Punkt 31 der 981. Sitzung des Bundesrates am 11. Oktober 2019
Zu Artikel 1 (§ 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 PTAG)
In Artikel 1 ist § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wie folgt zu fassen:
"2. den Einsatz von fachlich und - im Falle eines hauptberuflichen Einsatzes - auch pädagogisch qualifizierten Lehrkräften, insbesondere mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung in Pharmazie für die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts oder mit einer pharmazeutischtechnischen Ausbildung für die Durchführung des praktischen Unterrichts und jeweils einer pädagogischen Zusatzqualifizierung,"
Begründung:
Gegenüber dem Gesetzentwurf in BR-Drucksache 397/19 (PDF) ergeben sich folgende Änderungen:
Beschränkung der pädagogischen Anforderungen auf hauptberufliche Lehrkräfte:
Die Einschränkung der Anforderungen an eine pädagogische Qualifikation auf einen hauptberuflichen Einsatz ist notwendig, damit unterhälftig (also nebenberuflich) auch Ärzte, Chemiker und andere Akademiker unterrichten können, ohne eine pädagogische Qualifizierung durchlaufen zu müssen. Der theoretische Unterricht wird zu einem erheblichen Teil von fachlich auf akademischem Niveau ausgebildeten Personen (Ärzten, Chemikern et cetera) erteilt, die jedoch nur nebenberuflich tätig sind. Es ist nicht zu erwarten, dass dieses akademisch qualifizierte Lehrpersonal bereit ist, eine zusätzliche pädagogische Qualifikation zu absolvieren. Auf dessen fachliche Expertise können die Schulen jedoch nicht verzichten. Ländern, die an nebenberuflich tätige Lehrkräfte weitergehende pädagogische Anforderungen stellen möchten, steht dies gemäß § 16 Absatz 3 PTAG frei.
Eigenständiges Unterrichten durch Lehr-PTA:
Die Wörter "Mitwirkung an der" müssen gestrichen werden, da Lehr-PTA aufgrund ihrer Qualifikation selbständig unterrichten können und sollen.
Lehr-PTA sind PTA mit abgeschlossener Berufsausbildung, die über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung (in einigen Ländern auch fünf Jahre) verfügen und eigenständig Unterricht in den fachpraktischen Unterrichtsfächern vorbereiten und durchführen. Auch Leistungskontrollen führen sie eigenständig durch.
Es ist daher sinnvoll, dieses eigenständige Unterrichten - ohne die Anwesenheit einer Lehrkraft, die den theoretischen Unterricht durchführt - beizubehalten.