Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 13. Januar 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 18. Dezember 2008 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 19. Dezember 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 214/06 (PDF) = AE-Nr. 061002.
Auf Verlangen von Baden-Württemberg vom 20. Januar 2009 erscheint die Vorlage gemäß § 45a GOBR als Drucksache des Bundesrates.
Begründung
1. Kontext des Vorschlages
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Das Ziel dieses Vorschlags besteht darin, dafür zu sorgen, dass mit dem Europäischen Fonds zur Anpassung an die Globalisierung (EGF) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufgrund der Globalisierung entlassen wurden, wirksamer unterstützt werden können, den Anwendungsbereich des EGF vorübergehend auf Entlassungen zu erweitern, die sich aus der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise ergeben, und seine Tätigkeit stärker nach dem Ziel der Solidarität auszurichten. Damit dieses Ziel verwirklicht wird, müssen bestimmte Teile der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung1 geändert werden.
- Allgemeiner Kontext
Der Jahresbericht über die Tätigkeit des EGF im Jahr 2007 war verknüpft mit der Mitteilung "Eine erneuerte Sozialagenda: Chancen, Zugangsmöglichkeiten und Solidarität im Europa des 21. Jahrhunderts"2, die die Kommission am 2. Juli 2008 angenommen hat. In der Mitteilung "Solidarität angesichts des Wandels: Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) 2007 - Rückblick und Perspektiven"3, hat die Kommission ihre Absicht bekundet, die EGF-Verordnung vor der Veröffentlichung des nächsten Jahresberichts, der Mitte 2009 fällig ist, zu ändern.
In ihrem Europäischen Konjunkturprogramm4, das am 26. November 2008 veröffentlicht wurde kündigte die Kommission an, den EGF zu einem wirksameren Instrument für das frühzeitige Eingreifen bei der Krisenbewältigung durch die EU machen zu wollen. Die Kommission hat darüber hinaus ihre Absicht bekräftigt, die Vorschriften zum EGF zu überarbeiten damit mit diesem rasch in zentralen Bereichen eingegriffen, also u. a. Schulung und Stellenvermittlung für diejenigen kofinanziert werden kann, die infolge der Wirtschaftskrise entlassen werden.
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Der Europäische Sozialfonds5 ("ESF") wurde eingerichtet, damit durch die Verbesserung der Beschäftigungs- und Arbeitsmöglichkeiten und die Förderung einer hohen Beschäftigungsquote und von mehr und besseren Arbeitsplätzen zu den Prioritäten der Gemeinschaft zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts beigetragen wird. Zu diesem Zweck unterstützt er die Europäische Beschäftigungsstrategie, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf Vollbeschäftigung, Arbeitsplatzqualität und Arbeitsproduktivität sowie die Maßnahmen zur Förderung der sozialen Eingliederung, insbesondere auch durch einen Zugang benachteiligter Menschen zur Beschäftigung, und die Maßnahmen zur Verringerung nationaler, regionaler und lokaler Disparitäten bei der Beschäftigung. Der wichtigste Unterschied zum EGF besteht darin, dass der ESF mehrjährige Programme umfasst, die mit Maßnahmen wie lebenslangem Lernen der Erreichung strategischer langfristiger Ziele dienen, insbesondere der Antizipierung und Bewältigung von Wandel und Umstrukturierungen. Mit dem EGF wird auf einzelne Krisen auf europäischer Ebene reagiert, die durch die Globalisierung verursacht werden. Er leistet eine einmalige, zeitlich begrenzte Unterstützung, die unmittelbar auf die entlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgerichtet ist.
Mit dem Vorschlag sollen bestimmte Teile der EGF-Verordnung geändert werden, damit die Wirksamkeit des EGF erhöht wird, was die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern betrifft, die infolge der Globalisierung entlassen werden. Die Konzepte und Bestimmungen in diesem Vorschlag entsprechen dem übergeordneten Ziel des EGF, Solidarität gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu zeigen, auf die sich die Veränderungen in der Weltwirtschaft negativ auswirken.
- Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union
Die Unterstützung der aufgrund eines verstärkten Wettbewerbs auf dem Weltmarkt entlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Gemeinschaft trägt eindeutig dazu bei, dass die Ziele der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung verwirklicht werden. Der Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit den übergeordneten Zielen der Europäischen Beschäftigungsstrategie: Vollbeschäftigung, Verringerung der Arbeitslosigkeit bzw. Erwerbslosigkeit, Verbesserung der Arbeitsplatzqualität und Arbeitsproduktivität, Steigerung der Attraktivität von Arbeitsplätzen sowie Stärkung des sozialen und territorialen Zusammenhalts. Die Unterstützung durch den EGF ergänzt Maßnahmen, die durch die Strukturfonds, insbesondere den ESF, kofinanziert werden.
Ferner fördert der EGF die Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien der Europäischen Beschäftigungsstrategie, insbesondere der Leitlinien 20, 21 und 24. Letztere haben zum Ziel, den Arbeitsmarkterfordernissen dadurch besser gerecht zu werden, dass Hindernisse für eine europaweite Mobilität von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abgebaut und Qualifikationsanforderungen sowie Defizite und Engpässe auf dem Arbeitsmarkt besser antizipiert werden. Mit den Leitlinien soll die Flexibilität durch bessere Antizipierung und Bewältigung des - insbesondere durch die Handelsliberalisierung bewirkten - Wandels gefördert werden, damit die sozialen Kosten begrenzt und die Anpassung erleichtert werden; überdies sehen die Leitlinien vor, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Veränderungen des Erwerbsstatus unterstützt werden, u. a. durch Weiterbildung, selbständige Tätigkeit, Unternehmensgründung und geografische Mobilität.
Auch haben sie die bestmögliche Ausrichtung von Aus- und Weiterbildungssystemen auf neue Qualifikationsanforderungen zum Ziel; dies soll dadurch erreicht werden, dass durch eine verbesserte Definition und größere Transparenz von Qualifikationen und Befähigungsnachweisen sowie deren Anerkennung und eine bessere Validierung des nichtformalen und des informellen Lernens auf neue berufliche Erfordernisse, etwa Schlüsselkompetenzen und Qualifikationen, reagiert wird.
Der Vorschlag entspricht ferner voll und ganz den integrierten Flexicurity-Strategien, wie sie in der Mitteilung "Gemeinsame Grundsätze für den Flexicurity-Ansatz herausarbeiten" vorgesehen sind, die der Europäische Rat im Dezember 2007 angenommen hat, und zwar insofern als er darauf abzielt, entlassene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schnell in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern und so dazu beizutragen, dass qualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt bleiben.
2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
- Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Zweimal hörte die Kommission Sachverständige und Sozialpartner aus den Mitgliedstaaten an: das erste Mal im Juli 2008, als ein Fragebogen zu Tätigkeit und Verwaltung des EGF sowie zu den im EGF-Jahresbericht genannten Verbesserungsmöglichkeiten verteilt wurde, das zweite Mal bei einer Konferenz, die am 4. September 2008 in Brüssel stattfand. Das Konferenzprogramm umfasste die Punkte, die im Jahresbericht aufgeführt und in den Antworten auf den Fragebogen genannt wurden; zur besseren Orientierung waren diese Punkte in einem Diskussionspapier zusammengefasst, das allen Konferenzteilnehmern vorab übermittelt worden war.
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Die Kommission wollte insbesondere die Stellungnahmen der Mitgliedstaaten und anderer Beteiligter zu den wichtigsten im Jahresbericht genannten Fragen einholen:
- Nutzen der Einbeziehung anderer globalisierungsbedingter Faktoren als Veränderungen im Welthandelsgefüge;
- Relevanz des Kofinanzierungssatzes des EGF;
- Anzahl und Art der Fälle mit mehr als 1 000 bzw. mit 500 bis 1 000 Entlassungen;
- Angemessenheit der in der Verordnung festgelegten Zeiträume (Bezugszeiträume und Durchführungszeiträume);
Punkte, die die Verwaltung des EGF auf EU-Ebene und einzelstaatlicher Ebene betreffen. 22 Mitgliedstaaten und einige Organisationen der Sozialpartner haben Stellungnahmen abgegeben.
Alle vorgebrachten Anliegen spiegeln sich in den vorgeschlagenen Änderungen wider.
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Gegen Entgelt bereitgestelltes externes Expertenwissen war nicht erforderlich. Allerdings beteiligten sich mehrere externe Sachverständige aktiv an der Stakeholder-Konferenz, die am 4. September 2008 in Brüssel stattfand, und legten bei dieser Gelegenheit ihre Ansichten dar.
- Folgenabschätzung
In der Folgenabschätzung ging es um die Schwierigkeiten bei der Durchführung der geltenden EGF-Verordnung, die im Jahresbericht aufgezeigt wurden. Die Kommission bewertete die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Ausweitung der Tätigkeit des EGF sowie der Verbesserung seiner Wirksamkeit zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die infolge der Globalisierung entlassen wurden; sie fasste drei Optionen ins Auge, wobei die dritte Möglichkeit zwei Varianten umfasst.
- - Bei Option 1 ("keine Änderung") würde die EGF-Verordnung unverändert gelten. Die Vorteile dieser Option stehen mit der Kontinuität des Rechtsrahmens und der praktischen Durchführung von Maßnahmen in Zusammenhang, die durch den EGF finanziert werden.
- - Bei Option 2 ("keine Änderung, aber Verbesserungen") würden mehrere praktische Verbesserungen vorgenommen, ohne dass die EGF-Verordnung geändert würde. Diese Verbesserungen würden Folgendes umfassen:
- Vereinfachung der Verfahren und der Anforderungen an die Antragstellung;
- Nutzung bestehender Netze zur Werbung für den EGF bei möglichen Interessengruppen und Erfahrungsaustausch;
- Klärung, inwiefern Maßnahmen im Dienstleistungssektor und Maßnahmen wie Mobilitätsbeihilfen und Mikrokredite zuschussfähig sind;
- Verstärkung von Sensibilisierungsmaßnahmen, damit die Sichtbarkeit des EGF erhöht wird.
- Unter Option 3 ("Verbesserungen und praktische Änderungen") hat die Kommission zwei Varianten im Hinblick auf das Kriterium der Zuschussfähigkeit geprüft:
- Bei Variante A ("Handel") der Option 3 würden Veränderungen im Welthandelsgefüge das Kriterium der Zuschussfähigkeit bleiben, die EGF-Verordnung würde jedoch wie folgt geändert werden: Verringerung der Mindestzahl der entlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von 1 000 auf 500;
- Einbeziehung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die vor dem Bezugszeitraum entlassen wurden und Anspruch auf eine EGF-Unterstützung haben;
- Ausdehnung des Zeitraums für die EGF-Unterstützung von 12 auf 24 Monate;
- Festlegung des Betrags, der für technische Unterstützung auf Initiative der Kommission verfügbar ist, und weitere Auslegung des Begriffs der technischen Unterstützung durch Einbeziehung zukunftsorientierter Maßnahmen;
- Klärung, was unter "Verwendung des Finanzbeitrags" genau zu verstehen ist;
- Erhöhung der EGF-Unterstützung von 50 % auf 75 % der Gesamtkosten.
- Bei Variante B ("Märkte") der Option 3 würde die EGF-Verordnung - mit einem Unterschied - geändert, wie dies oben erläutert wurde: Die Zuschussfähigkeit würde von weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge auf weitgehende Veränderungen auf dem Weltmarkt ausgedehnt, so etwa auf Veränderungen bei Produktions- und Produkttechnologien, bei der Produktionsorganisation (z.B. Outsourcing) sowie auf Veränderungen beim Zugang zu Rohstoffen und anderen Inputs oder bei deren Preisen.
- Ausweitung des Anwendungsbereichs des EGF
Die weltweite Finanzkrise verursacht derzeit Massenentlassungen in immer mehr Wirtschaftszweigen, da diese von der geringeren Verfügbarkeit von Krediten und einer gesunkenen Kaufkraft der Bürgerinnen und Bürger betroffen sind; diese Entwicklung wird sich auch in Zukunft fortsetzen. Die Kommission will vorübergehende und außerordentliche Maßnahmen ergreifen, um den EGF zu einem Instrument machen, mit dem sich besser auf derartige Probleme reagieren lässt. Daher schlägt die Kommission vor, den Anwendungsbereich des EGF befristet auszuweiten, damit mit ihm im Rahmen der Reaktion auf die globale Finanz- und Wirtschaftskrise eingegriffen werden kann. Diese Option war ursprünglich nicht in der Folgenabschätzung enthalten, in der es um eine begrenzte Ausweitung des Anwendungsbereichs auf "Märkte" im oben genannten Sinne ging.
Daher wurde die Folgenabschätzung angepasst, die nun Folgendes behandelt: Auswirkungen der Finanzkrise auf die Beschäftigung, Einschränkungen der geltenden Verordnung im Hinblick auf die neue Situation und eine Analyse möglicher Änderungen der EGF-Verordnung, durch die der EGF ein besseres Instrument zur Krisenbewältigung werden kann.
Dieser Vorschlag entspricht ferner den Überlegungen, die dem EGF zugrunde liegen; diesen zufolge sollte die EU in der Lage sein, Solidarität gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu zeigen, die ihren Arbeitsplatz aufgrund einer Störung im Wirtschaftsleben verlieren die auf globale Ereignisse wie die derzeitige weltweite Krise zurückzuführen ist.
Nach den Grundsätzen des Binnenmarkts wäre die Finanzierung rein innergemeinschaftlicher Anpassungen und Umstrukturierungen durch den EGF nach wie vor unzulässig.
3. Rechtliche Aspekte
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen
Das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahmen besteht darin, die EGF-Verordnung zu ändern, damit sichergestellt ist, dass der EGF voll und ganz das erklärte Ziel erreicht, Solidarität gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu zeigen, die ihren Arbeitsplatz infolge weitgehender Veränderungen durch die Globalisierung verloren haben; dazu dient u. a. eine vorübergehend geltende Bestimmung, der zufolge Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstützt werden können, die infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen werden.
- Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 159 Absatz 3 EG-Vertrag.
- Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden. Sie können nur durch eine Änderung der geltenden Verordnung erreicht werden.
Die Ziele des Vorschlags können aus folgendem Grund besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:
Wie in der Begründung zum ersten Vorschlag für eine EGF-Verordnung6 ausgeführt wird, kann die Gemeinschaft gemäß dem in Artikel 5 EG-Vertrag festgelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden, um die Erreichung des Solidaritätsziels zu fördern.
Mit diesem Vorschlag stützt sich die Kommission auf quantitative Daten, die aufgrund der Tätigkeit des EGF in den ersten 18 Monaten verfügbar wurden und teilweise im ersten Jahresbericht über den EGF enthalten sind.
Die Anwendung dieses Instruments lässt sich nur durch Rechtsetzung auf EU-Ebene ändern.
Der Vorschlag enthält Vorschriften für die Anwendung eines Finanzinstruments, das auf Gemeinschaftsebene verfügbar ist.
Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht über das für die Erreichung ihrer Ziele erforderliche Maß hinaus. Die im Vorschlag enthaltenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 beschränken sich auf solche die die Wirkung des EGF auf die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erhöhen, die aufgrund von Veränderungen in der Weltwirtschaft entlassen wurden.
Im Vergleich zur geltenden EGF-Verordnung bringt der Vorschlag keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten mit sich.
- Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.
Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen:
Eine Verordnung ist das geeignete Rechtsinstrument zur Änderung einer bestehenden Verordnung.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung7 darf die jährliche Mittelausstattung des EGF 500 Mio. EUR nicht überschreiten.
Wie in der Mitteilung zum Europäischen Konjunkturprogramm angekündigt, wird die Kommission die für den EGF verfügbaren Haushaltsmittel im Hinblick auf die Durchführung der überarbeiteten Vorschriften überprüfen.
5. Weitere Angaben
- Einzelerläuterung zum Vorschlag
Die vorgeschlagene Änderung in Artikel 1 erweitert als Reaktion auf die globale Finanz- und Wirtschaftskrise den Anwendungsbereich des EGF und umfasst die nötigen Anpassungen, damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die infolge dieser Krise entlassen wurden, vorübergehend unterstützt werden können.
Durch die vorgeschlagenen Änderungen in Artikel 2 wird die Mindestzahl der Entlassungen von 1 000 auf 500 gesenkt, die Frage von Anträgen geklärt, die gemäß den Interventionskriterien des Artikels 2 Buchstabe c eingereicht wurden, und eine aus der Rechtsprechung8 resultierende Definition des als Entlassung bezeichneten Ereignisses aufgenommen.
Die vorgeschlagene Änderung in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a soll eine gerechte und nichtdiskriminierende Behandlung derjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicherstellen die vor oder nach dem viermonatigen Bezugszeitraum gemäß Artikel 2 Buchstabe a oder b entlassen wurden, deren Entlassungen aber eindeutig mit demselben Ereignis in Zusammenhang stehen.
Mit den vorgeschlagenen Änderungen in Artikel 8 sollen die Grundlage für die Berechnung des Betrags, der für technische Unterstützung verfügbar ist, festgelegt und die im Rahmen des Artikels 13 zu finanzierenden Maßnahmen bestimmt werden.
Die vorgeschlagene Änderung in Artikel 10 sieht eine Erhöhung des Kofinanzierungssatzes von 50 % auf 75 % vor, wodurch besser zum Ausdruck kommt, dass es sich um eine Nothilfe für die entlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer handelt.
Mit der vorgeschlagenen Änderung in Artikel 13 wird der Zeitraum für die Verwendung von EGF-Finanzbeiträgen von 12 auf 24 Monate verlängert.
Die vorgeschlagene Änderung in Artikel 20 sieht vor, dass das Europäische Parlament und der Rat auf der Grundlage der Halbzeitevaluierung gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a und eines Vorschlags der Kommission die EGF-Verordnung, einschließlich der vorübergehend geltenden Ausnahmeregelung in Artikel 1 Absatz 1a, überprüfen können.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 159 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission9, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses10, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen11, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag12, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 0613 wurde der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung ("EGF") eingerichtet, damit die Gemeinschaft in die Lage versetzt würde Solidarität gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu zeigen, die aufgrund weitgehender struktureller Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung entlassen wurden, und diesen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Unterstützung zu gewähren.
- (2) Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 den ersten Jahresbericht vorgelegt. In ihrem Bericht, der Teil der Mitteilung vom 2. Juli 0814 ist, hat die Kommission den Schluss gezogen dass es angebracht ist, die Wirkung des EGF auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und Schulungsmöglichkeiten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Europa zu verstärken.
- (3) In der Mitteilung der Kommission "Neue Kompetenzen für neue Beschäftigungen: Arbeitsmarkt- und Qualifikationserfordernisse antizipieren und miteinander in Einklang bringen"15 und in den "gemeinsamen Grundsätzen für den Flexicurity-Ansatz", die der Europäische Rat am 14. Dezember 2007 angenommen hat, wird das Ziel hervorgehoben, die Anpassungsfähigkeit und Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu verbessern, und zwar durch bessere Aus- und Fortbildungsmaßnahmen auf allen Ebenen sowie durch Strategien zur beruflichen Weiterbildung, die dem Bedarf der Wirtschaft gerecht werden.
- (4) Am 26. November 2008 hat die Kommission die Mitteilung über ein "Europäisches Konjunkturprogramm"16 angenommen, die auf den Grundsätzen der Solidarität und sozialen Gerechtigkeit beruht. Im Rahmen der Krisenbewältigung durch den EGF müssen die Vorschriften zum EGF überarbeitet werden, damit sein Anwendungsbereich vorübergehend erweitert und mit ihm wirksamer auf die Krise reagiert werden kann.
- (5) Damit sichergestellt ist, dass die Interventionskriterien transparent angewendet werden sollte der Begriff des Ereignisses, das als Entlassung gilt, definiert werden. Die Mindestzahl an Entlassungen sollte gesenkt werden, damit den Mitgliedstaaten größere Flexibilität bei der Antragstellung eingeräumt und das Solidaritätsziel besser verwirklicht wird.
- (6) Im Einklang mit dem Ziel einer gerechten und nichtdiskriminierenden Behandlung sollten alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Entlassungen eindeutig mit demselben Ereignis in Zusammenhang stehen, das Paket personalisierter Dienstleistungen in Anspruch nehmen können, für das ein Finanzbeitrag des EGF beantragt wird.
- (7) Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission sollte dazu dienen, die Tätigkeit des EGF zu erleichtern.
- (8) Damit der Kofinanzierungssatz für EGF-Finanzbeiträge mehr denen des ESF entspricht sollte er erhöht werden.
- (9) Damit die Qualität der Maßnahmen erhöht und ein ausreichender Zeitraum dafür vorgesehen wird, dass mit den Maßnahmen die schwächsten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wirksam in das Erwerbsleben wiedereingegliedert werden können, sollte der Zeitraum, in dem die zuschussfähigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen, ausgedehnt und klarer gefasst werden.
- (10) Es ist angebracht, die Anwendung des EGF zu überprüfen, einschließlich der vorübergehend geltenden Ausnahmeregelung zur Unterstützung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen werden.
- (11) Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 entsprechend geändert werden -
Haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 wird wie folgt geändert:
- (1) In Artikel 1 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt:
(1a) Abweichend von Absatz 1 werden durch den EGF auch Arbeitnehmer unterstützt die infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden sofern der jeweilige Antrag die Kriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe a, b oder c erfüllt.
Diese Ausnahmeregelung gilt für alle Anträge, die vor dem 31. Dezember 2010 eingereicht werden."
- (2) Artikel 2 erhält folgende Fassung:
"Artikel 2
InterventionskriterienEin Finanzbeitrag des EGF wird in Fällen bereitgestellt, in denen weitgehende strukturelle Veränderungen im Welthandelsgefüge zu einer schwerwiegenden Störung des Wirtschaftsgeschehens - insbesondere zu einem substantiellen Anstieg der Importe in die Europäische Union oder einem raschen Rückgang des Marktanteils der Europäischen Union in einem bestimmten Sektor oder einer Standortverlagerung in Drittländer - führen, die folgende Konsequenzen hat:
- a) mindestens 500 Entlassungen in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten, darunter auch arbeitslos gewordene Beschäftigte bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern, oder
- b) mindestens 500 Entlassungen innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten, insbesondere in Klein- oder Mittelunternehmen, in einer NACE-2-Abteilung in einer Region auf NUTS-II-Niveau oder in zwei aneinandergrenzenden solchen Regionen, oder
- c) im folgenden Fall: bei kleinen Arbeitsmärkten oder unter außergewöhnlichen Umständen, wenn von dem betroffenen Mitgliedstaat bzw. den betroffenen Mitgliedstaaten angemessen begründet, kann ein Antrag auf einen Beitrag des EGF als zulässig betrachtet werden, auch wenn die Bedingungen gemäß Buchstabe a oder b nicht vollständig erfüllt sind, sofern die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale Wirtschaft haben. Der betreffende Mitgliedstaat weist zu diesem Zweck in seinem Antrag darauf hin, dass dieser die Interventionskriterien gemäß Buchstabe a oder b nicht vollständig erfüllt. Der Gesamtbetrag der bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gewährten Finanzbeiträge darf 15 % der EGF-Ausgaben pro Jahr nicht übersteigen.
Zum Zweck der Berechnung der Zahl der Entlassungen im Sinne des Absatzes 1 Buchstaben a, b und c kann Folgendes als Entlassung gelten: die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des entlassenen Arbeitnehmers durch den jeweiligen Arbeitgeber oder die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dessen geplantem Ende, wenn dies aus anderen als den einzelnen Arbeitnehmer betreffenden Gründen geschieht. In jedem Fall muss eine der zwei Möglichkeiten gewählt und im Antrag angegeben werden."
- (3) Artikel 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a) begründete Analyse des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge oder zwischen den Entlassungen und der Finanz- und Wirtschaftskrise sowie Nachweis der Zahl der Entlassungen und Erläuterung der Unvorhersehbarkeit dieser Entlassungen; die kofinanzierten Maßnahmen können Entlassungen außerhalb des Zeitraums gemäß Artikel 2 Buchstabe a oder außerhalb des Zeitraums gemäß Artikel 2 Buchstabe c, wenn ein Antrag gemäß Artikel 2 Buchstabe c nicht den Kriterien des Artikels 2 Buchstabe a entspricht, abdecken sofern es sich um Entlassungen nach der allgemeinen Ankündigung der beabsichtigten Entlassungen handelt und ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang mit dem Ereignis hergestellt werden kann, das die Entlassungen während des Bezugszeitraums bewirkt hat;
- (4) Artikel 8 erhält folgende Fassung:
"Artikel 8
Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission- (1) Auf Initiative der Kommission kann der EGF bis zu einer Höhe von 0,35 % des für das betreffende Jahr verfügbaren Höchstbetrags die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen der Vorbereitung, Begleitung, Information, Erstellung einer einschlägigen Wissensbasis, administrativen und technischen Hilfe, Prüfung, Kontrolle und Bewertung finanzieren.
- (2) Vorbehaltlich der in Absatz 1 festgelegten Obergrenze stellt die Haushaltsbehörde zu Jahresbeginn auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission einen Betrag für technische Unterstützung zur Verfügung.
- (3) Die in Absatz 1 genannten Aufgaben werden im Einklang mit der Haushaltsordnung sowie den für diese Art der Haushaltsausführung geltenden Durchführungsvorschriften ausgeführt."
- (5) Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Kommission evaluiert und schlägt auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 Absatz 5 vorgenommenen Bewertung, unter besonderer Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Arbeitnehmer, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten, möglichst umgehend einen Betrag für den Finanzbeitrag vor, der im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls bereitgestellt werden kann. Der Betrag darf 75 % der Gesamtsumme der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d genannten geschätzten Kosten nicht übersteigen.
- (6) Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Der Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten führen alle zuschussfähigen Maßnahmen, die Teil des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sind, innerhalb von 24 Monaten nach dem Tag der Einreichung des Antrags gemäß Artikel 5 durch.
- (7) In Artikel 20 wird nach Unterabsatz 1 folgender neuer Unterabsatz eingefügt:
Das Europäische Parlament und der Rat können auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission diese Verordnung, einschließlich der vorübergehend geltenden Ausnahmeregelung in Artikel 1 Absatz 1a, überprüfen.
Artikel 2
- Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Finanzbogen
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.
- 1 ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1; berichtigte Fassung in ABl. L 48 vom 22.2.2008, S. 82.
- 2 KOM (2008) 412 vom 2.7.2008.
- 3 KOM (2008) 421 vom 2.7.2008.
- 4 KOM (2008) 800 vom 26.11.2008.
- 5 Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).
- 6 KOM (2006) 91 vom 1.3.2006.
- 7 ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
- 8 Rechtssache C-188/03, Junk, Slg. 2005, I-885.
- 9 ABl. C vom, S. .
- 10 ABl. C vom, S. .
- 11 ABl. C vom, S. .
- 12 ABl. C vom, S. .
- 13 ABl. L 48 vom 22.2.2008, S. 82.
- 14 KOM (2008) 421.
- 15 KOM (2008) 868.
- 16 KOM (2008) 800.