Der Bundesrat hat in seiner 824. Sitzung am 7. Juli 2006 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat nimmt den geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften grundsätzlich zustimmend zur Kenntnis.
- 2. Der Bundesrat sieht in diesem einen substantiellen Fortschritt, verweist aber auf seine Stellungnahme vom 23. September 2005 (BR-Drucksache 572/05(B) ), die er noch einmal bekräftigt. Er weist auf folgende Punkte hin:
- - Der Bundesrat hat sich insbesondere gegen eine Verstärkung der Kontrollen (Artikel 53 bis 56 des ersten Entwurfs der Kommission) gewandt. Effiziente, transparente und einfache Systeme der Mitgliedstaaten, die zur Optimierung bei EU-weit gleicher Kontrolldichte beitragen, dürfen nicht abgeschafft und neue Kosten nicht verursacht werden. Die in Artikel 53b Abs. 3 und 4 sowie in Artikel 56 Abs. 1 Buchstabe f aufgeführten Verpflichtungen versteht der Bundesrat daher als Bekenntnis zur bestehenden Prüfungspraxis in der Bundesrepublik Deutschland, die keine Ausweitung bestehender Verpflichtungen bedeuten.
- - Eine Verstärkung der Kontrollen im Rahmen der zentralisierten und dezentralisierten Mittelverwaltung ist abzulehnen, da sich die gängige Verwaltungs- und Kontrollpraxis bewährt hat und die zusätzlichen Kontrollen den Verwaltungsaufwand deutlich steigern würden. Die zusätzlichen Kontrollen widersprechen auch dem Ansatz der Vereinfachung. Wesentliches gemeinsames Anliegen der Länder sind Vereinfachungen bei der Umsetzung der Gemeinschaftsmittel.
- - In Artikel 53b (neu) des Verordnungsvorschlags sollen Aufgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung festgelegt werden. Die Haushaltsordnung der EG ist dafür jedoch grundsätzlich nicht der richtige Ort. Aufgaben der Mitgliedstaaten sollten, soweit die Verwaltung von Gemeinschaftsmitteln angesprochen ist, in den entsprechenden Durchführungsverordnungen geregelt werden.
- 3. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich dafür einzusetzen, dass weder im Rahmen der Änderung der EU-Haushaltsordnung noch der Transparenzinitiative der Kommission oder anderer Rechtsetzungen die Verpflichtung geschaffen wird, Namen und Förderbeträge einzelner Begünstigter, die EU-Mittel im Rahmen der "geteilten Mittelverwaltung" erhalten, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
- 4. Die in Artikel 53b Abs. 2 Buchstabe d vorgesehene Veröffentlichung der Informationen über die Empfänger von Haushaltsmitteln könnte - je nachdem welche Anforderungen gestellt werden - erheblichen zusätzlichen Verwaltungs-, Personal- und Kostenaufwand auslösen. Dies muss mit dem Ziel der Begrenzung und Verringerung der Bürokratiekosten in Einklang gebracht werden, wie es zuletzt der Europäische Rat am 16. Juni 2006 gefordert hat.
- 5. An der grundsätzlichen Haltung des Bundesrates hinsichtlich der Möglichkeit für "eigenständige" Mittelübertragungen durch die Kommission für Mittel, für die noch kein Basisrechtsakt existiert (vgl. Ziffer 7 der BR-Drucksache 572/05(B) ), hat sich nichts geändert. Allerdings könnte der in Artikel 1 Abs. 11 Buchstabe a Unterabsatz iii (Änderung des Artikels 23) des neuen Vorschlags enthaltene neue Modus hinsichtlich einer "eigenständigen" Mittelübertragung wie folgt akzeptiert werden: Die Frist, innerhalb derer die Haushaltsbehörde nach der neuen, nunmehr von der Kommission vorgeschlagenen Regelung Einwendungen geltend machen kann, ist auf vier Wochen auszudehnen. Sie darf insbesondere nicht von so genannten "triftigen Gründen" abhängen. Die Regelung muss dem Spannungsverhältnis zwischen Vollzugsanforderungen und dem Grundsatz der Spezialität gerecht werden. Die Kommission kann sich kompetenzrechtlich nicht vor die Haushaltsbehörde stellen, die eigenständig zu entscheiden hat.
Außerdem ist daran festzuhalten, dass übertragene Mittel mit einem entsprechenden Vermerk versehen werden, in dem die "Vorläufigkeit ihrer Übertragung" bzw. ihre "Rückübertragbarkeit" für den Fall festgehalten wird, dass es nicht zur Annahme eines Basisrechtsakts kommt.
- 6. Der Bundesrat behält sich eine weitere Stellungnahme nach Vorliegen der Durchführungsverordnung vor.