A. Zielsetzung
- Mit Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten hat der Rat der Europäischen Union die Aufnahme eines gespeicherten Gesichtsbildes sowie von Fingerabdrücken in Reisepässen verbindlich festgeschrieben. Am 1. November 2005 soll mit der Ausgabe von Pässen begonnnen werden, die zunächst nur das Gesichtsbild als biometrisches Merkmal enthalten. Insoweit sind die passrechtlichen Vorschriften anzupassen. Es bedarf - neben Änderungen im Passgesetz - vor allem der Änderungen in den passrechtlichen Verordnungen. Sie betreffen insbesondere die Passbeantragung, die Passmuster einschließlich Lichtbilder und die Passgebühren.
B. Lösung
- Die Zweite Verordnung zur Änderung passrechtlicher Vorschriften nimmt Anpassungen in der Verordnung zur Bestimmung der Muster der Reisepässe der Bundesrepublik Deutschland, der Verordnung über amtliche Pässe der Bundesrepublik Deutschland, der Passgebührenverordnung und der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes vor. Neu sind im Wesentlichen die Anforderungen an Lichtbilder, um die Biometrietauglichkeit zu gewährleisten. Die Passgebühren werden in ihrer Höhe an die Kosten für die Produktion und Ausgabe der Pässe mit biometrischen Merkmalen angeglichen.
C. Alternativen
- Keine.
D. Kosten für die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die Kosten, die den Passbehörden durch die mit der Aufnahme biometrischer Daten in den Pass verbundenen passrechtlichen Änderungen entstehen, werden durch die Passgebühren abgedeckt. Dabei sind die Kosten für die zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehene Einführung von Fingerabdrücken in den Pass bereits mit einkalkuliert. Die Passbehörden werden vom Passproduzenten mit der notwendigen Hard- und Software zur Aufnahme und Überprüfung der biometrischen Daten ausgestattet, die über die Gebühren finanziert wird und für die die Passbehörden nicht in Vorleistung treten. Geringe Mehraufwendungen können durch die Anpassung der IT-Infrastruktur für die Übertragbarkeit der biometrischen Daten entstehen, die aufgrund der heterogenen IT-Strukturen in den Passbehörden derzeit nicht beziffert werden können.
Geringe Mehrkosten für den Bundeshaushalt entstehen bei den amtlichen Pässen durch höhere Produktionskosten für die Pässe mit Biometrie sowie für die notwendige Technik zur Aufnahme der biometrischen Daten.
- 2. Vollzugsaufwand
Ein möglicher erhöhter Aufwand in den Passbehörden ist bei der Bemessung des Gebührensatzes für den neuen Pass berücksichtigt worden. Weiterer Mehraufwand ist nicht zu erwarten.
E. Sonstige Kosten
- Für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen, entstehen keine Kosten. Private Haushalte werden - sofern sie neue (Reise-)Pässe beantragen - mit vergleichsweise höheren Passgebühren belastet. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Zweite Verordnung zur Änderung passrechtlicher Vorschriften
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Juni 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende
- Zweite Verordnung zur Änderung passrechtlicher Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Zweite Verordnung zur Änderung passrechtlicher Vorschriften
Das Bundesministerium des Innern verordnet
- - auf Grund des § 4 Abs. 5 Satz 1 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. 1 S. 537), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBL!. S. 361), im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt,
- - auf Grund des § 4 Abs. 6 Satz 1 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. 1 S. 537), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBL!. S. 361), im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt,
- - auf Grund des § 20 Abs. 2 Satz 1 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. 1 S. 537) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. 1 S.821),
- - auf Grund des § 2 Abs. 1 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. 1 S. 537):
Artikel 1
Verordnung zur Bestimmung der Muster der Reisepässe der Bundesrepublik Deutschland(Passmusterverordnung - PassMustV)
§ 1 Muster für den Reisepass
Der Pass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a abgedruckten Muster auszustellen.
§ 2 Muster für den vorläufigen Reisepass
Der vorläufige Pass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 2 abgedruckten Muster auszustellen.
§ 3 Lichtbild
Bei der Beantragung eines Passes ist vom Passbewerber ein aktuelles Lichtbild vorzulegen. Das im Pass sichtbar dargestellte und in ein Speichermedium eingebrachte Lichtbild muss den Passbewerber zweifelsfrei erkennen lassen. Es ist in der Größe von 45 mm x 35 mm im Hochformat ohne Rand abzugeben, wobei das Gesicht in einer Höhe von mindestens 32 mm darzustellen ist. Es muss die Person in einer Frontalaufnahme und mit unverdeckten Augen zeigen. Das Lichtbild muss den Passbewerber ohne Kopfbedeckung zeigen; hiervon kann die Passbehörde insbesondere aus religiösen Gründen Ausnahmen zulassen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Anforderungen der Anlage 3 entsprechen.
§ 4 Übergangsvorschrift
Vordrucke, die der Anlage 2 zu § 2 der Verordnung zur Bestimmung der Muster der Reisepässe der Bundesrepublik Deutschland vom 25. Juli 2000 (BGBl. 1 S. 1165) entsprechen, können bis zum 31. Dezember 2005 weiter verwendet werden. In diesem Fall sind bei der Beantragung zwei aktuelle Lichtbilder vorzulegen.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über amtliche Pässe der Bundesrepublik Deutschland
Die Verordnung über amtliche Pässe der Bundesrepublik Deutschland vom 21. August 2003 (BGBl. 1 S. 1730, 1971) wird wie folgt geändert:
- 1. § 3 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Von diesem Verlangen kann Abstand genommen werden, wenn die Behörde, in deren Auftrag die dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, die für die Passausstellung erforderlichen Unterlagen einschließlich des Lichtbildes übermittelt.
- 2. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter "in der Regel" gestrichen und nach dem Wort "von" die Wörter "bis zu" eingefügt.
- 3. § 5 wird wie folgt gefasst:
§ 5 Lichtbild
§ 3 der Passmusterverordnung gilt für das bei der Beantragung eines amtlichen Passes vorzulegende Lichtbild entsprechend." - 4. Die Anlagen 1 und 2 zu § 2 Abs. 1 und 2 erhalten die aus den Anlagen 1 und 2 zu Artikel 2 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 3
Änderung der Passgebührenverordnung
§ 1 der Passgebührenverordnung vom 3. Dezember 2001 (BGBl. 1 S. 3274, 3275), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Juni 2003 (BGBl. 1 S. 922), wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1a wird die Angabe "26 Euro" durch die Angabe "59 Euro" ersetzt.
- b) In Nummer l b wird die Angabe "13 Euro" durch die Angabe "37,50 Euro" ersetzt.
- c) In Nummer 1d wird die Angabe "32 Euro" durch die Angabe "27 Euro" ersetzt.
- d) In Nummer 1f wird das Wort "Kinderpasses" durch das Wort "Kinderreisepasses" ersetzt.
- e) In Nummer 2 wird das Wort "Kinderpasses" durch das Wort "Kinderreisepasses" ersetzt.
- 2. In Absatz 4 Nr. 3 wird das Wort "Kinderpass" durch das Wort "Kinderreisepass" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes vom 2. Januar 1988 (BGBl. 1 S.13), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2001 (BGBl. 1 S. 3274), wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2. Kinderreisepässe für Kinder bis 16 Jahren mit Lichtbild;
- 2. § 4 wird wie folgt gefasst:
" § 4
Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbildes vorgesehen ist, gilt § 3 der Passmusterverordnung entsprechend."
Artikel 5
Neufassung der Passgebührenverordnung
Das Bundesministerium des Innern kann die Passgebührenverordnung in der vom 1. November 2005 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der Muster der Reisepässe der Bundesrepublik Deutschland vom 3. Dezember 2001 (BGBl. 1 S. 3274), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juni 2003 (BGBl. S. 922), außer Kraft.
(2) Artikel 1 § 4 tritt am 1. Januar 2006 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister des Innern
Begründung
I. Allgemeiner Teil
Durch die EG-Verordnung Nr. 2252/2004 vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, innerhalb vorgegebener Fristen zwei biometrische Merkmale mittels eines Speichermediums (Chips) im Pass zu speichern. Zunächst soll das Gesichtsbild und mit einem zeitlichen Abstand sollen dann als zweites Merkmal Fingerabdrücke gespeichert werden. Die EG-Verordnung sieht hierfür eine zeitlich gestaffelte Einführung vor. Die Ausgabe von Pässen, die zunächst nur das Gesichtsbild als biometrisches Merkmal enthalten, soll am 1. November 2005 beginnen.
Für die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind die Muster der Pässe zu ändern und vor allem die Anforderungen an die Biometriefähigkeit des Lichtbildes festzulegen. Zudem sind die Gebühren für den Reisepass an die Herstellungs- und Ausstellungskosten anzupassen.
Für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen, entstehen keine Kosten. Private Haushalte werden - sofern sie neue Reisepässe beantragen - mit vergleichsweise höheren Passgebühren belastet. Passgebühren sind ein administrativer Einzelpreis für eine staatliche Dienstleistung, der im Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVI) berücksichtigt wird. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aber aufgrund des geringen Indexgewichtes nicht zu erwarten. Die öffentlichen Haushalte der Gebietskörperschaften werden durch den geringfügig ansteigenden Aufwand belastet. Mittelbar preisrelevante Effekte sind aufgrund des erforderlichen, aber vergleichsweise geringen (Gegen-)Finanzierungsaufwandes, der zudem teilweise durch Gebühreneinnahmen vermindert wird, nicht zu erwarten.
II. Zu den Einzelvorschriften
Zu Artikel 1 (Verordnung zur Bestimmung der Muster der Reisepässe der Bundesrepublik Deutschland)
Zu § 1 (Muster für den Reisepass)
Die Vorschrift bestimmt die neuen Muster des 32-seitigen und des 48-seitigen Passes.
Zu § 2 (Muster für den vorläufigen Reisepass)
Die Vorschrift bestimmt das Muster des vorläufigen Passes.
Zu § 3 (Lichtbild)
Die Vorschrift regelt die Anforderungen, die an das vorzulegende Lichtbild zum Zwecke der Biometrietauglichkeit gestellt werden sowie die - von der EG-Verordnung vorgegebene - Einbringung des Lichtbildes in ein Speichermedium.
Zu § 4 (Übergangsvorschrift)
Die Vorschrift enthält eine Übergangsregelung für die Verwendung von Vordrucken für vorläufige Pässe.
Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung über amtliche Pässe der Bundesrepublik Deutschland)
Zu Nummer 1 (§ 3 Abs. 2 Satz 2)
Die Vorschrift stellt die Übermittlung des Lichtbildes des Passbewerbers an das Auswärtige Amt sicher.
Zu Nummer 2 (§ 4 Abs. 2)
Reisedokumente ohne Lichtbild oder Fingerabdruck können nach Gemeinschaftsrecht nur für eine Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten oder weniger ausgestellt werden. Deshalb ist die Gültigkeitsdauer von vorläufigen amtlichen Pässen entsprechend anzupassen.
Zu Nummer 3 (§ 5)
Der Verweis auf § 3 der Passmusterverordnung vereinheitlicht die Anforderungen an das Lichtbild.
Zu Nummer 4
Bestimmung der neuen Muster für amtliche Pässe.
Zu Artikel 3 (Änderung der Passgebührenverordnung)
Zu Nummer 1a (§ 1 Abs. 1 Nr. 1a)
Die Passgebühr ist auf 59 Euro anzuheben, da sich die Herstellungskosten sowie die Kosten für die nötige Aufnahmetechnik der biometrischen Merkmale in den Passbehörden, die vom Passproduzenten zu stellen sind, insgesamt erhöhen. Im Einzelnen entstehen Kosten für das Passbuch, den Chip als Speichermedium, die Erfassung der biometrischen Daten und ihre Aufnahme in den Pass. In der Passgebühr ist auch eine leicht erhöhte Verwaltungsgebühr enthalten. Die Passgebühr ist damit für die Ausstellung des Reisepasses kostendeckend.
Zu Nummer l b (§ 1 Abs. 1 Nr. l b)
In Anlehnung an die bisherige Regelung ist die Gebühr für Pässe mit fünfjähriger Gültigkeitsdauer geringer.
Zu Nummer 1c (§ 1 Abs. 1 Nr. 1d)
Die insgesamt erfolgte Neuberechnung ergibt eine Reduzierung der Zusatzkosten für die Ausstellung des Passes im Expressverfahren.
Zu Nummer 1d (§ 1 Abs. 1 Nr. 1f)
Mit der Änderung erfolgt lediglich die begriffliche Anpassung an das schon heute verwendete Muster des Kinderreisepasses.
Zu Nummer 1e (§ 1 Abs. 1 Nr. 2)
Redaktionelle Änderung
Zu Nummer 2 (§ 1 Abs. 4 Nr. 3)
Redaktionelle Änderung.
Zu Artikel 4 (Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 1 Nr. 2)
Die Vorschrift sieht vor, dass der Kinderreisepass als Passersatzdokument zukünftig unabhängig vom Alter des Kindes ein Lichtbild enthält; sie stellt somit eine Angleichung an das Lichtbilderfordernis bei den Pässen dar. Zugleich erfolgt die begriffliche
Anpassung an das schon heute verwendete Muster des Kinderreisepasses.
Zu Nummer 2 (§ 4)
Der Verweis auf § 3 der Passmusterverordnung vereinheitlicht die Anforderungen an Lichtbilder.
Zu Artikel 5 (Neufassung der Passgebührenverordnung)
Die Vorschrift regelt die Bekanntmachung der Passgebührenverordnung im Bundesgesetzblatt.
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das In- und Außerkrafttreten dieser Verordnung. Die Außerkrafttretensregelung in Absatz 2 bezieht sich auf die Übergangsregelung zur Weiterverwendung der alten Muster vorläufiger Pässe.
Anmerkung:
Die Anlage findet sich im PDF-Dokument.