COM (2018) 634 final; Ratsdok. 12099/18
Punkt 41 der 972. Sitzung des Bundesrates am 23. November 2018
Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 21 der Ausschussempfehlungen in der Drucksache 473/1/18 wie folgt beschließen:
Der Bundesrat stellt fest, dass das neu vorgeschlagene Grenzverfahren (Kapitel V, Artikel 22 des Richtlinienvorschlags) wegen der damit einhergehenden verminderten Schutzgarantien und der vorgesehenen summarischen Prüfung für unbegleitete minderjährige Ausländer nicht geeignet ist. Die Verfahren widersprechen zum einen dem deutschen Kinder- und Jugendhilferecht. Zum anderen muss unterstellt werden, dass unbegleitete Minderjährige grundsätzlich nicht in der Lage sind, ihre Belange in solch abgekürzten Verfahren ausreichend darzulegen und geltend zu machen. Weiter ist auch nicht ersichtlich, wie im Rahmen eines solchen Verfahrens eine rechtliche Vertretung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern sichergestellt werden kann. Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass die entsprechenden Grenzverfahren nicht auf unbegleitete minderjährige Ausländer angewendet werden.
Zudem ist die derzeitige Ausformung der in Artikel 22 Absatz 5 und 6 des Richtlinienvorschlags geregelten Rechtsbehelfe, die inhaltliche Parallelen zur Regelung der regulären Rechtsbehelfe in Artikel 16 des Richtlinienvorschlags aufweist, aus den in den Ziffern 15 bis 17 genannten Gründen insgesamt abzulehnen.