A. Problem und Ziel
- Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung passrechtlicher Vorschriften wurden die notwendigen Rahmenbedingungen für die von der EG-Verordnung über Normen und Sicherheitsmerkmale in von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten für alle Mitgliedsstaaten verbindlich vorgegebene Einführung des biometrischen Merkmals "Gesichtsbild" in Pässe geschaffen. Sie enthält Anpassungen vor allem der Passmuster- und Passgebührenverordnung und wird am 1. November 2005 in Kraft treten. Im Rahmen des Verordnungsgebungsverfahrens haben die Länder in zwei Punkten Änderungsbedarf angemeldet, dem im laufenden Verfahren nicht mehr Rechnung getragen werden konnte, um - angesichts der notwendigen Vorbereitungen durch den Passproduzenten und die Gemeinden - den vorgesehenen Termin für den Beginn der Ausgabe biometrischer Pässe nicht zu gefährden. Die Vorschläge der Länder sollen jedoch in dem gebotenen Umfang noch vor dem 1. November 2005 Berücksichtigung finden.
B. Lösung
- Änderung der Passmuster- und Passgebührenverordnung
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Keine
E. Sonstige Kosten
Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, werden nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Dritte Verordnung zur Änderung passrechtlicher Vorschriften
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 6. September 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende
- Dritte Verordnung zur Änderung passrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Dritte Verordnung zur Änderung passrechtlicher Vorschriften
- - Auf Grund des § 4 Abs. 5 Satz 1 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. 1 S. 537), der durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. 1 S. 361) geändert worden ist, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt,
- - auf Grund des § 20 Abs. 2 Satz 1 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. 1 S. 537) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23 Juni 1970 (BGBl. 1 S.821), verordnet das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1 Änderung der Passmusterverordnung
Die Passmusterverordnung vom 8. August 2005 (BGBl. 1 S. 2306) wird wie folgt geändert:
- 1. § 3 wird wie folgt gefasst:
" § 3 Lichtbild
Bei der Beantragung eines Passes ist vom Passbewerber ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorzulegen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Die Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, vom Gebot der fehlenden Augenbedeckung aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Anforderungen der Anlage 3 entsprechen."
- 2. In den Anlagen 1 bis 3 werden jeweils die Angabe "Anlage 1 (zu Artikel 1)" durch die Angabe "Anlage 1 zu § 1", die Angabe "Anlage la (zu Artikel 1)" durch die Angabe "Anlage la zu § 1", die Angabe "Anlage 2 (zu Artikel 1)" durch die Angabe "Anlage 2 zu § 2" und die Angabe "Anlage 3 (zu Artikel 1)" durch die Angabe "Anlage 3 zu § 3" ersetzt.
- 3. In Anlage 3 zu § 3 wird dem Text unter der Überschrift "Augen und Blickrichtung" folgender Satz angefügt:
"Ausnahmen sind aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, zulässig."
Artikel 2 Änderung der Passgebührenverordnung
§ 1 der Passgebührenverordnung vom 3. Dezember 2001 (BGBl. 1 S. 3274, 3275), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. August 2005 (BGBl. 1 S. 2306), wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nr. 1d wird die Angabe "27 Euro" durch die Angabe "32 Euro" ersetzt.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2005 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister des Innern
Begründung
I. Allgemeiner Teil
Am 1. November 2005 wird die Zweite Verordnung zur Änderung passrechtlicher Vorschriften in Kraft treten. Damit kann zum angestrebten Zeitpunkt mit der Ausgabe von Pässen mit dem ersten biometrischen Merkmal "Gesichtsbild" begonnen werden, wie dies von der EG-Verordnung über Normen und Sicherheitsmerkmale in von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten verbindlich vorgegeben ist. Jene Verordnung sieht Änderungen vor allem der Passmuster- und Passgebührenverordnung vor: Zum Zwecke der Erstellung eines biometriefähigen Lichtbildes wurden die Anforderungen an das Lichtbild neu definiert; die Gebühren für den Reisepass wurden an die erhöhten Herstellungs- und Ausstellungskosten angepasst. Ermäßigt wurde dagegen die für eine Übersendung des Passes im Expressverfahren entstehende zusätzliche Gebühr. Hiergegen haben sich die Länder im Rahmen des Verordnungsgebungsverfahrens mit dem Argument gewandt, die Reduzierung beträfe den Gebührenanteil der Länder. Da es sich insoweit um ein Redaktionsversehen handelt, soll die Änderung rückgängig gemacht werden. Hinsichtlich der in § 3 Passmusterverordnung getroffenen Regelung zum Lichtbild wurden Bedenken zum Umfang der dort genannten Anforderungen erhoben. Insbesondere wurde geltend gemacht, dass eine Wiederholung der bereits aus Anlage 3 zur Passmusterverordnung ersichtlichen Anforderungen entbehrlich sei. Darüber hinaus soll sich die dort getroffene Ausnahmeregelung nicht allein auf die Kopfbedeckung, sondern auch auf das Erfordernis unverdeckter Augen beziehen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es Augenerkrankungen gibt, die einen ständigen Schutz des Auges vor Lichteinfall erfordern. Schließlich wird die Erwähnung der Einbringung des Lichtbildes in ein Speichermedium im Hinblick auf die insoweit bereits vorhandenen Vorgaben der EG-Verordnung als missverständlich angesehen.
Die Verordnung unterliegt der Zustimmungspflicht durch den Bundesrat. Die Länder haben ihre Bedenken bzw. Vorschläge im Verfahren zur Zweiten Verordnung zur Änderung passrechtlicher Vorschriften lediglich zurückgestellt, um den vorgesehenen Termin für den Beginn der Ausgabe biometrischer Pässe nicht zu gefährden. Mit der vorliegenden Verordnung sollen die Änderungswünsche der Länder in dem gebotenen Umfang noch vor dem 1. November 2005 Berücksichtigung finden.
Für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen, entstehen keine Kosten. Private Haushalte werden, da lediglich die schon bislang zu zahlende
Gebühr für Expresspässe wieder eingeführt wird, nicht belastet. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.
II. Zu den Einzelvorschriften
Zu Artikel 1 (Verordnung zur Bestimmung der Muster der Reisepässe der Bundesrepublik Deutschland)
Zu Nummer 1 (§ 3)
Die Vorschrift gibt die Minimalanforderungen an das vom Passbewerber vorzulegende Lichtbild wieder.
Es werden unter engen Voraussetzungen Ausnahmen vom Erfordernis der fehlenden Kopfbedeckung und der fehlenden Augenbedeckung zugelassen, die im Ermessen der Passbehörde stehen. Im Übrigen verweist die Vorschrift auf den Auszug aus der Passmustertafel (Anlage 3), der rein deskriptiven Charakter hat.
Zu Nummer 2 (Anlagen) Redaktionelle Änderung
Zu Nummer 3 (Anlage 3 zu § 3)
Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass es Fälle gibt, in denen der Passbewerber aufgrund einer - nicht nur vorübergehenden - Augenerkrankung seine Brille oder einen anderen Augenschutz nicht abnehmen darf.
Zu Artikel 2 (Änderung der Passgebührenverordnung) Zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 d
Die mit der Zweiten Verordnung zur Änderung passrechtlicher Vorschriften erfolgte Reduzierung der Zusatzkosten für die Ausstellung des Passes im Expressverfahren wird rückgängig gemacht.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung.