Der Deutsche Bundestag hat in seiner 105. Sitzung am 14. April 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 17/5509 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze - Drucksache 17/4978 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird aufgehoben.
- b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
5. Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland oder bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation wieder eine Beschäftigung aufnehmen,".
- b) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
5. im Falle des Absatzes 1 Nummer 5 nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung der Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation." "
- c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. § 219a Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Insbesondere gehören hierzu:
- 1. Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen,
- 2. Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen Stellen,
- 3. Festlegung des anzuwendenden Versicherungsrechts,
- 4. Koordinierung der Verwaltungshilfe und Durchführung des Datenaustauschs in grenzüberschreitenden Fällen,
- 5. Aufklärung, Beratung und Information.
Die Festlegung des anzuwendenden Versicherungsrechts erfolgt für in Deutschland wohnende und gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union erwerbstätige Personen im Benehmen mit der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen oder dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, soweit es sich um Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder der landwirtschaftlichen Sozialversicherung handelt oder eine solche Mitgliedschaft bei Anwendbarkeit des deutschen Rechts gegeben wäre." "
2. In Artikel 5 Nummer 15 wird Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wie folgt gefasst:
"bb) Die neuen Sätze 8 bis 11 werden wie folgt gefasst:
"Ist eine Betriebsnummer noch nicht vergeben, vergibt die Datenstelle ein eindeutiges Identifikationsmerkmal als vorläufige Betriebsnummer. Die Datenstelle erhebt, verarbeitet und nutzt die in Satz 1 genannten Daten, soweit dies für den darin genannten Prüfungszweck erforderlich ist. Die Datenstelle übermittelt der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft die in Satz 1 genannten Daten, soweit dies für die Erfüllung einer sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft zum Zwecke der Einziehung von Beiträgen und der Gewährung von Leistungen erforderlich ist. Die Daten sind spätestens fünf Jahre nach dem Ablauf des in der Bescheinigung oder dem entsprechenden strukturierten Dokument genannten Geltungszeitraums oder, wenn dieser nicht genannt ist, nach Ablauf des Zeitraums auf den sich der Sachverhalt bezieht, zu löschen." "
3. Nach Artikel 10 werden die folgenden Artikel 11 und 12 eingefügt:
Artikel 11
Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
§ 17a Absatz 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 werden die Wörter j 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2" durch die Wörter j 82 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2" ersetzt.
2. In Satz 7 werden die Wörter "des Eckregelsatzes nach § 28 Absatz 2 in Verbindung mit § 40" durch die Wörter "der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28" ersetzt.
3. In Satz 8 werden die Wörter "des Eckregelsatzes nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 40" durch die Wörter "der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28" ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
In § 8 Absatz 3 Satz 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1744) geändert worden ist, werden die Wörter j 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2" durch die Wörter j 82 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2" ersetzt."
4. Der bisherige Artikel 11 wird Artikel 13 und wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Wörter "den Absätzen 3 und 4" ersetzt.
- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Artikel 11 und 12 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft."
Fristablauf: 27.05.11
Erster Durchgang: Drucksache. 846/10 (PDF)