Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 8 der Drucksache 94/1/06 beschließen:
Zu Artikel 4 Nr. 2 (§ 18c Nr. 3 - neu -)
Artikel 5 Nr. 3 (§ 17c Nr. 3 - neu -)
Artikel 6 Nr. 4 (§ 14c Nr. 3 - neu -)
Artikel 8 Nr. 5 (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7
Unternummer 3 - neu -)
Artikel 9 Nr. 1 (§ 2b Nr. 3 - neu -)
In Artikel 4 Nr. 2 § 18c,
in Artikel 5 Nr. 3 § 17c,
in Artikel 6 Nr. 4 § 14c,
in Artikel 8 Nr. 5 § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7,
in Artikel 9 Nr. 1 § 2b
ist jeweils folgende Nummer 3 einzufügen:
"3. Soweit die Durchführung des Plans 25 Jahre nach ihrem Beginn nicht beendet ist, tritt der Plan außer Kraft."
Folgeänderungen:
- 1. In der Begründung Teil A "Allgemeines I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt" ist in Ziffer 2 "Geltungsdauer von Plänen" im 3. Absatz folgender Text anzufügen:
"Nach 25 Jahren tritt der Planfeststellungsbeschluss außer Kraft. Sinn der Befristung ist es zu verhindern, dass auf einer überholten Datengrundlage gebaut wird. Nach 25 Jahren stimmen die Daten, die beim Planfeststellungsbeschluss zu Grunde lagen, nicht mehr. Beispielsweise die Daten in Bezug auf Umwelt und Naturschutz sind längst durch die weitere tatsächliche Entwicklung überholt. Hier kann nur durch ein neues Planfeststellungsverfahren geklärt werden, ob und inwieweit das Vorhaben noch realisiert werden kann. Die Gültigkeit von 25 Jahren lässt den Baubehörden genügend Zeit, das Vorhaben zu beenden."
- 2. Die Begründung, Teil B, "Zu den einzelnen Vorschriften" ist wie folgt zu ändern:
- a) Dem Abschnitt Zu Artikel 4, Zu Nummer 2, § 18 c),
- b) dem Abschnitt Zu Artikel 5, Zu Nummer 3, § 17c),
- c) dem Abschnitt Zu Artikel 6, Zu Nummer 4, § 14 c) sind jeweils folgende Sätze anzufügen:
"Nach 25 Jahren tritt der Planfeststellungsbeschluss außer Kraft. Sinn der Befristung ist es zu verhindern, dass auf einer überholten Datengrundlage gebaut wird. Nach 25 Jahren stimmen die Daten, die beim Planfeststellungsbeschluss zu Grunde lagen, nicht mehr. Beispielsweise die Daten in Bezug auf Umwelt und Naturschutz sind längst durch die weitere tatsächliche Entwicklung überholt. Hier kann nur durch ein neues Planfeststellungsverfahren geklärt werden, ob und inwieweit das Vorhaben noch realisiert werden kann. Die Gültigkeit von 25 Jahren lässt den Baubehörden genügend Zeit, das Vorhaben zu beenden."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der Gesetzentwurf enthält keine Frist, zu dem das Vorhaben auf Grundlage des Planes beendet sein muss. Es wäre also beispielsweise denkbar, zuerst neun Jahre nach dem Planfeststellungsbeschluss ein Brückenbauwerk zu errichten und dann erst nach 30, 40 Jahren mit dem eigentlichen Straßenbauvorhaben zu beginnen.
Dies nicht sachgerecht. Denn der Zweck, der hinter der Regelung steht, dass der Plan außer Kraft tritt, wenn nicht innerhalb von zehn Jahren mit der Durchführung begonnen worden ist, macht auch eine Endbefristung erforderlich. Sinn der Befristung ist es zu verhindern, dass auf einer überholten Datengrundlage gebaut wird. Nach 25 Jahren stimmen die Daten, die beim Planfeststellungsbeschluss zu Grunde lagen, nicht mehr. Beispielsweise die Daten in Bezug auf Umwelt und Naturschutz sind längst durch die weitere tatsächliche Entwicklung überholt.
Wenn beispielsweise eine planfestgestellte Straße in fünf Teilen verwirklicht wird wobei der letzte Teil ökologisch brisant ist und dort auf Grund einer ökologischen Untersuchung eine bestimmte Trassenwahl getroffen wurde, so ist dann wenn nach 30 oder 40 Jahren dort gebaut werden soll, diese Datengrundlage überholt. Hier kann nur durch ein neues Planfeststellungsverfahren geklärt werden ob und inwieweit das Vorhaben noch realisiert werden kann.
Gegenüber dem Beschluss des Umweltausschusses ist die Frist, nach der der Planfeststellungsbeschluss außer Kraft tritt, von 20 auf 25 Jahre erhöht worden.
Damit wird verhindert, dass zahlreiche Planfeststellungsbeschlüsse, die zwischen 20 und 25 Jahre alt sind, automatisch außer Kraft treten. Die Gültigkeit von 25 Jahren lässt den Baubehörden noch Zeit, das Vorhaben zu beenden.
Es ist auch vertretbar, die Datengrundlage noch für 25 Jahre als gültig anzusehen.