A. Problem und Ziel
Die Richtlinie (EU) Nr. 2016/1855 der Kommission vom 19. Oktober 2016 zur Änderung der Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden, ist bis spätestens zum 9. November 2018 in nationales Recht umzusetzen. Ferner sind die nationalen Vorschriften über technische Hilfsstoffe in einzelnen Punkten an fortentwickeltes Unionsrecht anzupassen.
B. Lösung
Änderung der Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln und anderen technischen Hilfsstoffen bei der Herstellung von Lebensmitteln (Technische Hilfsstoff- Verordnung - THV).
C. Alternativen
Da nationales Recht an geändertes Unionsrecht angepasst werden muss, gibt es keine Alternativen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund:
Keine. Länder und Kommunen:
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Obgleich nach Einschätzung des Verordnungsgebers ein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entstehen könnte, hat diese im Rahmen der Beteiligung angegeben, dass für die betroffenen Wirtschaftszweige kein Erfüllungsaufwand zu erwarten ist. Für die Anwendung der "Onein, one-out-Regel" besteht somit keine Veranlassung.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff- Verordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 17. Juli 2017
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Erste Verordnung zur Änderung der Technische HilfsstoffVerordnung1)
Vom ...
Auf Grund des § 4 Absatz 3 Nummer 2, des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung
Die Technische Hilfsstoff-Verordnung vom 8. November 1991 (BGBl. I S. 2100), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:
"Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln (Extraktionslösungsmittelverordnung - ElmV)".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 werden die Wörter "Zusatzstoffen, naturidentischen Aromastoffen und Vitaminen" durch die Wörter "Lebensmittelzusatzstoffen, Vitaminen und sonstigen Stoffen, die Lebensmitteln zu ernährungsphysiologischen Zwecken zu- gesetzt werden" ersetzt.
- b) Absatz 3 wird aufgehoben.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Stoffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, die als Extraktionslösungsmittel verwendet werden, werden den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellt."
- b) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter "Trinkwasser, dem Zusatzstoffe" durch die Wörter "Wasser, dem Lebensmittelzusatzstoffe" ersetzt.
- c) In Absatz 3 wird das Wort "Trinkwasser" durch das Wort "Wasser" ersetzt.
4. § 2a wird aufgehoben.
5. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
6. Die §§ 6 und 7 werden die §§ 5 und 6.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.
- b) In Absatz 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 1" durch die Angabe " § 3" ersetzt und es werden die Wörter "oder entgegen § 3 Abs. 2 Stoffe der Anlage 5" gestrichen.
- c) In Absatz 2 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.
- d) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe " § 6 Abs. 1" durch die Angabe " § 5 Absatz 1" ersetzt.
8. § 8 wird aufgehoben.
9. § 9 wird § 7.
10. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7. Dimethylether Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen,
einschließlich Gelatine 3)0,009 mg/kg in entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine Herstellung von Kollagen4) und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine 3 mg/kg in Kollagen und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine".
- b) Nach der Fußnote 2 werden folgende Fußnoten angefügt:
"3) Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.7. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischer Herkunft (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
4) Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.8. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004."
11. Anlage 5 wird aufgehoben.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Extraktionslösungsmittelverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Richtlinie (EU) Nr. 2016/1855 der Kommission vom 19. Oktober 2016 zur Änderung der Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden, ist bis spätestens zum 9. November 2018 in nationales Recht umzusetzen. Ferner sind die nationalen Vorschriften über technische Hilfsstoffe in einzelnen Punkten an fortentwickeltes Unionsrecht anzupassen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Verwendungsbedingungen für das Extraktionslösungsmittel Dimethylether werden entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 2016/1855 geändert. Die Änderung stellt keine Einschränkung gegenüber der bisherigen Regelung dar. Vielmehr wird für Kollagen und Kollagenderivate ein höherer Restgehalt in extrahierten Lebensmitteln festgelegt.
Die bisherige Zulassung von Bleichmitteln wird aufgehoben, da sie mit dem Unionsrecht über Lebensmittelzusatzstoffe nicht vereinbar ist.
III. Alternativen
Da nationales Recht an geändertes Unionsrecht angepasst werden muss, gibt es keine Alternativen.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Verordnungsgebungskompetenz des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft ergibt sich aus den in der Eingangsformel genannten Verordnungsermächtigungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 20 des Grundgesetzes beruhen.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union ist gegeben. Die Vorschriften gehen nicht über das Unionsrecht hinaus. Die sanktionsrechtlichen Tatbestände stellen die wirksame Durchsetzung des Rechts der Europäischen Union sicher.
VI. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
Die in der Verordnung getroffenen Regelungen dienen der Umsetzung der in der Richtlinie (EU) Nr. 2016/1855 der Kommission vom 19. Oktober 2016 enthaltenen Bestimmungen über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden. Die Verordnung trägt somit zur Innovation von Herstel- lungsprozessen von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten unter Wahrung eines von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit geprüften hohen Sicherheitsniveaus bei und unterstützt hierdurch die Nachhaltigkeitsziele der Bundesregierung.
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand ergeben sich weder für den Bund noch für Länder und Kommunen.
3. Erfüllungsaufwand
Den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Obgleich nach Einschätzung des Verordnungsgebers ein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entstehen könnte, hat diese im Rahmen der Beteiligung angegeben, dass für die betroffenen Wirtschaftszweige kein Erfüllungsaufwand zu erwarten ist. Für die Anwen- dung der "Onein, one-out - Regel" besteht somit keine Veranlassung.
4. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
5. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, weil diese Verordnung keine Regelungen enthält, die auf die spezifischen Lebenssituationen von Frauen und Männern Einfluss haben.
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Nummer 1
Die Bezeichnung der Technische Hilfsstoff-Verordnung wird neu gefasst, da durch die Verordnung künftig nur noch die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln geregelt wird.
Nummer 2 Buchstabe a
Der Begriff Zusatzstoff wird terminologisch an den durch die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe definierten Begriff angepasst.
Ferner wird der Ausnahmetatbestand für naturidentische Aromastoffe aufgehoben. Natur- identische Aromastoffe sind im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 201/13/EG nicht mehr definiert. Darüber hinaus enthält die Richtlinie 2009/32/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstel- lung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden, keinen einschlägigen Ausnahmetatbestand für naturidentische Aromastoffe.
Zur Klarstellung werden im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2009/23/EG zu ernährungsphysiologischen Zwecken zugesetzte Stoffe in den Ausnahmekatalog aufgenommen. Diese Stoffe sind bereits durch die Gleichstellung mit Lebensmittelzusatzstoffen gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erfasst.
Nummer 2 Buchstabe b
Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung ist weitgehend durch unmittelbar geltendes Unionsrecht überlagert und insoweit nicht mehr anwendbar. Soweit Vorschriften der Zusatzstoff- Verkehrsverordnung noch anwendbar sind, sind diese für Extraktionslösungsmittel nicht relevant. Absatz 3 ist zur Rechtsvereinfachung aufzuheben.
Nummer 3 Buchstabe a
Die Vorschriften des § 2 Absatz 3 Satz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wurden aufgehoben. Die bisherige Gleichstellungsregelung ist auf Verarbeitungshilfsstoffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 abzustellen.
Nummer 3 Buchstaben b und c
Es handelt sich um eine terminologische Anpassung an den Wasserbegriff gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit sowie an den durch die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 definierten Begriff "Lebensmittelzusatzstoff".
Nummer 4
Die durch § 2a in Verbindung mit Anlage 5 zugelassenen Bleichmittel sind national als Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen worden. Wegen der abschließenden Zulassung von Lebensmittelzusatzstoffen durch die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sind diese Zulassungen aufzuheben.
Nummer 5
Hier handelt es sich um eine Folgeänderung zu Nummer 4.
Nummer 6
Hier handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.
Nummer 7
Hier handelt es sich um eine Folgeänderung zu Nummer 4 und eine redaktionelle Anpassung.
Nummer 8
Hier handelt es sich um die Aufhebung einer entbehrlichen Übergangsregelung.
Nummer 9
Hier handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.
Nummer 10
Hier handelt es sich um eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/1855.
Nummer 11
Hier handelt es sich um die in Nummer 4 genannte Anlage 5, die aufzuheben ist.
Artikel 2
Artikel 2 ermächtigt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, die Extraktionslösungsmittelverordnung neu bekannt zu machen.
Artikel 3
Hier wird das Inkrafttreten geregelt.
1) Artikel 1 Nummer 10 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/1855 der Kommission vom 19. Oktober 2016 zur Änderung der Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABl. L 284 vom 20.10.2016, S. 19).