941. Sitzung des Bundesrates am 29. Januar 2016
A
Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 753 Absatz 4 -neuZPO)
Artikel 1 Nummer 4 ist wie folgt zu fassen:
'4. § 753 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 Satz 1 werden ... < weiter wie Gesetzentwurf >
- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) § 130a Absatz 1 und 2 gilt für die elektronische Einreichung von Aufträgen beim Gerichtsvollzieher entsprechend." '
Als Folge ist
Artikel 2 Nummer 1 wie folgt zu fassen:
'1. § 753 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) < weiter wie Gesetzentwurf >"
- b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) < weiter wie Gesetzentwurf >" '
Begründung:
Der Gläubiger kann einen Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher entweder über die Geschäftsstelle des Gerichts nach § 753 Absatz 2 ZPO oder direkt beim Gerichtsvollzieher einreichen. Dabei erscheint auch eine Einreichung auf elektronischem Weg denkbar, wie sich aus § 753 Absatz 3 Satz 2 ZPO und dem geplanten § 754a ZPO-E ergibt, die beide die Möglichkeit einer elektronischen Einreichung voraussetzen.
Soweit es sich um die Einreichung eines elektronischen Antrags bei Gericht handelt, enthält § 130a ZPO nähere Bestimmungen zu den Anforderungen an das elektronische Dokument und ermächtigt die Bundesregierung und die Landesregierungen zu weiteren Festlegungen durch Rechtsverordnung. Nicht als Gericht im Sinne des § 130a ZPO ist jedoch der Gerichtsvollzieher einzuordnen. Anträge, die auf elektronischem Weg bei ihm eingereicht werden, fallen daher nicht unter die Vorschrift des § 130a ZPO. Hiervon geht auch der Gesetzentwurf aus, indem er in Artikel 2 für die Zeit ab Inkrafttreten des zum 1. Januar 2018 neu gefassten § 130a ZPO eine eigene Bestimmung für schriftlich zu stellende Anträge vorsieht, die als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden, und dabei Regelungen des künftigen § 130a ZPO für entsprechend anwendbar erklärt.
Durch die in Artikel 2 des Gesetzentwurfes vorgesehene Ergänzung des § 753 ZPO wird jedoch erst mit ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2018 (vgl. Artikel 14 Absatz 5 EuKoPfVODG-E) eine Regelung für das Einreichen von elektronisch übermittelten Anträgen beim Gerichtsvollzieher bereitgestellt. Für die Zeit davor fehlt es an einer entsprechenden Regelung.
§ 754a Absatz 3 ZPO-E enthält zwar eine Klarstellung, dass § 130a Absatz 2 ZPO unberührt bleibt. Da § 130a ZPO jedoch, wie ausgeführt, nicht den Fall erfasst, dass der Auftrag direkt beim Gerichtsvollzieher eingereicht wird, lässt auch § 754a Absatz 3 ZPO-E offen, ob und unter welchen Voraussetzungen Aufträge unmittelbar beim Gerichtsvollzieher elektronisch eingereicht werden können.
Durch die Ergänzung des § 753 ZPO um einen neuen Absatz 4 soll klarstellt werden, dass bis zum Inkrafttreten des Artikels 2 EuKoPfVODG-E das Einreichen von Aufträgen auf elektronischem Wege, auch soweit es ohne Vermittlung der Geschäftsstelle (Gerichtsvollzieherverteilungsstelle) direkt gegenüber dem Gerichtsvollzieher vorgenommen wird, nur unter den Voraussetzungen des § 130a Absatz 1 und 2 ZPO möglich ist. Eine klare Regelung erscheint auch notwendig, um zu verhindern, dass sensible Daten auf einem beliebigen elektronischen Weg an den Gerichtsvollzieher übermittelt werden.
Zur Folgeänderung
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
2. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c (§ 755 Absatz 3 ZPO)
In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c sind in § 755 Absatz 3 die Wörter "drei Monate" durch die Wörter "sechs Monate" zu ersetzen.
Begründung:
Die mit dem Gesetzentwurf beabsichtigte Klärung der in der Praxis streitigen Frage, ob und wenn, unter welchen Voraussetzungen der Gerichtsvollzieher Ermittlungsergebnisse zum Aufenthaltsort des Schuldners, die er aufgrund des Vollstreckungsauftrages eines Gläubigers eingeholt hat, auch für den Antrag eines weiteren Gläubigers nutzen darf, wenn dem Gerichtsvollzieher diese Daten zum Zeitpunkt des Auftrags des weiteren Gläubigers noch zulässigerweise vorliegen und dem zweiten Gläubiger der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Schuldners unbekannt ist, wird vom Bundesrat ausdrücklich unterstützt. Erlangt der Gerichtsvollzieher Kenntnis von dem Aufenthaltsort des Schuldners, muss er diese auch in weiteren Vollstreckungsverfahren verwenden dürfen können.
Der vom Gesetzentwurf vorgesehene Gleichlauf beim Schutzniveau der Daten(weiter)verwendungsvoraussetzungen in § 755 Absatz 3 ZPO-E und § 802l Absatz 4 Satz 1 ZPO-E ist jedoch nicht geboten. Anders als bei den nach § 802l ZPO-E betroffenen vermögensbezogenen Daten ist ein gleichermaßen schutzwürdiges, das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers überwiegendes Interesse des Schuldners an einer Geheimhaltung seines dem Gerichtsvollzieher rechtmäßig bekannt gewordenen Aufenthaltsortes bzw. den dazu erlangten, bereits aktenkundigen Angaben nicht ersichtlich. Der Eingriff in die Rechte des Schuldners, der mit der Datenerhebung nach § 755 Absatz 1 und 2 Satz 1 ZPO verbunden ist, liegt im Wesentlichen darin, dass der auskunftspflichtigen Stelle im Rahmen der Anfrage die Schuldnerstellung des Betroffenen bekannt wird. Um die Verhältnismäßigkeit des damit verbundenen Eingriffs in das Recht des Schuldners auf seine informationelle Selbstbestimmung zu wahren, wurde in § 755 Absatz 2 Satz 4 ZPO-E die Bagatellgrenze von 500 Euro eingeführt. Durch die weitere Nutzung der bereits erhobenen Daten ohne erneute Beteiligung der auskunftspflichtigen Stelle wird dieser Eingriff jedoch weder wiederholt noch nennenswert weiter vertieft.
Die vom Gesetzentwurf vorgesehene zeitliche Grenze von drei Monaten erscheint bei den Daten zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners unnötig knapp bemessen. Anders als bei den von § 802l ZPO-E betroffenen vermögensbezogenen Daten besteht die Gefahr der zeitlichen Überholung bei dem Aufenthaltsort des Schuldners nach drei Monaten noch nicht. Der Gerichtsvollzieher sollte daher die Möglichkeit erhalten, die Daten für einen längeren Zeitraum speichern und nutzen zu können, ohne zur Neueinholung verpflichtet zu sein. Der Zeitraum von sechs Monaten erscheint angemessener.
3. Zu Artikel 1 Nummer 17 (§ 882d Absatz 1 Satz 5 ZPO)
In Artikel 1 Nummer 17 sind in § 882d Absatz 1 Satz 5 die Wörter "und das zentrale Vollstreckungsgericht" zu streichen.
Begründung:
Die Mitteilung an das zentrale Vollstreckungsgericht ist nicht notwendig und würde lediglich zu entbehrlichem Verwaltungsaufwand führen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfes soll die Information über die Aufhebung der noch nicht übermittelten Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht zum Abgleich mit einer eventuell schon vorhandenen Aussetzungsanordnung des lokalen Vollstreckungsgerichts dienen. Die Aussetzungsanordnung des lokalen Vollstreckungsgerichts gelangt beim zentralen Vollstrekkungsgericht in ein Schutzverzeichnis ("Hemmnisverwaltung"). Der Eintrag in das Schutzverzeichnis soll verhindern, dass die im selben Verfahren vom Gerichtsvollzieher übermittelte Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis eingetragen wird. Dieses Schutzverzeichnis wird zwar regelmäßig kontrolliert, eine laufende Überprüfung auf erledigte Einträge hin ist jedoch nicht notwendig, da der Eintrag im Schutzverzeichnis niemanden beschwert. Der Aufwand, der dadurch entstehen würde, wenn von den Gerichtsvollziehern Mitteilungen an die zentralen Vollstreckungsgerichte erstellt und bei den zentralen Vollstreckungsgerichten mit dem Schutzverzeichnis abgeglichen würden, wäre weit höher als der Aufwand, der derzeit durch die routinemäßige Kontrolle der Einträge im Schutzverzeichnis entsteht, da in vielen Fällen keine Aussetzungsanordnung des lokalen Vollstreckungsgerichts vorliegen wird. Die Mitteilung an das zentrale Vollstreckungsgericht erscheint daher entbehrlich und sollte zur Vermeidung unnötigen Aufwands unterbleiben.
4. Zu Artikel 4 ( § 42 Absatz 1 EGZPO)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 753 Absatz 4 und 5 ZPO-E, der für die Einreichung von Anträgen als elektronische Dokumente bei dem Gerichtsvollzieher gilt, wie § 754a Absatz 3 ZPO-E, ebenfalls in der Regelung über das Inkrafttreten in Artikel 4 in § 42 Absatz 1 EGZPO-E ausdrücklich in Bezug genommen werden sollte.
Begründung:
Der Gesetzentwurf enthält in Artikel 2 Nummer 1 Ergänzungen des § 753 ZPO im Hinblick auf die Ausweitung des elektronischen Rechtsverkehrs auch auf die Antragstellung bei dem Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher wird nach § 753 Absatz 5 Satz 3 ZPO-E zur Vorhaltung derselben elektronischen Eingangskanäle wie die Gerichte verpflichtet. Bislang verfügt die Gerichtsvollzieher dagegen lediglich über ein EGVP-Postfach, sodass für die weitere Ertüchtigung vorhandener Systeme z.B. für die Entgegennahme von De-Mails erhebliche Investitionen zu tätigen sein werden. Im Gegensatz zu der Anwaltschaft, die bereits für die Kommunikation mit den Gerichten entsprechende Hard- und Software-Komponenten vorhält, werden die Gerichtsvollzieher ausschließlich für die Umsetzung dieses Gesetzes zu den vorgenannten Aufwendungen genötigt. Weil die Ausstattung der Gerichtsvollzieher mit Hardware und mit Software nicht durch die Justiz erfolgt, sondern von diesem auf dem Markt von privaten Anbietern von Gerichtsvollziehersoftware eingekauft wird, lassen sich zudem Synergieeffekte und sicherheitstechnisch ausreichend betriebene Systeme wie bei professionell gemanagten IT-Systemen nur schwer erzielen. Da es durch die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs zudem auf Seiten der Gerichtsvollzieher zu einer elektronischen Datenhaltung kommt, sind in diesem Zusammenhang außerdem noch weitergehende Regelungen zum Daten- und Informationsschutz wünschenswert. Soweit in Artikel 4 der § 42 Absatz 1 EGZPO-E (analog zum eJustice-Gesetz) die Möglichkeit zum Opt-Out schafft, erscheint es durch den Verweis auf § 754a Absatz 3 ZPO-E zumindest widersprüchlich, inwieweit die Regelungen des künftigen § 753 Absatz 4 und 5 ZPO-E, die nach Artikel 14 Absatz 5 des Gesetzentwurfes bereits ab 1. Januar 2018 gelten sollen, davon umfasst sein sollen.
5. Zu Artikel 4 (§ 42 Absatz 3 - neu - EGZPO)
In Artikel 4 ist dem § 42 folgender Absatz anzufügen:
(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
Begründung:
§ 42 EGZPO-E ist nach der Einzelbegründung (BR-Drucksache 633/15 (PDF) , S. 50) dem Regelungskonzept von Artikel 24 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten nachgebildet. Es fehlt jedoch - offensichtlich aufgrund eines Redaktionsversehens - eine Entsprechung zur Subdelegationsermächtigung des Artikels 24 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten. Die Subdelegationsermächtigung ist erforderlich, um es den Ländern zu ermöglichen, die Optionen in einer Rechtsverordnung der jeweiligen Landesjustizverwaltung auszuüben, was aus Gründen der Praktikabilität sachgerecht erscheint.
6. Zu Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe a (§ 3 Absatz 1 Satz 2 GvKostG)
Artikel 12 Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
'1. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "die ihren Amtssitz in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken haben" gestrichen.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) (entspricht der Vorlage in Nummer 1 Buchstabe a).
- bb) (entspricht der Vorlage in Nummer 1 Buchstabe b).'
Begründung:
Aufgrund der bisher geltenden Rechtslage ist hinsichtlich der Frage, ob ein Gerichtsvollzieher für seine Tätigkeit Gebühren erhält und seine Auslagen erstattet bekommt, wenn er nach einem Wohnsitzwechsel des Vollstreckungsschuldners den Vollstreckungsauftrag an den nunmehr zuständigen Gerichtsvollzieher abgegeben hat, danach zu unterscheiden, ob es sich um einen Zuständigkeitswechsel innerhalb eines Amtsgerichtsbezirks oder in einen anderen Amtsgerichtsbezirk handelt.
Gebühren nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz erheben die Gerichtsvollzieher zunächst für die Landeskasse, erhalten aber als Anteil davon die Vollstreckungsvergütung, deren Höhe an den vereinnahmten Gebühren anknüpft. Die Gebührenvereinnahmung erfolgt durch den letztbeteiligten Gerichtsvollzieher. Auslagen, die im Verfahren nur einmal erhoben werden können, fallen ebenso nur beim letztbeteiligten Gerichtsvollzieher an.
Bei einem Zuständigkeitswechsel innerhalb eines Amtsgerichtsbezirks ergibt sich dabei folgende Vergütungssituation für die Gerichtsvollzieher: Soweit der abgebende Gerichtsvollzieher Beträge verauslagt hat, sind diese Auslagen nach Nummer 710, 711 KV-GvKostG von dem übernehmenden Gerichtsvollzieher einzuziehen und dem abgebenden Gerichtsvollzieher zu erstatten. Im Übrigen erhält der abgebende Gerichtsvollzieher keine Vergütung, da seine Tätigkeit nicht die Durchführung eines besonderen Auftrags ist.
Um eine angemessene Vergütung seines Aufwands zu erreichen, hat der abgebende Gerichtsvollzieher nur die Möglichkeit der Vorschussanforderung oder der Teilung der Kosten mit dem übernehmenden Gerichtsvollzieher. Allerdings zieht die Vorschussanforderung einen erheblichen Verwaltungsaufwand und eine zeitliche Verzögerung der Zwangsvollstreckung nach sich, so dass sie praktisch selten vorkommt. Auch eine Kostenteilung ist mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden.
Demgegenüber kann der abgebende Gerichtsvollzieher, der in einem anderen Amtsgerichtsbezirk tätig ist als der aufgrund Wohnsitzwechsels des Vollstrekkungsschuldners nunmehr zuständig gewordene Gerichtsvollzieher, auch die nach Nummer 440 KV anfallende Gebühr erheben, da seine Tätigkeit gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 GvKostG als Durchführung eines besonderen Auftrags gilt.
Diese Ungleichbehandlung der betroffenen Gerichtsvollzieher, die jeweils denselben Aufwand haben, erscheint sachlich nicht begründbar. Es hängt von Zufälligkeiten ab, ob eine Amtsgerichtsbezirksgrenze überschritten wird oder nicht. Gerade durch die Zusammenlegung kleinerer Amtsgerichtsbezirke kann die Situation entstehen, dass der abgebende Gerichtsvollzieher allein aufgrund derartiger Strukturreformen an der Kostenerhebung gehindert wird. Deshalb soll durch die Gesetzänderung eine Gleichbehandlung erreicht werden.
7. Zu Artikel 14 Absatz 4 (Inkrafttreten)
In Artikel 14 Absatz 4 ist das Wort "dritten" durch das Wort "zwölften" zu ersetzen.
Begründung:
Für die Beschränkung der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis ist eine Übergangsfrist bis zum ersten Tag des dritten auf den Zeitpunkt der Verkündung folgenden Monats vorgesehen. Im Hinblick auf die erforderliche Änderung des Datenaustauschformats XJustiz - zusätzliches Merkmal "Auskunftssperre" - und vor dem Hintergrund, dass Änderungen an dieser Datenschnittstelle mit einem Vorlauf von wenigstens sechs Monaten anzumelden sind, sollte eine Verlängerung der Übergangsfrist vorgesehen werden. Erst dann kann gewährleistet werden, dass die technischen Voraussetzungen vorliegen, um das Einsichtsrecht in der vorgesehenen Weise zu beschränken.
B
- 8. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.