A. Problem und Ziel
Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz ist sicherzustellen, dass das in der Lebensmittelüberwachung eingesetzte Kontrollpersonal eine seinem Aufgabenbereich angemessene Ausbildung bzw. Schulung erhält, die es dazu befähigt, seine Aufgaben fachkundig wahrzunehmen und amtliche Kontrollen sachgerecht durchzuführen. Aufgrund der weiteren Zunahme der industriell geprägten Lebensmittelproduktion, der weiteren Konzentration von Produktionsstandorten sowie der Komplexität der Eigenkontrollsysteme der Lebensmittelunternehmen entlang der Lebensmittelkette sind die Anforderungen an die Qualifikation der Lebensmittelkontrollpersonen weiter gestiegen. Die derzeit geltende Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236) wird diesen gestiegenen Anforderungen nicht mehr in vollem Umfang gerecht.
Besondere Anforderungen an wissenschaftlich ausgebildetes Lebensmittelkontrollpersonal sind derzeit nicht definiert. Zudem ist derzeit kein eigenständiges Tätigkeitsprofil für die Durchführung von Routinetätigkeiten etabliert, um höher qualifizierte Lebensmittelkontrollpersonen von weniger anspruchsvollen Tätigkeiten wie der routinemäßigen Entnahme von Proben zu entlasten.
B. Lösung
Bundesweite Harmonisierung und Anhebung der Anforderungen an die Befähigung von Lebensmittelkontrollpersonen, Öffnung des Berufsbildes für wissenschaftlich ausgebildetes Personal bei gleichzeitiger Eröffnung der Option für die Unterstützung der Lebensmittelkontrollpersonen bei Routinetätigkeiten durch Lebensmittelkontrollassistenten.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Haushaltsausgaben Bund
Keine.
2. Haushaltsausgaben Länder und Kommunen
Soweit höher qualifizierte Lebensmittelkontrollpersonen zukünftig in höhere Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen eingestuft werden, können sich insoweit zusätzliche Haushaltsausgaben für Länder und Kommunen ergeben. Die Beschäftigung von in niedrigere Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen eingestuften Lebensmittelkontrollassistenten kann demgegenüber zu einer Reduzierung der Haushaltsausgaben für Länder und Kommunen führen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Erfüllungsaufwand für den Bund
Keiner.
2. Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen
Infolge der gestiegenen Anforderungen an die Fortbildung der Lebensmittelkontrollpersonen entsteht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen, der auf ca. 1.5 Millionen Euro pro Jahr geschätzt wird. Durch die Vereinheitlichung der Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrollpersonen entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand, der von Bayern auf ca. 220.000 Euro und von Sachsen auf ca. 180.000 Euro geschätzt wird. Die Vereinheitlichung der Prüfungsanforderungen kann zudem in einzelnen Ländern zu einer Erhöhung des jährlichen Erfüllungsaufwandes führen, die von Thüringen auf ca. 7.000 Euro geschätzt wird.
F. Weitere Kosten
Der Einsatz höher qualifizierter Lebensmittelkontrollpersonen kann zu höheren Gebühren für die Wirtschaftsbeteiligten führen. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über die Anforderungen an die Befähigung des in der Lebensmittelüberwachung und Tabaküberwachung tätigen Kontrollpersonals (Lebensmittelkontrollpersonal-Verordnung - LKonV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 24. Mai 2013
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Verordnung über die Anforderungen an die Befähigung des in der Lebensmittelüberwachung und Tabaküberwachung tätigen Kontrollpersonals (Lebensmittelkontrollpersonal-Verordnung - LKonV) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Verordnung über die Anforderungen an die Befähigung des in der Lebensmittelüberwachung und Tabaküberwachung tätigen Kontrollpersonals (Lebensmittelkontrollpersonal-Verordnung - LKonV)
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet
- - auf Grund des § 42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit § 70 Absatz 13, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Dritten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften] geändert worden ist, und - auf Grund des § 41 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit § 38b, des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 41 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a und b und § 38b zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes] geändert worden sind:
§ 1 Anwendungsbereich, Anforderungen an die Befähigung der Lebensmittelkontrollpersonen
- (1) Diese Verordnung gilt für die in der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Mitteln zum Tätowieren und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie mit Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen nach dem Vorläufigen Tabakgesetz tätigen Personen. Für Personen, die in amtlichen Untersuchungseinrichtungen ausschließlich mit der physikalischen, chemischen oder sensorischen Untersuchung von Proben befasst sind, gilt diese Verordnung jedoch nur, soweit dies im Folgenden ausdrücklich bestimmt ist.
- (2) Die zuständigen Behörden dürfen, vorbehaltlich einer Regelung auf Grund des § 4, zur Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Mitteln zum Tätowieren und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie mit Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen nach dem Vorläufigen Tabakgesetz nur Personen einsetzen (Lebensmittelkontrollpersonen), die befähigt sind,
- 1. die nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L191 vom 28.5.2004, S. 1, L 204 vom 4.8.2007, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung und nach § 39 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vorgeschriebenen Aufgaben durchzuführen und Maßnahmen einzuleiten, um Rechtsverletzungen auf diesen Gebieten zu unterbinden,
- 2. die nach § 41 Absatz 1 Satz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes vorgeschriebenen Aufgaben durchzuführen und Maßnahmen einzuleiten, um Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Tabakrechts zu unterbinden,
- 3. die in Anlage 1 aufgeführten Tätigkeiten auszuführen.
- (3) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 ist durch eine entsprechende Qualifikation nach § 2 nachzuweisen.
§ 2 Nachweis der Befähigung der Lebensmittelkontrollpersonen
- (1) Die Anforderungen an die Befähigung nach § 1 Absatz 2 erfüllt, wer durch Vorlage von Zeugnissen den Abschluss eines Hochschulstudiums, das Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln vermittelt, mit einer Staatsprüfung, einem Mastergrad oder einem Diplom nachweist.
- (2) Die Anforderungen an die Befähigung nach § 1 Absatz 2 erfüllt außerdem, wer durch Vorlage von Zeugnissen
- 1. den Abschluss eines Hochschulstudiums, das Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln vermittelt, mit einem Bachelorgrad,
- 2. den Abschluss einer mindestens zweijährigen Fortbildung, die Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln vermittelt, an einer staatlichen Fachschule und eine mindestens zweijährige Tätigkeit in einem Lebensmittelunternehmen oder
- 3. das Bestehen einer Meisterprüfung nach der Handwerksordnung oder einer Fortbildungsprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz in einem Beruf, in dem Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Mitteln zum Tätowieren und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie mit Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen nach dem Vorläufigen Tabakgesetz vermittelt werden, und eine mindestens zweijährige Tätigkeit in einem Lebensmittelunternehmen sowie zusätzlich jeweils den erfolgreichen Abschluss einer fachlichen Zusatzausbildung nach § 3 nachweist. Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für gleichwertige ausländische Qualifikationen.
§ 3 Fachliche Zusatzausbildung der Lebensmittelkontrollpersonen
- (1) Die in § 2 Absatz 2 Satz 1 bezeichnete fachliche Zusatzausbildung dauert 24 Monate; sie kann auch in Teilabschnitten sowie während eines laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes durchgeführt werden.
- (2) Die Zusatzausbildung gliedert sich in
- 1. einen fachtheoretischen Teil mit einer Dauer von sechs Monaten, der in einer von der zuständigen Landesbehörde oder dem Bundesministerium der Verteidigung benannten Einrichtung durchgeführt wird und in dem die in Anlage 2 Abschnitt I festgelegten Inhalte vermittelt werden, sowie
- 2. einen berufspraktischen Teil mit einer Dauer von 18 Monaten in einer nach Landesrecht für die amtliche Lebensmittelüberwachung und Tabaküberwachung zuständigen Behörde und einem amtlichen Laboratorium oder einer jeweils entsprechenden Einrichtung der Bundeswehr, in dem eine Einarbeitung in die in Anlage 2 Abschnitt II festgelegten Tätigkeiten erfolgt.
- (3) Die zeitliche Gliederung der in der Zusatzausbildung zu vermittelnden Inhalte und Tätigkeiten nach Anlage 2 wird von der zuständigen Behörde in einem Ausbildungsplan festgelegt.
- (4) Die zuständige Behörde kann
- 1. abweichend von Absatz 2 Nummer 1 im Einzelfall die Dauer des fachtheoretischen Teils der Zusatzausbildung bei überdurchschnittlichen Vorkenntnissen für die in § 2 Absatz 2 Nummer 1 genannten Personen um bis zu zwei Monate verkürzen,
- 2. abweichend von Absatz 2 Nummer 2 im Einzelfall die Dauer des berufspraktischen Teils der Zusatzausbildung bei überdurchschnittlichen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten um bis zu vier Monate verkürzen,
- 3. die Dauer der Zusatzausbildung um bis zu ein Jahr verlängern, wenn aus nicht von dem Auszubildenden zu vertretenden Gründen die praktische Ausbildung für mindestens zwei Monate oder die theoretische Ausbildung für mindestens einen Monat unterbrochen wurde und der Stand der Ausbildung unzureichend ist.
- (5) Die Zusatzausbildung nach Absatz 1 ist mit einer Prüfung nach Anlage 3 abzuschließen.
- (6) Wer im Inland eine Prüfung nach Anlage 3 bestanden hat, ist vorbehaltlich laufbahnrechtlicher Vorschriften in jedem Land als zur Durchführung der in § 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten befähigt anzusehen.
§ 4 Lebensmittelkontrollassistenten, Anforderungen an die Befähigung
- (1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die zuständigen Behörden für die Probenahme, die im Rahmen der amtlichen Überwachung nach § 43 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 42 des Vorläufigen Tabakgesetzes durchgeführt wird, neben Lebensmittelkontrollpersonen auch Personen einsetzen dürfen, die nach Maßgabe des § 5 befähigt sind, die in Anlage 4 aufgeführten Tätigkeiten durchzuführen (Lebensmittelkontrollassistenten).
- (2) Die Bundeswehr kann im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zur Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Mitteln zum Tätowieren und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie mit Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen nach dem Vorläufigen Tabakgesetz Lebensmittelkontrollassistenten einsetzen.
- (3) Die Erfüllung der fachlichen Anforderungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, ist durch eine entsprechende Qualifikation nach § 5 nachzuweisen.
§ 5 Nachweis der Befähigung für Lebensmittelkontrollassistenten
Die Anforderung an die Befähigung nach § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, erfüllt, wer durch Vorlage von Zeugnissen
- 1. das Bestehen einer Prüfung in einem Beruf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung, in dem Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln kosmetischen Mitteln, Mitteln zum Tätowieren und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie mit Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen nach dem Vorläufigen Tabakgesetz vermittelt werden, oder eine gleichwertige ausländische Qualifikation oder
- 2. einen gleichwertigen Bildungsabschluss und eine mindestens zweijährige Tätigkeit in einem Lebensmittelunternehmen und jeweils den erfolgreichen Abschluss einer fachlichen Zusatzausbildung nach § 6 nachweist.
§ 6 Fachliche Zusatzausbildung der Lebensmittelkontrollassistenten
- (1) Die in § 5 bezeichnete Zusatzausbildung dauert sechs Monate; sie kann auch in Teilabschnitten sowie während eines laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes durchgeführt werden.
- (2) Die Zusatzausbildung gliedert sich in
- 1. einen fachtheoretischen Teil mit einer Dauer von zwei Monaten, der in einer von der zuständigen Landesbehörde oder dem Bundesministerium der Verteidigung benannten Einrichtung durchgeführt wird und in dem die in Anlage 5 Abschnitt I festgelegten Inhalte vermittelt werden sowie
- 2. einen berufspraktischen Teil mit einer Dauer von vier Monaten in einer nach Landesrecht für die amtliche Lebensmittelüberwachung und Tabaküberwachung zuständigen Behörde und einem amtlichen Laboratorium oder einer jeweils entsprechenden Einrichtung der Bundeswehr, in dem eine Einarbeitung in die in Anlage 5 Abschnitt II festgelegten Tätigkeiten erfolgt.
- (3) Die zeitliche Gliederung der in der Zusatzausbildung zu vermittelnden Inhalte und Tätigkeiten nach Anlage 5 wird von der zuständigen Behörde in einem Ausbildungsplan festgelegt.
- (4) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 die Dauer der Zusatzausbildung um bis zu drei Monate verlängern, wenn aus nicht von dem Auszubildenden zu vertretenden Gründen die praktische Ausbildung für mindestens einen Monat oder die theoretische Ausbildung für mindestens zwei Wochen unterbrochen wurde und der Stand der Ausbildung unzureichend ist.
- (5) Die Zusatzausbildung ist mit einer Prüfung nach Anlage 6 abzuschließen.
- (6) Wer im Inland eine Prüfung nach Anlage 6 bestanden hat, ist vorbehaltlich laufbahnrechtlicher Vorschriften in jedem Land und im Bereich der Bundeswehr als zur Durchführung der in § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, genannten Tätigkeiten befähigt anzusehen.
§ 7 Gleichstellung von im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen und Befähigungsnachweisen
- (1) Auf Antrag stellen die zuständigen Behörden nicht im Inland erworbene Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise zur Durchführung von amtlichen Kontrollen in der Lebensmittelüberwachung und Tabaküberwachung den Befähigungsnachweisen nach den §§ 1 und 4 gleich, sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Die Prüfung der Gleichwertigkeit obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden des Landes, in dem die Tätigkeit als Lebensmittelkontrollperson oder Lebensmittelkontrollassistent erstmals ausgeübt werden soll; soll die Tätigkeit im Bereich der Bundeswehr ausgeübt werden, obliegt die Prüfung dem Bundesministerium der Verteidigung.
- (2) Nicht im Inland erworbene Befähigungen und Befähigungsnachweise erkennen die zuständigen Behörden als gleichwertig an, wenn
- 1. die erworbenen Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise im Herkunftsland zur Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit zur Durchführung von amtlichen Kontrollen nach § 1 Absatz 2 oder zur amtlichen Probenahme nach § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, in der Lebensmittelüberwachung und Tabaküberwachung berechtigen und
- 2. im Rahmen der vorgenommenen Gleichwertigkeitsprüfung festgestellt wird, dass zwischen den durch die vorgelegten Unterlagen nachgewiesenen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten und den Befähigungsanforderungen nach § 2 oder § 5 keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
Wesentliche Unterschiede können durch im In- oder Ausland erworbene einschlägige und nachgewiesene Berufserfahrung ausgeglichen werden. Im Übrigen sind die Vorschriften über reglementierte Berufe des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 6. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2515) in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
- (3) Ergänzend sind die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nachzuweisen.
§ 8 Fortbildung der Lebensmittelkontrollpersonen und Lebensmittelkontrollassistenten
- (1) Die zuständige Behörde hat den Lebensmittelkontrollpersonen und Lebensmittelkontrollassistenten die regelmäßige Aktualisierung und Erweiterung der beruflichen Kompetenz in Bezug auf die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.
- (2) Die zuständige Behörde hat sicherzustellen und in geeigneter Weise aufzuzeichnen, dass die Lebensmittelkontrollpersonen jeweils innerhalb von zwei Jahren in einem zeitlichen Umfang von mindestens sieben Arbeitstagen an Fortbildungsmaßnahmen nach Absatz 1 teilnehmen. Für Lebensmittelkontrollassistenten gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der zeitliche Umfang der Fortbildungsmaßnahmen mindestens drei Arbeitstage beträgt.
§ 9 Fortbildung der in amtlichen Prüflaboratorien tätigen Personen
- (1) Die zuständige Behörden hat den in § 1 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Personen die regelmäßige Aktualisierung und Erweiterung der beruflichen Kompetenz in Bezug auf die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.
- (2) Die zuständige Behörde hat sicherzustellen und in geeigneter Weise aufzuzeichnen, dass die in amtlichen Prüflaboratorien tätigen Personen jeweils innerhalb von zwei Jahren in einem zeitlichen Umfang von mindestens sieben Arbeitstagen an Fortbildungsmaßnahmen nach Absatz 1 teilnehmen.
§ 10 Ausnahmen für die Bundeswehr
Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, soweit dies auf Grund der besonderen Struktur oder des Auftrages der Bundeswehr gerechtfertigt ist und die Belange der Lebensmittelsicherheit gewahrt bleiben.
§ 11 Übergangsvorschriften
- (1) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1. Weinsachverständige (Weinkontrolleure) nach § 31 Absatz 1 des Weingesetzes;
- 2. amtliche Fachassistenten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 226 vom 25.6.2004, S. 83) in der jeweils geltenden Fassung.
- (2) Die Anforderungen an die Befähigung nach § 1 Absatz 2 und 3 und der Nachweis der Befähigung nach § 2 gelten nicht für
- 1. wissenschaftlich ausgebildete Personen, die am .... [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung], bereits in der Überwachung im Sinne des § 1 Absatz 1 tätig sind,
- 2. Personen, die am .... [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] die Anforderungen der bis zum Ablauf des ... [Einsetzen: Datum des Tages, der dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung vorausgeht] geltenden Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) geändert worden ist, erfüllen oder
- 3. Personen, die ihre fachliche Zusatzausbildung vor dem ... [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] begonnen haben.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 können Personen, die ihre Ausbildung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, diese nach den Vorschriften der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) geändert worden ist, zu Ende führen.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ... [Einsetzen: erster Tag des achtzehnten auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft. Gleichzeitig tritt die Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 3)
Tätigkeitsbeschreibung der Lebensmittelkontrollpersonen
Tätigkeiten, zu denen Lebensmittelkontrollpersonen zur Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Mitteln zum Tätowieren und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie mit Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes mindestens befähigt sein müssen:
- 1. Anwendung von Kontrolltechniken und Kontrollmethoden wie Beobachtungen, Überwachungen, Verifizierungen, Überprüfungen, Inspektionen, Entnahme von Proben.
- 2. Durchführung amtlicher Kontrolltätigkeiten wie
- a) risikoorientierte Beurteilungen;
- b) Prüfung und Beurteilung betriebseigener Maßnahmen sowie der von den Unternehmen eingesetzten Kontrollsysteme einschließlich dem Ablesen der von den Messgeräten der Unternehmen aufgezeichneten Werte und Durchführung von Messungen mit eigenen Geräten zur Nachprüfung der betriebseigenen Kontrollergebnisse;
- c) Besichtigung und Überprüfung
- - von Anlagen für die Produktion von Rohstoffen und Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Mitteln zum Tätowieren und Bedarfsgegenständen sowie von Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes, einschließlich ihrer Umgebung, Räumlichkeiten, Büros und Einrichtungen sowie des Maschinenparks, - der Umgebung der Produktionsanlagen, der Räumlichkeiten, der Büros, der Einrichtungen und des Maschinenparks und von Transporten,
- - von Ausgangsstoffen, Zutaten, Behandlungsstoffen und anderen Produkten, die bei der Zubereitung und Herstellung von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Mitteln zum Tätowieren und Bedarfsgegenständen sowie von Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes verwendet werden,
- - von unverarbeiteten Erzeugnissen sowie Zwischen- und Endprodukten, - von Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Mitteln zum Tätowieren oder Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes in Berührung zu kommen,
- - von Reinigungs- und Pflegemitteln sowie Reinigungsverfahren,
- - von Schädlingsbekämpfungsmitteln,
- - der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Mitteln zum Tätowieren und Bedarfsgegenständen sowie von Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes sowie der Werbung;
- d) Hygieneüberprüfungen
- - durch Prüfung und Beurteilung der hygienischen Beschaffenheit von Vor-, Zwischen- und Endprodukten, von Räumen, Geräten und der Umgebung (einschließlich Fragen der Bauhygiene) sowie von Flächen mit Produktkontakt,
- - durch Prüfung und Beurteilung der Personalhygiene einschließlich der Arbeitskleidung,
- - durch Prüfung und Beurteilung der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen,
- - durch Prüfung und Beurteilung des Personen- und Warenverkehrs, der Produktwege, der Produkt- und Umgebungstemperatur und der Wareneingangskontrolle,
- - durch Prüfung und Beurteilung der durchgeführten Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen einschließlich der Prüfung der Wirksamkeit der Eigenkontrollen bei der Bekämpfung von Schädlingen;
- e) Prüfung und Beurteilung von verschiedenen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen einschließlich technologischer Vorgänge (Prozessüberprüfungen) insbesondere zum rechtzeitigen Erkennen von Gefahren und Risiken für die menschliche Gesundheit und zum Schutz vor Täuschung;
- f) Prüfung und Beurteilung von Verfahren zur Erkennung, Bewertung und Beherrschung von gesundheitlichen Gefahren (HACCP, Hazard Analysis and Critical Control Point) durch Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel, Mittel zum Tätowieren sowie Tabakerzeugnisse und Bedarfsgegenstände im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes sowie von Verfahren der guten Herstellungspraxis (GMP) und der guten Hygienepraxis (GHP) sowie von Hygienekonzepten;
- g) Prüfung und Beurteilung von Verfahren zum Umgang mit Proben, zur Rückverfolgbarkeit, zum Umgang mit Krisen und von Qualitätssicherungssystemen und Managementsystemen;
- h) Durchführung von Probenuntersuchungen durch Prüfungen oder Messungen, z.B. einfache physikalische oder chemische Vorproben, beschreibende organoleptische Prüfungen, Prüfungen der Kenntlichmachung und Kennzeichnung, Prüfungen der produktbezogenen Werbung und Aufmachung sowie erste Beurteilung von Untersuchungsergebnissen;
- i) Prüfung und Beurteilung schriftlichen Materials und sonstiger Aufzeichnungen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Kosmetik-, Tätowiermittel- und Tabakrechts;
- j) Prüfung und Beurteilung der Sachkunde des im Unternehmen tätigen Personals sowie der Personalschulung oder -unterweisung;
- k) Gespräch mit Unternehmen sowie ihrem Personal.
- 3. Durchführung von Verwaltungstätigkeiten wie
- a) Bewertung von Normabweichungen wie zum Beispiel Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel-, Kosmetik-, Tätowiermittel-, Bedarfsgegenstände- und Tabakrechts;
- b) Erstellen von Statistiken, Erstattung von Meldungen und Anfertigung von Berichten;
- c) Unterrichtung des zuständigen Gesundheitsamtes bei durch Lebensmittel, kosmetische Mittel, Tätowiermittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse bedingten übertragbaren Krankheiten;
- d) Vollzug der staatlichen Eingriffsverwaltung, insbesondere durch Einleitung wirksamer Maßnahmen zur Abstellung von Normabweichungen sowie Überwachung der angeordneten Maßnahmen wie aa) Anordnungen zur Lebensmittelproduktion bb) Aussprechen von Herstellungs- und Verkehrsverboten cc) Sicherstellung von Erzeugnissen dd) Betriebsschließungen ee) Anordnung von Rückrufen ff) Veranlassung der Information der Öffentlichkeit einschließlich der Durchführung und Dokumentation vorgeschriebener Anhörungen;
- e) Anzeige von Straftaten sowie Bearbeitung und Anzeige von Ordnungswidrigkeiten und jeweils Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden.
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2)
Inhalte der fachlichen Zusatzausbildung für Lebensmittelkontrollpersonen
Abschnitt I
Im Rahmen des fachtheoretischen Teils der Zusatzausbildung sind den Teilnehmern die für die Tätigkeit als Lebensmittelkontrollperson erforderlichen umfangreichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten zu vermitteln:
- 1. Rechtsvorschriften insbesondere zu folgenden Themenbereichen (Themengebiet 1):
- a) Europäisches und nationales Lebensmittelrecht sowie Durchführungsvorschriften und Verwaltungsvorschriften zur Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittelzusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Mitteln zum Tätowieren sowie Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches einschließlich der rechtlichen Anforderungen an ordnungsrechtliche Maßnahmen sowie deren sofortige Vollziehung;
- b) europäisches und nationales Tabakrecht sowie Durchführungsvorschriften und Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Überwachung des Verkehrs mit Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes;
- c) Grundzüge des Rechts der Europäischen Union;
- d) allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht, insbesondere im Hinblick auf das Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, das öffentliche Dienstrecht und das Kommunalrecht;
- e) Strafrecht, Strafprozessrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht, soweit es jeweils für den Vollzug der in den Buchstaben a und b genannten Rechtsvorschriften erforderlich ist,
- f) Gewerbe-, Handelsklassen-, Preis- und Eichrecht;
- g) sonstige Lebensmittelvorschriften im Hinblick auf den Ökologischen Landbau, auf landwirtschaftliche Erzeugnisse, traditionelle Erzeugnisse und Erzeugnisse mit geschützten geografischen Angaben, gentechnisch veränderte Organismen, Nanotechnologie;
- 2. Aspekte des Gesundheitsschutzes, der Lebensmittelsicherheit, der Sicherheit von kosmetischen Mitteln, Mitteln zum Tätowieren, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen sowie des Täuschungsschutzes insbesondere zu folgenden Themenbereichen (Themengebiet 2):
- a) Allgemeine Lebensmittelüberwachung und Tabaküberwachung: Kontrolltätigkeiten (einschließlich risikoorientierter Beurteilung); Kontrolltechniken und Kontrollmethoden; Rückverfolgbarkeit; Umgang mit Krisen; Qualitätssicherungssysteme und Managementsysteme; Schnellwarnsystem; Einfuhrkontrollen; Vorsorgeprinzip und Verbrauchererwartung; Verantwortlichkeiten und Verfahren bei Unternehmern;
- b) Gesundheits- und Täuschungsschutz: Gesundheitliche Gefahren durch Lebensmittel, kosmetische Mittel, Mittel zum Tätowieren, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse; Verhütung und Eindämmung von lebensmittel-, bedarfsgegenstände-, kosmetik-, tätowiermittel- und tabakbedingten Gefährdungen der menschlichen Gesundheit; behördenübergreifende Zusammenarbeit zwischen Lebensmittelüberwachungsbehörden, Tabaküberwachungsbehörden, Gesundheits- und Sicherheitsbehörden in biologischen Gefahrenlagen; Schutz vor Täuschung (falsche oder irreführende Etikettierung, Qualität oder Zusammensetzung betreffende Behauptungen; Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Kosmetik-, Tätowiermittel- und Tabakverfälschungen);
- c) Grundlagen der Lebensmittel- und Tabakverarbeitung, der Lebensmitteltechnologie sowie der Herstellung und Warenkunde von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, kosmetischen Mitteln, Tätowiermitteln und von Tabak einschließlich der biologischen Grundlagen: von Ausgangsstoffen, Zutaten, Behandlungsstoffen und anderen Erzeugnissen, die bei der Zubereitung und Herstellung verwendet werden; von unverarbeiteten Erzeugnissen; von Bedarfsgegenständen; umweltbezogene Aspekte der Erzeugung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, kosmetischen Mitteln, Tätowiermitteln und Tabakprodukten einschließlich Abfallbeseitigung;
- d) Hygiene bei Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, kosmetischen Mitteln, Tätowiermitteln und Tabak sowie Betriebshygiene (alle Sektoren und Waren; Lebensmittel tierischen und pflanzlichen Ursprungs sowie Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel, Tätowiermittel, Tabak): Primärerzeugung; Verarbeitung; Herstellung; Lagerung; Vertrieb; Beförderung; Warenverkehr; Handel; Prozess- und Produkthygiene; Personalhygiene; Reinigung und Desinfektion; Sterilisation; Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln, Temperaturmessverfahren;
- e) betriebliche Eigenkontrollsysteme: Beurteilung der Maßnahmen und Ergebnisse; Konzepte und Methoden der guten Herstellungspraxis (GMP), der guten Hygienepraxis (GHP), der Risikoanalyse, des HACCP-Systems, des Qualitätssicherungs- und Qualitätsmanagementsystems, der Rückverfolgbarkeit, des Umgangs mit Krisen; der Laborakkreditierung und von Auditierungen;
- f) allgemeine Probenahme- und Probenuntersuchungsverfahren und Regeln der Probenahme; chemischanalytische und mikrobiologische Probenuntersuchungsverfahren; Sensorik; Umgang mit und Einsatz von Messgeräten;
- g) Lebensmittelmikrobiologie (insbesondere Lebensmittelsicherheits- und Prozesshygienekriterien); pathogene Keime; durch Lebensmittel übertragbare Krankheiten; Zoonosen und Parasitologie; gentechnisch veränderte Organismen, soweit sie lebensmittelrechtlich von Bedeutung sind;
- h) Lebensmittelkennzeichnung und Ernährung: Allgemeine Lebensmittelkennzeichnung und deren Beurteilung; nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sowie Nährwertkennzeichnung und deren Beurteilung; Beurteilung der Aufmachung und Werbung;
- i) Bedarfsgegenstände-, Kosmetik-, Tätowiermittel- und Tabakkennzeichnung: Allgemeine Bedarfsgenstände-, Kosmetik-, Tätowiermittel- und Tabakkennzeichnung und deren Beurteilung; Beurteilung der Aufmachung und Werbung;
- j) Lebensmittel- und Tabakzusatzstoffe; Lebensmittel- und Tabakaromen; neuartige Lebensmittel, Kontaminanten; Rückstände; Arzneimittel; Nahrungsergänzungsmittel; diätetische Lebensmittel; Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder;
- k) Lebensmittelbedarfsgegenstände, sonstige Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel, Tätowiermittel sowie Bedarfsgegenstände im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes;
- l) Bestrahlung (einschließlich Vorsorgemaßnahmen zum Strahlenschutz);
- m) Geräte und Warenkunde hinsichtlich der bei der Lebensmittelproduktion eingesetzten Maschinen.
- 3. Durchführung von Ermittlungsverfahren und Vernehmungen, Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden und dem Polizeivollzugsdienst (Themengebiet 3).
- 4. Verwaltung und Kommunikation insbesondere zu folgenden Themenbereichen (Themengebiet 4):
- a) Betriebswirtschaft; Buchführung, insbesondere Buchprüfungen;
- b) Verwaltungstechnik einschließlich der automatisierten Datenverarbeitung und Kommunikationstechnik; insbesondere Anwendung spezifischer elektronischer Spezialprogramme und von Datenerfassungssystemen;
- c) Gesprächsführung, Kommunikations- und Konfliktlösungstechniken, Selbstschutz.
Während des fachtheoretischen Teils der Zusatzausbildung haben die Teilnehmer zur Feststellung des Lernerfolges mindestens drei dreistündige Klausuren zu bearbeiten, von denen sich eine im Schwerpunkt auf das Themengebiet 1, eine im Schwerpunkt auf das Themengebiet 2 und eine im Schwerpunkt auf die Themengebiete 3 und 4 bezieht. Die Teilnehmer erhalten eine Bescheinigung über die Bewertung ihrer Klausuren.
Abschnitt II
Im Rahmen des berufspraktischen Teils der fachlichen Zusatzausbildung sind den Teilnehmern Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten mindestens auf folgenden Gebieten zu vermitteln:
- 1. Durchführung der amtlichen Kontrolle des Verkehrs mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Mitteln zum Tätowieren und Bedarfsgegenständen (einschließlich risikoorientierter Beurteilung);
- 2. Durchführung der amtlichen Kontrolle des Verkehrs mit Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes;
- 3. Anwendung von Überwachungstechniken und Überwachungsmethoden;
- 4. Durchführung von Betriebsprüfungen; Beurteilung der Hygiene von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, kosmetischen Mitteln, Tätowiermitteln und Tabak; der Primärproduktion; der Verarbeitung; der Herstellung; der Lagerung; des Vertriebs; der Beförderung; des Warenverkehrs; des Handels; der Kenntlichmachung und Kennzeichnung; der produktbezogenen Werbung und Aufmachung; Belehrung von Personal;
- 5. Beurteilung der Reinigung und Desinfektion, der Sterilisation, der Personalhygiene, der Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln;
- 6. Beurteilung der betrieblichen Eigenkontrollsysteme; Beurteilung der Maßnahmen und Ergebnisse; Beurteilung von Untersuchungsergebnissen;
- 7. praktische Umsetzung und Beurteilung der Grundsätze, Konzepte und Methoden der guten Herstellungspraxis (GMP), der guten Hygienepraxis (GHP), der Risikoanalyse, des HACCP-Systems, des Qualitätssicherungs- und Qualitätsmanagementsystems, der Rückverfolgbarkeit, des Krisenmanagements, der Laborakkreditierung und von Auditierungen;
- 8. allgemeine Probenahme- und Probenuntersuchungsverfahren: Sensorische Prüfung der Lebensmittel, der kosmetischen Mittel und Mittel zum Tätowieren und Bedarfsgegenstände sowie von Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes hinsichtlich der Abweichung von der Norm; einfache physikalische Vorprüfungen oder Messungen wie pH-Wert-Bestimmung und Temperaturmessung;
- 9. Kennzeichnung und Verwendung von Bedarfsgegenständen, kosmetischen Mitteln, Tätowiermitteln und Tabak: Allgemeine Kennzeichnung und deren Beurteilung; Beurteilung der Aufmachung, Werbung und Sicherheit der Verwendung;
- 10. Ausgangsstoffe oder Ausgangsmaterialien und Hilfsstoffe bei der Herstellung von Bedarfsgegenständen, kosmetischen Mitteln, Tätowiermitteln und Tabak;
- 11. Anfertigung von Niederschriften über Außendiensttätigkeiten; Fertigkeiten der Aufzeichnungen und elektronischen Datenerfassung;
- 12. Verwaltungsvollzug und Mitwirkung bei der Ahndung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten einschließlich Techniken zur Durchführung von Ermittlungen und Vernehmungen in Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden und den Polizeibehörden;
- 13. Organisation und Aufgaben der für die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Mitteln zum Tätowieren und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie für die Überwachung des Verkehrs mit Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes zuständigen Behörden und deren Verwaltungsabläufe;
- 14. Organisation und Aufgaben eines für die amtliche Untersuchung von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Mitteln zum Tätowieren und Bedarfsgegenständen, Trinkwasser und Umweltproben sowie Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes zuständigen Untersuchungsinstitutes und Vermittlung von Kenntnissen über die Untersuchung sowie die fachliche und rechtliche Beurteilung von Proben.
- 15. Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst bei durch Lebensmittel, kosmetische Mittel, Tätowiermittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse bedingten übertragbaren Krankheiten.
Die Leistungen in jedem entsprechend dem Ausbildungsplan nach § 3 Absatz 3 absolvierten berufspraktischen Ausbildungsabschnitt sind entsprechend dem Bewertungsschlüssel nach Anlage 3 Nummer 11 zu benoten. Die Teilnehmer erhalten eine Bescheinigung über die erzielten Noten.
Anlage 3 (zu § 3 Absatz 5)
Prüfungsordnung für die Zusatzausbildung der Lebensmittelkontrollpersonen
1. Zweck der Prüfung
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die Anforderungen an die Befähigung nach § 1 Absatz 1 erfüllt. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob der Prüfling befähigt ist, die für eine sachgerechte Durchführung der staatlichen Überwachungsaufgaben erforderlichen Tätigkeiten entsprechend der Anlage 1 durchzuführen und hierfür die in der Anlage 2 beschriebenen Inhalte der Zusatzausbildung anwenden kann.
2. Durchführung der Prüfung
- a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde, im Falle der Ausbildung bei der Bundeswehr die vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Stelle, (zuständige Behörde) führt die Prüfungen durch.
- b) Die Prüfungen werden bei der zuständigen Behörde durch einen Prüfungsausschuss durchgeführt.
3. Prüfungsausschuss
- a) Die zuständige Behörde bestellt einen oder mehrere Prüfungsausschüsse.
- b) Die zuständige Behörde beruft die Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die Dauer von höchstens fünf Jahren. Es sind namentlich ein stellvertretendes Mitglied für jedes Mitglied der Prüfungsausschüsse zu bestellen. Jeder Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin.
- c) Die Prüfungsausschüsse bestehen neben dem oder der Vorsitzenden aus drei weiteren Mitgliedern. In jedem Prüfungsausschuss müssen mindestens
- aa) ein Lebensmittelchemiker oder eine Lebensmittelchemikerin, der oder die in der Lebensmittelüberwachung tätig ist,
- bb) ein Tierarzt oder eine Tierärztin, der oder die in der Lebensmittelüberwachung tätig ist, und cc) eine nach § 2 Absatz 2 befähigte und in der Lebensmittelüberwachung und Tabaküberwachung tätige Lebensmittelkontrollperson vertreten sein.
- d) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus dem Prüfungsausschuss aus, beruft die zuständige Landesbehörde für den Rest der Zeit, für die der Prüfungsausschuss bestellt worden ist, einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin.
- e) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirken.
- f) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.
4. Antrag auf Zulassung zur Prüfung
- a) Der Prüfling stellt den Antrag auf Zulassung zur Prüfung spätestens drei Monate vor Ende der Ausbildungszeit bei der für die Durchführung der Prüfung zuständigen Behörde.
- b) Dem Antrag sind beizufügen aa) die Zeugnisse im Sinne des § 2 Absatz 2 im Original oder in beglaubigter Abschrift oder Kopie,
- bb) die Bescheinigungen über die in der Zusatzausbildung erzielten Leistungen,
- cc) bei Wiederholungsprüfungen der Bescheid über das Ergebnis der vorherigen Prüfungsversuche.
5. Entscheidung über die Zulassung
- a) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch in der fachtheoretischen und berufspraktischen Zusatzausbildung gezeigte Leistungen unter Zugrundelegung des Bewertungsschlüssels nach Nummer 11 jeweils im Durchschnitt mit mindestens "ausreichend" bewertet worden ist. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
- b) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfling schriftlich unter Nennung der Prüfungstermine sowie des Prüfungsortes für die einzelnen Prüfungsteile mitzuteilen.
6. Durchführung der Prüfung
- a) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil nach Maßgabe der Nummer 7, einem praktischen Teil nach Maßgabe der Nummer 8 und einem mündlichen Teil nach Maßgabe der Nummer 9.
- b) Soweit Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Bedürfnisse und Belange bei der Durchführung der Prüfung in gebührender Weise zu berücksichtigen.
- c) Begeht ein Prüfling einen Täuschungsversuch oder schuldhaft einen Verstoß gegen die Ordnung (Störung), ist die betroffene Prüfungsleistung mit "ungenügend" (0 Punkte) zu bewerten.
7. Schriftliche Prüfung
- a) Die schriftliche Prüfung umfasst die in Anlage 2 Abschnitt I beschriebenen vier Themengebiete. Es sind insgesamt drei dreistündige Klausuren unter Aufsicht zu bearbeiten, von denen sich eine schwerpunktmäßig auf das Themengebiet 1 und zwei schwerpunktmäßig auf das Themengebiet 2 beziehen müssen. Fragestellungen aus den Themengebieten 3 und 4 sollen in geeigneter Form in die Klausuren einbezogen werden.
- b) Der Prüfungsausschuss legt die Aufgaben für die einzelnen Prüfungsbereiche sowie die jeweils zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel fest. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses regelt die Aufsichtsführung im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde.
- c) Die Bewertung der Klausuren erfolgt durch zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses jeweils unabhängig voneinander. Bei unterschiedlichen Bewertungen wird ein Mittelwert gebildet.
8. Praktische Prüfung
- a) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling unter Aufsicht eines Mitglieds des Prüfungsausschusses sowie eines betretungsberechtigten Mitarbeiters der zuständigen Behörde zwei Betriebskontrollen einschließlich jeweils einer Probenahme selbständig durchzuführen. Dabei ist eine Kontrolle in einem Herstellerbetrieb und die zweite in einer Gaststätte, einer Einrichtung zur Gemeinschaftsverpflegung, einem Wochenmarkt, einem Einzelhandelsgeschäft oder einem Zentrallager durchzuführen. Die Dauer der Betriebskontrollen soll 90 Minuten nicht unter- und 120 Minuten nicht überschreiten. Der Prüfling hat anschließend innerhalb von zwei Arbeitstagen selbständig unter Anwendung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über jede Kontrolle einen schriftlichen Bericht anzufertigen und dem beaufsichtigenden Mitglied des Prüfungsausschusses zuzuleiten, von dem die praktische Prüfung abgenommen worden ist.
- b) Das Mitglied des Prüfungsausschusses, das die praktische Prüfung beaufsichtigt, leitet die von dem Prüfling angefertigten Berichte mit einem Bewertungsvorschlag für das Gesamtergebnis der praktischen Prüfung an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses weiter. Die endgültige Bewertung erfolgt durch den Prüfungsausschuss.
- c) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die zwei Betriebskontrollen nach Buchstabe a durch eine simulierte Betriebskontrolle von mindestens einstündiger Dauer sowie eine dreistündige, unter Aufsicht anzufertigende Klausur mit einem besonderen praktischen Bezug ersetzt wird.
9. Mündliche Prüfung
- a) Die mündliche Prüfung wird vom Prüfungsausschuss unter Leitung des oder der Vorsitzenden abgenommen. Der Schwerpunkt der mündlichen Prüfung liegt in der praxisbezogenen Anwendung der Inhalte der fachtheoretischen Zusatzausbildung auf im Rahmen der Kontrolltätigkeit nach Anlage 1 typischerweise auftretende Probleme. Hierbei können auch ergänzende Fragen zu den von dem Prüfling im Rahmen der praktischen Prüfung nach Nummer 8 Buchstabe a erstellten Berichten gestellt werden.
- b) Die mündliche Prüfung soll nach der schriftlichen und nach der praktischen Prüfung erfolgen. Die Prüfungszeit pro Prüfling soll 45 Minuten nicht unter- und 60 Minuten nicht überschreiten. Im Fall einer Gruppenprüfung ist die maximale Zahl der Prüflinge auf 5 beschränkt.
- c) Die Bewertung der mündlichen Prüfung erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Sofern eine Einigung der anwesenden Prüfer über die Bewertung nicht erzielt werden kann, entscheidet der oder die Vorsitzende.
10. Rücktritt, Nichtteilnahme
- a) Ein Prüfling kann bis sieben Tage vor dem ersten Prüfungstag durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Ist der Prüfling ohne vorherige schriftliche Erklärung nach Satz 1 nicht zur Prüfung erschienen, gilt die Prüfung als nicht bestanden, soweit der Prüfling nicht aus wichtigen Gründen an der rechtzeitigen Abgabe der schriftlichen Erklärung gehindert war. Der Nachweis über wichtige Gründe ist unverzüglich zu erbringen.
- b) Bricht der Prüfling aus wichtigem Grund die Prüfung ab, so gilt diese als nicht abgelegt. Die Prüfung ist in diesem Falle vollständig zu wiederholen. Liegt kein wichtiger Grund für den Prüfungsabbruch vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der Nachweis über wichtige Gründe ist unverzüglich zu erbringen. In Krankheitsfällen ist dem Prüfungsausschuss vom Prüfling ein ärztliches Attest sowie auf Verlangen des oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein amtsärztliches Attest vorzulegen.
- c) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Ein dem Prüfungsausschuss vorgelegtes ärztliches Attest oder amtsärztliches Attest ist nach dem rechtskräftigen Abschluss der Prüfung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne der Buchstaben a und b vom Prüfungsausschuss unverzüglich zu vernichten oder auf Wunsch des Prüflings an ihn auszuhändigen.
11. Bewertungsschlüssel
- a) Die erbrachten Leistungsnachweise sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:
- aa) Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = 100-92 Punkte = Note 1 = sehr gut;
- bb) eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = 91-81 Punkte = Note 2 = gut;
- cc) eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung = 80-67 Punkte = Note 3 = befriedigend;
- dd) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht = 66-50 Punkte = Note 4 = ausreichend;
- ee) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind = 49-30 Punkte = Note 5 = mangelhaft;
- ff) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen = 29-0 Punkte = Note 6 = ungenügend.
Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen.
- b) Für die Bewertung sind in erster Linie die sachliche Richtigkeit und die Art der Begründung maßgebend. Daneben sind je nach Art des Leistungsnachweises auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung, die äußere Form der Arbeit und die Rechtschreibung zu berücksichtigen.
12. Feststellung des Prüfungsergebnisses
- a) Der Prüfungsausschuss ermittelt das Prüfungsergebnis auf Grund der Ergebnisse des schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungsteiles, die jeweils zu einem Drittel in die Prüfungsgesamtnote eingehen.
- b) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote mindestens "ausreichend" beträgt und kein Prüfungsteil mit "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet wurde.
- c) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
- d) Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfling am Tag der mündlichen Prüfung mit, unter Angabe der maßgeblichen Gründe ob und mit welchem Gesamtergebnis er die Prüfung bestanden hat.
13. Prüfungszeugnis, Befähigungsnachweis
Ein Prüfling, der die Prüfung bestanden hat, erhält von der zuständigen Behörde ein die Prüfungsgesamtnote enthaltendes Zeugnis als Nachweis darüber, dass er nach dem Bestehen der Prüfung die Befähigung zur Lebensmittelkontrollperson besitzt.
14. Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung
- a) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Behörde einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung anzugeben.
- b) Eine nicht bestandene Prüfung kann innerhalb einer Frist von einem Jahr bis zu zweimal vollständig wiederholt werden. Die Ausbildungszeit verlängert sich in diesem Fall um den Zeitraum bis zur Wiederholungsprüfung. Inhalt und Gestaltung der verlängerten Ausbildungszeit legt der Prüfungsausschuss in Abstimmung mit der zuständigen Behörde fest.
- c) Den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung bestimmt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde.
15. Rücknahme der Prüfungsentscheidung
Wird innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so soll die zuständige Behörde, in deren Geschäftsbereich die Prüfung durchgeführt worden ist, die Prüfung nach Anhörung des für die Durchführung der Prüfung zuständigen Prüfungsausschusses für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem eine zuständige Stelle von dem zugrunde liegenden Tatbestand Kenntnis erlangt hat. Diese Entscheidung ist dem oder der Betroffenen zuzustellen. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf unberührt.
Anlage 4 (zu § 4 Absatz 1)
Tätigkeitsbeschreibung für Lebensmittelkontrollassistenten
Tätigkeiten, zu denen Lebensmittelkontrollassistenten mindestens befähigt sein müssen:
- 1. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Probenahme wie
- a) die Durchführung der Probenahme mittels Entnahme einer bestimmten Menge eines Lebensmittels, eines Bedarfsgegenstandes, eines kosmetischen Mittels, eines Mittels zum Tätowieren oder eines anderen Stoffes, der für die Erzeugung, die Verarbeitung und den Vertrieb von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Mitteln zum Tätowieren oder Bedarfsgegenständen vorgesehen ist;
- b) die Durchführung der Probenahme mittels Entnahme einer bestimmten Menge eines Tabakerzeugnisses oder eines Bedarfsgegenstandes im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes oder eines anderen Stoffes, der für die Erzeugung, die Verarbeitung und den Vertrieb von Tabakerzeugnissen oder eines Bedarfsgegenstandes im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes vorgesehen ist;
- c) die Durchführung von orientierenden physikalischen und chemischen Prüfungen oder Messungen im Rahmen der Probenahme;
- d) die Prüfung und Beurteilung der Dokumentation im Rahmen der Probenahme insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung des Lebensmittel- und Tabakrechts.
- 2. Durchführung von Verwaltungstätigkeiten wie die Anfertigung von Niederschriften und Berichten über die Probenahme sowie die Erstattung von Meldungen.
Anlage 5 (zu § 6 Absatz 2)
Inhalte der fachlichen Zusatzausbildung der Lebensmittelkontrollassistenten
Abschnitt I
Im Rahmen des fachtheoretischen Teils der Zusatzausbildung sind den Teilnehmern unter besonderer Berücksichtigung der von den Lebensmittelkontrollassistenten nach Anlage 4 im Zusammenhang mit der Probenahme durchzuführenden Tätigkeiten Grundkenntnisse und grundlegende Fähigkeiten mindestens auf folgenden Gebieten zu vermitteln:
- 1. Grundzüge der Rechtsvorschriften zur Probenahme insbesondere zu folgenden Themenbereichen (Themengebiet 1):
- a) Europäisches und nationales Lebensmittelrecht sowie Durchführungsvorschriften und Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittelzusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Mitteln zum Tätowieren sowie Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches;
- b) Europäisches und nationales Tabakrecht sowie Durchführungsvorschriften und Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Überwachung des Verkehrs mit Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes;
- c) allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht, insbesondere im Hinblick auf das Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, das öffentliche Dienstrecht und das Kommunalrecht;
- d) Strafrecht, Strafprozessrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht, soweit es jeweils für den Vollzug der in den Buchstaben a und b genannten Rechtsvorschriften erforderlich ist;
- e) Gewerbe-, Handelsklassen-, Preis- und Eichrecht;
- f) sonstige Lebensmittelvorschriften im Hinblick auf den Ökologischen Landbau, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, traditionelle Erzeugnisse und Erzeugnisse mit geschützten geografischen Angaben;
- 2. Grundzüge von Aspekten des Gesundheitsschutzes, der Lebensmittelsicherheit und Sicherheit von kosmetischen Mitteln, Tätowiermitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen sowie des Täuschungsschutzes insbesondere zu folgenden Themenbereichen (Themengebiet 2):
- a) Allgemeine Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Kosmetik-, Tätowiermittel- und Tabaküberwachung: Kontrolltätigkeiten, Kontrolltechniken und Kontrollmethoden;
- b) Gesundheits- und Täuschungsschutz: Gesundheitliche Gefahren durch Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Kosmetik, Tätowiermittel und Tabakerzeugnisse; Verhütung und Eindämmung von lebensmittel-, bedarfsgegenstände-, kosmetik-, tätowiermittel- und tabakbedingten Gefährdungen der menschlichen Gesundheit, behördenübergreifende Zusammenarbeit zwischen Lebensmittelüberwachungsbehörden, Gesundheits- und Sicherheitsbehörden in biologischen Gefahrenlagen; Schutz vor Täuschung (falsche oder irreführende Etikettierung, Qualität oder Zusammensetzung betreffende Behauptungen; Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Kosmetik-, Tätowiermittel- und Tabakverfälschungen);
- c) Grundlagen der Verarbeitung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, kosmetischen Mitteln, Tätowiermitteln und Tabak sowie Lebensmitteltechnologie und Warenkunde einschließlich ihrer biologischen Grundlagen: Von Ausgangsstoffen, Zutaten, Behandlungsstoffen und anderen Produkten, die bei der Zubereitung und Herstellung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, kosmetischen Mitteln, Tätowiermitteln und Tabak verwendet werden; von unverarbeiteten Erzeugnissen; umweltbezogene Aspekte der Erzeugung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, kosmetischen Mitteln, Tätowiermitteln und Tabakprodukten einschließlich Abfallbeseitigung;
- d) Hygiene bei Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, kosmetischen Mitteln, Tätowiermitteln und Tabak sowie Betriebshygiene (alle Sektoren und Waren; Lebensmittel tierischen und pflanzlichen Ursprungs sowie Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel, Tätowiermittel, Tabak): Primärproduktion; Verarbeitung; Herstellung; Lagerung; Vertrieb; Beförderung; Warenverkehr; Handel; Prozess- und Produkthygiene; Personalhygiene; Reinigung und Desinfektion; Sterilisation; Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln;
- e) allgemeine Probenahme- und Probenuntersuchungsverfahren und Regeln der Probenahme; chemischanalytische und mikrobiologische Probenuntersuchungsverfahren; Sensorik; Umgang mit und Einsatz von Messgeräten; Temperaturmessverfahren;
- f) Lebensmittelmikrobiologie (insbesondere Lebensmittelsicherheits- und Prozesshygienekriterien); pathogene Keime; durch Lebensmittel übertragbare Krankheiten; Zoonosen und Parasitologie;
- g) Lebensmittelkennzeichnung und Ernährung: Allgemeine Lebensmittelkennzeichnung und deren Beurteilung; Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sowie Nährwertkennzeichnung und deren Beurteilung; Beurteilung der Aufmachung und Werbung.
Während des fachtheoretischen Teils der Zusatzausbildung haben die Teilnehmer zur Feststellung des Lernerfolges mindestens eine von den zuständigen Behörden gestellte zweistündige Klausur zu den Themengebieten 1 und 2 zu bearbeiten. Das Themengebiet 2 ist doppelt zu gewichten. Die Teilnehmer erhalten eine Bescheinigung über die Bewertung der Klausur.
Abschnitt II
Im Rahmen des berufspraktischen Teils der Zusatzausbildung sind unter besonderer Fokussierung auf die von Kontrollassistenten nach Anlage 4 im Zusammenhang mit der Probenahme durchzuführende Tätigkeiten grundlegende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten mindestens auf folgenden Gebieten zu vermitteln:
- 1. Grundzüge der Durchführung der amtlichen Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Mitteln zum Tätowieren sowie Bedarfsgegenständen;
- 2. Grundzüge der Durchführung der amtlichen Überwachung des Verkehrs mit Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes;
- 3. Anwendung von Überwachungstechniken und Überwachungsmethoden;
- 4. Grundzüge der Durchführung von Betriebsprüfungen sowie Belehrung von Personal; Beurteilung der allgemeinen Hygiene, der Hygiene bei Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, kosmetischen Mitteln, Tätowiermitteln und Tabak sowie Betriebshygiene (alle Sektoren und Waren; Lebensmittel tierischen und pflanzlichen Ursprungs sowie Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel, Tätowiermittel und Tabak); der Primärproduktion; der Verarbeitung; der Herstellung; der Lagerung; des Vertriebs; der Beförderung; des Warenverkehrs; des Handels; der Kenntlichmachung und Kennzeichnung; der produktbezogenen Werbung und Aufmachung;
- 5. Grundzüge der Beurteilung der Reinigung und Desinfektion, der Sterilisation, der Personalhygiene, der Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln;
- 6. Grundzüge der Beurteilung der betrieblichen Eigenkontrollsysteme; Beurteilung der Maßnahmen und Ergebnisse; Beurteilung von Untersuchungsergebnissen;
- 7. Grundzüge der praktischen Umsetzung und Beurteilung der Grundsätze, Konzepte und Methoden der guten Herstellungspraxis (GMP), der guten Hygienepraxis (GHP), der Risikoanalyse, des HACCP-Systems, des Qualitätssicherungs- und Qualitätsmanagementsystems, der Rückverfolgbarkeit, des Umgangs mit Krisen, der Laborakkreditierung und von Auditierungen;
- 8. allgemeine Probenahme- und Probenuntersuchungsverfahren: Sensorische Prüfung der Lebensmittel, kosmetischen Mittel, Mittel zum Tätowieren und Bedarfsgegenstände sowie von Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes hinsichtlich der Abweichung von der Norm; einfache physikalische Vorprüfungen oder Messungen wie pH-Wert-Bestimmung und Temperaturmessung;
- 9. Anfertigung von Niederschriften über die Probenahmen;
- 10. Organisation und Aufgaben der für die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Mitteln zum Tätowieren und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie für die Überwachung des Verkehrs mit Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes zuständigen Behörden und deren Verwaltungsabläufe;
- 11. Organisation und Aufgaben eines für die amtliche Untersuchung von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Mitteln zum Tätowieren und Bedarfsgegenständen, Trinkwasser und Umweltproben sowie Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes zuständigen Untersuchungsinstitutes und Vermittlung von Kenntnissen über die Untersuchung sowie die fachliche und rechtliche Beurteilung von Proben.
- 12. Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst bei durch Lebensmittel, kosmetische Mittel, Tätowiermittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse bedingten übertragbaren Krankheiten.
Die Leistungen in jedem entsprechend dem Ausbildungsplan nach § 6 Absatz 3 absolvierten berufspraktischen Ausbildungsabschnitt sind entsprechend dem Bewertungsschlüssel der Anlage 6 Nummer 11 zu benoten. Die Prüflinge erhalten eine Bescheinigung über die erzielten Noten.
Anlage 6 (zu § 6 Absatz 5)
Prüfungsordnung für die Zusatzausbildung der Lebensmittelkontrollassistenten
Die Prüfungsordnung für die Zusatzausbildung der Lebensmittelkontrollpersonen in Anlage 3 gilt für Lebensmittelkontrollassistenten entsprechend mit folgenden Maßgaben:
- 1. Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, dass durch die Prüfung festzustellen ist, ob der Prüfling die Anforderungen an die Befähigung nach § 4 Absatz 1 erfüllt. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob der Prüfling befähigt ist, die für eine sachgerechte Durchführung der im Zusammenhang mit der Probenahme erforderlichen Tätigkeiten entsprechend der Anlage 4 durchzuführen und hierfür die in der Anlage 5 beschriebenen Inhalte der Zusatzausbildung anwenden kann.
- 2. Nummer 4 gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag auf Zulassung zur Prüfung vom Prüfling spätestens sechs Wochen vor Ende der Ausbildungszeit zu stellen ist und dem Antrag nach Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Zeugnisse nach § 5 beizufügen sind.
- 3. Nummer 7 gilt mit der Maßgabe, dass die schriftliche Prüfung aus einer zweistündigen Klausur besteht, in der die in Abschnitt I der Anlage 5 beschriebenen beiden Themengebiete abzuprüfen sind. Das Themengebiet 2 nach der Anlage 5 Abschnitt I ist hierbei doppelt zu gewichten.
- 4. Nummer 8 gilt mit der Maßgabe, dass im Rahmen der praktischen Prüfung zwei Probenahmen einschließlich der in § 4 Absatz 1 genannten begleitenden Maßnahmen durchzuführen sind.
- 5. Nummer 9 gilt mit der Maßgabe, dass sich der Schwerpunkt der mündlichen Prüfung in der praxisbezogenen Anwendung der Inhalte der fachtheoretischen Zusatzausbildung auf die im Zusammenhang mit der Probenahme nach Anlage 4 typischerweise auftretenden Probleme bezieht. Die Prüfungszeit pro Prüfling soll 30 Minuten nicht unter- und 45 Minuten nicht überschreiten.
- 6. Nummer 13 gilt mit der Maßgabe, dass das Zeugnis als Nachweis dafür dient, dass der Prüfling nach dem Bestehen der Prüfung die Befähigung als Lebensmittelkontrollassistent besitzt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel
Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz ist sicherzustellen, dass das in der Lebensmittelüberwachung eingesetzte Kontrollpersonal eine seinem Aufgabenbereich angemessene Ausbildung bzw. Schulung erhält, die es dazu befähigt, seine Aufgaben fachkundig wahrzunehmen und amtliche Kontrollen sachgerecht durchzuführen.
Aufgrund der weiteren Zunahme der industriell geprägten Lebensmittelproduktion, der zunehmenden Konzentration von Produktionsstandorten sowie der Komplexität der Eigenkontrollsysteme der Lebensmittelunternehmen sind die Anforderungen an die Qualifikation und Fortbildung der in der Lebensmittelüberwachung tätigen Personen deutlich gestiegen. Beispielhaft sind insoweit die Umsetzung der Grundsätze der Gefahrenanalyse und der Überwachung der kritischen Kontrollpunkte (HACCP-Grundsätze), Kenntnisse in den Produktionsabläufen großer, national und international tätiger Lebensmittelunternehmen sowie das Erfordernis umfassender Kenntnisse in der Datenerfassung und Auswertung für die Beurteilung der Effektivität und Effizienz der Kontrollaktivität mittels komplexer Datenbanken besonders hervorzuheben.
Vor diesem Hintergrund hat auch der Bundesbeauftragte für die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung in seinem Gutachten zur Organisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes (Schwerpunkt Lebensmittel) vom Oktober 2011 auf die Bedeutung der ausreichenden Qualifikation des Kontrollpersonals in der Lebensmittelüberwachung hingewiesen und eine Anhebung der geltenden Standards empfohlen (vgl. S. 100 ff. des o.a. Gutachtens).
Die derzeit geltende, auf § 41 Absatz 2 Satz 2 des seinerzeitigen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) gestützte Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236) wird diesen Anforderungen nicht mehr in vollem Umfang gerecht. Die seinerzeitige Rechtsgrundlage des § 41 Absatz 2 Satz 2 LMBG ermöglichte es dem Verordnungsgeber nur, für nicht wissenschaftlich ausgebildete Personen zusätzliche Qualifikationsanforderungen aufzustellen. Auf der Grundlage von § 42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sowie auf Grund von § 41 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Vorläufigen Tabakgesetzes ist es nunmehr möglich, in der neuen Lebensmittelkontrollpersonal-Verordnung Qualifikationsanforderungen auch für das wissenschaftlich ausgebildete Personal festzulegen. Hochschulabsolventen, die ein Studium, das Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln vermittelt, mit einem Master, Diplom oder Staatsexamen erfolgreich abgeschlossen haben, werden hierbei gemäß § 2 Absatz 1 mit Blick auf die bereits vorhandene überdurchschnittliche Qualifikation vom Erfordernis einer fachlichen Zusatzausbildung ausgenommen. Auch dieser Personenkreis muss allerdings zukünftig die Fortbildungsanforderungen nach § 8 erfüllen.
Bei anderen wissenschaftlich ausgebildeten Personen ist dagegen eine fachwissenschaftliche Ausbildung im Lebensmittelbereich allein nicht ausreichend, um unmittelbar als Lebensmittelkontrollperson tätig werden zu können. Vielmehr machen es die für die Ausübung der Kontrolltätigkeit erforderlichen juristischen und berufspraktischen Kenntnisse (z.B. für den Erlass von repressiven Maßnahmen wie mündlichen Verfügungen, Bußgeldern und Betriebsschließungen) notwendig, dass auch diese Personen eine Zusatzausbildung durchlaufen.
Mit Blick auf die gestiegenen Anforderungen an die Kontrolltätigkeit wird in Zukunft zudem mindestens das Bestehen der Meisterprüfung in einem der Qualifikation dienlichen Beruf als Voraussetzung für die Zulassung zur fachlichen Zusatzausbildung gefordert. Die nach § 2 Absatz 2 Nummern 1 und 2 der derzeit geltenden Lebensmittelkontrolleur-Verordnung für eine Tätigkeit als Lebensmittelkontrolleur grundsätzlich noch ausreichende Tätigkeit im mittleren und gehobenen Dienst der allgemeinen Verwaltung oder im Polizeivollzugsdienst vermittelt demgegenüber mit Blick auf die gestiegenen Anforderungen heute nicht mehr die erforderlichen lebensmittelfachlichen Kenntnisse, um einen Ausbildungserfolg gewährleisten zu können.
Flankierend wird mit den Lebensmittelkontrollassistenten optional ein eigenes Tätigkeitsprofil für die Durchführung von Routinetätigkeiten im Zusammenhang mit der Probenahme etabliert, um die höher qualifizierten Lebensmittelkontrollpersonen von weniger anspruchsvollen Tätigkeiten wie der routinemäßigen Entnahme von Proben zu entlasten.
II. Wesentlicher Inhalt
1. Qualifikationsanforderungen an Lebensmittelkontrollpersonen
Mit der Verordnung über die Anforderungen an die Befähigung des in der Lebensmittel- und Tabaküberwachung tätigen Kontrollpersonals (Lebensmittelkontrollpersonal-Verordnung - LkonV) werden bundeseinheitliche Qualifikationsanforderungen an die in der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, kosmetischen Mitteln und Mitteln zum Tätowieren im Sinne des LFGB tätigen Lebensmittelkontrollpersonen festgelegt. Diese Personen müssen insbesondere befähigt sein, Tätigkeiten durchzuführen, die dazu dienen, die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, der Verordnung (EG) Nr. 1123/2009 über kosmetische Mittel sowie des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des speziellen Lebensmittelfachrechts und des Bedarfsgegenstände- und Tätowiermittelrechts zu erreichen. Die gewachsenen fachlichen Anforderungen an die Tätigkeit im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung erfordern eine Anhebung der Qualifikationsanforderungen (Meisterprüfung in einem der Befähigung dienlichen Beruf) sowie eine Öffnung des Berufsbildes für wissenschaftlich qualifiziertes Personal. Abgesehen von besonders qualifizierten Hochschulabsolventen auf Master-/Diplom-/Staatsexamensniveau müssen alle Personen mit vorhandener Grundqualifikation zusätzlich den erfolgreichen Abschluss einer fachlichen Zusatzausbildung nachweisen.
Nicht erfasst werden die im Futtermittelbereich tätigen Kontrolleure, da dort eigenständige Anforderungen bestehen.
2. Einbeziehung der Tabakkontrolleure
In der Praxis besteht zwischen dem in der Lebensmittelüberwachung und dem in der Tabaküberwachung tätigen Kontrollpersonal regelmäßig Personenidentität. Ferner sind beide Bereiche hinsichtlich der eingesetzten Stoffe und der chemischtoxikologischen Risiken bei Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, kosmetischen Mittel und Mitteln zum Tätowieren einerseits sowie Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen nach dem Vorläufigen Tabakgesetz andererseits durchaus vergleichbar. Deshalb erscheint die Beibehaltung eines möglichst weitgehenden Gleichlaufs der Anforderungen an die fachliche Qualifikation sachgerecht. Es besteht die unionsrechtliche Verpflichtung, in der Lebensmittel- ebenso wie in der Tabaküberwachung nur qualifiziertes und sachkundiges Überwachungspersonal einzusetzen.
3. Vollständige Regelung der fachlichen Zusatzausbildung einschließlich Prüfung
Die Tätigkeit als Lebensmittelkontrollperson bzw. Lebensmittelkontrollassistent darf in Zukunft - abgesehen von bestimmten besonders qualifizierten Hochschulabsolventen - nur von Personen ausgeübt werden, welche eine fachliche Zusatzausbildung erfolgreich durchlaufen und die vorgeschriebene Abschlussprüfung bestanden haben. Die Vereinheitlichung der Prüfungsanforderungen sowie des Prüfungsverfahrens ist dabei nicht nur fachlich zur Gewährleistung eines einheitlichen Qualifikationsniveaus der Lebensmittelkontrollpersonen sondern auch aus verfassungsrechtlichen Gründen wegen der mit der Verordnung verbundenen Beschränkung des Berufszuganges geboten.
4. Lebensmittelkontrollassistenten als neue Gruppe des Kontrollpersonals
Die Verordnung etabliert erstmals bundeseinheitlich das Tätigkeitsprofil eines Lebensmittelkontrollassistenten einschließlich seiner Qualifikations- und Fortbildungsanforderungen. Diese Personen müssen insbesondere befähigt sein, die im Zusammenhang mit der Entnahme von Proben anfallenden Tätigkeiten durchzuführen. Die Beschäftigung von Lebensmittelkontrollassistenten wird den Ländern nicht verpflichtend vorgeschrieben, sondern optional ausgestaltet. Das bedeutet, dass Lebensmittelkontrollassistenten auf Landesebene nur beschäftigt werden können, wenn die jeweilige Landesregierung dies durch Rechtsverordnung mit Blick auf die spezifische Situation in dem jeweiligen Bundesland ermöglicht hat. Kontrollassistenten können zudem auch von der Bundeswehr beschäftigt werden.
5. Einbeziehung des Laborpersonals in die Fortbildungspflicht
Das in den amtlichen Prüflaboratorien tätige Fachpersonal verfügt bereits jetzt regelmäßig über eine hoch qualifizierte Ausbildung, so dass eine Einbeziehung dieser speziellen Gruppe des Kontrollpersonals in den Anwendungsbereich der Verordnung nur im Hinblick auf die Fortbildungspflicht erfolgt. Der schnelle wissenschaftliche Fortschritt im Bereich der Analyseverfahren sowie die ständige Weiterentwicklung des Lebensmittelrechts machen es notwendig, auch diese Kontrollpersonalgruppe in die Fortbildungspflicht einzubeziehen und für die in den amtlichen Prüflaboratorien tätigen Personen - ebenso wie bei Lebensmittelkontrollpersonen - die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen im zeitlichen Umfang von mindestens 7 Arbeitstagen innerhalb von zwei Jahren vorzuschreiben.
6. Verhältnis zum Landesbeamtenrecht
Die Gesetzgebungskompetenz für das Laufbahnrecht der Beamten liegt nach der Föderalismusreform allein bei den Ländern (vgl.
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 27 GG) . Aus diesem Grunde beschränkt sich die Verordnung auf die Regelungen der fachlichen Anforderungen an das in der Lebensmittelüberwachung tätige Kontrollpersonal. Damit steht es den Ländern auch weiterhin frei, Einzelheiten der beamtenrechtlichen Laufbahn zu regeln, in der diese Personen tätig sind.
III. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Haushaltsausgaben Bund
Zusätzliche Haushaltsausgaben für den Bund entstehen nicht.
2. Haushaltsausgaben Länder und Kommunen
Soweit höher qualifizierte Lebensmittelkontrollpersonen zukünftig in höhere Besoldungsbzw. Entgeltgruppen eingestuft werden, können sich insoweit zusätzliche Haushaltsausgaben für Länder und Kommunen ergeben. Die Beschäftigung von in niedrigere Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen eingestuften Lebensmittelkontrollassistenten kann demgegenüber zu einer Reduzierung der Haushaltsausgaben für Länder und Kommunen führen.
IV. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
- a. Erfüllungsaufwand für den Bund Entsteht nicht.
- b. Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen
Nach § 8 Absatz 2 Satz 1 sowie § 9 Absatz 2 müssen Lebensmittelkontrollpersonen sowie die in amtlichen Prüflaboratorien tätigen Personen zukünftig innerhalb von zwei Jahren an Fortbildungsmaßnahmen in einem zeitlichen Umfang von mindestens 7 Arbeitstagen teilnehmen. Die bisher regelmäßig nicht wissenschaftlich ausgebildeten Lebensmittelkontrolleure nehmen derzeit in der überwiegenden Zahl der Fälle nur an der vorgeschriebenen Mindestfortbildung von drei Tagen innerhalb von zwei Jahren nach § 4 der geltenden Lebensmittelkontrolleur-Verordnung teil.
Einer Abfrage des Bundesverbands der Lebensmittelkontrolleure e.V. (BLVK) zufolge waren im Mai 2012 insgesamt 2.423 Lebensmittelkontrolleure bei den für den Vollzug der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden beschäftigt. Die Kosten für einen zusätzlichen Fortbildungstag werden von den Ländern mit 300,00 € beziffert. Durch die Erhöhung der Fortbildungsanforderungen um 4 Tage alle zwei Jahre (und damit um 2 Tage pro Jahr) entsteht ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand i.H.v. 1.453.800 € pro Jahr.
Bezüglich der wissenschaftlich ausgebildeten Kontrollpersonen ist davon auszugehen, dass diese häufig bereits jetzt Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von 7 Tagen in zwei Jahren (also etwa 28 Stunden pro Jahr) besuchen. Beispielsweise beträgt die kammerrechtliche Fortbildungspflicht für Fachtierärzte in Niedersachen derzeit 30 Stunden pro Kalenderjahr. Der jährliche Erfüllungsaufwand für die zusätzliche Fortbildung von wissenschaftlich ausgebildeten Personen wird von Niedersachsen vor diesem Hintergrund auf ca. 30.000 € pro Jahr geschätzt.
Durch die Vereinheitlichung der Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrollpersonen entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand, der von Bayern mit ca. 220.000 € und von Sachsen mit ca. 180.000 € beziffert wird. Zudem kann die Vereinheitlichung der Prüfungsanforderungen in einzelnen Ländern auch zu einem höheren jährlichen Erfüllungsaufwand führen. Thüringen schätzt diesen zusätzlichen Aufwand auf ca. 7.000 € pro Jahr. Der Erfüllungsaufwand für die Durchführung der praktischen Prüfung, bei der ein Mitglied des Prüfungsausschusses den Prüfling über mehrere Stunden begleitet, liegt höher als bei einer schriftlichen Prüfung. Bayern hat den Durchführungsaufwand für die Durchführung einer praktischen Prüfung mit 1.550 € pro Prüfling beziffert. Die Vereinheitlichung der Prüfungsanforderungen kann damit insbesondere in denjenigen Bundesländern, in denen - wie in Bayern - derzeit keine praktische Prüfung durchgeführt wird zu einer Erhöhung des jährlichen Erfüllungsaufwandes führen. Durch die in Anlage 3 Nummer 8 c eingeräumte Möglichkeit, die praktische Prüfung durch eine 60-minütige Simulation und eine dreistündige Klausur mit praktischem Bezug zu ersetzen, können die betroffenen Bundesländer ihren Erfüllungsaufwand reduzieren.
V. Weitere Kosten
Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts können von den Kontrollbehörden Gebühren oder Kostenbeiträge für amtliche Kontrollen im Sinne des Artikel 2 Satz 2 Nummer 1 der Verordnung erhoben werden. Personalkosten sind hierbei als Kostenbestandteil zu berücksichtigen (vgl. Anhang VI der o.a. Verordnung). Soweit die Kontrollen in Zukunft von höher qualifizierten Lebensmittelkontrolleuren aus höheren Besoldungs- oder
Entgeltgruppen durchgeführt werden, können damit die von den Wirtschaftsunternehmen zu entrichtenden Gebühren steigen. Umgekehrt kann der Einsatz von Kontrollassistenten zu einem Absinken der Gebühren führen.
Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau sind nicht zu erwarten. Es entstehen keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher.
VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Die Verordnung gilt für Männer und Frauen gleichermaßen. Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten.
VII. Nachhaltigkeit
Durch höhere Anforderungen an die Qualifikation und Fortbildung der Lebensmittelkontrolleure bei gleichzeitiger Möglichkeit ihrer Entlastung durch den Einsatz von Lebensmittelkontrollassistenten werden die Grundlagen für eine weitere Optimierung der amtlichen Lebensmittelüberwachung geschaffen und damit ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung des vorbeugenden Schutzes der Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher geleistet. Die Regelungen sind daher im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
Besonderer Teil
Zu § 1
Zu Absatz 1
Absatz 1 legt fest, dass die Vorschriften der Verordnung nur insoweit für die in den amtlichen Prüflaboratorien tätigen Personen gelten, als dies ausdrücklich angeordnet wird. Damit gelten insbesondere die Vorschriften über die Befähigung nach § 1 Absatz 2 sowie § 2 nicht für das Laborpersonal.
Zu Absatz 2
Absatz 2 legt die Befähigungsanforderungen für Lebensmittelkontrollpersonen fest. Es wird klargestellt, dass zu den lebensmittelrechtlichen Vorschriften im Sinne dieser Verordnung auch alle Rechtsvorschriften gehören, die auf den Verkehr mit Bedarfsgegenständen, kosmetischen Mitteln einschließlich der Mittel zum Tätowieren sowie Tabakerzeugnissen Anwendung finden. Der Begriff Lebensmittel- und Tabaküberwachung knüpft an die Ermächtigungsgrundlagen in § 42 Absatz 1 Satz 2 LFGB und § 41 Absatz 2 Satz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes an.
Die einzelnen Tätigkeiten, zu deren Durchführung Lebensmittelkontrollpersonen befähigt sein müssen, sind in Nummer 3 in Verbindung mit Anlage 1 im Detail aufgeführt.
Zu Absatz 3
Absatz 3 stellt klar, dass das tatsächliche Vorliegen der Befähigung nach § 2 nachzuweisen ist.
Zu § 2
Die gewachsenen fachlichen Anforderungen an die Tätigkeit im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung erfordern eine Anhebung der Qualifikationsanforderungen (Meisterprüfung in einem der Befähigung dienlichen Beruf) sowie eine Öffnung des Berufsbildes der Lebensmittelkontrollperson für wissenschaftlich ausgebildete Personen.
Abgesehen von bestimmten besonders qualifizierten Hochschulabsolventen müssen alle Personen mit vorhandener Grundqualifikation zusätzlich den erfolgreichen Abschluss einer Zusatzausbildung nach § 3 nachweisen.
Zu Absatz 1
Wissenschaftlich ausgebildete Personen, die ein einschlägiges Studium auf dem Niveau der Qualifikationsebenen 7 und 8 des Deutschen Qualifikationsrahmens (d.h. mit Master, Diplom, Staatsexamen oder Promotion) abgeschlossen haben, sind auch ohne Teilnahme an der fachlichen Zusatzausbildung zur Lebensmittelkontrolle befähigt. Unerheblich ist hierbei, ob der Hochschulabschluss im Inland oder im Ausland erworben ist. Voraussetzung ist jedoch in allen Fällen, dass es sich um einen Studiengang handelt, der einschlägige Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln vermittelt. Dies ist insbesondere bei den Studiengängen der Veterinärmedizin, der Lebensmittelchemie und der Lebensmitteltechnologie der Fall. Im Einzelfall sind -je nach Studienschwerpunkt - auch andere Abschlüsse denkbar, z.B. im Bereich der Ökotrophologie.
Zu Absatz 2
Die Tätigkeit als Lebensmittelkontrollperson erfordert fundierte fachtheoretische und praxisbezogene Kenntnisse. Daher wird auch für die in Satz 1 Nummer 1 genannten, wissenschaftlich ausgebildeten Personen ebenso wie für die Absolventen einer einschlägigen Meisterprüfung im Lebensmittelbereich (z.B. Metzger-, Bäcker-, Brauereimeister) eine fachliche Zusatzausbildung nach § 3 gefordert, um die vorhandenen fachwissenschaftlichen Kenntnisse durch eine berufspraktische Zusatzausbildung zu ergänzen. In den in Nummer 1 genannten einschlägigen Hochschulstudien werden Fragen der Lebensmittel- und Betriebshygiene in aller Regel bereits in der notwendigen Tiefe thematisiert, so dass auf das in den Fällen der Nummern 2 und 3 geltende Erfordernis einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufstätigkeit in einem Lebensmittelunternehmen verzichtet werden kann.
Der Hochschulabschluss nach Satz 1 Nummer 1 kann im In- oder Ausland erworben sein. Durch Satz 2 wird klargestellt, dass auch gleichwertige ausländische Qualifikationen in den Fällen des Satz 1 Nummern 2 und 3 zu berücksichtigen sind.
Zu § 3
Die in § 3 in Verbindung mit den Anlagen 2 und 3 näher beschriebene fachliche Zusatzausbildung soll dem in § 2 Absatz 2 genannten Personenkreis die erforderlichen fachtheoretischen und berufspraktischen Kenntnisse für die Durchführung der Lebensmittel- und Tabakkontrolle vermitteln. Die Zusatzausbildung dauert 24 Monate soweit sie nicht nach Absatz 4 verkürzt oder verlängert wird. Die zeitliche Gliederung der Zusatzausbildung ist in einem Ausbildungsplan festzulegen.
Trotz des inhomogenen Teilnehmerkreises mit entweder wissenschaftlicher oder berufspraktischer Vorbildung ist ein einheitlich hohes theoretisches und berufspraktisches Qualifikationsniveau der Lebensmittelkontrollpersonen anzustreben. In Einzelfällen kann einer überdurchschnittlichen Vorbildung hierbei durch die abgestuften Möglichkeiten für eine Verkürzung der fachlichen Zusatzausbildung Rechnung getragen werden.
Mit Blick auf die unterschiedlichen Produktarten sowie die häufig komplexe Struktur der Lebensmittelproduktion, z.B. hinsichtlich des Organisationsgrades, des Produktionsumfanges, der Produktionsverfahren, der Vertriebswege und der Rückverfolgbarkeit entlang der Lebensmittelkette, werden in Abschnitt I der Anlage 2 umfangreiche Anforderungen an den fachtheoretischen Teil der Zusatzausbildung normiert. Die beschriebenen Ausbildungsinhalte sind auch geeignet, die hohen Anforderungen an eine risikoorientierte Betriebskontrolle auf Grundlage des § 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Rahmenüberwachung (AVV RÜb) zu erfüllen. Sie tragen zudem auch den gestiegenen Anforderungen in den Bereichen Datenmanagement und Berichtswesen im Rahmen der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne zur Steuerung der Effektivität und Effizienz Rechnung und gewährleisten die Erfüllung der Anforderungen an die Transparenz im Bereich der amtlichen Kontrollen.
Die in Abschnitt 2 der Anlage 2 näher definierten Inhalte des berufspraktischen Teils der fachlichen Zusatzausbildung tragen neben den Anforderungen an risikoorientierte Kontrollen nach § 6 der AVV RÜb u.a. auch den gestiegenen Anforderungen an die Zusammenarbeit der Institutionen im Netzwerk Lebensmittelsicherheit sowie mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst Rechnung.
Die fachliche Zusatzausbildung wird mit einer Prüfung nach Anlage 3 abgeschlossen, deren Ergebnis im gesamten Bundesgebiet anzuerkennen ist. Die Prüfungsordnung nach Anlage 3 harmonisiert die vorhandenen Prüfungsordnungen der Länder auf hohem Niveau; sie ordnet die umfassende Prüfung des Vorhandenseins der berufspraktischen und fachtheoretischen Kenntnisse im Rahmen einer schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung an, so dass ein einheitlich hohes Qualifikationsniveau der Lebensmittelkontrollpersonen gewährleistet ist.
Lebensmittelkontrollpersonen ohne einen Befähigungsnachweis nach § 2 Absatz 1 können ihren Beruf nur ausüben, wenn sie die fachliche Zusatzausbildung nach § 3 erfolgreich absolviert haben. Diese Anforderung bedeutet einen Eingriff in das durch Artikel 12 des Grundgesetzes garantierte Grundrecht der Berufsfreiheit (Einschränkung der freien Berufswahl durch subjektive Berufszugangsvoraussetzungen). Soweit der Bundesgesetzgeber bestimmte inhaltliche Voraussetzungen für den Zugang zu einem Beruf aufstellt und das Erfüllen dieser Voraussetzungen vom Bestehen einer Prüfung abhängig macht, gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass auch die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung vom Bundesgesetzgeber vollständig geregelt werden, damit der Zugang zum Beruf durch eine einheitliche und abschließende Regelung tatsächlich gewährleistet ist. Dies macht es erforderlich, in den Anlagen zu der Verordnung neben den fachlichen Inhalten der Zusatzausbildung auch das Prüfungsverfahren im Einzelnen zu regeln.
Bei der Ausgestaltung der Prüfungsordnung für die Lebensmittelkontrollpersonen in Anlage 3 wurde in weiten Teilen auf bestehende Regelungen der Länder zurückgegriffen. Ergänzende landesrechtliche Regelungen, die nicht im Widerspruch zu den bundesrechtlichen Vorgaben stehen, sind jedoch weiterhin möglich.
Die in Absatz 4 vorgesehenen Verkürzungsmöglichkeiten gelten unabhängig davon, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten im In- oder Ausland erworben wurden.
Zu § 4
§ 4 eröffnet den Landesregierungen die Option für die zusätzliche Beschäftigung von Lebensmittelkontrollassistenten, soweit diese mit Blick auf die Struktur des jeweiligen Bundeslandes angezeigt erscheint. Die Beschäftigung von Lebensmittelkontrollassistenten wird hierbei vor allem in größeren Behörden in Betracht kommen, in denen die Lebensmittelkontrollassistenten einer zahlenmäßig größeren Gruppe von Lebensmittelkontrolleuren zuarbeiten, so dass die personaltechnische Trennung von einfacheren Tätigkeiten wie der Probenahme von denen der Kontrolltätigkeiten im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aus Gründen der Ressourcennutzung sinnvoll erscheint. Auch die Bundeswehr kann Lebensmittelkontrollassistenten einsetzen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 legt in Verbindung mit Anlage 4 die Befähigungsmerkmale für die Lebensmittelkontrollassistenten fest. Der Schwerpunkt der geforderten Tätigkeiten liegt auf der sachgerechten Unterstützung der Lebensmittelkontrollpersonen bei Routinetätigkeiten im Zusammenhang mit der Probenahme. Der geforderte Mindestumfang der Tätigkeitsbereiche der Lebensmittelkontrollassistenten wird in Anlage 4 näher beschrieben. Lebensmittelkontrollassistenten können von den Ländern nur eingesetzt werden wenn die jeweilige Landesregierung dies durch Rechtsverordnung vorsieht.
Zu Absatz 2
Die Bundeswehr kann nach Absatz 2 Lebensmittelkontrollassistenten unmittelbar einsetzen, ohne dass hierzu der Erlass einer gesonderten Verordnung notwendig ist.
Zu Absatz 3
Absatz 3 stellt klar, dass das tatsächliche Vorliegen der Befähigung nach § 5 nachzuweisen ist.
Zu § 5
Das in § 5 festgelegte Qualifikationsniveau der Lebensmittelkontrollassistenten berücksichtigt die im Vergleich zu den Lebensmittelkontrollpersonen deutlich niedrigeren Anforderungen an das Tätigkeitsprofil dieser bundeseinheitlich erstmals neu zu etablierenden Gruppe von Kontrollpersonal.
Die in Nummer 1 aufgeführten Personen verfügen auf Grund der bestandenen Prüfung in einem Beruf mit Lebensmittelbezug über die erforderlichen theoretischen und berufspraktischen Grundlagen, um die Ausbildung zum Lebensmittelkontrollassistenten erfolgreich absolvieren zu können. Gleichwertige ausländische Qualifikationen sind anzuerkennen. Demgegenüber wird bei Personen mit einem gleichwertigen Bildungsabschluss ohne spezifischen Lebensmittelbezug nach Nummer 2 zusätzlich eine mindestens zweijährige Tätigkeit in einem Lebensmittelunternehmen gefordert.
Zu § 6
Lebensmittelkontrollassistenten durchlaufen eine an das im Vergleich zu Lebensmittelkontrollpersonen deutlich reduzierte Anforderungsprofil angepasste Zusatzausbildung, in der die für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Probenahme notwendigen fachtheoretischen und berufspraktischen Kenntnisse vermittelt werden.
Zu Absatz 1
Absatz 1 legt die Dauer der fachlichen Zusatzausbildung auf 6 Monate fest.
Zu Absatz 2
Der Mindestumfang der Inhalte des zweimonatigen fachtheoretischen und des vier Monate umfassenden berufspraktischen Teils der Zusatzausbildung werden in Anlage 5 näher definiert.
Zu Absatz 3
Ebenso wie bei den Lebensmittelkontrollpersonen ist auch bei den Kontrollassistenten die zeitliche Gliederung der fachlichen Zusatzausbildung in einem Ausbildungsplan festzulegen.
Zu Absatz 4
Eine Verkürzung der ohnehin lediglich 6 Monate dauernden fachlichen Zusatzausbildung erscheint auch bei überdurchschnittlichen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten nicht sachgerecht. Bei einer nicht von dem Auszubildenden zu vertretenden Unterbrechung kommt jedoch eine Verlängerung der Zusatzausbildung in Betracht.
Zu Absatz 5
Die Zusatzausbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Der Ablauf des Prüfungsverfahrens und die Prüfungsinhalte werden in Anlage 6 näher geregelt. Anlage 6 verweist hierbei regelungstechnisch auf die Prüfungsordnung der Lebensmittelkotrollpersonen nach Anlage 3, trägt jedoch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen durch verschiedene Maßgaben den insgesamt niedrigeren Qualifikationsanforderungen bei Lebensmittelkontrollassistenten Rechnung.
Zu Absatz 6
Absatz 6 sichert die Anerkennung der Abschlussprüfung für Lebensmittelkontrollassistenten ist im gesamten Bundesgebiet. Selbstverständlich folgt hieraus keine Pflicht der einzelnen Bundesländer, von der durch § 4 Absatz 1 eingeräumten Option Gebrauch zu machen und tatsächlich Lebensmittelkontrollassistenten zu beschäftigen.
Zu § 7
Die Vorgaben für die Gleichstellung von im Ausland erworbenen Prüfungserzeugnissen und Befähigungsnachweisen tragen den entsprechenden rechtlichen Regelungen der Richtlinie 2005/36/EG sowie des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Rechnung.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die Gleichstellung ausländischer Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise. Die Prüfung der Gleichwertigkeit der Qualifikationsnachweise liegt in der Zuständigkeit der Behörden des Landes, in dem die Tätigkeit als Lebensmittelkontrollperson oder Lebensmittelkontrollassistent erstmals ausgeübt werden soll. Soll die Tätigkeit erstmals bei der Bundeswehr ausgeübt werden ist das Bundesministerium der Verteidigung für die Prüfung zuständig.
Zu Absatz 2
Das Verfahren zur Gleichwertigkeitsfeststellung einschließlich der Form und Fristen sowie die Maßnahmen zum Ausgleich festgestellter Qualifikationsdefizite (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) und sonstige Vorgaben richten sich nach den Regelungen für reglementierte Berufe im Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz. Ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung kann vorhandene Qualifikationsdefizite ausgleichen.
Zu Absatz 3
Es ist ein Nachweis über das Vorhandensein deutscher Sprachkenntnisse zu erbringen.
Zu § 8
§ 8 trägt der Notwendigkeit Rechnung, durch regelmäßige Fortbildung dauerhaft ein hohes Niveau der Kenntnisse und Fähigkeiten des Kontrollpersonals zu gewährleisten. Hinsichtlich der Zahl der erforderlichen Fortbildungstage wird entsprechend den unterschiedlichen Qualifikationsanforderungen zwischen den beiden Qualifikationsebenen "Lebensmittelkontrollperson" und "Lebensmittelkontrollassistent" differenziert.
Die Verantwortung für die Umsetzung der Anforderungen an die Fortbildung liegt primär bei der zuständigen Behörde, die entsprechende Aufzeichnungen zu führen hat. Die Behörde kann Fortbildungsmaßnahmen anerkennen, die - z.B. bei Tierärzten - dem Konzept der jeweiligen Kammer entsprechen.
Zu § 9
Der beständige Fortschritt im Bereich der Analysemethoden sowie die schnelle Weiterentwicklung des Lebensmittelrechts machen es notwendig, auch für die in den amtlichen Prüflaboratorien tätigen Personen Fortbildungsmaßnahmen im zeitlichen Umfang von mindestens sieben Arbeitstagen verbindlich vorzuschreiben. Die Fortbildungsveranstaltungen haben sich an den spezifischen Bedürfnissen des Laborpersonals auszurichten und können neben neuen Analysetechniken beispielsweise auch vorhandene Kernkompetenzen in den Bereichen Labor- und Qualitätsmanagement vertiefen. Soweit - wie etwa im Bereich des Lebensmittelrechts - eine Überschneidung mit dem Qualifikationsprofil der Lebensmittelkontrollpersonen vorliegt, kommt auch eine gemeinsame Fortbildung für beide Gruppen des Kontrollpersonals in Betracht. Ebenso wie bei den Lebensmittelkontrollpersonen sind auch beim Laborpersonal geeignete externe Fortbildungen der Berufsverbände anzuerkennen.
Zu § 10
§ 10 trägt den Besonderheiten des der Bundeswehr obliegenden Auftrages der Landesverteidigung Rechnung.
Zu § 11
Zu Absatz 1
Weinsachverständige (Weinkontrolleure) und amtliche Fachassistenten werden in anderen Rechtsvorschriften geregelt und fallen daher nicht unter die LKonV.
Zu Absatz 2
Absatz 2 legt den Zeitpunkt fest, ab dem die Anforderungen der neuen LKonV zu erfüllen sind. Aus Gründen des Vertrauensschutzes können Personen, die ihre Ausbildung vor dem Inkrafttreten der Verordnung begonnen haben, diese nach altem Recht zu Ende führen.
Zu § 12
Die Verordnung tritt erst achtzehn Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, um den zuständigen Behörden vor Ort Gelegenheit zu geben, sich auf die neue Rechtslage einzustellen.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2095:
Entwurf einer Verordnung über die Anforderungen an die Befähigung des in der Lebensmittel- und Tabaküberwachung tätigen Kontrollpersonals
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Erfüllungsaufwand | |
Länderverwaltung | |
jährlich einmalig | 1,5 Mio. Euro durch die Erhöhung der Anzahl der Fortbildungstage. Zudem ist für die Länder zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch die Vereinheitlichung der Prüfungsordnung zu erwarten, dessen Höhe je nach Bundesland variieren wird. Soweit hierzu von den Ländern Angaben gemacht worden sind, dürften die zu erwartenden Kosten jedoch überschaubar sein (Sachsen: ca. 7.500 Euro jährlich; Thüringen: ca. 7.000 Euro jährlich). |
Zudem ist Umstellungsaufwand durch die Neu-Etablierung der Prüfverfahren zu erwarten, dessen Höhe sich ebenfalls je nach Bundesland unterscheiden wird. Bayern bezifferte diesen Aufwand mit ca. 220.000 Euro und Sachsen mit ca. 180.000 Euro. Weitere Angaben der Länder hierzu wurden nicht gemacht. | |
Bürgerinnen und Bürger | keine Auswirkungen |
Wirtschaft | keine Auswirkungen |
Der Nationale Normenkontrollrat sieht, dass das Ressort - insbesondere hinsichtlich der durch die Vereinheitlichung der Prüfungsordnung zu erwartenden Auswirkungen - auf Angaben aus den Bundesländern angewiesen war, da die derzeit bestehenden Prüfungsverfahren je nach Bundesland unterschiedlich ausgestaltet sind. In diesem Zusammenhang hebt er das intensive Bemühen des Ressorts, die Länder in die Ermittlung des Erfüllungsaufwands einzubeziehen, positiv hervor. Die Rückmeldungen aus Bayern und Sachsen lassen vermuten, dass der einmalige Umstellungsaufwand nicht unerheblich sein dürfte. Der Normenkontrollrat stellt jedoch mit Bedauern fest, dass eine Gesamtsumme des bundesweit zu erwartenden Umstellungsaufwands aufgrund der unzureichenden quantitativen Angaben der Länder zum Erfüllungsaufwand nicht zuverlässig ermittelt werden konnte. Im Übrigen hat das Ressort die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Normenkontrollrat begrüßt zudem, dass den Ländern die Möglichkeit eingeräumt wird, die in dem Entwurf der Prüfungsordnung vorgesehene praktische Prüfung durch eine Simulation mit Klausur zu ersetzen, um den zusätzlichen Erfüllungsaufwand zu reduzieren. Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. |
II. Im Einzelnen
Mit dem Regelungsvorhaben sollen die Anforderungen an die Befähigung von Lebensmittelkontrolleuren bundesweit harmonisiert und entsprechend der zunehmenden Komplexität dieses Aufgabenbereichs angehoben werden.
1. Darstellung des Erfüllungsaufwands:
Das Regelungsvorhaben wirkt sich in erster Linie auf Länder und Kommunen aus, da diese die Lebensmittelkontrolleure beschäftigen. Bundesweit sind rund 2.500 Lebensmittelkontrolleure beschäftigt.
Durch die Erhöhung der Anzahl der Fortbildungstage von drei Tagen alle zwei Jahre auf sieben Tage alle zwei Jahre entstehen den Ländern zusätzliche Kosten, die insgesamt auf rund 1,5 Mio. Euro jährlich geschätzt werden. Der Berechnung liegt die Angabe zugrunde, dass ein Fortbildungstag pro Lebensmittelkontrolleur ca. 300 Euro kostet. Seitens der Länder und Kommunalen Spitzenverbände wurde vielfach Kritik an dem Erfordernis einer Fortbildungszeit von sieben Tagen in zwei Jahren geäußert. Das Ressort erläutert, dass es dennoch angesichts der Lebensmittelskandale der letzten Monate sowie der mit 24 Monaten ohnehin knapp bemessenen Ausbildungszeit an dem erhöhten Fortbildungserfordernis festhalten werde.
Durch die Vereinheitlichung der Prüfungsordnung ist sowohl einmaliger Umstellungsaufwand als auch jährlicher Erfüllungsaufwand für die Länder zu erwarten. Ob und in welcher Höhe den einzelnen Bundesländern Mehrkosten entstehen, ist davon abhängig, wie die Länder das Prüfungsverfahren bislang ausgestaltet haben. Nur wenige Länder haben den diesbezüglich zu erwartenden Mehraufwand beziffert. So schätzt Bayern den durch die Neu-Etablierung des Prüfungsverfahrens entstehenden einmaligen Umstellungsaufwand auf 220.000 Euro, Sachsen auf 180.000 Euro. Angaben zum zusätzlichen jährlichen Erfüllungsaufwand wurden von Sachsen (ca. 7.500 Euro) und Thüringen (ca. 7.000 Euro) gemacht. Im Rahmen der Länderanhörung wurden insbesondere Bedenken gegen die in dem Entwurf der Prüfungsordnung vorgesehene praktische Prüfung erhoben. Vor allem diejenigen Bundesländer, die eine solche praktische Prüfung bislang nicht durchführen, verwiesen auf erhebliche zu erwartende einmalige und jährliche Mehrkosten. Um diesen Bedenken entgegen zu kommen, wurde den Ländern im Regelungsvorhaben die Möglichkeit eingeräumt, die praktische Prüfung durch eine 60-minütige Simulation und eine dreistündige Klausur mit praktischem Bezug zu ersetzen.
Auf Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft hat das Regelungsvorhaben keine Auswirkungen.
2. Bewertung:
Der durch das erhöhte Fortbildungserfordernis zu erwartende Mehraufwand ist nachvollziehbar dargestellt. Die von Bayern übermittelte Schätzung, dass ein Fortbildungstag ca. 300 Euro kostet, wurde von anderen Bundesländern nicht in Frage gestellt bzw. teilweise ausdrücklich bestätigt. Das Ressort hat verständlich dargestellt, warum es an dem Erfordernis von sieben Fortbildungstagen in zwei Jahren festhält.
Angesichts der derzeit unterschiedlich ausgestalteten Prüfungsverfahren in den Bundesländern ist davon auszugehen, dass die durch die Vereinheitlichung der Prüfungsordnung zu erwartenden Auswirkungen je Bundesland variieren werden. Das Ressort hat die Bundesländer daher mehrmals gebeten, Anmerkungen zum Erfüllungsaufwand zu übermitteln. Nur wenige Bundesländer haben die von ihnen erwarteten Mehrkosten daraufhin beziffert.
Der Normenkontrollrat sieht, dass das Ressort bei der Ermittlung des Erfüllungsaufwands auf Anmerkungen aus den Ländern angewiesen war. Die Rückmeldungen aus Bayern und Sachsen lassen erkennen, dass insbesondere der einmalige Umstellungsaufwand nicht unerheblich sein dürfte. Der Rat stellt mit Bedauern fest, dass eine Gesamtangabe des bundesweit zu erwartenden Umstellungsaufwands aufgrund der unzureichenden quantitativen Angaben der Länder nicht möglich war.
Positiv hervorheben möchte der Rat jedoch in diesem Zusammenhang das intensive Bemühen des Ressorts, die Bundesländer in den verschiedenen Entwurfsphasen bei der Ermittlung des Erfüllungsaufwands einzubeziehen. Er begrüßt des Weiteren, dass den Ländern die Möglichkeit eingeräumt wird, die praktische Prüfung durch eine Simulation und eine Klausur zu ersetzen, um den zusätzlichen Erfüllungsaufwand zu reduzieren.
Das Ressort hat die von den Ländern übermittelten Angaben zum Erfüllungsaufwand - so weit es möglich war - im Regelungsentwurf dargestellt.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin