Der Deutsche Bundestag hat in seiner 91. Sitzung am 11. Februar 2011 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 17/4719 - zu dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch angenommen.
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch die Bundesregierung: Drucksache. 837/10 (PDF)
Deutscher Bundestag
Drucksache 17/4719
17. Wahlperiode 09.02.2011
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
- Drucksachen 17/3404, 17/3958, 17/3982, 17/4032, 17/4058, 17/4095, 17/4303, 17/4304 -
Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Thomas Oppermann
Berichterstatter im Bundesrat: Ministerpräsident Horst Seehofer
Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 79. Sitzung am 3. Dezember 2010 beschlossene Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 9. Februar 2011
Der Vermittlungsausschuss
Thomas Strobl | Thomas Oppermann | Horst Seehofer |
Vorsitzender | Berichterstatter | Berichterstatter |
Anlage
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
1. Zu Artikel 1 (§ 10 RBEG)
Dem Artikel 1 wird folgender § 10 angefügt:
" § 10 Weiterentwicklung der Regelbedarfs-Ermittlung
- (1) Für die nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmenden Sonderauswertungen auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem Deutschen Bundestag bis zum 1. Juli 2013 einen unter Mitwirkung des Statistischen Bundesamtes sowie von Sachverständigen zu erstellenden Bericht über die Weiterentwicklung der für die Ermittlung von Regelbedarfen anzuwendenden Methodik vorzulegen.
- (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in dem Bericht Vorschläge für Weiterentwicklungen in folgenden Teilbereichen der Ermittlung von Regelbedarfen zu unterbreiten:
- 1. für die Abgrenzung der Referenzhaushalte nach § 3 Absatz 1 hinsichtlich der Bestimmung von Haushalten der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, die nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind, weil deren eigene Mittel nicht zur Deckung des jeweils zu unterstellenden Bedarfs nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ausreichen;
- 2. für die Überprüfung und Weiterentwicklung der Verteilungsschlüssel hinsichtlich der Verteilung der Verbrauchsausgaben von Familienhaushalten nach § 2 Nummer 2 auf Kinder und Jugendliche als Grundlage für die Ermittlung von regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 6 und die danach vorzunehmende Bestimmung von Regelbedarfsstufen für Kinder und Jugendliche;
- 3. für die Ermittlung von regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben von Erwachsenen, die in einem Mehrpersonenhaushalt leben, als Grundlage für die Ermittlung von Regelbedarfen und die danach vorzunehmende Bestimmung von Regelbedarfsstufen für Erwachsene, die nicht in einem Einpersonenhaushalt leben."
2. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe d (Inhaltsverzeichnis zum SGB II),
Nummer 5 (§ 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 SGB II), Nummer 7 (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB II), Nummer 14 (§ 11 Absatz 1 Satz 4 SGB II), Nummer 15 (§ 1 1b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB II), Nummer 31 (§ 19 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3, § 20 Absatz 1 Satz 1, § 21 Absatz 7 -neu-, § 28 Absatz 6, §§ 29, 30, 30a SGB II), Nummer 42 (§ 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, Absatz 6 Satz 6 -neu-, Absatz 7 SGB II), Nummer 43 (§ 48b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 4, Absatz 3 Satz 2 - neu - SGB II), Nummer 52 (§ 65e Satz 1 SGB II), Nummer 57 (§ 77 Absatz 3, 6 -neu-, 8 bis 11, 12 SGB II)
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt geändert:
- aa) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
" § 30 (weggefallen)"
- bb) Die Angabe zu § 30a wird gestrichen.
- aa) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
- b) Nummer 5 § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
- bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
- cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
- c) In Nummer 7 § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter " § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter "für die Leistungen nach § 28" ersetzt.
- d) In Nummer 14 § 11 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort "Lebensunterhalts" die Wörter ", mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28," eingefügt.
- e) Nummer 15 § 1 1b wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
- bb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, gelten die Sätze 1 und 2 mit den Maßgaben, dass jeweils an die Stelle des Betrages von 100 Euro monatlich der Betrag von 175 Euro monatlich und an die Stelle des Betrages von 400 Euro der Betrag von 175 Euro tritt. § 11a Absatz 3 bleibt unberührt."
- f) Nummer 31 wird wie folgt geändert:
- aa) § 19 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " § 6a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" durch die Angabe " § 6b" ersetzt.
- bbb) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "Absätze 2 bis 6" durch die Wörter "Absätze 2 bis 7" ersetzt.
- bb) In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Heizung" die Wörter "und Erzeugung von Warmwasser" eingefügt.
- cc) § 21 wird wie folgt geändert:
- aaa) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
- (7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils
- 1. 2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
- 2. 1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
- 3. 1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
- 4. 0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs nach § 22 Absatz 1 anerkannt wird."
- bbb) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
- dd) § 28 wird wie folgt geändert:
- aaa) Die bisherigen Absätze 3a bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.
- bbb) Der neue Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Mehraufwendungen berücksichtigt für
- 1. Schülerinnen und Schüler und
- 2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird. Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird.
In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zu Grunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet."
- ee) Die §§ 29 und 30 werden wie folgt gefasst:
" § 29 Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe
- (1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter); die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. Die Bedarfe nach § 28 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen gedeckt. Die kommunalen Träger können mit Anbietern pauschal abrechnen.
- (2) Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. Die kommunalen Träger gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde.
- (3) Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich.
- (4) Im begründeten Einzelfall kann ein Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangt werden. Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden.
§ 30 (weggefallen)".
- ff) § 30a wird aufgehoben.
- aa) § 19 wird wie folgt geändert:
- g) Nummer 42 wird wie folgt gefasst:
'42. § 46 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Bezieher von Leistungen zur Grundsicherung" durch die Wörter "Leistungsberechtigten nach diesem Buch" ersetzt.
- b) In Absatz 3 wird die Angabe "87,4 Prozent" durch die Angabe "84,8 Prozent" ersetzt.
- c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Im Jahr 2011 betragen diese Sätze im Land Baden-Württemberg 39,0 vom Hundert, im Land Rheinland-Pfalz 45,0 vom Hundert und in den übrigen Ländern 35,0 vom Hundert."
- d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
(7) Ab 2012 ergibt sich die in den Ländern jeweils geltende Höhe der Beteiligung des Bundes an den in Absatz 5 genannten Leistungen nach Maßgabe der Entwicklung der Bedarfsgemeinschaften sowie dem Verhältnis der Ausgaben für Leistungen für Bildung und Teilhabe zu den Gesamtausgaben nach Absatz 5. Sie bestimmt sich nach der Formel BB t+1 = BBBG t+1 + BBBT t+1
Dabei sind:- BB t+1 = Beteiligung des Bundes an den in Absatz 5 genannten Leistungen im Folgejahr in Prozent
- BBBG t+1 = Δ BG t,t-1 x 0,7 + BBBGt
- Δ BG t,t-1 = (JD BGt/JDBGt-1-1)x 100
- BBBG t+1 = Beteiligung des Bundes nach Maßgabe der Entwicklung der Bedarfsgemeinschaften an den in Absatz 5 genannten Leistungen im Folgejahr in Prozent
- BBBG t = Beteiligung des Bundes nach Maßgabe der Entwicklung der Bedarfsgemeinschaften an den in Absatz 5 genannten Leistungen im Jahr der Feststellung in Prozent
- JD BG t = jahresdurchschnittliche Anzahl der Bedarfsgemeinschaften von der Jahresmitte des Vorjahres bis zur Jahresmitte des Jahres der Feststellung
- JD BG t-1 = jahresdurchschnittliche Anzahl der Bedarfsgemeinschaften von der Jahresmitte des Vorvorjahres bis zur Jahresmitte des Vorjahres
- BBBT t+1 = Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben für die Leistungen nach Absatz 5 des Vorjahres multipliziert mit 100 in Prozent.
Die jahresdurchschnittliche Anzahl der Bedarfsgemeinschaften wird auf Grundlage der nach § 53 erstellten Statistik ermittelt. Im Jahr 2011 beträgt BBBGt im Land Baden-Württemberg 30,4 vom Hundert, im Land Rheinland-Pfalz 36,4 vom Hundert und in den übrigen Ländern 26,4 vom Hundert. Bis zum Jahr 2013 beträgt BBBTt+1 8,6 Prozent." '
- h) Nummer 43 wird wie folgt gefasst:
'43. § 48b wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "Geschäftsführern" durch die Wörter "Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern" ersetzt.
- bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Im Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c wird für die Vereinbarungen nach diesem Absatz über einheitliche Grundlagen beraten."
- b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 umfassen zusätzlich das Ziel der Verbesserung der sozialen Teilhabe." '
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- i) Nummer 52 wird wie folgt gefasst:
'52. In § 65e Satz 1 wird das Wort "Hilfebedürftigen" durch das Wort "Leistungsberechtigten" und die Angabe " § 43 Satz 1" durch die Wörter " § 43 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1" ersetzt.'
- j) Nummer 57 § 77 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "ist für Einkommen aus Erwerbstätigkeit, das im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum [einsetzen: Datum des letzten Tages des Kalendermonats der Verkündung] zufließt, weiter anzuwenden und" eingefügt.
- bb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
(6) Sofern Leistungen ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Erzeugung von Warmwasser festgesetzt wurden, weil sie nach den §§ 20 und 28 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung mit der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts abgegolten waren, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, bis zum Ablauf eines Monats nach dem Ende des Bewilligungszeitraums zurückzunehmen und die Nachzahlung zu erbringen."
- cc) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
- dd) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden durch folgende Absätze 8 bis 11 ersetzt:
- (8) Werden Leistungen für Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4 bis 7 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum [einsetzen: Datum des letzten Tages des Kalendermonats der Verkündung] bis zum [einsetzen: Datum des letzten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] beantragt, gilt dieser Antrag abweichend von § 37 Absatz 2 Satz 2 als zum 1. Januar 2011 gestellt.
- (9) Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und Absatz 5 sind für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum [einsetzen: Datum des letzten Tages des Kalendermonats der Verkündung] abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 durch Direktzahlung an den Anbieter zu erbringen, wenn bei der leistungsberechtigten Person noch keine Aufwendungen zur Deckung dieser Bedarfe entstanden sind. Soweit die leistungsberechtigte Person nachweist, dass ihr bereits Aufwendungen zur Deckung der in Satz 1 genannten Bedarfe entstanden sind, werden diese Aufwendungen durch Geldleistung an die leistungsberechtigte Person erstattet.
- (10) Auf Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen, an denen Schülerinnen und Schüler in der Zeit vom 1. Januar bis zum [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung] teilgenommen haben, ist § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 bis 4 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung an Stelle des § 19 Absatz 3 Satz 3 und des § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 anzuwenden.
- (11) Für Schülerinnen und Schüler, die eine Schule besuchen, an der eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird, sowie für Kinder, für die Kindertagespflege geleistet wird oder die eine Tageseinrichtung besuchen, an der eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung angeboten wird, werden die entstehenden Mehraufwendungen abweichend von § 28 Absatz 6 für die Zeit vom 1. Januar bis zum [einsetzen: Datum des letzten Tages des Kalendermonats der Verkündung] in Höhe von monatlich 26 Euro berücksichtigt. Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden die entstehenden Mehraufwendungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben abweichend von § 28 Absatz 7 für die Zeit vom 1. Januar bis zum [einsetzen: Datum des letzter Tages des Kalendermonats der Verkündung] in Höhe von monatlich 10 Euro berücksichtigt. Die entstehenden Mehraufwendungen nach den Sätzen 1 und 2 werden abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 durch Geldleistung gedeckt. Bis zum 31. Dezember 2013 gilt § 28 Absatz 6 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Mehraufwendungen auch berücksichtigt werden, wenn Schülerinnen und Schüler das Mittagessen in einer Einrichtung nach § 22 des Achten Buches einnehmen."
- ee) Die bisherigen Absätze 9 bis 11 werden die Absätze 12 bis 14.
- ff) In Absatz 12 wird die Angabe "31. Dezember 2010" durch die Angabe "[einsetzen: Datum des letzten Tages des Kalendermonats der Verkündung]" und die Angabe "1. Januar 2011" durch die Angabe "[einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats]" ersetzt.
3. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe h (Inhaltsverzeichnis zum SGB XII), Nummer 8 (§ 27a Absatz 1 Satz 1 SGB XII),
Nummer 10 Buchstabe c - neu - (§ 30 Absatz 7 - neu - SGB XII), Nummer 12 (§ 34 Absatz 4, 5, 6, § 34a SGB XII), Nummer 13 (§ 35 Absatz 4 Satz 1, § 35a Satz 2 SGB XII), Nummer 23 (§ 42 Nummer 3), Nummer 29 (§ 82 Absatz 1 Satz 2 -neu-, 3, Absatz 3 Satz 1, 2, 4 - neu - SGB XII), Nummer 37 Buchstabe a (§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c SGB XII), Nummer 38 (§ 131 SGB XII), Nummer 41a - neu - (§ 137 - neu - SGB XII)
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 Buchstabe h wird wie folgt gefasst:
'h) Nach der Angabe zu § 136 werden folgende Angaben angefügt:
" § 137 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Anlage zu § 28"'
- b) In Nummer 8 § 27a Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Heizung" die Wörter " und Erzeugung von Warmwasser" eingefügt.
- c) Der Nummer 10 wird folgender Buchstabe c angefügt:
'c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
- (7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb keine Leistungen für Warmwasser nach § 35 Absatz 4 erbracht werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person entsprechend ihrer Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils
- 1. 2,3 vom Hundert der Regelbedarfsstufen 1 bis 3,
- 2. 1,4 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 4,
- 3. 1,2 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 5 oder
- 4. 0,8 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 6, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs durch Leistungen nach § 35 Absatz 4 gedeckt wird."'
- (7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb keine Leistungen für Warmwasser nach § 35 Absatz 4 erbracht werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person entsprechend ihrer Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils
- d) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
- aa) § 34 wird wie folgt geändert:
- aaa) Die bisherigen Absätze 3a bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.
- bbb) In den neuen Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wörter "Bei Schülerinnen und Schülern" durch die Wörter "Für Schülerinnen und Schüler" ersetzt.
- ccc) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Mehraufwendungen berücksichtigt für
- 1. Schülerinnen und Schüler und
- 2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird. Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zu Grunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet."
- bb) § 34a wird wie folgt gefasst:
" § 34a Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe
- (1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 4 bis 7 werden auf Antrag erbracht. Einer nachfragenden Person werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für Bedarfe nach § 34 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 7 bleiben bei der Erbringung von Leistungen nach dem Sechsten Kapitel unberücksichtigt.
- (2) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter); die zuständigen Träger der Sozialhilfe bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. Die Bedarfe nach § 34 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen gedeckt.
- (3) Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. Die zuständigen Träger der Sozialhilfe gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde.
- (4) Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich.
- (5) Im begründeten Einzelfall kann der zuständige Träger der Sozialhilfe einen Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen. Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden."
- aa) § 34 wird wie folgt geändert:
- e) Nummer 13 wird wie folgt geändert:
- aa) In § 35 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Heizung" die Wörter "und zentrale Warmwasserversorgung" eingefügt.
- bb) In § 35a Satz 2 wird die Angabe "Satz 3 und 4" durch die Angabe "Satz 2 und 3" ersetzt.
- f) In Nummer 23 § 42 Nummer 3 wird die Angabe " § 34 Absatz 6" durch die Angabe " § 34 Absatz 7" ersetzt.
- g) Nummer 29 wird wie folgt gefasst:
'29. § 82 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen."
- bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Lebensunterhaltes" die Wörter ", mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34," eingefügt.
- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter "des Eckregelsatzes" durch die Wörter "der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28" ersetzt.
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 ein Betrag von bis zu 175 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen." '
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- h) In Nummer 37 Buchstabe a werden die Wörter " § 34 Absatz 2 bis 6" durch die Wörter " § 34 Absatz 2 bis 7" ersetzt.
- i) Nummer 3 8 wird wie folgt gefasst:
'38. § 131 wird wie folgt gefasst:
" § 131 Übergangsregelung zur Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe
- (1) Die Leistungen für Bedarfe nach § 34 Absatz 3 sind erstmals für das Schuljahr 2011/12 zu berücksichtigen.
- (2) Werden Leistungen für Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 4 bis 7 für den Zeitraum vom 1. Januar bis [einsetzen: Letzter Tag des Monats der Verkündung] bis zum [einsetzen: Letzter Tag des Monats, der auf den Monat der Verkündung folgt] beantragt, gilt dieser Antrag als zum 1. Januar 2011 gestellt.
- (3) Leistungen für die Bedarfe nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und Absatz 5 sind für den Zeitraum vom 1. Januar bis [einsetzen: Letzter Tag des Monats der Verkündung] abweichend von § 34a Absatz 2 Satz 1 durch Direktzahlung an den Anbieter zu erbringen, wenn bei der leistungsberechtigten Person noch keine Aufwendungen zur Deckung dieser Bedarfe entstanden sind. Soweit die leistungsberechtigte Person nachweist, dass ihr bereits Aufwendungen zur Deckung der in Satz 1 genannten Bedarfe entstanden sind, werden diese Aufwendungen durch Geldleistung an die leistungsberechtigte Person erstattet.
- (4) Für Schülerinnen und Schüler, die eine Schule besuchen, an der eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird, sowie für Kinder, für die Kindertagespflege geleistet wird oder die eine Tageseinrichtung besuchen, an der eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung angeboten wird, werden die entstehenden Mehraufwendungen abweichend von § 34 Absatz 6 für die Zeit vom 1. Januar bis zum [einsetzen: Letzter Tag des Monats der Verkündung] in Höhe von monatlich 26 Euro berücksichtigt. Bis zum 31. Dezember 2013 gilt § 34 Absatz 6 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die entstehenden Mehraufwendungen als Bedarf auch berücksichtigt werden, wenn Schülerinnen und Schüler das Mittagessen in einer Einrichtung nach § 22 des Achten Buches einnehmen. Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden die entstehenden Mehraufwendungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben abweichend von § 34 Absatz 7 für die Zeit vom 1. Januar bis zum [einsetzen: Letzter Tag des Monats der Verkündung] in Höhe von monatlich 10 Euro berücksichtigt. Die entstehenden Mehraufwendungen nach den Sätzen 1 und 2 werden abweichend von § 34a Absatz 2 Satz 1 durch Geldleistung gedeckt." '
- j) Nach Nummer 41 wird folgende Nummer 41a eingefügt:
'41a. Folgender § 137 wird angefügt:
" § 137 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Kommt es durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu einer Verminderung des Regelbedarfs nach § 27a Absatz 3 Satz 1 oder § 42 Nummer 1, sind für den Zeitraum vom 1. Januar bis [einsetzen: Datum des letzten Tages des Kalendermonats der Verkündung] bereits erbrachte Regelsätze nicht zu erstatten. Eine Aufrechnung ist unzulässig." '
4. Zu Artikel 3a - neu - (§ 10 Absatz 3, 4 Satz 2 SGB VIII)
Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 3a eingefügt:
'Artikel 3a
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
§ 10 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, § § 14 bis 16, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor."
- 2. Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor."'
5. Zu Artikel 5 (§§ 3, 5, 6a, 6b -neu-, 7, 7a, 8, 9 Absatz 3 -neu-, 11, 13 Absatz 4 -neu-, 14, 16, 20 Absatz 8 - neu - BKGG)
Artikel 5 wird wie folgt gefasst:
'Artikel 5
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden das Wort "wird" durch das Wort "werden" und die Wörter "und Kinderzuschlag" durch die Wörter ", Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "und der Kinderzuschlag" durch die Wörter ", der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe" ersetzt.
- bb) In Satz 5 werden die Wörter "und der Kinderzuschlag" durch die Wörter ", der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe" und jeweils das Wort "gezahlt" durch das Wort "gewährt" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "und der Kinderzuschlag" durch die Wörter ", der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 6a Absatz 1 Nummer 4 Satz 2" durch die Wörter " § 6a Absatz 1 Nummer 4 Satz 3" ersetzt.
3. § 6a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 3 wird die Angabe " §§ 11 und 12" durch die Angabe " § § 11 bis 12" ersetzt.
- bb) Nummer 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Bei der Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit vermieden wird, bleiben die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht. Das Gleiche gilt für Mehrbedarfe nach den §§ 21 und 23 Nummer 2 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beantragt hat oder erhält oder alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum, für den Kinderzuschlag beantragt wird, auf die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch verzichten."
- b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § § 11 und 12" durch die Angabe " § § 11 bis 12" ersetzt.
- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Der Kinderzuschlag wird, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht vorliegen, in voller Höhe gewährt, wenn das nach den § § 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II oder des Sozialgeldes zu berücksichtigenden elterlichen Bedarfe nicht übersteigt."
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "Kosten für Unterkunft" durch die Wörter "Bedarfe für Unterkunft" und die Wörter "Kosten für Alleinstehende" durch die Wörter "Bedarfen für Alleinstehende" ersetzt.
- cc) In Satz 3 wird die Angabe " § § 11 und 12" durch die Angabe " § § 11 bis 12" ersetzt.
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- d) Absatz 4a wird aufgehoben.
4. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:
" § 6b Leistungen für Bildung und Teilhabe
- (1) Personen erhalten Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind, wenn sie für dieses Kind nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben und wenn
- 1. das Kind mit ihnen in einem Haushalt lebt und sie für ein Kind Kinderzuschlag nach § 6a beziehen oder
- 2. im Falle der Bewilligung von Wohngeld sie und das Kind, für das sie Kindergeld beziehen, zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind, nicht jedoch die berechtigte Person zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ist und die berechtigte Person Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht. Wird das Kindergeld nach § 74 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 48 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ausgezahlt, stehen die Leistungen für Bildung und Teilhabe dem Kind oder der Person zu, die dem Kind Unterhalt gewährt.
- (2) Die Leistungen für Bildung und Teilhabe entsprechen den Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 bis 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. § 28 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Für die Bemessung der Leistungen für die Schülerbeförderung nach § 28 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist ein Betrag in Höhe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 6 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes entsprechend zu berücksichtigen. Für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung nach § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird zur Ermittlung der Mehraufwendungen für jedes Mittagessen ein Betrag in Höhe des in § 9 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes festgelegten Eigenanteils berücksichtigt. Die Leistungen nach Satz 1 gelten nicht als Einkommen oder Vermögen im Sinne dieses Gesetzes. § 19 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
- (3) Für die Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe gelten die § § 29 und 40 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend."
5. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 7 Zuständigkeit".
- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Abweichend von Absatz 1 führen die Länder § 6b als eigene Angelegenheit aus."
6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
" § 7a Datenübermittlung
Die Träger der Leistungen nach § 6b und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende teilen sich alle Tatsachen mit, die für die Erbringung und Abrechnung der Leistungen nach § 6b dieses Gesetzes und § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind."
7. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden die Wörter "durch den Bund" gestrichen.
- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 tragen die Länder die Ausgaben für die Leistungen nach § 6b und ihre Durchführung."
8. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind bei der zuständigen Stelle schriftlich zu beantragen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."
9. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird das Wort "Zahlung" durch das Wort "Gewährung" ersetzt.
- b) In Absatz 1 wird das Wort "gezahlt" durch das Wort "gewährt" ersetzt.
10. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird das Wort "Familienkasse" durch das Wort "Stelle" ersetzt.
- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Für die Leistungen nach § 6b bestimmen abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen die für die Durchführung zuständigen Behörden."
11. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "oder Kinderzuschlag" durch die Wörter ", der Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe" ersetzt.
- b) In Satz 2 werden die Wörter "oder Kinderzuschlag" durch die Wörter ", Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe" und das Wort "wird" durch das Wort "werden" ersetzt.
12. In § 16 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "oder Kinderzuschlag" durch die Wörter ", Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe" ersetzt.
13. Dem § 20 wird folgender Absatz 8 angefügt:
(8) Abweichend von § 9 Absatz 3 können die Leistungen nach § 6b vom 1. Januar bis [einsetzen: Datum des letzten Tages des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] bei der nach § 13 Absatz 1 zuständigen Familienkasse beantragt werden. Die Familienkasse, bei der die leistungsberechtigte Person den Antrag stellt, leitet den Antrag an die nach § 13 Absatz 4 bestimmte Stelle weiter. § 77 Absatz 7, 9 und 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass die abweichende Leistungserbringung bis zum [einsetzen: Datum des letzten Tages des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] erfolgt. Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten nach § 6b Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum [einsetzen: Datum des letzten Tages des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] durch Geldleistung erbracht." '
6. Zu Artikel 6a - neu - (§ 37a - neu - EGZPO)
Nach Artikel 6 wird folgender Artikel 6a eingefügt:
'Artikel 6a
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Nach § 37 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender § 37a eingefügt:
" § 37a Übergangsbestimmung zur Prozesskostenhilfe
Führt die Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung maßgebenden Beträge durch Artikel 6 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom ... [einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle dieses Gesetzes] dazu, dass keine Monatsrate zu zahlen ist, so ist dies auf Antrag bereits ab dem 1. Januar 2011 zu berücksichtigen." '
7. Zu Artikel 12 Absatz 2a - neu - (§ 25 SGB I)
Nach Artikel 12 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
'(2a) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl I S. 3015), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie folgt gefasst:
" § 25 Kindergeld, Kinderzuschlag, Leistungen für Bildung und Teilhabe, Erziehungsgeld und Elterngeld"
2. § 25 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 25 Kindergeld, Kinderzuschlag, Leistungen für Bildung und Teilhabe, Erziehungsgeld und Elterngeld".
- b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Nach dem Bundeskindergeldgesetz können auch der Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe in Anspruch genommen werden."
- c) In Absatz 3 wird das Wort "Familienkassen" durch die Wörter "nach § 7 des Bundeskindergeldgesetzes bestimmten Stellen" ersetzt.'
8. Zu Artikel 13 (Bekanntmachungserlaubnis)
Artikel 13 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 13
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der am [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen."
9. Zu Artikel 14 (Inkrafttreten)
Artikel 14 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 14
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
- (2) Die Artikel 6 und 6a treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (3) Artikel 2 Nummer 1 bis 6, 7a, 8, 9, 10 mit Ausnahme von Buchstabe c Doppelbuchstabe cc, Nummer 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18 Buchstabe c und d, Nummer 19 bis 30a, Nummer 31 (§§ 22a, 22b, 22c, 25 bis 27, 31 bis 35), Nummer 32 (§§ 36a, 38 bis 44), Nummer 33 bis 44, Nummer 45 bis 55, Artikel 3 Nummer 4, Nummer 13 (§ 35a), Nummer 25 und Nummer 35, Artikel 4, 7 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Artikel 8, Artikel 9 sowie Artikel 12 Absatz 2, 4 Nummer 1 Buchstabe b, 2 Buchstabe b und 4, Absatz 6, 8 und Artikel 13 treten am [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft."