Der Bundesrat hat in seiner 936. Sitzung am 25. September 2015 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu § 5 Absatz 2 Satz 5 - neu -, Absatz 3 Satz 1 PortalV
§ 5 ist wie folgt zu ändern:
- a) Dem Absatz 2 ist folgender Satz anzufügen:
"Dem Zulassungsantrag ist eine Bestätigung einer Meldebehörde aus dem Zuständigkeitsbereich der Zulassungsbehörde beizufügen, aus der sich ergibt, dass das Portal des Antragstellers an das Melderegister angeschlossen werden soll."
- b) In Absatz 3 Satz 1 sind die Wörter "in den der" durch die Wörter "in Absatz 2 Satz 5 und in den" zu ersetzen.
Begründung:
Die Ergänzung stellt durch die Formulierung einer Zulassungsvoraussetzung sicher, dass Zulassungsverfahren nur bei Vorliegen eines rechtlichen Bedarfs durchgeführt werden. Eine Antragstellung soll nur erfolgen, wenn auch tatsächlich der Anschluss an einen Meldedatenbestand beabsichtigt ist. Auf diesem Wege wird verhindert, dass ein privater Anbieter ein kostenträchtiges Verfahren durchführt und danach mangels eines Anspruchs auf Anschluss an ein Melderegister die Zulassung nicht nutzen kann. In der Einzelbegründung zu § 5 PortalV wird klargestellt, dass sich aus der Zulassung kein Anspruch auf Anschluss des Portals an ein Melderegister ergeben soll.