Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen
(Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG)

Der Bundesrat hat in seiner 824. Sitzung am 7. Juli 2006 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren klarzustellen, welcher Rechtsweg für Entscheidungen über die Weiterverwendung von Informationen eröffnet ist. Hierbei ist sicherzustellen, dass für alle Entscheidungen nach dem Gesetz - unabhängig von der Organisations- und Handlungsform der handelnden öffentlichen Stelle - einheitlich der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist.

Begründung

Der Gesetzentwurf macht keine Aussagen zum Rechtsweg, der für die Entscheidungen nach dem Gesetz eröffnet ist; er sieht lediglich vor, dass bei einer ablehnenden Entscheidung auf die Rechtsschutzmöglichkeiten hinzuweisen ist (§ 4 Abs. 5 IWG-E).

Insofern wird gebeten klarzustellen, dass der Rechtsschutz gegen ablehnende Entscheidungen in allen Fällen vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen ist. Der im Gesetz verankerte Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Weiterverwendung von Informationen ist unabhängig von der Organisations- und Handlungsform der handelnden öffentlichen Stelle dem öffentlichen Recht zuzuordnen, da sich der Anspruch nur gegen Gebietskörperschaften und solche Stellen richten kann, die zu dem besonderen Zweck gegründet worden sind, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sowie gegen Verbände, deren Mitglieder unter eine der beiden genannten Gruppen fallen.

Darüber hinaus brächte eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg es mit sich, dass auch insoweit Rechtsmittelbelehrungen zu erteilen wären. Dies ist dem deutschen Zivilprozessrecht fremd und ließe sich mit dessen Systematik kaum vereinbaren.

Ziel sollte daher sein, für alle Entscheidungen nach dem Gesetz - unabhängig von der Organisations- und Handlungsform der handelnden öffentlichen Stelle - einen einheitlichen Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten sicherzustellen.