Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 21. März 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 3. März 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. AE-Nr. . 050870, 052851 und 053417
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Allgemeiner Kontext
Eine verstärkte Marktöffnung und internationaler Wettbewerb eröffnen neue Möglichkeiten für wirtschaftliche Dynamik, Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen hoher Qualität. Allerdings sind Arbeitsplatzverluste in weniger wettbewerbsfähigen Sektoren eine unvermeidliche Auswirkung der Öffnung des Handels und der Globalisierung: mit diesen Anpassungskosten der Handelsöffnung sollte man rechnen und sie durch angemessene
Strategie- und Finanzinstrumente auffangen.
Es besteht beträchtliche Asymmetrie zwischen den Vorteilen der Öffnung, die diffus sind und häufig einige Zeit brauchen, bis sie zu Tage treten, und den ungünstigen Wirkungen, die deutlicher sichtbar sind, unmittelbar eintreten und sich auf bestimmte Einzelpersonen und Gebiete konzentrieren. Wie kürzlich durch mehrere Studien und von internationalen Institutionen hervorgehoben wurde, kann diese Asymmetrie - wenn man ihr nicht sachgemäß Rechnung trägt und ihr entsprechend begegnet - zu einer verzerrten Wahrnehmung der Globalisierung führen und als Ergebnis die öffentliche Unterstützung für Handelsliberalisierung und Marktöffnung untergraben.
Es besteht breite Übereinstimmung in der Union, dass man den negativen Effekten weit gehender struktureller Veränderungen im Welthandelsgefüge entgegentreten muss, insbesondere was die Bürger anbelangt, deren Beschäftigung und Lebensunterhalt durch verstärkten Wettbewerb und Marktöffnungen in erheblichem Maße in Frage gestellt werden.
Dies ist ein Gebot der Fairness und Solidarität - Grundwerte der Gesellschaften der Union -, das eindeutig eine europäische Dimension aufweist, da die Gemeinschaft für die
Außenhandelspolitik zuständig ist und somit für Entscheidungen, die zu verstärktem Handel und wachsender Handelsliberalisierung führen. Daher folgt, dass die Union auch die Kosten für die von ihr verfolgte Politik tragen muss, vor allem für eine Handelspolitik, die zwar insgesamt für die europäische Wirtschaft und für die Beschäftigung von Nutzen ist, die aber in gewissem Umfang Entlassungen auslöst. Es handelt sich auch um ein Gebot der Effizienz, da Maßnahmen zu Gunsten einer schnellen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Übergänge erleichtern und beschleunigen können, z.B. dadurch, dass Zeiten der Arbeitslosigkeit und zu geringe Nutzung des Humankapitals begrenzt werden.
1.2. Begründung des Vorschlags
Der Bericht der Kommission zum Thema "Europäische Werte in der globalisierten Welt"1 unterstrich vor kurzem die Vorteile der Marktöffnung und des verstärkten internationalen Wettbewerbs, hob aber auch hervor, dass wir "den einzelnen Menschen beistehen (müssen), indem wir diejenigen, deren Arbeitsplätze verschwinden, mit den richtigen Maßnahmen unterstützen und ihnen helfen, rasch eine neue Arbeit zu finden."
Vor diesem Hintergrund schlug Kommissionspräsident Barroso vor, einen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung einzurichten2, im Folgenden als "der EGF" bezeichnet.
Dieser würde einen europäischen Ansatz darstellen, um denen zu helfen, die sich an die Folgen der Globalisierung anpassen: ein Zeichen der Solidarität der Vielen, die aus der Öffnung Vorteile ziehen, für die Wenigen, die sich mit dem plötzlichen Schock des Arbeitsplatzverlusts konfrontiert sehen.
Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 15.-16. Dezember 2005 vereinbarten die Staats- und Regierungschefs die Einrichtung eines Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, "der zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer, die aufgrund größerer Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge arbeitslos geworden sind, bereitstellen und sie bei Umschulung und Stellensuche unterstützen soll. Die Intervention des Fonds unterliegt strengen Kriterien in Bezug auf das Ausmaß der Wirtschaftsverlagerung und ihrer Auswirkungen auf die Volkswirtschaften auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene".
Die Vorstellung, dass der Handel zum Abbau von Arbeitsplätzen führt, zusammen mit der Vorstellung, dass eine handelsbedingte Umstellung besonders viele Arbeitsplätze kostet, ist ein überzeugendes Argument für eine gezielte Unterstützung für Anpassungen. Zwar sind in erster Linie die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich, sich mit den negativen Folgen der Handelsanpassungen auseinander zu setzen, die EU sollte aber über ein eigenes Instrument verfügen um Arbeitnehmer zu unterstützen, die durch handelsbedingte Anpassungen mit einer europäischen Dimension (angesichts ihres Umfangs und ihrer Auswirkungen) arbeitslos geworden sind.
1.3. Ziele des Vorschlags
Zweck des EGF ist es, die Solidarität der Union mit Arbeitnehmern zu demonstrieren, die durch eine Handelsliberalisierung arbeitslos geworden sind. Die Unterstützung des EGF gilt Menschen, d.h. Arbeitnehmern; seine Interventionen sind geografisch ausgerichtet. Die
Unterstützungsmaßnahmen konzentrieren sich auf Arbeitnehmer, die in den Gebieten arbeitslos geworden sind, die von Störungen des Wirtschaftsgeschehens aufgrund von Veränderungen im Welthandelsgefüge am stärksten betroffen sind. Da Störungen der Wirtschaftsentwicklung in allen - kleinen wie großen - Mitgliedstaaten auftreten können, stehen die Interventionen des EGF den Arbeitnehmern in allen Mitgliedstaaten zur Verfügung.
Im Einzelnen wird der EGF in Fällen intervenieren, in denen weit gehende strukturelle Veränderungen im Welthandelsgefüge zu einer schwerwiegenden Störung des Wirtschaftslebens führen, wie einer Standortverlagerung in Drittländer oder einem massiven Anstieg der Importe oder zu einem allmählichen Rückgang des Marktanteils der EU in einem bestimmten Sektor führen. Die Unterstützung des EGF soll dazu dienen, die betreffenden Personen wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern, wobei vorhandene und neue Beschäftigungsmöglichkeiten genutzt und die Anpassungskosten für die betreffenden Arbeitnehmer, Regionen und Orte begrenzt werden sollen.
Aus mehreren empirischen Studien geht hervor, dass die Anpassungskosten für Arbeitnehmer höher sein können, deren Arbeitsplätze durch die Handelsentwicklung verlagert worden sind als für andere Personen, die ihren Arbeitsplatz verlieren. Arbeitnehmer, die in international stark wettbewerbsfähigen Sektoren arbeitslos werden, erleben längere Zeiten der Arbeitslosigkeit - und bei einer Neueinstellung höhere Gehaltseinbußen - als Arbeitnehmer in anderen Sektoren. Dies geht im Allgemeinen darauf zurück, dass durch die Handelsentwicklung verdrängte Arbeitnehmer im Durchschnitt älter sind und eher Bildungsabschlüsse aufweisen, die an neu entstehende Beschäftigungsanforderungen nicht voll angepasst sind.
Da durch die Handelsentwicklung verdrängte Arbeitnehmer im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern möglicherweise mit beträchtlichen Anpassungsherausforderungen konfrontiert werden können sich gezielte Unterstützungsmaßnahmen und Wiederbeschäftigungsdienstleistungen als angemessen und wirksam erweisen, wenn Handelsschocks spezifische Regionen im Übermaß treffen und auf den lokalen Arbeitsmärkten zu weit reichenden Freisetzungen führen, wobei gleichzeitig nur wenige Alternativarbeitsplätze in der Region verfügbar sind.
Handelsbedingte Freisetzungen haben auch höhere Anpassungskosten in den Gebieten zur Folge, die in starkem Maße von im Niedergang befindlichen Sektoren und Berufen abhängen.
Eine gezielte Unterstützung ist auch dann besonders angezeigt, wenn ganze Wirtschaftssektoren von Folgen der Handels- und Investitionsliberalisierung betroffen sind; das Problem wird dann besonders akut, wenn diese im Niedergang befindlichen Sektoren in bereits benachteiligten Regionen angesiedelt sind. Daher sind die geografischen Auswirkungen der angekündigten Arbeitsplatzverluste in einem gegebenen Unternehmen oder Sektor eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass eine Intervention des EGF ausgelöst wird.
Die Intervention des EGF sollte nach strengen, transparenten und messbaren Kriterien erfolgen damit eine objektive Auswahl von Anträgen ermöglicht wird. Eine Unterstützung durch den EGF ist für Arbeitnehmer aus allen Arten von Unternehmen in gleicher Weise und unter denselben Bedingungen verfügbar, da Veränderungen im Welthandelsgefüge multinationale und nationale Unternehmen genauso wie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) betreffen.
Angesichts der veränderlichen und unvorhersehbaren Faktoren, die die Aktionen dieses neuen Instruments auslösen, sollte die Verordnung auch die Möglichkeit zulassen, die Kriterien anzupassen sobald Erfahrungen mit der Durchführung des EGF vorliegen, vor allem hinsichtlich der Interventionskriterien. Insbesondere sollte die Überarbeitung der Verordnung eine Möglichkeit bieten, die EGF-Interventionskriterien, falls erforderlich, anzupassen, um sicherzustellen dass sie alle Gegebenheiten und Merkmale sämtlicher Mitgliedstaaten angemessen einbeziehen, einschließlich der relativen Größe der Arbeitsmärkte.
Der EGF wird einen Finanzbeitrag für Maßnahmen als Teil eines Pakets personalisierter Dienstleistungen bereitstellen, mit denen die betroffenen arbeitslosen Arbeitnehmer wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden sollen. Er soll ein ganzes Spektrum personalisierter Dienstleistungen finanzieren, die auf die spezifischen Bedürfnisse der von Entlassungen betroffenen Arbeitnehmer zugeschnitten sind. Auf diese Weise verbindet man aktive Maßnahmen, wie zum Beispiel Unterstützung bei der Arbeitsuche, mit vorübergehenden Einkommensbeihilfen für Beschäftigte; erfahrungsgemäß sind Lohnzuschüsse, mit denen sichergestellt werden soll, dass sich Arbeit bezahlt macht, dann äußerst wirksam bei der Steigerung der Erwerbsbeteiligung, wenn sie mit aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen einhergehen.
Somit soll der EGF einen Beitrag dazu leisten, die Bedingungen für die Flexicurity innerhalb der EU zu schaffen: einen Ausgleich zwischen Flexibilität und Arbeitsplatzsicherheit, bei dem es darum geht, die Aussichten der Menschen auf Arbeit und die Nutzung neuer Fähigkeiten zu verbessern und gleichzeitig die Flexibilität zu fördern, die vonnöten ist, um den neuen Herausforderungen der Globalisierung zu entsprechen.
Die Unterstützung durch den EGF wird zusätzlich zu den Anstrengungen der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene gewährt. Er unterstützt keine von der Globalisierung beeinträchtigten Unternehmen und sein Finanzbeitrag ersetzt nicht Verpflichtungen von Unternehmen, die sich aus dem nationalen Recht oder aus Kollektivvereinbarungen ergeben.
Der EGF wird ausschließlich auf Ersuchen eines Mitgliedstaats tätig. Werden mehrere Tochterunternehmen einer multinationalen Gesellschaft in der Union gleichzeitig geschlossen, so kann dies dazu führen, dass mehrere Mitgliedstaaten Anträge auf einen Finanzbeitrag des EGF einreichen; die Kommission wird jeden Antrag getrennt untersuchen, um festzustellen, ob die Kriterien und Bedingungen für eine Mobilisierung des EGF gegeben sind.
Sobald die beabsichtigten Entlassungen gemäß den Artikeln 1 und 3 der Richtlinie 075/129/EWG3 angezeigt sind, könnten die betroffenen Arbeitnehmer möglichst bald unterstützt werden. Zwar muss jede Intervention des EGF eigens durch einen Beschluss des Rates und des Europäischen Parlaments genehmigt werden, die als Haushaltsbehörde der Gemeinschaft tätig werden, der antragstellende Mitgliedstaat könnte jedoch unverzüglich selber aktiv werden, ohne auf den Finanzierungsbeschluss oder die tatsächliche Auszahlung des Finanzbeitrags zu warten. Auf diese Weise könnte der Zeitraum zwischen der vorherigen Anzeige und den tatsächlichen Entlassungen (der häufig durch EU-Rechtsvorschriften und nationales Recht vorgesehen und festgelegt ist) in vollem Umfang genutzt werden, um die personalisierten Dienstleistungen für betroffene Arbeitnehmer einzuleiten.
1.4. Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
Die hauptsächliche Reaktion der Europäischen Union auf die Möglichkeiten und Herausforderungen der Globalisierung und Handelsanpassung besteht darin, den Wandel in den Griff zu bekommen: die Lissabon-Strategie setzt die Rahmenbedingungen für Modernisierung und Reform, die zu Wachstum und mehr Arbeitsplätzen führen. Die Finanzinstrumente der Union - insbesondere die Strukturfonds - sind in zunehmendem Maße darauf ausgerichtet, diese Zielsetzungen zu verwirklichen; die Partnerschaft wird durch die Einbeziehung der Sozialpartner über den autonomen sozialen Dialog verstärkt.
Die Strukturfonds sind die Grundlage für eine strategische Vorgehensweise; sie dienen mittel- bis langfristig über einen Programmplanungszyklus von sieben Jahren zum Aufbau des Human- und Sachkapitals. Insbesondere der Europäische Sozialfonds (ESF) hat folgende Anliegen als Prioritäten gesetzt: Vorwegnahme und Bewältigung des Wandels durch zunehmende Anpassungsfähigkeit von Arbeitnehmern und Unternehmen, Erweiterung des Zugangs zur Beschäftigung und zur Beteiligung am Arbeitsmarkt, Verstärkung der sozialen Eingliederung benachteiligter Menschen und Bekämpfung von Diskriminierungen sowie die Förderung von Reformpartnerschaften. Mit Hilfe des neuen Programms Lebenslanges Lernen(2007-2013), insbesondere über das Unterprogramm Leonardo da Vinci, wird die Entwicklung innovativer Ausbildungsinstrumente möglich, die spezifischen Qualifikationsanforderungen entsprechen können.
Der neue Fonds ergänzt bestehende Strategien und Finanzinstrumente, einschließlich der Gemeinschaftsstrategien zur Antizipierung und Begleitung von Umstrukturierungen.
Allerdings verbindet der EGF, im Gegensatz zu diesen, eine geografische Dimension mit spezifischen und zielgerichteten Unterstützungsmaßnahmen, die ausschließlich auf personalisierte Unterstützung für die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben von Arbeitnehmern ausgerichtet sind, die von der Entwicklung internationaler Handelsabläufe betroffen sind.
Eine Überschneidung mit Maßnahmen im Rahmen anderer gemeinschaftlicher Politikbereiche, insbesondere der Kohäsionspolitik, wird mit Hilfe einer Reihe von Bestimmungen vermieden, die den Anwendungsbereich des Instruments eindeutig festlegen; dabei wird eine Doppelfinanzierung ausgeschlossen und ausdrücklich eine Koordinierung mit sonstigen Unterstützungsmaßnahmen aus Finanzierungsquellen der Gemeinschaft vorgesehen.
Schließlich sollten - während der EGF das allgemeine Ziele verfolgt, arbeitslose Arbeitnehmer zu unterstützen - die Kommission und die antragstellenden Mitgliedstaaten sicherstellen dass die Beiträge des EGF in Übereinstimmung mit den im Vertrag niedergelegten Grundsätzen der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung bereitgestellt werden und nicht Arbeitslosengeld- oder Vorruhestandszahlungen durch die Mitgliedstaaten ersetzen wird.
2. Anhörung von Interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
2.1. Anhörung von interessierten Kreisen
Über den EGF erhalten die Mitgliedstaaten Finanzbeiträge. Die Verordnung entspricht den Standpunkten der Mitgliedstaaten, wie es in den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 15.-16. Dezember 2005 heißt, auf der die Einrichtung eines Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung beschlossen wurde.
Über die Globalisierung vor dem umfassenderen Hintergrund der wirtschaftlichen Umstrukturierung und der Beschäftigung ist schon seit einiger Zeit ein Dialog zwischen der Kommission und den Sozialpartnern im Gange. Die zweite Phase der Anhörung der Sozialpartner zu Unternehmensumstrukturierungen und den Europäischen Betriebsräten gemäß Artikel 138 Absatz 3 EG-Vertrag wurde am 31. März 2005 eingeleitet4. Um die uneingeschränkte Einbeziehung der Sozialpartner zu gewährleisten, wird die Kommission diesen Vorschlag bei den nächsten Sitzungen des Ausschusses für den sozialen Dialog und der Sektoralen Konferenz vorlegen.
2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die interne Analysekapazität der Kommission wurde ausgiebig genutzt; dabei hat man sich auf Studien und Berichte im Rahmen der Handels-, Beschäftigungs- und Kohäsionspolitik gestützt.
2.3. Folgenabschätzung
Eine Folgenabschätzung ist durchgeführt worden.
Dabei ist man zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Option der Einrichtung eines spezifischen besonderen Fonds auf EU-Ebene zur Unterstützung von durch die Handelsentwicklung arbeitslos gewordenen Arbeitnehmern in den Fällen, in denen derartige Entlassungen zu beträchtlichen ungünstigen Auswirkungen in einer gegebenen Region geführt haben die vorzuziehende Option ist. Die Unterstützung des EGF kommt lediglich zusätzlich zu den Aktivitäten der Mitgliedstaaten auf der angemessenen geografischen Ebene zum Tragen. Diese Unterstützung des EGF sollte die Form personalisierter, auf die speziellen Bedürfnisse der betroffenen Arbeitnehmer zugeschnittener Unterstützungsdienstleistungen annehmen.
3. rechtliche Aspekte
3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Ziel des Vorschlags ist die Einrichtung des EGF, mit dem die Gemeinschaft in die Lage versetzt wird, gezielte Unterstützung für die Wiedereingliederung von Arbeitnehmern in das Erwerbsleben zu leisten, die auf Grund weit reichender struktureller Veränderungen im Welthandelsgefüge arbeitslos geworden sind.
3.2. Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für diese Verordnung findet sich in Artikel 159 Absatz 3. Dieser ermöglicht dem Rat, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen tätig zu werden, falls sich spezifische Aktionen außerhalb der Strukturfonds und unbeschadet der im Rahmen der anderen Politiken der Gemeinschaft beschlossenen Maßnahmen als erforderlich erweisen.
Spezifische Maßnahmen außerhalb der Strukturfonds werden als notwendig erachtet, um gezielte Unterstützungsmaßnahmen für Arbeitnehmer durchzuführen, die wegen weit gehender struktureller Veränderungen im Welthandelsgefüge arbeitslos geworden sind, sofern derartige Entlassungen sich in beträchtlichem Maße negativ auf die regionale oder lokale Wirtschaftsentwicklung auswirken. Indem er entlassenen Arbeitnehmern zu einer Wiedereingliederung in die Beschäftigung verhilft, leistet der Fonds einen Beitrag zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in der Union.
3.3. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Die Gemeinschaft kann gemäß dem in Artikel 5 EG-Vertrag festgelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden, um die Erreichung der Ziele der Solidarität zu fördern. Die Zielsetzungen des Fonds können nicht von den einzelnen Mitgliedstaaten verwirklicht werden, da es sich bei dem EGF um eine Manifestation der Solidarität unter den Mitgliedstaaten handelt.
Für eine Mobilisierung von Finanzbeiträgen des EGF ist die Zustimmung beider Teile der Haushaltsbehörde erforderlich, sodass die Solidarität der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten insgesamt zum Ausdruck kommt. Auf diese Weise leistet der Vorschlag einen Beitrag dazu, das Ziel der Solidarität in der EU für die betroffenen Arbeitnehmer und die EU-Bürger im Allgemeinen verständlicher zu machen.
In Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. Die den Mitgliedstaaten auferlegten Verpflichtungen sind ein Ausdruck der Notwendigkeit, den betroffenen Arbeitnehmern zu einer raschen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu verhelfen. Der Verwaltungsaufwand für die Gemeinschaft und die nationalen Behörden ist daher auf das Maß begrenzt worden, das für die Kommission erforderlich ist, damit sie ihre Verantwortung für die Ausführung des Gemeinschaftshaushalts wahrnehmen kann. Evaluierungen werden auf Initiative und unter der Verantwortung der Kommission durchgeführt.
Da der Finanzbeitrag an die Behörden der Mitgliedstaaten geht, wird von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangt, einen Bericht über die Verwendung des Finanzbeitrags vorzulegen.
Insbesondere wird darauf geachtet sicherzustellen, dass die vorgeschriebenen Verfahren eine möglichst schnelle Entscheidungsfindung erlauben.
3.4. Wahl des Instruments
Der Vorschlag sollte in Form einer Verordnung vorgelegt werden. Andere Mittel wären nicht angemessen da das Ziel nur durch ein unmittelbar geltendes Rechtsinstrument verwirklicht werden kann.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Höchstbetrag für die Ausgaben des Fonds beläuft sich auf bis zu 500 Mio. € zu jeweiligen Preisen jährlich. Gemäß den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom Dezember 2005 und in Übereinstimmung mit der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens, auf die sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission einigen müssen, werden in dem mehrjährigen Finanzrahmen keine besonderen Finanzbestimmungen für den Fonds vorgesehen ausgehend von dieser Voraussetzung schlägt die Kommission vor, das Ausmaß der "Unterschreitungen" bei der Finanzierung des EGF in einem gegebenen Jahr (Jahr n) folgendermaßen festzulegen:
- 1. Erstens der Spielraum bis zur Haushaltsobergrenze für Verpflichtungsermächtigungen des vorangegangenen Jahres, d.h. der Unterschiedsbetrag zwischen den gesamten Verpflichtungsermächtigungen in dem mehrjährigen Finanzrahmen und den gesamten Verpflichtungsermächtigungen, die in den Haushaltsplan des Jahres n- 1 eingesetzt worden sind;
- 2. zweitens, wenn der oben angegebene Betrag nicht ausreicht, gestrichene Verpflichtungsermächtigungen der vorangegangenen zwei Jahre.
Die Mittel werden über einen Berichtigungshaushaltsplan mobilisiert, sofern erforderlich, unter Bezugnahme auf den wie oben dargestellt festgelegten Betrag. Um den Entscheidungsfindungsprozess zu verschlanken, wird die Kommission die Vorschläge gegebenenfalls "partienweise" im Laufe des Haushaltsjahrs vorlegen.
5. weitere Angaben
5.1. Überprüfungsklausel
Der Vorschlag schließt die Möglichkeit einer Überprüfung ein, nachdem die Kommission den ersten Jahresbericht vorgelegt hat, mit dem Ziel, dem in Artikel 1 festgesetzten Anwendungsbereich und den dort niedergelegten Zielsetzungen besser entsprechen zu können.
1 Mitteilung der Kommission "Europäische Werte in der globalisierten Welt", KOM (2005) 525 endgültig vom 20.10.2005.
2 Schreiben vom 20. Oktober 2005 an den Präsidenten des EU-Ministerrats und den Präsidenten des Europäischen Parlaments.
3 ABl. L 48 vom 22.2.1975, S. 29.
4 Mitteilung der Kommission "Umstrukturierung und Beschäftigung", KOM (2005) 120 endgültig vom 31.3.2005.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 159 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3, gemäß dem Verfahren des Artikels 2514, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Ungeachtet der insgesamt positiven Auswirkungen der Globalisierung auf Wachstum und Beschäftigung in der Gemeinschaft, ist es angezeigt, einen Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (im Folgenden als "der EGF" bezeichnet) einzurichten mit dessen Hilfe die Gemeinschaft ihre Solidarität mit den aufgrund von Veränderungen im Welthandelsgefüge arbeitslos gewordenen Arbeitnehmern unter Beweis stellen könnte.
(2) Der EGF sollte eine spezifische, einmalige Unterstützung bereitstellen, um die Wiedereingliederung von Arbeitnehmern in das Erwerbsleben in Gebieten oder Sektoren zu erleichtern, die unter dem Schock einer schwer wiegenden Störung der Wirtschaftsentwicklung zu leiden haben.
(3) Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung sollten nach strengen Interventionskriterien in Bezug auf das Ausmaß der Störung des Wirtschaftsgeschehens und ihrer Auswirkungen auf einen gegebenen Sektor oder ein bestimmtes geografisches Gebiet festgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass der Finanzbeitrag des EGF sich auf die am stärksten betroffenen Teile der Gemeinschaft konzentriert.
(4) Die Aktivitäten des EGF sollten schlüssig und mit den anderen Politikbereichen der Gemeinschaft vereinbar sein und mit dem Acquis Communautaire übereinstimmen.
(5) Eine im Rahmen dieser Verordnung finanzierte Maßnahme sollte keine finanzielle Unterstützung von anderen gemeinschaftlichen Finanzinstrumenten erhalten.
(6) Gemeinschaftshilfe sollte nur auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats gewährt werden. Die Kommission sollte die Gleichbehandlung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Anträge gewährleisten.
(7) Zur Erleichterung der Durchführung dieser Verordnung sollten Aufwendungen ab dem Datum zuschussfähig sein, ab dem ein Mitgliedstaat nach der Anzeige beabsichtigter Entlassungen, gemäß Richtlinie 075/129/EWG5, personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer erbringt. Entsprechend der Notwendigkeit einer fokussierten Reaktion, die eigens auf eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben abzielt sollte eine Frist für die Nutzung des Finanzbeitrags des EGF gesetzt werden.
(8) Die Mitgliedstaaten sollten für die Umsetzung des Finanzbeitrags und für die Verwaltung und Kontrolle der mit Gemeinschaftsmitteln unterstützten Maßnahmen verantwortlich bleiben, und zwar gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften6. Die Mitgliedstaaten sollten über die Verwendung des erhaltenen Finanzbeitrags Rechenschaft ablegen.
(9) Da die Mitgliedstaaten die Ziele der zu ergreifenden Maßnahmen nicht hinreichend erreichen können und diese daher wegen der Größenordnung und der Auswirkungen der Maßnahmen sich besser auf Gemeinschaftsebene erreichen lassen, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip des Artikels 5 EG-Vertrag Maßnahmen beschließen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip sollte diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinausgehen.
Haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
- 1. Durch diese Verordnung wird ein Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (im Folgenden als "der EGF" bezeichnet) eingerichtet, um die Gemeinschaft in die Lage zu versetzen, Unterstützung für Arbeitnehmer, die aufgrund weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge arbeitslos geworden sind, in den Fällen bereitzustellen, in denen diese Entlassungen eine beträchtliche negative Auswirkung auf die regionale oder lokale Wirtschaftsentwicklung haben.
- 2. In dieser Verordnung werden Regeln für die Tätigkeit des EGF festgelegt, um eine schnelle Wiedereingliederung in das Erwerbsleben von Arbeitnehmern zu erleichtern die von aus Handelsentwicklungen herrührenden Entlassungen betroffen sind.
Artikel 2
Interventionskriterien
Ein Finanzbeitrag des EGF wird in den Fällen bereitgestellt, in denen weit gehende strukturelle Veränderungen im Welthandelsgefüge zu einer schwerwiegenden Störung des Wirtschaftsgeschehens führen, insbesondere zu einem massiven Anstieg der Importe in die EU oder einem allmählichen Rückgang des Marktanteils der EU in einem bestimmten Sektor oder einer Standortverlagerung in Drittländer, die folgende Konsequenzen hat:
(a) mindestens 1000 Entlassungen in einem Unternehmen, darunter auch arbeitslos gewordene Beschäftigte bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern, in einer Region, in der die Arbeitslosigkeit gemessen auf NUTS-III-Niveau über dem Durchschnittswert in der EU oder dem betreffenden Mitgliedstaat liegt, oder
(b) mindestens 1000 Entlassungen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten in einem oder mehreren Unternehmen in einem Sektor, gemessen auf NACE-2-Niveau, was mindestens 1 % der auf NUTS-II-Niveau gemessenen regionalen Beschäftigung entspricht.
Artikel 3
Zuschussfähige Maßnahmen
Ein Finanzbeitrag im Rahmen dieser Verordnung wird für Maßnahmen als Teil eines koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen bereitgestellt, mit denen arbeitslose Arbeitnehmer wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden sollen, darunter:
- (a) aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, wie Unterstützung bei der Arbeitsuche, Berufsberatung, auf die Person zugeschnittene Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich von Maßnahmen für IKT-Qualifikationen, Hilfe bei Outplacement und Förderung des Unternehmertums oder Beihilfe zur Unternehmensgründung;
- (b) spezielle zeitlich begrenzte Einkommensbeihilfen für Beschäftigte, wie zum Beispiel Beihilfen für die Arbeitsuche, Mobilitätsbeihilfen, Lohnzuschüsse für Personen, die an Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen und vorübergehende Lohnzulagen für Arbeitnehmer im Alter von mindestens 50 Jahren, die bereit sind gegen ein niedrigeres Entgelt wieder in den Arbeitsmarkt einzutreten.
Artikel 4
Art des Finanzbeitrags
Die Kommission stellt einen Finanzbeitrag in Form einer einmaligen Zahlung bereit, der im Rahmen der zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b und Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 umgesetzt wird.
Artikel 5
Anträge
- 1. Der Mitgliedstaat reicht innerhalb von 10 Wochen nach dem Datum, zu dem die in Artikel 2 für eine Mobilisierung des EGF festgelegten Bedingungen gegeben sind, einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF bei der Kommission ein.
- 2. In den Anträgen sind Angaben zu folgenden Punkten zu machen:
- (a) Eine begründete Analyse der Verbindung zwischen den Entlassungen und den weit gehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge; Nachweis der Zahl der Entlassungen und Erläuterung der Unvorhersehbarkeit dieser Entlassungen;
- (b) Benennung der Unternehmen, die Entlassungen vornehmen (nationale oder multinationale Unternehmen), und der Kategorien der gezielt zu unterstützenden Arbeitnehmer;
- (c) erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Beschäftigung;
- (d) spezifische zu finanzierende Maßnahmen und Aufschlüsselung ihrer geschätzten Kosten, einschließlich ihrer Komplementarität mit von den Strukturfonds finanzierten Maßnahmen;
- (e) Datum, ab dem der betreffende Mitgliedstaat personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer erbracht hat oder zu erbringen gedenkt;
- (f) Verfahren für die Anhörung der Sozialpartner;
- (g) Behörde, die für Management und Finanzkontrolle gemäß Artikel 18 verantwortlich ist.
- 3. Unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten und den betreffenden Unternehmen durchgeführten Maßnahmen, die sich aus dem nationalen Recht oder aus Kollektivvereinbarungen ergeben, und unter besonderer Beachtung der von dem Europäischen Sozialfonds (im Folgenden als "der ESF" bezeichnet) finanzierten Maßnahmen müssen die Angaben gemäß Absatz 2 eine kurze Beschreibung der getroffenen und geplanten Maßnahmen der nationalen Behörde und der betreffenden Unternehmen enthalten, einschließlich einer Schätzung der Kosten.
- 4. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auch die von ihr für die Bewertung der Einhaltung der Interventionskriterien benötigten statistischen und sonstigen Angaben auf der am besten geeigneten geografischen Ebene.
- 5. Anhand der in Absatz 2 aufgeführten Informationen bewertet die Kommission zusammen mit dem betreffenden Mitgliedstaat, ob die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags im Rahmen dieser Verordnung gegeben sind.
- 6. Die Kommission gewährleistet die Gleichbehandlung der von den Mitgliedstaaten eingereichten Anträge.
Artikel 6
Komplementarität, Überwachung der Einhaltung und Koordinierung
- 1. Unterstützung aus dem EGF tritt nicht an die Stelle von Maßnahmen, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder wegen Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind.
- 2. Unterstützung aus dem EGF ergänzt Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene.
- 3. Maßnahmen, für die ein Finanzbeitrag aus dem EGF bereitgestellt wird, müssen sich in Übereinstimmung mit dem EG-Vertrag und Rechtsakten befinden, die gemäß dessen Bestimmungen verabschiedet worden sind.
- 4. Gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten gewährleisten die Kommission und die Mitgliedstaaten die Koordinierung der Unterstützung aus Gemeinschaftsfonds.
- 5. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die spezifischen Maßnahmen, für die ein Finanzbeitrag aus dem EGF bereitgestellt wird, nicht auch eine Unterstützung von anderen gemeinschaftlichen Finanzinstrumenten erhalten.
Artikel 7
Gleichstellung von Frauen und Männern und Nichtdiskriminierung
Die Kommission und die Mitgliedstaaten fördern die Gleichstellung von Männern und Frauen und gewährleisten die Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung beim Zugang zu einer Unterstützung aus dem EGF.
Artikel 8
Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission
- 1. Auf Initiative der Kommission kann der EGF im Rahmen einer Obergrenze von 0,35 % der für das betreffende Jahr verfügbaren Finanzmittel zur Finanzierung von Maßnahmen zur Begleitung, Information, administrativen und technischen Unterstützung, Prüfung, Kontrolle und Evaluierung eingesetzt werden, die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlich sind.
- 2. Derartige Aufgaben werden im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates sowie ihren für diese Art der Haushaltsausführung geltenden Durchführungsvorschriften ausgeführt.
Artikel 9
Information und Publizität
Die Mitgliedstaaten informieren über die finanzierten Maßnahmen und machen diese allgemein bekannt. Die Informationen sind für die Arbeitslosen und die breite Öffentlichkeit bestimmt. Sie sollen die Rolle der Gemeinschaft betonen und gewährleisten, dass der Beitrag des EGF in Erscheinung tritt.
Artikel 10
Festsetzung des Finanzbeitrags
- 1. Die Kommission setzt auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 Absatz 5 vorgenommenen Bewertung, unter besonderer Berücksichtigung der Zahl der Entlassungen, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten, möglichst umgehend einen Betrag für den im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls bereitzustellenden Finanzbeitrag fest. Der Betrag darf 50% der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d erwähnten geschätzten Kosten nicht übersteigen.
- 2. Kommt die Kommission auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 Absatz 5 vorgenommenen Bewertung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags im Rahmen dieser Verordnung erfüllt sind, leitet sie schnellstmöglich das in Artikel 12 festgelegte Verfahren ein.
- 3. Kommt die Kommission aufgrund der gemäß Artikel 5 Absatz 5 vorgenommenen Bewertung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags im Rahmen dieser Verordnung nicht erfüllt sind, teilt sie dies schnellstmöglich dem betreffenden Mitgliedstaat mit.
Artikel 11
Zuschussfähige Ausgaben
Ausgaben für einen Beitrag des EGF sind ab dem Datum zuschussfähig, ab dem ein Mitgliedstaat nach der Ankündigung von Massenentlassungen personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer erbringt.
Artikel 12
Haushaltsverfahren
- 1. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass aus dem EGF ein Finanzbeitrag bereitgestellt werden sollte, unterbreitet sie der Haushaltsbehörde einen Vorschlag, der zur Bewilligung von Mitteln in Höhe des gemäß Artikel 10 festgesetzten Betrags erforderlich ist. Ein Vorschlag gemäß Absatz 1 umfasst Folgendes:
- (a) Die gemäß Artikel 5 Absatz 5 durchgeführte Bewertung mit einer Zusammenfassung der Angaben, anhand deren diese Bewertung vorgenommen wurde
- (b) den Nachweis, dass die Kriterien gemäß Artikel 2 erfüllt sind;
- (c) eine Begründung der vorgeschlagenen Beträge.
- 2. Die Kommission legt die Vorschläge der Haushaltsbehörde partienweise vor. Am 1. Juli jedes Jahres muss mindestens ein Viertel des jährlichen Höchstbetrags des EGF verfügbar bleiben, damit ein bis Ende des Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann.
- 3. Sobald die Haushaltsbehörde die Mittel zur Verfügung gestellt hat, fasst die Kommission einen Beschluss über einen Finanzbeitrag.
Artikel 13
Auszahlung und Verwendung des Finanzbeitrags
- 1. Im Anschluss an den Beschluss gemäß Artikel 12 Absatz 3 stellt die Kommission den Finanzbeitrag für den Mitgliedstaat in Form einer einmaligen Zahlung bereit.
- 2. Der Mitgliedstaat verwendet den Finanzbeitrag sowie etwaige darauf anfallende Zinsen innerhalb von 18 Monaten nach dem Datum, ab dem die Ausgaben gemäß Artikel 11 zuschussfähig sind.
Artikel 14
Verwendung des Euro
Alle Beträge in den Anträgen, Beschlüssen über einen Finanzbeitrag und Berichten im Rahmen dieser Verordnung sowie in allen sonstigen einschlägigen Dokumenten lauten auf Euro.
Artikel 15
Schlussbericht und Abschluss
- 1. Spätestens sechs Monate nach Ablauf des Zeitraums gemäß Artikel 13 Absatz 2 legt der Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht über die finanzielle Abwicklung des Finanzbeitrags, einschließlich Informationen über die Art der Maßnahmen und die wichtigsten Ergebnisse, zusammen mit einer Erklärung vor, in der die Ausgaben begründet und, sofern angebracht, Angaben über die Komplementarität der Maßnahmen mit den vom ESF finanzierten Maßnahmen gemacht werden.
- 2. Spätestens sechs Monate, nachdem die Kommission alle Angaben gemäß Absatz 1 erhalten hat, wickelt sie den Finanzbeitrag aus dem EGF ab.
Artikel 16
Jahresbericht
- 1. Ab dem Jahr 2008 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Bericht über die im Vorjahr im Rahmen dieser Verordnung erfolgten Tätigkeiten vor. Dieser Bericht enthält insbesondere Angaben zu den eingereichten Anträgen, den gefassten Beschlüssen, den finanzierten Maßnahmen und zur Abwicklung des bereitgestellten Finanzbeitrags.
- 2. Der Bericht wird den Sozialpartnern zur Information übermittelt.
Artikel 17
Evaluierung
- 1. Die Kommission führt auf eigene Initiative und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten folgende Evaluierungen durch:
- (a) eine Halbzeitevaluierung der Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der erreichten Ergebnisse;
- (b) eine Expost-Evaluierung.
- 2. Die Ergebnisse der Evaluierung werden der Haushaltsbehörde und den Sozialpartnern zur Information übermittelt.
Artikel 18
Management und Finanzkontrolle
- 1. Unbeschadet der Verantwortung der Kommission für die Durchführung des allgemeinen Haushalts der Europäischen Gemeinschaften sind die Mitgliedstaaten in erster Linie für die Verwaltung der durch den Fonds unterstützten Maßnahmen und die Finanzkontrolle der Maßnahmen verantwortlich. Zu diesem Zweck unternehmen sie unter anderem folgende Schritte:
- (a) Sie überprüfen, ob Verwaltungs- und Kontrollvorkehrungen vorgesehen worden sind und so vorgenommen werden, dass sichergestellt wird, dass die Gemeinschaftsmittel effizient und ordnungsgemäß in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des wirtschaftlichen Finanzmanagement verwendet werden;
- (b) sie überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
- (c) sie stellen sicher, dass finanzierte Aufwendungen auf überprüfbaren Unterlagen beruhen sowie ordnungsgemäß und den Regeln entsprechend getätigt wurden;
- (d) sie verhindern Unregelmäßigkeiten und spüren diese auf und berichtigen sie und sie ziehen rechtsgrundlos gezahlte Beträge einschließlich von Zinsen auf verspätete Zahlungen, sofern angebracht, wieder ein. Sie machen darüber der Kommission Mitteilung und halten sie über den Fortschritt von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem Laufenden.
- 2. Die Mitgliedstaaten nehmen die erforderlichen finanziellen Korrekturmaßnahmen vor wenn eine Unregelmäßigkeit festgestellt wird. Die Korrekturmaßnahmen der Mitgliedstaaten bestehen darin, dass der Finanzbeitrag der Gemeinschaft ganz oder teilweise gestrichen wird. Der Mitgliedstaat zieht Beträge ein, die durch eine aufgespürte Unregelmäßigkeit verloren gegangen sind und zahlt sie an die Kommission zurück; wenn der Betrag nicht innerhalb der dem entsprechenden Mitgliedstaat eingeräumten Frist zurückgezahlt wird, fallen Verzugszinsen an. Können einem Empfänger rechtsgrundlos ausgezahlte Beträge nicht wieder eingezogen werden, so ist der Mitgliedstaat dafür verantwortlich, dass die dem allgemeinen Haushalt der Europäischen Union verloren gegangenen Beträge erstattet werden.
- 3. Die Kommission ergreift im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Ausführung des allgemeinen Haushalts der Europäischen Gemeinschaften alle erforderlichen Schritte, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen gemäß den Grundsätzen des wirtschaftlichen und effizienten Finanzmanagements gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) des Rates Nr. 1605/2002 durchgeführt werden.
Insbesondere stellt sie sicher, dass die Mitgliedstaaten über reibungslos funktionierende Management- und Kontrollsysteme verfügen.
Zu diesem Zweck können Kommissionsbeamte oder -bedienstete, unbeschadet der Befugnisse des Rechnungshofes oder der von den Mitgliedstaaten gemäß nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften durchgeführten Prüfungen, vor Ort Prüfungen, einschließlich von Stichprobenkontrollen, der aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen mit einer Voranmeldung von mindestens einem Werktag vornehmen.
Die Kommission macht darüber dem betreffenden Mitgliedstaat Mitteilung, um die erforderliche Unterstützung zu erhalten. Beamte oder Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können sich an derartigen Prüfungen beteiligen.
- 4. Der Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass sämtliche Unterlagen über angefallene Ausgaben der Kommission und dem Rechnungshof während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Abwicklung des aus dem EGF erhaltenen Finanzbeitrags zur Verfügung gehalten werden.
Artikel 19
Rückerstattung des Finanzbeitrags
- 1. Liegt der Betrag der tatsächlichen Kosten einer Maßnahme unter dem gemäß Artikel 12 angegebenen geschätzten Betrag, so fordert die Kommission vom Mitgliedstaat die Rückerstattung des entsprechenden Betrags des erhaltenen Finanzbeitrags.
- 2. Hat der Mitgliedstaat die in dem Beschluss über einen Finanzbeitrag aufgeführten Verpflichtungen nicht eingehalten, so unternimmt die Kommission die erforderlichen Schritte, um von ihm die vollständige oder teilweise Rückerstattung des erhaltenen Finanzbeitrags zu fordern.
- 3. Bevor die Kommission eine Entscheidung gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 trifft, nimmt sie eine angemessene Prüfung des Falls vor und räumt dem Mitgliedstaat insbesondere einen bestimmten Zeitraum ein, innerhalb dessen er seine Bemerkungen übermitteln kann.
- 4. Kommt die Kommission nach Abschluss der erforderlichen Überprüfungen zu dem Schluss, dass ein Mitgliedstaat sich nicht an die Verpflichtungen nach Artikel 18 Absatz 1 hält, beschließt sie, falls eine Einigung nicht erreicht worden ist und der Mitgliedstaat die Korrekturmaßnahmen nicht innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist vorgenommen hat, unter Berücksichtigung etwaiger Bemerkungen des Mitgliedstaats, innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der oben erwähnten Frist die erforderlichen finanziellen Korrekturmaßnahmen dadurch vorzunehmen, dass sie den Beitrag des Fonds zu der fraglichen Maßnahme ganz oder teilweise streicht. Beträge, die durch eine aufgespürte Unregelmäßigkeit verloren gegangen sind werden wieder eingezogen, und wenn der Betrag nicht innerhalb der dem entsprechenden Mitgliedstaat eingeräumten Frist zurückgezahlt wird, fallen Verzugszinsen an.
Artikel 20
Überprüfungsklausel
Auf der Grundlage des ersten der in Artikel 16 vorgesehenen Jahresberichte können das Europäische Parlament und der Rat diese Verordnung auf Vorschlag der Kommission überprüfen um sicherzustellen, dass die Solidaritäts-Zielsetzungen des EGF verwirklicht werden und dass bei ihren Bestimmungen die wirtschaftlichen, sozialen und geografischen Merkmale sämtlicher Mitgliedstaaten angemessen berücksichtigt werden.
Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen in jedem Fall diese Verordnung bis zum 31. Dezember 2013.
Artikel 21
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den
Im Namen des Europäischen Parlaments,
Der Präsident
Im Namen des Rates,
Der Präsident
1 xxx
2 ABl. C , S. .
3 ABl. C , S. .
4 ABl. C , S. .
5 ABl. L 48 vom 22.2.1975, S. 29.
6 ABl. L 48 vom 22.2.1975, S. 1.
Finanzbogen
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