird im Interesse der eindeutigen Zuordnung seiner Vermögensangaben verpflichtet auch seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben.

Zu Absatz 2

Absatz 2 bestimmt den Umfang der Auskunftspflicht, der im Wesentlichen § 807 Abs. 1 und 2 ZPO entspricht.

Anzugeben sind gemäß Satz 1 alle dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenstände.

Hierunter fallen die einzelnen beweglichen Vermögenswerte, nämlich körperliche Sachen sowie Forderungen und andere Vermögensrechte, und sämtliches unbewegliche Vermögen. Anzugeben sind auch Gegenstände, die gepfändet, versetzt oder sicherungsübereignet sind.

Satz 2 bestimmt, dass bei Forderungen der Grund des Anspruchs und die Beweismittel anzugeben sind. Um dem Gläubiger eine Pfändung dieser Forderungen zu ermöglichen hat der Schuldner zudem den Drittschuldner mit Namen und Anschrift zu bezeichnen. Anzugeben sind demnach beispielsweise Name und Anschrift des Arbeitgebers oder der kontoführenden Bank und andere zur Identifikation der Forderung erforderliche Daten. Anzugeben sind nicht nur aktuell werthaltige Forderungen, sondern auch unsichere oder erst künftig entstehende. Angesichts der Zulässigkeit einer künftige Aktivsalden erfassenden Kontenpfändung sind deshalb beispielsweise auch debitorische Bankkonten anzugeben.

Entsprechend der bisherigen Regelung in § 807 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind auch solche Angaben nach Satz 3 von der Auskunftspflicht umfasst, die es dem Gläubiger ermöglichen sollen von einem Anfechtungsrecht Gebrauch zu machen. Dabei wird nunmehr auch der Zeitraum zwischen dem festgesetzten Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft und der tatsächlichen Auskunftsabgabe ausdrücklich erfasst.

Satz 4 entspricht § 807 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Ist die Unpfändbarkeit einer Sache nicht mit Sicherheit anzunehmen, ist deren Aufnahme in das Vermögensverzeichnis geboten.

Zu Absatz 3

Um zu gewährleisten, dass die vom Schuldner abgegebene Vermögensauskunft vollständig und richtig ist, sieht Absatz 3 auch zukünftig entsprechend § 807 Abs. 3 ZPO die Bekräftigung der Vermögensauskunft an Eides statt vor. Über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner vorher in angemessener Weise zu belehren (Satz 2 i.V.m. § 480 ZPO).

Zu § 802d

Zu Absatz 1

Satz 1 bestimmt eine grundsätzliche Sperrfrist für die erneute Abgabe einer Vermögensauskunft von drei Jahren. Dies entspricht der bislang für die eidesstattliche Versicherung geltenden Frist des § 903 ZPO und erscheint unter Berücksichtigung des Aktualitätsinteresses des Gläubigers, der schutzwürdigen Belange des Schuldners und der Belastung der Justiz angemessen. Die Frist berechnet sich nach § 222 ZPO ab Abgabe der Versicherung. Die Sperrfrist gilt nicht nur gegenüber Vermögensauskünften, die vor dem Gerichtsvollzieher abgegeben wurden, sondern auch gegenüber den wesensgleichen Vermögensauskünften, die die Vollstreckungsbehörde nach § 284 AO-E abgenommen hat.

Ergibt sich der begründete Verdacht, dass die abgegebene Vermögensauskunft unvollständig, ungenau oder widersprüchlich ist, so kann - wie schon bisher - jeder Gläubiger unabhängig von der Sperrfrist des § 802d ZPO-E die Anberaumung eines neuen Termins zur Vervollständigung des Verzeichnisses verlangen. Es handelt sich insoweit um die Fortsetzung des noch nicht beendeten ursprünglichen Abnahmeverfahrens (vgl. Münzberg, in: Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, Bd. 8, 22. Aufl. 2004, § 903 Rnr. 5 ff.); das fehlerhafte Verzeichnis ist durch das berichtigte zu ersetzen.

Vor Ablauf der Dreijahresfrist ist der Schuldner ausnahmsweise erneut auskunftspflichtig, wenn Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung seiner Vermögensverhältnisse vom Gläubiger glaubhaft gemacht werden ( § 294 ZPO). Gegenüber den in § 903 Satz 1 ZPO genannten zwei Ausnahmefällen wird einerseits durch die Formulierung "Veränderung der Vermögensverhältnisse" der Ausnahmebereich ausgeweitet. Andererseits führt die Beschränkung auf wesentliche Veränderungen zur Entlastung aller Beteiligten.

Die bedingte Sperrwirkung gilt für alle Gläubiger. Soweit daher der Anspruch weiterer Gläubiger auf Abgabe der Vermögensauskunft durch die Sperrfrist beschränkt ist bestimmt Satz 2, dass der Gerichtsvollzieher ihnen einen Ausdruck der letzten abgegebenen Vermögensauskunft zukommen lassen muss. Den Schuldner hat er hiervon zu unterrichten. Die Sperrwirkung bezieht sich allerdings nur auf die Selbstauskunft des Schuldners; die nach § 802l Abs. 1 ZPO-E eröffneten Fremdauskünfte bleiben unberührt. Andernfalls würden den Gläubigern im Falle einer unvollständigen oder unergiebigen Selbstauskunft weitere Informationsquellen abgeschnitten; zugleich entfiele ein wesentlicher Anreiz für den Schuldner, wahrheitsgemäße Auskünfte zu erteilen. Nicht zu den Gläubigern im Sinne von Satz 2 gehören die Vollstreckungsbehörden, denen nach § 802k Abs. 2 Satz 2 ZPO-E ein unmittelbares Einsichtsrecht in die abgegebenen Vermögensverzeichnisse zukommt.

Satz 3 dient den Erfordernissen eines wirksamen Datenschutzes, indem er klarstellt, dass der Gläubiger die erlangten Daten nicht zu anderen als Vollstreckungszwecken nutzen darf. Entsprechend hat er die Daten nach erfolgreicher Vollstreckung zu löschen.

Hierüber ist er vom Gerichtsvollzieher zu belehren. Satz 4 zeigt dem Schuldner an, dass eine erneute Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO-E droht, wenn er die Forderung des Folgegläubigers nicht innerhalb eines Monats befriedigt.

Zu Absatz 2

Mit dem Justizkommunikationsgesetz vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) wurden die Grundlagen für eine elektronische Aktenführung gelegt. In Anlehnung an die nunmehr in § 299 Abs. 3 Satz 1 ZPO geschaffene Möglichkeit, Akteneinsicht in elektronischer Form durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten per EMail zu gewähren, sieht Absatz 2 die Möglichkeit für den Gerichtsvollzieher vor, dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis in elektronischer Form zu übermitteln. Entsprechend § 299 Abs. 3 Satz 4 ZPO ist bei der Übermittlung zu gewährleisten, dass das Dokument vollständig und unversehrt übermittelt wird, und dass Unbefugte keine Kenntnis vom Inhalt des Dokuments erlangen können. Das Vermögensverzeichnis ist daher vom Gerichtsvollzieher mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Der Schutz vor unbefugter Kenntnisnahme ist durch geeignete technische Maßnahmen, insbesondere durch Verschlüsselung, sicherzustellen.

Zu § 802e

Die Zuständigkeitsregelung des Absatzes 1 entspricht § 899 Abs. 1 ZPO. Für die Abnahme der Vermögensauskunft und deren eidesstattlichen Versicherung ist funktionell auch in Zukunft der Gerichtsvollzieher zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Schuldners und in Ermangelung eines solchen nach seinem Aufenthaltsort. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Antrags auf Einholung der Vermögensauskunft (vgl. § 753 Abs. 2, § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO-E).

Der spätere Wechsel des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsortes ist ohne Einfluss.

Die Zuständigkeit ist von Amts wegen zu prüfen. Absatz 2 bestimmt nunmehr ausdrücklich, dass ein bei einem unzuständigen Gerichtsvollzieher eingereichter Antrag von diesem auf Antrag des Gläubigers unmittelbar an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten ist. Beantragt der Gläubiger die Abgabe nicht, hat der unzuständig angegangene Gerichtsvollzieher den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft und deren eidesstattliche Versicherung abzulehnen. Hat das Verfahren vor einem örtlich unzuständigen Gerichtsvollzieher stattgefunden, so berührt dies die Wirksamkeit der Vermögensauskunft nicht.

Zu § 802f

Zu Absatz 1

Satz 1 bestimmt, dass der Schuldner, gegen den der Gläubiger die Zwangsvollstreckung eingeleitet hat, vom Gerichtsvollzieher eine letztmalige Zahlungsfrist von zwei Wochen erhält. Eine solche letzte "Toleranzfrist" ist bislang schon in § 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vorgesehen. Im Interesse eines stringenten Verfahrens sieht Satz 2 vor, dass der Gerichtsvollzieher bereits mit der Zahlungsfrist für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft festsetzt und den Schuldner hierzu in seine Geschäftsräume (vgl. § 46 GVO) lädt. Satz 3 regelt die Pflicht des Schuldners, zu dem bestimmten Termin alle erforderlichen Unterlagen mitzubringen.

Zu Absatz 2

Eine Abnahme in der Wohnung des Schuldners kann sinnvoll sein, etwa um bei Schuldnern mit ungeordneten Lebensverhältnissen sicherzustellen, dass sie die nötigen Unterlagen zur Hand haben. Satz 1 ermöglicht daher dem Gerichtsvollzieher, die Wohnung des Schuldners als Abnahmeort zu bestimmen (vgl. schon derzeit § 185b Nr. 2 GVGA).

Im Hinblick auf Artikel 13 GG kann der Schuldner nach Satz 2 der Abgabe in seiner Wohnung - wie schon jetzt gemäß § 900 Abs. 2 Satz 2 ZPO - widersprechen.

Diese Widerspruchsmöglichkeit darf aber nicht dazu führen, dass der Schuldner den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft verzögern kann. Deshalb wird der Schuldner verpflichtet, einen etwaigen Widerspruch binnen einer Woche zu erklären.

Versäumt der Schuldner die Widerspruchsfrist, ist der Gerichtsvollzieher zwar nicht zum Betreten der Wohnung des Schuldners gegen dessen Willen berechtigt.

Soweit es aber wegen des nicht rechtzeitigen Widerspruchs an dem angesetzten Termin nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft kommt, gilt der Termin nach Satz 3 als vom Schuldner pflichtwidrig versäumt.

Zu Absatz 3

Zur Vorbereitung des Termins ist der Schuldner bei der Terminsladung über die nach § 802c Abs. 2 ZPO-E erforderlichen Angaben zu belehren. Als Orientierungshilfe für die ihm abverlangten Angaben und die nach Absatz 1 Satz 3 von ihm mitzubringenden Unterlagen kann dabei ein durch die Verordnung nach § 802k Abs. 4 ZPO-E vorgegebenes Formular oder ein Formblatt übersandt werden. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner auch über das Verfahren zu belehren. Dazu gehört insbesondere, dass eine unentschuldigte Terminssäumnis oder eine Verletzung seiner Auskunftspflichten zu einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO-E führt, und dass außerdem unter den Voraussetzungen des § 802h ZPO-E Haftbefehl gegen ihn erlassen werden kann. Im Fall einer Terminsbestimmung in der Wohnung des Schuldners nach Absatz 2 muss die Belehrung auch das Widerspruchsrecht des Schuldners umfassen. Zu belehren ist außerdem über die in § 802l ZPO-E neu geregelte Möglichkeit des Gerichtsvollziehers, Auskünfte von Dritten einzuholen, sowie über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach Abgabe der Vermögensauskunft (§ 882c Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO-E). Die Belehrungen können formblattmäßig erfolgen.

Zu Absatz 4

Die Regelungen des Absatzes 4 entsprechen § 900 Abs. 1 Satz 3 und 4 ZPO. Bei den Zustellungen handelt es sich um solche im Parteibetrieb gemäß den §§ 191 ff. ZPO. Ersatzzustellung gemäß den §§ 178 ff. ZPO ist zulässig. Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung formlos mitzuteilen. Sie muss so rechtzeitig zugehen, dass auch der auswärtige Gläubiger noch erscheinen oder einen Vertreter entsenden kann.

Zu Absatz 5

Satz 1 regelt die Errichtung des Vermögensverzeichnisses. Der Schuldner verfügt regelmäßig nicht über die Ausstattung, die nötig ist, um das Verzeichnis in der für die zentrale Verwaltung nach § 802k ZPO-E gebotenen elektronischen Form zu errichten. Zur Vermeidung des Aufwands für eine Transformation des vom Schuldner schriftlich erstellten Vermögensverzeichnisses soll das Vermögensverzeichnis künftig vom Gerichtsvollzieher auf Grund der mündlichen Angaben des Schuldners im Termin errichtet werden. Vom Schuldner beigebrachte Anlagen können in ein elektronisches Dokument übertragen und in das Vermögensverzeichnis aufgenommen oder mit diesem untrennbar verbunden werden. Die Einzelheiten der Form des Vermögensverzeichnisses einschließlich der Behandlung von Anlagen kann der Verordnungsgeber nach § 802k Abs. 4 ZPO-E festlegen um sicherzustellen, dass das Verzeichnis den Anforderungen für die automatisierte Verarbeitung bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 ZPO-E entspricht.

Die Errichtung des Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher entspricht der schon jetzt von vielen Gerichtsvollziehern aus Gründen der Effizienz praktizierten Vorgehensweise; eine wesentliche Mehrbelastung der Gerichtsvollzieher ist deshalb nicht zu befürchten. Das Erfordernis der Unterschrift des Schuldners unter das Vermögensverzeichnis entfällt. Die Strafbarkeit der falschen Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der nach § 802c Abs. 2 ZPO-E erteilten Auskunft an Eides statt bleibt davon unberührt; auch eine mündlich abgegebene falsche eidesstattliche Versicherung ist strafbar (vgl. Lenckner, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 26. Aufl., § 156 Rnr. 4).

Um sicherzustellen, dass sich der Schuldner vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über den Inhalt des vom Gerichtsvollzieher errichteten Vermögensverzeichnisses vergewissert hat, bestimmt Satz 2 entsprechend § 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO, dass der Gerichtsvollzieher dem Schuldner das Vermögensverzeichnis vorzulesen oder ihm die Durchsicht durch Wiedergabe am Bildschirm zu ermöglichen hat.

Nach Satz 3 ist dem Schuldner auf Verlangen ein Ausdruck des Vermögensverzeichnisses zu erteilen. Der Ausdruck muss im Fall der Abgabe der Vermögensauskunft nach Absatz 2 nicht sofort vor Ort erteilt werden, sondern kann dem Schuldner später übersandt werden. Der Ausdruck ermöglicht dem Schuldner die Feststellung, welche Daten bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 ZPO-E hinterlegt werden. Eines Auskunftsanspruchs des Schuldners gegen das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 ZPO-E, an das sich nur Gerichtsvollzieher und Behörden wenden können, bedarf es deshalb nicht.

Zu Absatz 6

Satz 1 verpflichtet den Gerichtsvollzieher, das Vermögensverzeichnis bei dem nach § 802k Abs. 1 ZPO-E zuständigen Gericht zu hinterlegen. Nicht zu hinterlegen ist das nach § 762 ZPO über die Abnahme der Vermögensauskunft aufzunehmende Protokoll. Dem Gläubiger hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich einen Ausdruck des Vermögensverzeichnisses zukommen zu lassen. Für die Übermittlung des Vermögensverzeichnisses werden an dieser Stelle keine besonderen Vorgaben zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit gemacht. Dies ist vielmehr Aufgabe der Verordnung nach § 802k Abs. 4 Satz 3 ZPO-E, die insbesondere die Frage des Erfordernisses einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einer vergleichbaren Vorgabe zu regeln haben wird. Eine Regelung im Verordnungswege stellt dabei sicher, dass jeweils der Stand der Technik und die Ausstattung der Gerichtsvollzieher berücksichtigt werden können.

Gemäß dem ersten Halbsatz des Satzes 2 hat der Gerichtsvollzieher auf dem Ausdruck dessen Übereinstimmung mit dem Vermögensverzeichnis zu bescheinigen; der zweite Halbsatz erklärt § 802d Abs. 2 ZPO-E für entsprechend anwendbar und schafft damit die Möglichkeit für den Gerichtsvollzieher, dem Gläubiger auf dessen Antrag hin das Vermögensverzeichnis in elektronischer Form zu übermitteln.

Die Bezugnahme auf § 802d Abs. 1 Satz 3 ZPO-E dient den Erfordernissen eines wirksamen Datenschutzes, indem sie klarstellt, dass der Gläubiger die erlangten Daten nicht zu anderen als Vollstreckungszwecken nutzen darf. Entsprechend hat er die Daten nach erfolgreicher Vollstreckung zu löschen. Hierüber ist er vom Gerichtsvollzieher zu belehren.

Ein besonderer Rechtsbehelf, wie der bisher in § 900 Abs. 4 ZPO vorgesehene Widerspruch, erscheint entbehrlich. Bestreitet der Schuldner die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen oder wegen der in § 802d ZPO-E geregelten Sperrwirkung, so findet gegen die Anordnung zur Abgabe als Vollstreckungshandlung die Erinnerung gemäß § 766 ZPO statt. Gemäß § 766 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 732 Abs. 2 ZPO kann das Vollstreckungsgericht vor der Entscheidung einstweilige Anordnungen treffen.

Zu § 802g

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht § 901 ZPO. Hält der Schuldner den für die Abgabe der Vermögensauskunft bestimmten Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht ein oder verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft oder deren eidesstattliche Bekräftigung, so kann der Gläubiger auch zukünftig zur Erzwingung der Auskunftserteilung den Erlass einer Haftanordnung beantragen. Der Antrag kann bereits mit demjenigen auf Einholung der Vermögensauskunft verbunden, aber auch im Termin oder nachher schriftlich gestellt werden. Wurde der Antrag vor dem Gerichtsvollzieher gestellt, so leitet dieser ihn zusammen mit seiner Akte weiter an das nach § 764 Abs. 1 ZPO zuständige Vollstreckungsgericht. Der Antrag kann bis zur Rechtskraft der Entscheidung auch ohne Einwilligung des Schuldners zurückgenommen werden.

Das Vollstreckungsgericht prüft das Vorliegen der allgemeinen Verfahrens- und Vollstreckungsvoraussetzungen sowie der in Satz 1 aufgeführten Haftvoraussetzungen.

Dabei prüft es von Amts wegen, ob die Voraussetzungen für die Abgabeverpflichtung der Vermögensauskunft im Termin vorgelegen haben. Gegen die Ablehnungsentscheidung ist die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO statthaft.

Satz 2 bestimmt den Inhalt des Haftbefehls. Bei Prozessunfähigen als Schuldner sind auch die gesetzlichen Vertreter als die zu verhaftenden Personen zu nennen.

Als Grund der Verhaftung ist anzuführen, auf welcher Rechtsgrundlage die Vermögensauskunft (§ 802c, § 802d ZPO-E) oder die eidesstattliche Versicherung einer Aussage (§ 836, § 883 ZPO-E usw.) abzugeben ist. Zudem ist der Vollstreckungstitel und das Datum des Erlasses des Haftbefehls anzugeben.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht § 909 Abs. 1 ZPO. Satz 1 bestimmt die funktionelle Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für die Verhaftung. Satz 2 schreibt die Übergabe der beglaubigten Abschrift des Haftbefehls an den Schuldner vor. Das Verfahren bei der Verhaftung ist im Einzelnen in § 187 GVGA geregelt.

Der Zweck des Haftbefehls entfällt, wenn der Schuldner die Verpflichtung, deren Befriedigung durch die Abgabe der Vermögensauskunft vorbereitet werden soll, vollständig erfüllt. Bei Teilleistung kommt ein Aufschub der Verhaftung nur mit Einverständnis des Gläubigers gemäß § 802b Abs. 2 und 3 ZPO-E in Betracht.

Zu § 802h

Die Vorschrift fasst Fälle zusammen, in denen eine Verhaftung unzulässig ist.

Absatz 1 entspricht § 909 Abs. 2 ZPO. Die zeitliche Grenze von drei Jahren nach Erlass des Haftbefehls wird beibehalten. Dies entspricht der ebenfalls drei Jahre betragenden Sperrwirkung einer bereits abgegebenen Vermögensauskunft in § 802d ZPO-E.

Absatz 2 entspricht § 906 ZPO. Durch die Gefährdung der Gesundheit des Schuldners wird - wie auch bisher - die Vollziehung der Haft zeitweilig ausgeschlossen.

Die Voraussetzungen der Haftfähigkeit prüft der Gerichtsvollzieher von Amts wegen nach eigenem Kenntnisstand. Er hat bei der Beurteilung der Haftfähigkeit strenge Maßstäbe anzulegen.

Die Regelungen der §§ 904, 905 ZPO wurden nicht übernommen. Gegen Mitglieder des Deutschen Bundestages darf schon wegen Artikel 46 Abs. 3 GG die Haft nur mit Genehmigung des Deutschen Bundestages vollzogen werden. Auf Verlangen des Deutschen Bundestages ist die Haft gemäß Artikel 46 Abs. 4 GG zu unterbrechen.

Für die Mitglieder der Länderparlamente befinden sich Regelungen zur Immunität in den Landesverfassungen bzw. Landesverfahrensordnungen (z.B. Artikel 18 der Verfassung des Freistaates Bayern). Die Frage der Vollziehbarkeit eines Haftbefehls gegen Mitglieder einer auf hoher See befindlichen Schiffsbesatzung bedarf keiner gesetzlichen Entscheidung.

Ebenfalls nicht übernommen wurde die in § 910 ZPO geregelte Anzeigepflicht vor der Verhaftung öffentlicher Bediensteter und Geistlicher. Auch hierfür bedarf es - von der praktischen Bedeutungslosigkeit dieser Fälle abgesehen - keiner gesetzlichen Regelung; eine Aufnahme in die GVGA erscheint ausreichend.

Zu § 802i

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 902 ZPO.

Absatz 1 regelt die Möglichkeit des verhafteten Schuldners, jederzeit die Abgabe der Vermögensauskunft zu verlangen. Sie ist ihm von dem im Amtsgerichtsbezirk des Haftortes zuständigen Gerichtsvollzieher abzunehmen. Satz 2 bestimmt, dass die Abnahme unter Vermeidung unnötiger Verzögerung zu ermöglichen ist. Das Teilnahmerecht des Gläubigers besteht im Rahmen des Satzes 3.

Absatz 2 Satz 1 sieht vor, dass der nach Absatz 1 zuständige Gerichtsvollzieher nach Abgabe der vollständigen Vermögensauskunft von Amts wegen sofort die Entlassung des Schuldners aus der Haft zu veranlassen hat. Satz 2 erklärt § 802f Abs. 5 und 6 ZPO-E für entsprechend anwendbar. Der Gerichtsvollzieher hat damit das Vermögensverzeichnis in elektronischer Form dem nach § 802k ZPO-E zuständigen Gericht zu übermitteln und dem Gläubiger eine Abschrift zuzuleiten.

Benötigt der Schuldner Unterlagen, um die Vermögensauskunft abgeben zu können, so kann nach Absatz 3 der Gerichtsvollzieher auch zukünftig die Vollziehung des Haftbefehls aussetzen. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.

Zugleich mit der Aussetzung der Vollziehung wird ein neuer Termin zur Abgabe bestimmt. Mit Ausnahme der Setzung einer Zahlungsfrist gilt für das Abnahmeverfahren § 802f ZPO-E entsprechend.

Zu § 802j

Absatz 1 beschränkt die Ausübung des Beugezwangs auf sechs Monate. Dies entspricht der bisherigen Regelung in § 913 ZPO.

Absatz 2 beschränkt die Möglichkeit der Hafterneuerung. Die Regelung entspricht § 911 ZPO.

Absatz 3 schützt den Schuldner nach Entlassung aus der Erzwingungshaft vor einer Haftanordnung in einem anderen Verfahren desselben Gläubigers oder eines anderen Gläubigers. Der Inhalt der Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 914 ZPO.

Der Schutz des Schuldners ist jedoch in Angleichung an die Sperrfrist des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO-E auf drei Jahre nach Haftbeendigung beschränkt. Der Schutz entfällt wenn die Voraussetzungen zur erneuten Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO-E vorliegen.

Zu § 802k

Zu Absatz 1

Satz 1 bestimmt, dass im Gegensatz zum bisherigen Recht die Vermögensverzeichnisse nicht mehr bei jedem einzelnen Amtsgericht, sondern im Interesse der Effektivität der Zwangsvollstreckung und der Aufwandsminimierung landesweit in elektronischer Form bei einem zentralen Vollstreckungsgericht verwaltet werden. Diesem Gericht haben alle Gerichtsvollzieher gemäß § 802f Abs. 6 ZPO-E die von ihnen abgenommenen Vermögensverzeichnisse in elektronischer Form zu übermitteln.

Entsprechendes gilt gemäß § 284 Abs. 7 Satz 3 AO-E für die Vermögensverzeichnisse, die im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung von den Vollstreckungsbehörden errichtet wurden.

Nach Satz 2 sind außerdem diejenigen Vermögensverzeichnisse zu hinterlegen, die nach gleichwertigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen errichtet werden, sofern die entsprechenden Bestimmungen dies anordnen. Dies trägt den unterschiedlichen Gestaltungen des Verwaltungsvollstreckungsrechts Rechnung. Zwar kennen nahezu alle Verwaltungsvollstreckungsgesetze ein der Vermögensauskunft entsprechendes Institut, um den Schuldner zur Selbstauskunft über sein Vermögen zu veranlassen. Rechtstechnisch sind diese Institute allerdings unterschiedlich ausgestaltet.

Einige Verwaltungsvollstreckungsgesetze ermächtigen die Vollstreckungsbehörde, den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme einer Selbstauskunft zu beauftragen (vgl. § 16 Abs. 3 LVwVG BW, § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO-E); in diesem Fall wird das Vermögensverzeichnis vom Gerichtsvollzieher nach Satz 1 hinterlegt.

Andere Verwaltungsvollstreckungsgesetze verweisen auf § 284 AO (vgl. § 5 Abs. 1 BVwVG, § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 16 Abs. 1 LVwVG BW, Artikel 25 BayVwZVZG); in diesem Fall hinterlegt die Vollstreckungsbehörde das Vermögensverzeichnis selbst nach § 284 Abs. 7 Satz 3 AO-E. Schließlich regeln einige Verwaltungsvollstreckungsgesetze die Befugnis der Vollstreckungsbehörde zur Abnahme der Selbstauskunft unmittelbar (vgl. § 25 LVwVG RP). Falls das im Rahmen einer solchen Selbstauskunft errichtete Vermögensverzeichnis dem im Rahmen einer Vermögensauskunft nach § 284 Abs. 1 bis 7 AO-E zu errichtenden gleichwertig ist soll es ebenfalls beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 ZPO-E hinterlegt werden können. Entscheidend für die Feststellung der Gleichwertigkeit sind dabei die mit der Hinterlegung der Vermögensverzeichnisse verfolgten Zwecke. Demnach kommt es darauf an, dass die Abgabe einer Selbstauskunft für einen bestimmten Zeitraum die Verpflichtung zur erneuten Abgabe nach denselben Vorschriften sperrt (vgl. § 284 Abs. 4 Satz 1 AO-E) sowie dass die Auskunft nach ihrem Inhalt (vgl. § 284 Abs. 2 AO-E) und ihrer Richtigkeitsgewähr (vgl. § 284 Abs. 3 AO-E) der Vermögensauskunft nach § 284 AO-E entspricht. Wird die Hinterlegung des Vermögensverzeichnisses gesetzlich angeordnet, sind die Vorgaben der Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 3 zu beachten.

Satz 3 regelt die Löschung der nach Satz 1 oder 2 hinterlegten Vermögensverzeichnisse.

Das jeweilige Vermögensverzeichnis wird bei dem zentralen Gericht für die Dauer von drei Jahren nach seiner Abgabe (entsprechend der dreijährigen Sperrwirkung des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO-E bzw. des § 284 Abs. 4 Satz 1 AO-E) oder bis zum Eingang eines neuen Verzeichnisses gespeichert. Danach ist es von Amts wegen zu löschen. Die Befriedigung des Gläubigers vor Ablauf der Frist führt zu keiner vorzeitigen Löschung dieser Daten. Zum Schutz des Schuldners vor erneuter Abgabe einer Vermögensauskunft und aus Gründen der Entlastung der Justiz stehen die Daten aus dem Vermögensverzeichnis drei Jahre lang für weitere Vollstreckungsverfahren zur Verfügung. Die Löschung der Vermögensverzeichnisse beeinträchtigt die Strafverfolgung wegen einer falschen eidesstattlichen Versicherung nicht da regelmäßig mindestens ein Gläubiger über einen nach § 802f Abs. 6 ZPO-E gefertigten Ausdruck verfügt, der den Inhalt des Vermögensverzeichnisses wiedergibt.

Zu Absatz 2

Satz 1 ermöglicht es den Gerichtsvollziehern, die Vermögensverzeichnisse für Vollstreckungszwecken zur Einsichtnahme abzurufen. Der Gerichtsvollzieher muss insbesondere wegen § 802d ZPO-E bei Eingang eines Auftrags auf Abgabe der Vermögensauskunft überprüfen können, ob der Schuldner bereits innerhalb der letzten drei Jahre eine Vermögensauskunft abgegeben hat.

Satz 2 gewährt bestimmten Vollstreckungsbehörden in gleicher Weise wie dem Gerichtsvollzieher ein unmittelbares Einsichtsrecht.

Dies betrifft nach Nummer 1 zunächst die Fälle, in denen die Vollstreckungsbehörde gemäß § 284 AO-E selbst zur Abnahme der Vermögensauskunft befugt ist, weil die Abgabenordnung unmittelbar anwendbar ist oder ein Bundes- bzw. Landesgesetz auf § 284 AO-E verweist. In diesen Fällen muss die Vollstreckungsbehörde nach § 284 Abs. 4 Satz 2 AO-E prüfen, ob bereits ein Vermögensverzeichnis hinterlegt ist und wegen der Sperrwirkung des § 284 Abs. 4 Satz 1 AO-E gegebenenfalls auf dieses zurückgreifen können. Für Vollstreckungsbehörden nach der Justizbeitreibungsordnung ist im Hinblick auf die Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung in § 6 JBeitrO-E ein Einsichtsrecht vorgesehen.

Nichts anderes kann gelten, wenn § 284 AO-E zwar weder unmittelbar noch durch Verweisung anwendbar ist, aber das einschlägige Verwaltungsvollstreckungsrecht eine eigenständige Regelung zur Abnahme der Selbstauskunft des Schuldners über sein Vermögen trifft und dabei die Befugnis zur Abnahme der Selbstauskunft entsprechend § 284 Abs. 4 Satz 1 AO-E für den Fall ausschließt, dass innerhalb einer Sperrfrist bereits ein nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 zu hinterlegendes Vermögensverzeichnis errichtet wurde. Nummer 2 gewährt der Vollstreckungsbehörde daher auch in diesen Fällen ein unmittelbares Einsichtsrecht, um ihr die Prüfung, ob eine Sperrwirkung besteht, und gegebenenfalls die Nutzung des bereits hinterlegten Vermögensverzeichnisses anstelle der erneuten Abnahme der Selbstauskunft zu ermöglichen.

Nummer 3 gewährt schließlich auch denjenigen Vollstreckungsbehörden ein unmittelbares Einsichtsrecht in die hinterlegten Vermögensverzeichnisse, die dem Schuldner zwar nicht selbst eine Vermögensauskunft abnehmen, aber den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme beauftragen können (vgl. § 16 Abs. 3 LVwVG BW, § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO-E). Dies vermeidet eine unnötige Belastung des Gerichtsvollzieherdienstes.

Eine solche könnte etwa durch die Übermittlung hinterlegter Vermögensverzeichnisse nach § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO-E oder durch die wegen § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO-E erforderliche Klärung entstehen, ob bereits eine Vermögensauskunft abgegeben wurde.

Satz 3 nennt weitere staatliche Stellen, die in die Vermögensverzeichnisse einsehen können soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Satz 3 begründet gegenüber der bisherigen Rechtslage keine neuen Einsichtsrechte, sondern führt lediglich die bereits bestehenden Einsichtsrechte in einer Vorschrift zusammen.

Dem datenschutzrechtlichen Interesse an einer möglichst begrenzten Datenübermittlung wird durch das Merkmal der Erforderlichkeit Rechnung getragen. Die Kenntnis vom Vermögensverzeichnis muss für die staatliche Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich, nicht nur nützlich sein.

Bei den einzelnen Vollstreckungsgerichten ist die Erforderlichkeit der Datenkenntnis zu bejahen, soweit sie in Rechtsbehelfsverfahren das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 802c, 802d, 802f ZPO-E) oder die Eintragungsanordnung gemäß § 882c ZPO-E zu überprüfen haben. Gleiches gilt für die Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls gemäß § 802g ZPO-E, bei der die Voraussetzungen der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft (insbesondere § 802d ZPO-E) zu prüfen sind. In den oben genannten Fällen dient ein direktes Einsichtsrecht in die bei dem zentralen Vollstreckungsgericht verwalteten Vermögensverzeichnisse der Verfahrensbeschleunigung, ohne dass eine Einschaltung des Gerichtsvollziehers zur Sicherung der datenschutzrechtlichen Interessen des Betroffenen geboten wäre.

Durch die dezentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse hatten die Vollstreckungsgerichte auch bisher schon unmittelbaren Zugriff auf die darin enthaltenen Daten.

Dagegen erscheint ein Einsichtsrecht des Vollstreckungsgerichts nicht erforderlich, soweit dieses als Vollstreckungsorgan im Rahmen der Forderungspfändung tätig wird. Denn der Gläubiger hat hier die zu pfändende Forderung des Schuldners genau zu bezeichnen;

Einsicht in ein vorhandenes Vermögensverzeichnis seines Schuldners erhält er gegebenenfalls über den zuständigen Gerichtsvollzieher.

Bei den Staatsanwaltschaften kann die Kenntnis vom Inhalt der Vermögensauskunft zur Verfolgung von Straftaten erforderlich sein. Dies kommt insbesondere in Betracht bei der Verfolgung von Betrugs- und Insolvenzstraftaten, Geldwäschedelikten, falscher Versicherung an Eides statt und Verletzung der Unterhaltspflicht. Aus dem Inhalt der Vermögensauskunft ergeben sich meist Erkenntnisse zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten. Solche Rückschlüsse lassen sich allein aus der Tatsache, dass der Beschuldigte in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882b ZPO-E eingetragen ist, nicht ziehen. In den oben genannten Fällen fordern die Staatsanwaltschaften schon bislang Abschriften der Vermögensverzeichnisse von den Vollstreckungsgerichten an bzw. erhalten Mitteilungen über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung von Handelsgesellschaften (Unterabschnitt X/2 MiZi). Ein direktes Einsichtsrecht in die zentral verwalteten Vermögensverzeichnisse dient dem Beschleunigungsgebot im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, ohne einen stärkeren Eingriff in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung als bisher zu begründen.

Die Insolvenzgerichte haben im Rahmen des Eröffnungsverfahrens die Vermögenssituation des Schuldners zu prüfen. Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Vorlage eines Verzeichnisses seines Vermögens gemäß § 20 InsO nicht nach, so greifen die Insolvenzgerichte im Rahmen der Amtsermittlungen gemäß § 5 InsO schon bislang auf die beim Vollstreckungsgericht hinterlegten Vermögensverzeichnisse zurück (vgl. Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Aufl. 2003, § 5 Rnr. 21). Ein direktes Einsichtsrecht ohne Zwischenschaltung des Gerichtsvollziehers vereinfacht und beschleunigt die Ermittlungen. Sicherungsmaßnahmen wie ein allgemeines Verfügungsverbot können den im Vermögensverzeichnis genannten Drittschuldnern schneller mitgeteilt werden.

Den Registergerichten obliegt gemäß § 141a FGG die Löschung vermögensloser Gesellschaften. Zur Feststellung der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft erhalten die Registergerichte schon bislang Abschriften der Vermögensverzeichnisse von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung übersandt (Unterabschnitt X/3 MiZi, § 15 Nr. 1 EGGVG).

Zur Erfüllung der den Registergerichten gemäß § 141a FGG obliegenden Aufgabe ist daher die Kenntnis der oben genannten Vermögensauskünfte als erforderlich anzusehen.

Privatpersonen - insbesondere Gläubiger - können auf diese Daten nicht unmittelbar zugreifen. Ein Gläubiger erhält im Einzelfall eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses nach Maßgabe der § 802f Abs. 6, § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO-E; der Schuldner kann nach § 802f Abs. 5 Satz 3 ZPO-E einen Ausdruck des Vermögensverzeichnisses verlangen.

Zu Absatz 3

Satz 1 sieht vor, dass die Länder das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 im Verordnungswege bestimmen (vgl. bisher § 915h Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Satz 2 enthält eine Subdelegationsermächtigung.

Satz 3 ermöglicht es dem zentralen Vollstreckungsgericht, mit der Datenverarbeitung bei der elektronischen Verwaltung der Vermögensverzeichnisse eine andere Stelle zu beauftragen. Dabei ermöglicht der Entwurf eine einheitliche Übertragung des IT-Betriebs für die Vermögensverzeichnisse und für das Schuldnerverzeichnis (vgl. § 882h Abs. 3 Satz 2 ZPO-E). Bei der Inanspruchnahme fremder Anlagen und der damit verbundenen Tätigkeiten anderer Stellen handelt es sich lediglich um Hilfstätigkeiten. Die Datenverarbeitung ist rechtlich dem Vollstreckungsgericht zuzurechnen.

Im Unterschied zu den Vorschriften zur Auftragsdatenverarbeitung beim maschinell geführten Grundbuch (§ 126 Abs. 3 GBO) und beim maschinell geführten Handelsregister (§ 125 Abs. 5 FGG) sieht Satz 3 keine Beschränkung auf staatliche Stellen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts vor, sodass auch Privatunternehmen beauftragt werden können. Schon bislang können gemäß § 915e Abs. 3 ZPO die Kammern mit der Zusammenfassung der Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis in Listen private Dritte beauftragen, sofern sie diese bei der Durchführung des Auftrags beaufsichtigen. Die Landesdatenschutzgesetze sehen für die Auftragsdatenverarbeitung durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen umfangreiche Kontrollpflichten des Auftraggebers vor (vgl. z.B. § 7 LDSG BW). So hat der Auftraggeber den Auftragnehmer nicht nur sorgfältig auszuwählen, sondern auch während der Durchführung des Auftrags zu kontrollieren. Die Übertragung der Datenverarbeitung auf ein Privatunternehmen ist durch diese Vorgaben ausreichend abgesichert.

Durch den zweiten Halbsatz von Satz 3 wird klargestellt, dass die ZPO insoweit keine abschließende Regelung trifft, sodass die jeweiligen Vorschriften der Landesdatenschutzgesetze über die Auftragsdatenverarbeitung anzuwenden sind.

Ein Aufgreifen der engeren Vorgaben für die Beauftragung nicht-öffentlicher Stellen in § 80 Abs. 5 SGB X ist dagegen nicht veranlasst. Die besonderen Beschränkungen des § 80 Abs. 5 SGB X erklären sich aus dem erhöhten Schutzbedürfnis bei Sozialdaten. Da beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 ZPO-E aber nicht die Ergebnisse der Fremdauskünfte nach § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO-E, sondern nur die im Rahmen der Selbstauskunft des Schuldners errichteten Vermögensverzeichnisse gespeichert werden, besteht kein vergleichbares Schutzbedürfnis.

Zu Absatz 4

Die Einzelheiten der Verwaltung der Vermögensverzeichnisse sind durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz zu regeln. Da die technische und organisatorische Umsetzung den Ländern obliegt, bedarf die Verordnung der Zustimmung des Bundesrates. Da die Vermögensverzeichnisse für eine bundesweite Nutzung zur Verfügung stehen sollen, besteht Bedarf für eine einheitliche Regelung insbesondere der Einsichtnahme. Zudem muss die Verwaltung der Vermögensverzeichnisse mit der Führung des Schuldnerverzeichnisses (§ 882h ZPO-E) abgestimmt werden bei dem im Interesse einer hinreichenden Information des Rechtsverkehrs eine länderübergreifende Vernetzung anzustreben ist. Daher erscheint eine bundesrechtliche Regelung sinnvoll. Da die Verordnung nur die rechtlichen Vorgaben, nicht aber die technischen und organisatorischen Einzelheiten der Verwaltung der Vermögensverzeichnisse regeln wird, besteht hinreichender Raum, um länderspezifischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Um sicherzustellen, dass alle beim zentralen Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 zu hinterlegenden Vermögensverzeichnisse aber den organisatorischen und technischen Anforderungen für eine gemeinsame Verwaltung entsprechen, müssen die Vorgaben der Verordnung nicht nur für die vom Gerichtsvollzieher errichteten Vermögensverzeichnisse gelten, sondern auch für diejenigen, die im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung nach § 284 AO-E oder gleichwertiger Regelungen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 errichtet werden.

Satz 2 verpflichtet den Verordnungsgeber, ein automatisiertes Abrufverfahren zur Einsichtnahme in die Vermögensverzeichnisse sowie geeignete Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes vorzusehen. Nach dem Vorbild des § 9 Abs. 2 InsO sind dabei insbesondere Regelungen zur Sicherung der Unversehrtheit und der Urheberschaft der Daten zu treffen:

Durch die Regelung in Nummer 1 soll ähnlich § 2 Abs. 1 Nr. 2 InsIntBekV eine gesicherte elektronische Datenübermittlung von dem Gerichtsvollzieher an das zentrale Vollstreckungsgericht gewährleistet werden. Bei der Übertragung der Daten über allgemein zugängliche Netze ist die Vertraulichkeit insbesondere durch Verschlüsselung herzustellen.

Die Nummern 2 und 3 enthalten Vorgaben zur Datenintegrität und Datenauthentizität.

Sie sind § 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 InsO nachgebildet.

Da die Einsichtnahme in die Vermögensverzeichnisse im Gegensatz zu den Veröffentlichungen nach § 9 Abs. 2 InsO nicht jedermann offen stehen soll, muss die Verordnung nach Nummer 4 Regelungen zur Registrierung von Nutzern enthalten.

Der Schutz wird ergänzt durch die Protokollierung jeder Einsichtnahme. Einer Regelung der Möglichkeit, Nutzer im Falle des Missbrauchs auszuschließen, bedarf es hier im Gegensatz zu § 882h ZPO-E nicht, da die Einsicht in die Vermögensverzeichnisse nur Behörden möglich ist. Aus diesem Grund müssen die Nutzer im Gegensatz zu § 882h Abs. 3 ZPO-E auch keinen Verwendungszweck angeben; die Einsicht nehmende Stelle ist für das Vorliegen der Voraussetzungen der Einsichtnahme selbst verantwortlich.

Zu § 802l

Zu Absatz 1

Absatz 1 bestimmt in Anlehnung an § 643 Abs. 2 ZPO den Umfang der Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers gegenüber Dritten.

Zu Satz 1

Unter Berücksichtigung des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Schuldners sowie in Abwägung mit den Gläubiger- und Allgemeininteressen an einer zügigen und erfolgreichen Vollstreckung ist die Einholung von Fremdauskünften grundsätzlich subsidiär gegenüber der Einholung einer Selbstauskunft des Schuldners.

Die Einholung einer Fremdauskunft ist demzufolge zulässig, wenn der Schuldner eine Vermögensauskunft nicht abgibt.

Darüber hinaus soll die Einholung von Fremdauskünften aber auch zulässig sein, wenn eine Vollstreckung in die in dem Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führt. Diese Voraussetzung knüpft an die Formulierung im geltenden § 806a Abs. 1 ZPO bzw. in § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO-E an. Ist sie erfüllt, muss es dem Gläubiger möglich sein, die Vermögenssituation des Schuldners anhand objektiver Informationsquellen zu überprüfen, um geeignete Vollstreckungsobjekte aufzufinden.

Dadurch soll zugleich die Bereitschaft des Schuldners zu wahrheitsgemäßen Angaben bei der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO-E gefördert und der Strafandrohung der §§ 156, 163 StGB Nachdruck verliehen werden. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben, so liegt die Einholung der Auskünfte nicht im Ermessen des Gerichtsvollziehers. Der Gerichtsvollzieher ist an den Antrag des Gläubigers gemäß § 753 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 802a Abs. 2 Nr. 3 ZPO-E gebunden.

Satz 1 nennt im Einzelnen die Daten, die im Wege der Fremdauskunft abgefragt werden können und die Stellen, bei denen die Abfrage erfolgen kann. Zum Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Schuldners ist die Auskunftsmöglichkeit auf diejenigen Bereiche beschränkt, die typischer Weise für die Vollstreckung von Bedeutung sind. Dies sind der Bezug von Arbeitseinkommen (Nummer 1), das Bestehen einer Kontoverbindung (Nummer 2) und das Vorhandensein eines Kraftfahrzeugs (Nummer 3). Zu den vorgesehenen Auskunftsmöglichkeiten gilt im Einzelnen:

Zu Nummer 1

Die Nummer 1 ermöglicht eine Abfrage mit dem Ziel der Ermittlung des Arbeitgebers des Schuldners, um gegebenenfalls eine Lohnpfändung ausbringen zu können.

Soweit sich der Schuldner in einem Beschäftigungsverhältnis befindet, wird dieses regelmäßig sozialversicherungspflichtig sein. Bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen ist der Arbeitgeber der Einzugsstelle nach § 28h SGBIV bekannt, die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag einzieht. Bei der Einzugsstelle handelt es sich um die zuständige Krankenkasse des Schuldners (§ 28i SGBIV). Da der Gläubiger diese regelmäßig nicht kennen wird, wird ihre Ermittlung in einem mehrstufigen Auskunftsverfahren ermöglicht. Zunächst ist bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung ( § 147 Abs. 1 SGB VI) die Rentenversicherungsnummer des Schuldners zu erfragen. Diese gibt Auskunft über den Träger der Rentenversicherung, der für den Schuldner zuständig ist. In einer zweiten Anfrage beim Träger der Rentenversicherung kann anschließend die zuständige Einzugsstelle ermittelt werden. Bei dieser lassen sich mittels einer dritten Anfrage Person und Anschrift des Arbeitgebers ermitteln. Dies gilt auch dann, wenn die Einziehung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach § 28f Abs. 4 SGB IV anstelle der Einzugsstelle durch eine beauftragte Stelle erfolgt, da diese der Einzugsstelle Beitragsnachweise und Meldungen zu übermitteln hat.

Die Übermittlung der genannten Daten an den Gerichtsvollzieher greift in berechtigter Weise in das Sozialdatengeheimnis ein. Soll das Verschweigen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses für den Schuldner nicht folgenlos bleiben muss dem Gläubiger die Ermittlung des Arbeitgebers möglich sein. Zwar weisen Sozialdaten grundsätzlich ein hohes Schutzbedürfnis auf. Schon jetzt ist die Übermittlung von Sozialdaten aber nicht auf Fälle beschränkt, in denen dies zur Aufgabenerfüllung der Sozialleistungsträger erforderlich ist. § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB X ermöglicht eine Übermittlung von Sozialdaten zur Durchsetzung von öffentlichrechtlichen Ansprüchen. Da der Staat durch Artikel 14 GG verpflichtet ist, dem Gläubiger zur Durchsetzung seiner Forderungen effektive Mittel zur Verfügung zu stellen kann die Übermittlungsbefugnis nicht auf die Vollstreckung öffentlichrechtlicher Gläubiger beschränkt bleiben. Auch die Durchsetzung privatrechtlicher Forderungen ist ein wichtiger öffentlicher Belang. In jedem Fall steht dieser Belang nicht hinter den anderen Fällen zurück, in denen nach den §§ 67d ff. SGB X eine Übermittlung von Sozialdaten zulässig ist, etwa zur Wehrüberwachung (§ 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB X) oder für die Durchführung des Arbeitsschutzes (§ 71 SGB X).

Zu Nummer 2

Nummer 2 ermöglicht dem Gläubiger die Ermittlung eines weiteren besonders bedeutsamen Vollstreckungsobjekts, nämlich Konten und Depots des Schuldners bei Kreditinstituten. Diese sind durch § 24c Abs. 1 KWG verpflichtet, Dateien mit der Nummer von Konten bzw. Depots sowie dem Namen des Inhabers und des Verfügungsberechtigten zu führen. Diese Dateien kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu Zwecken der Kreditaufsicht nach § 24c Abs. 2 KWG abrufen.

§ 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO-E ermöglicht es dem Gerichtsvollzieher, über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf diese Daten zuzugreifen und damit auch bislang unbekannte Konten bzw. Depots des Schuldners zu ermitteln.

Die von der Verfassung gezogenen Grenzen werden gewahrt; die Regelung beachtet die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u. a. - für die Abfrage von Kontenstammdaten entwickelten Vorgaben (vgl. NJW 2007, 2464). Entscheidend für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Abfragemöglichkeit ist, dass sie dem Gebot der Normenklarheit und -bestimmheit gerecht wird. Dazu genügt es, zum einen die zur Abfrage berechtigte Stelle (Gerichtsvollzieher) und zum anderen den Verwendungszweck der abzufragenden Informationen (Zwangsvollstreckung) anzugeben (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 2467). Die Regelung ermöglicht ausschließlich Kontenabrufe im Rahmen konkreter, die besonderen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllender Vollstreckungsverfahren.

Die Abfrage ist nur möglich, wenn der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel verfügt und der Schuldner die vorrangige Selbstauskunft verweigert oder wenn sich diese als unergiebig erweist. Die Abfrage soll damit in klar definierten Fällen Verstößen des Schuldners gegen die ihm obliegende Erklärungspflicht vorbeugen. Eine verfassungsrechtlich bedenkliche Rasterabfrage oder eine Abfrage "ins Blaue hinein" (vgl. dazu BVerfG, a.a.O., S. 2468) wird nicht eröffnet. Die Kontenabfrage ist zur Durchsetzung legitimer Zwecke zulässig (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 2468), so auch zur Durchsetzung privater Vollstreckungsansprüche. Die Regelung genügt dabei den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips, da das mildere Mittel der Selbstauskunft stets vorrangig genutzt wird. Der Vorrang der Selbstauskunft stellt zugleich sicher, dass die Kontenabfrage nicht ohne Wissen des Betroffenen erfolgt. Jeder, der zur Abgabe einer Vermögensauskunft aufgefordert wird muss damit rechnen, dass eine Kontenabfrage durchgeführt wird.

Bei Konten erhält der Gläubiger neben der Auskunft über das Bestehen des Kontos auch die Information, ob das Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Das Führen eines Kontos als Pfändungsschutzkonto hat nach § 850k ZPO i.d.F. des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes (BT-Drs. 016/7615) zur Folge, dass ein Grundbetrag des Kontoguthabens und bei Nachweis bestimmter Voraussetzungen weitere Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Kontos erfasst werden. Nach § 850k Abs. 6 Satz 4 ZPO i.d.F. des Entwurfs darf der Schuldner allerdings nur ein Konto als Pfändungsschutzkonto führen. Die Widmung eines Kontos zum Pfändungsschutzkonto ist daher von erheblicher Bedeutung für die Frage, ob und inwieweit das Kontoguthaben vom Gläubiger gepfändet werden kann. Sie ist deshalb dem Gläubiger gegenüber offenzulegen.

Auf diese Weise besteht zugleich die Möglichkeit, das missbräuchliche Führen mehrerer Pfändungsschutzkonten durch den Schuldner aufzudecken. Durch die in Artikel 4 Abs. 13 vorgesehene Änderung des § 24c Abs. 1 KWG wird sichergestellt, dass die Kreditinstitute im Rahmen der von ihnen zu speichernden und durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abrufbaren Kontostammdaten künftig neben der Kontonummer und dem Namen des Kontoinhabers auch vermerken, ob ein Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Soweit die Möglichkeit eines Datenabrufs über das Bundeszentralamt für Steuern nach § 93 Abs. 9a, § 93b AO-E besteht, ist diese vorrangig.

Zu Nummer 3

Schließlich ermöglicht Nummer 3 eine Abfrage der Daten auf den Schuldner zugelassener Fahrzeuge aus dem Zentralen Fahrzeugregister. § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

Buchstabe a StVG sieht dies schon jetzt für die Durchsetzung öffentlichrechtlicher Ansprüche vor. Privaten Gläubigern wird eine Auskunft derzeit dagegen nur zur Durchsetzung von Ansprüchen aus der Teilnahme am Straßenverkehr erteilt (§ 39 Abs. 1 StVG). Diese Schlechterstellung privater Gläubiger ist nicht gerechtfertigt.

Die Zulassung eines Fahrzeugs auf den Schuldner indiziert regelmäßig dessen Eigentum und kann dem Gläubiger deshalb wichtige Informationen über mögliche Vollstreckungsobjekte liefern.

Zu Satz 2

Ein Auskunftsersuchen soll nur bei einer Vollstreckung von Ansprüchen in einer bestimmten Mindesthöhe zulässig sein. Wird dieser Mindestbetrag nicht erreicht, ist davon auszugehen, dass das Interesse des Schuldners am Schutz seiner Sozial-, Konten- und anderen Daten das Interesse des Gläubigers an der Vollstreckung seiner Geldforderung überwiegt. Entsprechende Regelungen finden sich schon jetzt für die Übermittlung von Sozialdaten zur Durchsetzung öffentlichrechtlicher Ansprüche in § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB X sowie für die Übermittlung von Daten aus dem zentralen Fahrzeugregister zur Vollstreckung von nicht mit der Teilnahme am Straßenverkehr in Zusammenhang stehenden öffentlichrechtlichen Ansprüchen in § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a StVG. Während der Mindestbetrag im ersten Fall 600 Euro beträgt, beläuft er sich im zweiten Fall nur auf 500 Euro. Da sich die Auskunftsbefugnis nach § 802l Abs. 1 ZPO-E sowohl auf Sozialdaten als auch auf Daten aus dem Fahrzeugregister bezieht, ist die Orientierung am höheren Betrag geboten.

Die zu vollstreckende Gesamtforderung muss deshalb auf mindestens 600 Euro lauten.

Von der Anordnung eines Behördenleitervorbehalts auf Seiten der ersuchten Stelle wurde abgesehen, da eine solche Vorgabe angesichts der grundsätzlich bundesweiten Zuständigkeiten der ersuchten Stellen nicht praktikabel wäre und zur Gewährleistung des Datenschutzes auch nicht notwendig erscheint.

Die mit der Auskunftsbefugnis des Gerichtsvollziehers korrespondierenden Übermittlungsbefugnisse der ersuchten Stellen sind in Artikel 4 Abs. 13 bis 15 geregelt.

Ist die ersuchte Stelle der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Übermittlung der angefragten Daten im Einzelfall nicht vorliegen, kann sie diese verweigern; der Schaffung eines besonderen Rechtsbehelfs bedarf es dazu nicht.

Aus der allgemeinen Regelung des § 802a Abs. 2 Satz 2 ZPO-E folgt, dass der Gerichtsvollzieher nicht nach eigenem Ermessen Ermittlungen anstellen kann, sondern - schon im Hinblick auf die durch die Auskunftseinholung entstehenden Kosten -jeweils eines konkreten Auftrags des Gläubigers bedarf.

Zu Absatz 2

Absatz 2 sichert die alsbaldige Information des Gläubigers und verpflichtet diesen zugleich - wie bei der Eigenauskunft des Schuldners nach § 802f ZPO-E - auf die gebotene Zweckbindung der erlangten Daten.

Eine Unterrichtung des Schuldners von der Einholung der Fremdauskunft ist dagegen nicht vorgesehen, um den Erfolg der Maßnahme nicht zu gefährden. Die Fremdauskunft soll dem Gläubiger Vollstreckungsobjekte aufzeigen, die der Schuldner von sich aus nicht offen gelegt hat. Bringt der Gläubiger ein Arbeitsverhältnis oder eine Kontenverbindung des Schuldners in Erfahrung, wird er versuchen, auf die daraus resultierenden Forderungen des Schuldners im Wege der Forderungspfändung zuzugreifen. Dieser Zugriff nimmt aber je nach Bearbeitungsdauer des Vollstreckungsgerichts einige Zeit in Anspruch. Erführe der Schuldner zwischenzeitlich, dass der Gläubiger über die Existenz eines Kontos informiert wurde, läge es nahe, dass er den dortigen Guthabenbetrag abhebt, bevor eine Pfändung wirksam werden kann. Anstelle einer Unterrichtung des Schuldners über die eingeholte Fremdauskunft sieht § 802f Abs. 3 ZPO-E deshalb dessen frühzeitige Belehrung über die Möglichkeit der Einholung einer Fremdauskunft nach § 802l ZPO-E vor.

Zu Nummer 8 (Titel 2)

Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund des neu gefassten Ersten Titels "Allgemeine Vorschriften". Der bisherige Titel 1 "Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen" wird als Titel 2 im Wesentlichen übernommen. Die §§ 806b, 813a und 813b werden aufgehoben, die §§ 807 und 836 der Neufassung des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft angepasst.

Zu Nummer 9 (§ 806b)

Die Vorschrift zur gütlichen und zügigen Erledigung des Vollstreckungsverfahrens kann entfallen, da in § 802b ZPO-E nunmehr die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer gütlichen Einigung unabhängig von der Sachpfändung geregelt werden.

Zu Nummer 10 (§ 807)

Zu Absatz 1

Der Gläubiger hat auch in Zukunft durch entsprechende Antragstellung (vgl. § 802a Abs. 2 ZPO-E) die Möglichkeit, die Fahrnispfändung sofort zu betreiben. Wie bei § 900 Abs. 2 ZPO soll daher auch künftig die Möglichkeit bestehen, die Vermögensauskunft unmittelbar im Anschluss an einen erfolglosen Pfändungsversuch vor Ort abzunehmen, wenn der Gläubiger dies beantragt hat und die dreijährige Sperrfrist des § 802d ZPO-E nicht entgegensteht.

Die in Absatz 1 genannten besonderen Voraussetzungen entsprechen § 807 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ZPO. Verweigert der Schuldner die Durchsuchung oder verläuft die Pfändung fruchtlos, so kann folgerichtig für die Abnahme der Vermögensauskunft eine zweiwöchige Zahlungsfrist und eine Terminsladung nicht mehr verlangt werden.

In der Regel wird es sich darum handeln, dass ein vor Ort zunächst durchgeführter Vollstreckungsversuch erfolglos verlaufen ist (Nummer 2). Die bisherigen Varianten des § 807 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO erübrigen sich im Hinblick auf die neue Regelung des § 802c ZPO-E.

Satz 2 erklärt § 802f Abs. 5 und 6 ZPO-E für entsprechend anwendbar. Der Gerichtsvollzieher hat somit das Vermögensverzeichnis in elektronischer Form dem nach § 802k ZPO-E zuständigen Gericht zu übermitteln und dem Gläubiger einen Ausdruck zuzuleiten.

Zu Absatz 2

Der Schuldner hat auf Grund der fehlenden Vorbereitungszeit gemäß Absatz 2 das Recht, der Sofortabnahme zu widersprechen. Dies entspricht der bisherigen Regelung in § 900 Abs. 2 Satz 2 ZPO. In diesem Fall ist - abgesehen von der Zahlungsfrist - das reguläre Verfahren gemäß § 802f ZPO-E durchzuführen. Der Widerspruch ist als wesentlicher Vorgang nach § 762 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu protokollieren.

Das Widerspruchsrecht des Gläubigers wurde nicht übernommen. Der Gläubiger, der einen kombinierten Auftrag erteilt, muss mit einer Sofortabnahme der Vermögensauskunft, an der er aus zeitlichen Gründen nicht teilnehmen kann, rechnen.

Zu Nummer 11 (§§ 813a, 813b)

Die spezielle Regelung eines Verwertungsaufschubs durch Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner in § 813a ZPO kann wegen § 802b ZPO-E entfallen.

§ 802b ZPO-E regelt künftig die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Stundungsbewilligung für jeden Abschnitt des Vollstreckungsverfahrens.

Die in § 813b ZPO vorgesehene Möglichkeit eines gerichtlichen Verwertungsaufschubs auch ohne Zustimmung des Gläubigers kann ebenfalls entfallen. Die praktische Bedeutung dieser Vorschrift ist auf Grund ihres engen Anwendungsbereichs und der teilweise inhaltlichen Überschneidung mit den Rechtsbehelfen nach den §§ 765a, 766 ZPO gering. Der Schutz des Schuldners in der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen ist durch die Möglichkeit der Gewährung von Vollstreckungsaufschub bei Stundung gemäß § 802b ZPO-E sowie durch die allgemeinen Vollstreckungsschutznormen gemäß den §§ 765a, 766 ZPO hinreichend gewährleistet.

Zu Nummer 12 (§ 829a - neu - )

Durch das Justizkommunikationsgesetz vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) ist mit dem neuen § 829 Abs. 4 ZPO die Möglichkeit geschaffen worden, durch Rechtsverordnung Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen die elektronisch bearbeitet werden können. Der mit dieser Möglichkeit verbundene Ressourcengewinn dürfte in der Praxis nicht ausgeschöpft werden können, weil dem Antrag die vollstreckbare Ausfertigung des Titels und gegebenenfalls weitere Urkunden beigefügt werden müssen, die in der Regel nur in Papierform vorliegen. Mit der neuen Bestimmung des § 829a ZPO-E soll eine Vereinfachung und Beschleunigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens erreicht werden soweit die Pfändung von Geldforderungen auf der Grundlage von Vollstreckungsbescheiden betroffen ist.

Zu Absatz 1

Im Falle eines elektronischen Auftrags zur Zwangsvollstreckung im Wege der Pfändung und Überweisung von Geldforderungen auf der Grundlage von Vollstreckungsbescheiden soll künftig in bestimmten Fällen die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides in Papierform entbehrlich sein, um so die vollautomatische Auftragserteilung auch in praktischer Hinsicht zu erreichen.

Statt der Papierform ist zugleich mit dem Auftrag eine Ausfertigung oder Ablichtung des Vollstreckungsbescheides in elektronischer Form beizufügen. Dies dient dem Schutz des Schuldners und ist dem Gläubiger, der - wie sich an der elektronischen Übermittlung des Vollstreckungsauftrags zeigt - über elektronische Kommunikationsmittel verfügt ohne Weiteres möglich und zumutbar. Er kann problemlos eine Kopie des Vollstreckungsbescheides und der zugehörigen Zustellungsbescheinigung mittels Einscannen in elektronischer Form herstellen.

Im Hinblick auf die im Vergleich zu dem Originalvollstreckungstitel verbundene eingeschränkte Prüfungsmöglichkeit des Vollstreckungsgerichts hinsichtlich der Vollstreckungsvoraussetzungen ist das vereinfachte Auftragsverfahren - zum Schutz des Vollstreckungsschuldners - auf bestimmte Fälle beschränkt. Es soll nur auf der Grundlage von Vollstreckungsbescheiden stattfinden, die einer Vollstreckungsklausel nicht bedürfen (vgl. § 796 Abs. 1 ZPO). Zudem ist das vereinfachte Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 nur bei der Zwangsvollstreckung wegen - der titulierten Höhe nach begrenzter - Geldforderungen in das bewegliche Vermögen zulässig und nach Satz 1 Nr. 2 auch nur dann, wenn nicht die Vorlage anderer Urkunden als des Vollstreckungsbescheides vorgeschrieben ist. Zudem hat der Gläubiger nach Satz 1 Nr. 4 bei der Auftragserteilung, das heißt ebenfalls in elektronischer Form, zu versichern, dass eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht.

Nach Auskunft der gerichtlichen Praxis werden in etwa 80 Prozent der Fälle neben der Hauptforderung bereits entstandene Vollstreckungskosten geltend gemacht.

§ 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO ermöglicht zur Verfahrensvereinfachung die Mitvollstreckung dieser Kosten. Das vereinfachte Verfahren soll auch für die Mitvollstreckung der Kosten geöffnet werden. Voraussetzung für die Mitvollstreckung ist indessen, dass der Gläubiger das Entstehen, die Höhe und die Notwendigkeit der Kosten glaubhaft macht (§ 788 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Gerichte verlangen zur Glaubhaftmachung ganz überwiegend neben einer geordneten Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist daher in Absatz 1 Satz 2 die Vorlage einer nachprüfbaren Aufstellung der bisher entstandenen Kosten der Zwangsvollstreckung und entsprechender Belege in elektronischer Form vorgesehen, auf deren Grundlage das Vollstreckungsgericht die ihm obliegende Prüfung gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO vornehmen kann ob die verlangten Kosten dem Grunde nach Kosten der Zwangsvollstreckung des mit dem Hauptsachetitel ausgewiesenen Anspruchs sind, ob sie in der verlangten Höhe entstanden sind und ob sie notwendig waren (§ 91 ZPO).

Zu Absatz 2

Die Regelung, wonach das Gericht in Zweifelsfällen die Vorlage des Vollstreckungsbescheides oder den Nachweis der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen verlangen kann, dient der weiteren Sicherung des Schuldners vor ungerechtfertigter Vollstreckung.

Zu Absatz 3

Zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs bei den Gerichten bedarf es gemäß § 130a Abs. 2 ZPO einer Rechtsverordnung der einzelnen Landesregierungen, um eine elektronische Antragstellung zu eröffnen.

Zu Nummer 13 (§ 836 Abs. 3 Satz 3 - neu - , 4 - neu - )

Die Neugestaltung der Vermögensauskunft und die Abschaffung eines einheitlichen Offenbarungsverfahrens gemäß den §§ 899 ff. ZPO erfordern in § 836 ZPO ergänzende Vorschriften zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.

Die Sätze 1 und 2 des Absatzes 3 bleiben unverändert. Der neue Satz 3 regelt die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers durch Bezugnahme auf § 802e ZPO-E und trifft Anordnungen zur Ladung des Schuldners zur Protokollierung und eidesstattlichen Versicherung der Auskunft. Ein neuer Satz 4 erklärt die Vorschriften über die Zustellung der Terminsladung und über die Erzwingungshaft für entsprechend anwendbar.

Verfahrensgrundlage sind der Vollstreckungstitel sowie der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Einwendungen des Schuldners, die sich darauf gründen, dass eine Auskunftspflicht nicht besteht, sind im Wege der Erinnerung gemäß § 766 ZPO geltend zu machen.

Zu Nummer 14 (§ 845 Abs. 1 Satz 3)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des § 802a ZPO-E. Der Regelungsinhalt des Absatzes 1 Satz 3 wurde wortgleich in § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ZPO-E übernommen.

Zu Nummer 15 (§ 851b Abs. 2, 3 - neu - , 4 - neu - )

Die Aufhebung des § 813b ZPO erfordert in § 851b ZPO, der in seinem Absatz 2 Satz 1 bislang weitgehend auf das Verfahren zum gerichtlichen Verwertungsaufschub Bezug nimmt, ergänzende Verfahrensvorschriften.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht der bisherigen Regelung in § 813b Abs. 2 ZPO. Er bestimmt, dass der Antrag des Schuldners ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen ist, wenn er nicht binnen zwei Wochen ab Pfändung (Fristberechnung nach § 222 ZPO) gestellt wird und nach Überzeugung des Gerichts Verschleppung oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht im Wesentlichen § 813b Abs. 3 ZPO. Die Aufhebung der Pfändung nach Absatz 1 kann mehrmals angeordnet werden. Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann die Anordnung auch aufgehoben oder abgeändert werden, soweit es nach Lage der Verhältnisse geboten ist. Dies setzt eine Veränderung gegenüber den der Beschlussfassung zu Grunde gelegten Verhältnissen voraus.

Zu Absatz 4

In Absatz 4 Satz 1 und 2 wurden die Regelungen zur Anhörung des Gläubigers und zur formellen Antragstellung im bisherigen § 813b Abs. 5 Satz 1 und 2 ZPO übernommen.

Abweichend von § 851a ZPO genügt die Glaubhaftmachung der wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse. Der bisherige § 851b Abs. 2 Satz 2 wird Satz 3.

Zu Nummer 16 (Titel 3 bis 5)

Es handelt sich um Folgeänderungen auf Grund des neu gefassten Ersten Titels "Allgemeine Vorschriften". Der bisherige Titel 2 "Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen" wird Titel 3, der bisherige Titel 3 "Verteilungsverfahren" wird Titel 4 und der bisherige Titel 4 "Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts" wird Titel 5.

Zu Nummer 17 (Titel 6: Schuldnerverzeichnis)

Aus systematischen Gründen werden die Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis in einen selbständigen Titel des Abschnitts "Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen" übernommen. Im Rahmen des zivilrechtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens steht mit Ausnahme des § 883 ZPO die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis im Sachzusammenhang mit der Vollstreckung wegen Geldforderungen.

Insbesondere die Vorschriften über die Verwaltung des Schuldnerverzeichnisses, über die Eintragungsgründe und die Einsichtnahme werden neu gefasst, um den Schutz des Rechtsverkehrs vor zahlungsunfähigen und -unwilligen Vertragspartnern zu verbessern (vgl. im Einzelnen §§ 882c, 882f und 882h ZPO-E).

Zu § 882b

Die Vorschrift am Beginn des Titels "Schuldnerverzeichnis" soll einen Überblick über den Inhalt des Schuldnerverzeichnisses geben.

Zu Absatz 1

Absatz 1 nennt die drei Vollstreckungsverfahren, die zur Eintragung eines Schuldners ins das Schuldnerverzeichnis führen können:

Nummer 1 betrifft das zivilrechtliche Zwangsvollstreckungsverfahren. Die Voraussetzungen der Eintragung sind in § 882c ZPO-E geregelt.

Nummer 2 enthält eine entsprechende Regelung für das Verfahren der Verwaltungsvollstreckung.

Wie bei der Hinterlegung der Vermögensverzeichnisse nach § 802k Abs. 1 ZPO-E ist hier den unterschiedlichen Gestaltungen des Verwaltungsvollstreckungsrechts Rechnung zu tragen. Muss die Vollstreckungsbehörde den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO-E), obliegt diesem nach Nummer 1 i.V.m. § 882c ZPO-E auch die Entscheidung über die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis.

Kann die Vollstreckungsbehörde dem Schuldner dagegen selbst eine Auskunft über sein Vermögen abverlangen, muss sie auf der Grundlage des Inhalts der Auskunft auch selbst über die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis entscheiden.

Soweit sich das Verwaltungsvollstreckungsverfahren unmittelbar nach der Abgabenordnung richtet oder die einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsgesetze auf § 284 AO-E verweisen (vgl. § 5 Abs. 1 BVwVG, § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 16 Abs. 1 LVwVG BW, Artikel 25 BayVwZVZG) ist der Schuldner gemäß Satz 1 nach Maßgabe des § 284 Abs. 9 AO-E in das Schuldnerverzeichnis einzutragen.

Verweist das einschlägige Verwaltungsvollstreckungsrecht dagegen nicht auf § 284 AO-E und trifft es stattdessen eine eigenständige Regelung, kommt nach Nummer 2 Halbsatz 2 ebenfalls eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis in Betracht, wenn die verwaltungsvollstreckungsrechtliche Regelung dem § 284 Abs. 9 AO-E gleichwertig ist. Entscheidend für die Feststellung der Gleichwertigkeit sind dabei die mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verfolgten Zwecke. Demnach kommt es darauf an, dass die Eintragung die Kreditunwürdigkeit des Schuldners anhand vergleichbarer Kriterien feststellt (pflichtwidrige Weigerung der Abgabe einer Selbstauskunft über das Vermögen oder fehlende Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers nach dem Inhalt der abgegebenen Selbstauskunft) und auf vergleichbaren Grundlagen, also auf Grund einer nach Inhalt (vgl. § 284 Abs. 2 AO-E) und Richtigkeitsgewähr (vgl. § 284 Abs. 3 AO-E) vergleichbaren Selbstauskunft über das Vermögen des Schuldners anzuordnen ist. Wird die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch das Verwaltungsvollstreckungsrecht außerhalb von § 284 AO-E gesetzlich angeordnet, sind ebenso wie für die Eintragungsanordnungen nach § 284 Abs. 9 AO-E die Vorgaben der Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 zu beachten.

In Nummer 3 werden nunmehr auch solche Schuldner genannt, deren Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. Dies entspricht der bisherigen Regelung in § 26 Abs. 2 Satz 1 InsO, die in der Fassung des Entwurfs künftig ausdrücklich die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO-E vorsieht. Von der Eintragung nach Nummer 3 unberührt bleibt eine öffentliche Bekanntmachung des Abweisungsbeschlusses.

In den Fällen der Nummer 2 wird die Eintragungsanordnung durch die Vollstreckungsbehörde (vgl. § 284 Abs. 10 Satz 2 AO-E), in den Fällen der Nummer 3 durch das Insolvenzgericht direkt dem nach § 882h ZPO-E zuständigen Gericht mitgeteilt (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1 InsO).

Zuständig für die Führung des Schuldnerverzeichnisses ist das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 ZPO-E. Weitere Regelungen zur Führung und Verwaltung des Verzeichnisses finden sich in den §§ 882d bis 882h ZPO-E. Nähere Einzelheiten werden in der Rechtsverordnung gemäß § 882h Abs. 2 ZPO-E zu regeln sein.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt den Eintragungsinhalt, der sinngemäß von § 1 SchuVVO übernommen wurde. Da das neue Veröffentlichungsmedium "Internet" (vgl. § 882h Abs. 1 ZPO-E) eine erhöhte Publizität mit sich bringen wird, erscheint eine gesetzliche Festlegung des Verzeichnisinhalts datenschutzrechtlich geboten.

Nummer 1 schreibt die Eintragung des Namens und Vornamens des Schuldners vor.

Dazu gehören ebenso wie bei anderen Registern und Verzeichnissen auch Namenszusätze (Adelsbezeichnungen, Titel oder akademische Grade, vgl. Zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes).

Nicht eingetragen, auch nicht zusätzlich neben dem Schuldner, werden dessen Vertreter.

Eine gesetzliche Klarstellung (vgl. die bisherige Regelung in § 1 Abs. 3 SchuVVO) erscheint auf Grund des eindeutigen Wortlauts entbehrlich. Der Geburtsname dient der sicheren Kennzeichnung des Schuldners und ist ebenfalls einzutragen.

Würde man die Eintragung der Angaben in jedem Fall verlangen, könnte der Schuldner im Fall der Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft unter Umständen seine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verhindern oder zumindest verzögern.

Die bisherige Bindung des Eintragungsinhalts durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchuVVO an das Rubrum des Titels, der dem Vollstreckungsverfahren zu Grunde liegt, entfällt.

Da sich im Schuldnerverzeichnis künftig mehrere Eintragungen überlagern können, wäre ansonsten nicht sichergestellt, dass denselben Schuldner betreffende Eintragungen sicher identifiziert werden. Im Falle bereits bei Eintragung als überholt oder als unrichtig bekannter Titeldaten sollen ausschließlich die richtigen Daten eingetragen werden.

Nummer 2 verlangt die Angabe des Geburtsdatums und Geburtsortes des Schuldners, um Verwechslungen zu vermeiden (vgl. die bisherige Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 SchuVVO). Eine Eintragung dieser Daten hat nur zu erfolgen, soweit sie beispielsweise durch Angabe im Vermögensverzeichnis (vgl. § 802c Abs. 1 ZPO-E), durch Anführung im Vollstreckungstitel oder Mitteilung der Vollstreckungsbehörde bekannt sind.

Gemäß Nummer 3 sind der Wohnsitz (vgl. die §§ 7 bis 11 BGB) des Schuldners und bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften als Schuldner deren Sitz anzugeben. Angesichts von § 7 Abs. 2 BGB ist die Angabe mehrerer Wohnsitze möglich. Weichen die Wohnsitzangaben bei mehreren Eintragungen derselben Person auf Grund verschiedener Vollstreckungsvorgänge wegen zwischenzeitlichem Wohnsitzwechsel voneinander ab, sind im Hinblick auf die Warn- und Informationsfunktion des Schuldnerverzeichnisses alle Daten einzutragen. Es besteht allerdings keine Verpflichtung des Gerichts, die Anschrift des Schuldners stets aktuell zu halten, da dies nur durch eine umfassende Überwachung des Schuldners während des Eintragungszeitraums zu gewährleisten wäre.

Zur Erleichterung der Identifikation des Schuldners und zur Vermeidung von Verwechslungen ist in Anlehnung an § 5 Abs. 1 Nr. 1 BZRG die Eintragung abweichender Personendaten möglich, sofern diese bekannt sind. Dies gilt beispielsweise für Alias- oder Künstlernamen oder ehemalige Familiennamen Geschiedener.

Nummer 4 bestimmt, dass das Aktenzeichen und das Gericht bzw. die Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungssache oder des Insolvenzverfahrens zu bezeichnen sind (vgl. die bisherigen Regelungen in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und § 1 Abs. 2 Nr. 3 SchuVVO). Der Gläubiger ist nicht anzugeben. Liegen der Eintragungsanordnung mehrere Vollstreckungsvorgänge zu Grunde, so sind alle beteiligten Aktenzeichen einzutragen.

Nummer 5 schreibt vor, dass in den Fällen der Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers auch der Grund der Eintragung zu vermerken ist. Nähere Einzelheiten werden in der Rechtsverordnung gemäß § 882h Abs. 3 ZPO-E zu regeln sein.

Nummer 6 enthält eine entsprechende Regelung für die Eintragungsanordnungen der Vollstreckungsbehörde nach § 284 Abs. 9 AO-E.

Gleiches gilt für Nummer 7 im Hinblick auf die Eintragungsanordnungen des Insolvenzgerichts nach § 26 Abs. 2 InsO. Zur Information über den Eintragungsgrund ist hier anzugeben, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse abgewiesen wurde. Aktenzeichen erfolgen.

Zu 882c

Die Eintragungsgründe sind entsprechend der neuen Funktion des Schuldnerverzeichnisses als Auskunftsregister über die Kreditunwürdigkeit einer Person neu zu bestimmen. Die Abgabe der Vermögensauskunft ist zukünftig reine Sachaufklärungsmaßnahme und sagt allein nichts über die Kreditwürdigkeit des Schuldners aus.

Zu Absatz 1

Absatz 1 führt die drei Eintragungsgründe in chronologischer Reihenfolge auf. Dabei kommt Nummer 1 nur bei bestehender Vermögensauskunftspflicht des Schuldners in Betracht, während die in den Nummern 2 und 3 aufgeführten Tatbestände auch für Vollstreckungsverfahren von Folgegläubigern gelten, die während laufender Sperrfrist (§ 802d ZPO-E) auf Grund des Vermögensverzeichnisses die Vollstreckung betreiben. In diesen Fällen kann es zur mehrfachen Eintragung desselben Schuldners kommen. Die einzelnen Eintragungen sind dabei nach § 882b Abs. 2 Nr. 4 ZPO-E an den unterschiedlichen Aktenzeichen zu erkennen, aber jeweils rechtlich selbständig zu behandeln.

Zu Nummer 1

Eine Eintragung des Schuldners soll stattfinden, wenn dieser im Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht mitwirkt. Das Druckmittel einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis soll in allen Fällen eingreifen, in denen es wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Schuldners nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft kommt. Als Beispiele sind das unentschuldigte Fernbleiben zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft oder die grundlose Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft oder deren eidesstattlichen Bekräftigung zu nennen. Auch droht demjenigen Schuldner die Eintragung, der die Abnahme durch Nichtvorlage erforderlicher Dokumente vereitelt (vgl. § 802f Abs. 1 Satz 3 ZPO-E).

Soweit die Anordnung der Haft gegen den Schuldner zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802g ZPO-E statthaft ist, bleibt diese Möglichkeit unberührt. Gleiches gilt für die Möglichkeit, nach § 802l ZPO-E Fremdauskünfte einzuholen.

Die Anordnung trifft der für die Abnahme der Vermögensauskunft zuständige Gerichtsvollzieher.

Zu Nummer 2

Eine Eintragung des Schuldners soll zudem erfolgen, wenn nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses von vornherein klar ist, dass eine Vollstreckung in die dort aufgeführten Gegenstände jedenfalls keine vollständige Befriedigung des Gläubigers bewirken könnte ("Aussichtslosigkeit").

Hat der Schuldner in seinem Vermögensverzeichnis pfändbare Vermögensgegenstände angegeben so muss der Gläubiger grundsätzlich eine Vollstreckung versuchen.

Für eine Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis besteht zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich kein Anlass. Ergibt sich allerdings aus dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses, dass auch mit den Mitteln des Vollstreckungsrechts eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht erzielt werden kann, dann steht das (mindestens teilweise negative) Ergebnis des Vollstreckungsverfahrens bereits fest. Der Tatbestand der Nummer 2 umfasst dementsprechend nicht nur die Fälle, in denen das Vermögensverzeichnis überhaupt keine pfändbaren Gegenstände ausweist, sondern auch die praktisch sehr häufigen, in denen angesichts des Wertes der angegebenen Gegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers im Vollstreckungswege voraussichtlich nicht zu erzielen sein wird.

Der Tatbestand verlangt daher vom Gerichtsvollzieher ein Prognose. Diese Prognosekompetenz des Gerichtsvollziehers soll jedoch auf eindeutige Fälle der offensichtlichen Unzulänglichkeit der Vollstreckungsmasse beschränkt bleiben, um komplexe (und entsprechend aufwändige und fehleranfällige) Bewertungsfragen und infolgedessen zu erwartenden erheblichen gerichtlichen Überprüfungsaufwand zu vermeiden.

Im Zweifelsfall hat eine Eintragungsanordnung auf der Grundlage von Nummer 2 zu unterbleiben.

Eine Entscheidung über die Aussichtslosigkeit kann der Gerichtsvollzieher regelmäßig schon im Termin der Abnahme der Vermögensauskunft treffen. Die Anordnung nach Nummer 2 wird dann in das Vollstreckungsprotokoll aufzunehmen sein.

Nummer 2 kommt auch für Folgegläubiger zur Anwendung, die während der Sperrfrist des § 802d ZPO-E einen Vollstreckungsantrag stellen, und zwar für den Fall, dass sich auf Grund des Folgeantrags die Vollstreckungsmasse als offensichtlich unzulänglich erweist.

Zu Nummer 3

In den verbleibenden Fällen, in denen die vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht von vornherein aussichtslos erscheint, soll gemäß Nummer 3 Satz 1 eine Eintragung des Schuldners nur dann erfolgen, wenn die Befriedigung des Gläubigers nicht zeitnah erfolgt. In diesem Fall besteht Anlass, den Wirtschaftsverkehr vor einem illiquiden Schuldner zu warnen.

Im Gegensatz zu den Fällen der Nummer 2 lässt der Inhalt der Vermögensauskunft hier eine vollständige Befriedigung des Gläubigers zunächst möglich erscheinen, weil bestimmte werthaltige und verwertbare Vermögensgegenstände angegeben wurden. Eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis soll in diesen Fällen grundsätzlich erst dann erfolgen, wenn das Verfahrensergebnis einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht erreicht wird. Das soll allerdings nur nach folgenden Maßgaben gelten:

Durch die Vorgabe einer überschaubaren Zeitgrenze wird gewährleistet, dass nur derjenige Schuldner der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis entgeht, der tatsächlich über liquides Vermögen verfügt. Ist dagegen der Bestand bestimmter Vermögensgegenstände bereits zweifelhaft (etwa bei angeblichen Forderungen) oder nicht in einem überschaubaren Zeitrahmen zu klären (z.B. bei ausländischen Drittschuldnern) oder erfordert ihre Liquidierung - sofern sie überhaupt Erfolg versprechend erscheint - einen nicht abschätzbaren Zeit- und Kostenaufwand, so muss ein solcher Schuldner als zumindest derzeit zahlungsunfähig gelten, weshalb der Wirtschaftsverkehr vor ihm zu warnen ist. Dies ist Folge des Umstandes, dass das Risiko, eine zeitnahe Zahlungsfähigkeit herzustellen, in der Sphäre desjenigen liegt, der Verbindlichkeiten eingeht. Die Monatsfrist geht in Anlehnung an die Frist des § 845 ZPO (Vorpfändung) von dem Zeitraum aus, innerhalb dessen sich die Realisierbarkeit einer Forderung typischerweise klären lässt.

Folgerichtig wählt Nummer 3 nicht den Anknüpfungspunkt des Vollstreckungserfolges (der im Risikobereich des Gläubigers liegt), sondern den der materiellrechtlichen Anspruchsbefriedigung. Für diese ist der rechtskräftig verurteilte Schuldner verantwortlich. Würde man an dieser Stelle auf den Vollstreckungserfolg abstellen, so müsste entweder in jedem Fall das Ende des Vollstreckungsverfahrens abgewartet oder aber dem Gerichtsvollzieher für die Frage der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis eine Prognoseentscheidung über den voraussichtlichen Ausgang des Vollstreckungsverfahrens abverlangt werden, die oft mit beträchtlichen Schwierigkeiten verbunden wäre (vgl. zum geltenden Recht Münzberg, in: Stein/Jonas, a.a.O., § 807 Rnr. 19;

Stöber, in: Zöller, a.a.O., § 807 Rnr. 15).

Die beschriebene Verantwortungsverteilung lässt es zudem gerechtfertigt erscheinen, dem Schuldner - der durch seine pflichtwidrige Nichtleistung das Vollstreckungsverfahren veranlasst hat - auch die Darlegungs- und Beweislast für die vollständige Befriedigung des Gläubigers zu übertragen. Will der Schuldner, der - ohne völlig vermögenslos zu sein - das Verfahren bis zu diesem Punkt hat laufen lassen, seine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis abwenden, muss er deshalb nicht nur vollständig zahlen, sondern dies auch dem Gerichtsvollzieher binnen gesetzter Frist nachweisen (etwa durch eine Zahlungsquittung des Gläubigers oder sonstige geeignete Dokumente).

Dem Gerichtsvollzieher, der die Frage der vollständigen Befriedigung des Gläubigers selbst nur mit hohem Aufwand klären könnte, stehen damit für die Entscheidung über die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis klare und leicht nachprüfbare Kriterien zur Verfügung.

Gläubiger im Sinne dieser Bestimmung ist - worauf der Wortlaut ausdrücklich hinweist - nicht nur der Erstgläubiger, sondern auch der Folgegläubiger im Sinne des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO-E.

Klargestellt wird in Satz 2, dass auch in diesem Vollstreckungsstadium der Vorrang gütlicher Erledigung (§ 802b ZPO-E) gilt. Kommt es zu einer Stundungsvereinbarung nach dieser Vorschrift, hindert der Vollstreckungsaufschub auch die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis, allerdings nur bezogen auf die jeweilige Verbindlichkeit.

Zu Absatz 2

Satz 1 schreibt eine kurze Begründung der Eintragungsanordnung vor. Dies ist im Hinblick auf eine leichtere Überprüfbarkeit der Entscheidung, insbesondere im gerichtlichen Widerspruchsverfahren gemäß § 882d ZPO-E, geboten. Die Begründung kann allerdings formularmäßig erfolgen.

Ist der Schuldner bei Anordnung der Eintragung anwesend (im Fall der Abgabeverweigerung gemäß Absatz 1 Nr. 1 oder nach Abgabe der Vermögensauskunft gemäß Absatz 1 Nr. 2), so kann ihm der Gerichtsvollzieher die Anordnung mündlich bekannt geben und sie nach § 763 Abs. 1 ZPO ins Vollstreckungsprotokoll aufnehmen.

In allen anderen Fällen ist gemäß Satz 2 die Anordnung dem Schuldner zuzustellen.

Zu Absatz 3

Neben einer kurzen Begründung hat die Eintragungsanordnung nach Satz 1 auch die in § 882b Abs. 2 ZPO-E genannten Daten zu enthalten, die zur sicheren Identifizierung des Schuldners benötigt werden.

Die Ermittlung dieser Daten obliegt dem Gerichtsvollzieher. Sind ihm die Daten nicht bereits auf Grund des Antrags des Gläubigers auf Abnahme der Vermögensauskunft bekannt wird er sie regelmäßig der abgegebenen Vermögensauskunft entnehmen können. Um sicherzustellen, dass der Schuldner durch das Verschweigen der Daten oder durch die Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft seine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht verhindern kann, sieht Satz 2 vor, dass sich der Gerichtsvollzieher die erforderlichen Daten selbst beschafft, soweit sie ihm nicht bekannt sind. Hinsichtlich Name, Vorname, Geburtsname, Geburtstag und Geburtsort sowie Wohnsitz oder Sitz des Schuldners hat er dazu entsprechend § 755 Satz 1 ZPO-E Auskünfte beim Melderegister oder beim Ausländerzentralregister einzuholen. Hinsichtlich der Firma und der Nummer des Handelsregisterblatts des Schuldners hat er nach § 9 Abs. 1 Satz 1 HGB das Handelsregister einzusehen; gegebenenfalls kann die Einsichtnahme über das elektronische Abrufverfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 2 HGB erfolgen.

Da die Einholung von Auskünften bzw. die Einsichtnahme nach § 882c Abs. 3

Satz 2 ZPO-E nicht auf Antrag des Gläubigers, sondern von Amts wegen erfolgt, kann dem Gläubiger hierfür keine Gebühr abverlangt werden (vgl. die Anmerkung zu Nummer 440 KV GvKostG-E). Dem Gerichtsvollzieher entstehen für die Einsichtnahme in das Handelsregister keine Kosten (vgl. § 90 KostO, § 8 Abs. 1 JVKostO-E). Für Auskünfte aus dem Melderegister und dem Ausländerzentralregister sind nach § 22a JVEG keine Kosten zu entrichten, da eine Weiterreichung dieser Kosten an den Gläubiger aus den oben genannten Gründen nicht möglich wäre.

Können nicht alle der sicheren Identifizierung des Schuldners dienenden Daten durch die Einholung von Auskünften bei den in § 755 Satz 1 ZPO-E genannten Stellen oder durch die Einsicht in das Handelsregister nachgetragen werden (z.B. weil sich das Geburtsdatum eines ausländischen Schuldners nicht sicher klären lässt), darf die Eintragung hieran aber nicht scheitern. In diesem Fall sind die bekannten Daten in die Eintragungsanordnung aufzunehmen.

Für die der Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers vergleichbaren Eintragungsanordnungen der Verwaltungsvollstreckungsbehörde bzw. des Insolvenzgerichts sind in § 284 Abs. 9 Satz 4 AO-E bzw. § 26 Abs. 2 Satz 2 InsO-E entsprechende Regelungen vorgesehen.

Zu § 882d

Zu Absatz 1

Satz 1 räumt dem Schuldner ein Widerspruchsrecht gegen die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers nach § 882c ZPO-E ein, um ihn vor unberechtigter Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu schützen. Unberechtigt ist eine Eintragung sowohl dann, wenn kein Eintragungsgrund vorliegt als auch dann, wenn der Inhalt der Eintragung falsch ist, etwa in Bezug auf die Identifikationsmerkmale des Schuldners. Der Widerspruch als befristeter Rechtsbehelf ist als Spezialregelung zu den §§ 23 ff. EGGVG anzusehen. Die Zweiwochenfrist beginnt mit der Bekanntgabe der Anordnung (s. § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO-E) und berechnet sich nach § 222 ZPO. Während dieser Frist hat der Schuldner letzte Gelegenheit, die Eintragung durch Befriedigung des Gläubigers oder durch Ratenzahlungsvereinbarung gemäß § 802b ZPO-E abzuwenden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem gemäß § 764 Abs. 2 ZPO zuständigen Vollstreckungsgericht einzulegen. Das Gericht entscheidet durch Beschluss, § 764 Abs. 3 ZPO. Funktionell zuständig für die Entscheidung ist der Rechtspfleger, da es sich bei der Entscheidung über den Widerspruch - anders als bei der Führung des Schuldnerverzeichnisses selbst - um ein gerichtliches Verfahren der Zwangsvollstreckung nach dem achten Buch im Sinne von § 20 Nr. 17 RPflG handelt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. Findet sie statt, so ist der Beschluss nach § 329 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu verkünden; anderenfalls ist er von Amts wegen zuzustellen, § 329 Abs. 3 ZPO. Gegen den Beschluss findet nach § 793 ZPO die sofortige Beschwerde zum Landgericht statt.

Das Gericht prüft im Rahmen der Begründetheit das Vorliegen eines Eintragungsgrundes gemäß § 882c Abs. 1 ZPO-E sowie das Vorliegen möglicher Eintragungshindernisse (z.B. Ratenzahlungsvereinbarung). Zur Sachverhaltsaufklärung hat es regelmäßig die Vollstreckungsakte des Gerichtsvollziehers beizuziehen. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung, sodass beispielsweise der nachträglich vom Schuldner erbrachte Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers den Eintragungsgrund entfallen lässt. Die zwischen Eintragungsanordnung und Widerspruchsentscheidung erfolgte Abgabe der Vermögensauskunft lässt den Eintragungsgrund nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO-E entfallen. In diesem Fall hat das Gericht jedoch zu prüfen, ob nicht auf Grund des Inhalts des Vermögensverzeichnisses der Eintragungsgrund des § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO-E gegeben ist. Eine zwischenzeitlich getroffene Ratenzahlungsvereinbarung gemäß § 802b Abs. 2 ZPO-E führt zu einem Vollstreckungsaufschub und damit zu einem Eintragungshindernis.

Verwirft das Gericht den Widerspruch als unzulässig oder weist es ihn als unbegründet zurück so ist der Beschluss für den Schuldner mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar § 793 ZPO. Ist der Widerspruch zulässig und begründet, so hat das Gericht im Tenor die Eintragungsanordnung aufzuheben. Durch die Vorlage der Aufhebungsentscheidung kann der Schuldner beim zentralen Vollstreckungsgericht die Löschung seiner Eintragung erreichen (§ 882e Abs. 2 Nr. 3 ZPO-E).

Gemäß Satz 2 entfaltet der Widerspruch des Schuldners keine aufschiebende Wirkung.

Der Schuldner hat jedoch die Möglichkeit, um einstweiligen Rechtsschutz nach Maßgabe des Absatzes 2 nachzusuchen.

Satz 3 sieht vor, dass der Gerichtsvollzieher unabhängig von der Einlegung eines Widerspruchs nach Ablauf der Widerspruchsfrist dem für die Führung des Schuldnerverzeichnisses zuständigen Gericht die Eintragungsanordnung übermittelt. Die Übermittlung hat ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu erfolgen.

Das zentrale Gericht nimmt die Eintragung ohne inhaltliche Überprüfung vor.

Zu Absatz 2

Gemäß Satz 1 kann der Schuldner bei dem nach § 764 Abs. 2 ZPO zuständigen Vollstreckungsgericht das einstweilige Unterbleiben der Eintragung beantragen.

Durch die Vorlage der einstweiligen Anordnung kann der Schuldner beim zentralen Vollstreckungsgericht die Aufschiebung seiner Eintragung erreichen. Mit Entscheidung über den Widerspruch gemäß Absatz 1 Satz 1 wird die Anordnung gegenstandslos.

Zu Absatz 3

Über das Widerspruchsrecht und die Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz gegen die Eintragung zu beantragen, ist der Schuldner nach Satz 1 mit der Bekanntgabe der Eintragungsanordnung zu belehren. Die Belehrung kann formularmäßig erfolgen.

Um dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 ZPO-E eine voll automatisierte Prüfung des Vorliegens etwaiger Eintragungshindernisse zu ermöglichen, ohne dass schriftlich eingehende Benachrichtigungen aufwändig in die notwendige elektronische Form transformiert werden müssen, verpflichtet Satz 2 das Gericht, das über den Widerspruch und den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entscheidet, seine Entscheidung unmittelbar in elektronischer Form dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 ZPO-E zu übermitteln.

Zu § 882e

Die Vorschrift bestimmt die Dauer der Eintragung im Schuldnerverzeichnis und deren Löschung. Ist der Schuldner mehrfach eingetragen, sind die Löschungsvoraussetzungen für jede Eintragung gesondert zu prüfen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt die Löschung einer Eintragung wegen Fristablaufs. Die Löschung hat von Amts wegen durch das gemäß § 882h Abs. 1 ZPO-E zuständige Vollstreckungsgericht zu erfolgen. Die regelmäßige Löschungsfrist von drei Jahren des § 915a Abs. 1 Satz 1 ZPO wird beibehalten. Dies entspricht der Sperrfrist des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO-E und der Frist zur Speicherung der Vermögensverzeichnisse.

Abweichend von § 915a Abs. 1 Satz 1 ZPO beginnt die Frist jedoch mit dem Tag der Eintragungsanordnung. Der bislang geltende Fristbeginn mit Jahresende vereinfachte das Löschungsverfahren bei einem in Papierform geführten Schuldnerverzeichnis.

Bei der in § 882h ZPO-E vorgesehenen elektronischen Verzeichnisführung entfällt dieser Zweck. Auch wird eine datenschutzrechtliche Sonderregelung für die Auskunftserteilung entsprechend § 915b Abs. 2 ZPO entbehrlich.

Die bisher in § 26 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 InsO geregelte abweichende fünfjährige Löschungsfrist in Insolvenzsachen wird als Ausnahme zur regelmäßigen Löschungsfrist in Absatz 1 Satz 2 mit aufgenommen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 führt die Gründe auf, die zu einer vorzeitigen Löschung der Eintragung führen. Sie entsprechen im Wesentlichen der bisherigen Regelung in § 915a Abs. 2 ZPO. Auch die vorzeitige Löschung hat von Amts wegen zu erfolgen. Sie wird vom Rechtspfleger durch Beschluss angeordnet. Wird ein Löschungsantrag gestellt, so ist er als Anregung anzusehen.

Nummer 1 sieht die vorzeitige Löschung bei Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers vor. Die Befriedigung des Gläubigers bezieht sich nur auf das der Eintragungsanordnung zu Grunde liegende Vollstreckungsverfahren. Der Schuldner kann den Nachweis insbesondere durch Vorlage einer Zahlungsquittung ( § 757 Abs. 2 ZPO) führen. Bei Zweifeln hat das Gericht zuvor den Gläubiger anzuhören.

Der Nachweis einer Stundungsbewilligung oder des Einverständnisses des Gläubigers führen nicht zur Löschung der Eintragung, da diese nicht das Informationsinteresse des Geschäftsverkehrs beseitigen. Der Gläubiger selbst ist zur Mitteilung der Befriedigung nicht verpflichtet. Befriedigt der Schuldner im Fall einer Eintragung nach § 882b Abs. 1 Nr. 3 ZPO-E den insolvenzantragstellenden Gläubiger, führt dies nicht zur Löschung, da dieser Umstand den in § 882b Abs. 1 Nr. 3 ZPO-E genannten Beschluss unberührt lässt.

Nummer 2 bestimmt die vorzeitige Löschung bei Kenntnis des Gerichts vom Fehlen oder Wegfall des Eintragungsgrundes. Hierunter fällt insbesondere die Feststellung des Fehlens eines Eintragungsgrundes oder des Bestehens eines Eintragungshindernisses im gerichtlichen Widerspruchsverfahren gemäß § 882d Abs. 1 Satz 1 ZPO-E.

In Betracht kommen auch die Aufhebung des zu vollstreckenden Titels, die Aufhebung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels oder die Unzulässigerklärung der Vollstreckung aus diesem Titel (§ 775 Nr. 1 ZPO). Das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes muss dem Gericht in sicherer Form, in der Regel durch öffentliche Urkunde, bekannt werden. Die Vorschrift ermöglicht auch die Berichtigung inhaltlicher Fehler einer Eintragung, die vom Gericht erkannt werden, da ein Eintragungsgrund für die fehlerhafte Eintragung regelmäßig fehlen wird.

Nummer 3 regelt schließlich die Löschung nach erfolgreicher Anfechtung der Eintragungsanordnung durch den Schuldner. Eine Löschung ist auch dann erforderlich, wenn der Schuldner zwar eine einstweilige Aussetzung der Eintragung erreicht hat, die Eintragung aber erfolgt ist, bevor das Gericht hiervon Kenntnis erlangt hat.

Zu Absatz 3

Da die Führung des Schuldnerverzeichnisses nach § 882h Abs. 2 Satz 3 ZPO-E eine Angelegenheit der Justizverwaltung darstellt, ist gegen die Versagung der Löschung grundsätzlich der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG eröffnet. Zweckmäßiger erscheint es indessen, parallel zu § 882d Abs. 1 ZPO-E einen gesonderten Rechtsbehelf innerhalb des Gerichts vorzusehen. Da die Entscheidung über die Löschung der Eintragung beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 ZPO-E wie schon jetzt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle obliegen wird, sieht Absatz 3 als Rechtsbehelf die Erinnerung nach § 573 ZPO vor. Form und Frist der Erinnerung richten sich nach § 573 Abs. 1 ZPO.

Wie im Fall des § 882d Abs. 1 ZPO-E obliegt die Entscheidung funktionell dem Rechtspfleger, da es sich bei der Entscheidung über die Erinnerung - anders als bei der Führung des Schuldnerverzeichnisses selbst - um ein gerichtliches Verfahren der Zwangsvollstreckung nach dem achten Buch im Sinne von § 20 Nr. 17 RPflG handelt.

Entgegen § 882d Abs. 1 ZPO-E entscheidet über den Rechtsbehelf aber nicht das Vollstreckungsgericht vor Ort, sondern entsprechend § 573 Abs. 1 ZPO das Gericht, bei dem der Urkundsbeamte angesiedelt ist, dessen Versagungsentscheidung angegriffen wird also das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 ZPO-E.

Dies erscheint sachgerecht, da die Rechtsbehelfe im Zweifel Fragen der vorzeitigen Löschung nach Absatz 2 betreffen werden, über die auf Grund der dem zentralen Vollstreckungsgericht vorgelegten Nachweise zu entscheiden ist. Da die Aufgabe des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 ZPO-E von den Ländern jeweils einem Vollstreckungsgericht im Sinne von § 764 Abs. 1 ZPO zugewiesen wird ist sichergestellt, dass es neben Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch mit Rechtspflegern besetzt ist.

Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist nach den §§ 793, 573 Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde zum Landgericht eröffnet.

Zu Absatz 4

Der Schuldner kann gegen eine aus seiner Sicht fehlerhafte Eintragung durch Widerspruch nach § 882d Abs. 1 Satz 1 ZPO-E vorgehen. Mit dem Widerspruch kann er sowohl das Fehlen eines Eintragungsgrundes als auch Fehler des Inhalts der Eintragung rügen. Ist eine Eintragung zwar ursprünglich zu Recht erfolgt, der Eintragungsgrund aber später weggefallen, kann der Schuldner die Löschung der Eintragung nach § 882e Abs. 2 Nr. 2 ZPO-E verlangen; gegen eine Versagung der Löschung ist nach § 882e Abs. 3 ZPO-E, § 573 ZPO der Rechtsbehelf der Erinnerung eröffnet.

Neben dem Schuldner haben allerdings auch Dritte ein berechtigtes Interesse an der Richtigkeit der Eintragung. Dies gilt zum einen für den Geschäftsverkehr, dessen Information die Eintragungen dienen, und zum anderen für Personen, die wegen fehlerhafter Angabe von Identifikationsmerkmalen mit dem Schuldner verwechselt werden. Absatz 4 ermöglicht deshalb dem zentralen Vollstreckungsgericht, Eintragungen von Amts wegen zu korrigieren, soweit ihm deren Fehlerhaftigkeit bekannt wird.

Diese Regelung geht über § 882e Abs. 2 Nr. 2 ZPO-E hinaus, weil sie nicht nur Fehler des Eintragungsgrundes, sondern auch des Eintragungsinhalts abdeckt und neben der vollständigen Löschung auch die bloße Abänderung zulässt. Sie bleibt umgekehrt hinter § 882e Abs. 2 Nr. 2 ZPO-E zurück, weil sie nur bei ursprünglichen Fehlern anwendbar ist. Ist die Eintragung ursprünglich fehlerfrei erfolgt, wird sie aber nachträglich unrichtig, weil der Schuldner beispielsweise seinen Wohnsitz wechselt scheidet eine Änderung der Eintragung nach Absatz 4 aus. Entsprechend der geltenden Rechtslage ist das Gericht nicht verpflichtet, die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis in Bezug auf die Schuldnerdaten stetig zu aktualisieren.

Nicht auszuschließen ist, dass die Änderung der Eintragung den Schuldner oder einen Dritten beschwert. Satz 2 eröffnet in diesen Fällen deshalb parallel zu Absatz 3 den Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 573 ZPO.

Zu § 882f

Die Vorschrift regelt das Einsichtsrecht in das Schuldnerverzeichnis. Entsprechend dem geltenden Recht muss das Schuldnerverzeichnis grundsätzlich für jedermann einsehbar sein, um seiner Warn- und Informationsfunktion gerecht zu werden.

Ein Einsichtsrecht besteht allerdings nur dann, wenn der Nutzer einen legitimen Zweck darlegt. Satz 1 nennt fünf Zwecke, zu deren Erfüllung Einsicht in die Angaben nach § 882b ZPO-E genommen werden darf. Diese entsprechen im Wesentlichen den bisher in § 915 Abs. 3 Satz 1 ZPO aufgeführten Verwendungszwecken:

Unter Nummer 1 fallen auch Vollstreckungen im Verwaltungsverfahren. Ein vollstreckungsbedingtes Einsichtsinteresse besteht insbesondere hinsichtlich der Entscheidung, ob ein Vollstreckungsversuch unternommen werden soll.

Nummer 2 setzt das Bestehen einer gesetzlichen Prüfungspflicht, nicht nur eine Prüfungsbefugnis voraus. Sie muss sich insbesondere auf die Zahlungswilligkeit und -fähigkeit des eingetragenen Schuldners beziehen.

Unter Nummer 3 fallen insbesondere Anfragen von Sozialleistungsträgern.

Nummer 4 trägt dem berechtigten Interesse des Geschäftsverkehrs Rechnung, sich rechtzeitig und mit vertretbarem Aufwand über die Kreditwürdigkeit seiner Geschäftspartner vergewissern zu können.

Nummer 5 ermöglicht den zuständigen Behörden die Einsicht zur Verfolgung von Straftaten.

Nummer 6 ermöglicht über die bisherigen Fälle hinaus die Einsichtnahme für Eintragungen, die den Schuldner selbst betreffen. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass sich der Schuldner über ihn betreffende Eintragungen informieren und gegebenenfalls eine Löschung erwirken kann.

"Benötigt" werden die Angaben, wenn sie der Erreichung des Zwecks dienen; sie brauchen nicht das einzige oder letzte Mittel zur Erreichung des Zwecks zu sein.

Satz 1 verlangt wie auch § 915b Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht den Nachweis oder die Glaubhaftmachung des Informationsbedarfs, sondern lediglich dessen Darlegung.

Da gemäß § 882h Abs. 1 Satz 2 ZPO-E der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses künftig in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht wird sind die verschiedenen Einsichtszwecke durch vorgegebene elektronische Textfelder oder Schlüsselzahlen dem Nutzer zur Auswahl zu stellen. Vor jedem Abruf hat dieser durch Auswahl eines Textfeldes oder einer Schlüsselzahl das Vorliegen eines bestimmten Einsichtszwecks der Datenverarbeitungsanlage anzuzeigen.

Eine Entscheidung über die Gewährung der Einsicht im Einzelfall findet insoweit nicht mehr statt. Die in § 882h Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO-E vorgegebene Registrierung der Nutzer und Protokollierung jedes Abrufvorgangs ermöglicht jedoch die Prüfung der Rechtmäßigkeit einzelner Abrufe im Nachhinein.

Satz 2 bestimmt, dass die Verwendung der Daten nur zu dem Zweck zulässig ist, zu dem auch die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis gewährt wurde. Entsprechend der Regelung für die Vermögensverzeichnisse in § 802d Abs. 1 Satz 3 ZPO-E hat der Gläubiger die Daten nach Zweckerreichung zu löschen. Satz 3 stellt sicher, dass nichtöffentliche Antragsteller von der Verwendungsbeschränkung und von der Löschungspflicht Kenntnis erhalten. Die Sätze 2 und 3 entsprechen im Wesentlichen § 915 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO.

Zu § 882g

Trotz der erheblichen Verbesserung der Einsichtsmöglichkeiten soll die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis vorerst beibehalten werden, da sich Kammern und andere Nutzer auf die Überlassung aufbereiteter Daten eingerichtet haben. Mittelfristig wird allerdings zu prüfen sein, inwieweit für die Erteilung von Abdrucken noch ein Bedürfnis besteht. Zur besseren Übersicht wurden die bisherigen Regelungen in § 915d bis § 915g ZPO vorläufig wie folgt zusammengefasst:

Dabei wird in Absatz 4 im Interesse der Rechtseinheitlichkeit die Berechtigung zum Abruf aus Abdrucken des Schuldnerverzeichnisses abweichend vom bisherigen § 915e Abs. 2 Satz 4 ZPO an die gleichen Voraussetzungen geknüpft, die sich aus § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ergeben. Ferner wird in Absatz 7 Satz 1 abweichend vom bisherigen § 915e Abs. 4 Satz 1 ZPO darauf verzichtet, die Aufsichtsbehörde nach § 38 BDSG zu befugen, auch dann zu kontrollieren, wenn ihr keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung von Datenschutzvorschriften vorliegen. Die Regelung ist entbehrlich, weil die Aufsichtbehörde nach § 38 BDSG in seiner seit dem Jahre 2001 geltenden Fassung anlassfrei kontrollieren kann.

Absatz 8 enthält die Verordnungsermächtigung zur Regelung der Einzelheiten der Abdruckerteilung, die bislang in den §§ 2 ff. SchuVVO geregelt sind.

Einer besonderen Regelung der Berechtigung von Verwaltungsbehörden zum Bezug von Abdrucken bedarf es wie schon im gegenwärtigen Recht nicht. Zwar wird bei ihnen anders als bei Firmen, die private Schuldnerverzeichnisse errichten, kein berechtigtes Interesse am Bezug vermutet, sofern es sich nicht um Industrie- und Handelskammern oder berufständische Vereinigungen handelt. Benötigt eine Verwaltungsbehörde in großem Umfang Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis, so werden die Voraussetzungen des Absatzes 2 Buchstabe c aber regelmäßig vorliegen, da Behörden nicht Mitglied einer Kammer sind, von denen sie Listen nach Absatz 5 Satz 2 beziehen könnten.

Zu § 882h

Zu Absatz 1

Satz 1 sieht vor, dass im Gegensatz zum bisherigen Recht nicht mehr jedes Vollstreckungsgericht, sondern landesweit ein zentrales Vollstreckungsgericht das Schuldnerverzeichnis führt.

Gemäß Satz 2 wird das Verzeichnis den Anforderungen des modernen Rechtsverkehrs entsprechend als ein für Jedermann unter den Voraussetzungen des § 882f ZPO-E einsehbares Internet-Verzeichnis (Online-Abruf) geführt. Auf diese Weise können sämtliche landesweit anfallenden Daten nach § 882b ZPO-E dem Rechtsverkehr zeitnah zuverlässig und kostengünstig zur Verfügung gestellt werden. Die Formulierung lehnt sich an § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 InsO in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens an. Wie im Fall der öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzsachen soll durch die Vernetzung der Schuldnerverzeichnisse der Länder in einem länderübergreifenden zentralen Portal eine bundesweite Abfrage ermöglicht werden.

Zur Ermöglichung einer sinnvollen Abwicklung der Aufgaben im Zusammenhang mit der länderübergreifenden Abfrage ermächtigt Satz 3 die Länder, den Einzug und die Verteilung der Gebühren sowie weitere Abwicklungsaufgaben durch Staatsvertrag der zuständigen Stelle eines Landes zu übertragen. Dies entspricht der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 4 HGB i. d. Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister - EHUG (BT-Drs. 16/960).

Zu Absatz 2

Satz 1 sieht entsprechend § 802k Abs. 3 ZPO-E vor, dass die Länder das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung bestimmen (vgl. § 915h Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Satz 2 verweist auf die in der Parallelvorschrift des § 802k Abs. 3 Satz 2 ZPO-E enthaltene Subdelegationsermächtigung. Entsprechend der Verwaltung der Vermögensverzeichnisse in § 802k Abs. 3 Satz 3 ZPO-E soll das zentrale Vollstreckungsgericht auch befugt sein, mit der Datenverarbeitung bei der elektronischen Führung des Schuldnerverzeichnisse eine andere Stelle zu beauftragen.

Satz 3 stellt angesichts abweichender Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. OLG Hamm, NJW 1961, 737, OLG Oldenburg, RPfl 1978, 267; Schuschke/ Walker, 3. Aufl., § 915 Rnr. 2 m.w.N.) klar, dass die Führung des Schuldnerverzeichnisses keinen Akt der Gerichtsbarkeit, sondern eine Angelegenheit der Justizverwaltung darstellt. Die Rechtsbehelfe des Schuldners gegen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Führung des Schuldnerverzeichnisses bleiben von dieser Zuordnung weitgehend unberührt, da jedenfalls der praktisch bedeutsame Rechtsbehelf gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung in § 882d ZPO-E ausdrücklich geregelt ist. Da die Führung des Schuldnerverzeichnisses eine Justizverwaltungsangelegenheit darstellt kann sie - soweit die Geschäftsprozesse nicht ohnehin automatisiert werden - ohne besondere gesetzliche Regelung der Geschäftsstelle übertragen werden.

Zu Absatz 3

Die Einzelheiten der Führung des Schuldnerverzeichnisses und der Einsichtnahme durch ein automatisiertes Abrufverfahren sind durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz zu regeln. Ebenso wie bei der Verordnung nach § 802k Abs. 4 ZPO-E kann der Verordnungsgeber auch Einzelheiten der Form und Übermittlung der Eintragungsanordnungen vorgeben um sicherzustellen, dass diese den Anforderungen für die weitere Bearbeitung beim zentralen Vollstreckungsgericht entsprechen. Dies gilt nicht nur für die Eintragungsanordnungen nach § 882c ZPO-E, sondern auch für diejenigen, die den Eintragungen nach § 882b Abs. 1 Nr. 2 ZPO-E (vgl. § 284 Abs. 9 AO-E) bzw. Nr. 3 (vgl. § 26 Abs. 2 InsO-E) zu Grunde liegen sowie für die Mitteilungen der Gerichte, die über einen Rechtsbehelf des Schuldners oder seinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entschieden haben (vgl. § 882d Abs. 3 Satz 2 ZPO-E, § 284 Abs. 10 Satz 4 AO-E).

Da die technische und organisatorische Umsetzung auch hier den Ländern obliegt, bedarf die Verordnung ebenso wie in § 802k Abs. 4 ZPO-E der Zustimmung des Bundesrates. Wie dort erscheint eine Regelung durch Rechtsverordnung der Länder nicht sinnvoll, da eine länderübergreifende Vernetzung des Schuldnerverzeichnisses anzustreben ist. Da die Verordnung nur die rechtlichen Vorgaben, nicht aber die technischen und organisatorischen Einzelheiten der Verwaltung des Schuldnerverzeichnisses enthält besteht hinreichend Raum, um länderspezifischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

Satz 2 verpflichtet den Verordnungsgeber entsprechend der Parallelvorschrift in § 802k Abs. 4 ZPO-E für die Verwaltung der Vermögensverzeichnisse, geeignete Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes zu treffen:

Durch die Regelung in Satz 3 Nr. 1 soll ähnlich § 2 Abs. 1 Nr. 2 InsIntBekV eine gesicherte elektronische Datenübermittlung von dem Gerichtsvollzieher an das zentrale Vollstreckungsgericht gewährleistet werden. Bei der Übertragung der Daten über allgemein zugängliche Netze ist die Vertraulichkeit insbesondere durch Verschlüsselung herzustellen.

Die Nummern 2 und 3 enthalten Vorgaben zur Datenintegrität und Datenauthentizität.

Sie sind § 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 InsO nachgebildet.

Die in Nummer 4 vorgeschriebene Registrierung des Nutzers und die Abfrage des verfolgten Verwendungszwecks vor Gewährung der Einsicht sollen zum einen als Hemmschwelle gegen eine missbräuchliche Datenabfrage dienen und zum anderen sicherstellen dass die Möglichkeit der Eigenauskunft nach § 882f Satz 1 Nr. 6 ZPO-E nicht zum Ausspähen fremder Daten missbraucht wird. Bei der Regelung der Einzelheiten des Registrierungsverfahrens durch den Verordnungsgeber ist das erhöhte Sicherheitsbedürfnis, das aus der Einsichtsmöglichkeit für Jedermann folgt, gegen den mit Sicherheitsvorkehrungen verbundenen Aufwand für Justiz und Nutzer sowie den daraus resultierenden Zugangsbeschränkungen abzuwägen. Entscheidend ist dabei, dass eine hinreichende Gewähr für die Identifizierung des Nutzers beim Registrierungsverfahren besteht.

Dem Schuldner selbst können für Selbstauskünfte nach § 882f Satz 1 Nr. 6 ZPO-E schon bei Bekanntgabe oder Zustellung der Eintragungsanordnung entsprechende Authentisierungsdaten übergeben werden. Hinsichtlich anderer Nutzer scheidet eine persönliche Kontaktaufnahme mit der Registrierungsstelle oder einem Justizorgan zum Zweck der Identifizierung aus, da für beide Seiten ein erheblicher Aufwand entstünde der Nutzer mit einmaligem oder seltenem Auskunftsinteresse faktisch von der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis ausschlösse. Angesichts der nach wie vor geringen Verbreitung der qualifizierten elektronischen Signatur kann auch hierauf zur Identifizierung des Nutzers nicht zurückgegriffen werden. Umgekehrt können die Authentisierungsdaten dem Nutzer nicht lediglich an eine nicht verifizierbare E-Mail-Adresse übermittelt werden.

Geboten aber auch ausreichend erscheint deshalb ein Registrierungsverfahren, bei dem sich der Nutzer über ein Web-Formular oder über ein zum Download bereitgestelltes Antragsformular bei einer zentralen Stelle registrieren kann. Sofern der Nutzer über eine Kreditkarte verfügt, kann diese zu seiner Identifizierung genutzt werden.

Die Antragsprüfmodalitäten, die im Zusammenhang mit der Ausstellung einer Kreditkarte durch einen Finanzdienstleister durchlaufen werden, gewährleisten ein hinreichendes Schutzniveau. Durch die Angabe von Personen- und Kreditkartendaten (Kreditkartennummer und CSV) ist sichergestellt, dass Nutzer und Kreditkarteninhaber identisch sind. Die notwendige Überprüfung der Daten auf Korrektheit kann über den Validierungsservice des Kreditkartenunternehmens erfolgen. Nach erfolgreicher Überprüfung erhält der Nutzer seine Authentisierungsdaten per E-Mail. Auf diese Weise kann die Registrierung schnell und kostengünstig durchgeführt werden.

Da Kreditkarten zwar weit verbreitet sind, der Erhalt von Auskünften aus dem Schuldnerverzeichnis aber nicht an den Besitz einer Kreditkarte geknüpft werden kann ist allerdings subsidiär ein weiteres Verfahren anzubieten. Der Nutzer kann dabei anstelle der Nutzung der Kreditkartendaten durch die Übersendung der Authentisierungsdaten auf dem Postweg identifiziert werden. Auf diese Weise kann regelmäßig geprüft werden, ob der angegebene Nutzer existiert und unter der angegebenen Anschrift erreichbar ist. Zwar sind Falschangaben damit nicht vollständig ausgeschlossen dies gilt aber in gleicher Weise für das gegenwärtige Auskunftssystem, bei dem der auf schriftliche Anfrage Auskunft erteilende Urkundsbeamte die Identität des Absenders ebenfalls nicht mit letzter Sicherheit überprüfen kann. Ein solches Registrierungsverfahren wird zudem bereits in vergleichbaren Fällen der Nutzerregistrierung bei der Erteilung von Auskünften aus Internetregistern angewandt.

Die Art und Weise der Angabe des Verwendungszwecks (anhand von vorgegebenen Feldern oder Schlüsselzahlen) und die Verwendung sicherer Übertragungswege werden in der Verordnung zu regeln sein. Die Protokollierung jedes Abrufvorgangs soll eine weitere Hemmschwelle gegen die missbräuchliche Nutzung der Interneteinsicht schaffen. Da das zentrale Schuldnerverzeichnis im Gegensatz zu der zentralen Verwaltung der Vermögensverzeichnisse nicht nur von Gerichtsvollziehern und Behörden, sondern von Jedermann eingesehen werden kann, ist vorgesehen, einen Nutzer von der Einsichtnahme auszuschließen, wenn von ihm Daten missbräuchlich abgerufen oder verwendet wurden. Die Regelung ist § 9a Abs. 3 HGB nachgebildet.

Da personenbezogene Daten der Nutzer des Schuldnerverzeichnisses gespeichert werden verpflichtet Satz 4 dazu sicherzustellen, dass diese Daten nur für die in Satz 3 Nr. 4 genannten Zwecke verwendet werden. Die Registrierung der Nutzer muss nicht unbedingt bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 selbst erfolgen. Angesichts der beabsichtigten Vernetzung der Schuldnerverzeichnisse genügt auch eine Registrierung bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 ZPO-E eines anderen Landes.

Zu Nummer 18 (§ 883 Abs. 2 Satz 2 - neu, 3 - neu - , Abs. 4)

Die Neugestaltung der Vermögensauskunft und die Abschaffung eines einheitlichen Offenbarungsverfahrens gemäß den §§ 899 ff. ZPO erfordern in § 883 ZPO ergänzende Vorschriften zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.

Satz 1 des Absatzes 2 bleibt unverändert. Ein neuer Satz 2 regelt die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers durch Bezugnahme auf § 802e ZPO-E und trifft Anordnungen zur Ladung des Schuldners zur Protokollierung und eidesstattlichen Versicherung der Aussage über den Verbleib der Sache. Ein neuer Satz 3 erklärt die Vorschriften über die Zustellung der Terminsladung und über die Erzwingungshaft für entsprechend anwendbar. Einwendungen des Schuldners, die sich darauf gründen, dass eine Pflicht zur Abgabe der Versicherung nicht besteht, sind im Wege der Erinnerung gemäß § 766 ZPO geltend zu machen. Die bislang in Absatz 4 enthaltene Verweisung auf die Vorschriften zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gemäß den §§ 478 bis 480 und 483 ZPO wird in Satz 3 mit aufgenommen. Dementsprechend entfällt der bisherige Absatz 4.

Zu Nummer 19 (Abschnitt 4)

Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung auf Grund der Neufassung des Abschnitts 2. Die Vorschriften über die eidesstattliche Versicherung der Vermögensauskunft und die Erzwingungshaft werden zukünftig im Titel 1 des Abschnitts 2 als Bestandteil des Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft mit geregelt. Der bisherige Abschnitt 4 "Eidesstattliche Versicherung und Haft" ist daher aufzuheben.

Zu Nummer 20 (§ 888 Abs. 1 Satz 3)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, da die Erzwingungshaft nunmehr im Abschnitt 2. des Achten Buches geregelt ist.

Zu Nummer 21 (§ 933 Satz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, da die bisherigen Haftvorschriften der §§ 901, 906, 909, 911 und 913 nunmehr in den §§ 802g, 802h und 802j Abs. 1 und 2 geregelt sind. Die §§ 904, 905 und 910 wurden ersatzlos aufgehoben (vgl. Artikel 1 Nr. 7 § 802h).

Zu Artikel 2 (Änderung der Abgabenordnung)

Artikel 2 enthält die Änderungen der Abgabenordnung, die zu einer Übertragung der für die zivilrechtliche Zwangsvollstreckung vorgeschlagenen Änderungen auf die Verwaltungsvollstreckung nötig sind.

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

In der Inhaltsübersicht wird die neue Überschrift des § 284 berücksichtigt.

Zu Nummer 2 (§ 93 Abs. 9a - neu - , 10)

Zur Sicherstellung des Gleichlaufs von privater und öffentlichrechtlicher Zwangsvollstreckung soll die durch § 802l ZPO-E für private Gläubiger eröffnete Möglichkeit der Ermittlung von Konten und Depots des Schuldners auch der öffentlichrechtlichen Zwangsvollstreckung zugänglich gemacht werden. Bislang ist die Kontenabfrage im öffentlichrechtlichen Bereich lediglich für die Steuerfestsetzung und -erhebung (§ 93 Abs. 7 AO) sowie für die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen der in § 93 Abs. 8 AO genannten Sozialleistungen zulässig. Das Interesse an der Durchsetzung öffentlichrechtlicher Forderungen ist dem Interesse an der ordnungsgemäßen Steuerfestsetzung und -erhebung sowie an der sorgfältigen Verwaltung der Mittel für die in § 93 Abs. 8 AO genannten Sozialleistungen gleichwertig.

§ 93 AO wird deshalb durch Einfügen eines neuen Absatzes 9a um eine Abfragebefugnis für Zwecke der Vollstreckung öffentlichrechtlicher Geldforderungen ergänzt.

Die Regelung umfasst sowohl die Vollstreckung von Forderungen nach der Abgabenordnung als auch nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen oder der Justizbeitreibungsordnung. Die Verankerung der Abfragebefugnis bei § 93 AO entspricht der bisherigen Regelungssystematik, wonach Kontenabfragen im Rahmen öffentlichrechtlicher Verfahren nach den §§ 93, 93b AO mithilfe des Bundeszentralamtes für Steuern und im Übrigen über § 24c KWG mithilfe der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingeholt werden.

Die Regelung beachtet die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 13. Juni 2007, - 1 BvR 1550/03 u. a. - für die Abfrage von Kontenstammdaten (vgl. NJW 2007, 2464) in gleicher Weise wie § 802l ZPO-E, da die dortigen engen Voraussetzungen übernommen werden. Insbesondere sind die ermächtigten Behörden (Vollstreckungsbehörden) sowie der Verwendungszweck (Vollstreckung öffentlichrechtlicher Geldforderungen) angegeben (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 2467). Wie bei § 802l ZPO-E ist die Abfrage nur möglich, wenn ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Wie bei § 802l ZPO-E setzt die Kontenabfrage voraus, dass der Schuldner die Abgabe der - nach Maßgabe des § 284 AO-E oder des § 802c ZPO-E in Verbindung mit den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen bzw. der Justizbeitreibungsordnung - vorrangig einzuholenden Selbstauskunft verweigert hat oder sich diese als unergiebig erweist. Die Wertgrenze des § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO-E wird als besondere Verhältnismäßigkeitsschranke übernommen, die schon jetzt in den Parallelvorschriften des § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB X und des § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a StVG enthalten ist.

Als Spezialregelung zu den Absätzen 7 und 8 wird die Kontenabfragebefugnis zu Vollstreckungszwecken in einem eigenen Absatz geregelt. Da die Belehrung über die Möglichkeit der Kontenabfrage bereits in § 284 Abs. 6 Satz 4 AO-E bzw. § 802f Abs. 3 Satz 2 ZPO-E geregelt ist und der Schuldner nach Aufforderung zur Abgabe der Selbstauskunft mit der Durchführung einer Abfrage rechnen muss, ist § 93 Abs. 9 AO auf die neue Befugnis nicht anzuwenden.

Soweit Behörden nach den Absätzen 7 und 8 schon jetzt zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Forderungen eine Kontenabfrage durchführen können, bleiben ihre Befugnisse unberührt. Der neue Absatz 9a ist nach seinem Einleitungssatz nur anzuwenden, sofern sich nicht schon aus Absatz 7 oder 8 eine Abfragebefugnis ergibt.

Zu Nummer 3 (§ 93b)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 2.

Zu Nummer 4 (§ 284)

Die Neufassung des § 284 AO überträgt die Neuregelungen für die Selbstauskunft des Schuldners über sein Vermögen auf den Bereich der Verwaltungsvollstreckung und gewährleistet damit im Bereich der Sachaufklärung bei der Vollstreckung wegen Geldforderungen den Gleichlauf zwischen Verwaltungs- und Zivilprozessrecht.

Bereits seit 1965 regelt § 284 AO die Selbstauskunft des Vollstreckungsschuldners über sein Vermögen nach dem Vorbild der zivilprozessualen Bestimmungen. Sowohl die Voraussetzungen für die Auskunftserteilung als auch der Auskunftsinhalt entsprechen § 807 ZPO. An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt allerdings die Vollstreckungsbehörde. Wie im Bereich der ZPO ist die Vollständigkeit und Richtigkeit des Vermögensverzeichnisses an Eides statt zu versichern. Da die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO ohne Weiteres zur Eintragung in das bei den Amtsgerichten nach § 915 ZPO geführte Schuldnerverzeichnis führt, ermöglicht allerdings § 284 Abs. 3 Satz 2 AO in besonderen Fällen das Absehen von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wenn diese aus besonderen Gründen unverhältnismäßig wäre oder wenn die Vollstreckungsbehörde die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners bereits sicher kennt (vgl. FG

Saarland, EFG 2001, 1174). Vor dem Hintergrund der Vergleichbarkeit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO bzw. § 807 ZPO entfalten die Abgaben nach § 284 Abs. 4 AO, § 903 ZPO einer wechselseitige Sperrwirkung. Im Gegenzug hinterlegt die Vollstreckungsbehörde eine beglaubigte Abschrift des Vermögensverzeichnisses beim Amtsgericht, wo sie von zivilen Gläubigern eingesehen werden kann, denen gegenüber die abgegebene Versicherung Sperrwirkung entfaltet.

§ 284 AO findet zwar unmittelbar nur auf die Vollstreckung wegen Geldforderungen auf Grund bundes- oder europarechtlicher Steuern Anwendung. Mittelbar kommt der Regelung aber ein umfassender Anwendungsbereich in der Verwaltungsvollstreckung zu. Für die Vollstreckungstätigkeit der Verwaltungsbehörden des Bundes verweist § 5 Abs. 1 BVwVG auf § 284 AO;

Gleiches gilt für Sozialbehörden nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Verwaltungsvollstreckungsgesetze vieler Länder verweisen ebenfalls auf § 284 AO (vgl. § 16 Abs. 1 LVwVG BW, Artikel 25 BayVwZVG für die Geldforderungen des Staates). Alternativ oder ergänzend ermöglichen die Verwaltungsvollstreckungsgesetze einiger Länder, die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch den Gerichtsvollzieher; in diesen Fällen bestimmen sich nur die Verfahrensvoraussetzungen nach § 284 Abs. 1 AO, das Verfahren dagegen nach den Bestimmungen der ZPO (vgl. § 16 Abs. 3 LVwVG BW, Fliegauf-MaurerVwVG BW, § 16 Rnr. 6). Soweit die Abnahme der Selbstauskunft des Vollstreckungsschuldners nach den landesrechtlichen Bestimmungen auf den Gerichtsvollzieher übertragen wird oder der Gerichtsvollzieher kraft Gesetzes zuständig ist wirken sich die neuen Regelungen zum Inhalt und zur Abgabe der Vermögensauskunft sowie zur Neugestaltung des Vermögensverzeichnisses - nach Anpassung der entsprechenden landesrechtlichen Verweisungsvorschriften - unmittelbar auf den Bereich der Verwaltungsvollstreckung aus.

Da sich der Gleichlauf von ziviler Zwangsvollstreckung und Verwaltungsvollstreckung seit über 40 Jahren bewährt hat, sind die Neuerungen im Bereich der ZPO auf § 284 AO zu übertragen. Nur wenn die Selbstauskunft des Schuldners im Bereich der Verwaltungsvollstreckung und der zivilen Zwangsvollstreckung in Voraussetzungen und Wirkungen im Wesentlichen gleich sind, kann die wechselseitige Sperrwirkung der Erklärungen und die Nutzung eines gemeinsamen Schuldnerverzeichnisses beibehalten werden. Ein eigenständiges Schuldnerverzeichnis im Bereich der Verwaltungsvollstreckung hätte nicht nur als solches einen geringen Informationswert, sondern würde darüber hinaus den Informationswert des Schuldnerverzeichnisses bei den Amtsgerichten nicht unerheblich schmälern. Im Hinblick auf die landesrechtliche Einbeziehung des Gerichtsvollziehers in die Verwaltungsvollstreckung ist zudem zu bedenken, dass sich ohne eine Anpassung des § 284 AO das Verfahren der Selbstauskunft des Vollstreckungsschuldners innerhalb der Verwaltungsvollstreckung nach unterschiedlichen Regelungen richten würde.

Zur Aufrechterhaltung der qualitativen Entsprechung der Selbstauskünfte des Schuldners nach § 284 AO-E und nach den §§ 802c ff. ZPO-E sind zunächst die Voraussetzungen für die Auskunftserteilung anzugleichen. § 284 Abs. 1 AO-E verlangt deshalb nicht mehr Aussichtslosigkeit der Mobiliarvollstreckung, sondern stellt wie § 802f Abs. 1 ZPO-E auf die Nichtleistung des Schuldners trotz Fristsetzung ab. Um dieselbe Richtigkeitsgewähr wie im Bereich der zivilen Zwangsvollstreckung zu erhalten, muss die eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft - sofern die Vollstreckungsbehörde von der Möglichkeit, sie dem Vollstreckungsschuldner abzuverlangen, Gebrauch macht - grundsätzlich obligatorisch sein (§ 284 Abs. 3 AO-E). Der Schuldner wird hierdurch nicht beeinträchtigt da künftig die eidesstattliche Versicherung nicht mehr zur automatischen Eintragung in das Schuldnerverzeichnis führt. Stattdessen kann die Vollstreckungsbehörde die Eintragung anordnen, wenn der Vollstreckungsschuldner nach dem Inhalt seiner Erklärung kreditunwürdig ist oder wenn er deren Abgabe verweigert (§ 284 Abs. 9 AO-E). Die bisher im Rahmen der Entscheidung, dem Vollstreckungsschuldner die eidesstattliche Versicherung des vorgelegten Vermögensverzeichnisses abzuverlangen angestellten Ermessensüberlegungen können künftig in die Entscheidung über die Eintragungsanordnung einfließen. Das im Verfahren vor der Vollstreckungsbehörde errichtete Vermögensverzeichnis ist künftig ebenso wie bei der Abgabe der Vermögensauskunft vor dem Gerichtsvollzieher in elektronischer Form an das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 ZPO-E zu übermitteln Entsprechendes gilt für die Eintragungsanordnungen der Vollstreckungsbehörde.

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält wie bisher die Voraussetzungen für die Anordnung der Auskunftsverpflichtung des Vollstreckungsschuldners. Nach dem Vorbild der ZPO wird künftig kein vorausgehender Vollstreckungsversuch mehr verlangt. Stattdessen genügt die Nichtleistung des Schuldners trotz Fristsetzung und Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen.

Die Möglichkeit für die Finanzbehörden, zur Vorbereitung der Vollstreckung dem Vollstreckungsschuldner eine Auskunft über sein Vermögen und die Versicherung ihrer Richtigkeit an Eides statt nach § 249 Abs. 2 Satz 1, § 95 Abs. 1 Satz 1 AO zu verlangen, bleibt unberührt. Wie schon jetzt ist § 284 AO-E für den Bereich der Geldvollstreckung eine den allgemeinen Vorschriften vorgehende Spezialregelung, die im Hinblick auf die mögliche Eintragung in das Schuldnerverzeichnis grundsätzlich das wirksamere Mittel zur vollständigen Aufdeckung der Vermögenswerte des Schuldners darstellt (vgl. BFHE 165, 477). Grundsätzlich bleibt die Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 AO, der vor allem außerhalb der Geldvollstreckung Bedeutung zukommt, aber unberührt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt den Inhalt der dem Schuldner abzuverlangenden Auskunft. Wie schon jetzt, wird dazu der Wortlaut der entsprechenden Bestimmung der ZPO (§ 802c Abs. 2 ZPO-E) übernommen.

Zu Absatz 3

Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft des Vollstreckungsschuldners ist künftig ebenso wie in der ZPO (§ 802c Abs. 3 ZPO-E) stets an Eides statt zu versichern.

Die bisherige Möglichkeit, nach Ermessen hiervon abzusehen entfällt, da die eidesstattliche Versicherung künftig nicht mehr die Beeinträchtigung durch die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach sich zieht.

Satz 2 schreibt wie § 802c Abs. 3 Satz 2 ZPO-E die Belehrung des Vollstreckungsschuldners vor Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vor. Die Belehrung des Schuldners insbesondere über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Versicherung an Eides statt ist vor allem deswegen von Bedeutung, weil die Vollstreckungsbehörde im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage bei der Einholung der Vermögensauskunft nicht mehr von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung absehen kann.

Zu Absatz 4

Absatz 4 ordnet als Spiegelvorschrift zu § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO-E die wechselseitige Sperrwirkung der vor der Vollstreckungsbehörde und vor dem Gerichtsvollzieher abgegebenen Selbstauskünfte des Schuldners an. Die Dauer der Sperrwirkung beträgt dabei wie bei der Vermögensauskunft vor dem Gerichtsvollzieher drei Jahre. Ebenso wie der Gerichtsvollzieher hat die Vollstreckungsbehörde zu Beginn des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen, ob der Vollstreckungsschuldner während der Sperrfrist bereits eine Vermögensauskunft abgegeben hat. Dazu muss sie künftig beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 ZPO-E prüfen, ob entsprechende Vermögensverzeichnisse hinterlegt wurden, da die Verwaltung der Vermögensverzeichnisse dort zentralisiert wird.

Zu Absatz 5

Absatz 5 regelt unverändert die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde.

Zu Absatz 6

Satz 1 bestimmt unverändert, dass die Ladung zum Termin zur Abgabe der Auskunft dem Vollstreckungsschuldner zuzustellen ist. Der neue Halbsatz 2 stellt klar, dass diese Ladung mit der Fristsetzung nach Absatz 1 verbunden werden kann, was dem Regelfall nach § 802f Abs. 1 Satz 2 ZPO-E entspricht. Satz 2 schließt die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft aus, um zu verhindern, dass der Vollstreckungsschuldner das Vollstreckungsverfahren durch die mutwillige Einlegung von Rechtsbehelfen verzögern kann. Da die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis künftig nicht mehr allein an den Umstand der Abgabe der Auskunft bzw. deren eidesstattliche Versicherung knüpft sondern an die davon zu unterscheidende, gesondert anfechtbare Eintragungsanordnung, wird die Effektivität des Rechtsschutzes des Vollstreckungsschuldners dadurch nicht beeinträchtigt. Satz 3 stellt nach dem Vorbild des § 802f Abs. 1 Satz 3 ZPO-E klar, dass der Vollstreckungsschuldner in den Termin die erforderlichen Unterlagen mitzubringen hat. Satz 4 statuiert entsprechend § 802f Abs. 3 ZPO-E eine umfassende Belehrungspflicht. Auf diese Weise wird zum einen sichergestellt dass der Vollstreckungsschuldner sich auf den Termin hinreichend vorbereiten kann, zum anderen wird dadurch gewährleistet, dass er sich der Folgen des Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bewusst wird. Zu belehren ist der Schuldner auch über die Möglichkeit eines Datenabrufs nach § 93 Abs. 9a AO-E, da für diesen die Benachrichtigungspflicht des § 93 Abs. 9 Satz 2 AO keine Anwendung findet. Ebenso wie bei § 802l ZPO-E genügt es zur Wahrung des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Schuldners, wenn er auf Grund der Aufforderung zur Abgabe der Selbstauskunft damit rechnen muss, dass eine Kontenabfrage durchgeführt wird.

Zu Absatz 7

Die Regelungen zum Ablauf des Termins sind im neuen Absatz 7 zusammen gefasst.

Um sicherzustellen, dass die im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung errichteten Vermögensverzeichnisse gemeinsam mit denen, die vom Gerichtsvollzieher errichtet wurden, beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 ZPO-E verwaltet werden können, sind sie nach Satz 1 entsprechend § 802f Abs. 5

Satz 1 ZPO-E in elektronischer Form zu errichten. Die Sätze 2 und 3 übernehmen die Regelung des § 802f Abs. 5 Satz 2 und 3 ZPO-E um sicherzustellen, dass sich der Schuldner vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über den Inhalt seiner Erklärung vergewissert und er sich über die beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 ZPO-E hinterlegten Daten informieren kann.

Satz 4 regelt schließlich entsprechend § 802f Abs. 6 Satz 1 ZPO-E die Hinterlegung des Vermögensverzeichnisses beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 ZPO-E; einer Information des Gläubigers bedarf es dagegen im Bereich der Verwaltungsvollstreckung grundsätzlich nicht. Satz 5 stellt klar, dass die Vorgaben des Verordnungsgebers nach § 802k Abs. 4 ZPO-E für Aufnahme, Form und Übermittlung der Vermögensverzeichnisse auch für den Bereich der Verwaltungsvollstreckung gelten um sicherzustellen, dass die Mitteilungen den organisatorischtechnischen Erfordernissen auf Seiten des Empfängers entsprechen.

Zu Absatz 8

Ebenso wie im Bereich der zivilen Zwangsvollstreckung bleibt die Möglichkeit der Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe der Selbstauskunft des Schuldners erhalten. Absatz 8 entspricht dabei den bisherigen Absätzen 8 und 9. Die Bezeichnungen und Verweisungen wurden an die Neuregelung in der ZPO angepasst.

Zu Absatz 9

Absatz 9 regelt entsprechend § 882c ZPO-E die Anordnung der Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis. Die Regelung ist ebenso wie die bislang zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis führende Anordnung der eidesstattlichen Versicherung des Vermögensverzeichnisses als Ermessensvorschrift ausgestaltet. Die in § 284 Abs. 3 Satz 2 AO berücksichtigten Umstände, können jetzt in die Ermessensentscheidung nach Absatz 9 einfließen. Inhaltlich entsprechen die Eintragungsgründe denen des § 882c Abs. 1 ZPO-E.

Besonderheiten ergeben sich lediglich für die Fälle, in denen die Sperrwirkung des Absatzes 4 die Abnahme einer neuen Vermögensauskunft hindert. Ebenso wie im Bereich der ZPO gebietet auch hier die Funktion des Schuldnerverzeichnisses, die Allgemeinheit vor kreditunwürdigen Schuldnern zu warnen, dass eine isolierte Eintragungsanordnung ergeht wenn während der Sperrfrist der bereits abgegebenen Vermögensauskunft eine neue Forderung zu vollstrecken ist, sofern die Vollstreckung entweder offensichtlich aussichtslos ist oder der Vollstreckungsschuldner die Forderung trotz Fristsetzung und Belehrung über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht binnen Monatsfrist befriedigt.

Da die Vollstreckungsbehörden früher abgegebene Vermögensauskünfte beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 ZPO-E unmittelbar einsehen können, kann die isolierte Eintragungsanordnung nicht an die Zuleitung einer früheren Vermögensauskunft angeknüpft werden. Stattdessen ist darauf abzustellen, ob der Vollstreckungsschuldner vorbehaltlich der Sperrwirkung zur Abgabe einer Vermögensauskunft verpflichtet wäre. Der Setzung einer Zahlungsfrist nach Absatz 1 bedarf es dabei ebenso nicht wie bei der Zuleitung einer früheren Vermögensauskunft an den zivilen Gläubiger nach § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO-E, da das Zahlungsverlangen entweder im Fall der Nummer 2 per se aussichtslos ist oder der Schuldner im Fall der Nummer 3 ohnehin die Möglichkeit hat, die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch Zahlung abzuwenden.

Zu Absatz 10

Satz 1 schließt entsprechend § 882d Abs. 1 Satz 1 ZPO-E die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen die Eintragungsanordnung aus, um zu verhindern, dass der Schuldner eine an sich gebotene Eintragung ohne sachlichen Grund verzögern kann.

Satz 2 regelt die Übermittlung der Eintragungsanordnung an das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 ZPO-E. Um zu verhindern, dass mit dem Vollzug der Eintragung vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor der Vollstreckungsschuldner Rechtsbehelfe gegen die Eintragung einlegen konnte, ist entsprechend § 882d Abs. 1 Satz 3 ZPO-E eine Wartezeit vorgesehen, während der der Schuldner einen Rechtsbehelf (Einspruch) gegen die Eintragungsanordnung der Vollstreckungsbehörde einlegen und dessen aufschiebende Wirkung durch das Finanzgericht wieder herstellen lassen kann. Die Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde oder der Finanzgerichte hierüber sind nach Satz 3 entsprechend § 882d Abs. 3 Satz 2 ZPO-E dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 ZPO-E zu übermitteln.

Nach Ablauf der Wartefrist ist die Vollstreckungsbehörde in der Regel verpflichtet die Eintragungsanordnung zu übermitteln. In Ausnahmefällen kann sie jedoch davon vorläufig absehen. Beispielsweise noch ausstehende Entscheidungen über die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung stellen eine atypische Situation dar, die eine derartige Ausnahme rechtfertigen kann.

Satz 4 stellt klar, dass die Vorgaben des Verordnungsgebers nach § 882h Abs. 3 ZPO-E für Form und Übermittlung der Eintragungsanordnungen und der gerichtlichen Entscheidungen über Rechtsbehelfe auch für den Bereich der Verwaltungsvollstreckung gelten um sicherzustellen, dass die Mitteilungen den organisatorischtechnischen Erfordernissen auf Seiten des Empfängers entsprechen.

Nach Vollziehung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis richtet sich das weitere Schicksal der Eintragung nach den Bestimmungen der ZPO. Dies gilt sowohl für die Löschung (§ 882e ZPO-E) als auch für die Einsichtnahme durch Dritte im Wege der Einzeleinsicht (§§ 882f, 882h ZPO-E) bzw. durch den Bezug von Abdrucken (§ 882g ZPO-E); einer besonderen Verweisung auf diese Vorschriften bedarf es deshalb nicht.

Zu den Nummern 5 und 6 (§ 326 Abs. 3 Satz 2, § 334 Abs. 3 Satz 2)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen, da die bisherige Haftvorschrift des § 911 ZPO nunmehr in § 802j Abs. 2 ZPO-E und die §§ 906 und 909 ZPO zukünftig in § 802g Abs.2 und § 802h ZPO-E geregelt sind. Die §§ 904, 905 und 910 ZPO wurden ersatzlos aufgehoben (vgl. die obige Begründung zu Artikel 1 Nr. 7 § 802h).

Zu den Nummern 7 und 8 (§§ 338, 341a - neu - bis 341d - neu - )

Mit den §§ 341a bis 341d AO-E werden neue Gebührentatbestände in die Abgabenordnung eingeführt die dem Grunde und der Höhe nach denjenigen entsprechen, die im Bereich der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers gelten. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich durch die Neugestaltung des Zwangsvollstreckungsverfahrens, insbesondere auf Grund der größeren Bedeutung der Vermögensauskunft des Schuldners, der Aufwand und damit die Kosten im Bereich der Verwaltungsvollstreckung erhöhen. Die zu erwartenden Mehrkosten sollen durch Gebühren aufgefangen werden.

Zu Artikel 3 (Änderung kostenrechtlicher Vorschriften)

Artikel 3 enthält die kostenrechtlichen Begleitvorschriften zu den vorgeschlagenen verfahrensrechtlichen Änderungen.

Zu Absatz 1 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 12 Abs. 5 Satz 2 - neu - GKG)

§ 12 Abs. 5 Satz 2 GKG-E schließt eine Vorschusspflicht für das elektronische Vollstreckungsverfahren aus. Der "Kostenvorschussschuldner" (der Gläubiger) wird damit behandelt wie der Antragsteller eines maschinellen Mahnbescheids, gegen den die Verfahrensgebühr ebenfalls nur zum Soll gestellt wird. Im maschinellen Mahnverfahren wird dem Antragsteller allerdings erst dann ein vollstreckbarer Titel ausgestellt wenn er die Gerichtsgebühren gezahlt hat. Diese "Zweiteilung" scheidet bei Verfahren nach § 829a ZPO-E aus, weil das Gericht nur eine einzige Entscheidung trifft.

Das Absehen von der Vorschusszahlung erscheint im Falle des elektronischen Vollstreckungsauftrages gerechtfertigt. Ziel des elektronischen Vollstreckungsauftrages ist die Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung zu Gunsten des Vollstreckungsgläubigers.

Das Erfordernis einer Vorschusszahlung würde die Erreichung dieses Zieles in Frage stellen. Es wäre zu befürchten, dass von dem "vereinfachten Verfahren" kaum Gebrauch gemacht wird. Zudem dürfte das Risiko eines Gebührenverlustes deutlich geringer sein als im maschinellen Mahnverfahren. Die Verfahren auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind mit einer Festgebühr in Höhe von 15 Euro belegt. In Mahnverfahren werden Wertgebühren erhoben, die wesentlich höhere Gebührenbeträge auslösen können.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a (Nummer 2113 KV GKG)

Für das bisher gebührenfreie Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls sollen künftig Gerichtsgebühren erhoben werden. Mit Rücksicht auf den erheblichen Aufwand des Vollstreckungsgerichts (vgl. die Begründung zu § 802g Abs. 1 ZPO-E) wird eine Gebühr in Höhe von 20 Euro vorgeschlagen.

Zu Buchstabe b (Nummern 2115, 2116 KV GKG)

Die Nummern regeln die Gebühren bei Rechtsbehelfen des Schuldners gegen Eintragungsanordnungen des Gerichtsvollziehers.

Gegen die vom Gerichtsvollzieher angeordnete Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis steht dem Schuldner der Widerspruch als befristeter Rechtsbehelf zu (§ 882d Abs. 1 Satz 1 ZPO-E), über den das Vollstreckungsgericht entscheidet.

Für das gerichtliche Verfahren soll nach der neu gefassten Nummer 2115 eine Gebühr in Höhe von 20 Euro erhoben werden, wenn der Widerspruch erfolglos bleibt. Die Höhe der Gebühr orientiert sich an der Gebühr für die sonstigen Beschwerden nach Nr. 2121 KV GKG, bleibt aber hinter dieser zurück, weil über den Widerspruch nicht das Beschwerdegericht, sondern das Vollstreckungsgericht entscheidet (§ 882d Abs. 1 Satz 1 ZPO-E). Die Gebühr soll auch erhoben werden, wenn der Widerspruch nur deswegen Erfolg hat, weil der Schuldner nach Erhebung des Widerspruchs seine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis dadurch abwendet, dass er den Gläubiger befriedigt oder eine Ratenzahlungsvereinbarung nach § 802b ZPO-E trifft.

Da der Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung keine aufschiebende Wirkung hat (§ 882d Abs. 1 Satz 2 ZPO-E), kann er nach Maßgabe des § 882d Abs. 2 ZPO-E die einstweilige Aussetzung der Eintragung beantragen. Für erfolglose Verfahren über derartige Anträge soll eine Gebühr von 15 Euro erhoben werden. Sie entspricht der Gebühr, die derzeit für Verfahren über vergleichbare Anträge des Schuldners nach den bisherigen Nummern 2112 und 2113 KV GKG anfallen.

Zu Buchstabe c (Nummer 9000 KV GKG)

Absatz 3 der Anmerkung kann entfallen, weil die Übermittlung von Vermögensverzeichnissen an Gläubiger künftig nicht mehr den Gerichten, sondern den Gerichtsvollziehern obliegt (§ 802d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO-E).

Zu Absatz 2 (Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 3 GvKostG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ersetzung der eidesstattlichen Versicherung durch die Vermögensauskunft.

Zu Nummer 2 (§ 10 Abs. 2 Satz 3 GvKostG)

Für die Einholung von Auskünften nach den §§ 755, 802l ZPO-E soll der Gerichtsvollzieher nach der neuen Nummer 440 des Kostenverzeichnisses eine Gebühr erheben können. Nach dem neu gefassten Absatz 2 Satz 3 ist diese Gebühr für jede Auskunftseinholung gesondert zu erheben, wenn der Gläubiger den Gerichtsvollzieher im Rahmen der Durchführung eines Auftrags mit der Einholung mehrerer Auskünfte beauftragt.

Zu Nummer 3 (Kostenverzeichnis)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ersetzung der eidesstattlichen Versicherung durch die Vermögensauskunft.

Zu Buchstabe b

Nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO-E kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher isoliert mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache beauftragen. In derartigen Fällen soll der Gerichtsvollzieher eine Gebühr in Höhe 12,50 Euro erheben können um den mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung verbundenen Aufwand abzugelten. Ohne diesen Gebührentatbestand würde der Gerichtsvollzieher bei einem erfolglosen Güteversuch für seine Tätigkeit keinerlei Gebühren erhalten.

Nach der Anmerkung entsteht die Gebühr nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO-E gerichteten Amtshandlung beauftragt wird. In diesen Fällen wird sein Aufwand für den Versuch der gütlichen Erledigung, insbesondere das Aufsuchen des Schuldners, durch die Gebühren für die Einholung der Vermögensauskunft und für die Pfändung mit abgegolten.

Zu Buchstabe c

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ersetzung der eidesstattlichen Versicherung durch die Vermögensauskunft. Gleichzeitig wird vorgeschlagen, die Gebühr auf 40 Euro anzuheben. Damit wird dem Aufwand Rechnung getragen, der dem Gerichtsvollzieher im Rahmen der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c ZPO-E) entsteht.

Zu Buchstabe d

Die Übermittlung von Ausdrucken der Vermögensverzeichnisse an Drittgläubiger soll nach dem Gesetzentwurf dem Gerichtsvollzieher übertragen werden (§ 802d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO-E). Hierfür wird eine Gebühr in Höhe von 40 Euro vorgeschlagen, die sowohl bei der Übermittlung eines papierenen Ausdrucks als auch bei der Übermittlung als elektronisches Dokument (§ 802d Abs. 2 ZPO-E) erhoben werden soll. Die Gebühr dient - teilweise - auch der Abgeltung des Aufwands, der den zentralen Vollstreckungsgerichten bei der zentralen Verwaltung der Vermögensauskünfte entsteht. Dies wird bei der Bemessung der den Gerichtsvollziehern künftig aus der Landeskasse zufließenden Beträgen zu berücksichtigen sein.

Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben. Dies stellt die vorgeschlagene Änderung des Absatzes 3 der Anmerkung zu Nummer 700 KV GvKostG sicher.

Zu Buchstabe e

Der Gesetzentwurf weist den Gerichtsvollziehern mit der Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners (§ 755 ZPO-E) und der Einholung von Auskünften bei bestimmten Stellen (§ 802l ZPO-E) neue Aufgaben zu. Für diese Tätigkeiten soll der Gerichtsvollzieher nach der neuen Nummer 440 eine Gebühr von jeweils 10 Euro erheben.

Zu Buchstabe f

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der in Artikel 1 Nr. 15 vorgeschlagenen Änderung des § 851b ZPO.

Zu Buchstabe g

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Ersetzung der eidesstattlichen Versicherung durch die Vermögensauskunft.

Zu Buchstabe h

Es handelt sich um eine Folgeänderung. Entsprechend dem bisherigen Recht soll neben den Gebühren für die Abnahme der Vermögensauskunft und für die Übermittlung eines Vermögensverzeichnisses keine Dokumentenpauschale erhoben werden.

Zu Buchstabe i

Mit der Änderung wird der Auslagentatbestand der Nummer 703 auf die an die Auskunftsstellen i. S. d. §§ 755 Satz 1 und 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO-E zu zahlende Entschädigung (vgl. dazu Absatz 4 Nr. 3) erweitert, damit der Gerichtsvollzieher sie vom Kostenschuldner ersetzt erhält.

Zu Buchstabe j

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe i. Die bisher in Nummer 708 KV GvKostG geregelten Sachverhalte werden nun von Nummer 703 KV GvKostG mit erfasst.

Zu Absatz 3 (Änderung der Justizbeitreibungsordnung)

Bei § 6 Abs. 1 Nr. 1 handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen auf Grund der Neuregelung des Zwangsvollstreckungsverfahrens wegen Geldforderungen in Abschnitt 2 des Achten Buches der Zivilprozessordnung.

Bei § 7 Satz 1 handelt es sich um eine sprachliche Anpassung an das neu gestaltete Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802f ZPO-E. Die in § 802c Abs. 3 ZPO-E weiterhin vorgesehene eidesstattliche Versicherung der Angaben durch den Schuldner ist lediglich ein Bestandteil des Abnahmeverfahrens.

Der neue § 7 Satz 4 ermächtigt die Vollstreckungsbehörde Vermögensverzeichnisse unmittelbar einzusehen. Dies entlastet den Gerichtsvollzieherdienst und kann zu einer Beschleunigung des Einziehungsverfahrens beitragen.

Zu Absatz 4 (Änderung des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht ist der Änderung in Nummer 3 anzupassen.

Zu Nummer 2 (§ 1 Abs. 1 Satz 1)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe b.

Zu Buchstabe b

Mit der Änderung wird der Anwendungsbereich des JVEG auf die Entschädigung für Auskunftsstellen nach den §§ 755 Satz 1 und 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO-E erstreckt.

Die Auskunftsstellen könnten zwar unter den Begriff der "Dritten" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gefasst werden. Da jedoch in § 22a eine eigenständige, von der Struktur des § 23 abweichende Entschädigungsregelung getroffen werden soll erscheint die Erweiterung des Anwendungsbereiches in § 1 sachgerecht.

Zu Buchstabe c

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe b.

Zu Nummer 3 (§ 22a - neu - )

Mit dem neu einzufügenden § 22a JVEG-E wird die Grundlage für eine angemessene Entschädigung der Stellen geschaffen, die dem Gerichtsvollzieher nach den §§ 755 Satz 1 und 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO-E Auskünfte zu erteilen haben. Mit dieser Entschädigung soll der Aufwand kompensiert werden, der ihnen durch die Erledigung der nach Artikel 1 Nr. 4 und 7 neu übertragenen Aufgaben zusätzlich entsteht.

Da es sich bei den nach § 22a JVEG-E zu entschädigenden Leistungen um standardisierte Auskünfte handelt, für die ein nahezu gleichbleibender Bearbeitungsaufwand anfällt wurde davon abgesehen, die Auskunftsstellen unter Erweiterung des Anwendungsbereiches des § 23 JVEG wie Zeugen zu entschädigen. Eine solche Regelung hätte ohne ersichtlichen Vorteil hohen Abrechnungs- und Prüfungsaufwand sowohl der Auskunftsstellen als auch der Gerichtsvollzieher zur Folge gehabt.

Die Höhe der Entschädigung entspricht der Höhe der Auslagen, die Gerichte nach Nummer 9003 KV GKG für die Übermittlung von elektronisch geführten Akten erheben. Dies beruht auf der Erwägung, dass der zu erwartende Bearbeitungsaufwand der Auskunftsstellen demjenigen eines Gerichtes entsprechen wird, das eine elektronische Akte versendet. Denn die Datengrundlage für die zu erteilende Auskunft wird flächendeckend in elektronischer Form zur Verfügung stehen. Der Aufwand wird sich danach - wie bei einem Aktenübersendungsersuchen - nahezu in der Recherche der Datei und der Beifügung eines Standardbegleittextes erschöpfen.

Insofern unterscheidet sich die Auskunft wesentlich von der Aufgabe des Gerichtsvollziehers im Rahmen des Auskunftsersuchens, dem neben der organisatorischen Abwicklung auch die inhaltliche Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen und der Voraussetzungen für das Bestehen des Auskunftsanspruchs obliegt.

Die Entschädigungsregelung ist in das JVEG aufzunehmen, weil hierdurch an systematisch vorzugswürdiger Stelle ein einheitlicher Tatbestand für die Entschädigung aller Auskunftsstellen geschaffen werden kann. Nach dem JVEG richtet sich die Entschädigung oder Vergütung auch in allen anderen Fällen, in denen der Gerichtsvollzieher Dritte heranzieht (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2). Durch die Einstellung der Entschädigungsvorschrift ins JVEG wird sichergestellt, dass die Entschädigung der Auskunftsstellen nicht auf Grund der Sperrwirkung von § 1 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 entfällt.

Auch die Entschädigung von Zeugen richtet sich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 nur nach dem JVEG. Wenngleich die Qualifizierung von Behördenauskünften im Einzelfall durchaus streitig sein mag (vgl. nur Meyer/Höver/Bach, § 1 JVEG, Rnr. 1.52), so werden Behörden, die Auskunft über die in ihren Beständen enthaltenen Daten wie insbesondere zur Person des Arbeitgebers, zu Konten, Depots oder Kraftfahrzeugen des Schuldners und damit zu den Wahrnehmungen des jeweiligen Sachbearbeiters bei Sichtung der Datenbestände (vgl. nur Zöller, Greger, § 373 ZPO, Rnr. 1) geben, ähnlich einem Zeugen herangezogen. Es erscheint daher sachgerecht, dass Auskunftsstellen in den einschlägigen Fällen nach dem JVEG und nicht nach eigenen Gebührenordnungen entschädigt werden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, § 1 JVEG, Rnr. 47).

Gegen die Entschädigungsregelung lässt sich nicht einwenden, dass es sich bei den zu erteilenden Auskünften um Amtshilfeleistungen i. S. d. Artikels 35 GG i.V.m. § 4 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes und den entsprechenden Landesgesetzen handelt die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und den entsprechenden Landesgesetzen gebührenfrei zu erbringen wären. Amtshilfe im Sinne der genannten Vorschriften liegt gerade nicht vor: Die vom Gerichtsvollzieher nach den §§ 755, 802l ZPO-E einzuholenden Auskünfte obliegen den auskunftgebenden Behörden als originäre Aufgabe (vgl. nur § 24c Abs. 3 KWG, § 39 StVG, Auskunftsrechte der Einwohnermeldeämter nach den Meldegesetzen der Länder, z.B. § 32 Meldegesetz BW), weswegen eine Amtshilfe schon begrifflich ausscheidet (vgl. Mangoldt/Klein/Starck, v. Danwitz, Artikel 35 GG, Rnr. 8; § 4 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, hierzu im Einzelnen Knack, Clausen, § 4 VwVfG, Rnr. 16). Überdies dient Amtshilfe stets nur dem Interesse der Allgemeinheit und gerade nicht dem Schutz einzelner Verfahrensbeteiligter (vgl. Knack, Clausen, § 4 VwVfG, Rnr. 16, 24). Die in den §§ 755, 802l ZPO-E vorgesehenen Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers werden dagegen allein im Interesse der vollstreckenden Gläubiger wahrgenommen. Sie sollen insbesondere die Durchsetzung von dessen Ansprüchen erleichtern weil es grundsätzlich ihm obliegt, die zur Befriedigung seiner Ansprüche sachdienlichen Informationen zu ermitteln (vgl. insbesondere § 39 StVG und die in den Meldegesetzen der Länder enthaltenen Auskunftsrechte, z.B. § 32 Meldegesetz BW). Es ist kein Grund ersichtlich, dass die auskunftgebenden Stellen nach ihren Gebührenordnungen von solchen Gläubigern Gebühren erheben können, die die notwendigen Informationen selbst einholen, aber - auf Grund der Sperrwirkung des JVEG - möglicherweise keinen Entschädigungsanspruch haben, wenn Gerichtsvollzieher im Auftrag und im Interesse der Gläubiger dieselben Auskünfte einholen.

Zu Nummer 5 (§ 24 Satz 1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 3.

Zu Absatz 5 (Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 4 Abs. 2 Satz 2)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf Grund der Neuregelung des Zwangsvollstreckungsverfahrens wegen Geldforderungen in Abschnitt 2 des Achten Buches der Zivilprozessordnung.

Zu Nummer 2 (§ 18 Nr. 8, 18, 19)

Die Streichung in Nummer 8 beruht auf der Aufhebung des § 813b ZPO durch Artikel 1 Nr. 11 dieses Entwurfs.

Bei Nummer 18 handelt es sich um eine Folgeänderung auf Grund der Abschaffung eines einheitlichen Offenbarungsverfahrens. Es wird ersetzt durch das in den §§ 802f und 802g ZPO-E geregelte Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft.

Bei Nummer 19 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung, da die Löschung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis nunmehr in § 882e ZPO-E geregelt ist.

Zu Nummer 3 (§ 25 Abs. 1 Nr. 4)

Die Änderung ist Folge der Abschaffung eines einheitlichen Offenbarungsverfahrens und der Neuregelung des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft.

Zu Artikel 4 (Änderung anderer Rechtsvorschriften)

Artikel 4 enthält Folgeänderungen in anderen Rechtsvorschriften:

Zu Absatz 1 (Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, da die bisherigen Haftvorschriften der §§ 901, 906, 909 und 911 ZPO zukünftig in den §§ 802g, 802h und 802j Abs. 2 ZPO geregelt sind. Die §§ 904, 905 und 910 ZPO wurden ersatzlos aufgehoben (vgl. die obige Begründung zu Artikel 1 Nr. 7 § 802h).

Zu Absatz 2 (Änderung der Bundesnotarordnung)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, da das Schuldnerverzeichnis nunmehr durch ein zentrales Vollstreckungsgericht geführt wird und durch die Neuregelung in § 882b Abs. 1 Nr. 3 ZPO-E auch die Eintragungen über die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gemäß § 26 Abs. 2 InsO enthält.

Zu Absatz 3 (Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, da das Schuldnerverzeichnis nunmehr durch ein zentrales Vollstreckungsgericht geführt wird und durch die Neuregelung in § 882b Abs. 1 Nr. 3 ZPO-E auch die Eintragungen über die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gemäß § 26 Abs. 2 InsO enthält.

Zu Absatz 4 (Änderung des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, da die bisherigen Haftvorschriften der §§ 901, 902, 906, 909, 911 und 913 ZPO zukünftig in den §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 ZPO geregelt sind. Die §§ 904, 905 und 910 ZPO wurden ersatzlos aufgehoben (vgl. die obige Begründung zu Artikel 1 Nr. 7 § 802h).

Zu Absatz 5 (Änderung der Insolvenzordnung)

Zu Nummer 1 (§ 26 Abs. 2)

Die Änderung des Absatzes 2 ist Folge der Neufassung des Inhalts des Schuldnerverzeichnisses in § 882b Abs. 1 ZPO-E. Dessen Nummer 3 nennt nunmehr auch die Schuldner, deren Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. Satz 1 sieht daher künftig ausdrücklich die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO-E vor und regelt die Übermittlung der Eintragungsanordnung durch das Insolvenzgericht an das zentrale Vollstreckungsgericht, bei dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird. Die Vorschriften der §§ 882c und 882d ZPO-E betreffen ausschließlich die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers im Vollstreckungsverfahren und sind auf die Fälle der Abweisung mangels Masse nicht anwendbar. Die §§ 882e bis 882h ZPO-E finden hingegen auch ohne Verweisung auf die Eintragungen gemäß Absatz 2 Anwendung. Die Verweisung in Satz 2 Halbsatz 1 kann daher gestrichen werden. Die fünfjährige Löschungsfrist wurde in § 882e Abs. 1 Satz 2 ZPO-E mit aufgenommen, so dass auch Satz 2 Halbsatz 2 zu streichen ist.

Zu Nummer 2 (§ 98 Abs. 3 Satz 1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung, da die bisherigen Haftvorschriften der §§ 906, 909 und 913 ZPO nunmehr in § 802g Abs.2, §§ 802h und 802j Abs. 1 ZPO-E geregelt sind. Die §§ 904, 905 und 910 ZPO wurden ersatzlos aufgehoben (vgl. obige Begründung zu Artikel 1 Nr. 7 § 802h).

Zu Absatz 6 (Änderung der Strafprozessordnung)

Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Ergänzung des § 883 Abs. 2 ZPO (vgl. obige Begründung zu Artikel 1 Nr. 18). Auf Grund der zukünftig in § 883 Abs. 2 ZPO enthaltenen Regelungen zum Abnahmeverfahren und der ergänzenden Verweisungen auf die Vorschriften zur eidesstattlichen Versicherung (§§ 478 bis 480, 483, 802f Abs. 4 ZPO) und zur Erzwingungshaft (§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 ZPO) genügt eine Verweisung auf § 883 Abs. 2 und 3 ZPO.

Zu Absatz 7 (Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

Die Änderungen von § 33 Abs. 2 Satz 6 und § 83 Abs. 2 Halbsatz 2 sind Folge der Ergänzung des § 883 Abs. 2 ZPO (vgl. die obige Begründung zu Artikel 1 Nr. 18).

Auf Grund der zukünftig in § 883 Abs. 2 ZPO enthaltenen Regelungen zum Abnahmeverfahren und der ergänzenden Verweisungen auf die Vorschriften zur eidesstattlichen Versicherung (§§ 478 bis 480, 483, 802f Abs. 4 ZPO) und zur Erzwingungshaft (§§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 ZPO) genügt eine Verweisung auf § 883 Abs. 2 und 3 ZPO.

Bei § 33 Abs. 3 Satz 5 FGG-E handelt sich ebenfalls um eine Folgeänderung, da die bisherigen Haftvorschriften der §§ 901, 906, 909 Abs. 1 und 2 und § 913 ZPO nunmehr in den §§ 802g, 802h und 802j Abs. 1 ZPO geregelt sind. Die §§ 904, 905 und 910 ZPO wurden ersatzlos aufgehoben (vgl. die obige Begründung zu Artikel 1 Nr. 7 § 802h).

Zu Absatz 8 (Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes)

Bei § 44 Abs. 2 Satz 5 handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, da die bisherigen Haftvorschriften der §§ 901, 906 und 909 und 913 ZPO zukünftig in den §§ 802g, 802h und 802j Abs. 1 ZPO geregelt sind. Die §§ 904, 905 und 910 ZPO wurden ersatzlos aufgehoben (vgl. die obige Begründung zu Artikel 1 Nr. 7 § 802h).

Die Änderung des § 44 Abs. 3 Satz 6 ist Folge der Ergänzung des § 883 Abs. 2 ZPO (vgl. die obige Begründung zu Artikel 1 Nr. 18). Auf Grund der zukünftig in § 883 Abs. 2 ZPO enthaltenen Regelungen zum Abnahmeverfahren und der ergänzenden Verweisungen auf die Vorschriften zur eidesstattlichen Versicherung (§§ 478 bis 480, 483, 802f Abs. 4 ZPO) und zur Erzwingungshaft (§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 ZPO) genügt eine Verweisung auf § 883 Abs. 2 und 3 ZPO.

Zu Absatz 9 (Änderung der Patentanwaltsordnung)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, da das Schuldnerverzeichnis nunmehr durch ein zentrales Vollstreckungsgericht geführt wird und durch die Neuregelung in § 882b Abs. 1 Nr. 3 ZPO-E auch die Eintragungen über die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gemäß § 26 Abs. 2 InsO enthält.

Zu Absatz 10 (Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)

Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Ergänzung des § 883 Abs. 2 ZPO (vgl. die obige Begründung zu Artikel 1 Nr. 18). Auf Grund der zukünftig in § 883 Abs. 2 ZPO enthaltenen Regelungen zum Abnahmeverfahren und der ergänzenden Verweisungen auf die Vorschriften zur eidesstattlichen Versicherung (§§ 478 bis 480, 483, 802f Abs. 4 ZPO) und zur Erzwingungshaft (§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 ZPO) genügt eine Verweisung auf § 883 Abs. 2 und 3 ZPO.

Zu Absatz 11 (Änderung des Steuerberatungsgesetzes)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, da das Schuldnerverzeichnis nunmehr durch ein zentrales Vollstreckungsgericht geführt wird und durch die Neuregelung in § 882b Abs. 1 Nr. 3 ZPO-E auch die Eintragungen über die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gemäß § 26 Abs. 2 InsO enthält.

Zu Absatz 12 (Änderung der Gewerbeordnung)

Bei der Änderung des § 11 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung, da das Schuldnerverzeichnis zukünftig in § 882b ZPO definiert ist.

Bei den Änderungen in § 34b und § 34c handelt es sich ebenfalls um redaktionelle Anpassungen, da das Schuldnerverzeichnis nunmehr durch ein zentrales Vollstreckungsgericht geführt wird und durch die Neuregelung in § 882b Abs. 1 Nr. 3 ZPO-E auch die Eintragungen über die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gemäß § 26 Abs. 2 InsO enthält.

Zu Absatz 13 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Da die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf die von den Kreditinstituten nach § 24c KWG geführten Dateien nur zu den in § 24c Abs. 2 KWG genannten Zwecken zugreifen darf, ist diese Bestimmung auf die Fälle der Fremdauskunft nach § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO-E zu erweitern, um sicherzustellen, dass die Bundesanstalt sich die jeweils benötigten Daten beschaffen kann. Die in § 24c Abs. 3 KWG geregelten Übermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt sind um den Fall des § 802l ZPO-E zu ergänzen.

Zugleich wird der in § 24c Abs. 1 KWG enthaltene Katalog der von den Kreditinstituten zu speichernden und dem Zugriff der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht offen stehenden Kontenstammdaten im Bereich der Konten, die einer Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 Satz 1 AO unterliegen, um die Angabe ergänzt, ob das Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Das Führen eines Kontos als Pfändungsschutzkonto hat nach § 850k ZPO i.d.F. des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes (BR-Drs. 663/07 (PDF) ) zur Folge, dass Teile des Kontoguthabens nicht von der Pfändung des Kontos erfasst werden nach § 850k Abs. 6 Satz 4 ZPO i.d.F. des Entwurfs darf der Schuldner allerdings nur ein Konto als Pfändungsschutzkonto führen. Wegen der weitreichenden Folgen der Führung eines Kontos als Pfändungsschutzkonto für den Gläubiger und zur Ermöglichung der Aufdeckung der missbräuchlichen Führung mehrerer Pfändungsschutzkonten ist dem Gläubiger im Rahmen einer Auskunft nach § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO-E nicht nur über das Bestehen eines Kontos Auskunft zu erteilen sondern auch darüber, ob es als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Für die Kreditinstitute ist mit der Speicherung des zusätzlichen Datums kein nennenswerter Mehraufwand verbunden.

Zu Absatz 14 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)

Da § 67d Abs. 1 SGB X eine Übermittlung von Sozialdaten nur zulässt, wenn diese durch eine gesetzliche Vorschrift im SGB X eröffnet ist, bedarf die Auskunftsbefugnis des Gerichtsvollziehers nach § 755 Satz 2, § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO-E einer korrespondierenden Übermittlungsbefugnis im SGB X. In Fortschreibung der sachgebietsbezogenen Gliederung der §§ 67d ff. SGB X wurde die entsprechende Übermittlungsbefugnis bei § 74 SGB X verankert, der als Komplementärvorschrift zu § 643 ZPO bereits jetzt eine Übermittlung von Sozialdaten zulässt, soweit diese für die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen oder Ansprüchen auf Versorgungsausgleich erforderlich ist. Da die Übermittlungsbefugnis für Zwecke von § 755 Satz 2, § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO-E zur Durchsetzung aller privatrechtlichen Ansprüche gilt, ist sie künftig in Absatz 1 zu regeln. Absatz 2 enthält dagegen die bisherigen Fälle der Übermittlungsbefugnis. Diese werden durch Absatz 1 nicht entbehrlich da dort nur die Übermittlung für das Vollstreckungsverfahren und nur bei Überschreiten des Mindestbetrages von 600 Euro geregelt ist.

Inhaltlich entspricht die Regelung den Parallelbestimmungen in § 39 Abs. 4 StVG und § 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 KWG. Da die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung im Rahmen des § 74 SGB X abweichend von § 24c Abs. 3 Satz 3 und 4 KWG bzw. § 43 Abs. 1 Satz 3 und StVG zwar grundsätzlich die übermittelnde Stelle trägt, der Gerichtsvollzieher als ersuchende Stelle aber die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in seinem Übermittlungsersuchen trägt, wird zusätzlich klargestellt dass der Gerichtsvollzieher das Vorliegen der Übermittlungsvoraussetzungen in seinem Ersuchen anzugeben hat.

Zu Absatz 15 (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 25 Abs. 4 Satz 2)

Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Ergänzung des § 883 Abs. 2 ZPO (vgl. obige Begründung zu Artikel 1 Nr. 18). Auf Grund der zukünftig in § 883 Abs. 2 ZPO enthaltenen Regelungen zum Abnahmeverfahren und der ergänzenden Verweisungen auf die Vorschriften zur eidesstattlichen Versicherung (§§ 478 bis 480, 483, 802f Abs. 4 ZPO) und zur Erzwingungshaft (§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 ZPO) genügt eine Verweisung auf § 883 Abs. 2 und 3 ZPO.

Zu Nummer 2 (§ 39 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 - neu - )

Zu Buchstabe a

Die Mindestbeträge in § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 39 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a StVG und § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO-E stellen jeweils das Ergebnis einer Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers zwischen dem Interesse des Schuldners am Schutz seiner Daten und dem Interesse des Gläubigers an der Vollstreckung seiner Geldforderung dar. Da sich die Auskunftsbefugnisse des § 802l Abs. 1 ZPO-E sowohl auf Sozialdaten als auch auf das zentrale Fahrzeugregister beziehen, wurde dort der höhere Betrag zu Grunde gelegt. Um Wertungswidersprüche zwischen § 802l Abs. 1 ZPO-E einerseits und § 39 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a StVG andererseits zu verhindern, wird die dortige Betragsgrenze ebenfalls auf 600 Euro angehoben.

Zu Buchstabe b

§ 39 Abs. 4 StVG enthält die mit § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO-E korrespondierende Regelung zur Übermittlungsbefugnis des zentralen Fahrzeugregisters. Da sich die Voraussetzungen für die Übermittlung nach den besonderen Tatbestandsmerkmalen des § 802l Abs. 1 ZPO-E richten, wurde von einer Erweiterung der allgemeinen Übermittlungsbefugnisse in § 39 Abs. 3 StVG abgesehen und stattdessen ein selbständiger Absatz 4 angefügt.

Zu Artikel 5 (Übergangsvorschriften)

Artikel 5 fügt nach dem Vorbild des Artikels 3 Nr. 3 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 eine Bestimmung in das Einführungsgesetz zur ZPO ein, die nicht nur für die vorgesehenen Änderungen der ZPO, sondern für alle Bestandteile des Gesetzes Regelungen für die Übergangszeit trifft.

Nummer 1 stellt sicher, dass diejenigen Vollstreckungsaufträge, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes bereits erteilt wurden, aber noch nicht erledigt sind, nach altem Recht abgewickelt werden können. Neues Recht ist danach nur für diejenigen Vollstreckungsaufträge anzuwenden die nach dem Inkrafttreten der Neuregelungen erteilt werden so dass der Gläubiger die neue Rechtslage etwa bezüglich der Voraussetzungen für die Selbstauskunft des Schuldners oder für das Zustandekommen einer gütlichen Erledigung bei der Auftragserteilung berücksichtigen kann. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Auftragserteilung ist der Eingang des Vollstreckungsauftrags beim Gerichtsvollzieher. Richtet sich die Abgabe der Selbstauskunft des Schuldners nach altem Recht, gilt dies auch für die Anordnung und Durchführung der Haft bzw. für die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis.

Nummer 2 regelt entsprechend Nummer 1 die Folgeänderungen für die Vollstreckung nach der Justizbeitreibungsordnung, wo gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 JBeitrO der Vollziehungsbeamte an die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt, Nummer 3 trifft eine der Nummer 1 entsprechende Regelung für § 93 Abs. 9a und § 284 AO-E sowie die übrigen Folgeänderungen in Artikel 4, soweit diese die Anordnung einer Auskunftserteilung oder der Haft betreffen. Anstelle des Eingangs des Vollstreckungsauftrags beim Gerichtsvollzieher ist dabei der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Auskunftserteilung oder Haft von der zuständigen Behörde angeordnet wurde. Im Rahmen des § 284 Abs. 1 AO-E ist dies beispielsweise das Abgabeverlangen der Vollstreckungsbehörde, bei § 33 Abs. 2 FGG-E der Zeitpunkt, zu dem das Gericht den Herausgabeverpflichteten zur Auskunft anhält, nach § 15 Satz 1 AGdöKV-E das Ersuchen des österreichischen Gerichts oder im Rahmen des § 16 Abs. 3 VVG-E der Beschluss, durch den die Ersatzzwangshaft angeordnet wurde. Die Änderungen des RVG durch Artikel 3 Abs. 5 erfordern keine gesonderte Übergangsvorschrift, da § 60 RVG eine allgemeine Übergangsbestimmung enthält.

Nummer 4 stellt sicher, dass Schuldnern, die innerhalb der Sperrfrist von § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO-E, § 284 Abs. 4 Satz 1 AO-E vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, nicht ohne Weiteres eine Vermögensauskunft nach neuem Recht abverlangt werden kann, um die berechtigen Belange des Schuldners und die beschränkten Ressourcen der Justiz zu schützen.

Soweit eine nach altem Recht abgegebene eidesstattliche Versicherung die Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach neuem Recht sperrt muss sich der Gläubiger aber durch Einsichtnahme in das der eidesstattlichen Versicherung zu Grunde liegende Vermögensverzeichnis über das Vermögen des Schuldners informieren können. Satz 2 stellt insoweit klar, dass der private oder öffentlichrechtliche Gläubiger entsprechend dem gegenwärtigen Recht ( § 299 Abs. 1 ZPO, vgl. dazu Stöber, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 900 Rnr. 38) zur Einsichtnahme in das beim Vollstreckungsgericht am Wohnsitz des Schuldners verwahrte Vermögensverzeichnis befugt ist. Eine Verwaltung der nach altem Recht erstellten Vermögensverzeichnisse durch das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 ZPO-E kommt dagegen nicht in Betracht, da der Aufwand für die Transformation der in Papierform erstellten Verzeichnisse angesichts der nur drei Jahre dauernden Verwahrung außer Verhältnis zu der mit einer einheitlichen Verwahrung verbundenen Erleichterung der Einsichtnahme für die Gläubiger stünde.

Nummer 5 ordnet für eine Übergangszeit die Fortführung der bisherigen Schuldnerverzeichnisse an. Da die Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach altem Recht an andere Voraussetzungen knüpfen, wäre ihre Übernahme in das Schuldnerverzeichnis neuer Prägung nach § 882b ZPO-E nur möglich, wenn bei sämtlichen Eintragungen nachträglich das Vorliegen eines Eintragungsgrundes nach § 882c ZPO, § 284 Abs. 9 AO-E bzw. § 26 Abs. 2 InsO-E geprüft wurde. Der damit verbundene Aufwand stünde aber angesichts der ohnehin regelmäßig auf drei Jahre beschränkten Eintragungsdauer außer Verhältnis zu der Erleichterung der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis durch den Rechtsverkehr. Soweit bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt ist oder eine solche Eintragung anschließend auf Grund der Übergangsregelungen erfolgt, ist das Schuldnerverzeichnis nach altem Recht deshalb fortzuführen, bis die letzte Eintragung nach § 915a ZPO, § 26 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 InsO gelöscht ist.

Dies dürfte üblicherweise drei, höchstens aber fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Fall sein.

Für die Führung des Schuldnerverzeichnisses alter Prägung findet nach Satz 2 das alte Recht weiter Anwendung. Dies gilt für die Zuständigkeit des Gerichts ebenso wie für die Löschung oder die Erteilung von Auskünften und Abdrucken; auch die Verordnungsermächtigung nach § 915h ZPO und die auf dieser Grundlage ergangene Verordnung über das Schuldnerverzeichnis vom 15. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3822) bleiben insoweit anwendbar. Ob und inwieweit sich die nach dieser Verordnung erteilten Bewilligungen zum Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das Schuldnerverzeichnis neuer Prägung erstrecken und ob und inwieweit neu zugelassene Bezieher auf Grund ihrer Zulassung auch Abdrucke aus den Schuldnerverzeichnissen alter Prägung erlangen können wird in der neuen Verordnung nach § 882g Abs. 8 ZPO-E zu regeln sein, die insoweit an die Stelle der Verordnung nach § 915h Abs. 1 Nr. 1 ZPO tritt. Dabei wird zum einen zu bedenken sein, dass während der Übergangszeit eine vollständige Information über die Kreditwürdigkeit einer Person nur aus der Zusammenschau des Schuldnerverzeichnisses alter und neuer Prägung zu erlangen sein wird, Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Abdruckbezieher im Einzelfall aus Kostengründen oder wegen seiner besonderen Verwendungsabsicht an einer Erstreckung der Wirkung der Bewilligung bzw. Zulassung kein Interesse haben kann.

Satz 3 dient der Vermeidung von Doppeleintragungen derselben Person im Schuldnerverzeichnis alter und neuer Prägung. Zwar beträgt die Sperrfrist für die Abnahme einer erneuten Selbstauskunft des Schuldners nach altem wie nach neuem Recht drei Jahre. Angesichts der an das Jahresende anknüpfenden Löschungsregelung des § 915a Abs. 1 ZPO kann ein Schuldner aber unter Umständen bereits nach neuem Recht zur Abgabe einer Vermögensauskunft verpflichtet und auf Grund des Inhalts dieser Auskunft in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO-E eingetragen werden, bevor seine Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO gemäß § 915a Abs. 1 ZPO gelöscht ist. Wird der Schuldner auf Grund einer umfassenden inhaltlichen Betrachtung seiner Vermögensverhältnisse in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO-E eingetragen, kommt der allein an die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anknüpfenden Eintragung in das Verzeichnis nach § 915 ZPO aber kein Informationsgehalt mehr zu. Sie ist deshalb vorzeitig zu löschen.

Nummer 6 bestimmt schließlich, dass im Rahmen materiellrechtlicher Vorschriften, die an eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis anknüpfen, eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis alter Prägung derjenigen im Schuldnerverzeichnis neuer Prägung gleichsteht Andernfalls könnte eine Eintragung in dem nach Nummer 5 fortgeführten Schuldnerverzeichnis alter Prägung dem Antragsteller im Verfahren zur Zulassung als Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater oder zur Erteilung einer Gewerbeerlaubnis nicht entgegen gehalten werden.

Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

Um den Ländern die organisatorischtechnische Umsetzung des Gesetzes durch die Errichtung der zentralen Vollstreckungsgerichte nach § 802k Abs. 1 ZPO-E bzw. § 882h Abs. 1 ZPO-E sowie die Ausstattung der Gerichtsvollzieher bzw. Vollstreckungsbehörden mit den zur Errichtung der Vermögensverzeichnisse bzw. Eintragungsanordnungen in elektronischer Form erforderlichen Mitteln zu ermöglichen, soll das Gesetz grundsätzlich erst nach einer angemessenen Übergangsfrist in Kraft treten. Zwar dürfte sich die Aufwand für die sächliche Ausstattung der Gerichtsvollzieher und Verwaltungsvollstreckungsbehörden in überschaubaren Grenzen halten, die Einrichtung der länderübergreifenden Einrichtungen und die Entwicklung der Fachverfahren für die zentralen Vollstreckungsgerichte nach den §§ 802k, 882h ZPO-E benötigt aber einen angemessenen zeitlichen Vorlauf. Zu bedenken ist außerdem, dass die Reduzierung des Personalbedarfs bei den Serviceeinheiten der Vollstreckungsgerichte, die teilweise Verlagerung von Personal von den dezentralen Vollstreckungsgerichten vor Ort zu den zentralen Vollstreckungsgerichten nach den §§ 802k, 882h ZPO-E und die Mehrbelastung im Bereich des Gerichtsvollzieherdienstes begleitende personalwirtschaftliche Maßnahmen erforderlich machen, die nicht kurzfristig umgesetzt werden können. Bei Abwägung des Interesses an einer zügigen Umsetzung der Verbesserungen für das Zwangsvollstreckungsverfahren einerseits und einer ordnungsgemäßen Vorbereitung der Rechtsänderungen andererseits erscheint ein zeitlicher Abstand zwischen der Verkündung des Gesetzes und seinem Inkrafttreten von mindestens drei Jahren geboten.

Die im Gesetz enthaltenen Verordnungsermächtigungen treten dagegen sofort in Kraft, damit die Verordnungsgeber bereits während der Übergangsfrist tätig werden können.