961. Sitzung des Bundesrates am 3. November 2017
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Europäische Bürgerinitiative. Die Europäische Bürgerinitiative ist für die Bürgerinnen und Bürger der EU das unmittelbarste Instrument der Partizipation und kann nach Ansicht des Bundesrates wesentlich zur Stärkung der Demokratie und Verbundenheit in der EU beitragen.
- 2. Vor dem Hintergrund der bislang geringen Anzahl erfolgreicher Initiativen und der restriktiven Handhabung der Registrierung von Initiativen durch die Kommission erachtet der Bundesrat eine Überarbeitung der geltenden Verfahrensbestimmungen für die Bürgerinitiative als notwendig. Eine Reform der Europäischen Bürgerinitiative muss das Ziel haben, die Verfahren einfacher und unbürokratischer zu gestalten und die Initiative insgesamt in ihrer Attraktivität und Wirksamkeit zu stärken.
- 3. Der Bundesrat begrüßt die im Verordnungsvorschlag enthaltenen neuen Anforderungen für die Unterstützung einer Bürgerinitiative, insbesondere die Reduzierung und Vereinheitlichung der von den Unterstützenden bereitzustellenden personenbezogenen Daten. Auch die vorgesehenen Erleichterungen beim Sammeln von Unterstützungsbekundungen durch die Organisatoren können die bisherigen organisatorischen Hürden bei der Durchführung einer Initiative vermindern.
- 4. Die Möglichkeit, eine Initiative teilweise zu registrieren, sofern nicht Teile der Initiative, darunter ihre wichtigsten Ziele, offenkundig außerhalb der Befugnisse der Kommission liegen, wird befürwortet. Die EU-Kompetenzen sind für Organisatoren sowie Bürgerinnen und Bürger zum Teil schwer nachzuvollziehen, was sich auch in der hohen Ablehnungsquote geplanter Bürgerinitiativen widerspiegelt. In Fällen, in denen unerhebliche Teile einer Initiative nicht registrierfähig sind, ist es unverhältnismäßig, den gesamten Vorschlag abzulehnen. Durch die Öffnung der Europäischen Bürgerinitiative für teilweise Registrierungen wird sie für Organisatoren leichter handhabbar.
- 5. Im Einzelnen sieht der Bundesrat jedoch noch Überarbeitungs- und Prüfbedarf.
- 6. Bezüglich der Sammlung von Unterstützungsbekundungen sieht der Kommissionsvorschlag weiterhin eine Frist von zwölf Monaten vor. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf seine Stellungnahme vom 4. Juni 2010 zum Verordnungsvorschlag über die Bürgerinitiative (BR-Drucksache 187/10(B) ) und bekräftigt erneut, dass eine Frist von zwölf Monaten vor dem Hintergrund des beträchtlichen organisatorischen Aufwands einer europaweiten Kampagne für eine Initiative zu kurz bemessen ist. Stattdessen hält er eine Frist von 18 Monaten für die Sammlung der Unterschriften für angemessen.
- 7. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
B
- 8. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.