873. Sitzung des Bundesrates am 9. Juli 2010
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, in den folgenden beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen, da bei diesen keine Umstände ersichtlich sind, die eine Stellungnahme des Bundesrates geboten erscheinen lassen:
- a) Aussetzungs- und Vorlagebeschluss
des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. September 2009 - L 1 R 204/09 -
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
ob § 47 Absatz 1 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch - SGB VI - in der Fassung von Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz - vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) insoweit mit
- Artikel 6 Absatz 5 GG vereinbar ist, als die Norm die Erziehung gemeinsamer nichtehelicher Kinder der Erziehungsperson und des verstorbenen anderen Elternteils nicht für die Auslösung eines Anspruchs auf Erziehungsrente genügen lässt,
- Artikel 3 Absatz 1 GG vereinbar ist, als die Norm die Erziehung gemeinsamer nichtehelicher Kinder der Erziehungsperson und des verstorbenen anderen Elternteils nicht für die Auslösung eines Anspruchs auf Erziehungsrente ausreichen lässt, andererseits aber die Erziehung nicht gemeinsamer Kinder dafür genügen kann,
- Artikel 3 Absatz 1 GG vereinbar ist, als die Norm die Erziehung gemeinsamer nichtehelicher Kinder der Erziehungsperson und des verstorbenen anderen Elternteils nicht für die Auslösung eines Anspruchs auf Erziehungsrecht genügen lässt, die Erziehung gemeinsamer ehelicher Kinder dagegen schon- 1 BvL 20/09 - p>
- b) Aussetzungs- und Vorlagebeschluss
des Sozialgerichts München vom 10. Dezember 2007 - S 29 EG 59/07 -
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
ob Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Gesetzes zur Gewährung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes (Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1995 (GVBl. S. 818, BayRS 2170-3-A) gegen Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 GG verstößt und nichtig ist- 1 BvL 14/07 - p>
- c) Verfassungsbeschwerde
der Herren Prof. Dr. W. H., Prof. Dr. W. N.,
Prof. Dr. K. A. Sch., Prof. Dr. Dr. h. c. D. Sp.,
Prof. Dr. Dr. h. c. J. St.
gegen die Währungspolitik der Bundesrepublik Deutschland (Hilfe für Griechenland) wegen Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführer aus Artikel 38 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 GG- 2 BvR 987/10 - p>
- d) Verfassungsbeschwerde
der Frau F.
gegen das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 4. März 2010 - 6 UF 86/09 -
wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 3 GG- 1 BvR 918/10 - p>
- e) Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse
des Bundessozialgerichts vom 3. Dezember 2009 - B 10 EG 5/08 R, B 10 EG 6/08 R, B 10 EG 7/08 R -
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
ob § 1 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe c in Verbindung mit Nummer 3 Buchstabe b des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2915) insoweit mit Artikel 3 Absatz 1 GG vereinbar ist, als danach Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wegen eines Krieges in ihrem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 AufenthG erteilt wurde, ein Anspruch auf Bundeserziehungsgeld nur dann zusteht, wenn sie im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sind, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen
- 1 BvL 2/10 -
- 1 BvL 3/10 -
- 1 BvL 4/10 - p>