A. Problem und Ziel
Mit der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift KoA-VV vom 25. April 2008 wurde das Abrechnungsverfahren sowie die Bewirtschaftung der Bundesmittel zwischen dem Bund und den zugelassenen kommunalen Trägern mit dem Ziel konkretisiert, Rechtssicherheit und Transparenz bei der Abrechnung zu schaffen. Dabei gilt für weite Teile der Verwaltungskosten der Grundsatz der Pauschalabrechnung. Seit Inkrafttreten der KoA-VV orientieren sich die Pauschalen im Wesentlichen am Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen zu den Personalkostensätzen und der Sachkostenpauschale eines Arbeitsplatzes in der Bundesverwaltung für Kostenrechnungen/Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen. Eine Anpassung der Werte der einzelnen Kostenarten erfolgte zuletzt mit der Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der KoA-VV vom 16. Dezember 2013. Unverändert blieb, im Einvernehmen mit den zugelassenen kommunalen Trägern und den Ländern, einzig die Pauschale für die Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte. Grund hierfür war das parallel laufende Monitoring zur Überprüfung der Abrechnungswerte der Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen (Verwaltungskostenfeststellungsverordnung - VKFV). Dieses Monitoring ist inzwischen abgeschlossen. Es hat ergeben, dass die meisten Träger die derzeitige Höhe der Pauschale für die Versorgungsaufwendungen, die sowohl nach der VKFV als auch der KoA-VV "bis zu 30 Prozent" beträgt, für nicht auskömmlich halten. Unter Gleichbehandlungsaspekten wird - gleichlautend zur Änderung der Regelung in der VKVF - eine sachgerechte Anpassung des Versorgungszuschlages in der KoA-VV für die zugelassenen kommunalen Träger erforderlich.
B. Lösung
Mit dieser Verwaltungsvorschrift wird der in Bezug auf die Versorgungsaufwendungen festgestellte - und bisher einvernehmlich zurückgestellte - Anpassungsbedarf umgesetzt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Aufstockung der Pauschale für Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte verursacht bei Ausschöpfung der Höchstpauschale für die zugelassenen kommunalen Träger höhere Verwaltungsausgaben von rund 6 Millionen Euro je Jahr, von denen rund 5 Millionen je Jahr auf den Bund entfallen würden. Soweit im Saldo durch die Rechtsänderung Mehrausgaben für den Bund entstehen, werden diese im Rahmen der geltenden Haushaltsansätze für das Gesamtbudget nach § 46 Absatz 1 Satz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ausgeglichen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Da Verwaltungsvorschriften Regelungen innerhalb der öffentlichen Verwaltung treffen, ergeben sich für die Bürgerinnen und Bürger keine Mehrkosten. Es werden weder Vorgaben noch Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Aussagen zu E.1 treffen ebenso für die Wirtschaft, insbesondere auch für kleine und mittelständische Unternehmen zu. Kostenüberwälzungen, die eine Erhöhung von Einzelpreisen nach sich ziehen würden, können ausgeschlossen werden. Unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht.
In der Folge ergeben sich keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Anhebung der Pauschale für die Versorgungsaufwendungen führt nicht zu einer Erhöhung des Verwaltungsaufwandes.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten durch den Erlass dieser Verwaltungsvorschrift ergeben sich nicht.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 27. Oktober 2014
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 91e Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 48 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift
Vom ...
Nach Artikel 91e Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 48 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) erlässt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Artikel 1
Änderung der KommunalträgerAbrechnungsverwaltungsvorschrift
§ 21 der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift vom 25. April 2008 (BAnz. Nummer 66a), die zuletzt durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2013 (BAnz. AT 23.12.2013 B1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Abweichend von Satz 1 gilt vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 ein Zuschlag von bis zu 35 vom Hundert."
2. Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Eine über den jeweils geltenden Zuschlag hinaus gehende Beteiligung des Bundes an den Aufwendungen für Ruhestandsbeamte ist ausgeschlossen."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift ( KoA-VV) vom 25. April 2008 wurde das Abrechnungsverfahren sowie die Bewirtschaftung der Bundesmittel zwischen dem Bund und den zugelassenen kommunalen Trägern mit dem Ziel konkretisiert, Rechtssicherheit und Transparenz bei der Abrechnung zu schaffen. Dabei gilt für weite Teile der Verwaltungskosten (Personalnebenkosten, Personalgemeinkosten, Sachkosten und Versorgungsaufwendungen) der Grundsatz der Pauschalabrechnung. Die Werte der einzelnen Kostenarten orientieren sich im Wesentlichen am Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen zu den Personalkostensätzen und der Sachkostenpauschale eines Arbeitsplatzes in der Bundesverwaltung für Kostenrechnungen/Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen. Bei Zustimmung zum Erlass der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift durch den Bundesrat erging eine Entschließung, in der der Bundesrat die Bundesregierung aufforderte, im Fall einer Anpassung der verwendeten Abrechnungspauschalen einen angepassten Entwurf der KoA-VV vorzulegen (BR-Dr. 180/08 (PDF) ). Die Bundesregierung prüft in Umsetzung dieser Entschließung regelmäßig eine eventuell erforderliche Anpassung der verwendeten Abrechnungspauschalen.
Dem ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zuletzt mit der Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der KoA-VV vom 16. Dezember 2013 nachgekommen. Unverändert blieb, im Einvernehmen mit den zugelassenen kommunalen Trägern und den Ländern, allerdings die Pauschale für die Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte. Grund hierfür war ein parallel in der Arbeitsgruppe "Verwaltungskosten SGB II" des Bund-Länder-Ausschusses nach § 18c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) laufendes Monitoring zur Prüfung der Auskömmlichkeit der Pauschalen der für die gemeinsamen Einrichtungen geltenden Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung (Verwaltungskostenfeststellungsverordnung - VKFV). In Bezug auf die Versorgungsaufwendungen hat sich herausgestellt, dass der analog zur KoA-VV festgesetzte Versorgungszuschlag, der aktuell "bis zu 30 Prozent" beträgt, von den meisten Trägern als nicht auskömmlich betrachtet wird. Mit der Anhebung des Versorgungszuschlages in der VKFV für die gemeinsamen Einrichtungen, ergibt sich aus Gleichbehandlungsgründen die Notwendigkeit einer entsprechenden Anpassung des Versorgungszuschlages in der KoA-VV für die zugelassenen kommunalen Träger. Es ergibt sich damit folgende Änderung:
*Ab dem 1. Januar 2015 gilt eine für die Dauer von drei Jahren befristete Erhöhung des Zuschlages für Versorgungsaufwendungen für im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende tätige Beamtinnen und Beamte mit einem Höchstwert von "bis zu 35 vom Hundert".
II. Alternativen
Keine.
III. Regelungskompetenz
Auf der Grundlage von Artikel 91e Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 48 Absatz 3 SGB II ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates ermächtigt, eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erlassen.
IV. Folgen, die sich aus der Änderung ergeben
1. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die befristete Aufstockung der Pauschale für Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte verursacht bei Ausschöpfung der Höchstpauschale für die zugelassenen kommunalen Träger höhere Verwaltungsausgaben von rund 6 Millionen Euro je Jahr, von denen rund 5 Millionen je Jahr auf den Bund entfallen würden. Die Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind im Bundeshaushalt als eigener Titel (1101 636 13) veranschlagt und vom Haushaltsgesetzgeber zu bewilligen. Die Verteilung der Budgets der zugelassenen kommunalen Träger erfolgt nach § 46 Absatz 2 SGB II über die Eingliederungsmittelverordnung. Soweit durch die Anhebung des Versorgungszuschlags nach § 21 höhere Ausgaben anfallen, sind diese aus dem den einzelnen zugelassenen kommunalen Trägern zugeteilten Budgets zu finanzieren. Entstehen im Saldo durch die Rechtsänderung Mehrausgaben für den Bund, werden diese im Rahmen der geltenden Haushaltsansätze für das Gesamtbudget nach § 46 Absatz 1 Satz 5 SGB II ausgeglichen.
3. Erfüllungsaufwand
Mit dieser Verwaltungsvorschrift werden allein verwaltungsinterne Vorgaben zur Abrechnung und zur Bewirtschaftung von Bundesmitteln durch die zugelassenen kommunalen Träger geregelt. Weder für die Bürgerinnen und Bürger noch für die Wirtschaft wird ein Erfüllungsaufwand begründet, verändert oder aufgehoben.
4. Weitere Kosten
Da mit der Verwaltungsvorschrift allein verwaltungsinterne Vorgaben geregelt werden, sind Auswirkungen auf sonstige Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
§ 21 KoA-VV normiert die Abrechnung des Versorgungszuschlages. Derzeit ist für zukünftige Versorgungsaufwendungen für im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende tätige Beamtinnen und Beamte ein kalkulatorischer Versorgungszuschlag von "bis zu 30 vom Hundert" der tatsächlichen Dienstbezüge anerkennungsfähig. Die Höhe des Wertes stimmt seit Inkrafttreten der KoA-VV mit dem von den obersten Bundesbehörden für Kostenberechnungen oder Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zugrunde zu legendem Wert des Versorgungszuschlages für Beamtinnen und Beamte überein (BMF-Rundschreiben vom 30. Juli 2007, Az.: II A 3 - H 1012-10/07/0001) und ist seit dem nicht verändert worden.
Der Zuschlag für die Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte wird für drei Jahre befristet (1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017) von "bis zu 30 Prozent" auf" bis zu 35 Prozent" erhöht. Hintergrund ist, dass die künftig anfallenden Versorgungsaufwendungen für die den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten, durch eine Änderung der VKFV angepasst werden. Im Zuge der Gleichbehandlung und aufgrund der Kostentragungspflicht des Bundes für Versorgungsaufwendungen der im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende eingesetzten Beamtinnen und Beamten, ist es sachgerecht, den Versorgungszuschlag entsprechend der vorgesehenen Anpassung in der VKFV auch für die zugelassenen kommunalen Träger, ab dem 1. Januar 2015 befristet für drei Jahre, von "bis zu 30 vom Hundert" auf "bis zu 35 vom Hundert" zu erhöhen.
Im Übergangszeitraum wird der Versorgungszuschlag um fünf Prozentpunkte angehoben, um zwischen den Trägern und dem Bund einen angemessenen Interessenausgleich herbeizuführen und eine andauernde Auseinandersetzung um die angemessene Höhe des Zuschlages bis zu einer sachgerechten Festlegung zu beenden. Sollten zum 31. Dezember 2017 keine valide ermittelten Daten zur Höhe eines angemessenen Zuschlages für die kalkulatorischen Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte vorliegen, gilt ab 1. Januar 2018 der in Satz 1 genannte Zuschlag von "bis zu 30 Prozent".
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.