Punkt 26 der 941. Sitzung des Bundesrates am 29. Januar 2016
Der Bundesrat möge anstelle der BR-Drucksache 643/1/15 wie folgt beschließen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt den Richtlinienvorschlag als entschlossene und gemeinsame Reaktion der EU auf die aktuellen Bedrohungen durch den grenzüberschreitenden Terrorismus und das mit der vorgeschlagenen Richtlinie verfolgte Ziel der effektiven Verfolgung terroristischer Straftaten. Eine Harmonisierung der strafrechtlichen Vorschriften ist geboten, um eine einheitliche strafrechtliche Verfolgung und Sanktionierung terroristischer Straftaten in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen zu gewährleisten.
- 2. Der Bundesrat weist jedoch im Hinblick auf Artikel 9 des Richtlinienvorschlags darauf hin, dass das deutsche Strafrecht mit §§ 89a, 89b StGB bereits Vorschriften enthält, die Auslandsreisen in Krisengebiete in terroristischer Absicht unter Strafe stellen. Diese Vorschriften ermöglichen eine effektive Strafverfolgung. Ein Bedürfnis für eine rechtspolitisch bedenkliche weitergehende Ausdehnung der Strafvorschriften in das Vorfeld einer Rechtsgutsverletzung, wie sie Artikel 9 des Richtlinienvorschlags vorsieht, besteht nicht.
- 3. Der Bundesrat gibt in Bezug auf Artikel 9 des Richtlinienvorschlags ferner zu bedenken, dass eine über das gegenwärtige deutsche Strafrecht hinausgehende Ausdehnung der Strafbarkeit von Auslandsreisen für die Strafverfolgungsbehörden zu einem nochmals deutlich erhöhten Ermittlungsaufwand führen würde. Angesichts des kaum zu führenden Nachweises der gerade zu terroristischen Zwecken durchgeführten Reisetätigkeit in ein anderes Land steht zu besorgen, dass umfangreiche und von den Strafverfolgungsbehörden mit hohem Sach- und Personaleinsatz geführte Ermittlungen wegen fehlender Beweisbarkeit der entsprechenden Absichten in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle erfolglos verlaufen würden.