Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2009 zu der Entwicklung des UNHRCs, einschließlich der Rolle der EU (2008/2201(INI))

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 0918 - vom 4. Februar 2009.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 14. Januar 2009 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass die Achtung, die Förderung und die Wahrung der Universalität der Menschenrechte Teil des gemeinschaftlichen Besitzstands und eines der Grundprinzipien der Europäischen Union sind,

B. in der Erwägung, dass die Europäische Union Menschenrechte und Demokratie in den Mittelpunkt ihrer Außenbeziehungen stellt; ferner in der Erwägung, dass die Außenpolitik der Europäischen Union auf der entschiedenen und eindeutigen Förderung eines wirksamen Multilateralismus, wie er in der Charta der Vereinten Nationen verankert ist, basiert,

C. in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen und der UNHRC zu den Organisationen gehören, die am besten in der Lage sind, sich umfassend mit den Menschenrechtsfragen und humanitären Herausforderungen zu befassen,

D. in der Erwägung, dass der Beschluss zur Errichtung des UNHRC als quasi ständiges Gremium allgemein als Initiative begrüßt wurde, mit der die Unzulänglichkeiten der Menschenrechtskommission behoben werden und der Stellenwert der Menschenrechte bei zwischenstaatlichen Debatten durch die Schaffung einer quasiständigen Einrichtung erhöht wird,

E. in der Erwägung, dass sich der UNHRC für seine ersten drei Jahre ein ehrgeiziges Programm vorgenommen hat, zu dem die Überprüfung seiner Verfahren und Arbeitsmethoden, insbesondere die Entwicklung und Durchführung der UPR, zu der bereits drei Sitzungen mit der Überprüfung von 48 Staaten, von denen acht EU-Mitgliedstaaten sind, stattgefunden haben, sowie die Überprüfung der Sonderverfahren gehören,

F. in der Erwägung, dass die Europäische Union eine entschiedene Verfechterin und Fürsprecherin der Errichtung des UNHRC war; ferner in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten sich engagiert dazu verpflichtet haben, eine aktive und sichtbare Rolle bei der Schaffung und Förderung eines effizienten Gremiums zu spielen, das sich den heutigen Herausforderungen auf dem Gebiet der Menschenrechte widmet,

G. in der Erwägung, dass sich die Europäische Union nachdrücklich dafür eingesetzt hat, dass für die Wahl in den UNHRC eine stärkere Mehrheit und umfassende Kriterien für die Mitgliedschaft erforderlich sind (diese Vorschläge fanden jedoch keine Berücksichtigung), sowie dafür, dass Verfahren für die Überprüfung der tatsächlichen Umsetzung der von den UN-Mitgliedstaaten abgegebenen Wahlversprechen festgelegt werden,

H. in der Erwägung, dass es Hinweise gibt, dass die Mitgliedstaaten - trotz der Grenzen, die hinsichtlich der Möglichkeit zur Annahme eines einheitlichen Verfahrens in der Europäischen Union nach wie vor bestehen, insbesondere aufgrund entgegengesetzter nationaler Interessen und des fortdauernden Wunsches der Mitgliedstaaten, bei den Vereinten Nationen unabhängig zu handeln - im UNHRC geschlossener agieren als dies in der UNCHR der Fall war,

I. in der Erwägung, dass die Tatsache, dass die EU-Mitgliedstaaten im UNHRC numerisch in der Minderheit sind, die Möglichkeit der Europäischen Union zur Beeinflussung der Agenda des UNHRC ernsthaft einschränkt und eine ernsthafte Herausforderung für die Einbringung der Standpunkte der Europäischen Union in die Arbeit des UNHRC darstellt,

J. in der Erwägung, dass die bedauerliche Abwesenheit der Vereinigten Staaten im UNHRC dazu geführt hat, dass die EU ihre Rolle als führende Kraft der demokratischen Staaten bei Menschenrechtsthemen stärken muss,

K. in der Erwägung, dass das Parlament die Entwicklungen im UN-UNHRC aufmerksam verfolgt, indem es regelmäßig Delegationen zu dessen Sitzungen entsendet und Sonderberichterstatter sowie unabhängige Sachverständige einlädt, einen Beitrag zu seiner Arbeit für die Menschenrechte zu leisten,

L. in der Erwägung, dass die Verfahren und Mechanismen des UNHRC im Einklang mit der Resolution 060/251 der Generalversammlung im Jahr 2011 überprüft werden sollen,

Gesamtbewertung der ersten drei Tätigkeitsjahre des UNHRC

Sonderverfahren

Allgemeine regelmäßige Überprüfung

Transparenz und Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Arbeit des UNHRC

Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte

Die Rolle der Europäischen Union im UNHRC