948. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2016
A
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe beim Deutschen Bundestag einzubringen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b (§ 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 Satz 2 - neu - bis Satz 8 - neu - WaffG)
In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 5 Absatz 5 Satz 1 sind der Nummer 4 folgende Sätze anzufügen:
"Dazu können die zuständigen Behörden zur Feststellung der Zuverlässigkeit die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten zu den betroffenen Personen über das Bundesverwaltungsamt an die zuständige Landesbehörde für Verfassungsschutz übermitteln. Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann bei Übermittlungen an die Landesbehörden für Verfassungsschutz technische Unterstützung leisten. Die Landesbehörden für Verfassungsschutz teilen dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich die für die Beurteilung der Zuverlässigkeitsüberprüfung bedeutsamen Erkenntnisse mit. Bei der Übermittlung von Mitteilungen der Landesbehörden für Verfassungsschutz zu Anfragen der Waffenbehörden kann das Bundesamt für Verfassungsschutz technische Unterstützung leisten. Werden im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sind, teilt die zuständige Landesbehörde für Verfassungsschutz diese der für die Überprüfung zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht).
Zu diesem Zweck darf sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit sowie die Aktenfundstelle speichern.
Die Behörden für Verfassungsschutz des Bundes und der Länder dürfen zu diesem Zweck die in Satz 6 genannten personenbezogenen Daten des Betroffenen und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 BVerfSchG speichern."
Folgeänderung:
Der Einzelbegründung zu Artikel 1 Nummer 2 sind folgende Sätze anzufügen:
"Das Einholen der Auskunft bei der zuständigen Verfassungsschutzbehörde durch die Waffenbehörden soll sich an der Verfahrensweise im geltenden Aufenthaltsrecht orientieren. Seit dem Jahr 2008 sind die Ausländerbehörden in bestimmten Fällen gemäß § 73 Absatz 2 und 3 AufenthG in Verbindung mit den Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 73 Absatz 2 und 3 Satz 1 AufenthG dazu verpflichtet, eine Abfrage bei den Verfassungsschutzbehörden durchzuführen. Die Verwaltungsvorschrift legt für diese Fälle ein technisches Verfahren fest. Dieses sieht vor, dass die entsprechenden Anfragen der kommunalen Ausländerbehörden elektronisch über das Bundesverwaltungsamt an das Bundesamt für Verfassungsschutz geleitet werden und dort im Auftrag der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz automatisiert mit dem Bestand im nachrichtendienstlichen Informationssystem abgeglichen werden. Die Bearbeitung der Regelanfragen der Waffenbehörden bei den zuständigen Verfassungsschutzbehörden soll in analoger Weise im so genannten Massendatenverfahren umgesetzt werden. Hierdurch wird eine größtmögliche Effizienz bei gleichzeitiger Reduzierung des Erfüllungsaufwands für die betroffenen Behörden erreicht. Auf diese Weise lassen sich das in der Praxis erhebliche Arbeitsaufkommen und die Bearbeitung der großen Zahl an Anfragen durch ein automatisiertes und bereits angewandtes Verfahren auf ein vertretbares Maß reduzieren. Die Einbindung des Bundesverwaltungsamtes zur Bündelung und Übermittlung der elektronischen Anfragen erscheint auch vor dem Hintergrund geboten, dass an dieser Stelle das Nationale Waffenregister geführt wird. Somit stehen vereinheitlichte elektronische Kommunikationswege zwischen dem Bundesverwaltungsamt und den Waffenbehörden bereits zur Verfügung."
B
2. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten schlägt dem Bundesrat ferner vor, Staatsminister Peter Beuth (Hessen) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zum Beauftragten des Bundesrates für die Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und in seinen Ausschüssen zu bestellen.