Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über die Anforderungen an die Befähigung des in der Lebensmittelüberwachung und Tabaküberwachung tätigen Kontrollpersonals
(Lebensmittelkontrollpersonal-Verordnung - LKonV)

A. Problem und Ziel

Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz ist sicherzustellen, dass das in der Lebensmittelüberwachung eingesetzte Kontrollpersonal eine seinem Aufgabenbereich angemessene Ausbildung bzw. Schulung erhält, die es dazu befähigt, seine Aufgaben fachkundig wahrzunehmen und amtliche Kontrollen sachgerecht durchzuführen. Aufgrund der weiteren Zunahme der industriell geprägten Lebensmittelproduktion, der weiteren Konzentration von Produktionsstandorten sowie der Komplexität der Eigenkontrollsysteme der Lebensmittelunternehmen entlang der Lebensmittelkette sind die Anforderungen an die Qualifikation der Lebensmittelkontrollpersonen weiter gestiegen. Die derzeit geltende Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236) wird diesen gestiegenen Anforderungen nicht mehr in vollem Umfang gerecht.

Besondere Anforderungen an wissenschaftlich ausgebildetes Lebensmittelkontrollpersonal sind derzeit nicht definiert. Zudem ist derzeit kein eigenständiges Tätigkeitsprofil für die Durchführung von Routinetätigkeiten etabliert, um höher qualifizierte Lebensmittelkontrollpersonen von weniger anspruchsvollen Tätigkeiten wie der routinemäßigen Entnahme von Proben zu entlasten.

B. Lösung

Bundesweite Harmonisierung und Anhebung der Anforderungen an die Befähigung von Lebensmittelkontrollpersonen, Öffnung des Berufsbildes für wissenschaftlich ausgebildetes Personal bei gleichzeitiger Eröffnung der Option für die Unterstützung der Lebensmittelkontrollpersonen bei Routinetätigkeiten durch Lebensmittelkontrollassistenten.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Haushaltsausgaben Bund

Keine.

2. Haushaltsausgaben Länder und Kommunen

Soweit höher qualifizierte Lebensmittelkontrollpersonen zukünftig in höhere Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen eingestuft werden, können sich insoweit zusätzliche Haushaltsausgaben für Länder und Kommunen ergeben. Die Beschäftigung von in niedrigere Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen eingestuften Lebensmittelkontrollassistenten kann demgegenüber zu einer Reduzierung der Haushaltsausgaben für Länder und Kommunen führen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Erfüllungsaufwand für den Bund

Keiner.

2. Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen

Infolge der gestiegenen Anforderungen an die Fortbildung der Lebensmittelkontrollpersonen entsteht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen, der auf ca. 1.5 Millionen Euro pro Jahr geschätzt wird. Durch die Vereinheitlichung der Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrollpersonen entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand, der von Bayern auf ca. 220.000 Euro und von Sachsen auf ca. 180.000 Euro geschätzt wird. Die Vereinheitlichung der Prüfungsanforderungen kann zudem in einzelnen Ländern zu einer Erhöhung des jährlichen Erfüllungsaufwandes führen, die von Thüringen auf ca. 7.000 Euro geschätzt wird.

F. Weitere Kosten

Der Einsatz höher qualifizierter Lebensmittelkontrollpersonen kann zu höheren Gebühren für die Wirtschaftsbeteiligten führen. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über die Anforderungen an die Befähigung des in der Lebensmittelüberwachung und Tabaküberwachung tätigen Kontrollpersonals (Lebensmittelkontrollpersonal-Verordnung - LKonV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 24. Mai 2013

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Verordnung über die Anforderungen an die Befähigung des in der Lebensmittelüberwachung und Tabaküberwachung tätigen Kontrollpersonals (Lebensmittelkontrollpersonal-Verordnung - LKonV) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Verordnung über die Anforderungen an die Befähigung des in der Lebensmittelüberwachung und Tabaküberwachung tätigen Kontrollpersonals (Lebensmittelkontrollpersonal-Verordnung - LKonV)

Vom ...

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet

§ 1 Anwendungsbereich, Anforderungen an die Befähigung der Lebensmittelkontrollpersonen

§ 2 Nachweis der Befähigung der Lebensmittelkontrollpersonen

§ 3 Fachliche Zusatzausbildung der Lebensmittelkontrollpersonen

§ 4 Lebensmittelkontrollassistenten, Anforderungen an die Befähigung

§ 5 Nachweis der Befähigung für Lebensmittelkontrollassistenten

Die Anforderung an die Befähigung nach § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, erfüllt, wer durch Vorlage von Zeugnissen

§ 6 Fachliche Zusatzausbildung der Lebensmittelkontrollassistenten

§ 7 Gleichstellung von im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen und Befähigungsnachweisen

§ 8 Fortbildung der Lebensmittelkontrollpersonen und Lebensmittelkontrollassistenten

§ 9 Fortbildung der in amtlichen Prüflaboratorien tätigen Personen

§ 10 Ausnahmen für die Bundeswehr

Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, soweit dies auf Grund der besonderen Struktur oder des Auftrages der Bundeswehr gerechtfertigt ist und die Belange der Lebensmittelsicherheit gewahrt bleiben.

§ 11 Übergangsvorschriften

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ... [Einsetzen: erster Tag des achtzehnten auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft. Gleichzeitig tritt die Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) geändert worden ist, außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 3)
Tätigkeitsbeschreibung der Lebensmittelkontrollpersonen

Tätigkeiten, zu denen Lebensmittelkontrollpersonen zur Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Mitteln zum Tätowieren und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie mit Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes mindestens befähigt sein müssen:

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2)
Inhalte der fachlichen Zusatzausbildung für Lebensmittelkontrollpersonen

Abschnitt I

Im Rahmen des fachtheoretischen Teils der Zusatzausbildung sind den Teilnehmern die für die Tätigkeit als Lebensmittelkontrollperson erforderlichen umfangreichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten zu vermitteln:

Abschnitt II

Im Rahmen des berufspraktischen Teils der fachlichen Zusatzausbildung sind den Teilnehmern Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten mindestens auf folgenden Gebieten zu vermitteln:

Die Leistungen in jedem entsprechend dem Ausbildungsplan nach § 3 Absatz 3 absolvierten berufspraktischen Ausbildungsabschnitt sind entsprechend dem Bewertungsschlüssel nach Anlage 3 Nummer 11 zu benoten. Die Teilnehmer erhalten eine Bescheinigung über die erzielten Noten.

Anlage 3 (zu § 3 Absatz 5)
Prüfungsordnung für die Zusatzausbildung der Lebensmittelkontrollpersonen

1. Zweck der Prüfung

Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die Anforderungen an die Befähigung nach § 1 Absatz 1 erfüllt. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob der Prüfling befähigt ist, die für eine sachgerechte Durchführung der staatlichen Überwachungsaufgaben erforderlichen Tätigkeiten entsprechend der Anlage 1 durchzuführen und hierfür die in der Anlage 2 beschriebenen Inhalte der Zusatzausbildung anwenden kann.

2. Durchführung der Prüfung

3. Prüfungsausschuss

4. Antrag auf Zulassung zur Prüfung

5. Entscheidung über die Zulassung

6. Durchführung der Prüfung

7. Schriftliche Prüfung

8. Praktische Prüfung

9. Mündliche Prüfung

10. Rücktritt, Nichtteilnahme

11. Bewertungsschlüssel

12. Feststellung des Prüfungsergebnisses

13. Prüfungszeugnis, Befähigungsnachweis

Ein Prüfling, der die Prüfung bestanden hat, erhält von der zuständigen Behörde ein die Prüfungsgesamtnote enthaltendes Zeugnis als Nachweis darüber, dass er nach dem Bestehen der Prüfung die Befähigung zur Lebensmittelkontrollperson besitzt.

14. Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung

15. Rücknahme der Prüfungsentscheidung

Wird innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so soll die zuständige Behörde, in deren Geschäftsbereich die Prüfung durchgeführt worden ist, die Prüfung nach Anhörung des für die Durchführung der Prüfung zuständigen Prüfungsausschusses für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem eine zuständige Stelle von dem zugrunde liegenden Tatbestand Kenntnis erlangt hat. Diese Entscheidung ist dem oder der Betroffenen zuzustellen. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf unberührt.

Anlage 4 (zu § 4 Absatz 1)
Tätigkeitsbeschreibung für Lebensmittelkontrollassistenten

Tätigkeiten, zu denen Lebensmittelkontrollassistenten mindestens befähigt sein müssen:

Anlage 5 (zu § 6 Absatz 2)
Inhalte der fachlichen Zusatzausbildung der Lebensmittelkontrollassistenten

Abschnitt I

Im Rahmen des fachtheoretischen Teils der Zusatzausbildung sind den Teilnehmern unter besonderer Berücksichtigung der von den Lebensmittelkontrollassistenten nach Anlage 4 im Zusammenhang mit der Probenahme durchzuführenden Tätigkeiten Grundkenntnisse und grundlegende Fähigkeiten mindestens auf folgenden Gebieten zu vermitteln:

Abschnitt II

Im Rahmen des berufspraktischen Teils der Zusatzausbildung sind unter besonderer Fokussierung auf die von Kontrollassistenten nach Anlage 4 im Zusammenhang mit der Probenahme durchzuführende Tätigkeiten grundlegende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten mindestens auf folgenden Gebieten zu vermitteln:

Die Leistungen in jedem entsprechend dem Ausbildungsplan nach § 6 Absatz 3 absolvierten berufspraktischen Ausbildungsabschnitt sind entsprechend dem Bewertungsschlüssel der Anlage 6 Nummer 11 zu benoten. Die Prüflinge erhalten eine Bescheinigung über die erzielten Noten.

Anlage 6 (zu § 6 Absatz 5)
Prüfungsordnung für die Zusatzausbildung der Lebensmittelkontrollassistenten

Die Prüfungsordnung für die Zusatzausbildung der Lebensmittelkontrollpersonen in Anlage 3 gilt für Lebensmittelkontrollassistenten entsprechend mit folgenden Maßgaben:

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Problem und Ziel

Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz ist sicherzustellen, dass das in der Lebensmittelüberwachung eingesetzte Kontrollpersonal eine seinem Aufgabenbereich angemessene Ausbildung bzw. Schulung erhält, die es dazu befähigt, seine Aufgaben fachkundig wahrzunehmen und amtliche Kontrollen sachgerecht durchzuführen.

Aufgrund der weiteren Zunahme der industriell geprägten Lebensmittelproduktion, der zunehmenden Konzentration von Produktionsstandorten sowie der Komplexität der Eigenkontrollsysteme der Lebensmittelunternehmen sind die Anforderungen an die Qualifikation und Fortbildung der in der Lebensmittelüberwachung tätigen Personen deutlich gestiegen. Beispielhaft sind insoweit die Umsetzung der Grundsätze der Gefahrenanalyse und der Überwachung der kritischen Kontrollpunkte (HACCP-Grundsätze), Kenntnisse in den Produktionsabläufen großer, national und international tätiger Lebensmittelunternehmen sowie das Erfordernis umfassender Kenntnisse in der Datenerfassung und Auswertung für die Beurteilung der Effektivität und Effizienz der Kontrollaktivität mittels komplexer Datenbanken besonders hervorzuheben.

Vor diesem Hintergrund hat auch der Bundesbeauftragte für die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung in seinem Gutachten zur Organisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes (Schwerpunkt Lebensmittel) vom Oktober 2011 auf die Bedeutung der ausreichenden Qualifikation des Kontrollpersonals in der Lebensmittelüberwachung hingewiesen und eine Anhebung der geltenden Standards empfohlen (vgl. S. 100 ff. des o.a. Gutachtens).

Die derzeit geltende, auf § 41 Absatz 2 Satz 2 des seinerzeitigen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) gestützte Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236) wird diesen Anforderungen nicht mehr in vollem Umfang gerecht. Die seinerzeitige Rechtsgrundlage des § 41 Absatz 2 Satz 2 LMBG ermöglichte es dem Verordnungsgeber nur, für nicht wissenschaftlich ausgebildete Personen zusätzliche Qualifikationsanforderungen aufzustellen. Auf der Grundlage von § 42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sowie auf Grund von § 41 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Vorläufigen Tabakgesetzes ist es nunmehr möglich, in der neuen Lebensmittelkontrollpersonal-Verordnung Qualifikationsanforderungen auch für das wissenschaftlich ausgebildete Personal festzulegen. Hochschulabsolventen, die ein Studium, das Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln vermittelt, mit einem Master, Diplom oder Staatsexamen erfolgreich abgeschlossen haben, werden hierbei gemäß § 2 Absatz 1 mit Blick auf die bereits vorhandene überdurchschnittliche Qualifikation vom Erfordernis einer fachlichen Zusatzausbildung ausgenommen. Auch dieser Personenkreis muss allerdings zukünftig die Fortbildungsanforderungen nach § 8 erfüllen.

Bei anderen wissenschaftlich ausgebildeten Personen ist dagegen eine fachwissenschaftliche Ausbildung im Lebensmittelbereich allein nicht ausreichend, um unmittelbar als Lebensmittelkontrollperson tätig werden zu können. Vielmehr machen es die für die Ausübung der Kontrolltätigkeit erforderlichen juristischen und berufspraktischen Kenntnisse (z.B. für den Erlass von repressiven Maßnahmen wie mündlichen Verfügungen, Bußgeldern und Betriebsschließungen) notwendig, dass auch diese Personen eine Zusatzausbildung durchlaufen.

Mit Blick auf die gestiegenen Anforderungen an die Kontrolltätigkeit wird in Zukunft zudem mindestens das Bestehen der Meisterprüfung in einem der Qualifikation dienlichen Beruf als Voraussetzung für die Zulassung zur fachlichen Zusatzausbildung gefordert. Die nach § 2 Absatz 2 Nummern 1 und 2 der derzeit geltenden Lebensmittelkontrolleur-Verordnung für eine Tätigkeit als Lebensmittelkontrolleur grundsätzlich noch ausreichende Tätigkeit im mittleren und gehobenen Dienst der allgemeinen Verwaltung oder im Polizeivollzugsdienst vermittelt demgegenüber mit Blick auf die gestiegenen Anforderungen heute nicht mehr die erforderlichen lebensmittelfachlichen Kenntnisse, um einen Ausbildungserfolg gewährleisten zu können.

Flankierend wird mit den Lebensmittelkontrollassistenten optional ein eigenes Tätigkeitsprofil für die Durchführung von Routinetätigkeiten im Zusammenhang mit der Probenahme etabliert, um die höher qualifizierten Lebensmittelkontrollpersonen von weniger anspruchsvollen Tätigkeiten wie der routinemäßigen Entnahme von Proben zu entlasten.

II. Wesentlicher Inhalt

1. Qualifikationsanforderungen an Lebensmittelkontrollpersonen

Mit der Verordnung über die Anforderungen an die Befähigung des in der Lebensmittel- und Tabaküberwachung tätigen Kontrollpersonals (Lebensmittelkontrollpersonal-Verordnung - LkonV) werden bundeseinheitliche Qualifikationsanforderungen an die in der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, kosmetischen Mitteln und Mitteln zum Tätowieren im Sinne des LFGB tätigen Lebensmittelkontrollpersonen festgelegt. Diese Personen müssen insbesondere befähigt sein, Tätigkeiten durchzuführen, die dazu dienen, die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, der Verordnung (EG) Nr. 1123/2009 über kosmetische Mittel sowie des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des speziellen Lebensmittelfachrechts und des Bedarfsgegenstände- und Tätowiermittelrechts zu erreichen. Die gewachsenen fachlichen Anforderungen an die Tätigkeit im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung erfordern eine Anhebung der Qualifikationsanforderungen (Meisterprüfung in einem der Befähigung dienlichen Beruf) sowie eine Öffnung des Berufsbildes für wissenschaftlich qualifiziertes Personal. Abgesehen von besonders qualifizierten Hochschulabsolventen auf Master-/Diplom-/Staatsexamensniveau müssen alle Personen mit vorhandener Grundqualifikation zusätzlich den erfolgreichen Abschluss einer fachlichen Zusatzausbildung nachweisen.

Nicht erfasst werden die im Futtermittelbereich tätigen Kontrolleure, da dort eigenständige Anforderungen bestehen.

2. Einbeziehung der Tabakkontrolleure

In der Praxis besteht zwischen dem in der Lebensmittelüberwachung und dem in der Tabaküberwachung tätigen Kontrollpersonal regelmäßig Personenidentität. Ferner sind beide Bereiche hinsichtlich der eingesetzten Stoffe und der chemischtoxikologischen Risiken bei Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, kosmetischen Mittel und Mitteln zum Tätowieren einerseits sowie Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen nach dem Vorläufigen Tabakgesetz andererseits durchaus vergleichbar. Deshalb erscheint die Beibehaltung eines möglichst weitgehenden Gleichlaufs der Anforderungen an die fachliche Qualifikation sachgerecht. Es besteht die unionsrechtliche Verpflichtung, in der Lebensmittel- ebenso wie in der Tabaküberwachung nur qualifiziertes und sachkundiges Überwachungspersonal einzusetzen.

3. Vollständige Regelung der fachlichen Zusatzausbildung einschließlich Prüfung

Die Tätigkeit als Lebensmittelkontrollperson bzw. Lebensmittelkontrollassistent darf in Zukunft - abgesehen von bestimmten besonders qualifizierten Hochschulabsolventen - nur von Personen ausgeübt werden, welche eine fachliche Zusatzausbildung erfolgreich durchlaufen und die vorgeschriebene Abschlussprüfung bestanden haben. Die Vereinheitlichung der Prüfungsanforderungen sowie des Prüfungsverfahrens ist dabei nicht nur fachlich zur Gewährleistung eines einheitlichen Qualifikationsniveaus der Lebensmittelkontrollpersonen sondern auch aus verfassungsrechtlichen Gründen wegen der mit der Verordnung verbundenen Beschränkung des Berufszuganges geboten.

4. Lebensmittelkontrollassistenten als neue Gruppe des Kontrollpersonals

Die Verordnung etabliert erstmals bundeseinheitlich das Tätigkeitsprofil eines Lebensmittelkontrollassistenten einschließlich seiner Qualifikations- und Fortbildungsanforderungen. Diese Personen müssen insbesondere befähigt sein, die im Zusammenhang mit der Entnahme von Proben anfallenden Tätigkeiten durchzuführen. Die Beschäftigung von Lebensmittelkontrollassistenten wird den Ländern nicht verpflichtend vorgeschrieben, sondern optional ausgestaltet. Das bedeutet, dass Lebensmittelkontrollassistenten auf Landesebene nur beschäftigt werden können, wenn die jeweilige Landesregierung dies durch Rechtsverordnung mit Blick auf die spezifische Situation in dem jeweiligen Bundesland ermöglicht hat. Kontrollassistenten können zudem auch von der Bundeswehr beschäftigt werden.

5. Einbeziehung des Laborpersonals in die Fortbildungspflicht

Das in den amtlichen Prüflaboratorien tätige Fachpersonal verfügt bereits jetzt regelmäßig über eine hoch qualifizierte Ausbildung, so dass eine Einbeziehung dieser speziellen Gruppe des Kontrollpersonals in den Anwendungsbereich der Verordnung nur im Hinblick auf die Fortbildungspflicht erfolgt. Der schnelle wissenschaftliche Fortschritt im Bereich der Analyseverfahren sowie die ständige Weiterentwicklung des Lebensmittelrechts machen es notwendig, auch diese Kontrollpersonalgruppe in die Fortbildungspflicht einzubeziehen und für die in den amtlichen Prüflaboratorien tätigen Personen - ebenso wie bei Lebensmittelkontrollpersonen - die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen im zeitlichen Umfang von mindestens 7 Arbeitstagen innerhalb von zwei Jahren vorzuschreiben.

6. Verhältnis zum Landesbeamtenrecht

Die Gesetzgebungskompetenz für das Laufbahnrecht der Beamten liegt nach der Föderalismusreform allein bei den Ländern (vgl.

Artikel 74 Absatz 1 Nummer 27 GG) . Aus diesem Grunde beschränkt sich die Verordnung auf die Regelungen der fachlichen Anforderungen an das in der Lebensmittelüberwachung tätige Kontrollpersonal. Damit steht es den Ländern auch weiterhin frei, Einzelheiten der beamtenrechtlichen Laufbahn zu regeln, in der diese Personen tätig sind.

III. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Haushaltsausgaben Bund

Zusätzliche Haushaltsausgaben für den Bund entstehen nicht.

2. Haushaltsausgaben Länder und Kommunen

Soweit höher qualifizierte Lebensmittelkontrollpersonen zukünftig in höhere Besoldungsbzw. Entgeltgruppen eingestuft werden, können sich insoweit zusätzliche Haushaltsausgaben für Länder und Kommunen ergeben. Die Beschäftigung von in niedrigere Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen eingestuften Lebensmittelkontrollassistenten kann demgegenüber zu einer Reduzierung der Haushaltsausgaben für Länder und Kommunen führen.

IV. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Nach § 8 Absatz 2 Satz 1 sowie § 9 Absatz 2 müssen Lebensmittelkontrollpersonen sowie die in amtlichen Prüflaboratorien tätigen Personen zukünftig innerhalb von zwei Jahren an Fortbildungsmaßnahmen in einem zeitlichen Umfang von mindestens 7 Arbeitstagen teilnehmen. Die bisher regelmäßig nicht wissenschaftlich ausgebildeten Lebensmittelkontrolleure nehmen derzeit in der überwiegenden Zahl der Fälle nur an der vorgeschriebenen Mindestfortbildung von drei Tagen innerhalb von zwei Jahren nach § 4 der geltenden Lebensmittelkontrolleur-Verordnung teil.

Einer Abfrage des Bundesverbands der Lebensmittelkontrolleure e.V. (BLVK) zufolge waren im Mai 2012 insgesamt 2.423 Lebensmittelkontrolleure bei den für den Vollzug der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden beschäftigt. Die Kosten für einen zusätzlichen Fortbildungstag werden von den Ländern mit 300,00 € beziffert. Durch die Erhöhung der Fortbildungsanforderungen um 4 Tage alle zwei Jahre (und damit um 2 Tage pro Jahr) entsteht ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand i.H.v. 1.453.800 € pro Jahr.

Bezüglich der wissenschaftlich ausgebildeten Kontrollpersonen ist davon auszugehen, dass diese häufig bereits jetzt Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von 7 Tagen in zwei Jahren (also etwa 28 Stunden pro Jahr) besuchen. Beispielsweise beträgt die kammerrechtliche Fortbildungspflicht für Fachtierärzte in Niedersachen derzeit 30 Stunden pro Kalenderjahr. Der jährliche Erfüllungsaufwand für die zusätzliche Fortbildung von wissenschaftlich ausgebildeten Personen wird von Niedersachsen vor diesem Hintergrund auf ca. 30.000 € pro Jahr geschätzt.

Durch die Vereinheitlichung der Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrollpersonen entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand, der von Bayern mit ca. 220.000 € und von Sachsen mit ca. 180.000 € beziffert wird. Zudem kann die Vereinheitlichung der Prüfungsanforderungen in einzelnen Ländern auch zu einem höheren jährlichen Erfüllungsaufwand führen. Thüringen schätzt diesen zusätzlichen Aufwand auf ca. 7.000 € pro Jahr. Der Erfüllungsaufwand für die Durchführung der praktischen Prüfung, bei der ein Mitglied des Prüfungsausschusses den Prüfling über mehrere Stunden begleitet, liegt höher als bei einer schriftlichen Prüfung. Bayern hat den Durchführungsaufwand für die Durchführung einer praktischen Prüfung mit 1.550 € pro Prüfling beziffert. Die Vereinheitlichung der Prüfungsanforderungen kann damit insbesondere in denjenigen Bundesländern, in denen - wie in Bayern - derzeit keine praktische Prüfung durchgeführt wird zu einer Erhöhung des jährlichen Erfüllungsaufwandes führen. Durch die in Anlage 3 Nummer 8 c eingeräumte Möglichkeit, die praktische Prüfung durch eine 60-minütige Simulation und eine dreistündige Klausur mit praktischem Bezug zu ersetzen, können die betroffenen Bundesländer ihren Erfüllungsaufwand reduzieren.

V. Weitere Kosten

Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts können von den Kontrollbehörden Gebühren oder Kostenbeiträge für amtliche Kontrollen im Sinne des Artikel 2 Satz 2 Nummer 1 der Verordnung erhoben werden. Personalkosten sind hierbei als Kostenbestandteil zu berücksichtigen (vgl. Anhang VI der o.a. Verordnung). Soweit die Kontrollen in Zukunft von höher qualifizierten Lebensmittelkontrolleuren aus höheren Besoldungs- oder

Entgeltgruppen durchgeführt werden, können damit die von den Wirtschaftsunternehmen zu entrichtenden Gebühren steigen. Umgekehrt kann der Einsatz von Kontrollassistenten zu einem Absinken der Gebühren führen.

Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau sind nicht zu erwarten. Es entstehen keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher.

VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Die Verordnung gilt für Männer und Frauen gleichermaßen. Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten.

VII. Nachhaltigkeit

Durch höhere Anforderungen an die Qualifikation und Fortbildung der Lebensmittelkontrolleure bei gleichzeitiger Möglichkeit ihrer Entlastung durch den Einsatz von Lebensmittelkontrollassistenten werden die Grundlagen für eine weitere Optimierung der amtlichen Lebensmittelüberwachung geschaffen und damit ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung des vorbeugenden Schutzes der Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher geleistet. Die Regelungen sind daher im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Absatz 1 legt fest, dass die Vorschriften der Verordnung nur insoweit für die in den amtlichen Prüflaboratorien tätigen Personen gelten, als dies ausdrücklich angeordnet wird. Damit gelten insbesondere die Vorschriften über die Befähigung nach § 1 Absatz 2 sowie § 2 nicht für das Laborpersonal.

Zu Absatz 2

Absatz 2 legt die Befähigungsanforderungen für Lebensmittelkontrollpersonen fest. Es wird klargestellt, dass zu den lebensmittelrechtlichen Vorschriften im Sinne dieser Verordnung auch alle Rechtsvorschriften gehören, die auf den Verkehr mit Bedarfsgegenständen, kosmetischen Mitteln einschließlich der Mittel zum Tätowieren sowie Tabakerzeugnissen Anwendung finden. Der Begriff Lebensmittel- und Tabaküberwachung knüpft an die Ermächtigungsgrundlagen in § 42 Absatz 1 Satz 2 LFGB und § 41 Absatz 2 Satz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes an.

Die einzelnen Tätigkeiten, zu deren Durchführung Lebensmittelkontrollpersonen befähigt sein müssen, sind in Nummer 3 in Verbindung mit Anlage 1 im Detail aufgeführt.

Zu Absatz 3

Absatz 3 stellt klar, dass das tatsächliche Vorliegen der Befähigung nach § 2 nachzuweisen ist.

Zu § 2

Die gewachsenen fachlichen Anforderungen an die Tätigkeit im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung erfordern eine Anhebung der Qualifikationsanforderungen (Meisterprüfung in einem der Befähigung dienlichen Beruf) sowie eine Öffnung des Berufsbildes der Lebensmittelkontrollperson für wissenschaftlich ausgebildete Personen.

Abgesehen von bestimmten besonders qualifizierten Hochschulabsolventen müssen alle Personen mit vorhandener Grundqualifikation zusätzlich den erfolgreichen Abschluss einer Zusatzausbildung nach § 3 nachweisen.

Zu Absatz 1

Wissenschaftlich ausgebildete Personen, die ein einschlägiges Studium auf dem Niveau der Qualifikationsebenen 7 und 8 des Deutschen Qualifikationsrahmens (d.h. mit Master, Diplom, Staatsexamen oder Promotion) abgeschlossen haben, sind auch ohne Teilnahme an der fachlichen Zusatzausbildung zur Lebensmittelkontrolle befähigt. Unerheblich ist hierbei, ob der Hochschulabschluss im Inland oder im Ausland erworben ist. Voraussetzung ist jedoch in allen Fällen, dass es sich um einen Studiengang handelt, der einschlägige Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln vermittelt. Dies ist insbesondere bei den Studiengängen der Veterinärmedizin, der Lebensmittelchemie und der Lebensmitteltechnologie der Fall. Im Einzelfall sind -je nach Studienschwerpunkt - auch andere Abschlüsse denkbar, z.B. im Bereich der Ökotrophologie.

Zu Absatz 2

Die Tätigkeit als Lebensmittelkontrollperson erfordert fundierte fachtheoretische und praxisbezogene Kenntnisse. Daher wird auch für die in Satz 1 Nummer 1 genannten, wissenschaftlich ausgebildeten Personen ebenso wie für die Absolventen einer einschlägigen Meisterprüfung im Lebensmittelbereich (z.B. Metzger-, Bäcker-, Brauereimeister) eine fachliche Zusatzausbildung nach § 3 gefordert, um die vorhandenen fachwissenschaftlichen Kenntnisse durch eine berufspraktische Zusatzausbildung zu ergänzen. In den in Nummer 1 genannten einschlägigen Hochschulstudien werden Fragen der Lebensmittel- und Betriebshygiene in aller Regel bereits in der notwendigen Tiefe thematisiert, so dass auf das in den Fällen der Nummern 2 und 3 geltende Erfordernis einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufstätigkeit in einem Lebensmittelunternehmen verzichtet werden kann.

Der Hochschulabschluss nach Satz 1 Nummer 1 kann im In- oder Ausland erworben sein. Durch Satz 2 wird klargestellt, dass auch gleichwertige ausländische Qualifikationen in den Fällen des Satz 1 Nummern 2 und 3 zu berücksichtigen sind.

Zu § 3

Die in § 3 in Verbindung mit den Anlagen 2 und 3 näher beschriebene fachliche Zusatzausbildung soll dem in § 2 Absatz 2 genannten Personenkreis die erforderlichen fachtheoretischen und berufspraktischen Kenntnisse für die Durchführung der Lebensmittel- und Tabakkontrolle vermitteln. Die Zusatzausbildung dauert 24 Monate soweit sie nicht nach Absatz 4 verkürzt oder verlängert wird. Die zeitliche Gliederung der Zusatzausbildung ist in einem Ausbildungsplan festzulegen.

Trotz des inhomogenen Teilnehmerkreises mit entweder wissenschaftlicher oder berufspraktischer Vorbildung ist ein einheitlich hohes theoretisches und berufspraktisches Qualifikationsniveau der Lebensmittelkontrollpersonen anzustreben. In Einzelfällen kann einer überdurchschnittlichen Vorbildung hierbei durch die abgestuften Möglichkeiten für eine Verkürzung der fachlichen Zusatzausbildung Rechnung getragen werden.

Mit Blick auf die unterschiedlichen Produktarten sowie die häufig komplexe Struktur der Lebensmittelproduktion, z.B. hinsichtlich des Organisationsgrades, des Produktionsumfanges, der Produktionsverfahren, der Vertriebswege und der Rückverfolgbarkeit entlang der Lebensmittelkette, werden in Abschnitt I der Anlage 2 umfangreiche Anforderungen an den fachtheoretischen Teil der Zusatzausbildung normiert. Die beschriebenen Ausbildungsinhalte sind auch geeignet, die hohen Anforderungen an eine risikoorientierte Betriebskontrolle auf Grundlage des § 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Rahmenüberwachung (AVV RÜb) zu erfüllen. Sie tragen zudem auch den gestiegenen Anforderungen in den Bereichen Datenmanagement und Berichtswesen im Rahmen der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne zur Steuerung der Effektivität und Effizienz Rechnung und gewährleisten die Erfüllung der Anforderungen an die Transparenz im Bereich der amtlichen Kontrollen.

Die in Abschnitt 2 der Anlage 2 näher definierten Inhalte des berufspraktischen Teils der fachlichen Zusatzausbildung tragen neben den Anforderungen an risikoorientierte Kontrollen nach § 6 der AVV RÜb u.a. auch den gestiegenen Anforderungen an die Zusammenarbeit der Institutionen im Netzwerk Lebensmittelsicherheit sowie mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst Rechnung.

Die fachliche Zusatzausbildung wird mit einer Prüfung nach Anlage 3 abgeschlossen, deren Ergebnis im gesamten Bundesgebiet anzuerkennen ist. Die Prüfungsordnung nach Anlage 3 harmonisiert die vorhandenen Prüfungsordnungen der Länder auf hohem Niveau; sie ordnet die umfassende Prüfung des Vorhandenseins der berufspraktischen und fachtheoretischen Kenntnisse im Rahmen einer schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung an, so dass ein einheitlich hohes Qualifikationsniveau der Lebensmittelkontrollpersonen gewährleistet ist.

Lebensmittelkontrollpersonen ohne einen Befähigungsnachweis nach § 2 Absatz 1 können ihren Beruf nur ausüben, wenn sie die fachliche Zusatzausbildung nach § 3 erfolgreich absolviert haben. Diese Anforderung bedeutet einen Eingriff in das durch Artikel 12 des Grundgesetzes garantierte Grundrecht der Berufsfreiheit (Einschränkung der freien Berufswahl durch subjektive Berufszugangsvoraussetzungen). Soweit der Bundesgesetzgeber bestimmte inhaltliche Voraussetzungen für den Zugang zu einem Beruf aufstellt und das Erfüllen dieser Voraussetzungen vom Bestehen einer Prüfung abhängig macht, gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass auch die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung vom Bundesgesetzgeber vollständig geregelt werden, damit der Zugang zum Beruf durch eine einheitliche und abschließende Regelung tatsächlich gewährleistet ist. Dies macht es erforderlich, in den Anlagen zu der Verordnung neben den fachlichen Inhalten der Zusatzausbildung auch das Prüfungsverfahren im Einzelnen zu regeln.

Bei der Ausgestaltung der Prüfungsordnung für die Lebensmittelkontrollpersonen in Anlage 3 wurde in weiten Teilen auf bestehende Regelungen der Länder zurückgegriffen. Ergänzende landesrechtliche Regelungen, die nicht im Widerspruch zu den bundesrechtlichen Vorgaben stehen, sind jedoch weiterhin möglich.

Die in Absatz 4 vorgesehenen Verkürzungsmöglichkeiten gelten unabhängig davon, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten im In- oder Ausland erworben wurden.

Zu § 4

§ 4 eröffnet den Landesregierungen die Option für die zusätzliche Beschäftigung von Lebensmittelkontrollassistenten, soweit diese mit Blick auf die Struktur des jeweiligen Bundeslandes angezeigt erscheint. Die Beschäftigung von Lebensmittelkontrollassistenten wird hierbei vor allem in größeren Behörden in Betracht kommen, in denen die Lebensmittelkontrollassistenten einer zahlenmäßig größeren Gruppe von Lebensmittelkontrolleuren zuarbeiten, so dass die personaltechnische Trennung von einfacheren Tätigkeiten wie der Probenahme von denen der Kontrolltätigkeiten im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aus Gründen der Ressourcennutzung sinnvoll erscheint. Auch die Bundeswehr kann Lebensmittelkontrollassistenten einsetzen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 legt in Verbindung mit Anlage 4 die Befähigungsmerkmale für die Lebensmittelkontrollassistenten fest. Der Schwerpunkt der geforderten Tätigkeiten liegt auf der sachgerechten Unterstützung der Lebensmittelkontrollpersonen bei Routinetätigkeiten im Zusammenhang mit der Probenahme. Der geforderte Mindestumfang der Tätigkeitsbereiche der Lebensmittelkontrollassistenten wird in Anlage 4 näher beschrieben. Lebensmittelkontrollassistenten können von den Ländern nur eingesetzt werden wenn die jeweilige Landesregierung dies durch Rechtsverordnung vorsieht.

Zu Absatz 2

Die Bundeswehr kann nach Absatz 2 Lebensmittelkontrollassistenten unmittelbar einsetzen, ohne dass hierzu der Erlass einer gesonderten Verordnung notwendig ist.

Zu Absatz 3

Absatz 3 stellt klar, dass das tatsächliche Vorliegen der Befähigung nach § 5 nachzuweisen ist.

Zu § 5

Das in § 5 festgelegte Qualifikationsniveau der Lebensmittelkontrollassistenten berücksichtigt die im Vergleich zu den Lebensmittelkontrollpersonen deutlich niedrigeren Anforderungen an das Tätigkeitsprofil dieser bundeseinheitlich erstmals neu zu etablierenden Gruppe von Kontrollpersonal.

Die in Nummer 1 aufgeführten Personen verfügen auf Grund der bestandenen Prüfung in einem Beruf mit Lebensmittelbezug über die erforderlichen theoretischen und berufspraktischen Grundlagen, um die Ausbildung zum Lebensmittelkontrollassistenten erfolgreich absolvieren zu können. Gleichwertige ausländische Qualifikationen sind anzuerkennen. Demgegenüber wird bei Personen mit einem gleichwertigen Bildungsabschluss ohne spezifischen Lebensmittelbezug nach Nummer 2 zusätzlich eine mindestens zweijährige Tätigkeit in einem Lebensmittelunternehmen gefordert.

Zu § 6

Lebensmittelkontrollassistenten durchlaufen eine an das im Vergleich zu Lebensmittelkontrollpersonen deutlich reduzierte Anforderungsprofil angepasste Zusatzausbildung, in der die für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Probenahme notwendigen fachtheoretischen und berufspraktischen Kenntnisse vermittelt werden.

Zu Absatz 1

Absatz 1 legt die Dauer der fachlichen Zusatzausbildung auf 6 Monate fest.

Zu Absatz 2

Der Mindestumfang der Inhalte des zweimonatigen fachtheoretischen und des vier Monate umfassenden berufspraktischen Teils der Zusatzausbildung werden in Anlage 5 näher definiert.

Zu Absatz 3

Ebenso wie bei den Lebensmittelkontrollpersonen ist auch bei den Kontrollassistenten die zeitliche Gliederung der fachlichen Zusatzausbildung in einem Ausbildungsplan festzulegen.

Zu Absatz 4

Eine Verkürzung der ohnehin lediglich 6 Monate dauernden fachlichen Zusatzausbildung erscheint auch bei überdurchschnittlichen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten nicht sachgerecht. Bei einer nicht von dem Auszubildenden zu vertretenden Unterbrechung kommt jedoch eine Verlängerung der Zusatzausbildung in Betracht.

Zu Absatz 5

Die Zusatzausbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Der Ablauf des Prüfungsverfahrens und die Prüfungsinhalte werden in Anlage 6 näher geregelt. Anlage 6 verweist hierbei regelungstechnisch auf die Prüfungsordnung der Lebensmittelkotrollpersonen nach Anlage 3, trägt jedoch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen durch verschiedene Maßgaben den insgesamt niedrigeren Qualifikationsanforderungen bei Lebensmittelkontrollassistenten Rechnung.

Zu Absatz 6

Absatz 6 sichert die Anerkennung der Abschlussprüfung für Lebensmittelkontrollassistenten ist im gesamten Bundesgebiet. Selbstverständlich folgt hieraus keine Pflicht der einzelnen Bundesländer, von der durch § 4 Absatz 1 eingeräumten Option Gebrauch zu machen und tatsächlich Lebensmittelkontrollassistenten zu beschäftigen.

Zu § 7

Die Vorgaben für die Gleichstellung von im Ausland erworbenen Prüfungserzeugnissen und Befähigungsnachweisen tragen den entsprechenden rechtlichen Regelungen der Richtlinie 2005/36/EG sowie des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Rechnung.

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt die Gleichstellung ausländischer Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise. Die Prüfung der Gleichwertigkeit der Qualifikationsnachweise liegt in der Zuständigkeit der Behörden des Landes, in dem die Tätigkeit als Lebensmittelkontrollperson oder Lebensmittelkontrollassistent erstmals ausgeübt werden soll. Soll die Tätigkeit erstmals bei der Bundeswehr ausgeübt werden ist das Bundesministerium der Verteidigung für die Prüfung zuständig.

Zu Absatz 2

Das Verfahren zur Gleichwertigkeitsfeststellung einschließlich der Form und Fristen sowie die Maßnahmen zum Ausgleich festgestellter Qualifikationsdefizite (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) und sonstige Vorgaben richten sich nach den Regelungen für reglementierte Berufe im Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz. Ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung kann vorhandene Qualifikationsdefizite ausgleichen.

Zu Absatz 3

Es ist ein Nachweis über das Vorhandensein deutscher Sprachkenntnisse zu erbringen.

Zu § 8

§ 8 trägt der Notwendigkeit Rechnung, durch regelmäßige Fortbildung dauerhaft ein hohes Niveau der Kenntnisse und Fähigkeiten des Kontrollpersonals zu gewährleisten. Hinsichtlich der Zahl der erforderlichen Fortbildungstage wird entsprechend den unterschiedlichen Qualifikationsanforderungen zwischen den beiden Qualifikationsebenen "Lebensmittelkontrollperson" und "Lebensmittelkontrollassistent" differenziert.

Die Verantwortung für die Umsetzung der Anforderungen an die Fortbildung liegt primär bei der zuständigen Behörde, die entsprechende Aufzeichnungen zu führen hat. Die Behörde kann Fortbildungsmaßnahmen anerkennen, die - z.B. bei Tierärzten - dem Konzept der jeweiligen Kammer entsprechen.

Zu § 9

Der beständige Fortschritt im Bereich der Analysemethoden sowie die schnelle Weiterentwicklung des Lebensmittelrechts machen es notwendig, auch für die in den amtlichen Prüflaboratorien tätigen Personen Fortbildungsmaßnahmen im zeitlichen Umfang von mindestens sieben Arbeitstagen verbindlich vorzuschreiben. Die Fortbildungsveranstaltungen haben sich an den spezifischen Bedürfnissen des Laborpersonals auszurichten und können neben neuen Analysetechniken beispielsweise auch vorhandene Kernkompetenzen in den Bereichen Labor- und Qualitätsmanagement vertiefen. Soweit - wie etwa im Bereich des Lebensmittelrechts - eine Überschneidung mit dem Qualifikationsprofil der Lebensmittelkontrollpersonen vorliegt, kommt auch eine gemeinsame Fortbildung für beide Gruppen des Kontrollpersonals in Betracht. Ebenso wie bei den Lebensmittelkontrollpersonen sind auch beim Laborpersonal geeignete externe Fortbildungen der Berufsverbände anzuerkennen.

Zu § 10

§ 10 trägt den Besonderheiten des der Bundeswehr obliegenden Auftrages der Landesverteidigung Rechnung.

Zu § 11

Zu Absatz 1

Weinsachverständige (Weinkontrolleure) und amtliche Fachassistenten werden in anderen Rechtsvorschriften geregelt und fallen daher nicht unter die LKonV.

Zu Absatz 2

Absatz 2 legt den Zeitpunkt fest, ab dem die Anforderungen der neuen LKonV zu erfüllen sind. Aus Gründen des Vertrauensschutzes können Personen, die ihre Ausbildung vor dem Inkrafttreten der Verordnung begonnen haben, diese nach altem Recht zu Ende führen.

Zu § 12

Die Verordnung tritt erst achtzehn Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, um den zuständigen Behörden vor Ort Gelegenheit zu geben, sich auf die neue Rechtslage einzustellen.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2095:
Entwurf einer Verordnung über die Anforderungen an die Befähigung des in der Lebensmittel- und Tabaküberwachung tätigen Kontrollpersonals

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Erfüllungsaufwand
Länderverwaltung
jährlich einmalig1,5 Mio. Euro durch die Erhöhung der Anzahl der Fortbildungstage.
Zudem ist für die Länder zusätzlicher
Erfüllungsaufwand durch die Vereinheitlichung der Prüfungsordnung zu erwarten, dessen Höhe je nach Bundesland variieren wird. Soweit hierzu von den Ländern Angaben gemacht worden sind, dürften die zu erwartenden Kosten jedoch überschaubar sein
(Sachsen: ca. 7.500 Euro jährlich;
Thüringen: ca. 7.000 Euro jährlich).
Zudem ist Umstellungsaufwand durch die Neu-Etablierung der Prüfverfahren zu erwarten, dessen Höhe sich ebenfalls je nach Bundesland unterscheiden wird. Bayern bezifferte diesen Aufwand mit ca. 220.000 Euro und Sachsen mit ca. 180.000 Euro. Weitere Angaben der Länder hierzu wurden nicht gemacht.
Bürgerinnen und Bürgerkeine Auswirkungen
Wirtschaftkeine Auswirkungen
Der Nationale Normenkontrollrat sieht, dass das Ressort - insbesondere hinsichtlich der durch die Vereinheitlichung der Prüfungsordnung zu erwartenden Auswirkungen - auf Angaben aus den Bundesländern angewiesen war, da die derzeit bestehenden Prüfungsverfahren je nach Bundesland unterschiedlich ausgestaltet sind. In diesem Zusammenhang hebt er das intensive Bemühen des Ressorts, die Länder in die Ermittlung des Erfüllungsaufwands einzubeziehen, positiv hervor.
Die Rückmeldungen aus Bayern und Sachsen lassen vermuten, dass der einmalige Umstellungsaufwand nicht unerheblich sein dürfte. Der Normenkontrollrat stellt jedoch mit Bedauern fest, dass eine Gesamtsumme des bundesweit zu erwartenden Umstellungsaufwands aufgrund der unzureichenden quantitativen Angaben der Länder zum Erfüllungsaufwand nicht zuverlässig ermittelt werden konnte.
Im Übrigen hat das Ressort die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
nachvollziehbar dargestellt. Der Normenkontrollrat begrüßt zudem, dass den Ländern die Möglichkeit eingeräumt wird, die in dem Entwurf der Prüfungsordnung vorgesehene praktische Prüfung durch eine Simulation mit Klausur zu ersetzen, um den zusätzlichen Erfüllungsaufwand zu reduzieren.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

II. Im Einzelnen

Mit dem Regelungsvorhaben sollen die Anforderungen an die Befähigung von Lebensmittelkontrolleuren bundesweit harmonisiert und entsprechend der zunehmenden Komplexität dieses Aufgabenbereichs angehoben werden.

1. Darstellung des Erfüllungsaufwands:

Das Regelungsvorhaben wirkt sich in erster Linie auf Länder und Kommunen aus, da diese die Lebensmittelkontrolleure beschäftigen. Bundesweit sind rund 2.500 Lebensmittelkontrolleure beschäftigt.

Durch die Erhöhung der Anzahl der Fortbildungstage von drei Tagen alle zwei Jahre auf sieben Tage alle zwei Jahre entstehen den Ländern zusätzliche Kosten, die insgesamt auf rund 1,5 Mio. Euro jährlich geschätzt werden. Der Berechnung liegt die Angabe zugrunde, dass ein Fortbildungstag pro Lebensmittelkontrolleur ca. 300 Euro kostet. Seitens der Länder und Kommunalen Spitzenverbände wurde vielfach Kritik an dem Erfordernis einer Fortbildungszeit von sieben Tagen in zwei Jahren geäußert. Das Ressort erläutert, dass es dennoch angesichts der Lebensmittelskandale der letzten Monate sowie der mit 24 Monaten ohnehin knapp bemessenen Ausbildungszeit an dem erhöhten Fortbildungserfordernis festhalten werde.

Durch die Vereinheitlichung der Prüfungsordnung ist sowohl einmaliger Umstellungsaufwand als auch jährlicher Erfüllungsaufwand für die Länder zu erwarten. Ob und in welcher Höhe den einzelnen Bundesländern Mehrkosten entstehen, ist davon abhängig, wie die Länder das Prüfungsverfahren bislang ausgestaltet haben. Nur wenige Länder haben den diesbezüglich zu erwartenden Mehraufwand beziffert. So schätzt Bayern den durch die Neu-Etablierung des Prüfungsverfahrens entstehenden einmaligen Umstellungsaufwand auf 220.000 Euro, Sachsen auf 180.000 Euro. Angaben zum zusätzlichen jährlichen Erfüllungsaufwand wurden von Sachsen (ca. 7.500 Euro) und Thüringen (ca. 7.000 Euro) gemacht. Im Rahmen der Länderanhörung wurden insbesondere Bedenken gegen die in dem Entwurf der Prüfungsordnung vorgesehene praktische Prüfung erhoben. Vor allem diejenigen Bundesländer, die eine solche praktische Prüfung bislang nicht durchführen, verwiesen auf erhebliche zu erwartende einmalige und jährliche Mehrkosten. Um diesen Bedenken entgegen zu kommen, wurde den Ländern im Regelungsvorhaben die Möglichkeit eingeräumt, die praktische Prüfung durch eine 60-minütige Simulation und eine dreistündige Klausur mit praktischem Bezug zu ersetzen.

Auf Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft hat das Regelungsvorhaben keine Auswirkungen.

2. Bewertung:

Der durch das erhöhte Fortbildungserfordernis zu erwartende Mehraufwand ist nachvollziehbar dargestellt. Die von Bayern übermittelte Schätzung, dass ein Fortbildungstag ca. 300 Euro kostet, wurde von anderen Bundesländern nicht in Frage gestellt bzw. teilweise ausdrücklich bestätigt. Das Ressort hat verständlich dargestellt, warum es an dem Erfordernis von sieben Fortbildungstagen in zwei Jahren festhält.

Angesichts der derzeit unterschiedlich ausgestalteten Prüfungsverfahren in den Bundesländern ist davon auszugehen, dass die durch die Vereinheitlichung der Prüfungsordnung zu erwartenden Auswirkungen je Bundesland variieren werden. Das Ressort hat die Bundesländer daher mehrmals gebeten, Anmerkungen zum Erfüllungsaufwand zu übermitteln. Nur wenige Bundesländer haben die von ihnen erwarteten Mehrkosten daraufhin beziffert.

Der Normenkontrollrat sieht, dass das Ressort bei der Ermittlung des Erfüllungsaufwands auf Anmerkungen aus den Ländern angewiesen war. Die Rückmeldungen aus Bayern und Sachsen lassen erkennen, dass insbesondere der einmalige Umstellungsaufwand nicht unerheblich sein dürfte. Der Rat stellt mit Bedauern fest, dass eine Gesamtangabe des bundesweit zu erwartenden Umstellungsaufwands aufgrund der unzureichenden quantitativen Angaben der Länder nicht möglich war.

Positiv hervorheben möchte der Rat jedoch in diesem Zusammenhang das intensive Bemühen des Ressorts, die Bundesländer in den verschiedenen Entwurfsphasen bei der Ermittlung des Erfüllungsaufwands einzubeziehen. Er begrüßt des Weiteren, dass den Ländern die Möglichkeit eingeräumt wird, die praktische Prüfung durch eine Simulation und eine Klausur zu ersetzen, um den zusätzlichen Erfüllungsaufwand zu reduzieren.

Das Ressort hat die von den Ländern übermittelten Angaben zum Erfüllungsaufwand - so weit es möglich war - im Regelungsentwurf dargestellt.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin