Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über das spezifische Programm "Menschen" zur Durchführung des siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2007-2013) im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration KOM (2005) 442 endg.; Ratsdok. 12731/05


Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 05. Oktober 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 26. September 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. Drucksache 273/05 (PDF) = AE-Nr. 050990, Drucksache 288/05 (PDF) = AE-Nr. 051041 und AE-Nr. 052255

Begründung (EG-Vertrag)

1. Hintergrund der Vorschläge

Die Vorschläge für fünf spezifische Programme schließen sich an den Vorschlag der Kommission für ein 7. Rahmenprogramm (2007-2013) an, der am 6. April 2005 verabschiedet wurde1. Es wurde eine Struktur in Form der vier spezifischen Programme "Zusammenarbeit", "Ideen", "Menschen" und "Kapazitäten" präsentiert, von denen jedes für ein Hauptziel der europäischen Forschungspolitik steht; ein weiteres spezifisches Programm betrifft die direkten Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle. Die Kommission wird Vorschläge für "Beteiligungs- und Verbreitungsregeln" für das 7. Rahmenprogramm vorlegen.

Die politischen Hintergründe und Ziele dieses Vorschlags sind in der Mitteilung "Schaffung des EFR des Wissens für Wachstum"2 dargelegt. Um diese Ziele zu erreichen und die spezifischen Programme vollständig umsetzen zu können, wird - wie von der Kommission vorgeschlagen - eine Verdoppelung des Haushalts erforderlich sein.

Forschung, Technologie, Ausbildung und Innovation haben signifikante Bedeutung für die langfristige und nachhaltige Schaffung von Arbeitsplätzen und sind der Schlüssel zu Wirtschaftswachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Gesundheit, Lebensqualität und Umweltschutz. Das Forschungsrahmenprogramm dient zusammen mit anderen Gemeinschaftsprogrammen für Ausbildung und Innovation dem Ziel der Schaffung einer wissensgestützten Wirtschaft und Gesellschaft. Die spezifischen Programme des 7. Rahmenprogramms wurden ausgelegt, um in Verbindung mit den erforderlichen nationalen und privaten Anstrengungen vorhandene Schwächen in Umfang, Qualität und Wirkung der europäischen Forschung auszumerzen. Die Verbreitung und Übertragung von Kenntnissen stellen einen wesentlichen Mehrwert europäischer Forschungsaktionen dar. Deshalb werden weitere Maßnahmen ergriffen, um die Nutzung der Ergebnisse durch Industrie, Entscheidungsträger und Gesellschaft zu verbessern.

Wenn die Europäische Union ihr Ziel, bis zum Jahr 2010 insgesamt 3 % ihres BIP in die Forschung zu investieren, erreichen will, muss Europa sich in finanzieller Hinsicht stärker engagieren und neue Schwerpunkte setzen. Das 7. Rahmenprogramm wird sowohl durch direkte Finanzierungsmaßnahmen als auch durch die Hebelwirkung für zusätzliche Forschungsinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors einen Beitrag zu diesem Ziel leisten.

Will Europa seine Forschungsbemühungen intensivieren und verbessern, so braucht es mehr Forscher. Das 7. Rahmenprogramm soll - ergänzend zu anderen Initiativen wie der Europäischen Charta für Forscher und Maßnahmen auf nationaler Ebene - dazu führen, dass mehr Personen sich für die Forschungslaufbahn entscheiden, und führende Forschungstalente nach Europa bringen.

Die finanzielle Unterstützung auf europäischer Ebene bietet die Gelegenheit, Forschungsleistung und -wirksamkeit in einem Maße zu erhöhen, das auf nationaler Ebene nicht erreicht werden kann. Die spezifischen Programme des 7. Rahmenprogramms ermöglichen eine weitere Konsolidierung des Europäischen Forschungsraums, sie tragen dazu bei, auf neuen Forschungsgebieten und mit neuen Mitteln eine kritische Masse und neue Strukturen zu erreichen, und fördern den freien Austausch von Ideen, Kenntnissen und Forschern.

Das Potenzial europäischer Maßnahmen zur Förderung hervorragender Forschungsleistungen wird während der gesamten Durchführung der spezifischen Programme voll genutzt - insbesondere durch EU-weiten Wettbewerb und eine strenge, unabhängige Bewertung der Vorschläge. Dies beinhaltet die Erkennung und Förderung der in der Europäischen Union vorhandenen Kompetenzen und die Schaffung von Kapazitäten für künftige Forschungshöchstleistungen.

Die Wirkung der spezifischen Programme wird durch die Komplementarität mit anderen Strategien und Programmen der Gemeinschaft (insbesondere Strukturfonds, Ausbildungsprogramme und Programm "Wettbewerbsfähigkeit und Innovation") verstärkt.

2. VORHERIGE Konsultation

Bei der Erstellung der Vorschläge für die spezifischen Programme wurden die Ansichten der EU-Organe, insbesondere des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rats, ebenso berücksichtigt wie die Meinung anderer Beteiligter wie Forscher und Forschungsnutzer. Der Konsultationsprozess umfasst die aktuellen Gespräche und Beiträge zu den Vorschlägen für die spezifischen Programme zur Durchführung des 7. Rahmenprogramms sowie die ausführlichen Beratungen und die Beiträge zur Vorbereitung dieses Vorschlags und sonstige Arbeiten zur Festlegung künftiger Forschungsprioritäten wie zum Beispiel die Tätigkeiten im Rahmen der Europäischen Technologieplattformen.

Der Vorschlag für die spezifischen Programme stützt sich auf die ausführliche Folgenabschätzung für den Vorschlag für das 7. Rahmenprogramm3, bei der sich ein eindeutiger, spezifischer Mehrwert jedes vorgeschlagenen spezifischen Programms zeigte. Bei den Vorschlägen wurden auch die Ergebnisse der Fünfjahresbewertung des Rahmenprogramms4 berücksichtigt.

3. Rechtliche Aspekte

Der Vorschlag für die spezifischen Programme stützt sich auf Titel XVIII, Artikel 163 bis 173 des Vertrags, und insbesondere auf Artikel 166.3 über die Durchführung des Rahmenprogramms durch spezifische Programme.

4. Verwendung der Haushaltsmittel

Der jedem Beschluss beigefügte "Finanzbogen für Rechtsakte" erläutert die finanziellen Auswirkungen und den Bedarf an personellen und administrativen Ressourcen.

Die Kommission plant die Schaffung einer Exekutivagentur, die mit bestimmten Aufgaben betraut wird, die zur Durchführung der spezifischen Programme "Zusammenarbeit", "Menschen" und "Kapazitäten" erforderlich sind. Dieses Konzept wird auch der Durchführung des Programmes "Ideen" zugrunde gelegt (siehe Abschnitt 7.2).

5. EINHEITLICHE und flexible Durchführung

5.1. Anpassung an neue Erfordernisse und Möglichkeiten

Die Durchführung der spezifischen Programme muss flexibel genug sein, um bei wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen in vorderster Front stehen und auf neue wissenschaftliche, industrielle, politische oder gesellschaftliche Bedürfnisse eingehen zu können. Besonders wichtig sind in diesem Zusammenhang Maßnahmen, die es den Forschern ermöglichen, Themen selbst zu bestimmen. Bei anderen Maßnahmen erfolgt dies im Rahmen der Arbeitsprogramme, die jährlich aktualisiert werden. Die Ausschüsse der Vertreter der Mitgliedstaaten leisten dabei aktive Unterstützung, wobei sie ihren Arbeitsschwerpunkt auf die Arbeitsprogramme legen sollten. Revisionen können beschleunigt werden, wenn neue Prioritäten unmittelbare Maßnahmen erfordern - insbesondere wenn dies aufgrund unvorhergesehener politischer Anforderungen der Fall ist.

Die mehrjährige Programmplanung steht Beiträgen aus ganz unterschiedlichen Quellen offen, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen direkte Relevanz für neuen Forschungsbedarf der Industrie und der EU-Politik haben. Externe Sachverständige werden u.a. für jedes Thema des spezifischen Programms "Zusammenarbeit" befragt; dabei werden unterschiedliche Disziplinen abgedeckt und wird nach einem Gleichgewicht zwischen akademischer und industrieller Beteiligung gestrebt.

Beim Programm "Ideen" wird ein ganz neues Konzept verfolgt: Mit der Erstellung des jährlichen Arbeitsprogramms wird ein unabhängiger wissenschaftlicher Rat beauftragt, der Teil eines autonomen Europäischen Forschungsrates ist (siehe Abschnitt 7.2).

Zusätzliche externe Beiträge werden - insbesondere für das Programm "Zusammenarbeit" - durch die Europäischen Technologieplattformen gefördert, die auf verschiedenen Gebieten eingerichtet werden und eine starke, dynamische Rolle spielen sollen, um Relevanz für die Industrie zu gewährleisten. Die in den strategischen Forschungsplänen der Plattformen festgelegten Forschungsprioritäten spiegeln sich in den Vorschlägen für die spezifischen Programme wider und liefern wichtige Beiträge für die mehrjährige Programmplanung.

Auch andere Foren und Gruppen können der Kommission aktuelle Hinweise auf neue Prioritäten bestimmter Bereiche liefern, wie zum Beispiel das Europäische Strategieforum für Forschungsinfrastrukturen (ESFRI) oder Plattformen, die geschaffen werden, um strategische Forschungsstrategien mit Relevanz für Sozial- oder Umweltpolitik zu prüfen.

Ein wichtiger neuer Aspekt des Rahmenprogramms ist die Einführung eines innovativen Finanzierungsmechanismus, nämlich der "Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis". Ziel ist die Stimulierung von FTE-Ausgaben des Privatsektors durch Verbesserung des Zugangs zu Darlehen der Europäischen Investitionsbank (EIB). Diese sind für großmaßstäbliche europäische Maßnahmen gedacht, die verschiedene Finanzierungsquellen kombinieren sollen, einschließlich Darlehen. Bei diesen großmaßstäblichen europäischen Maßnahmen handelt es sich um "gemeinsame Technologieinitiativen" und Verbundprojekte, die im Rahmen des Programms "Zusammenarbeit" bzw. bei neuen Forschungsinfrastrukturprojekten im Rahmen des Programms "Kapazitäten" direkt durch das Rahmenprogramm finanziert werden. Andere großmaßstäbliche europäische Verbundprojekte wie Eureka könnten je nach Förderkriterien ebenfalls berücksichtigt werden. Der geplante Beitrag der spezifischen Programme zur EIB wird den Zugang zur Kreditfinanzierung deutlich verbessern und somit signifikante Hebelwirkung im Hinblick auf private FTE-Investitionen entfalten.

5.2. Querschnittsthemen

Die Kommission wird bei der Durchführung des 7. Rahmenprogramms für die erforderliche Kohärenz sorgen und der Autonomie und Unabhängigkeit des Europäischen Forschungsrates im Programm "Ideen" in vollem Umfang Rechnung tragen.

Die Arbeitsprogramme der anderen spezifischen Programme werden in enger Koordinierung überarbeitet, um Querschnittsthemen in ausreichendem Maße zu berücksichtigen. Die Ausschüsse der Vertreter der Mitgliedstaaten haben ebenfalls eine wichtige Aufgabe zu erfüllen, indem sie die Kommission bei der Gewährleistung von Kohärenz und Koordinierung innerhalb und zwischen den spezifischen Programmen unterstützen. Deshalb müssen sich die Mitgliedstaaten und die Vertreter verschiedener Ausschüsse gut untereinander abstimmen.

Für Maßnahmen mit hoher Relevanz für die spezifischen Programme "Zusammenarbeit", "Menschen" und "Kapazitäten" werden gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht, wobei die Erfahrungen aus dem 6. Rahmenprogramm genutzt werden. Besonders wichtig ist dies im Hinblick auf Forschungsthemen, die sich auf das Programm "Zusammenarbeit" auswirken; die entsprechenden Aufforderungen werden im Arbeitsprogramm deutlich bestimmt.

Folgende Fragen betreffen die spezifischen Programme "Zusammenarbeit", "Menschen" und "Kapazitäten" und verdienen besonderes Augenmerk; für einschlägige Maßnahmen sind spezielle Vorkehrungen zur Gewährleistung eines koordinierten Konzepts vorgesehen:

6. Vereinfachung der Verwaltungsverfahren

Die Vorschläge aus dem Arbeitspapier der Kommission vom 6. April 2005 und die darauf aufbauenden umfassenden Gesprächen mit den Mitgliedstaaten und Beteiligten werden im Hinblick auf die Durchführung des 7. Rahmenprogramms eine signifikante Vereinfachung ermöglichen. Viele der vorgeschlagenen Maßnahmen sollen in den Beteiligungs- und Verbreitungsregeln beschrieben werden und dienen insbesondere dem Ziel, den "Bürokratiefaktor" zu verringern und die Finanzierungsmodelle und Berichterstattungsanforderungen zu vereinfachen.

Die für die spezifischen Programmen vorgeschlagene Verbesserungen umfassen:

7. Inhalt der spezifischen Programme

7.1. Zusammenarbeit

Das spezifische Programm "Zusammenarbeit" soll es ermöglichen, eine Führungsstellung in wissenschaftlichen und technologischen Schlüsselbereichen einzunehmen. Zu diesem Zweck wird die Zusammenarbeit zwischen Universitäten, Industrie, Forschungszentren und Behörden in der gesamten Europäischen Union sowie dem Rest der Welt unterstützt. Frühere Rahmenprogramme zeigten, dass solche Maßnahmen sich positiv auf die Umstrukturierung der Forschung in Europa, die Bündelung der Ressourcen und die Entfaltung von Katalysatorwirkungen auswirken. Durch das 7. Rahmenprogramm werden diese Auswirkungen noch breiter gestreut; die neun vorgeschlagenen Themen decken die großen Gebiete ab, auf denen Fortschritte hinsichtlich Erkenntnissen und Technologie erzielt werden können und auf denen die Spitzenforschung weiter verstärkt werden muss, um soziale, wirtschaftliche, gesundheitliche, ökologische und industrielle Herausforderungen in Europa anzugehen.

Das Programm zeigt starke Kontinuität zu früheren Rahmenprogrammen und baut auf dem erwiesenen Mehrwert einer Förderung auf europäischer Ebene auf. Zusätzlich gibt es einige wichtige Neuheiten dieses spezifischen Programms, die besondere Überlegungen hinsichtlich der Durchführung erfordern:

7.2. Ideen

Europa kann sich im Hinblick auf wirklich hervorragende Forschungsleistungen und auf die Beherrschung neuer, schnell wachsender Wissenschaftsbereiche noch deutlich verbessern. Das Programm "Ideen" dient der europaweiten Förderung kreativer Wissenschaftler, Ingenieure und Akademiker, deren Neugier und Wissensdurst unvorhersehbare, umwälzende Entdeckungen möglich machen können, die unser Weltverständnis ändern, neue Aussichten für technologische Fortschritte eröffnen und eventuell Lösungen für dauerhafte soziale und ökologische Probleme bieten können. Die qualitative Verbesserung der Grundlagenforschung durch europaweite Wettbewerbe wird signifikante gesellschaftliche und wirtschaftliche Vorteile ermöglichen6.

Im Programm "Ideen" wird der Ausdruck "Pionierforschung" verwendet, um das neue Verständnis der Grundlagenforschung zu verdeutlichen. Die "Pionierforschung" steht bei der Gewinnung neuer Erkenntnisse in vorderster Linie und ist das inhärent riskante Unterfangen, fundamentale Fortschritte in Wissenschaft, Technik und Ingenieurwesen zu erzielen, ohne auf nationale Grenzen oder etablierte Grenzen zwischen Disziplinen Rücksicht zu nehmen.

Das Programm verfolgt einen "forschergetriebenen" Ansatz, der es den Forschern erlaubt, eigene Themen vorzuschlagen. Unterstützt werden einzelne Teams, die je nach Art der Durchführung des Projekts aus ganz unterschiedlichen Gruppierungen bestehen können, wobei einzelne oder mehrere Rechtspersonen in einem einzigen Land oder über nationale Grenzen hinweg zusammenarbeiten können. Die Bildung der Gruppen sollte sich jedoch ausnahmslos an der wissenschaftlichen Qualität und nicht an administrativen Anforderungen orientieren. Das Programm unterscheidet sich von der Finanzierung der Grundlagenforschung auf nationaler Ebene durch seine strategischen Ziele und den europäischen Maßstab.

Die Schaffung eines Europäischen Forschungsrates (EFR) zur Durchführung des Programms "Ideen" stellt ein neues Konzept dar. Die beiden strukturellen Schlüsselkomponenten des EFR - ein unabhängiger wissenschaftlicher Rat und eine Durchführungsstruktur - arbeiten nach den Grundsätzen des Vertrauens, der Glaubwürdigkeit und der Transparenz. Eine angemessene Mittelausstattung und effiziente Arbeitsweise sollen sichergestellt werden. Dadurch soll ein hoher Grad an Autonomie, Integrität und von Verantwortlichkeit gewährleistet werden.

Der wissenschaftliche Rat setzt sich aus hochrangigen Vertretern der europäischen Wissenschaftsgemeinschaft zusammen, die unabhängig von politischen oder sonstigen Interessen ad personam handeln. Die Mitglieder des Rats werden von der Kommission bestellt, nachdem sie durch ein unabhängiges Verfahren identifiziert wurden.

Der wissenschaftliche Rat erhält folgende Aufgabenbereiche:

Für die Programmdurchführung gemäß dem jährlichen Arbeitsprogramm ist die spezifische Durchführungsstruktur zuständig. Dieses wird insbesondere das Gutachter- und das Auswahlverfahren gemäß den vom wissenschaftlichen Rat festgelegten Grundsätzen durchführen und die finanzielle und wissenschaftliche Abwicklung der Zuschüsse sicherstellen. Die Kommission möchte diesbezüglich zunächst eine Exekutivagentur schaffen, an die sie die Durchführungsaufgaben delegieren wird. Das Durchführungsgremium wird ständige, enge Verbindung mit dem Wissenschaftlichen Rat halten, um sich mit diesem über alle Aspekte der Programmdurchführung auszutauschen. Im Anschluss an eine unabhängige Bewertung der Effizienz der EFR-Strukturen und -Mechanismen könnte gegebenenfalls eine alternative Struktur - beispielsweise gemäß Artikel 171 des Vertrags - geschaffen werden.

Die Europäische Kommission wird Autonomie und Integrität des Europäischen Forschungsrats garantieren. Um ihrer Verantwortung für die Durchführung des Programms gerecht zu werden, wird die Kommission deshalb dafür sorgen, dass die Durchführungsstruktur des EFR geschaffen wird und dass der EFR das Programm in Übereinstimmung mit den vereinbarten Zielen und gemäß den vom Wissenschaftlichen Rat in voller Unabhängigkeit festgelegten wissenschaftlichen Leitlinien und Anforderungen an die wissenschaftliche Qualität durchführt.

Die Kommission wird das Arbeitsprogramm des Programms "Ideen" offiziell verabschieden und dabei nach dem oben dargelegten Konzept vorgehen. In der Regel wird die Kommission das Arbeitsprogramm in der Form annehmen, die der Wissenschaftliche Rat vorgeschlagen hat. Kann die Kommission das Arbeitsprogramm nicht in der vorgeschlagenen Form annehmen, weil dieses beispielsweise nicht den Programmzielen entspricht oder im Widerspruch zu Rechtsvorschriften der Gemeinschaft steht, so muss sie ihre Gründe öffentlich mitteilen. Dank dieser Vorgehensweise soll gewährleistet werden, dass der EFR uneingeschränkt und transparent gemäß den Prinzipien der Autonomie und Integrität arbeiten kann.

7.3. Menschen

Das spezifische Programm "Menschen" ist Teil einer breiten, integrierten Strategie zur qualitativen und quantitativen Stärkung der FuE-Humanressourcen in Europa. Das Programm wird Anreize bieten, die Forschungslaufbahn einzuschlagen und zu durchlaufen; Forscher werden ermutigt, in Europa zu bleiben, und die besten Denker sollen nach Europa gebracht werden. Maßnahmen auf europäischer Ebene bieten durch die Nutzung harmonisierter Instrumente, sowie durch die stärkere Strukturierung und größere Effizienz im Vergleich zu bilateralen Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten einen eindeutigen Mehrwert.

Die Maßnahmen bauen auf den umfassenden und äußerst positiven Erfahrungen mit den "Marie-Curie"-Maßnahmen auf und dienen dazu, Lücken hinsichtlich Ausbildung, Mobilität und Laufbahnentwicklung zu schließen. Bei gleichzeitiger Wahrung der Kontinuität wird eine Verstärkung folgender Aspekte angestrebt:

7.4. Kapazitäten

Das spezifische Programm "Kapazitäten" dient der Verbesserung der Forschungs- und Innovationskapazitäten in ganz Europa. Das Programm kombiniert die Fortsetzung und Verstärkung von Maßnahmen früherer Rahmenprogramme mit einigen wichtigen Neuheiten.

Eine wichtige Rolle spielt hier das geplante strategische Konzept für die Schaffung neuer Forschungsinfrastrukturen, wodurch die - auch in Zukunft fortgesetzten - Bemühungen um eine optimale Nutzung bestehender Forschungsinfrastrukturen ergänzt werden sollen. Die Unterstützung neuer Infrastrukturen erfolgt in zwei Phasen: Vorbereitung und Konstruktion. Die Kommission wird auf der Grundlage der Arbeiten von ESFRI (Europäisches Strategieforum für Forschungsinfrastrukturen) zur Erstellung eines europäischen Ablaufplans für neue Forschungsinfrastrukturen prioritäre Projekte beschreiben, die gegebenenfalls über das 7. Rahmenprogramm unterstützt werden könnten. Bei solchen Projekten hat die Kommission unterstützende Funktion und vereinfacht insbesondere die Finanzierungstechniken für die Konstruktionsphase, einschließlich des vereinfachten Zugangs zu EIB-Darlehen durch die Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis. Anhang 1 enthält die "ESFRI-Liste der Möglichkeiten", in der konkrete Beispiele für neue, großmaßstäbliche Infrastrukturen aufgeführt sind, die die wissenschaftliche Gemeinschaft in Europa im nächsten Jahrzehnt benötigen wird.

Die beiden Modelle zur Förderung der Forschung im Interesse von KMU und KMU-Verbänden erhalten aufgestockte Haushaltsmittel, um dem wachsenden Bedarf der KMU zur Auslagerung von Forschungstätigkeiten gerecht zu werden.

Maßnahmen für "wissensorientierte Regionen" werden auf der erfolgreichen Pilotaktion aufbauen. Ziel ist die Ermöglichung grenzüberschreitender Regionalnetze, die ihre Stärken ausspielen und neue Erkenntnisse aus der Forschung absorbieren; ferner soll die Entwicklung "forschungsorientierter Cluster" aus Hochschulen, Forschungszentren, Unternehmen und regionalen Behörden erleichtert werden.

Ein wichtiges neues Element ist die Freisetzung des Forschungspotenzials in den abgelegenen und "Konvergenzregionen" der EU. Die Verwirklichung der wissensgestützten Wirtschaft und Gesellschaft kann nur gelingen, wenn die Fähigkeit der europäischen Forschung zu Spitzenleistungen gestärkt und bislang ungenutztes Forschungspotenzial in der gesamten EU besser genutzt wird. Angestrebt werden die Einstellung von Forschern aus anderen EU-Ländern, die Abstellung von Forschungspersonal und -Managern, die Einrichtung von Bewertungseinrichtungen sowie Erwerb und Entwicklung von Forschungsausrüstung. Solche Maßnahmen, für die Mittel aus den Strukturfonds bereitgestellt werden können, sind auf die Erfordernisse und die Entwicklungsmöglichkeiten der Forschungskapazitäten vorhandener und neu entstehender Exzellenzzentren in diesen Regionen abgestimmt.

Der Bereich "Wissenschaft und Gesellschaft" stellt eine signifikante Erweiterung der Tätigkeiten früherer Rahmenprogramme dar. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Verbesserung der wissenschaftlichen Leistung und damit einer Verbesserung der EU-Politik sowie einer stärkeren Einbindung und besseren Information der Öffentlichkeit.

Ein wichtiges Ziel des 7. Rahmenprogramms ist das Bestreben, eine starke und kohärente internationale Wissenschafts- und Technologiepolitik zu entwickeln. Das Programm "Kapazitäten" unterstützt dieses Konzept insbesondere durch Beiträge zur Festlegung der Prioritäten für die Zusammenarbeit.

Die kohärente Politikentwicklung wird mehr Nachdruck auf die Koordinierung der nationalen und regionalen Forschungspolitik legen; diesem Ziel dient ein spezifisches Unterstützungsschema für Initiativen der Mitgliedstaaten und Regionen zur Verbesserung der grenzüberschreitenden politischen Zusammenarbeit. Dies stärkt die Umsetzung der offenen Koordinierungsmethode für die Forschungspolitik und stimuliert konzertierte oder gemeinsame Initiativen von Länder- und Regionengruppen in Bereichen mit starker grenzüberschreitender Dimension.

7.5. Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle

Die GFS wird über die wissenschaftliche und technische Unterstützung der EU-Politik hinaus auch ihre Orientierung am Nutzer und ihre starke Vernetzung mit der wissenschaftlichen Gemeinschaft weiter ausbauen. Ihre Tätigkeiten werden vor dem Hintergrund von Wachstum, nachhaltiger Entwicklung und Sicherheit entwickelt.

Die Maßnahmen der GFS schließen sich auch an die Forderung der neuen Lissabonner Agenda nach einer besseren Regulierung an. Es wird heutzutage immer wichtiger, auf Krisen, Notfälle und vorrangige politische Gebote zu reagieren, und deshalb werden entsprechende Kapazitäten und Einrichtungen auf ausgewählten Gebieten benötigt, um auf EU-Ebene angemessene Unterstützung leisten zu können. Ein integriertes Konzept zur wissenschaftlichen und technischen Unterstützung der Politik wird ein Hauptmerkmal dieses spezifischen Programms sein.

8. DER Aufbau des EFR des Wissens für Wachstum

Die notwendigen, raschen Fortschritte in Richtung einer wissensgestützten Wirtschaft und Gesellschaft erfordern eine ehrgeizigere und effizientere europäische Forschung. Bei diesen Bemühungen müssen alle Akteure in der gesamten Europäischen Union - nationale Regierungen, Forschungseinrichtungen, Industrie - ihre Rolle spielen.

Sämtliche spezifischen Programme zur Durchführung des 7. Rahmenprogramms sind darauf ausgerichtet, den Hebeleffekt und die Wirkung der Forschungsausgaben auf europäischer Ebene im Rahmen der verfügbaren Mittel zu optimieren. Hauptmerkmale sind: die Erreichung der vier in den spezifischen Programmen beschriebenen Ziele durch geeignete Maßnahmen und Durchführungsmodalitäten, eine starke Kontinuität in Kombination mit neuen Konzepten, ein konsequenter Schwerpunkt auf der Unterstützung vorhandener Kompetenzen und Schaffung der Kapazitäten für künftige Spitzenleistungen, eine rationalisierte und vereinfachte Abwicklung zur Gewährleistung von Nutzerfreundlichkeit und Kosteneffizienz sowie genügend Flexibilität, um auf neuen Bedarf und neue Möglichkeiten reagieren zu können.

Anhang 1
ESFRI-"Liste der Möglichkeiten"7


7 Towards New Research Infrastructures for Europe: the ESFRI "List of Opportunities" (Neue Forschungsinfrastrukturen für Europa: die ESFRi-Liste der Möglichkeiten), März 2005, www.cordis.lu/esfri/.

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates
über das spezifische Programm "Menschen" zur Durchführung des siebten Rahmenprogramms (2007-2013) der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (Text von Bedeutung für den EWR)


Der Rat der Europäischen Union
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 166,
auf Vorschlag der Kommission8,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments9,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 166 Absatz 3 EG-Vertrag erfolgt die Durchführung des Beschlusses Nr. .../.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das siebte Rahmenprogramm 2007-2013 der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (nachstehend "das Rahmenprogramm" genannt) durch spezifische Programme, in denen die Einzelheiten der Durchführung, die Laufzeit und die für notwendig erachteten Mittel festgelegt werden.

(2) Das Rahmenprogramm ist in vier Arten von Maßnahmen gegliedert: grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei nach politischen Erwägungen festgelegten Themen ("Zusammenarbeit"), von den Forschern angeregte Forschungsarbeiten ("Ideen"), Förderung der Ausbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern ("Menschen") und Unterstützung der Forschungskapazitäten ("Kapazitäten"). Mit diesem spezifischen Programm sollten die in den Maßnahmenbereich "Menschen" fallenden indirekten Maßnahmen durchgeführt werden.

(3) Für dieses Programm sollten die für das Rahmenprogramm festgelegten Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (nachstehend "Beteiligungs- und Verbreitungsregeln" genannt) gelten.

(4) Das Rahmenprogramm sollte die Maßnahmen der Mitgliedstaaten sowie andere Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der Gesamtstrategie zur Umsetzung der Ziele von Lissabon, ferner insbesondere die Maßnahmen in den Bereichen Strukturfonds, Landwirtschaft, Bildung, Ausbildung, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, Industrie, Gesundheit und Verbraucherschutz, Beschäftigung, Energie, Verkehr und Umwelt, ergänzen.

(5) Durch dieses Rahmenprogramm geförderte Maßnahmen im Bereich Innovation und KMU sollten die Maßnahmen des Rahmenprogramms "Wettbewerbsfähigkeit und Innovation" ergänzen.

(6) Die Durchführung des Rahmenprogramms kann weitere Programme zur Folge haben, an denen nur bestimmte Mitgliedstaaten beteiligt sind, und zur Beteiligung der Gemeinschaft an Programmen mehrerer Mitgliedstaaten, zur Gründung gemeinsamer Unternehmungen sowie zu anderen Vereinbarungen im Sinne der Artikel 168, 169 und 171 des EG-Vertrags führen.

(7) Die internationale Dimension ist eine grundlegende Komponente der Humanressourcen im Bereich der Forschung und Entwicklung in Europa. Nach Artikel 170 des Vertrags steht dieses spezifische Programm den Ländern zur Teilnahme offen, die einschlägige Abkommen geschlossen haben, und auf Projektebene können sich - zum gegenseitigen Nutzen - auch Einrichtungen aus Drittländern und internationale Organisationen an der wissenschaftlichen Zusammenarbeit beteiligen. Darüber hinaus stehen alle Maßnahmen sowie die speziellen Maßnahmen dieses spezifischen Programms Einzelforschern aus Drittländern offen.

(8) Bei den im Rahmen dieses Programms durchgeführten Forschungstätigkeiten sollten ethische Grundprinzipien beachtet werden, einschließlich derjenigen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind.

(9) Das Rahmenprogramm sollte einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten.

(10) Für das Rahmenprogramm sollten eine wirtschaftliche Haushaltsführung, eine möglichst effiziente und nutzerfreundliche Durchführung und leichte Zugänglichkeit für alle Teilnehmer sichergestellt werden, im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung sowie allen künftigen Änderungen derselben.

(11) Ferner sollten geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Betrug und Unregelmäßigkeiten ergriffen und die notwendigen Schritte unternommen werden, um entgangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge wieder einzuziehen, im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung sowie allen künftigen Änderungen derselben, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft11, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten12 und der Verordnung (EG) Nr. 1074/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfungen (OLAF)13.

(12) Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse14 erlassen werden.

(13) Bei der Durchführung dieses Programms müssen hinsichtlich der Einstellung von Wissenschaftlern für im Rahmen dieses Programms geförderte Projekte und Programme u. a. die Gleichstellung von Mann und Frau (Gender Mainstreaming), Arbeitsbedingungen, Transparenz der Einstellungsverfahren sowie die Laufbahnentwicklung angemessen Beachtung finden. In diesem Zusammenhang sei auf die Empfehlung der Kommission vom 11. März 2005 über die Europäische Charta für Forscher und einen Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern15 verwiesen.

(14) Dieses Programm steht im Einklang mit der weiteren Entwicklung und der Durchführung der integrierten Strategie für Humanressourcen im Bereich der Forschung und Entwicklung in Europa auf der Grundlage der "Mobilitätsstrategie für den Europäischen Forschungsraum"16 und der Mitteilung "Forscher im europäischen Forschungsraum: ein Beruf, vielfältige Karrieremöglichkeiten"17 und unterstützt sie; ferner berücksichtigt es die Schlussfolgerungen des Rates zu den Humanressourcen in Forschung und Entwicklung vom 18. April 0518 -


8 ABl. C ..., ..., S. ....
9 ABl. C ..., ..., S. ....
10 ABl. C ..., ..., S. ....

HAT folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 wird hiermit das spezifische Programm "Menschen" für Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration, nachstehend "das spezifische Programm" genannt, beschlossen.


11 ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. l.
12 ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
13 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. l.
14 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
15 C(2005) 576.
16 Mitteilung der Kommission: Eine Mobilitätsstrategie für den Europäischen Forschungsraum - KOM (2001) 331 vom 20.6.2001 und Entschließung des Rates 2001/C367/01.
17 Mitteilung der Kommission - Forscher im europäischen Forschungsraum: ein Beruf, vielfältige Karrieremöglichkeiten - KOM (2003) 436 vom 18.7.2003 und Entschließung des Rates vom 10.11.2003 - ABl. C 282 vom 25.11.2003.
18 7723/05, Rat der Europäischen Union.

Artikel 2

Mit dem spezifischen Programm "Menschen" werden Maßnahmen zur quantitativen und qualitativen Stärkung des Humanpotenzials in der europäischen Forschung und Technologie gefördert. Die als Marie-Curie-Maßnahmen bezeichneten Maßnahmen zur Förderung der Ausbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern werden ausgebaut, wobei ihr Schwerpunkt stärker auf den wesentlichen Aspekten der Fertigkeiten und der Laufbahnentwicklung und auf intensiveren Verbindungen zu den einzelstaatlichen Systemen liegt.

Ziele und Grundzüge der Maßnahmen werden im Anhang dargelegt.

Artikel 3

Für die Durchführung des spezifischen Programms werden 7,129 Mrd. Euro veranschlagt, wovon weniger als 6 % für die Verwaltungsausgaben der Kommission vorgesehen sind.

Artikel 4

Artikel 5


19 Forschungstätigkeiten mit dem Ziel der Krebsbehandlung an den Gonaden können finanziert werden.

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.


Geschehen zu Brüssel,
am
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang
Wissenschaftliche und technologische Ziele, Grundzüge der Themen und Massnahmen

Einleitung

Bei Wissenschaft und Technologie liegt einer der Hauptwettbewerbsvorteile in der Menge und der Qualität der in ihnen tätigen Humanressourcen. Als Voraussetzung für die Stärkung der Kapazitäten und Leistungen Europas im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung und zur Konsolidierung und Weiterentwicklung des Europäischen Forschungsraums verfolgt dieses Programm das übergeordnete strategische Ziel, Europa für Forscher attraktiver zu machen. Erreicht werden soll dies durch eine europaweit erhebliche strukturierende Wirkung auf die Organisation, Leistung und Qualität der Forschungsausbildung, auf die aktive Laufbahnentwicklung von Forschern, auf den Sektorenübergreifenden Wissensaustausch von Forschern und Forschungseinrichtungen und auf eine starke Beteiligung von Frauen an Forschung und Entwicklung.

Umgesetzt wird das Programm durch systematische Investitionen in Menschen, hauptsächlich durch eine Reihe kohärenter Marie-Curie-Maßnahmen, die sich an Forscher in allen Stadien ihrer Laufbahn, von der Forschungserstausbildung bis zur lebenslange Ausbildung und Laufbahnentwicklung, richten. Die sowohl grenzüberschreitende als auch Sektorenübergreifende Mobilität, die Anerkennung von in verschiedenen Sektoren und Ländern gewonnener Erfahrung und angemessene Arbeitsbedingungen sind Schlüsselkomponenten der Marie-Curie-Maßnahmen.

Die Marie-Curie-Maßnahmen gelten für alle Bereiche der Forschung und der technologischen Entwicklung, die unter den EG-Vertrag fallen. Die Forschungsfelder werden von den Antragstellern frei gewählt. Trotzdem ist es weiterhin möglich, im Rahmen des Programms gezielt auf bestimmte Tätigkeiten abzustellen, z.B. im Hinblick auf die wissenschaftlichen Disziplinen und technischen Gebiete, die teilnehmenden Regionen, die Art der Forschungseinrichtungen und die verschiedenen Forschergruppen, um der Entwicklung des europäischen Bedarfs im Bereich der Forschungsausbildung, der Laufbahnentwicklung und des Wissensaustauschs Rechnung zu tragen. Ferner können gemeinsame Aufforderungen, die auch andere Teile des Rahmenprogramms betreffen, ausgeschrieben werden.

Eine starke Beteiligung von Unternehmen, einschließlich KMU, bringt diesem Programm einen äußerst wichtigen zusätzlichen Nutzen. Alle Marie-Curie-Maßnahmen fördern durchgängig die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Industrie und Hochschulen bei der Forschungsausbildung, der Laufbahnentwicklung und des Austauschs von Wissen, während es für die Wege und Partnerschaften zwischen Industrie und Hochschulen eine spezielle Maßnahme gibt.

Der internationalen Dimension - einer grundlegenden Komponente der Humanressourcen in der europäischen Forschung und Entwicklung - soll bei der Laufbahnentwicklung, bei der Stärkung und Bereicherung der internationalen Zusammenarbeit der Forscher und bei der Gewinnung von Forschungstalenten für Europa Rechnung getragen werden. Die internationale Dimension wird sich durch alle Marie-Curie-Maßnahmen hindurch ziehen und überdies Gegenstand eigenständiger Maßnahmen sein.

Die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung und der Gleichstellung von Frauen und Männern werden gebührend berücksichtigt werden. Ziel des Programms ist es, die

durchgängige Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Fragen (Gender Mainstreaming) dadurch zu gewährleisten, dass die Chancengleichheit bei allen Marie-Curie-Maßnahmen gefördert wird und ein Richtwert für den Anteil von Frauen bzw. Männern (Ziel einer mindestens 40 %igen Beteiligung von Frauen) festgelegt wird. Darüber hinaus werden die Maßnahmen so konzipiert sein, dass die Forscher in angemessener Weise Beruf und Privatleben miteinander vereinbaren und nach einer Pause leichter wieder in die Forschung einsteigen können. Darüber hinaus werden die ethischen, sozialen, rechtlichen und umfassenderen kulturellen Aspekte der durchzuführenden Forschungsarbeiten und ihrer möglichen Anwendungen sowie die sozioökonomischen Auswirkungen wissenschaftlicher und technologischer Entwicklungen und Perspektiven im Rahmen dieses spezifischen Programms behandelt werden, sofern dies relevant ist.

Um das Potenzial Europas, für Forscher attraktiver zu werden, in vollem Umfang nutzen zu können, werden die Marie-Curie-Maßnahmen konkrete Synergien mit anderen Maßnahmen sowohl im Rahmen der Forschungspolitik der Gemeinschaft als auch durch Maßnahmen im Rahmen anderer Politikfelder der Gemeinschaft, z.B. der Bildungs-, Kohäsions- und Beschäftigungspolitik, schaffen. Solche Synergien werden auch mit Maßnahmen auf einzelstaatlicher und internationaler Ebene angestrebt.

Ethische Aspekte

Bei der Durchführung dieses spezifischen Programms und den damit verbundenen Forschungstätigkeiten müssen ethische Grundprinzipien beachtet werden. Hierzu gehören unter anderem die Prinzipien, auf die sich die Charta der Grundrechte der Europäischen Union stützt, wie der Schutz der menschlichen Würde und des menschlichen Lebens, der Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre und der Tier- und Umweltschutz gemäß dem Gemeinschaftsrecht und den letzten Fassungen der einschlägigen internationalen Übereinkommen, Leitlinien und Verhaltensregeln wie die Erklärung von Helsinki, das am 4. April 1997 in Oviedo unterzeichnete Übereinkommen des Europarates über Menschenrechte und Biomedizin und seine Zusatzprotokolle, die UN-Kinderrechtskonvention, die Allgemeinen Erklärung über das menschliche Genom und die Menschenrechte der UNESCO, das UN-Übereinkommen über das Verbot biologischer Waffen und von Toxinwaffen, der Internationale Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie die einschlägigen Entschließungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO).

Zu berücksichtigen sind ferner die Stellungnahmen der Europäischen Sachverständigengruppe für Ethik in der Biotechnologie (1991-1997) sowie der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien (ab 1998).

Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip und angesichts der Vielfalt der Ansätze in Europa müssen die Teilnehmer an Forschungsprojekten geltende Rechtsvorschriften, Regelungen und ethische Regeln der Länder, in denen die Forschung durchgeführt wird, einhalten. Es gelten in jedem Fall die einzelstaatlichen Bestimmungen, so dass Forschungsarbeiten, die in einem Mitgliedstaat oder einem anderen Land verboten sind, von der Gemeinschaft in diesem Mitgliedstaat bzw. Land nicht finanziell unterstützt werden.

Gegebenenfalls müssen die Teilnehmer an Forschungsprojekten vor der Aufnahme von FTE-Tätigkeiten Genehmigungen der zuständigen nationalen oder lokalen Ethikausschüsse einholen. Bei Vorschlägen zu ethisch sensiblen Themen oder solchen, bei denen ethische Aspekte nicht ausreichend gewürdigt wurden, führt die Kommission systematisch eine Ethikprüfung durch. In Einzelfällen kann eine Ethikprüfung auch während der Durchführung des Projekts vorgenommen werden.

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 dieser Entscheidung werden Forschungsmaßnahmen, die in allen Mitgliedstaaten untersagt sind, nicht gefördert.

Das Protokoll zum Vertrag von Amsterdam über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere bestimmt, dass die Gemeinschaft bei der Formulierung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken einschließlich der Forschung den Erfordernissen des Wohlergehens von Tieren vollumfänglich Rechnung trägt. Die Richtlinie des Rates 86/609/EWG über den Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere bestimmt, dass alle Versuche so konzipiert sind, dass Ängste, unnötige Schmerzen und Leiden der Versuchstiere vermieden werden, die Zahl der verwendeten Tiere auf ein Minimum beschränkt bleibt, Tiere mit der geringsten sinnesphysiologischen Entwicklung verwendet werden und Schmerzen, Leiden, Ängste und dauerhafte Schäden auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Die Veränderung des genetischen Erbguts von Tieren und das Klonen von Tieren können nur in Erwägung gezogen werden, wenn die Ziele aus ethischer Sicht gerechtfertigt, das Wohlbefinden der Tiere gewährleistet und die Prinzipien der genetischen Vielfalt gewahrt sind.

Während der Durchführung dieses Programms werden wissenschaftliche Fortschritte, einzelstaatliche und internationale Bestimmungen von der Kommission regelmäßig überwacht, damit sämtliche Entwicklungen berücksichtigt werden können.

Die Ethikforschung in Bezug auf wissenschaftliche und technologische Entwicklungen fällt unter den Teil "Wissenschaft und Gesellschaft" des spezifischen Programms "Kapazitäten".

Maßnahmen

Folgende Marie-Curie-Maßnahmen werden gefördert:

- Forschererstausbildung

Mit dieser Maßnahme wird die Erstausbildung von Forschern gefördert, die in der Regel die ersten vier Jahre der Forscherlaufbahn und gegebenenfalls ein weiteres Jahr zur Vervollständigung der Erstausbildung betrifft. Durch eine grenzüberschreitende Vernetzung, die darauf abzielt, einen erheblichen Teil der hochwertigen Forschererstausbildungskapazitäten in den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor zu strukturieren, will die Maßnahme die Berufsaussichten von Forschern in beiden Sektoren verbessern und dadurch auch Berufe in der Forschung für Nachwuchsforscher attraktiver machen.

Die Maßnahme wird durch die Förderung von konkurrierend ausgewählten Netzen komplementärer, in der Forschungsausbildung tätiger Einrichtungen aus verschiedenen Ländern durchgeführt werden. Die Netze sollen auf einem gemeinsamen Forschungsausbildungsprogramm aufgebaut sein, das genau ermittelten Ausbildungserfordernissen in definierten wissenschaftlichen oder technischen Gebieten entspricht und in geeigneter Weise auf interdisziplinäre und neu auftretende Disziplinenübergreifende Gebiete Bezug nimmt. Diese Ausbildungsprogramme richten sich insbesondere an die Entwicklung und Ausweitung der Forschungskompetenzen der Nachwuchsforscher. Die Ausbildung wird durch die Forschung an individuellen Projekten primär auf wissenschaftliches und technisches Wissen konzentriert sein und durch Ausbildungsmodule ergänzt werden, die andere maßgebliche Fertigkeiten und Kompetenzen behandeln, z.B. in folgenden Bereichen: Verwaltung und Finanzierung von Forschungsprojekten und -programmen, Rechte an geistigem Eigentum und andere Methoden zur Nutzung von Forschungsergebnissen, Unternehmertum, ethische Aspekte, Kommunikation und Interaktion zwischen Forschern und Gesellschaft.

Das gemeinsame Forschungsausbildungsprogramm sollte hinsichtlich seiner Qualitätsstandards kohärent sein und die nötigen Vorkehrungen für Supervision und Mentoring treffen. Das gemeinsame Ausbildungsprogramm soll die komplementären Kompetenzen der am Netz Beteiligten (darunter Unternehmen) und andere Synergien nutzen. Es wird die gegenseitige Anerkennung der Qualität der Ausbildung und, sofern möglich, der erteilten Diplome und sonstiger Zertifikate erfordern.

Die direkte oder indirekte Beteiligung von Einrichtungen aus verschiedenen Sektoren ist im Rahmen dieser Maßnahme von grundlegender Bedeutung, wozu auch die Beteiligung privater Unternehmen (in leitender Eigenschaft) in geeigneten Bereichen gehört. An dieser Maßnahme können sich einzelne oder in Form von Partnerschaften zusammen arbeitende Forschungseinrichtungen beteiligen, sofern klar nachgewiesen wird, dass die notwendigen Komponenten des Forschungsausbildungsprogramms tatsächlich in Zusammenarbeit mit einem größeren Kreis von Partnern behandelt werden, auch wenn diese dem Netz nicht formell angehören.

Die Förderung der Gemeinschaft im Rahmen dieser Maßnahme könnte Folgendes umfassen:

- Lebenslange Ausbildung und Laufbahnentwicklung

Zielgruppe dieser Maßnahme sind erfahrene Forscher in den verschiedenen Etappen ihrer Laufbahn, deren individuelle Kompetenzen durch den Erwerb multidisziplinärer oder interdisziplinärer Fertigkeiten oder durch Sektorübergreifende Erfahrungen verbessert werden sollen. Den Forschern soll geholfen werden, eine leitende, unabhängige Position (z.B. Projektleiter, Professor oder sonstige Führungsposition im Bildungswesen oder in einem Unternehmen) zu erreichen oder diese auszubauen. Ferner soll die Maßnahme Forscher beim Wiedereinstieg in die Forschung nach einer Berufspause oder nach einer Mobilitätserfahrung bei der (Wieder-)Eingliederung in die Mitgliedstaaten und assoziierten Länder, auch in ihr jeweiliges Herkunftsland, unterstützen.

Die Forscher, an die sich diese Maßnahme richtet, sollten über eine mindestens vierjährige Forschungserfahrung (Vollzeit) verfügen; da die Maßnahme auf die lebenslange Ausbildung und die Laufbahnentwicklung abzielt, wird jedoch davon ausgegangen, dass die Forscher in der Regel eine längere Erfahrung aufweisen können.

Diese Maßnahme wird wie folgt durchgeführt:

Die Kofinanzierungsbewerber sollten in ihrer Region, in ihrem Land bzw. auf der internationalen Ebene eine Schlüsselrolle beim Aufbau von Kapazitäten für Humanressourcen in der Forschung spielen. Dabei dürfte es sich in der Regel um Einrichtungen handeln, die zu einer der folgenden Kategorien gehören:

Bei der Kofinanzierung wird die Gemeinschaft primär einen Beitrag zur Finanzierung von Stipendien leisten, die den Anforderungen und Zielen dieser Maßnahme, insbesondere im Hinblick auf die grenzüberschreitende Mobilität oder die Wiedereingliederung in das Herkunftsland nach einem Aufenthalt in einem Drittland, entsprechen.

Beide Formen der Durchführung werden anfänglich parallel laufen. Im Verlauf des Rahmenprogramms werden die Auswirkungen der beiden Durchführungsformen bewertet werden; die Durchführungsmodalitäten für das restliche Programm werden ausgehend von dieser Bewertung festgelegt werden.

- Wege und Partnerschaften zwischen Industrie und Akademie

Ziel dieser Maßnahme ist es, dynamische Wege zwischen öffentlichen Forschungseinrichtungen und privatwirtschaftlichen Unternehmen, einschließlich insbesondere der KMU, zu eröffnen und zu fördern. Diese sollen auf längerfristige Kooperationsprogramme beruhen mit weitreichendem Potential für einen umfassenderen Wissensaustausch, und ein besseres gegenseitiges Verständnis der unterschiedlichen kulturellen Rahmenbedingungen und Qualifikationsanforderungen beider Sektoren bieten.

Die Maßnahme wird durch Kooperationsprogramme zwischen Einrichtungen beider Sektoren aus mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern flexibel durchgeführt werden, wobei in diesem Rahmen Interaktionen der Humanressourcen gefördert werden. Die Gemeinschaftsförderung wird eine oder mehrere der folgenden Formen annehmen:

- Die internationale Dimension

Da die internationale Dimension eine grundlegende Komponente der Humanressourcen in der europäischen Forschung und Entwicklung ist, wird es spezielle Maßnahmen mit internationaler Ausrichtung geben, die der Laufbahnentwicklung europäischer Forscher und der Stärkung der internationalen Zusammenarbeit der Forscher dienen.

Die Laufbahnentwicklung von Forschern aus den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern wird durch folgende Maßnahmen gefördert werden:

Die internationale Zusammenarbeit der Forscher wird durch folgende Maßnahmen gefördert werden:

Die Gemeinschaft wird auf der Grundlage gemeinsamer Programme kurze Austauschaufenthalte von Nachwuchsforschern und erfahrenen Forschern zur Organisation von Konferenzen und sonstigen Veranstaltungen, die von gegenseitigem Nutzen sind, fördern ebenso wie die Entwicklung eines systematischen Austauschs über "gute Praxis" betreffend, die sich unmittelbar auf Fragen auswirken, die die Humanressourcen in Forschung und Entwicklung betreffen.

- Besondere Maßnahmen

Zur Förderung eines echten europäischen Arbeitsmarktes für Forscher sollen kohärente Begleitmaßnahmen durchgeführt werden, um Mobilitätshindernisse zu beseitigen und die Laufbahnaussichten von Forschern in Europa zu verbessern. Diese Maßnahmen zielen insbesondere darauf ab, Interessengruppen und die breite Öffentlichkeit, auch durch Marie-Curie-Preise, zu sensibilisieren, Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten anzuregen und zu unterstützen sowie Maßnahmen der Gemeinschaft zu ergänzen.


1 KOM (2005) 119.
2 KOM (2005) 118.
3 SEK(2005) 430.
4 KOM (2005) 387.
5 Siehe Arbeitspapier der Kommission, Report on European Technology Platforms and Joint Technology Initiatives: Fostering Public-Private R&D Partnerships to Boost Europe"s Industrial Competitiveness - SEK(2005) 800 vom 10.6.2005.
6 Frontier Research: the European Challenge. Bericht hochrangiger Sachverständiger, Europäische Kommission, Mai 2005.