Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgen

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 5. Mai 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 16.06.06

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts1

Vom ... 2006

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag

Das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3610), wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Inkrafttreten

Artikel 1 Nr. 7 tritt, soweit durch ihn § 34d Abs. 8 und § 34e Abs. 3 Satz 2 bis 4 der Gewerbeordnung eingefügt wird, am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am einsetzen: Datum desjenigen Tages des dritten auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, Datum des ersten Tages des darauffolgenden Kalendermonats in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Zielsetzung

Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. L 9 S. 3 vom 15. Januar 2003, nachfolgend "Richtlinie" genannt).

Ziel der Richtlinie ist der Verbraucherschutz und die Harmonisierung des Vermittlermarktes. Die Interessen der Verbraucher sollen durch die Registrierungspflicht und eine Normierung der Informations- und Dokumentationspflichten des Vermittlers geschützt werden.

Nach derzeitiger Rechtslage ist die Versicherungsvermittlung eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) und unterliegt keiner Berufszugangsschranke. Ein Versicherungsvermittler ist nur zur Anzeige seiner Tätigkeit gemäß § 14 GewO verpflichtet.

Es ist kaum möglich, die in Zukunft zu administrierende Anzahl der Versicherungsvermittler genau zu erfassen, da nicht in allen Fällen von einer korrekt erfolgten Anmeldung nach § 14 GewO ausgegangen werden kann. Soweit Vermittler im Rahmen der Anmeldung "Finanzdienstleistungen" als Tätigkeitsbereich angegeben haben, wird häufig auch die Vermittlung von Versicherungen darunter fallen.

Nach Informationen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft sind derzeit ca. 410.000 Gewerbetreibende als Versicherungsvermittler tätig:

6000 - 8000 Makler,

3000 ungebundene Vertreter (Vermittler mit Agenturverträgen mit mehreren Versicherungsunternehmen ohne Ausschließlichkeitsklausel),

400.000 gebundene Vertreter (solche, die einen Agenturvertrag mit einem Versicherungsunternehmen mit Ausschließlichkeitsklausel haben).

Bei diesen Zahlen sind jedoch Strukturvertriebe mit einem großen Netzwerk selbständiger Vermittler nur einfach gezählt. Dazu kommt eine zur Zeit nicht bezifferbare Anzahl von Gewerbetreibenden, die Versicherungen akzessorisch zu dem Hauptprodukt vermitteln (produktakzessorische Vermittler), wie z.B. Kfz-Händler u.v.a. Damit wird sich die Zahl der zu administrierenden Vermittler noch weiter erhöhen. Eine Gesamtzahl von 500.000 ist nicht auszuschließen.

Um den Eingriff in die bestehenden Vermittlungsstrukturen möglichst gering zu halten, muss das Umsetzungsgesetz flexibel und differenziert die unterschiedlichen Vertriebsformen berücksichtigen.

Vor dem beschriebenen Hintergrund stellt die Umsetzung für Deutschland eine ganz besondere Herausforderung dar, bei der erhebliche Hindernisse zu überwinden sind. Zum einen gilt es, eine ausgewogene Lösung für eine Neuregulierung durch Einführung einer Berufszugangsschranke zu finden. Zum anderen bringt die Umsetzung aufgrund der sehr kleingliedrigen Vertriebsstruktur mit der bereits dargestellten großen Anzahl von Vermittlern einen erheblichen Administrationsaufwand mit sich.

2. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Der Gesetzentwurf umfasst eine Änderung der Gewerbeordnung einschließlich der Folgeänderung von Bußgeldvorschriften sowie die Ermächtigung zum Erlass einer Versicherungsvermittlerverordnung, deren Entwurf in zeitlichem Zusammenhang mit diesem Gesetz vorgelegt werden soll. Außerdem werden Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vorgenommen.

Im Rahmen der Richtlinienumsetzung waren die Versicherungsberater ebenfalls dem für Versicherungsvermittler geschaffenen System zu unterwerfen. Damit müssen sich Versicherungsberater nun ebenfalls registrieren lassen und bedürfen nach dem neuen § 34e GewO einer Erlaubnis der IHK, wobei die Anforderungen denen für Versicherungsvermittler entsprechen. Auch die für Versicherungsmakler geltenden Berufsausübungsvorschriften, insbesondere die Beratungs-, Dokumentations- und Informationspflichten, gelten entsprechend für Versicherungsberater. Die Einhaltung des Provisionsannahmeverbotes kann durch die Veranlassung von Prüfungen überwacht werden.

Die für eine überschaubare Zahl konzipierte zentrale Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) - oder einer anderen Bundesbehörde - scheidet als Umsetzungsvariante bei der hier zu administrierenden Zahl von Gewerbetreibenden aus. Zudem ließen sich viele Vermittler nicht aus der gewerberechtlichen Überwachung herauslösen, da sie z.B. als Kfz-Händler oder Darlehensvermittler für ihre anderweitige Tätigkeit weiterhin der Gewerbeüberwachung unterlägen. Eine Anzahl von Gewerbetreibenden in dieser Größenordnung ist nur im Rahmen der dezentralen gewerberechtlichen Überwachungsstruktur bzw. der Strukturen der IHKs zu bewältigen; natürlich nicht ohne einen erheblichen Mehraufwand an Bürokratie. Vereinzelt wurde vorgetragen, dass die eigentliche Berufszulassung einem branchengetragenen Verein übertragen werden sollte (Verbändelösung). Hiergegen bestehen jedoch erhebliche ordnungspolitische Bedenken. Dazu scheinen die zwischen der Vielzahl von betroffenen Verbänden (Makler, Ausschließlichkeitsvertreter, Kfz-Handel, Großbanken etc.) vertretenen Interessen zu weit auseinander zu liegen. Die notwendige Neutralität des Branchenvereins könnte nur mit einem erheblichen Einsatz auf der Ebene der Fachaufsicht gewährleistet werden, so dass eine spürbare Erleichterung für die Verwaltung nicht vorhanden wäre. Ein solches Konzept ist zudem nur bei verkammerten Berufen üblich, wie es die Vermittler als klassische Gewerbetreibende gerade nicht sind.

3. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Der Bund hat für den vorgelegten Entwurf die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft). Eine bundeseinheitliche Regelung ist zur "Wahrung der Rechtseinheit" i.S.d. Art. 72 Abs. 2 GG erforderlich. Da die Versicherungsvermittlung und -beratung nicht an bestimmte Orte oder Regionen gebunden ist, sind bundeseinheitliche Bedingungen für die Ausübung und den Zugang zu dieser Tätigkeit zu schaffen, wie dies z.B. auch für den sich überschneidenden Bereich der Darlehensvermittlung erfolgt ist (vgl. § 34c GewO). Eine Länderregelung oder eine Untätigkeit auf Landesebene birgt vor dem Hintergrund der divergierenden Äußerungen der Länder im Rahmen der Beteiligung an diesem Umsetzungsprojekt die Gefahr einer Rechtszersplitterung, die weder vom Bund noch von den Ländern hingenommen werden kann. Es würde nicht nur für überregional tätige Vermittler durch verschiedene Qualifikations-, Dokumentations- und Beratungsanforderungen sowie Sicherungsmechanismen Bürokratie aufgebaut (z.B. Mehrfachzulassung in den jeweiligen Bundesländern), auch für die Kunden entstünde ein uneinheitliches Niveau. Schließlich wäre die von der Richtlinie geforderte Errichtung einer einzigen Auskunftsstelle für Kunden, Versicherungsunternehmen und ausländischen Behörden sowie eines einheitlichen Registers bei unterschiedlichen Landesgesetzen kaum möglich.

Es besteht ein gesamtstaatliches Interesse daran, Wettbewerbsnachteile innerhalb der betroffenen Branche sowie Unsicherheit für die Kunden durch verschiedene Berufszulassungs- und Berufsausübungsvorschriften zu vermeiden.

4. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Die öffentliche Verwaltung ist durch das Zulassungs- und Registrierungsverfahren nicht betroffen, da die Aufgaben den IHKs übertragen werden. Es ist nicht damit zu rechnen, dass durch das Gesetz für die öffentliche Verwaltung zusätzliche Überwachungsaufgaben in einem Umfang gegeben werden, die für die betroffenen Behörden personelle Auswirkungen bzw. Belastungen für die öffentlichen Haushalte zur Folge haben könnten.

5. Sonstige Kosten

Die Umsetzung bringt zusätzliche Belastungen für die Versicherungsvermittler, Versicherungsberater und Versicherungsunternehmen mit sich. Aufgrund der weit verzweigten Vertriebssysteme, die auch den Handel mit einbeziehen, werden auch Branchen wie der Kfz - Handel, die als Versicherungsvermittler im Sinne der Richtlinie tätig sind, betroffen.

Die mit diesem Gesetz eingeführten Beratungspflichten bestehen dem Grundsatz nach bereits nach der derzeitigen Rechtslage. Dennoch ist zu erwarten, dass sich der Beratungsaufwand nach der gesetzlichen Normierung erhöhen wird. Hinzu tritt die nunmehr obligatorische Dokumentation.

Die Aufwendungen für beide Pflichten können durch entsprechende standardisierte Fragebögen oder Formblätter, an deren Ausarbeitung die Versicherungswirtschaft derzeit arbeitet, in Grenzen gehalten werden. Dennoch ist in jedem Fall von einem kostenmäßig spürbaren Mehraufwand in personeller und sachlicher Hinsicht zu rechnen; dieser lässt sich allerdings nicht mit einer konkreten Zahlenangabe quantifizieren.

Die höheren Kosten im Zusammenhang mit den Beratungs- und Dokumentationspflichten werden jedenfalls anfangs von der Anbieterseite getragen werden; da damit - zumindest tendenziell - auch Rechtsstreitigkeiten vermieden werden können, wird diese Kostenbelastung etwas relativiert.

Ebenfalls werden Versicherungsvermittler und Versicherungsberater durch die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung belastet, die eine europaweite Deckung für aus der Versicherungsvermittlung entspringende Schäden, insbesondere für Beratungsfehler, übernimmt.

Nach Angaben der Branche wird diese Versicherung im Schnitt ungefähr 1.500 Euro im Jahr kosten soweit kein Gruppenvertrag abgeschlossen werden kann. Die Prämien können aber je nach dem Risiko im Einzelfall nach oben und unten abweichen.

Auch das Zulassungs-/Registrierungsverfahren mit den entsprechenden Qualifikationsanforderungen belastet die Versicherungsvermittler und -berater. Die Zulassungs- sowie die Registrierungsgebühren werden sich im geschätzten Rahmen von 400 bis 1.500 Euro bzw. 50 bis 100 Euro bewegen, die Prüfungsgebühren werden auf 350 Euro geschätzt. Da die Ausbildung freigestellt ist, lassen sich Ausbildungskosten nicht beziffern.

Soweit Richtlinie und Gesetzentwurf Erleichterungen für die Zulassung der so genannten gebundenen Vermittler zulassen, ist für die betroffenen Versicherungsunternehmen mit zusätzlichen Belastungen durch die ihnen obliegenden administrativen Aufgaben (Sicherstellung von Qualifikation und Eintragung der gebundenen Vermittler) zu rechnen. Die ausreichende Wahrnehmung dieser Aufgaben ist von der BAFin im Rahmen ihrer laufenden Aufsicht zu kontrollieren.

Die Auswirkungen auf den Personalhaushalt der BAFin werden zur Zeit ermittelt.

Mehrausgaben hieraus werden über die Umlagefinanzierung (§ 16 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz) von der Wirtschaft getragen Die Schlichtungsstelle verursacht vor allem durch personelle Aufwendungen Kosten, daneben fallen auch sachliche Kosten wie Raummiete, Schreibmaterial etc. an. Die Versicherungswirtschaft hat aber bereits derzeit mit dem Versicherungsombudsmann e.V. und dem Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung zwei Schlichtungsstellen eingerichtet, auf die nach dem Gesetz zurückgegriffen werden soll. Nach Auskunft der Branche belaufen sich die derzeitigen Aufwendungen für den Versicherungsombudsmann e.V. auf 2.581.000 Euro im Jahr. Es ist vorgesehen beide Organisationen als Schlichtungsstelle anzuerkennen. Damit werden zusätzliche, durch dieses Gesetz implizierte Kosten vermieden; allerdings könnten künftig bei verstärkter Inanspruchnahme der Ombudsleute durch Versicherungsnehmer weitere Kosten in personeller und sachlicher Hinsicht entstehen. Dem ist aber die mit der Einrichtung von Schlichtungsstellen bewirkte Vermeidung von Gerichtskosten und anderen Aufwendungen zur Beilegung von Streitigkeiten entgegenzuhalten, so dass es plausibel erscheint, dass insgesamt keine zusätzlichen Kosten durch die Schlichtungsstellen verursacht werden.

Die o.g. Änderungen werden mittelfristig zu Erhöhungen der Versicherungsprämien führen.

Unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten. Da die öffentlichen Haushalte nicht belastet werden, gehen hiervon keine mittelbar preisrelevanten Effekte aus.

6. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgen

Eine spezielle Förderung der Gleichstellung der Geschlechter ist durch dieses Gesetz nicht beabsichtigt.

Die Gesetzesmaßnahme wirkt sich gleichermaßen auf Frauen und Männer aus. Grundsätzlich wäre bei den mit diesem Gesetz geänderten Vorschriften eine Ergänzung der jeweils weiblichen Form wie "Gewerbetreibende und Gewerbetreibender" etc. notwendig. Da jedoch nur wenige Vorschriften der GewO, des VVG und des VAG geändert werden, wird im Interesse der Beibehaltung einer einheitlichen Struktur und einer einheitlichen Terminologie davon abgesehen.

Eine Ergänzung um die jeweils weibliche Form würde das Gesetz schwer verständlich und unübersichtlich machen. Bei einer unterschiedlichen Terminologie innerhalb der geänderten Gesetze besteht die Gefahr, dass für den nicht geänderten und ausschließlich in männlicher Form gehaltenen Teil nicht beabsichtigte Umkehrschlüsse gezogen werden. Es wird an dieser Stelle aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die männlichen Formen der geänderten Gesetze für Begriffe wie die oben genannten jeweils auch die weibliche Form umfassen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Gewerbeordnung)

Zu Nummer 1(Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Einfügung der §§ 11a, 34d und 34e.

Zu Nummer 2 (§ 11a)

Mit § 11a wird in Umsetzung von Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie die Register- und Auskunftsstelleneinrichtung geregelt.

Zu Absatz 1

Nach Absatz 1 wird das Vermittlerregister von den IHKs geführt (Registerbehörden), die gleichzeitig Zulassungsstellen nach § 34d und § 34e sind, so dass Zulassung und Registrierung zeitgleich erfolgen können. Die IHKs haben nach dem Umweltauditgesetz bereits eine gemeinsame Stelle als Auskunftsstelle errichtet; sie bedienen sich auch für das vernetzte Register dieser gemeinsamen Stelle. Die im Register eingetragenen Informationen sollen entsprechend aktuell gehalten werden, um einen effektiven Nutzen des Registers als Informationsquelle für den Kunden, die Versicherungsunternehmen und (ausländische) Behörden zu gewährleisten. Wie das VVG bezeichnet die GewO den Kunden zur Vereinfachung des Gesetzeswortlauts als Versicherungsnehmer, auch wenn er z.B. zum Zeitpunkt der Informationsübermittlung nach dem neuen § 42d Abs. 1 VVG genau genommen noch kein Versicherungsnehmer ist.

Die Registerbehörde unterliegt der Aufsicht der obersten Landesbehörde.

Zu Absatz 2

In Umsetzung von Artikel 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie wird das Register internetbasiert geführt wodurch der Allgemeinheit ein leichter und schneller Zugang ermöglicht wird. Auskünfte aus dem Register können daneben im schriftlichen Verfahren erteilt werden.

Zu Absatz 3

Absatz 3 Satz 2 regelt die Datenlöschung. Das Verzeichnis nach Absatz 3 Satz 3 soll den Versicherungsunternehmen ermöglichen ihrer Prüfungspflicht nach § 80 VAG nachzukommen. Es enthält für einen Monat lediglich einen stark eingeschränkten Datensatz zu Vermittlern, die nicht mehr eingetragen sind. Der Grund der Löschung wird nicht angegeben, es kann sich also um eine Geschäftsaufgabe, eine Erlaubnisentziehung o.ä. handeln. Es wäre mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden, wenn große Versicherungsunternehmen regelmäßig Ihren gesamten Vermittlerbestand aus dem Gesamtbestand des Registers abfragen müssten. Dabei ist jedoch das Verzeichnis nach Absatz 3 Satz 4 nur Versicherungsunternehmen zugänglich. Ein Versicherungsnehmer kann über den allgemein zugänglichen Teil des Registers überprüfen, ob sein Versicherungsvermittler noch eingetragen ist. Der Zugang zu dem Verzeichnis nach Absatz 3 Satz 3 würde für ihn keine Erleichterung darstellen und ist daher nicht notwendig.

Zu Absatz 4

Absatz 4 setzt Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie um, der vorsieht, dass ein Versicherungsvermittler vor der Aufnahme einer Tätigkeit im Rahmen der Dienst- oder Niederlassungsfreiheit zunächst die zuständige Behörde im Herkunftsstaat zu benachrichtigen hat.

Zu Absatz 5

Absatz 5 enthält die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Rechtsverordnungen zur Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens.

Im Rahmen des Committee of European Insurance and Occupational Pensions Supervisors (CEIOPS) wird zur Zeit ein Protokoll zur Zusammenarbeit der zuständigen Stellen in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie erarbeitet, in dem sowohl die Inhalte der nationalen Register, das Mitteilungsverfahren nach Art. 6 der Richtlinie sowie die Zusammenarbeit bei der Überwachung von Versicherungsvermittlern geregelt wird. Dabei fordern einige Staaten, Daten der Vermittler in großem Umfang in das öffentliche Register einzustellen. Dahingegen wird von deutscher Seite versucht das Register unter Kosten und Bürokratiegesichtspunkten möglichst schlank zu halten.

Das Protokoll ist noch nicht fertig gestellt, und im Laufe der Zusammenarbeit werden sich möglicherweise Änderungserfordernisse bzgl. des abrufbaren Datenbestandes ergeben. Um hier flexibel und zeitnah auf internationale Anforderungen reagieren zu können, ist es erforderlich, den genauen Registerinhalt auf Verordnungsebene zu bestimmen. Ebenso ist es aus deutscher Sicht wünschenswert, dass Daten des Registers, die nicht für die Allgemeinheit erforderlich sind, um die Zulassung sowie den Umfang der zugelassenen Tätigkeit von Versicherungsvermittlern überprüfen zu können, auch nicht allgemein zugänglich sind. Hier ist eine Zugangsbeschränkung für die zuständigen Behörden oder Versicherungsunternehmen denkbar. Auch diese Einschränkung sollte vor dem Hintergrund der CEIOPS-Verhandlungen auf Verordnungsebene erfolgen können.

Zu Absatz 6

Absatz 6 regelt in Umsetzung von Artikel 6 Abs. 1 und 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie die Zusammenarbeit mit den ausländischen Behörden in Fällen der Dienst- und Niederlassungsfreiheit.

In diesem Zusammenhang wird auf die Erarbeitung eines Protokolls zur Zusammenarbeit der zuständigen Stellen im Rahmen des CEIOPS verwiesen (siehe oben). Die Zusammenarbeit mit den ausländischen Behörden erfolgt über das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, das sich dafür der gemeinsamen Stelle nach § 11a Abs. 1 bedient.

Nummer 1 regelt die Weitergabe von Daten auf Ersuchen der ausländischen Behörde.

Nummer 2 regelt die Weitergabe von Daten ohne Ersuchen der ausländischen Behörde. Darunter fallen auch die Mitteilung nach § 11a Abs. 3 oder berufsbezogene Ordnungswidrigkeiten.

Nummer 3 setzt das in Artikel 6 der Richtlinie vorgesehene Mitteilungsverfahren für die Aufnahme einer Tätigkeit im Rahmen der Dienst- oder Niederlassungsfreiheit um. Das erwähnte CEIOPS-Protokoll wird entsprechende Mitteilungsformulare enthalten.

Nummer 4 regelt als Spezialfall zu Nummer 2 die Weitergabe einer Löschung, die unverzüglich zu erfolgen hat.

Unterrichtet die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die gemeinsame Stelle, der sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für den Auslandskontakt bedient, über Tatsachen, die die Einhaltung der Voraussetzungen für die Tätigkeit als Versicherungsvermittler berühren, oder Maßnahmen, die eine Sanktion im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. EG (Nr. ) L 9 S. 3) eines Versicherungsvermittlers beinhalten so ist diese Informationen unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

Zu Absatz 7

Absatz 7 eröffnet die Möglichkeit des Datenaustauschs zwischen den deutschen Stellen, soweit es zur Erfüllung ihrer jeweiligen mit der Tätigkeit von Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern zusammenhängenden Aufgaben erforderlich ist.

Zu Absatz 8

Absatz 8 setzt Artikel 9 Abs. 3 der Richtlinie um.

Zu Nummer 3 (§ 15b)

Die mangelnde Identifizierbarkeit von Unternehmen wurde von Verbrauchern wie auch Gewerbetreibenden in der Vergangenheit des Öfteren beklagt. Die verbreitete Angabe einer bloßen Postfachadresse erschwert insbesondere den Zugriff auf Unternehmen, die sich dubioser Praktiken bedienen. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift vereinfacht die Rechtsverfolgung für Geschäftspartner und Verbraucher und stellt eine Gleichbehandlung zu den Unternehmen her, die den speziellen handels- oder gesellschaftsrechtlichen Publizitätspflichten im GmbHG, AktG, GenG oder HGB unterliegen.

Zu Nummer 4 (§ 29)

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Aufnahme der Erlaubnistatbestände in den neuen §§ 34d und 34e. Der Auskunft und Nachschau unterliegen alle nach der Gewerbeordnung Erlaubnispflichtigen.

Zu Nummer 5 (34b)

Die Änderung des § 34b Abs. 5 ermöglicht die öffentliche Bestellung von Angestellten von Versteigerern.

Damit wird die Parallelität mit der öffentlichen Bestellung von Sachverständigen nach § 36 erreicht. Die geforderte Unparteilichkeit und Unabhängigkeit kann auch mit dem Angestelltenverhältnis vereinbar sein, so dass die öffentliche Bestellung nicht zwingend an die selbständige Tätigkeit gebunden ist. Eine entsprechende Freistellungsbescheinigung des Arbeitgebers sollte als Nachweis darüber dienen, dass die Person trotz Angestelltenverhältnis ihre Aufgaben weisungsfrei erfüllt.

Zu Nummer 6 (§§ 34b Abs. 4 und 34c Abs. 2)

Es handelt sich um eine systematische Folgeänderung zu den Versagungsgründen des neu einzufügenden § 34d Abs. 2 Nr. 1 auch in Verbindung mit § 34e Abs. 2.

Zu Nummer 7 (§§ 34d, 34e)

Zu § 34d

Durch den neuen § 34d wird die Versicherungsvermittlung zum Erlaubnisgewerbe umgestaltet.

§ 34d bildet die Grundvorschrift für die gewerberechtliche Administration der Versicherungsvermittler, die durch Detailregelungen in einer Verordnung ergänzt wird. Die Vorschrift folgt damit strukturell dem Vorbild des § 34c.

Zu Absatz 1

Erfasst wird nur die eigentliche Versicherungsvermittlung in dem Sinne, dass eine gewerbsmäßige Tätigkeit vorliegen muss, die auf den konkreten Abschluss eines Versicherungsvertrages abzielt. Der Wortlaut der Richtlinie ist an dieser Stelle nicht ganz eindeutig, da nach Artikel 2 Nr. 3 der Richtlinie grundsätzlich auch die Verwaltung und Schadensabwicklung erfasst sein sollen was in den folgenden Unterabsätzen allerdings erheblich relativiert wird. Es erscheint angezeigt, eine Definition zu wählen, die der gewerberechtlichen Systematik und inhaltlich den Zielen der Richtlinie entspricht. Damit wird klargestellt, dass einzelne Tätigkeiten, z.B. die Schadensbeseitigung durch Kfz-Werkstätten, die lediglich in den Bereich der Mitwirkung an der Erfüllung von Versicherungsverträgen fallen, nicht erfasst sind.

Die Definition des Versicherungsvermittlers orientiert sich zunächst an der begrifflichen Bestimmung des § 34c. Hiernach gilt als Vermittler, wer gewerbsmäßig den Abschluss von bestimmten Verträgen vermittelt. Der Abschluss von Versicherungsverträgen als Teil der Versicherungsvermittlung ist vom Begriff der "Vermittlung" erfasst. Die Tätigkeit eines "Tippgebers", die darauf beschränkt ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen herzustellen, stellt jedoch keine Vermittlung im Sinne des § 34d dar. Wie schon in BT-Drs. 013/9721, S. 25 zum Gesetzentwurf des Bundesrats zu § 104a VAG-E - der jedoch nie Gesetz geworden ist - ausgeführt, sollen auch hier die bloße Namhaftmachung von Abschlussmöglichkeiten (durch sog. Namhaftmacher) und die Anbahnung von Verträgen (durch sog. Kontaktgeber) keine Vermittlung darstellen, weil sie als vorbereitende Handlungen nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Abschluss eines Vertrages, der Gegenstand der Vermittlung ist, abzielen. Vielmehr stellt dies lediglich eine Vermittlung an einen Vermittler dar. So stellt auch die Richtlinie in Artikel 2 Nr. 3 Unterabs. 3 unter anderem darauf ab, ob die Tätigkeit zum Ziel hat, den Kunden beim Abschluss des Versicherungsvertrages zu unterstützen. Anders als in der Immobilienbranche ist damit der dort bekannte und in § 34c erwähnte Nachweismakler nicht erfasst. Von einem bloßen Tippgeber, der lediglich Kontaktdetails weitergibt - wobei eine Konkretisierung auf ein bestimmtes Produkt noch gar nicht stattgefunden hat - erwartet ein potentieller Versicherungsnehmer auch keine Beratung. Diese muss erst beim eigentlichen Vermittler erfolgen, was auch durch die Dokumentationspflicht im neuen § 42c VVG sichergestellt wird.

Ein weiteres Kriterium zur Umsetzung von Artikel 2 Nr. 5 der Richtlinie ist die Gewerbsmäßigkeit.

Im Gegensatz zu § 34d erfasst § 42h VVG auch die Gelegenheitsvermittler, die nicht gewerbsmäßig tätig sind, so dass die zivilrechtlichen Pflichten auch für diese gelten.

Die Versicherungsvermittlung kann unabhängig sein oder von einer der beiden Parteien des Versicherungsvertrages gesteuert werden; als Versicherungsvermittler werden deshalb diejenigen bezeichnet die Kraft rechtsgeschäftlicher Geschäftsbesorgungsmacht für einen anderen Versicherungsschutz ganz oder teilweise beschaffen, ausgestalten und abwickeln, ohne selbst Versicherungsnehmer oder Versicherer zu sein (BGH, Urt. v. 22. Mai 1985 - IVa ZR 190/83).

Demnach werden insbesondere Spediteure oder Lagerhalter regelmäßig keine Versicherungsvermittler sein wenn sie im Rahmen ihrer Berufstätigkeit auftragsgemäß Versicherungsschutz über eine von ihnen als Versicherungsnehmer und Prämienschuldner gezeichnete Versicherung (z.B. Transport-General-Police, Lagerversicherung, Fremdunternehmensversicherung) besorgen, indem sie bei Deklaration das Sacherhaltungsinteresse des versicherten Eigentümers des transportierten oder eingelagerten Gutes versichern. Auch sind Versicherungsunternehmen oder deren Angestellte - sofern sie nicht als Selbständige vermitteln - entsprechend Artikel 2 Nr. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie keine Versicherungsvermittler im Sinne der Gewebeordnung. Dies ergibt sich schon aus § 6.

Die beiden unter dem Oberbegriff Versicherungsvermittler zusammengefassten Haupttypen sind der Versicherungsvertreter und der Versicherungsmakler, wie sie in § 42a Abs. 2 und 3 VVG (Artikel 2 des Entwurfs) definiert werden. An dieser Stelle wird auf eine weitere Unterscheidung der verschiedenen Kategorien verzichtet. Der Ausschließlichkeitsvertreter wird in Absatz 4 gesondert geregelt. Soweit die Unterscheidung zwischen Versicherungsmakler oder Vertreter an anderer Stelle relevant wird und daran unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft werden, betreffen diese ausschließlich den zivilrechtlichen Teil und sind daher in der Gewerbeordnung nicht zu berücksichtigen.

Die Aufgabe der Zulassung wird den IHKs übertragen. Die Nähe der IHKs zur Aufgabe der Zulassung und Registrierung bestimmter Gewerbetreibender ist vor dem Hintergrund der traditionellen Aufgaben der IHKs im Zusammenhang mit der Berufszulassung gegeben. Damit sind die IHKs ebenso zuständig für die Erlaubnisbefreiung, den Widerruf, die Rücknahme und etwaige Beschränkungen der Zulassung. Da es bei der hier übertragenen Aufgabe um Entscheidungen über die Berufszulassung geht, war die Aufsicht über die IHKs für diesen Bereich gesondert zu regeln.

Den Versicherungsmaklern soll mit der Erlaubnis künftig zugleich die Befugnis eingeräumt werden, im Unternehmensbereich gegen gesondertes Honorar Beratungen über Versicherungsverträge durchzuführen auch wenn diese rechtlich geprägt sind und mit einer konkreten Vermittlungstätigkeit nicht im Zusammenhang stehen. Die Rechtsberatungsbefugnis der Versicherungsmakler ist dabei gegenüber dem Beratungsumfang der Versicherungsberater eingeschränkt.

Die Vertretung von Versicherungsnehmern und Geltendmachung von Ansprüchen im Schadenfall ist ihnen wie bisher nur als Annextätigkeit erlaubt, wenn sie im Zusammenhang mit einer makelnden Tätigkeit erfolgt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt abschließend die Gründe, aus denen die Erteilung der Erlaubnis versagt werden kann.

Absatz 2 Nr. 1 dient der Umsetzung von Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Richtlinie. Der in der Richtlinie geforderte "gute Leumund" wird durch den in vergleichbaren Erlaubnisverfahren bekannten Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Zuverlässigkeit ersetzt.

Der Begriff der Zuverlässigkeit entspricht dem des guten Leumundes und passt sich in die allgemeine Systematik der Gewerbeordnung ein. Durch die Aufzählung von Straftaten (Verbrechen, Vermögensstraftaten) in der Form von Regelbeispielen wird den Mindestanforderungen in Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 der Richtlinie Rechnung getragen.

Absatz 2 Nr. 2 dient der Umsetzung von Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 der Richtlinie im Hinblick auf die geforderte "Konkursfreiheit". Für den Vollzug ist jedoch zu beachten, dass die Richtlinie in diesem Zusammenhang die Beachtung einer "Rehabilitierung" vorsieht.

Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist nach Absatz 2 Nr. 3 Erlaubnisvoraussetzung (vgl. Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie). Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, deren Umfang durch eine Verordnung konkretisiert wird (Verordnungsermächtigung, siehe § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 3), ist so zu verstehen, dass sie auch durch Gruppenversicherungen über Verbände erfüllt werden kann, solange für jeden einzelnen Vermittler die volle Deckungssumme zur Verfügung steht.

Von einem Kontrahierungszwang wurde abgesehen, da es nach der derzeitigen Marktsituation mehrere Anbieter von Berufshaftpflichtversicherungen gibt und Versicherungsvermittler bisher keine Probleme hatten, Versicherungsschutz bei einem dieser Anbieter zu erhalten. Die Bundesregierung wird nach der Umsetzung die Entwicklungen auf dem Berufshaftpflichtversicherungsmarkt für Versicherungsvermittler vor diesem Hintergrund sorgfältig beobachten.

Absatz 2 Nr. 4 dient der Umsetzung von Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 1 und 4 der Richtlinie. Sofern der Antragsteller, der nach gewerberechtlichen Grundsätzen eine juristische Person oder eine natürliche Person sein kann, über Angestellte verfügt, kann er den Nachweis der Sachkunde von der "Geschäftsführung" auf andere vertretungsberechtigte Aufsichtspersonen des "Unternehmens" delegieren, wobei eine Vertretungsberechtigung nach §§ 49 oder 54 HGB ausreicht.

Es muss sichergestellt sein, dass die gewählte Aufsichtsperson dafür sorgen kann, dass alle unmittelbar mit der Vermittlung betrauten Personen ihrem Tätigkeitsfeld entsprechend qualifiziert sind. Die Qualität der Beratung wird durch ein angemessenes Zahlenverhältnis zwischen Aufsichtsperson und zu beaufsichtigender Person garantiert.

Zu Absatz 3

Mit der Privilegierung des produktakzessorischen Vermittlers in Absatz 3 wird einer besonderen Struktur im deutschen Markt Rechnung getragen. Gerade die Vermittlung im Bereich der produktakzessorischen Versicherungen ist mehrstufig ausgestaltet. Die produktakzessorischen Vermittler arbeiten sowohl mit Vermittlern als auch mit Versicherungsunternehmen zusammen.

Erfasst werden hier die Fälle, die aufgrund der strengeren Voraussetzungen nicht unter die Ausnahme von Absatz 9 fallen.

Erreicht wird dadurch, dass Versicherungen speziell auf bestimmte Produkte abgestimmt werden können und der Verbraucher "aus einer Hand" die passende Versicherung abschließen kann. Die Privilegierung der produktakzessorischen Vermittler beruht auf dem Umstand, dass nur ein geringes Spektrum an Versicherungen angeboten wird und der Vermittler gerade aufgrund seiner Haupttätigkeit die Risiken seines Produktes einschätzen und damit auch die entsprechende Versicherung beurteilen kann. Die angemessenen versicherungsspezifischen Kenntnisse, für die der auftraggebende Vermittler oder ein Versicherungsunternehmen zu sorgen hat, müssen nicht dem Umfang der Sachkundeprüfung nach Absatz 2 Nr. 4 entsprechen. Ausreichend sind Kenntnisse, die der Komplexität der jeweiligen Versicherung gerecht werden. Eine präventive Überprüfung durch die zuständigen Behörden erfolgt nicht.

Die Richtlinie bietet in Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 2 die Möglichkeit, im Bereich der nebentätigen Versicherungsvermittlung die Anforderungen an Kenntnisse und Fertigkeiten des Vermittlers an die von ihm vertriebenen Produkte anzupassen. Eine allgemeine Privilegierung des Vertriebs von Versicherungen im Nebenbetrieb ist bei der Umsetzung nicht erfolgt, da hinsichtlich der möglichen Risiken ein Unterschied zwischen Versicherungsvertrieb im Haupt- oder im Nebenberuf nicht ersichtlich ist. Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie geht dabei davon aus, dass ein anderer Vermittler die Haftung und damit die Verantwortung übernimmt und insoweit auch die Sachkunde sicherstellt. Artikel 2 Nr. 7 Unterabs. 2 nennt als Typus des gebundenen Vermittlers auch den Vermittler produktakzessorischer Produkte. Eine Kombination der beiden Vorschriften ermöglicht den Befreiungstatbestand des Absatzes 3, so dass bezüglich produktakzessorischer Versicherungen auch Mehrfirmenvertreter privilegiert werden können.

Das Merkmal der Produktakzessorietät in Absatz 3, S. 1, Halbsatz 1 ist eng auszulegen. Zu bejahen wäre die Akzessorietät für die Haftpflicht- und Kaskoversicherungen beim Kfz-Kauf.

Ebenso ist bei Abschluss eines Darlehensvertrages die Lebensversicherung als Sicherheit für die Bedienung des Darlehens akzessorisch; nicht dagegen die Vermittlung einer Hausratsversicherung durch ein Kreditinstitut bei Aufnahme eines Hausbaudarlehens. Nicht akzessorisch sind Versicherungen, die als zusätzliche Bausteine eines Finanzierungsmodells eingesetzt werden.

Hier hat die Versicherung eine reine Anlagefunktion und sichert kein mit der Hauptleistung unmittelbar verbundenes Risiko.

Aufgrund der geforderten Produktakzessorietät werden Vermittler sog. Strukturvertriebe regelmäßig die Befreiungsmöglichkeit nicht nutzen können.

Zu Absatz 4

Absatz 4 stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz des Absatzes 1 für die in der Richtlinie als "gebundene Versicherungsvermittler" bezeichneten Ausschließlichkeitsvertreter dar. Mit dieser Ausnahme soll für die große Anzahl der Ausschließlichkeitsvertreter das Verfahren vereinfacht und unnötige Bürokratie vermieden werden. Der Ausschließlichkeitsvertreter hat die Wahl, ob er sich um eine Haftungsübernahme "seines" Versicherungsunternehmens bemüht oder eine Erlaubnis beantragt.

Ein Vermittler, der ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer Versicherungsunternehmen tätig wird und durch das oder die Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung übernommen wird, bedarf keiner Erlaubnis.

Da solche gebundene Versicherungsvertreter in der Regel keine Prämienzahlungen des Versicherungsnehmers oder für den Kunden bestimmte Gelder in Empfang nehmen, wurde von der Aufnahme dieses in Artikel 2 Nr. 7 der Richtlinie enthaltenen Kriteriums verzichtet. Erwägungsgrund 10 der Richtlinie ermöglicht ein solches Abweichen von der Definition. Durch diese Privilegierung wird von der in Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Auch ohne Erlaubnis bleibt der gebundene Versicherungsvertreter ebenfalls den Anforderungen der VersVermV unterworfen; das Gleiche gilt für die zivilrechtlichen Beratungs- und Dokumentationspflichten nach dem VVG.

Die Privilegierung des Ausschließlichkeitsvertreters rechtfertigt sich vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Haftungssysteme. Der Ausschließlichkeitsvertreter bedarf der uneingeschränkten Haftungsübernahme des Versicherungsunternehmens. Durch die Haftungsübernahme ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet, für alle durch Falsch- oder Schlechtberatung des

Ausschließlichkeitsvertreters entstandenen Schäden zu haften. Hier wird an die "Auge- und Ohr-Rechtsprechung" des BGH (BGHZ 102, 194) angeknüpft, nach der sich Versicherungsunternehmen das Wissen ihrer Versicherungsvertreter zurechnen lassen müssen. Der Mehrfirmenvertreter und der Makler hingegen sind verpflichtet, zur Erlangung der Erlaubnis eine Haftpflichtversicherung vorzuweisen.

Auch Versicherungsvermittler, die mittelbar - d.h. über einen Versicherungsvermittler - ausschließlich für ein oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrere Versicherungsunternehmen tätig werden und die übrigen Voraussetzungen erfüllen, bedürfen keiner Erlaubnis. Entscheidend ist die Haftungsübernahmeerklärung eines Versicherungsunternehmens für den Vermittler.

Auf eine Vorabprüfung der Qualifikation und der Zuverlässigkeit durch die IHKs kann hier verzichtet werden da über das Versicherungsaufsichtsgesetz (s. Artikel 3 Nr. 2) die Sicherstellung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse sowie einer angemessenen Qualifikation der Ausschließlichkeitsvertreter den Versicherungsunternehmen übertragen wird. Das Versicherungsunternehmen wird vor dem Hintergrund der Haftungsübernahme ohnehin zur Vermeidung der eigenen Haftung dafür Sorge tragen, dass der Ausschließlichkeitsvertreter hinreichend ausgebildet ist, um das Risiko einer Schlechtberatung zu minimieren. Die BAFin hat die Aufgabe und die Berechtigung, die Versicherungsunternehmen auf die Zuverlässigkeit und damit auch der Ausbildung der mit Ausschließlichkeitsklausel an sie gebundenen Versicherungsvermittler hin zu überprüfen. Bei fehlender Ausbildung hat die BAFin die Möglichkeit, dies als Indiz für die Unzuverlässigkeit des Versicherungsunternehmens zu werten, was bis zum Entzug der Erlaubnis gem. § 87 VAG führen kann.

Absatz 4 macht damit von der in Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmemöglichkeit Gebrauch. Der so genannte gebundene Vermittler ist von der Verpflichtung befreit eine Sachkundeprüfung abzulegen. Die Verantwortung für die hinreichende Ausbildung des Ausschließlichkeitsvertreters trifft das oder die Versicherungsunternehmen. Diese Ausbildung soll sich grundsätzlich ebenfalls an der Qualifikation Versicherungsfachmann oder -frau orientieren. Entsprechend der Regelung in der Richtlinie ist es den Versicherungsunternehmen aber grundsätzlich freigestellt, die Ausbildung auf den Bereich der Produkte zu beschränken, die der Ausschließlichkeitsvertreter für das Unternehmen vertreibt. Die Überwachung der Ausbildung des Ausschließlichkeitsvertreters durch die entsprechenden Versicherungsunternehmen erfolgt vielmehr nach den neuen Regelungen im VAG (vgl. Artikel 3) und damit durch die BAFin.

Zu Absatz 5

Absatz 5 dient der Verwirklichung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach Erwägungsgrund 15 der Richtlinie für Deutschland als Aufnahmestaat nach Artikel 2 Nr. 10 der Richtlinie. Als Nachweis kann vom Versicherungsvermittler eine Übersetzung in deutscher Sprache gefordert werden.

Zu Absatz 6

Absatz 6 regelt die Angestelltenqualifikation und setzt damit Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 4 Satz 2 der Richtlinie um. Die direkt bei der Vermittlung mitwirkenden Beschäftigten müssen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen. Eine Sachkundeprüfung wird nicht verlangt. Der Arbeitgeber hat für eine entsprechende Qualifizierung zu sorgen, ohne dass ihm die Art und Weise vorgeschrieben wird. Möglich sind z.B. speziell zugeschnittene interne oder externe Schulungen. Derzeit verfügen in Deutschland nur wenige Versicherungsvermittler über eine große Zahl von Angestellten. Insbesondere die Strukturvertriebe arbeiten nicht mit Angestellten, sondern mit selbständigen Gewerbetreibenden, die jeweils dem § 34d unterfallen.

Außerdem setzt Absatz 6 mit der Anordnung der Überprüfung der Zuverlässigkeit Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 3 Satz 2 der Richtlinie um.

Zu Absatz 7

Absatz 7 dient der Umsetzung von Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie, nicht der Umsetzung von Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie. Behörde im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 der Richtlinie ist die jeweils zuständige Erlaubnisbehörde (IHK). Nur die dortige Zulassungsentscheidung ist konstitutiv. Das Register führen ebenfalls die IHKs, als zentrale Auskunftsstelle bedienen sie sich dabei einer gemeinsamen Stelle (s. § 11a Abs. 1). Eintragungen im Register kommt nur deklaratorische Bedeutung zu.

Zu Absatz 8

Absatz 8 stellt die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Rechtsverordnungen dar zur Ausgestaltung des Geltungsbereichs und der Voraussetzungen der Erlaubnis, der Voraussetzungen der Erlaubnisbefreiung, der Informationspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer, der Kundengeldsicherung, der Berufshaftpflichtversicherung sowie des Sachkundenachweises.

Zu Absatz 9

Die Richtlinie schließt gemäß Artikel 1 Absatz 2 gewisse Vermittlungstätigkeiten von ihrem Anwendungsbereich aus. Es handelt sich um Tätigkeiten, bei denen aufgrund des unbeachtlichen Umfangs, des geringen Risikos sowie der geringen Höhe der Versicherungsprämie die an die Person des Vermittlers gestellten Anforderungen unverhältnismäßig wären.

Die einzelnen Ausnahmetatbestände der Richtlinie wurden weitgehend unverändert in Absatz 9 Nr. 1 übernommen. Die Voraussetzungen der Buchstaben a bis f müssen kumulativ vorliegen.

Regelmäßig werden die folgenden Personengruppen den Ausnahmetatbestand erfüllen, was der Gewerbetreibende ggf. nachweisen muss:

In Nummer 2 wurden weitere Fälle aus dem Anwendungsbereich des § 34d ausgenommen, bei denen aufgrund spezifischer nationaler Verhältnisse eine Erfassung nach Sinn und Zweck der Richtlinie nicht gerechtfertigt wäre. Hierbei handelt es sich um die im Bausparwesen üblichen Versicherungen, bei denen die Versicherungssumme das vorhandene Restdarlehen abdeckt.

Diese Konstellation stellt keine Versicherungsvermittlung im eigentlichen Sinne dar, denn die Bausparkasse schließt einen Kollektivvertrag ab, aus dem sich für den Kunden nur im Todesfall ein individualisierter Anspruch ergibt, ansonsten jedoch nicht auf seine persönliche Situation hinsichtlich seiner Gesundheit Bezug genommen wird. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Versicherung faktisch als Teil des Bauspardarlehens dar.

Die in Nummer 3 eng begrenzte Ausnahme für die Vermittlung von bestimmten Restschuldversicherungen als Versicherung ist ebenfalls nach Sinn und Zweck der Richtlinie gerechtfertigt. Es handelt sich hierbei nicht um die in der Richtlinie erwähnte Lebensversicherung im engeren Sinne, sondern vielmehr um eine Versicherung sui generis, mit deren Abschluss sich der Verbraucher gegen Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Unfall oder auch Todesfall versichern und damit sich und seine Familie vor einer wirtschaftlichen Notlage schützen kann. Unter die Ausnahme fallen lediglich Restschuldversicherungen, die als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehen vermittelt werden, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt. Es erscheint unverhältnismäßig den primär betroffenen Einzelhandel der Erlaubnispflicht zu unterwerfen.

Die Ausnahmen betreffen nur die aufwändige Berufszulassung, die Beratungs- und Dokumentationspflichten gelten hingegen.

Zu Absatz 10

Der Verweis in Absatz 10 stellt klar, dass gemäß Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie die Vorschriften gleichermaßen für die Vermittlung von Rückversicherungen wie von Erstversicherungen gelten.

Zu § 34e

Die bisher in Artikel § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Rechtsberatungsgesetzes geregelten Versicherungsberater unterfallen der Richtlinie und sind daher in das für Versicherungsvermittler neu geschaffene System mit aufgenommen worden. Der dauerhafte Erhalt des Berufs des Versicherungsberaters, den das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich anerkannt hat (BVerfG, 1 BvR 981/81 v. 5. Mai 1987, BVerfGE 75, 284 = NJW 1988, 543 - "Versicherungsberater"), wird durch diese Neuregelung sichergestellt. Die Berufsbezeichnung und die das Berufsbild des Versicherungsberaters prägende Unabhängigkeit von der Versicherungswirtschaft, die sich vor allem in dem unbedingten Provisionsannahmeverbot niederschlägt, bleiben gesetzlich geregelt.

Durch die Trennung der Vorschriften über die Versicherungsberatung von den Vorschriften über Versicherungsvertreter und -makler wird sichergestellt, dass der Beruf des Versicherungsberaters auch weiterhin ein mit dem Rechtsanwaltsberuf vereinbarer Beruf ist.

Zu Absatz 1

Absatz 1 übernimmt die Beschreibung des Tätigkeitsbereichs aus Artikel 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Rechtsberatungsgesetz und erweitert die Legaldefinition des Berufs um das für Versicherungsberater prägende Merkmal der Unabhängigkeit von der Versicherungswirtschaft. Wie für die Versicherungsvermittler ist die IHK die zuständige Erlaubnisbehörde.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 gelten die für Versicherungsvermittler eingeführten Erlaubnisvoraussetzungen entsprechend für Versicherungsberater, d.h. Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse,

Berufshaftpflichtversicherung und Sachkundenachweis. Insbesondere die Sachkundeanforderungen werden über Absatz 2 in Verbindung mit § 34d Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 8 Nr. 2 in einer Verordnung konkretisiert. Weiterhin gelten über Absatz 2 die für Versicherungsvermittler in § 34d Abs. 5 bis 8 sowie die aufgrund des § 34d Abs. 8 erlassenen Vorschriften entsprechend, insbesondere die Pflicht zur Registrierung und statusbezogener Information. Dabei stellen die gesetzlichen Anforderungen an die Sachkunde gerade im Bereich der Versicherungsberatung nur einen absoluten Mindeststandard dar, den alle Personen, die als Versicherungsberater tätig werden wollen erfüllen müssen. Unabhängige Versicherungsberater werden in aller Regel über eine berufliche Qualifikation verfügen, die weit über den gesetzlichen Mindestanforderungen liegt. Eine abweichende gesetzliche Festlegung der Berufsqualifikation für Versicherungsberater ist nicht erforderlich zumal auch nach geltendem Recht keine festen gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Berufsqualifikation der Versicherungsberater bestehen. Die gesetzliche Regelung einer Mindestqualifikation steht dem Erwerb höherer Qualifikationen und auch einer freiwilligen Selbstbindung der Berufsangehörigen nicht entgegen. Nachteile für die Rechtsuchenden sind im Bereich der Versicherungsberatung auch aus diesem Grund nicht zu befürchten, zumal die Versicherungsberater, die anders als die Vermittler wegen des für sie bestehenden Provisionsannahmeverbots darauf angewiesen sind, von ihren Kunden eine Vergütung für ihre Dienstleistung zu erhalten, am Markt nur aufgrund nachgewiesener hoher Qualifikationen bestehen und sich gegen die Konkurrenz der Vermittler durchsetzen können.

Zu Absatz 3

Satz 1 normiert mit dem Provisionsannahmeverbot den entscheidenden Unterschied zum Versicherungsvermittler.

Damit sich der Kunde auf die Neutralität des Versicherungsberaters verlassen kann bietet Absatz 3 eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen, in der Aufzeichnungspflichten sowie die Überwachung des Provisionsannahmeverbotes durch entsprechende Prüfungen auf Kosten des Versicherungsberaters geregelt werden können.

Zu Nummern 8 bis 12 (§§ 55a, 57, 61a, 70a, 71b)

Es handelt sich um "Transferbestimmungen" für die Fälle, in denen die Versicherungsvermittlung oder Versicherungsberatung im Reise- oder Marktgewerbe ausgeübt wird. Die Notwendigkeit dieser "Transferbestimmungen" ergibt sich aus der strikten Trennung zwischen den einzelnen Titeln der Gewerbeordnung.

Zu Nummern 13, 14a) und 15(§§ 144 bis 146)

Es handelt sich um die entsprechende Anpassung der Bußgeldtatbestände an die Einführung der Erlaubnispflicht für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater in die GewO. Die Tatbestände entsprechen der üblichen Struktur und Sanktionshöhe der Bußgeldbewehrung zu anderen Erlaubnis- und Versicherungspflichten in der Gewerbeordnung.

Zu Nummer 14b) (§ 145 Abs. 3 Nr. 6)

Die Publizitätspflicht für Wanderlager nach § 56a Abs. 2 wurde im Rahmen der Dritten GewONovelle auf den Ort der Veranstaltung erweitert. Versehentlich wurde diese Erweiterung jedoch nicht in den Bußgeldtatbeständen berücksichtigt. Die Änderung soll nunmehr die notwendige Konkordanz zwischen materieller Regelung und Bußgeldvorschrift herstellen.

Zu Nummer 16 (§ 156)

Zur Bewältigung des mit der Einführung der Erlaubnis- und Registrierungspflicht verbundenen administrativen Aufwands sind Übergangsregelungen erforderlich, die gleichzeitig den Betroffenen Zeit geben, sich auf die neue Rechtslage einzustellen.

Zu Absatz 1

Satz 1 eröffnet den bereits vor Inkrafttreten tätigen Vermittlern die Möglichkeit, sich innerhalb von zwei Jahren "nachzuqualifizieren".

Zu Absatz 2

Absatz 2 stellt sicher, dass in der Übergangszeit eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen und aufrechterhalten wird. Entscheidend ist in diesem Bereich das Zusammenspiel mit der Überprüfungspflicht der Versicherungsunternehmen nach dem neuen § 80b VAG (s. Artikel 2 Nr. 3).

Zu Absatz 3

Die für Versicherungsberater geltenden Übergangsregelungen berücksichtigen, dass im Unterschied zu den Versicherungsvermittlern bereits ein Erlaubnisverfahren bestand, auf das hier zurückgegriffen werden kann. Angesichts der geringen Zahl der Versicherungsberater kann bei ihnen die Erlaubniserteilung nach § 34e Abs. 1 zeitgleich mit der Registrierung erfolgen. Die Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz wirkt nur bis zur Erteilung der neuen Erlaubnis vorläufig fort. Da die gewerberechtliche Erlaubnis die Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz insgesamt ersetzt, können neue Erlaubnisse nach dem Rechtsberatungsgesetz für Versicherungsberater nach dem Inkrafttreten des § 34e nicht mehr erteilt werden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag)

Zu Nummer 1a)

Diese Nummer fügt eine neue Überschrift für den Vierten Titel des Ersten Abschnitts ein. Die Überschrift "Versicherungsvermittler, Versicherungsberater" berücksichtigt, dass ein neuer Untertitel "Mitteilungs- und Beratungspflichten" aufgenommen wird, der nicht, wie der Zweite Untertitel, nur auf Versicherungsvertreter, sondern auch auf Versicherungsmakler und Versicherungsberater anzuwenden ist.

Zu Nummer 1b)( §§ 42a bis 42k)

Zu § 42a

Zu Absatz 1

Der in der Richtlinie verwendete und definierte Begriff des Versicherungsvermittlers wird neu in das deutsche Recht eingeführt. Für die Definition des Versicherungsvermittlers erscheint allerdings der in Artikel 2 Nr. 5 der Richtlinie verwendete funktionale Vermittlerbegriff nicht geeignet, da er sowohl Vertreter als auch Makler erfasst. Eine klare Abgrenzung dieser Funktionen ist aber insbesondere auch wegen der teilweise unterschiedlichen Anforderungen in Artikel 12 der Richtlinie unverzichtbar. Daher stellt die Definition in Absatz 1 auf Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler ab.

Der bisher verwendete Begriff des Versicherungsagenten ist überholt, nachdem im HGB bereits 1953 durch das Handelsvertretergesetz der Begriff des "Agenten" durch "Vertreter" ersetzt wurde. Entsprechende Änderungen sind im Zweiten Untertitel vorgesehen.

Zu Absatz 2

Der künftig für die Anwendung des Gesetzes maßgebliche Begriff des Versicherungsvertreters weicht von der Definition in § 84 und § 92 Abs. 1 HGB ab; dies ist notwendig, um den Vorgaben der Richtlinie zu entsprechen. Danach werden auch Personen erfasst, die abweichend von § 84 Abs. 1 HGB nicht ständig damit betraut sind, für den Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen auch so genannte Gelegenheitsvermittler fallen unter die Richtlinie, sofern sie ihre Tätigkeit aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Unternehmer ausüben. § 42h stellt klar, dass die Vorschriften der §§ 42b bis 42g und § 42k auch für nicht gewerbsmäßig tätige selbständige Versicherungsvermittler gelten. Der Anwendungsbereich ist damit weiter als der des § 34d GewO. Vertragspartner des Versicherungsvertreters kann nicht nur ein Versicherer, sondern auch ein Versicherungsvermittler sein. In der Praxis kommen vor allem Untervertreter von Versicherungsvertretungsunternehmen in Betracht (vgl. § 84 Abs. 3 HGB). Auch der von mehreren Versicherern betraute so genannte "Mehrfachagent", ist Versicherungsvertreter im Sinn dieser Vorschrift.

Zu Absatz 3

Auch der für die Anwendung des Gesetzes künftig maßgebliche Begriff des Versicherungsmaklers weicht nicht unerheblich vom Begriff des Handelsmaklers nach § 93 Abs. 1 HGB ab.

Die Merkmale nach Satz 1 stimmen bezüglich der Tätigkeit mit den Voraussetzungen für den Versicherungsvertreter nach Absatz 2 überein. Das nach geltendem Recht für die Unterscheidung maßgebliche Kriterium, dass der Vertreter im Gegensatz zum Makler mit seiner Vermittlungstätigkeit ständig betraut sein muss, entfällt wegen der nach der Richtlinie notwendigen Erweiterung des Vertreterbegriffes nach Absatz 2. Daher ist nach Satz 1 für den Versicherungsmakler zur Abgrenzung vom Versicherungsvertreter entscheidend, dass er nicht von einem Versicherer, sondern von einem Kunden mit einem Vermittlungsgeschäft betraut wird. Während der Versicherungsvertreter das Interesse des Versicherers wahrzunehmen hat, steht der Versicherungsmakler im Verhältnis zum Versicherer auf der Seite des Kunden als dessen Interessenwahrer und Sachwalter. Auch der Handelsvertreter eines Versicherungsmaklers ist damit Versicherungsmakler im Verhältnis zum Kunden.

Durch Satz 2 werden solche Vermittler dem Versicherungsmakler nach Satz 1 zugeordnet, die dem Kunden gegenüber den Anschein erwecken, sie seien Makler. Diese Vermittler werden den Pflichten des Versicherungsmaklers unterworfen; für den Kunden kann sich hieraus ein Schadenersatzanspruch nach § 42e ergeben.

Fälle, in denen sich Versicherungsvermittler, die nicht Makler sind, als Makler gerieren, sind in der Praxis nicht selten. Im Interesse eines wirksamen Kundenschutzes erscheint es daher erforderlich, vorsorglich eine Regelung zu treffen, durch die ein solcher Vermittler dem Kunden gegenüber wie ein Makler haftet. Insbesondere soll er dafür gerade stehen, dass er seine Beratung nicht auf eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen gestützt hat obgleich er diesen Anschein beim Kunden geweckt hat. Unberührt bleibt eine etwaige Haftung des Versicherers für seinen Vertreter; sie kommt auch nach einer Beendigung des Vermittlervertrages nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung (vgl. § 171 BGB) in Betracht.

Zur Vereinfachung des Gesetzeswortlauts bezeichnet das VVG den Kunden auch in diesem Untertitel einheitlich als Versicherungsnehmer, auch wenn er z.B. zum Zeitpunkt der Informationsübermittlung nach § 42d Abs. 1 genau genommen noch kein Versicherungsnehmer ist.

Zu Absatz 4

Da auch die Versicherungsberater der Richtlinie unterfallen, sind die Vorschriften des Ersten Untertitels auf diese Berufsgruppe zu erstrecken. Die Definition des Versicherungsberaters in Absatz 4 entspricht der Legaldefinition in § 34e Abs. 1 GewO.

Zu § 42b

Zu Absatz 1

Typisches Merkmal des Versicherungsmaklers ist, dass er im Gegensatz zum Versicherungsvertreter das Vermittlungsgeschäft nicht für einen Versicherer, sondern im Interesse des Versicherungsnehmers tätigt (§ 42a Abs. 3). Seine Beratung erfolgt daher nicht auf der Grundlage eines Vertretervertrags, sondern auf Grundlage der auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträge.

Entsprechend der Regelung des Artikels 12 Abs. 1 Buchst. e) i) in Verbindung mit Absatz 2 der Richtlinie sieht Absatz 1 die Verpflichtung des Versicherungsmaklers vor, den Kunden auf Grundlage einer objektiven und ausgewogenen Untersuchung zu beraten, denn dies kann der Kunde von einem Makler als seinem Interessenwahrer erwarten. Die objektive, ausgewogene Marktuntersuchung ist Voraussetzung für die Ermittlung der hinreichenden Zahl von Angeboten.

Welche Anforderungen sich im Einzelnen für Art und Umfang der vom Versicherungsmakler vorzunehmenden Marktuntersuchung ergeben, bestimmt sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach den Marktverhältnissen in dem Versicherungsbereich, auf die sich die Empfehlung gegenüber dem Kunden bezieht. Es kann auch die Durchführung regelmäßiger Marktuntersuchungen ausreichen, die nicht für jeden einzelnen Kunden wiederholt werden muss.

Entscheidend ist, dass der Versicherungsmakler sich eine fachliche Grundlage in einem Umfang verschafft, der ihn in die Lage versetzt, eine sachgerechte, den individuellen Bedürfnissen des Kunden entsprechende Empfehlung für einen konkreten Versicherungsvertrag abzugeben.

Nach Absatz 1 Satz 2 kann der Versicherungsmakler im Einzelfall mit dem Versicherungsnehmer vereinbaren dass er ihn aufgrund einer eingeschränkten Vertragsauswahl berät, d.h. nicht im vollen Umfang des Absatzes 1 Satz 1. Dies hat jedoch zu erfolgen, bevor der Versicherungsnehmer seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung abgibt. Damit wird Maklern, die sich keinen hinreichenden Marktüberblick verschaffen können, ermöglicht, ohne Statusverlust als Makler tätig zu sein; dies ist insbesondere für Makler wichtig, wenn sie außerhalb des von ihnen hauptsächlich betreuten Versicherungsbereichs beraten. Allerdings müssen sie dem Kunden dann einen entsprechenden Hinweis erteilen. Dabei kann z.B. ein primär im Schiffversicherungsbereich tätiger Makler auch generell ohne Marktüberblick für seine Kunden Hundehaftpflichtrisiken nur bei einem Versicherer unterbringen, muss aber jeden Kunden "im Einzelfall" darauf hinweisen.

Zu Absatz 2

Nach Satz 1 haben der Versicherungsmakler, der nach Absatz 1 Satz 2 auf eine eingeschränkte Vertragsauswahl hinweist, und der Versicherungsvertreter dem Versicherungsnehmer mitzuteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage sie ihre Leistung erbringen, und die Namen der berücksichtigten Versicherer anzugeben. So kann sich der Versicherungsnehmer zumindest teilweise ein Urteil über die fachliche Kompetenz und Interessengebundenheit des Versicherungsvermittlers bilden. Damit geht Absatz 2 Satz 1 über die Richtlinie hinaus, die dem Versicherungsnehmer lediglich ein Fragerecht sowie eine Belehrung über das Bestehen dieses Rechts einräumt (vgl. Artikel 12 Abs. 1 Buchst. e) i) bis iii) der Richtlinie). Während der Versicherungsnehmer vom Versicherungsmakler nach Absatz 1 ohnehin einen Rat auf Grundlage einer ausgewogenen Marktuntersuchung erwarten kann, hat der Versicherungsvertreter die Interessen des von ihm vertretenen Versicherers oder mehrerer Versicherer wahrzunehmen, so dass für seinen Ratschlag das Ergebnis eines Marktüberblicks nur insoweit relevant sein kann, als es mit dem Interesse der von ihm vertretenen Versicherer übereinstimmt.

Nach Satz 2 hat der Versicherungsvertreter den Versicherungsnehmer darüber zu informieren, ob er aufgrund seines Vertretervertrags mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen verpflichtet ist ausschließlich für dieses Unternehmen Versicherungen zu vermitteln (vgl. Artikel 12 Abs. 1 Buchst. e) ii) der Richtlinie).

Zu Absatz 3

Absatz 3 ermöglicht einen Verzicht auf die Mitteilungen nach Absatz 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung des Versicherungsnehmers. Um dem Kunden den Verzicht bewusst vor Augen zu führen (Warnfunktion), muss die Verzichtserklärung zum Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung in einem eigenen Dokument, also nicht versteckt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gemacht und vom Kunden unterschrieben werden.

Zu § 42c

Zu Absatz 1

Mit § 42c wird Artikel 12 Abs. 3 der Richtlinie umgesetzt. Der Wortlaut lehnt sich grundsätzlich an den der Richtlinie an. In einzelnen Punkten erscheinen allerdings Abweichungen vom Wortlaut erforderlich um die Regelung den Erfordernissen der Praxis anzupassen. Nach dem Wortlaut des Artikels 12 Abs. 3 der Richtlinie hat der Vermittler die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden anzugeben. Dies bedeutet zunächst nur, dass der Vermittler die Wünsche und Bedürfnisse, soweit sie ihm vom Kunden oder auf andere Weise bekannt werden, dokumentieren muss.

Macht der Kunde jedoch von sich aus keine oder nur unzureichende Angaben, so wird das Ziel der Vorschrift, im Interesse des Kunden eine sachgerechte Beratung durch einen Versicherungsvermittler zu erreichen, verfehlt. In der Praxis wird der Vermittler sich stets durch eine Befragung des Kunden die für eine bedarfsgerechte Beratung notwendigen Auskünfte beschaffen. Es entspricht daher den Interessen sowohl der Vermittler als auch der Kunden, eine Befragungspflicht der Vermittler festzulegen, was jedoch nicht auf die generelle Pflicht zur Erstellung einer allgemeinen Risikoanalyse hinauslaufen soll. Im Ergebnis soll hier die bereits entwickelte Rechtsprechung kodifiziert werden.

Eine Pflicht, den Kunden nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen, soll nur insoweit gelten als aufgrund der konkreten Umstände für den Versicherungsvermittler ein erkennbarer Anlass dazu besteht. Hierunter ist keine eingehende Ermittlungs- und Nachforschungstätigkeit zu verstehen, sondern es soll lediglich eine angabenorientierte Beratung sichergestellt werden.

Hinsichtlich des Anlasses werden als Kriterien beispielhaft die Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, die Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation genannt.

Der Umfang der Verpflichtung des Versicherungsvermittlers richtet sich zum einen nach Art,

Umfang und Komplexität des konkreten Versicherungsproduktes, d.h. danach, ob es sich bei der vom Versicherungsnehmer gewünschten Versicherung um ein einfaches Standardprodukt wie z.B. eine Hundehaftpflichtversicherung oder einen komplizierten Vertrag wie z.B. eine Lebensversicherung handelt. Zum anderen ist maßgeblich, inwieweit der Kunde bereit und vor allem in der Lage ist, seine Bedürfnisse und Wünsche klar zu benennen. Bei klar artikulierten, begrenzten Wünschen des Kunden können Befragung und Beratung auf ein Minimalmaß reduziert sein.

Auch Informationen, die sich dem Vermittler in der konkreten Vermittlungssituation aufdrängen, muss er berücksichtigen. Wenn es also um eine Hausratsversicherung geht und dem Vermittler im Haus des Kunden weit überdurchschnittliche Wertgegenstände auffallen, hat er auf die Gefahr einer möglichen Unterdeckung hinzuweisen. Andererseits muss der Vermittler von sich aus keine allgemeine Risikoanalyse durchführen und z.B. nach dem Bestehen einer Berufsunfähigkeitsversicherung fragen wenn er vom Kunden wegen einer Hausratsversicherung kontaktiert wird.

Ein Anlass zur Befragung, Beratung und Dokumentation wird regelmäßig nur für den Versicherungsvermittler bestehen der den Kundenkontakt hat, nicht etwa zusätzlich für einen "Obervermittler". Bei derartigen Vertretungsketten besteht ohnehin nur eine Pflicht, die in der Kette weitergegeben wird.

Schließlich soll auch ein angemessenes Verhältnis zwischen Beratungsaufwand und der aufgrund des Versicherungsvertrags zu leistenden Prämie gewahrt werden. Regelmäßig wird es sich bei einer geringen Prämienhöhe um ein wenig komplexes Standardprodukt handeln. So wird z.B. die Vermittlung eines einfachen Standardproduktes mit einer jährlichen Prämie von 60 Euro meist keine langwierige Beratung erfordern. Auch bei Versicherungen mit einer niedrigen Prämie kann jedoch ein erhöhter Beratungsaufwand aufgrund der übrigen in § 42c Abs. 1 genannten Kriterien erforderlich sein.

Weiterhin muss der Vermittler die Gründe für seinen Rat angeben, den er dem Kunden hinsichtlich einer bestimmten Versicherung erteilt. Dies setzt voraus, dass der Vermittler zunächst den von ihm erteilten Rat angibt. Ein Bedürfnis dafür, eine entsprechende Angabepflicht gesetzlich festzulegen ist nicht ersichtlich; auch die Richtlinie sieht dies nicht vor. Der anzugebende Rat wird sich in erster Linie auf den vom Vermittler angebotenen Versicherungsvertrag beziehen.

Die Pflicht zur Angabe der Gründe gilt aber auch für jeden weiteren Rat, den der Vermittler zu einer bestimmten Versicherung erteilt. Der Umfang der Angaben bestimmt sich unter anderem auch nach dem Schwierigkeitsgrad, also der Vielschichtigkeit und Verständlichkeit des angebotenen Versicherungsproduktes. Die anzugebenden Gründe werden sich nach den jeweiligen Vermittlertypen unterscheiden. Ein Vermittler, der ausschließlich ein Versicherungsunternehmen vertritt muss nur über das Produkt dieses Unternehmens informieren und braucht nicht zu begründen, warum er einen Versicherungsvertrag mit diesem Unternehmen vorschlägt. Dagegen ist beim Versicherungsmakler die Entscheidung für ein bestimmtes Versicherungsunternehmen für den Kunden ein wesentlicher Punkt, weshalb der Versicherungsmakler seine Empfehlung vor allem unter dem Aspekt des Verhältnisses von Preis und Leistung einschließlich aller anderen für den Kunden relevanten Kriterien genau begründen muss.

Bei den in § 34d Abs. 9 GewO beschriebenen Vermittlungssituationen (z.B. Garantieversicherung) ist unter dem Gesichtspunkt der Anlassbezogenheit der Beratungs-, Informations- und Dokumentationsaufwand in aller Regel gering. Dies verdeutlicht auch die Richtlinie, indem sie in Artikel 1 Abs. 2 diese Situationen generell von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 eröffnet die Möglichkeit, durch Vereinbarung auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 oder auf beides zusammen zu verzichten. Um dem Kunden den Verzicht bewusst vor Augen zu führen, muss die Verzichtserklärung zum Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung in einem eigenen Dokument gemacht und vom Kunden unterschrieben werden. Der Kunde ist dabei vom Vermittler ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Vermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 42e geltend zu machen. Mit Sinn und Zweck der Richtlinie ist es vereinbar, dem Versicherungsnehmer als mündigem Verbraucher die Möglichkeit einzuräumen, unter diesen besonderen Bedingungen auf seine Rechte zu verzichten.

Die bloße Verweigerung von Auskünften auf Befragung durch den Vermittler stellt keinen solchen Verzicht dar; allerdings beschränken sich in diesem Fall die Pflichten des Vermittlers und seine Haftung auf das vom Versicherungsnehmer ausdrücklich gewünschte Versicherungsprodukt, da eine weitergehende Beratungspflicht in diesem Fall mangels Anlasses nicht besteht.

Zu § 42d

Zu Absatz 1

Der Vermittler ist zur Dokumentation in Textform ( § 126b BGB) verpflichtet. Damit wird dem Formerfordernis des Artikels 13 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie Rechnung getragen. Die Dokumentation muss ferner klar und verständlich sein. D.h. unter anderem, dass sie in deutscher oder in einer anderen von den Parteien vereinbarten Sprache erfolgen muss. Dies entspricht den Vorgaben von Artikel 13 Abs. 1 Buchst. b) und c) der Richtlinie. In der Regel wird der Vermittler die Daten in einem Schriftstück dokumentieren und sich den Empfang durch Unterschrift des Kunden bestätigen lassen. Es ist zu erwarten, dass von der Praxis jedenfalls für den Normalfall Beratungsprotokolle in Formularform entwickelt werden; auf gesetzliche Vorgaben für solche Formulare wird in Anbetracht der sich ständig ändernden Produkte verzichtet. Solche Formulare sollten von den Marktteilnehmern entwickelt werden. Schon derzeit bedient sich ein Großteil der Vermittler standardisierter Beratungsprotokolle.

Hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem die Mitteilungen und Angaben dem Kunden spätestens übermittelt werden müssen, orientiert sich die Umsetzung an der Vorgabe in Artikel 12 Abs. 1 und 3 der Richtlinie.

Um dem Zweck der Richtlinie zu entsprechen, den Versicherungsnehmer in die Lage zu versetzen, das Vertragsangebot zu beurteilen und seine Entscheidung in Kenntnis der wesentlichen Umstände zu treffen, bevor er seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung abgibt, wird für die Angaben nach § 42b Abs. 2 vorgeschrieben, dass die Information vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers erfolgen muss.

Für die Angaben nach § 42c Abs. 1 muss es dagegen entsprechend der Richtlinie dabei bleiben, dass sie dem Versicherungsnehmer erst bei Vertragsschluss zur Verfügung stehen müssen. Eine Vorverlegung bereits auf den Zeitpunkt der Abgabe der Vertragserklärung durch den Kunden würde die Versicherungsvermittler vor eine praktisch kaum lösbare Aufgabe stellen, da diese ständig umfassende Materialien für alle von ihnen vermittelten Versicherungsprodukte bei sich führen müssten, um diese dem Kunden gegebenenfalls bei Abgabe einer Vertragserklärung geben zu können. Es entspricht der allgemeinen Praxis, dass der Kunde zum Zeitpunkt seiner Vertragserklärung in zusammengefasster Weise über das Versicherungsprodukt informiert wird. In Anbetracht der Befragungspflicht des Versicherungsvermittlers ist der Kunde hinreichend geschützt, wenn er die vollständigen Unterlagen erst zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erhält, die ihm dann als Grundlage zur Geltendmachung etwaiger Rechte dienen.

Zu Absatz 2

Mit Zulassung einer mündlichen Übermittlung wird lediglich eine Ausnahme vom Textformerfordernis ermöglicht die inhaltlichen Anforderungen bleiben bestehen. Die mit einer mündlichen Übermittlung verbundenen Einschränkungen des Kundenschutzes erscheinen bei Wunsch des Kunden und - über Artikel 13 Abs. 2 der Richtlinie hinausgehend - nicht generell bei Vereinbarung einer Sofortdeckung, sondern nur bei Gewährung einer vorläufigen Deckung notwendig und sachlich gerechtfertigt.

Die Übermittlung der Informationen in Textform ist unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit Übermittlung des Versicherungsscheins nachzuholen, sofern der Versicherungsnehmer nicht nach § 42b Abs. 3 oder § 42c Abs. 2 verzichtet hat.

Nach Satz 3 ist die Übermittlung in Textform nicht nachzuholen, soweit es um eine vorläufige Deckungszusage im Rahmen einer Pflichtversicherung geht. Da nach der Rechtsprechung schon die Deckungskarte einen eigenständigen Vertrag darstellt, wäre ansonsten die Dokumentation für die Deckungskarte und dann nochmals für den "Folgevertrag" zu erstellen. Auch nach Sinn und Zweck des Artikels 13 Abs. 2 der Richtlinie muss aber aufgrund der engen Verknüpfung der beiden Verträge eine einmalige Dokumentation in Fällen von Pflichtversicherungen ausreichen.

Die vorläufige Deckung wird sich ohnehin regelmäßig auf das gesetzlich geforderte Mindestmaß beschränken.

Zu § 42e

Im Interesse des Schutzes der Versicherungsnehmer muss eine Sanktion für den Fall vorgesehen werden dass der Vermittler eine ihm im Zusammenhang mit seiner Beratungstätigkeit nach § 42b und § 42c obliegende Pflicht schuldhaft verletzt. Hierfür bietet sich an, dem Versicherungsnehmer einen Schadensersatzanspruch einzuräumen.

Adressat der Schadensersatzpflicht ist in erster Linie der Versicherungsmakler, der sich keinen ausreichenden Marktüberblick verschafft hat und deswegen einen für den Versicherungsnehmer nach der Marktsituation objektiv ungünstigen oder ungeeigneten Versicherungsvertrag empfiehlt. Ein Vermittler, der nicht auf der Grundlage des § 42b Abs. 1 Satz 1 beraten muss, ist einer Haftung z.B. dann ausgesetzt, wenn er unrichtige Angaben über die berücksichtigten Versicherer macht und dem Versicherungsnehmer durch Abschluss eines für ihn ungünstigen Versicherungsvertrags ein Schaden entsteht.

Im Fall von Beratungsfehlern, die auf einer Verletzung der Verpflichtung nach § 42c zur Feststellung und Dokumentation der Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers sowie zur Angabe der Gründe für den erteilten Rat beruhen, sind Versicherungsvermittler zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet.

Eine Haftung des Vermittlers entfällt, soweit der Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrags nach § 42c Abs. 2 auf eine Beratung verzichtet hat.

Die Beweislast ist im Einklang mit § 280 Abs. 1 BGB geregelt. Soweit es um den Beweis der Pflichtverletzung geht, können die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Beweislastverteilung nach Gefahren und Verantwortungsbereichen herangezogen werden. Ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht kann Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers rechtfertigen. Der Versicherungsvermittler, der Beratungspflichten verletzt, ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre.

Es besteht die Vermutung, dass sich der Versicherungsnehmer beratungsrichtig verhalten hätte.

Der Versicherungsvermittler muss dartun, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Diese Regelung trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass es dem Kunden in der Praxis regelmäßig nicht möglich sein wird, ein Verschulden auf Seiten des zur Beratung und Dokumentation verpflichteten Versicherungsvermittlers nachzuweisen und erleichtert im Interesse des Verbraucherschutzes die Geltendmachung berechtigter Schadensersatzansprüche.

Die Regelung ist nach § 42i halbzwingend; der Versicherungsvermittler kann sich also nicht für schuldhaft begangene Beratungsfehler, auch nicht seiner Erfüllungsgehilfen ( § 278 BGB), freizeichnen.

Zu § 42f

Zu Absatz 1

Für die in Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie vorgesehene Kundengeldsicherung orientiert sich § 42f Abs.1 für die Versicherungsvertreter an der in Artikel 4 Abs. 4 Unterabs. 2 Buchst. a) der Richtlinie erwähnten Alternative. Hierbei handelt es sich um die unbürokratischste und praktikabelste Alternative. Die Zugangsfiktion greift jedoch nicht, wenn dem Kunden bekannt oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der Vertreter nicht zur Entgegennahme von Zahlungen bevollmächtigt ist. Der Kunde, der z.B. entgegen einem deutlichen Hinweis des Versicherers auf das Nichtbestehen einer Inkassovollmacht an den Versicherungsvertreter zahlt, ist regelmäßig nicht schutzwürdig. Es wird jedoch kein Fall grober Fahrlässigkeit vorliegen, wenn es sich lediglich um einen standardisierten Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt.

Der Wortlaut der Vorschrift orientiert sich an dem bisherigen § 43 Nr. 4 und § 47. Es handelt sich hier jedoch um eine von der Richtlinie gebotene Abweichung vom bisherigen § 43 Nr. 4, der mit Artikel 2 Nr. 3 des vorliegenden Entwurfs aufgehoben wird.

Für die Versicherungsmakler ist eine solche Zugangsfiktion jedoch unangemessen, da der Makler auf Seiten des Kunden steht. Soweit Versicherungsvermittler, Makler und Vertreter, nicht bevollmächtigt sind oder als bevollmächtigt gelten, wird von der Verordnungsermächtigung in § 34d Abs. 8 Nr. 1b) GewO Gebrauch gemacht und ein an die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) angelehntes Sicherungssystem etabliert.

Zu Absatz 2

Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie erfasst auch die Kundengeldsicherung für den Fall, dass der Versicherungsvermittler nicht in der Lage ist, Erstattungsbeträge oder Prämienvergütungen an den Versicherungsnehmer weiterzuleiten. Zum Schutz des Versicherungsnehmers bestimmt Absatz 2, dass der Versicherer an den Versicherungsvermittler nur dann Zahlungen mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsnehmer leisten kann, wenn dieser den Versicherungsvermittler entsprechend bevollmächtigt hat. Um den Versicherungsnehmer davor zu schützen, dass eine solche Bevollmächtigung z.B. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Maklers versteckt ist, verlangt Absatz 2 als Warnfunktion eine gesonderte schriftliche Erklärung. Eine ergänzende Regelung soll in der Verordnung über die Versicherungsvermittlung aufgrund des § 34d Abs. 8 Satz 2 GewO getroffen werden

Zu § 42g

§ 42g macht von der Möglichkeit in Artikel 12 Abs. 4 der Richtlinie Gebrauch, Vermittler von Versicherungen für Großrisiken im Sinn von Artikel 10 Abs. 1 EGVVG von den Informations- und Dokumentationspflichten zu befreien. Der Verweis stellt klar, dass unter Versicherungsvertrag über ein Großrisiko ein Versicherungsvertrag im Sinn des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 EGVVG zu verstehen ist.

Die Freistellung der Versicherungsvermittler bei Verträgen über Großrisiken bezieht sich aber nur auf die dem Kundenschutz dienenden besonderen Verpflichtungen nach den §§ 42b bis 42e.

Unberührt bleiben § 42f und die Verpflichtungen des Versicherungsmaklers, die sich aus dem Maklervertrag und der hieraus nach der Rechtsprechung folgenden Sachwalterposition des Maklers ergeben.

Nach § 186 gelten die Vorschriften des VVG generell nicht für die Rückversicherung und damit auch nicht für die Rückversicherungsvermittlung.

Zu § 42h

§ 42h erstreckt den Anwendungsbereich der Vorschriften der §§ 42b bis 42g sowie 42k auch auf nicht gewerbsmäßig tätige, selbständige Versicherungsvermittler. Denn bei den zivilrechtlichen Regelungen, die insbesondere dem Kundenschutz dienen sollen, wäre eine Unterscheidung zwischen gewerbsmäßig und nicht gewerbsmäßig handelnden Vermittlern nicht vertretbar. Der Anwendungsbereich ist damit weiter als der des § 34d GewO.

Zu § 42i

Die Vorschrift stellt klar, dass durch eine Vereinbarung zwischen Vermittler und Versicherungsnehmer nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den Vorschriften dieses Untertitels abgewichen werden kann.

Zu § 42j

Da die Versicherungsberater von der Richtlinie erfasst werden, bestimmt § 42j Satz 1, dass die nach diesem Untertitel für Versicherungsmakler geltenden Vorschriften auf Versicherungsberater entsprechend anzuwenden sind. In zwei Punkten sind allerdings Ausnahmen erforderlich, um dem vom Versicherungsmakler abweichenden besonderen Berufsbild des Versicherungsberaters Rechnung zu tragen. Zum einen soll dem Versicherungsberater nicht die Möglichkeit nach § 42b Abs. 1 Satz 2 eingeräumt werden, seine Beratungsgrundlage gegenüber seinem Kunden einzuschränken. Zum anderen kann bei einem Vertrag mit einem Versicherungsberater ein Verzicht des Kunden nach § 42c Abs. 2 nicht in Betracht kommen.

Aus dem Vertragsverhältnis mit dem Versicherungsberater werden sich in der Regel Verpflichtungen des Versicherungsberaters gegenüber dem Kunden ergeben, die über die von der Richtlinie vorgeschriebenen Pflichten hinausgehen. In § 42j Satz 2 wird daher klargestellt, dass diese weitergehenden Verpflichtungen unberührt bleiben.

Zu § 42k

§ 42k dient der Umsetzung der Artikel 10 und 11 der Richtlinie. Die Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten einen sehr weitgehenden Gestaltungsspielraum.

Zu Absatz 1

Nach Absatz 1 können bei Vorliegen der in Absatz 2 näher festgelegten Voraussetzungen vorhandene privatrechtlich organisierte Einrichtungen als Schlichtungsstellen anerkannt werden.

Hierbei ist insbesondere an den Versicherungsombudsmann e.V. und den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung gedacht. Dabei wird davon ausgegangen, dass eine entsprechende Beteiligung der Versicherungsvermittler an den benannten Ombudsstellen erfolgt.

Die Abgrenzung, für welche Sachgebiete der jeweilige Ombudsmann zuständig ist, wird den Ombudsleuten und deren Satzungen überlassen. Nach der derzeitigen Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmann e.V. ist Voraussetzung für eine Schlichtung die Zulässigkeit der Beschwerde und die Eignung für eine Entscheidung im Schlichtungsverfahren. Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn die Beschwerde offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg erhoben wurde oder für die Entscheidung in einem Schlichtungsverfahren ungeeignet erscheint (vgl. §§ 1 Abs. 3 und 6 Abs. 6 der Verfahrensordnung Ombudsmann für Versicherungen, Stand 19. November 2004).

Zu Absatz 2

Als Voraussetzung für die Anerkennung privatrechtlicher Einrichtungen sind die Unabhängigkeit und Weisungsungebundenheit sowie eine organisatorische und fachliche Eignung genannt. Als Verwaltungsakt kann eine Anerkennung auch zurückgenommen oder widerrufen werden.

Zu Absatz 3

Absatz 3 stellt im Sinn von Artikel 10 der Richtlinie klar, dass die anerkannten Schlichtungsstellen verpflichtet sind, jede Beschwerde über einen Versicherungsvermittler zu beantworten; dies gilt nach § 42j auch für Versicherungsberater.

Zu Absatz 4

Den privaten Stellen bleibt es weitgehend überlassen, das Schlichtungsverfahren zu regeln. Im Sinn von Artikel 10 der Richtlinie sollte insbesondere dafür gesorgt werden, dass auch Verbraucherschutzverbände beschwerdebefugt sind, wobei sich die Beschwerden auf konkrete Einzelfälle zu beziehen haben. Wie derzeit üblich sollen die Ombudsleute grundsätzlich keine Gebühr vom Versicherungsnehmer verlangen dürfen, es sei denn, es handelt sich um offensichtlich missbräuchliche Beschwerden. Das Schlichtungsverfahren gilt für alle Versicherungsvermittler im Sinn von § 42a oder § 42h, also auch für nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler, sowie für Versicherungsberater.

Zu Absatz 5

Die Möglichkeit der Aufgabenzuweisung der Schlichtung an eine Bundesbehörde oder Bundesanstalt hat vor dem beschriebenen Hintergrund lediglich einen Auffangcharakter. Von ihr soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn es keine anerkennenswürdigen privatrechtlich organisierten Einrichtungen gibt.

Zu Nummer 2 (Zweiter Untertitel)

Der bisherige Vierte Titel wird zweiter Untertitel, wobei der Begriff "Versicherungsagent" durch "Versicherungsvertreter" ersetzt wird.

Zu Nummer 3 (§ 43)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die neuen Begrifflichkeiten (s.o. zu § 42a Abs. 1). Die gesetzliche Vollmacht des Versicherungsvertreters zur Annahme von Prämien nach § 43 Nr. 4 entfällt wegen der durch die Richtlinie gebotenen Neuregelung in § 42f Abs.1.

Zu Nummern 4 und 5 (§§ 44 bis 48)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die neuen Begrifflichkeiten (s.o. zu § 42a Abs. 1).

Zu Artikel 3 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der neuen §§ 80 bis 80b.

Zu Nummer 2 (§ 80)

Zu Absatz 1

Nach § 80 Absatz 1 Nr. 1 werden Versicherungsunternehmen aufsichtsrechtlich verpflichtet, nur mit solchen gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermittlern zusammenzuarbeiten, die zugelassen sind (Erlaubnisbesitz oder Erlaubnisbefreiung) oder der Erlaubnispflicht nicht unterliegen.

Eine solche Überprüfung soll über das Register erfolgen. Sie ist beim Massengeschäft der Versicherungsvermittlung nicht für jede Vermittlung zumutbar, muss aber in regelmäßigen Abständen Erfolgen. Die Erfüllung dieser Prüfpflicht setzt voraus, dass dem Versicherungsunternehmen der jeweilige Vermittler auch namentlich benannt wird. Hierauf haben Vermittler und Versicherungsunternehmen zu achten. Weiterhin muss sich das Versicherungsunternehmen nach Absatz 1 Nr. 2 davon überzeugen, dass der Vermittler die Kundengeldsicherungsbestimmungen einhält.

Zu Absatz 2

Absatz 2 stellt das aufsichtsrechtliche Pendant zum vereinfachten Zulassungsverfahren nach § 34d Abs. 3 und 4 dar, indem bestimmte Überwachungsaufgaben den Versicherungsunternehmern übertragen werden. Diese haben sich durch Einholung geeigneter Auskünfte vor allem davon zu überzeugen, dass der Vermittler zuverlässig ist und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt. Das Gesetz stellt durch Verweisung auf § 34d Abs. 2 Nr. 1 GewO insbesondere klar, dass die Zuverlässigkeit regelmäßig zu verneinen ist, wenn der Antragsteller in den letzten 5 Jahren wegen eines Verbrechens oder eines anderen in § 34d Abs. 2 Nr. 1 GewO genannten Deliktes rechtskräftig verurteilt worden ist. Außerdem haben die Versicherungsunternehmen zu überprüfen ob der Antragsteller nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Den anzuwendenden Maßstab stellt der Verweis auf § 34d Abs. 2 Nr. 2 GewO klar.

Zu Absatz 3

Nach Absatz 3 sind Versicherungsunternehmen verpflichtet, Vermittler nach § 34d Abs. 4 GewO auf deren Veranlassung in das Register einzutragen und dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen des § 34d Abs. 4 GewO eingehalten werden.

Zu Absatz 4

Nach Absatz 4 sind Versicherungsunternehmen verpflichtet, dem Register und der Registerbehörde unverzüglich die Beendigung der Zusammenarbeit mit einem Vermittler nach § 34d Abs. 4 GewO mitzuteilen und dessen Löschung aus dem Register zu veranlassen.

Zu § 80a

Nach § 80a müssen Versicherungsunternehmen Beschwerden über Vermittler, die ihre Versicherungen vermitteln beantworten. Bei wiederholten Beschwerden, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sein können, müssen sie die zuständige Überwachungsbehörde in Kenntnis setzen.

Zu § 80b

§ 80b stellt das Pendant zu den § 156 GewO getroffenen Übergangsregelungen dar.

Zu Nummer 3 (§ 84)

Durch die Änderung wird trotz Schweigepflicht eine Weitergabe von Informationen an die mit der Überwachung von Versicherungsvermittlern betrauten Stellen ermöglicht.

Zu Nummer 4 (§ 144)

Die neuen Nummern 3a bis 3c stellen die entsprechenden Bußgeldbewehrungen zu § 80 dar.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Artikel 4 regelt das Inkrafttreten. Dabei wird das Inkrafttreten der Ermächtigungsgrundlage für eine Versicherungsvermittlerverordnung vorgezogen, damit diese zeitgleich mit dem Gesetz in Kraft treten kann.