Der Bundesrat hat in seiner 879. Sitzung am 11. Februar 2011 gemäß § § 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
1. Zur Anpassung an den Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV)
Der Bundesrat erkennt die Notwendigkeit einer Anpassung der Regelungen an den Vertrag von Lissabon an. Er stellt jedoch unter Verweis auf seine Stellungnahme vom 26. November 2010 (BR-Drucksache 601/10(B) ) erneut fest, dass der Vorschlag vielfach Befugnisse im Wege von delegierten Rechtsakten (Artikel 290 AEUV) in Fällen festlegt, bei denen eine Notwendigkeit einheitlicher Bedingungen für die Durchführung von EU-Rechtsakten besteht oder bestimmte für die Mitgliedstaaten wesentliche Vorschriften geregelt werden, und damit den Vorgaben zur Umsetzung des Vertrags von Lissabon nicht ausreichend Rechnung trägt. Zudem vermisst der Bundesrat bei der Wahl zwischen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten (Artikel 291 AEUV) eine einheitliche Vorgehensweise, um eine einheitliche Umsetzung der mit dem Vertrag von Lissabon geänderten Möglichkeiten in den EU-Rechtsakten zu gewährleisten.
Der Vorschlag sieht weitreichende Ermächtigungen an die Kommission im Rahmen von delegierten Rechtsakten ohne Beteiligung der Mitgliedstaaten unter anderem zu den folgenden Bereichen vor (Artikel 1 Absatz 27 - Artikel 38a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007):
- - Produktionsvorschriften (unter anderem die Zulässigkeit nationaler Öko-Logos der Verbände, GVO-Verbote, Umstellungszeitraum und Vorbewirtschaftung), - Kennzeichnungsvorschriften,
- - Kontroll- und Sanktionsvorschriften (unter anderem die Zulässigkeit der Beleihung von nationalen Öko-Kontrollstellen).
Nach Auffassung des Bundesrates darf die Anpassung jedoch nicht dazu führen, dass die Beteiligungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten eingeschränkt werden und das für Vollzugsvorgaben notwendige Expertenwissen nicht mehr in die einheitlichen Regeln einfließt.
Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich bei den weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene dafür einzusetzen,
- - dass keine zusätzlichen Tatbestände aufgenommen werden, die über die bisherigen Ermächtigungen in der Ratsverordnung (EG) Nr. 834/2007 und die Regelungsinhalte der bisherigen Durchführungsbestimmungen in den Verordnungen (EG) Nr. 882/2004 und Nr. 889/2008 hinausgehen, - dass Regelungen, die sich auf die verwaltungsmäßige Umsetzung in den Mitgliedstaaten auswirken, vor allem Aspekte der Produktions-, Kennzeichnungs-, Handels-, Kontroll-, Sanktions- und Informationsbestimmungen, im Wege von Durchführungsrechtsakten unter Beteiligung der Mitgliedstaaten (Prüfverfahren) festgelegt werden,
- - dass, sofern bestimmte nicht wesentliche Vorschriften im Wege von delegierten Rechtsakten festgelegt werden, diese erst nach vorheriger Anhörung von Experten aus den Mitgliedstaaten erlassen werden,
- - dass für die vorgesehenen delegierten Rechtsakte eine Befristung vorgesehen wird, wie es Artikel 290 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV grundsätzlich intendiert (Artikel 1 Nummer 27 - Artikel 38d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007).
In diesem Zusammenhang verweist der Bundesrat auf seine Stellungnahme vom 12. Februar 2010 (BR-Drucksache 875/09(B) ).
2. Zu Artikel 1 Nummer 27
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sicherzustellen, dass bei den Beratungen des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion (Artikel 1 Nummer 27) wie beim Regelungsausschuss nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ein Vertreter der Länder teilnehmen kann.