Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU),
der Agrarausschuss (A) und
der Finanzausschuss (Fz)
empfehlen dem Bundesrat,
zu der Vorlage
gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Die Verordnung der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderer Stellen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER soll die Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, ersetzen.
*) Erster Beschluss des Bundesrates vom 10. März 2006, BR-Drucksache 065/06(B) Wiederaufnahme der Beratungen gemäß § 45 i Abs. 1 GO BR (jetzt: EU, A, Fz) - 2. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, mit der ein neuer Rechtsrahmen geschaffen wurde, eine Anpassung der Durchführungsbestimmung erforderlich ist.
- 3. Der Bundesrat unterstützt das Anliegen der Kommission, die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1290/05 des Rates über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik durch den vorliegenden Entwurf der Durchführungsvorschriften zu konkretisieren.
- 4. Jedoch sieht der Bundesrat die im Rahmen der Schaffung eines Integrierten Internen Kontrollrahmens (vgl. auch BR-Drucksache 596/05 (PDF) ) von der Kommission angestrebte Vereinfachung der Rechtsnormen für den Zeitraum 2007 bis 2013 nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt.
- 5. Nach Auffassung des Bundesrates weicht die Kommission mit dem vorliegenden Entwurf und den darin enthaltenen zusätzlichen Anforderungen von ihren eigenen Zielvorgaben im Aktionsplan für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen ab, in welchem sie eine weitere Vereinfachung der EU-Bestimmungen angekündigt hat.
- 6. In diesem Zusammenhang erinnert der Bundesrat an seinen Beschluss vom 5. November 2004 (BR-Drucksache 568/04(Beschluss) ) bzgl. des "Vorschlags für eine Verordnung des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik" und fordert erneut, eine Vereinfachung der Vorschriften zu erwirken, so dass zumindest ein zusätzlicher Verwaltungs- und Kontrollaufwand (im Gegensatz zum bisherigen System) ausgeschlossen werden kann.
- 7. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Länder in den zurückliegenden Jahren mit der Einrichtung der Bescheinigenden Stellen, der Zahlstellen und Internen Revisionsdienste bereits große Anstrengungen unternommen haben, um die Vorgaben der EU umzusetzen. Der Bundesrat spricht sich mit Nachdruck dafür aus, das derzeitig in Deutschland etablierte System, das einen wichtigen Beitrag für die EU-konforme Abwicklung der Garantiemaßnahmen leistet, möglichst unverändert beizubehalten. Dieses System sollte angesichts der spezifischen Erfordernisse mit moderat angepassten Verfahrensbestimmungen auch für den ELER - Bereich angewandt werden können.
- 8. Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass sich die Kommission in ihrem Vorschlag nicht darauf beschränkt, die bisherigen Vorgaben möglichst unverändert zu übernehmen. In mehreren Punkten verschärft die Kommission ihre Vorgaben an die Mitgliedstaaten mit der Folge, dass auch für die Länder der bürokratische Aufwand weiter ansteigen wird.
- 9. Der Bundesrat muss feststellen, dass die Kommission nicht, wie vom Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Drucksache 596/05 (PDF) gefordert, zunächst eine eingehende Analyse der bestehenden Defizite durchführt und davon ausgehend zielgerichtete Abhilfemaßnahmen auf der Ebene der einzelnen Sektoren und Regionen entwickelt, sondern die Vorgaben pauschal für die gesamte Gemeinschaft verschärft. Der Bundesrat bekräftigt deshalb seine Forderung nach einer individuellen Behebung der in den jeweiligen Mitgliedstaaten identifizierten Schwachstellen und Defizite.
- 10. Vor diesem Hintergrund wird die Bundesregierung gebeten, mit Nachdruck darauf hinzuwirken, dass bei
- - der Definition der Aufgaben der zuständigen Behörde,
- - der regelmäßigen Überprüfung der Zulassung der Zahlstellen,
- - den Prüfpflichten der Bescheinigenden Stellen wie auch
- - der Abgabe von Zuverlässigkeitserklärungen durch die Zahlstellenleitung sowie deren Beurteilung durch die Bescheinigenden Stellen vermeidbare Erhöhungen des Kontrollaufwands ebenso wie jegliche unangemessene Ausdehnungen des Berichtswesens verhindert werden.
- 11. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, mit Nachdruck bei den weiteren Beratungen des Entwurfs der Kommission für eine Verordnung mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderer Stellen sowie des Rechungsabschlusses für den EGFL und den ELER im Fondsausschuss dafür einzutreten, dass alle neuen Anforderungen, die eine Mehrbelastung der Länder nach sich ziehen können, vermieden werden.
- 12. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Umsetzung der Verordnung nur im verfügbaren Haushaltsrahmen möglich ist.
- 13. Artikel 1 sollte dahin gehend präzisiert werden, dass eine generelle Neuzulassung bereits zugelassener Zahlstellen nicht notwendig ist. Eine Erweiterung der Zulassung ohne erneute komplette Überprüfung der Zulassungskriterien für Maßnahmen, die bisher nicht über die zugelassene Zahlstelle abgewickelt werden, sollte ausreichen. Die Einhaltung der Zulassungskriterien durch die zugelassenen Zahlstellen wird bereits seit 1995 jährlich von den Bescheinigenden Stellen geprüft. Artikel 2 sollte gestrichen werden, da die Anforderungen bereits von internen und externen Kontrollsystemen geprüft werden. Hier hätte die vorgesehene Ausdehnung der Prüfinstanzen auf den Bereich ELER ausgereicht, um den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu gewährleisten.
- 14. Der Bundesrat lehnt die Regelung in Artikel 2 Abs. 6 (Anlastungstatbestand bei Nichteinhaltung der Zulassungskriterien) als erhebliche Verschärfung zur bisherigen Vorgehensweise ab. Sie würde zu einem gegenüber der geltenden Rechtslage deutlich höheren Haushaltsrisiko führen, falls die Zulassung der gesamten Zahlstelle und damit alle von ihr verantworteten anlastungsrelevanten Rechtsakte in Frage stehen sollten.
- 15. Artikel 3 sollte dahin gehend ergänzt werden, dass es für die Zuverlässigkeitserklärung als ausreichend angesehen wird, wenn sich die Zahlstellenleitung bei der Erstellung dieser Erklärung auf die Prüfungen des Internen Revisionsdienstes und anderer Prüfinstanzen (z.B. Fachaufsicht) stützt. Andernfalls stellt diese Forderung einen erheblichen Verwaltungs- und Prüfaufwand für die Zahlstelle dar, der auch mit der von der Kommission mehrfach eingeforderten Verwaltungsvereinfachung nicht in Einklang zu bringen ist.
- 16. Gemäß Artikel 5 Abs. 1 hat die Benennung der Bescheinigenden Stelle durch die so genannte zuständige Behörde zu erfolgen. Angesichts der von der Kommission geforderten funktionellen Unabhängigkeit der Bescheinigenden Stelle (Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Verordnungsvorschlags) ist insofern eine Klarstellung erforderlich, ob dieselbe "zuständige Behörde", die die Zahlstellen benennt, die Bescheinigende Stelle benennen kann.
- 17. Der Bundesrat lehnt die erheblichen Fristverkürzungen in Artikel 5 Abs. 3 und 4 sowie in Artikel 7 Abs. 2 im Interesse einer ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung ab.
- 18. Artikel 5 und Artikel 7 sollten dahin gehend geändert werden, dass die Frist für die Erstellung der Bescheinigung und des Jahresberichts der Bescheinigenden Stelle sowie der Termin für die Abgabe der Rechnungsabschlussunterlagen durch die Zahlstellen auf den 31. Januar des Folgejahrs gelegt wird. Dieser Termin würde gewährleisten, dass sowohl die Prüfungen der Bescheinigenden Stellen als auch die Bewertungen der Zahlstellen sorgsam und den EU-Vorgaben entsprechend vorgenommen werden könnten. Durch die Vorgabe, dass alle getätigten Zahlungen im Stichprobenverfahren der Bescheinigenden Stelle berücksichtigt werden müssen, ist der Zeithorizont zu eng bemessen, da Prüfberichte und Stellungnahmen in dem Zeitraum Mitte Oktober bis Ende November eines Jahres bearbeitet und ausgewertet werden müssten.
- 19. Der Bundesrat stellt fest, dass die Regelung in Artikel 11 (Konformitätsabschluss), dass auch Prüfungsfeststellungen anderer Stellen Anlass eines Konformitätsabschlusses der Kommission sein können, nicht unerhebliche Haushaltsrisiken beinhaltet, weil eine Vervielfachung der Anlastungsverfahren droht. Hier wäre nicht akzeptabel, dass die Kommission nicht selbst Feststellungen macht und zugleich dadurch einheitliche Standards in weite Ferne rücken; hier sollten Mindestanforderungen an die Kommission hinsichtlich der eigenen Überprüfung von Prüfungsfeststellungen anderer Stellen definiert werden, um eine einheitliche Anlastungspraxis der EU zu fördern.
- 20. Um den Zahlstellen die Möglichkeit zu geben, mit der Kommission in Dialog zu treten, sollte die Bagatellgrenze in Artikel 16 Abs. 2, ab der die Anrufung der Schlichtungsstelle möglich ist, unverändert bei 0,5 Mio. € beibehalten werden.
- 21. Der letzte Satz in der als Anlage II abgedruckten Zuverlässigkeitserklärung sollte wie folgt gefasst werden: "Außerdem bestätige ich, dass ich die vorstehende Erklärung auf Grund der mir vorliegenden Informationen und Unterlagen wahrheitsgemäß abgegeben habe und keine Tatsachen verschwiegen wurden, die die finanziellen Interessen der Gemeinschaft schädigen könnten."
Sollte diese Formulierung nicht durchsetzbar sein, sollte der letzte Satz in der als Anlage II abgedruckten Zuverlässigkeitserklärung wie folgt gefasst werden: "Außerdem bestätige ich, dass mir keine weiteren Sachverhalte bekannt sind, die die finanziellen Interessen der Gemeinschaft schädigen könnten."
Die Formulierungsvorschläge dienen der Klarstellung des Gewollten.
- 22. Der Bundesrat benennt gemäß § 6 Abs. 1 EUZBLG i. V. m. Abschnitt IV der Bund-Länder-Vereinbarung für die Beratungen des Vorhabens in den Gremien der Kommission und des Rates
eine Vertreterin des Landes Niedersachsen
Niedersächsisches Finanzministerium
(MR"in Susanne Oetzmann).
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Benennung eines vorhabenbezogenen Ländervertreters ist erforderlich, da die Länder an der innerstaatlichen Umsetzung maßgeblichen Anteil haben werden. Frau Ministerialrätin Oetzmann ist Leiterin der Bescheinigenden Stelle des niedersächsischen Finanzministeriums und war bereits im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des Integrierten Internen Kontrollrahmens (BR-Drucksache 596/05 (PDF) ) vom Finanzausschuss des Bundesrates für die entsprechende Expertengruppe sowie evtl. Folgegremien benannt worden.