Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung der Pflege

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung der Pflege

Staatsministerium Baden-Württemberg Stuttgart, den 31. März 2006
Der Staatssekretär

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Regierung des Landes Baden-Württemberg hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten

zuzuleiten.

Ich bitte, die Vorlage gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 7. April 2006 aufzunehmen.

Nach Vorstellung im Plenum soll der Gesetzentwurf den Ausschüssen zur weiteren Beratung überwiesen werden.


Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Böhmler

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung der Pflege

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -, (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch , wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -

§ 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch geändert wurde, wird wie folgt geändert:

Von den Vorschriften des § 37 dieses Buches darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Versicherten und nur in dem Umfang abgewichen werden, der erforderlich ist um die Ziele des Modellvorhabens zu erreichen. Der Versicherte ist vor Erteilung der Einwilligung schriftlich darüber zu unterrichten, inwieweit das Modellvorhaben von den Vorschriften des § 37 dieses Buches abweicht und aus welchen Gründen diese Abweichungen erforderlich sind. Die Einwilligung kann widerrufen werden."

Artikel 3
Änderung des Apothekengesetzes

§ 12a Abs. 1 des Apothekengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Heimgesetzes

Das Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch , wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung der Heimpersonalverordnung

Die Heimpersonalverordnung vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205); zuletzt geändert durch , wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung der Heimmindestbauverordnung

In § 32 der Heimmindestbauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), die zuletzt durch geändert worden ist, wird die Angabe " § 17 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe " § 21 Abs. 2 Nr. 1" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Heimsicherungsverordnung

In § 20 der Heimsicherungsverordnung vom 24. April 1978 (BGBl. I S. 553), die zuletzt durch geändert worden ist, wird die Angabe " § 17 Abs. 1 Nr. 3" durch die Angabe " § 21 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.

Artikel 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Vermeidung unnötigen Bürokratieaufwands in der Pflege wird von Einrichtungsträgerseite als zentrale Forderung erhoben. Auch auf Seiten der Behörden besteht im Interesse der Arbeitsökonomie das Ziel, die vom Gesetzgeber vorgegebenen Aufgaben so zu erfüllen, dass jeglicher unnötige bürokratische Aufwand vermieden wird.

Bürokratieabbau darf dabei nicht mit Standardabbau einhergehen. Zugleich ist als Rahmenvorgabe zu beachten, dass nach Möglichkeit weitere Belastungen der gesetzlichen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der Träger der Sozialhilfe vermieden werden müssen.

Die Vermeidung unnötigen bürokratischen Aufwandes ist Aufgabe aller an der Pflege Beteiligten, sie kann daher nicht allein durch die Gesetzgebung erreicht werden. Die möglichst bürokratiearme Gestaltung der inneren Abläufe der Pflege im Heim im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ist Aufgabe der Einrichtungsträger. Hierzu gehört beispielsweise die Vermeidung unnötigen Aufwandes bei der Pflegedokumentation.

Die Forderungen nach Bürokratieabbau, die gesetzgeberisches Handeln erforderlich machen, beziehen sich auf unterschiedliche Bereiche. Hierzu gehört die Harmonisierung von widersprüchlichen Regelungen im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) und im Heimgesetz, die der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten dient. Andere Bereiche sind Berichtspflichten, Arbeitsaufwand für statistische Erhebungen, die Straffung bzw. reibungslose Gestaltung von Verfahrensabläufen, Reduzierung von Anzeigebzw. Genehmigungspflichten sowie Deregulierung durch Herausnahme bestimmter Einrichtungsformen aus dem Schutzbereich von Gesetzen. Ebenfalls unter den Begriff Bürokratieabbau fällt die Schaffung von gesetzlichen Rahmenbedingungen, die neue Wohn- und Betreuungskonzepte im Interesse der Weiterentwicklung der Wohn- und Betreuungsstrukturen für ältere und pflegebedürftige Menschen ermöglichen.

Gleichstellungspolitische Auswirkungen Nach dem Bericht "Pflegestatistik 2001" des Statistischen Bundesamtes waren im Dezember 2001 2,04 Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig im Sinne des SGB XI; die Mehrheit (69 vom Hundert) waren Frauen. Von den zu Hause Versorgten waren 64 vom Hundert Frauen, der Frauenanteil im Heim war mit 79 vom Hundert deutlich höher. Insgesamt war die Mehrzahl sowohl der in den ambulanten Pflegediensten im Rahmen des SGB XI arbeitenden Personen (86 vom Hundert) als auch in den Heimen beschäftigten Personen (85 vom Hundert) weiblich. 90 vom Hundert der Personen, die Pflegebedürftige im häuslichen Bereich pflegen, sind Frauen.

Neue Wohn- und Betreuungskonzepte beinhalten häufig die Einbindung von Angehörigen und bedeuten für pflegende Frauen eine Entlastung gegenüber der umfassenden Pflege ihrer Angehörigen zu Hause. Aufgrund des überwiegenden Anteils von Frauen unter den Pflegebedürftigen kommt die Ermöglichung solcher neuen Konzepte auch insbesondere pflegebedürftigen Frauen zugute.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Redaktionelle Änderung aufgrund der Aufhebung der jeweiligen Vorschriften.

Zu Nummer 2 (§ 8 Abs. 4 - neu -)

Mit dem neuen Abs. 4 wird die Möglichkeit geschaffen, neue Konzepte zu erproben.

Um im Interesse der Weiterentwicklung der Pflegeversicherung neue Versorgungsformen erproben zu können, erhalten die Pflegekassen auf Landesebene die Möglichkeit, von den Bestimmungen dieses Buches abweichende Vereinbarungen zu treffen. Dies erscheint insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung neuer Wohn- und Betreuungskonzepte erforderlich. Diese können aufgrund ihrer begrenzten personellen und baulichen Ressourcen keine generelle Alternative zu der umfassenden Versorgung in Pflegeheimen darstellen, sind aber als ergänzendes Angebot für einen bestimmten Personenkreis bedeutsam und können eventuell ein wohnortnahes ganztägiges Betreuungsangebot in Regionen schaffen, in denen ein zu geringer Platzbedarf für den Betrieb eines Pflegeheimes besteht.

Absatz 4 schafft im Hinblick auf eine flexiblere Möglichkeit der Gewährung von Leistungen der Pflegeversicherung die Voraussetzungen, um eine weitere Ausdifferenzierung von verschiedenen Wohn- und Pflegeformen entsprechend den Bedürfnislagen älterer Menschen zu erreichen.

Mit dem im Rahmen des Dritten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes zum 01. Januar 2002 eingeführten § 25a Heimgesetz ist für den Bereich des Heimrechts eine Erprobungsregelung für neue Betreuungs- oder Wohnformen geschaffen worden. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass diese Regelung nicht genügt, um zukunftsweisende Projekte erproben zu können, da eine Finanzierung solcher Projekte mit Leistungen der Pflegeversicherung unter den gegebenen Umständen teilweise nicht möglich war. Absatz 4 schafft hier die bislang fehlende Flexibilität.

Indem die Entscheidung über Erprobungsregelungen nach Absatz 4 den Pflegekassen auf Landesebene eingeräumt wird, wird ermöglicht, regionale Aspekte der Entwicklung in den Ländern zu berücksichtigen, ohne eine Entscheidung auf Bundesebene herbeiführen zu müssen.

Die Befristungsregelung orientiert sich an der Vorschrift des § 63 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Damit wird eine Parallelität der entsprechenden Regelungen nach dem SGB XI und dem SGB V erreicht, so dass in der Praxis Projekte ermöglicht werden deren Konzeption eine Finanzierung durch Leistungen der Pflegeversicherung sowie Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vorsieht.

Zu Nummer 3 (§ 71 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, 2 - neu -, 3, 4, 5, 6 und 7 - neu -)

Die Regelung dient der Harmonisierung des SGB XI und des Heimgesetzes.

In den Absätzen 1 und 2 bleibt die Formulierung "unter ständiger Verantwortung einer Pflegefachkraft" bestehen. Zugleich wird in den Absätzen 1 bis 3 im Interesse einheitlicher Systematik und Terminologie die aus dem Heimgesetz und der Heimpersonalverordnung stammende Bezeichnung der Pflegedienstleitung übernommen.

Als Pflegefachkraft kommt in Betracht, wer über einen Abschluss einer Ausbildung als Krankenschwester oder Krankenpfleger, als Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger nach dem Krankenpflegegesetz oder als Altenpflegerin oder Altenpfleger nach Landesrecht verfügt.

Mit der Einführung des Begriffs der Pflegedienstleitung für die pflegerische Leitungsfunktion der Pflegeeinrichtung wird der eingeführt wird verdeutlicht, dass nicht jede Pflegefachkraft, die Verantwortung gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 trägt, die besonderen Anforderungen erfüllen muss, die von der Pflegedienstleitung zu erwarten sind. Die Pflegedienstleitung ist für die Leitung der gesamten pflegerischen Tätigkeit verantwortlich. Aufgrund ihrer besonderen Aufgaben und Stellung muss sie Pflegefachkraft sein und darüber hinaus über eine besondere Berufserfahrung verfügen.

Mit der Erwähnung der Teilzeitbeschäftigung wird klargestellt, dass sich der erforderliche Zeitrahmen der Berufserfahrung in dem Maße verlängert, wie das Maß der Beschäftigung von einer Vollzeitbeschäftigung abweicht. Als Maß einer Vollzeitbeschäftigung ist regelmäßig die tarifvertraglich geregelte wöchentliche Arbeitszeit heranzuziehen.

Während in Absatz 3 Satz 1 bis 6 die Anforderungen an die Pflegedienstleitung von ambulanten Diensten und Pflegeheimen vor die Klammer gezogen werden, stellt Absatz 3 Satz 7 - neu - klar, dass die Pflegedienstleitung in Heimen die zusätzlichen Qualifikationsanforderungen nach § 4 Abs. 2 Heimpersonalverordnung erfüllen muss.

Das heimrechtliche Erfordernis einer Heimleitung bleibt hiervon unberührt.

Zu Nummer 4 (§ 76 Abs. 2)

Zu Buchstabe a (Satz 1a - neu -)

Die neu geschaffene Möglichkeit der Bestellung von Stellvertretungen dient der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Schiedsstelle bei Verhinderung des Vorsitzenden oder eines unparteiischen Mitglieds. Sie geht auf einen Wunsch der Pflegeselbstverwaltung zurück. Zur Vermeidung unnötigen bürokratischen Aufwandes obliegt die Entscheidung, ob eine Bestellung von Stellvertretungen erforderlich erscheint, der Pflegeselbstverwaltung, die die Umstände hierfür aufgrund ihrer Sachnähe am Besten beurteilen kann.

Zu Buchstabe b (Satz 2)

§ 72 Abs. 2 Satz 1 sieht vor, dass der Versorgungsvertrag zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen wird, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist. Werden die Inhalte eines Versorgungsvertrages dagegen durch die Schiedsstelle nach § 76 SGB XI festgesetzt, so ist einem nach Landesrecht zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die Mitwirkung hierbei verwehrt, da § 76 Abs. 2 Satz 2 SGB XI als Mitglied der Schiedsstelle nur einen Vertreter der überörtlichen Träger der Sozialhilfe vorsieht. Durch die fehlende Mitwirkungsmöglichkeit eines nach Landesrecht zuständigen örtlichen Trägers der Sozialhilfe auch in der Schiedsstelle wird die in § 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XI vorgesehene Möglichkeit der landesrechtlichen Zuweisung der Zuständigkeit auf den örtlichen Träger der Sozialhilfe entscheidend beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung wird mit der Änderung beseitigt.

Zu Nummer 5 (§ 80a Abs. 2 Satz 2)

Die Änderung dient der Vermeidung unnötigen Aufwands beim Abschluss einer

Leistungs- und Qualitätsvereinbarung. Während sich die vertragliche Festschreibung der in den Nummern 1 bis genannten Inhalte bewährt hat, ist eine Vereinbarung darüber hinausgehender Aspekte künftig entbehrlich. Diese Begrenzung der Verhandlungsgegenstände führt zu einer Vereinfachung des Verfahrens bei Abschluss einer Leistungs- und Qualitätsvereinbarung für die Vertragspartner.

Zu Nummer 6 (§ 82 Abs. 3 Satz 1)

Durch den neu aufgenommenen Hinweis wird entgegen anders lautenden Tendenzen in der Rechtsprechung klar gestellt, dass die Entgeltbestandteile, die auf die reine Grundstücksnutzung (ohne Gebäude) entfallen (z.B. bei Pacht oder Miete), nicht berücksichtigungsfähig sind und herausgerechnet werden müssen. Dies erscheint notwendig, da andernfalls der Grundsatz, dass Grundstücke als nicht abschreibungsfähige Güter auch nicht refinanzierbar sind, von Einrichtungsträgerseite ohne weiteres umgangen werden könnte.

Zu Nummer 7 (§ 85 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 Satz 1a - neu -)

Die landesrechtliche Möglichkeit, die sozialhilferechtliche Zuständigkeit für stationäre Leistungen in Pflegeheimen auch den örtlichen Trägern der Sozialhilfe zuzuweisen, wird mittelbar sowohl durch § 72 Abs. 2 Satz 1 als auch durch § 85 Abs. 2 Satz 1 SGB XI beeinträchtigt. Nach § 85 Abs. 2 Satz 1 sind Vertragsparteien auf Kostenträgerseite

Durch den neu eingefügten Satz 1a in Absatz 6 wird das Verhältnis der Regelungen des SGB XI und des Heimgesetzes im Hinblick auf Entgelterhöhungen klar gestellt.

Eine zwischen den Pflegesatzparteien vereinbarte Entgelterhöhung wird den Bewohnerinnen und Bewohnern gegenüber nur wirksam, wenn ihnen das Ergebnis der Entgeltverhandlungen zwischen den Pflegesatzparteien mitgeteilt wurde und die Frist nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des Heimgesetzes verstrichen ist. Dies ist von den Pflegesatzparteien terminlich und kalkulatorisch zu berücksichtigen.

Zu Nummer 8 (§ 92 Abs. 2 Satz 5)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Einfügung des § 76 Abs. 2 Satz 1a - neu - (vgl. Nummer 3 Buchstabe a).

Zu Nummer 9 (§ 92a)

Die aufzuhebende Vorschrift ist praktisch gegenstandslos, da die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung keinen Gebrauch gemacht hat. Die Entwicklung seit Schaffung der Vorschrift hat gezeigt, dass kein zwingender praktischer Bedarf nach einem Pflegeheimvergleich besteht.

Eine mit der praktischen Umsetzung eines Pflegeheimvergleiches einhergehende zusätzliche Pflicht zu statistischer Datenerhebung liefe dem Ziel der Vermeidung unnötigen bürokratischen Aufwandes zuwider.

Zu Nummer 10 (§ 94 Abs. 1 Nr. 6)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge der Aufhebung der §§ 113 und 118.

Zu Nummer 11 (§ 95 Abs. 1 Nr. 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge der Aufhebung der §§ 113 und 118.

Zu Nummer 12 (§ 97 Abs. 1 Satz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge der Aufhebung der §§ 113 und 118.

Zu Nummer 13 (§ 97a)

Die Aufhebung ist als Konsequenz der Aufhebung des § 113 erforderlich.

Zu Nummer 14 (§ 97b)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge der Aufhebung der §§ 113 und 118.

Zu Nummer 15 (§ 104 Abs. 1 Nr. 2 und Absatz 2)

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen infolge der Aufhebung der §§ 113 und 118.

Zu Nummer 16 (§ 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge der Aufhebung der §§ 113 und 118.

Zu Nummer 17 (§ 113)

Das im Zuge des Pflege- und Qualitätssicherungsgesetzes (PQsG) eingeführte Erfordernis von Leistungs- und Qualitätsnachweisen (LQN) konnte nicht umgesetzt werden weil eine Rechtsverordnung nach § 118 nicht erlassen wurde. Die Vorschrift des § 113 stellt damit in Absatz 5 für das Vorliegen eines Anspruches von Pflegeeinrichtungen auf Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nach dem Achten Kapitel seit dem 1. Januar 2004 eine Anforderung auf, die nicht erfüllbar ist, da es an den erforderlichen Ausführungsbestimmungen fehlt. Dieser Zustand wird bereinigt.

Das für die Erteilung eines Leistungs- und Qualitätsnachweises vorgesehene Verfahren würde insbesondere Trägern von Pflegeeinrichtungen einen bürokratischen Mehraufwand verursachen, der aller Voraussicht nach außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Nutzen steht.

Die Verpflichtung der Pflegeeinrichtungen, ein internes Qualitätsmanagement zu betreiben (§ 72 Abs. 3 Nr. 3 SGB XI sowie § 11 Abs. 2 Nr. 4 Heimgesetz), hat sich in der Praxis bewährt und bleibt von der Abschaffung des Erfordernisses eines Leistungs- und Qualitätsnachweises als Voraussetzung für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung unberührt.

Zu Nummer 18 (§ 114 Abs. 1 Satz 2)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge der Aufhebung des § 113.

Zu Nummer 19 (§ 116 Abs. 1 und 2 - neu -)

In den Absätzen 1 und 2 ist der Wegfall der Leistungs- und Qualitätsnachweise redaktionell berücksichtigt.

Die in Absatz 4 a. F. vorgesehene Ermächtigung der Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu regeln, entfällt. Von dieser Kompetenz hat die Bundesregierung keinen Gebrauch gemacht. Es bedarf hierfür auch keiner Regelung durch die Bundesregierung, da die Pflegeselbstverwaltung entsprechende Regelungen wie bisher selbst treffen kann, soweit diese erforderlich sind.

Zu Nummer 20 (§ 118)

Die Aufhebung der Vorschrift ergibt sich als Konsequenz der Aufhebung des § 113.

Durch den Verzicht auf Leistungs- und Qualitätsnachweise wird auch die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Regelung der Modalitäten und Prüfkriterien obsolet.

Zu Artikel 2 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - § 63)

Mit der Änderung wird die Möglichkeit geschaffen, Modellprojekte im Hinblick auf die Gewährung von Leistungen der Häuslichen Krankenpflege durchzuführen. Dies ermöglicht im Zusammenhang mit der in Artikel 1 Nr. 1 dieses Gesetzes vorgesehenen Erprobungsregelung im SGB XI insbesondere die modellhafte Erprobung moderner Wohn- und Betreuungskonzepte für ältere oder pflegebedürftige Volljährige.

Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen - § 12a):

Die Genehmigungspflicht von Verträgen zur Versorgung von Bewohnerinnen und Bewohnern von Heimen mit Arzneimitteln und Medizinprodukten ist mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Die Zielsetzung des § 12a Apothekengesetz, eine qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung für diesen Personenkreis sicherzustellen, kann in gleichem Maße erreicht werden, wenn an Stelle der Genehmigungseine Anzeigepflicht tritt.

Zu Artikel 4 (Änderung des Heimgesetzes):

Zu Nummer 1 (§ 1 Abs. 5)

Durch die Streichung des bisherigen Absatzes 5 werden die Einrichtungen der Tages- und der Nachtpflege aus dem Anwendungsbereich des Heimgesetzes herausgenommen.

Da Gäste von Tages- oder Nachtpflegeeinrichtungen nicht in diesen Einrichtungen wohnen besteht bei diesem Personenkreis ein deutlich geringeres Schutzbedürfnis gegenüber Heimbewohnerinnen und Bewohnern. Der tägliche Kontakt zu den Angehörigen, die die Pflegebedürftigen außerhalb des Aufenthaltes in Tages- oder Nachtpflegeeinrichtungen betreuen, entfaltet zudem regelmäßig einen intensiveren Verbraucherschutzeffekt als Besuche von Angehörigen in einem Heim. Diese Umstände lassen einen heimgesetzlichen Schutz des betroffenen Personenkreises entbehrlich erscheinen.

Zu Nummer 2 (§ 8 Abs. 8 Satz 2)

Im Interesse der Harmonisierung zwischen dem SGB XI und dem Heimgesetz wird das Verhältnis der Regelungen über das Ende des Heimvertrags bei Versterben der Bewohnerin oder des Bewohners (§ 87a SGB XI und § 8 Abs. 8 Heimgesetz) klargestellt.

An einer Fortgeltung des Heimvertrages über den Tod der Bewohnerin oder des Bewohners hinaus besteht bei vollstationären Pflegeeinrichtungen kein Bedarf, da die Pflegesatzparteien etwaige Leerstände im Anschluss an das Versterben oder einen Auszug aus dem Heim über die Auslastungskalkulation auffangen können. Dies ist in der Vertragspraxis bereits jetzt üblich.

Zu Nummer 3 (§ 12 Abs. 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 - neu -)

Die Änderungen reduzieren die Anzeigepflichten gegenüber der Heimaufsichtsbehörde.

Eine regelmäßige Anzeige der Unterlagen zur Finanzierung der Investitionskosten erscheint entbehrlich. Dies gilt ebenfalls für die regelmäßige Anzeige von Änderungen beim Betreuungspersonal mit Ausnahme der Heimleitung und bei Pflegeheimen auch der Pflegedienstleitung. Sofern die Heimaufsicht im Einzelfall eine Einsichtnahme in diese Unterlagen für erforderlich hält, kann nach § 15 Abs. 1 Satz 5 verfahren werden.

Zu Nummer 4 (§ 13 Abs. 3 und 4)

Durch die Änderung entfällt die Befugnis für das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Art und Umfang der in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten und das einzuhaltende Verfahren näher festzulegen. Von dieser Ermächtigung wurde bisher kein Gebrauch gemacht.

Für eine solche Rechtsverordnung besteht auch künftig kein praktischer Bedarf.

Zu Nummer 5 (§ 16 Abs. 2 und 3)

In vielen Fällen hat sich die Praxis von Heimaufsichtsbehörden, Beratungen unmittelbar im Anschluss an eine Begehung vor Ort durchzuführen, als wirksam zur Behebung von Mängeln und praktikabel erwiesen. Diese Praxis hilft, den organisatorischen und zeitlichen Aufwand für den Träger, die Verantwortlichen im Heim und die Behörde so gering wie möglich zu halten. Dieser Verfahrensweise steht die bislang vorgesehene Beteiligung der Leistungsträger entgegen, da in diesem Fall zwischen Prüfung und Beratung zunächst eine Abstimmung zwischengeschaltet werden muss.

Gemessen an dem damit verbundenen bürokratischen Aufwand hat sich der praktische Nutzen dieser Beteiligung in den meisten Fällen für alle Beteiligten als gering erwiesen. Wo im Einzelfall eine Beteiligung der Leistungsträger vor einer Beratung sinnvoll erscheint, bleibt die Heimaufsicht im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 20 gehalten, eine solche herbeizuführen.

In den Fällen, in denen sich ein Abstellen der Mängel entgeltrelevant auswirken kann und die Leistungsträger die Vereinbarung von diesbezüglichen Entgelterhöhungen ablehnen können, könnte der Träger den von der Heimaufsicht im Wege der Beratung gemachten Vorschlägen zur Abstellung der Mängel nicht nachkommen, so dass als Mittel zur Abstellung der Mängel statt einer Beratung nur eine Anordnung nach § 17 in Betracht kommen wird. In diesen Fällen bleibt die obligatorische Beteiligung der Leistungsträger (§ 17 Abs. 1 und 2) bestehen.

Die berechtigten Interessen der Leistungsträger bleiben damit hinreichend gewahrt.

Zu Nummer 6 (§ 22)

Die Streichung der Berichtspflichten dient der Reduzierung unnötigen Aufwandes sowohl für Heimaufsichtsbehörden als auch für Einrichtungsträger.

Die erstmals für den Zeitraum des Jahres 2003 durchgeführte Erhebung umfassender statistischer Daten für Berichte nach Abs. 1 und 2 hat gezeigt, dass dies sowohl den Behörden als auch den Einrichtungsträgern dauerhaft hohen Aufwand verursacht.

Unter Verbraucherschutzgesichtspunkten hat sich demgegenüber, soweit erkennbar, durch die Berichte kein Nutzen ergeben. Die in einzelnen Bundesländern veröffentlichten Landesheimaufsichtsberichte sind weitgehend ohne Resonanz geblieben.

Sofern Bundesländer oder Heimaufsichtsbehörden unter Verbraucherschutzgesichtspunkten einen öffentlichen Bericht über ihre Tätigkeit auf freiwilliger Basis als sinnvoll erachten, bleibt diese Möglichkeit unbenommen.

Zu Nummer 7 (§ 25a Abs. 2 Satz 1)

Durch das eingefügte Wort "erstmalig" wird die bislang bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt wie nach Ablauf der Vier-Jahres-Frist verfahren werden kann.

Damit wird klargestellt, dass der Ablauf dieser Frist nicht zwingend das Ende für das erprobte Wohnprojekt bedeutet.

Es ergeben sich damit verschiedene Möglichkeiten, insbesondere:

Zu Artikel 5 (Änderung der Heimpersonalverordnung):

Zu Nummer 1 (§ 4 Abs. 2 Satz 1)

Die Vorschrift dient der Harmonisierung der Heimpersonalverordnung und des SGB XI im Hinblick auf die an diese Leitungskraft zu stellenden Qualifikationsanforderungen.

Die Ersetzung des Begriffes "Leiter des Pflegedienstes" durch den Begriff "Pflegedienstleitung" dient der Anpassung an die im Heimgesetz verwendete Bezeichnung.

Zu Nummer 2 (§ 9)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes geschaffene Paragraphennummerierung.

Zu Nummer 3 (§ 10)

Durch die Änderung werden Übergangsregelungen gestrichen, die durch Zeitablauf gegenstandslos geworden sind.

Zu Nummer 4 (§ 11 Abs. 1)

Es wird gegenüber der bisherigen missverständlichen Verweisung klargestellt, dass hinsichtlich des in § 2 Abs. 2 Nr. 2 genannten Erfordernisses an spezifischer Berufserfahrung keine Befreiung möglich ist.

Zu Artikel 6 (Änderung der Heimmindestbauverordnung)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes geschaffene Paragraphennummerierung.

Zu Artikel 7 (Änderung der Heimsicherungsverordnung)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes geschaffene Paragraphennummerierung.

Zu Artikel 8 (Inkrafttreten)

Artikel 8 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.