Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung KOM (2008) 867 endg.; Ratsdok. 5005/09 EUDISYS-AE-Nr. 090035

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 13. Januar 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 18. Dezember 2008 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 19. Dezember 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 214/06 (PDF) = AE-Nr. 061002.

Auf Verlangen von Baden-Württemberg vom 20. Januar 2009 erscheint die Vorlage gemäß § 45a GOBR als Drucksache des Bundesrates.

Begründung

1. Kontext des Vorschlages

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Das Ziel dieses Vorschlags besteht darin, dafür zu sorgen, dass mit dem Europäischen Fonds zur Anpassung an die Globalisierung (EGF) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufgrund der Globalisierung entlassen wurden, wirksamer unterstützt werden können, den Anwendungsbereich des EGF vorübergehend auf Entlassungen zu erweitern, die sich aus der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise ergeben, und seine Tätigkeit stärker nach dem Ziel der Solidarität auszurichten. Damit dieses Ziel verwirklicht wird, müssen bestimmte Teile der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung1 geändert werden.

- Allgemeiner Kontext

Der Jahresbericht über die Tätigkeit des EGF im Jahr 2007 war verknüpft mit der Mitteilung "Eine erneuerte Sozialagenda: Chancen, Zugangsmöglichkeiten und Solidarität im Europa des 21. Jahrhunderts"2, die die Kommission am 2. Juli 2008 angenommen hat. In der Mitteilung "Solidarität angesichts des Wandels: Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) 2007 - Rückblick und Perspektiven"3, hat die Kommission ihre Absicht bekundet, die EGF-Verordnung vor der Veröffentlichung des nächsten Jahresberichts, der Mitte 2009 fällig ist, zu ändern.

In ihrem Europäischen Konjunkturprogramm4, das am 26. November 2008 veröffentlicht wurde kündigte die Kommission an, den EGF zu einem wirksameren Instrument für das frühzeitige Eingreifen bei der Krisenbewältigung durch die EU machen zu wollen. Die Kommission hat darüber hinaus ihre Absicht bekräftigt, die Vorschriften zum EGF zu überarbeiten damit mit diesem rasch in zentralen Bereichen eingegriffen, also u. a. Schulung und Stellenvermittlung für diejenigen kofinanziert werden kann, die infolge der Wirtschaftskrise entlassen werden.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Der Europäische Sozialfonds5 ("ESF") wurde eingerichtet, damit durch die Verbesserung der Beschäftigungs- und Arbeitsmöglichkeiten und die Förderung einer hohen Beschäftigungsquote und von mehr und besseren Arbeitsplätzen zu den Prioritäten der Gemeinschaft zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts beigetragen wird. Zu diesem Zweck unterstützt er die Europäische Beschäftigungsstrategie, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf Vollbeschäftigung, Arbeitsplatzqualität und Arbeitsproduktivität sowie die Maßnahmen zur Förderung der sozialen Eingliederung, insbesondere auch durch einen Zugang benachteiligter Menschen zur Beschäftigung, und die Maßnahmen zur Verringerung nationaler, regionaler und lokaler Disparitäten bei der Beschäftigung. Der wichtigste Unterschied zum EGF besteht darin, dass der ESF mehrjährige Programme umfasst, die mit Maßnahmen wie lebenslangem Lernen der Erreichung strategischer langfristiger Ziele dienen, insbesondere der Antizipierung und Bewältigung von Wandel und Umstrukturierungen. Mit dem EGF wird auf einzelne Krisen auf europäischer Ebene reagiert, die durch die Globalisierung verursacht werden. Er leistet eine einmalige, zeitlich begrenzte Unterstützung, die unmittelbar auf die entlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgerichtet ist.

Mit dem Vorschlag sollen bestimmte Teile der EGF-Verordnung geändert werden, damit die Wirksamkeit des EGF erhöht wird, was die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern betrifft, die infolge der Globalisierung entlassen werden. Die Konzepte und Bestimmungen in diesem Vorschlag entsprechen dem übergeordneten Ziel des EGF, Solidarität gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu zeigen, auf die sich die Veränderungen in der Weltwirtschaft negativ auswirken.

- Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Die Unterstützung der aufgrund eines verstärkten Wettbewerbs auf dem Weltmarkt entlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Gemeinschaft trägt eindeutig dazu bei, dass die Ziele der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung verwirklicht werden. Der Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit den übergeordneten Zielen der Europäischen Beschäftigungsstrategie: Vollbeschäftigung, Verringerung der Arbeitslosigkeit bzw. Erwerbslosigkeit, Verbesserung der Arbeitsplatzqualität und Arbeitsproduktivität, Steigerung der Attraktivität von Arbeitsplätzen sowie Stärkung des sozialen und territorialen Zusammenhalts. Die Unterstützung durch den EGF ergänzt Maßnahmen, die durch die Strukturfonds, insbesondere den ESF, kofinanziert werden.

Ferner fördert der EGF die Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien der Europäischen Beschäftigungsstrategie, insbesondere der Leitlinien 20, 21 und 24. Letztere haben zum Ziel, den Arbeitsmarkterfordernissen dadurch besser gerecht zu werden, dass Hindernisse für eine europaweite Mobilität von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abgebaut und Qualifikationsanforderungen sowie Defizite und Engpässe auf dem Arbeitsmarkt besser antizipiert werden. Mit den Leitlinien soll die Flexibilität durch bessere Antizipierung und Bewältigung des - insbesondere durch die Handelsliberalisierung bewirkten - Wandels gefördert werden, damit die sozialen Kosten begrenzt und die Anpassung erleichtert werden; überdies sehen die Leitlinien vor, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Veränderungen des Erwerbsstatus unterstützt werden, u. a. durch Weiterbildung, selbständige Tätigkeit, Unternehmensgründung und geografische Mobilität.

Auch haben sie die bestmögliche Ausrichtung von Aus- und Weiterbildungssystemen auf neue Qualifikationsanforderungen zum Ziel; dies soll dadurch erreicht werden, dass durch eine verbesserte Definition und größere Transparenz von Qualifikationen und Befähigungsnachweisen sowie deren Anerkennung und eine bessere Validierung des nichtformalen und des informellen Lernens auf neue berufliche Erfordernisse, etwa Schlüsselkompetenzen und Qualifikationen, reagiert wird.

Der Vorschlag entspricht ferner voll und ganz den integrierten Flexicurity-Strategien, wie sie in der Mitteilung "Gemeinsame Grundsätze für den Flexicurity-Ansatz herausarbeiten" vorgesehen sind, die der Europäische Rat im Dezember 2007 angenommen hat, und zwar insofern als er darauf abzielt, entlassene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schnell in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern und so dazu beizutragen, dass qualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt bleiben.

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

- Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Zweimal hörte die Kommission Sachverständige und Sozialpartner aus den Mitgliedstaaten an: das erste Mal im Juli 2008, als ein Fragebogen zu Tätigkeit und Verwaltung des EGF sowie zu den im EGF-Jahresbericht genannten Verbesserungsmöglichkeiten verteilt wurde, das zweite Mal bei einer Konferenz, die am 4. September 2008 in Brüssel stattfand. Das Konferenzprogramm umfasste die Punkte, die im Jahresbericht aufgeführt und in den Antworten auf den Fragebogen genannt wurden; zur besseren Orientierung waren diese Punkte in einem Diskussionspapier zusammengefasst, das allen Konferenzteilnehmern vorab übermittelt worden war.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Die Kommission wollte insbesondere die Stellungnahmen der Mitgliedstaaten und anderer Beteiligter zu den wichtigsten im Jahresbericht genannten Fragen einholen:

Punkte, die die Verwaltung des EGF auf EU-Ebene und einzelstaatlicher Ebene betreffen. 22 Mitgliedstaaten und einige Organisationen der Sozialpartner haben Stellungnahmen abgegeben.

Alle vorgebrachten Anliegen spiegeln sich in den vorgeschlagenen Änderungen wider.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Gegen Entgelt bereitgestelltes externes Expertenwissen war nicht erforderlich. Allerdings beteiligten sich mehrere externe Sachverständige aktiv an der Stakeholder-Konferenz, die am 4. September 2008 in Brüssel stattfand, und legten bei dieser Gelegenheit ihre Ansichten dar.

- Folgenabschätzung

In der Folgenabschätzung ging es um die Schwierigkeiten bei der Durchführung der geltenden EGF-Verordnung, die im Jahresbericht aufgezeigt wurden. Die Kommission bewertete die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Ausweitung der Tätigkeit des EGF sowie der Verbesserung seiner Wirksamkeit zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die infolge der Globalisierung entlassen wurden; sie fasste drei Optionen ins Auge, wobei die dritte Möglichkeit zwei Varianten umfasst.

- Ausweitung des Anwendungsbereichs des EGF

Die weltweite Finanzkrise verursacht derzeit Massenentlassungen in immer mehr Wirtschaftszweigen, da diese von der geringeren Verfügbarkeit von Krediten und einer gesunkenen Kaufkraft der Bürgerinnen und Bürger betroffen sind; diese Entwicklung wird sich auch in Zukunft fortsetzen. Die Kommission will vorübergehende und außerordentliche Maßnahmen ergreifen, um den EGF zu einem Instrument machen, mit dem sich besser auf derartige Probleme reagieren lässt. Daher schlägt die Kommission vor, den Anwendungsbereich des EGF befristet auszuweiten, damit mit ihm im Rahmen der Reaktion auf die globale Finanz- und Wirtschaftskrise eingegriffen werden kann. Diese Option war ursprünglich nicht in der Folgenabschätzung enthalten, in der es um eine begrenzte Ausweitung des Anwendungsbereichs auf "Märkte" im oben genannten Sinne ging.

Daher wurde die Folgenabschätzung angepasst, die nun Folgendes behandelt: Auswirkungen der Finanzkrise auf die Beschäftigung, Einschränkungen der geltenden Verordnung im Hinblick auf die neue Situation und eine Analyse möglicher Änderungen der EGF-Verordnung, durch die der EGF ein besseres Instrument zur Krisenbewältigung werden kann.

Dieser Vorschlag entspricht ferner den Überlegungen, die dem EGF zugrunde liegen; diesen zufolge sollte die EU in der Lage sein, Solidarität gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu zeigen, die ihren Arbeitsplatz aufgrund einer Störung im Wirtschaftsleben verlieren die auf globale Ereignisse wie die derzeitige weltweite Krise zurückzuführen ist.

Nach den Grundsätzen des Binnenmarkts wäre die Finanzierung rein innergemeinschaftlicher Anpassungen und Umstrukturierungen durch den EGF nach wie vor unzulässig.

3. Rechtliche Aspekte

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahmen besteht darin, die EGF-Verordnung zu ändern, damit sichergestellt ist, dass der EGF voll und ganz das erklärte Ziel erreicht, Solidarität gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu zeigen, die ihren Arbeitsplatz infolge weitgehender Veränderungen durch die Globalisierung verloren haben; dazu dient u. a. eine vorübergehend geltende Bestimmung, der zufolge Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstützt werden können, die infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen werden.

- Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 159 Absatz 3 EG-Vertrag.

- Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden. Sie können nur durch eine Änderung der geltenden Verordnung erreicht werden.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgendem Grund besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:

Wie in der Begründung zum ersten Vorschlag für eine EGF-Verordnung6 ausgeführt wird, kann die Gemeinschaft gemäß dem in Artikel 5 EG-Vertrag festgelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden, um die Erreichung des Solidaritätsziels zu fördern.

Mit diesem Vorschlag stützt sich die Kommission auf quantitative Daten, die aufgrund der Tätigkeit des EGF in den ersten 18 Monaten verfügbar wurden und teilweise im ersten Jahresbericht über den EGF enthalten sind.

Die Anwendung dieses Instruments lässt sich nur durch Rechtsetzung auf EU-Ebene ändern.

Der Vorschlag enthält Vorschriften für die Anwendung eines Finanzinstruments, das auf Gemeinschaftsebene verfügbar ist.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht über das für die Erreichung ihrer Ziele erforderliche Maß hinaus. Die im Vorschlag enthaltenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 beschränken sich auf solche die die Wirkung des EGF auf die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erhöhen, die aufgrund von Veränderungen in der Weltwirtschaft entlassen wurden.

Im Vergleich zur geltenden EGF-Verordnung bringt der Vorschlag keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten mit sich.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen:

Eine Verordnung ist das geeignete Rechtsinstrument zur Änderung einer bestehenden Verordnung.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung7 darf die jährliche Mittelausstattung des EGF 500 Mio. EUR nicht überschreiten.

Wie in der Mitteilung zum Europäischen Konjunkturprogramm angekündigt, wird die Kommission die für den EGF verfügbaren Haushaltsmittel im Hinblick auf die Durchführung der überarbeiteten Vorschriften überprüfen.

5. Weitere Angaben

- Einzelerläuterung zum Vorschlag

Die vorgeschlagene Änderung in Artikel 1 erweitert als Reaktion auf die globale Finanz- und Wirtschaftskrise den Anwendungsbereich des EGF und umfasst die nötigen Anpassungen, damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die infolge dieser Krise entlassen wurden, vorübergehend unterstützt werden können.

Durch die vorgeschlagenen Änderungen in Artikel 2 wird die Mindestzahl der Entlassungen von 1 000 auf 500 gesenkt, die Frage von Anträgen geklärt, die gemäß den Interventionskriterien des Artikels 2 Buchstabe c eingereicht wurden, und eine aus der Rechtsprechung8 resultierende Definition des als Entlassung bezeichneten Ereignisses aufgenommen.

Die vorgeschlagene Änderung in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a soll eine gerechte und nichtdiskriminierende Behandlung derjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicherstellen die vor oder nach dem viermonatigen Bezugszeitraum gemäß Artikel 2 Buchstabe a oder b entlassen wurden, deren Entlassungen aber eindeutig mit demselben Ereignis in Zusammenhang stehen.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen in Artikel 8 sollen die Grundlage für die Berechnung des Betrags, der für technische Unterstützung verfügbar ist, festgelegt und die im Rahmen des Artikels 13 zu finanzierenden Maßnahmen bestimmt werden.

Die vorgeschlagene Änderung in Artikel 10 sieht eine Erhöhung des Kofinanzierungssatzes von 50 % auf 75 % vor, wodurch besser zum Ausdruck kommt, dass es sich um eine Nothilfe für die entlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer handelt.

Mit der vorgeschlagenen Änderung in Artikel 13 wird der Zeitraum für die Verwendung von EGF-Finanzbeiträgen von 12 auf 24 Monate verlängert.

Die vorgeschlagene Änderung in Artikel 20 sieht vor, dass das Europäische Parlament und der Rat auf der Grundlage der Halbzeitevaluierung gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a und eines Vorschlags der Kommission die EGF-Verordnung, einschließlich der vorübergehend geltenden Ausnahmeregelung in Artikel 1 Absatz 1a, überprüfen können.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 159 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission9, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses10, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen11, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag12, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 wird wie folgt geändert:

Artikel 2


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

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