Der Deutsche Bundestag hat in seiner 166. Sitzung am 17. März 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung Drucksache 015/5108 - den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundes-Apothekerordnung und anderer Gesetze - Drucksachen 015/4784, 015/5093 -
mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Der Nummer 1 werden die folgenden Nummern 01 und 02 vorangestellt:
,01. In § 2 Abs. 2 wird das Wort "vorübergehende" gestrichen.
02. In § 3 wird das Wort "vorübergehenden" gestrichen.'
- b) In Nummer 1 § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "kann die Approbation als Apotheker erteilt werden" durch die Wörter "ist die Approbation als Apotheker zu erteilen" ersetzt.
- c) Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,3. § 11 wird wie folgt gefasst:
" §11
(1) Die Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs nach § 2 Abs. 2 ist Personen, die eine abgeschlossene Ausbildung für den Apothekerberuf nachweisen, auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
- 1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt,
- 2. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 oder die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllt,
- 3., Ehegatte eines Unionsbürgers oder unter 21 Jahre altes Kind eines Unionsbürgers oder Kind eines Unionsbürgers ist, dem der Unionsbürger Unterhalt gewährt und der Unionsbürger eine Berufstätigkeit in Deutschland ausübt, wobei Bürger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die
Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, den Unionsbürgern gleichstehen.
Ehegatten eines Unionsbürgers oder eines den Unionsbürgern nach Satz 1 gleichstehenden Staatsangehörigen, der in Deutschland aufenthaltsberechtigt ist, und dessen Kinder, denen er Unterhalt gewährt oder die unterhaltsberechtigt sind, werden den Personen nach Satz 1 gleichgestellt. Die §§ 6, 7, 8, 10 und 13 finden entsprechende Anwendung.
(2) Personen, die eine abgeschlossene Ausbildung für den Apothekerberuf nachweisen, aber die nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder Satz 2 erfüllen, kann die Erlaubnis erteilt werden. Sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und befristet bis zu einer Gesamtdauer von höchstens vier Jahren erteilt oder verlängert werden. Sie darf ausnahmsweise über diesen Zeitraum hinaus erteilt oder verlängert werden, wenn es im Interesse der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung liegt oder wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
- 1. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist,
- 2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzt,
- 3. mit einer oder einem Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt, die ihren oder der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,
- 4. mit einem Staatsangehörigen eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, verheiratet ist, der auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. EG (Nr. ) L 257 S. 2) im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ausübt oder
- 5. im Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist, der Einbürgerung jedoch Hindernisse entgegenstehen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht selbst beseitigen kann.
(3) Personen, denen eine Erlaubnis erteilt worden ist, haben im Übrigen die in den Vorschriften des Bundesrechts begründeten Rechte und Pflichten eines Apothekers."'
- d) Nach der Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
,3a. In § 12 werden die Absätze 2 und 2a durch die folgenden Absätze ersetzt:
- (2) Die Approbation nach § 4 Abs. 2 erteilt die zuständige Behörde des Landes, in dem der Apothekerberuf ausgeübt werden soll.
- (3) Die Entscheidungen nach § 4 Abs. 3 und § 11 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Apothekerberuf ausgeübt werden soll.
- (4) Die Entscheidungen nach den §§ 6 bis 8 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Apothekerberuf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 10."'
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst L § 3 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Es ist verboten, pharmazeutische Tätigkeiten von anderen Personen als pharmazeutischem Personal auszuführen oder ausführen zu lassen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die jeweilige Person muss insoweit der deutschen Sprache mächtig sein und über Kenntnis des in Deutschland geltenden Rechts verfügen, wie es für die Ausübung ihrer jeweiligen Tätigkeit notwendig ist. Pharmazeutische Tätigkeiten, die von den in Absatz 3 Nr. 2 bis 4, 7 und 9 genannten Personen ausgeführt werden, sind vom Apothekenleiter zu beaufsichtigen oder von diesem durch einen Apotheker beaufsichtigen zu lassen. Die in Absatz 3 Nr. 9 genannten Personen dürfen keine Arzneimittel abgeben."`
- b) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,2. § 34 wird wie folgt geändert:
- a) In der Nummer 1 werden nach der Angabe " § 3 Abs. 5 Satz 1" die Wörter "in Verbindung mit Satz 2" eingefügt und die Wörter ;,obwohl er nicht zum pharmazeutischen Personal gehört," gestrichen.
- b) Die Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe b werden die Wörter "pharmazeutische Tätigkeiten durch eine Person ausführen lässt, die nicht zum pharmazeutischen Personal gehört," durch die Wörter "oder § 3 Abs. 5 Satz 2 pharmazeutische Tätigkeiten ausführen lässt," ersetzt.
- bb) In Buchstabe c wird die Angabe " § 3 Abs. 5 Satz 2" durch die Angabe " § 3 Abs. 5 Satz 3" ersetzt.
- c) Die Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe b werden die Wörter "durch eine Person ausführen lässt, die nicht zum pharmazeutischen Personal gehört" durch die Wörter "ausführen lässt" ersetzt.
- bb) In Buchstabe c wird die Angabe " § 3 Abs. 5 Satz 2" durch die Angabe " § 3 Abs. 5 Satz 3" ersetzt.'