Der Bundesrat hat in seiner 823. Sitzung am 16. Juni 2006 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 2 Abs. 1 Satz 3)
In Artikel 1 Nr. 2 sind in § 2 Abs. 1 Satz 3 nach den Wörtern " § 13 des Arzneimittelgesetzes" die Wörter "für nicht mehr als fünf Behandlungsfälle in der Woche" zu streichen.
Begründung
Die in der Verordnung vorgesehene mengenmäßige Begrenzung auf fünf Behandlungsfälle in der Woche ist zu eng gegriffen und pharmazeutisch sowie strahlenschutzrechtlich nicht begründet. Sie verursacht stattdessen einen unnötigen bürokratischen Aufwand für die Überwachungsbehörden. Eine mengenmäßige Begrenzung ist grundsätzlich schon deshalb nicht erforderlich, weil die Herstellung und Anwendung auf den Bereich des Erlaubnisinhabers begrenzt und somit eine Abgabe an Dritte unzulässig ist. Im Übrigen ist eine Begrenzung bereits durch die strahlenschutzrechtliche Umgangsgenehmigung nach § 7 StrlSchV gegeben.